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1 Abfallsatzung der Stadt Volkmarsen Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 ...

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(10) Än<strong>der</strong>ungen im Gefäßbedarf hat <strong>der</strong> Anschlusspflichtige unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen.<br />

§ 11 Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft<br />

(1) Auf Antrag <strong>der</strong> Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für<br />

benachbarte Grundstücke (nebeneinan<strong>der</strong> liegende) zugelassen werden, soweit<br />

ein Teil <strong>der</strong> Entsorgungsgemeinschaft aus einem 1-Personenhaushalt besteht.<br />

Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein Abfallgefäß o<strong>der</strong> mehrere<br />

Abfallgefäße zugelassen werden. Hierzu sind gemeinsame und die<br />

geringstmögliche Zahl an Abfallbehältern zu nutzen, wenn mindestens einer <strong>der</strong><br />

Teilnehmer sein Mindestvolumen auf Grund <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> auf dem Grundstück<br />

gemeldeten Personen nicht ausschöpfen kann. Das vorgegebene<br />

Mindestbehältervolumen nach § 10 Abs. 7 ist bei <strong>der</strong> Bildung von<br />

Restabfallgemeinschaften zu beachten.<br />

Die als Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften<br />

gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> im Hinblick auf die zu zahlenden<br />

Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne <strong>der</strong> <strong>§§</strong> 421 ff BGB.<br />

(2) Die Bildung einer Entsorgungsgemeinschaft ist zu beantragen.<br />

Dem Genehmigungsantrag sind beizufügen:<br />

a) eine schriftliche Erklärung <strong>der</strong> beteiligten Anschlußpflichtigen mit Anschriftenliste,<br />

aus <strong>der</strong> sich die Absicht, eine Entsorgungsgemeinschaft zu bilden, ergibt.<br />

b) eine schriftliche Erklärung eines Beteiligten, mit <strong>der</strong> er sich verpflichtet,<br />

- für die Beachtung <strong>der</strong> Bestimmungen dieser Satzung durch die Entsorgungsgemeinschaft<br />

zu sorgen und<br />

- für die von <strong>der</strong> Entsorgungsgemeinschaft gehaltenen Abfallbehälter als<br />

alleiniger Gebührenschuldner nach <strong>der</strong> Gebührensatzung für die<br />

Abfallentsorgung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> zu haften.<br />

(3) Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Entsorgungsgemeinschaft nachträglich<br />

entfallen o<strong>der</strong> kommen die an <strong>der</strong> Entsorgungsgemeinschaft Beteiligten<br />

ihren Verpflichtungen nicht nach, so wird die Entsorgungsgemeinschaft<br />

aufgelöst. Der Wegfall <strong>der</strong> Voraussetzungen ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong><br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

§ 12 Bereitstellung sperriger Abfälle<br />

(1) Sperrige Abfälle sind an den dafür vorgesehenen und mitgeteilten Einsammlungstagen<br />

und -zeiten an den Grundstücken zur Einsammlung so bereitzustellen,<br />

dass sie ohne Aufwand aufgenommen werden können. Die Regelungen<br />

des § 10 Abs. 4 (für Abfallgefäße) sind zu beachten.<br />

(2) Die zur Einsammlung bereitgestellten sperrigen Abfälle werden mit <strong>der</strong> Bereitstellung<br />

Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>. Unbefugten ist es verboten, diese wegzunehmen,<br />

zu durchsuchen o<strong>der</strong> umzulagern.<br />

§ 13 Einsammlungstermine<br />

(1) Die Einsammlungstermine werden im Müllkalen<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> im jeweiligen<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr öffentlich bekannt gemacht.<br />

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