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1 Abfallsatzung der Stadt Volkmarsen Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 ...

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(2) Im Müllkalen<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> sind die Standorte aufgeführt, wo Abfallcontainer<br />

für die Einsammlung von Abfällen zur Verwertung im Bringsystem aufgestellt<br />

sind.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> gibt nach Möglichkeit auch die Termine für die Einsammlung von Abfällen<br />

nach § 3 Abs. 3 HAKA (Kleinmengen gefährlicher Abfälle) und an<strong>der</strong>er Abfälle<br />

im Müllkalen<strong>der</strong> bekannt, die nicht von ihr, son<strong>der</strong>n von Dritten (Landkreis,<br />

Verbänden, Vereinen u.a.) in zulässiger Weise durchgeführt werden.<br />

§ 14 Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher o<strong>der</strong> sonst zur Nutzung eines<br />

Grundstücks dinglich Berechtigte ist verpflichtet, dieses Grundstück an die<br />

im Holsystem betriebene Abfalleinsammlung anzuschließen, wenn dieses Grundstück<br />

bewohnt o<strong>der</strong> gewerblich genutzt wird o<strong>der</strong> hierauf aus an<strong>der</strong>en Gründen<br />

Abfälle anfallen. Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn auf ihm ein Restmüllgefäß<br />

(§ 8 Abs. 3) aufgestellt worden ist.<br />

(2) Der Anschlusspflichtige und je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Abfallbesitzer von Abfällen aus privaten<br />

Haushaltungen ist verpflichtet, die auf seinem Grundstück o<strong>der</strong> sonst bei ihm<br />

anfallenden Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Abfallentsorgung zu überlassen. Anschlusspflichtige und je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Erzeuger/Besitzer von Abfällen aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten<br />

Haushaltungen sind verpflichtet, die auf ihrem Grundstück o<strong>der</strong> sonst bei ihnen<br />

anfallenden Abfällen zur Beseitigung <strong>der</strong> Abfallentsorgung zu überlassen<br />

(Benutzungszwang).<br />

(3) Soweit das Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n von Abfällen ausgeschlossen ist (vgl. §<br />

4), sind die Abfälle zu einer nach § 3 zur Verfügung gestellten Abfall -<br />

einrichtungsanlage zu beför<strong>der</strong>n.<br />

(4) Von dem Zwang, auf dem anschlusspflichtigen Grundstück ein Gefäß zur Aufnahme<br />

kompostierbarer Abfälle (Bio-Gefäß) aufzustellen, kann <strong>der</strong> Magistrat eine<br />

Ausnahme zulassen, wenn <strong>der</strong> Anschlusspflichtige nachweist und schriftlich bestätigt,<br />

dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren<br />

Abfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet werden und wenn für die<br />

Ausbringung des Produkts eine eigene gärtnerisch o<strong>der</strong> landwirtschaftlich genutzte<br />

Fläche von 25 qm je Grundstücksbewohner nachgewiesen wird. Die Ausnahme<br />

wird nur unter dem Vorbehalt des je<strong>der</strong>zeitigen Wi<strong>der</strong>rufs zugelassen<br />

(siehe § 18 a Verwaltungsgebühren).<br />

(5) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt - ohne Rücksicht auf die Eintragung<br />

im Liegenschaftskataster o<strong>der</strong> im Grundbuch - je<strong>der</strong> zusammenhängende<br />

Grundbesitz (auch Teilgrundstück) des selben Eigentümers, <strong>der</strong> eine<br />

selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.<br />

(6) Der Anschlusspflichtige nach Abs. 1 hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum<br />

unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mitzuteilen; diese Verpflichtung hat auch <strong>der</strong> neue Grundstückseigentümer.<br />

(7) Darüber hinaus hat <strong>der</strong> Anschlusspflichtige <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> alle für die Abfallentsorgung<br />

erfor<strong>der</strong>lichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen.<br />

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