1 Abfallsatzung der Stadt Volkmarsen Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 ...
1 Abfallsatzung der Stadt Volkmarsen Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 ...
1 Abfallsatzung der Stadt Volkmarsen Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 ...
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§ 5 Einsammlungssysteme<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und im Bringsystem durch.<br />
(2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers abgeholt.<br />
(3) Beim Bringsystem hat <strong>der</strong> Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelgefäßen<br />
o<strong>der</strong> zu sonstigen Annahmestellen zu bringen.<br />
§ 6 Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung und sperrigen<br />
Abfällen im Holsystem<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> sammelt im Holsystem folgende Abfälle zur Verwertung o<strong>der</strong> sperrige<br />
Abfälle ein:<br />
a) Altpapier (einschl. Kartonage),<br />
b) kompostierbare Garten- und Küchenabfälle,<br />
c) sperrige Abfälle,<br />
d) Kühlgeräte (üblicherweise in Haushaltungen verwendete Geräte wie Kühlschränke<br />
und Gefriertruhen/-schränke sowie Kühl-/Gefrierkombinationen),<br />
e) Weißgeräte (Elektrogroßgeräte wie Waschmaschinen, Elektroherde, Schleu<strong>der</strong>n,<br />
Trockner, Boiler, Staubsauger usw., die recycelbar sind. Hierzu gehören<br />
auch sonstige Haushaltsgeräte wie Waffeleisen, Bügeleisen, Elektrogrill u.ä.);<br />
f) Braune Ware (ausgediente Geräte <strong>der</strong> Kommunikations- und Unterhaltungselektronik<br />
wie Fernseher, PC, Bildschirme, Videogeräte, Radiogeräte etc., die<br />
recycelbar sind).<br />
(2) Die in Abs. 1 Buchst. a) und b) genannten Abfälle zur Verwertung sind in den<br />
dazu bestimmten Gefäßen vom Abfallbesitzer zu sammeln und zur Abfuhr<br />
bereitzustellen unter Beachtung <strong>der</strong> weiteren Regelungen dieser Satzung. In die<br />
Papier- bzw. Biogefäße dürfen keine Abfälle zur Verwertung eingegeben werden,<br />
die nach den <strong>§§</strong> 6 Abs.1c-f und 7 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen<br />
diese Bestimmungen berechtigen die <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> die von ihr mit <strong>der</strong> Abfuhr<br />
beauftragten Dritten, die Abfuhr des Altpapiers o<strong>der</strong> Bioabfalls zu verweigern, bis<br />
diese Abfälle aus Altpapier- bzw. Biogefäßen entnommen worden sind. Die<br />
Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle unberührt.<br />
Die Gefäße sind in folgenden Nenngrößen zugelassen:<br />
- Papier: 1<strong>20</strong> l, 240 l, 1.100 l<br />
- kompostierbare Garten- und Küchenabfälle: 1<strong>20</strong> l, 240 l.<br />
(3) Die in Abs. 1 Buchst. c) genannten sperrigen Abfälle werden auf Abruf eingesammelt.<br />
Die Abholung dieser Abfälle ist vom Grundstückseigentümer o<strong>der</strong> Abfallbesitzer<br />
unter Verwendung des von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bereitgehaltenen Vordrucks zu<br />
bestellen.<br />
(4) Die in Abs. 1 Buchst. d), e), f) genannten sperrigen Abfälle werden außerhalb<br />
aller Einsammlungsaktionen auf Abruf von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> abgeholt. Die Abholung<br />
dieser Abfälle ist von dem Grundstückseigentümer o<strong>der</strong> Abfallbesitzer unter<br />
Verwendung des von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bereitgehaltenen Vordrucks zu bestellen.<br />
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