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1 Abfallsatzung der Stadt Volkmarsen Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 ...

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a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfälle aus privaten<br />

Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit und<br />

Zusammensetzung ähnlich sind,<br />

sowie<br />

b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit<br />

Ausnahme <strong>der</strong> in Abs. 1 genannten Abfälle.<br />

§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer eines im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> liegenden Grundstücks<br />

ist im Rahmen <strong>der</strong> Satzung berechtigt, von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> den Anschluss<br />

seines Grundstücks zu verlangen (Anschlussrecht).<br />

(2) Der Anschlussberechtigte und je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Abfallbesitzer im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Volkmarsen</strong> hat im Rahmen <strong>der</strong> Satzung das Recht, die auf seinem Grundstück<br />

o<strong>der</strong> sonst bei ihm angefallenen Abfälle <strong>der</strong> öffentlichen Abfallentsorgung zu<br />

überlassen (Benutzungsrecht).<br />

(3) Soweit das Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n von Abfällen ausgeschlossen ist (§ 4),<br />

erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle in<br />

einer von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlage<br />

behandeln, lagern und /o<strong>der</strong> ablagern zu lassen.<br />

§ 4 Ausschluss von <strong>der</strong> Einsammlung<br />

(1) Der Abfalleinsammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach<br />

Maßgabe dieser Satzung von <strong>der</strong> Einsammlung ausgeschlossen sind.<br />

(2) Von <strong>der</strong> Einsammlung ausgeschlossen sind<br />

a) Abfälle zur Beseitigung aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e beson<strong>der</strong>s überwachungsbedürftige Abfälle i.S.d. §<br />

41 Abs. 1 KrW-/AbfG sowie Erdaushub und Bauschutt, soweit diese nicht in<br />

den bereitgestellten Abfallgefäßen, Depotcontainern, durch die Abfuhr<br />

sperrigen Abfalls o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung<br />

durch die <strong>Stadt</strong> eingesammelt werden können,<br />

b) Abfälle nach § 3 Abs. 3 HAKA (Kleinmengen gefährlicher Abfälle),<br />

c) Abfälle, die <strong>der</strong> Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen<br />

Rechtsverordnung unterliegen, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen<br />

zur Verfügung stehen (Behälterglas, Leichtverpackungen, Verpackungen<br />

aus Metall, Kunst- u. Verbundstoffen),<br />

d) Abfälle, die nach an<strong>der</strong>en Rechtsvorschriften geson<strong>der</strong>t zu entsorgen sind und<br />

alle nach <strong>der</strong> Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Waldeck-Frankenberg<br />

von <strong>der</strong> Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle.<br />

(3) Die von <strong>der</strong> Einsammlung ausgeschlossenen Abfälle sind von den Erzeugern<br />

o<strong>der</strong> Besitzern dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und des<br />

HAKA zu entsorgen. Insbeson<strong>der</strong>e sind beson<strong>der</strong>s überwachungsbedürftige Abfälle<br />

zur Beseitigung dem in <strong>der</strong> Verordnung nach § 11 Abs. 1 HAKA bestimmten<br />

zentralen Träger anzudienen, Abfälle nach § 3 Abs. 3 HAKA <strong>der</strong> vom Landkreis<br />

durchgeführten Einsammlung zuzuführen und zurückzunehmende Abfälle dem<br />

Rücknahmepflichtigen zurückzugeben.<br />

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