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1 Abfallsatzung der Stadt Volkmarsen Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 ...

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§ 5 Einsammlungssysteme<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und im Bringsystem durch.<br />

(2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers abgeholt.<br />

(3) Beim Bringsystem hat <strong>der</strong> Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelgefäßen<br />

o<strong>der</strong> zu sonstigen Annahmestellen zu bringen.<br />

§ 6 Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung und sperrigen<br />

Abfällen im Holsystem<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> sammelt im Holsystem folgende Abfälle zur Verwertung o<strong>der</strong> sperrige<br />

Abfälle ein:<br />

a) Altpapier (einschl. Kartonage),<br />

b) kompostierbare Garten- und Küchenabfälle,<br />

c) sperrige Abfälle,<br />

d) Kühlgeräte (üblicherweise in Haushaltungen verwendete Geräte wie Kühlschränke<br />

und Gefriertruhen/-schränke sowie Kühl-/Gefrierkombinationen),<br />

e) Weißgeräte (Elektrogroßgeräte wie Waschmaschinen, Elektroherde, Schleu<strong>der</strong>n,<br />

Trockner, Boiler, Staubsauger usw., die recycelbar sind. Hierzu gehören<br />

auch sonstige Haushaltsgeräte wie Waffeleisen, Bügeleisen, Elektrogrill u.ä.);<br />

f) Braune Ware (ausgediente Geräte <strong>der</strong> Kommunikations- und Unterhaltungselektronik<br />

wie Fernseher, PC, Bildschirme, Videogeräte, Radiogeräte etc., die<br />

recycelbar sind).<br />

(2) Die in Abs. 1 Buchst. a) und b) genannten Abfälle zur Verwertung sind in den<br />

dazu bestimmten Gefäßen vom Abfallbesitzer zu sammeln und zur Abfuhr<br />

bereitzustellen unter Beachtung <strong>der</strong> weiteren Regelungen dieser Satzung. In die<br />

Papier- bzw. Biogefäße dürfen keine Abfälle zur Verwertung eingegeben werden,<br />

die nach den <strong>§§</strong> 6 Abs.1c-f und 7 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen<br />

diese Bestimmungen berechtigen die <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> die von ihr mit <strong>der</strong> Abfuhr<br />

beauftragten Dritten, die Abfuhr des Altpapiers o<strong>der</strong> Bioabfalls zu verweigern, bis<br />

diese Abfälle aus Altpapier- bzw. Biogefäßen entnommen worden sind. Die<br />

Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle unberührt.<br />

Die Gefäße sind in folgenden Nenngrößen zugelassen:<br />

- Papier: 1<strong>20</strong> l, 240 l, 1.100 l<br />

- kompostierbare Garten- und Küchenabfälle: 1<strong>20</strong> l, 240 l.<br />

(3) Die in Abs. 1 Buchst. c) genannten sperrigen Abfälle werden auf Abruf eingesammelt.<br />

Die Abholung dieser Abfälle ist vom Grundstückseigentümer o<strong>der</strong> Abfallbesitzer<br />

unter Verwendung des von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bereitgehaltenen Vordrucks zu<br />

bestellen.<br />

(4) Die in Abs. 1 Buchst. d), e), f) genannten sperrigen Abfälle werden außerhalb<br />

aller Einsammlungsaktionen auf Abruf von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> abgeholt. Die Abholung<br />

dieser Abfälle ist von dem Grundstückseigentümer o<strong>der</strong> Abfallbesitzer unter<br />

Verwendung des von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bereitgehaltenen Vordrucks zu bestellen.<br />

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