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1 Abfallsatzung der Stadt Volkmarsen Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 ...

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§ 18 Gebührenpflichtige / Entstehen und Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühr<br />

(1) Gebührenpflichtig ist <strong>der</strong> Grundstückseigentümer, im Falle eines Erbbaurechts<br />

<strong>der</strong> Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis<br />

zum Eingang <strong>der</strong> Mitteilung nach § 14 Abs. 6 für rückständige Gebührenansprüche.<br />

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats <strong>der</strong> Anmeldung bzw.<br />

Zuteilung <strong>der</strong> Sammelgefäße und sie endet mit Ende des Monats <strong>der</strong> Rückgabe<br />

<strong>der</strong> Sammelgefäße bzw. <strong>der</strong> Abmeldung. Im Falle <strong>der</strong> Entsorgung von Kühl- und<br />

Weißgeräten sowie Brauner Ware entsteht die Gebührenpflicht mit dem Eingang<br />

des Abholauftrages, im Falle <strong>der</strong> Abnahme von Restmüll am Sammelcontainer<br />

entsteht die Gebührenpflicht mit <strong>der</strong> Anlieferung.<br />

(3) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.<br />

Die <strong>Stadt</strong> erhebt die Gebühr jährlich; sie kann vierteljährliche Vorauszahlungen<br />

verlangen.<br />

§ 18 a Verwaltungsgebühren<br />

(1) Die Gemeinde erhebt für die Bearbeitung eines Antrages auf Befreiung vom<br />

Anschlusszwang zur Biomülleinsammlung gem. § 14 Abs. 4 eine<br />

Verwaltungsgebühr.<br />

Diese beträgt:<br />

1. bei erstmaliger Antragstellung 45,00 €<br />

2. bei beantragter Verlängerung 30,00 €<br />

(2) Die Befreiung vom Anschlusszwang zur Biomülleinsammlung gilt bei erstmaliger<br />

Beantragung sowie bei Verlängerung <strong>der</strong> Genehmigung jeweils für den Zeitraum<br />

von drei Jahren ab Antragstellung.<br />

(3) Gebührenpflichtig ist die antragstellende Person. Die Verwaltungsgebühr entsteht<br />

mit <strong>der</strong> Antragstellung und ist sofort fällig.<br />

§ <strong>19</strong> Ordnungswidrigkeiten<br />

Teil III<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1. entgegen § 6 Abs. 2 o<strong>der</strong> § 7 Abs. 2 an<strong>der</strong>e als die zugelassenen Abfälle in<br />

die Sammelgefäße o<strong>der</strong> -behälter eingibt,<br />

2. entgegen § 8 Abs. 4 Abfälle zur Verwertung nicht in die dafür vorgesehenen<br />

Sammelgefäße nach <strong>§§</strong> 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, son<strong>der</strong>n in das Restmüllgefäß eingibt,<br />

3. entgegen § 9 Abfälle, die anlässlich <strong>der</strong> Benutzung öffentlicher Straßen, Wege<br />

und Plätze anfallen, nicht in die aufgestellten Gefäße (Papierkörbe) eingibt,<br />

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