1 Abfallsatzung der Stadt Volkmarsen Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 ...
1 Abfallsatzung der Stadt Volkmarsen Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 ...
1 Abfallsatzung der Stadt Volkmarsen Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 ...
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(3) Zur Kenntlichmachung des Inhalts <strong>der</strong> Gefäße dient <strong>der</strong>en Farbe. In die grauen<br />
Gefäße ist <strong>der</strong> Restmüll, in die grünen Gefäße sind die kompostierbaren Garten-<br />
und Küchenabfälle und in die blauen Gefäße ist das Altpapier einzufüllen.<br />
(4) Die Abfallgefäße sind an den öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrtagen und -<br />
zeiten an gut erreichbarer Stelle an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des<br />
Gehweges o<strong>der</strong> - soweit keine Gehwege vorhanden sind - am äußersten Fahrbahnrand<br />
für eine gewünschte Entleerung bereitzustellen. Der Straßenverkehr<br />
darf nicht o<strong>der</strong> nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden.<br />
Nach erfolgter Entleerung <strong>der</strong> Gefäße sind diese unverzüglich durch den Anschlusspflichtigen<br />
o<strong>der</strong> den von ihm Beauftragten auf das Grundstück zurückzustellen.<br />
(5) In beson<strong>der</strong>en Fällen - wenn zum Beispiel Grundstücke nicht von den Abfuhrfahrzeugen<br />
angefahren werden können - kann <strong>der</strong> Magistrat bestimmen, an<br />
welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen sind, wobei die betrieblichen<br />
Notwendigkeiten <strong>der</strong> Abfalleinsammlung zu berücksichtigen sind.<br />
(6) Müllsäcke können ausnahmsweise an Stelle von o<strong>der</strong> zusätzlich zu Abfallgefäßen<br />
zugelassen werden, wenn auf einem anschlusspflichtigem Grundstück<br />
nur vorübergehend geringe Abfallmengen anfallen o<strong>der</strong> wenn vorübergehend<br />
zusätzliche Abfallmengen anfallen, die in den Abfallgefäßen nicht untergebracht<br />
werden können. Die Müllsäcke sind bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung zu beziehen.<br />
Vorübergehend zusätzlicher Restmüll kann vom Abfallbesitzer auch im Restmüllsammelcontainer<br />
in <strong>Volkmarsen</strong>, Ziegelei, abgelagert werden. Den Weisungen<br />
des Personals ist Folge zu leisten.<br />
(7) Die Zuteilung <strong>der</strong> Abfallgefäße auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt<br />
durch den Magistrat nach Bedarf, wobei pro Bewohner 7,5 I / Woche<br />
Gefäßvolumen für den Restmüll in Ansatz gebracht werden. Bewohner in<br />
diesem Sinne ist je<strong>der</strong> beim Einwohnermeldeamt (Bürgerservice) gemeldete<br />
Einwohner. Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss mindestens das<br />
kleinste zugelassene Gefäß vorgehalten werden. Bei <strong>der</strong> Gefäßauswahl können<br />
die vorgeschriebenen Behältergrößen auch durch eine Kombination mehrerer<br />
Behälter zugeordnet werden, die aber rechnerisch das vorgeschriebene<br />
Behältervolumen ergeben müssen.<br />
(8) Biomüll- und Papiergefäße werden nach Bedarf ausgegeben. Nur die<br />
zugeteilten Gefäße können befüllt und durch die Entsorgungsfirma entleert<br />
werden. Beilagen werden nicht entsorgt.<br />
(9) Für die Abfuhr von Abfällen aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten<br />
Haushaltungen wird <strong>der</strong> Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung nach den<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Gefäßvolumen für den Restmüll vom Magistrat unter Beachtung<br />
<strong>der</strong> regelmäßig anfallenden Restmüllmengen auf dem jeweiligen Grundstück<br />
festgesetzt, wobei ein Restmüllvolumen von mindestens 240 l zugrunde gelegt<br />
wird. Soweit für gewerblich genutzte Grundstücke Abfallbehälter mit einem<br />
Fassungsvermögen von über 240 l zugelassen sind, ist <strong>der</strong> Abfuhrpreis mit dem<br />
Abfuhrunternehmen zu vereinbaren und an das Abfuhrunternehmen direkt zu<br />
entrichten. In diesem Fall wird von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> eine Mindestgebühr<br />
nach dem kleinsten Tonnenvolumen erhoben (§ 17 Abs. 3 Ziff.a gleich 5,25<br />
€/Monat). Im Übrigen richtet sich die Zuteilung nach dem Bedarf. Vom<br />
Anschlussnehmer gewünschte weitere Gefäße können gebührenpflichtig<br />
zugeteilt werden.<br />
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