10.06.2013 Aufrufe

1 Abfallsatzung der Stadt Volkmarsen Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 ...

1 Abfallsatzung der Stadt Volkmarsen Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 ...

1 Abfallsatzung der Stadt Volkmarsen Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

(3) Zur Kenntlichmachung des Inhalts <strong>der</strong> Gefäße dient <strong>der</strong>en Farbe. In die grauen<br />

Gefäße ist <strong>der</strong> Restmüll, in die grünen Gefäße sind die kompostierbaren Garten-<br />

und Küchenabfälle und in die blauen Gefäße ist das Altpapier einzufüllen.<br />

(4) Die Abfallgefäße sind an den öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrtagen und -<br />

zeiten an gut erreichbarer Stelle an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des<br />

Gehweges o<strong>der</strong> - soweit keine Gehwege vorhanden sind - am äußersten Fahrbahnrand<br />

für eine gewünschte Entleerung bereitzustellen. Der Straßenverkehr<br />

darf nicht o<strong>der</strong> nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden.<br />

Nach erfolgter Entleerung <strong>der</strong> Gefäße sind diese unverzüglich durch den Anschlusspflichtigen<br />

o<strong>der</strong> den von ihm Beauftragten auf das Grundstück zurückzustellen.<br />

(5) In beson<strong>der</strong>en Fällen - wenn zum Beispiel Grundstücke nicht von den Abfuhrfahrzeugen<br />

angefahren werden können - kann <strong>der</strong> Magistrat bestimmen, an<br />

welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen sind, wobei die betrieblichen<br />

Notwendigkeiten <strong>der</strong> Abfalleinsammlung zu berücksichtigen sind.<br />

(6) Müllsäcke können ausnahmsweise an Stelle von o<strong>der</strong> zusätzlich zu Abfallgefäßen<br />

zugelassen werden, wenn auf einem anschlusspflichtigem Grundstück<br />

nur vorübergehend geringe Abfallmengen anfallen o<strong>der</strong> wenn vorübergehend<br />

zusätzliche Abfallmengen anfallen, die in den Abfallgefäßen nicht untergebracht<br />

werden können. Die Müllsäcke sind bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung zu beziehen.<br />

Vorübergehend zusätzlicher Restmüll kann vom Abfallbesitzer auch im Restmüllsammelcontainer<br />

in <strong>Volkmarsen</strong>, Ziegelei, abgelagert werden. Den Weisungen<br />

des Personals ist Folge zu leisten.<br />

(7) Die Zuteilung <strong>der</strong> Abfallgefäße auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt<br />

durch den Magistrat nach Bedarf, wobei pro Bewohner 7,5 I / Woche<br />

Gefäßvolumen für den Restmüll in Ansatz gebracht werden. Bewohner in<br />

diesem Sinne ist je<strong>der</strong> beim Einwohnermeldeamt (Bürgerservice) gemeldete<br />

Einwohner. Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss mindestens das<br />

kleinste zugelassene Gefäß vorgehalten werden. Bei <strong>der</strong> Gefäßauswahl können<br />

die vorgeschriebenen Behältergrößen auch durch eine Kombination mehrerer<br />

Behälter zugeordnet werden, die aber rechnerisch das vorgeschriebene<br />

Behältervolumen ergeben müssen.<br />

(8) Biomüll- und Papiergefäße werden nach Bedarf ausgegeben. Nur die<br />

zugeteilten Gefäße können befüllt und durch die Entsorgungsfirma entleert<br />

werden. Beilagen werden nicht entsorgt.<br />

(9) Für die Abfuhr von Abfällen aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten<br />

Haushaltungen wird <strong>der</strong> Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung nach den<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Gefäßvolumen für den Restmüll vom Magistrat unter Beachtung<br />

<strong>der</strong> regelmäßig anfallenden Restmüllmengen auf dem jeweiligen Grundstück<br />

festgesetzt, wobei ein Restmüllvolumen von mindestens 240 l zugrunde gelegt<br />

wird. Soweit für gewerblich genutzte Grundstücke Abfallbehälter mit einem<br />

Fassungsvermögen von über 240 l zugelassen sind, ist <strong>der</strong> Abfuhrpreis mit dem<br />

Abfuhrunternehmen zu vereinbaren und an das Abfuhrunternehmen direkt zu<br />

entrichten. In diesem Fall wird von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> eine Mindestgebühr<br />

nach dem kleinsten Tonnenvolumen erhoben (§ 17 Abs. 3 Ziff.a gleich 5,25<br />

€/Monat). Im Übrigen richtet sich die Zuteilung nach dem Bedarf. Vom<br />

Anschlussnehmer gewünschte weitere Gefäße können gebührenpflichtig<br />

zugeteilt werden.<br />

5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!