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1 Abfallsatzung der Stadt Volkmarsen Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 ...

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Diese Fassung <strong>der</strong> Satzung dient ausschließlich <strong>der</strong> Information, maßgebend ist weiterhin die amtlich bekannt gemachte<br />

Fassung!<br />

<strong>Abfallsatzung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong><br />

<strong>Aufgrund</strong> <strong>der</strong> <strong>§§</strong> 5, <strong>19</strong>, <strong>20</strong>, <strong>51</strong> und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen<br />

Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />

07.03.<strong>20</strong>05 (GVBl. l S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />

15.11.<strong>20</strong>07 (GVBl. l S. 757), § 4 abs. 6 und § 9 des Hessischen<br />

Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) in<br />

<strong>der</strong> Fassung vom <strong>20</strong>.07.<strong>20</strong>04 (GVBl. l S. 252), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Gesetz vom <strong>20</strong>.12.<strong>20</strong>04 (GVBl. L S. 506), <strong>§§</strong> 1 bis 5 a, 9 und 10 des<br />

Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.<strong>19</strong>70 (GVBl. L S.<br />

225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.01.<strong>20</strong>05 (GVBl. L S. 54), hat<br />

die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> in <strong>der</strong> Sitzung<br />

am 28.02.<strong>20</strong>08 folgende Satzung über die Entsorgung von Abfällen in <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> (<strong>Abfallsatzung</strong> – AbfS) beschlossen.<br />

§ 1 Aufgabe<br />

Teil 1<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts-<br />

und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.09.<strong>19</strong>94 (BGBl. I S.<br />

2705) und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und<br />

Abfallgesetz (HAKA) vom 23.05.<strong>19</strong>97 in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung und dieser<br />

Satzung als öffentliche Einrichtung.<br />

(2) Die Abfallentsorgung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> umfaßt das Einsammeln <strong>der</strong> in ihrem Gebiet angefallenen<br />

und überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe<br />

<strong>der</strong> eingesammelten Abfälle an den o<strong>der</strong> die Entsorgungspflichtigen.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> informiert und berät im Rahmen <strong>der</strong> Erfüllung ihrer Einsammlungspflicht<br />

über Möglichkeiten <strong>der</strong> Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.<br />

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die <strong>Stadt</strong> Dritter bedienen. Dritter kann<br />

auch <strong>der</strong> Landkreis sein.<br />

§ 2 Begriffsbestimmung, Definition Abfallarten<br />

(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) sind Abfälle, die in privaten<br />

Haushalten im Rahmen <strong>der</strong> privaten Lebensführung anfallen, insbeson<strong>der</strong>e in<br />

Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- o<strong>der</strong> Gebäudeteilen sowie in an<strong>der</strong>en<br />

vergleichbaren Abfallorten wie Wohnheimen o<strong>der</strong> Einrichtungen des betreuten<br />

Wohnens.<br />

(2) Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als<br />

privaten Haushaltungen, die in Kapitel <strong>20</strong> <strong>der</strong> Anlage <strong>der</strong> Verordnung über das<br />

europäische Abfallverzeichnis vom 10.12 <strong>20</strong>01 (BGBI. I S. 3379) aufgeführt sind,<br />

insbeson<strong>der</strong>e<br />

1


a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfälle aus privaten<br />

Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit und<br />

Zusammensetzung ähnlich sind,<br />

sowie<br />

b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit<br />

Ausnahme <strong>der</strong> in Abs. 1 genannten Abfälle.<br />

§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer eines im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> liegenden Grundstücks<br />

ist im Rahmen <strong>der</strong> Satzung berechtigt, von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> den Anschluss<br />

seines Grundstücks zu verlangen (Anschlussrecht).<br />

(2) Der Anschlussberechtigte und je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Abfallbesitzer im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Volkmarsen</strong> hat im Rahmen <strong>der</strong> Satzung das Recht, die auf seinem Grundstück<br />

o<strong>der</strong> sonst bei ihm angefallenen Abfälle <strong>der</strong> öffentlichen Abfallentsorgung zu<br />

überlassen (Benutzungsrecht).<br />

(3) Soweit das Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n von Abfällen ausgeschlossen ist (§ 4),<br />

erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle in<br />

einer von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlage<br />

behandeln, lagern und /o<strong>der</strong> ablagern zu lassen.<br />

§ 4 Ausschluss von <strong>der</strong> Einsammlung<br />

(1) Der Abfalleinsammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach<br />

Maßgabe dieser Satzung von <strong>der</strong> Einsammlung ausgeschlossen sind.<br />

(2) Von <strong>der</strong> Einsammlung ausgeschlossen sind<br />

a) Abfälle zur Beseitigung aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e beson<strong>der</strong>s überwachungsbedürftige Abfälle i.S.d. §<br />

41 Abs. 1 KrW-/AbfG sowie Erdaushub und Bauschutt, soweit diese nicht in<br />

den bereitgestellten Abfallgefäßen, Depotcontainern, durch die Abfuhr<br />

sperrigen Abfalls o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung<br />

durch die <strong>Stadt</strong> eingesammelt werden können,<br />

b) Abfälle nach § 3 Abs. 3 HAKA (Kleinmengen gefährlicher Abfälle),<br />

c) Abfälle, die <strong>der</strong> Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen<br />

Rechtsverordnung unterliegen, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen<br />

zur Verfügung stehen (Behälterglas, Leichtverpackungen, Verpackungen<br />

aus Metall, Kunst- u. Verbundstoffen),<br />

d) Abfälle, die nach an<strong>der</strong>en Rechtsvorschriften geson<strong>der</strong>t zu entsorgen sind und<br />

alle nach <strong>der</strong> Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Waldeck-Frankenberg<br />

von <strong>der</strong> Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle.<br />

(3) Die von <strong>der</strong> Einsammlung ausgeschlossenen Abfälle sind von den Erzeugern<br />

o<strong>der</strong> Besitzern dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und des<br />

HAKA zu entsorgen. Insbeson<strong>der</strong>e sind beson<strong>der</strong>s überwachungsbedürftige Abfälle<br />

zur Beseitigung dem in <strong>der</strong> Verordnung nach § 11 Abs. 1 HAKA bestimmten<br />

zentralen Träger anzudienen, Abfälle nach § 3 Abs. 3 HAKA <strong>der</strong> vom Landkreis<br />

durchgeführten Einsammlung zuzuführen und zurückzunehmende Abfälle dem<br />

Rücknahmepflichtigen zurückzugeben.<br />

2


§ 5 Einsammlungssysteme<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und im Bringsystem durch.<br />

(2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers abgeholt.<br />

(3) Beim Bringsystem hat <strong>der</strong> Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelgefäßen<br />

o<strong>der</strong> zu sonstigen Annahmestellen zu bringen.<br />

§ 6 Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung und sperrigen<br />

Abfällen im Holsystem<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> sammelt im Holsystem folgende Abfälle zur Verwertung o<strong>der</strong> sperrige<br />

Abfälle ein:<br />

a) Altpapier (einschl. Kartonage),<br />

b) kompostierbare Garten- und Küchenabfälle,<br />

c) sperrige Abfälle,<br />

d) Kühlgeräte (üblicherweise in Haushaltungen verwendete Geräte wie Kühlschränke<br />

und Gefriertruhen/-schränke sowie Kühl-/Gefrierkombinationen),<br />

e) Weißgeräte (Elektrogroßgeräte wie Waschmaschinen, Elektroherde, Schleu<strong>der</strong>n,<br />

Trockner, Boiler, Staubsauger usw., die recycelbar sind. Hierzu gehören<br />

auch sonstige Haushaltsgeräte wie Waffeleisen, Bügeleisen, Elektrogrill u.ä.);<br />

f) Braune Ware (ausgediente Geräte <strong>der</strong> Kommunikations- und Unterhaltungselektronik<br />

wie Fernseher, PC, Bildschirme, Videogeräte, Radiogeräte etc., die<br />

recycelbar sind).<br />

(2) Die in Abs. 1 Buchst. a) und b) genannten Abfälle zur Verwertung sind in den<br />

dazu bestimmten Gefäßen vom Abfallbesitzer zu sammeln und zur Abfuhr<br />

bereitzustellen unter Beachtung <strong>der</strong> weiteren Regelungen dieser Satzung. In die<br />

Papier- bzw. Biogefäße dürfen keine Abfälle zur Verwertung eingegeben werden,<br />

die nach den <strong>§§</strong> 6 Abs.1c-f und 7 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen<br />

diese Bestimmungen berechtigen die <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> die von ihr mit <strong>der</strong> Abfuhr<br />

beauftragten Dritten, die Abfuhr des Altpapiers o<strong>der</strong> Bioabfalls zu verweigern, bis<br />

diese Abfälle aus Altpapier- bzw. Biogefäßen entnommen worden sind. Die<br />

Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle unberührt.<br />

Die Gefäße sind in folgenden Nenngrößen zugelassen:<br />

- Papier: 1<strong>20</strong> l, 240 l, 1.100 l<br />

- kompostierbare Garten- und Küchenabfälle: 1<strong>20</strong> l, 240 l.<br />

(3) Die in Abs. 1 Buchst. c) genannten sperrigen Abfälle werden auf Abruf eingesammelt.<br />

Die Abholung dieser Abfälle ist vom Grundstückseigentümer o<strong>der</strong> Abfallbesitzer<br />

unter Verwendung des von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bereitgehaltenen Vordrucks zu<br />

bestellen.<br />

(4) Die in Abs. 1 Buchst. d), e), f) genannten sperrigen Abfälle werden außerhalb<br />

aller Einsammlungsaktionen auf Abruf von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> abgeholt. Die Abholung<br />

dieser Abfälle ist von dem Grundstückseigentümer o<strong>der</strong> Abfallbesitzer unter<br />

Verwendung des von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bereitgehaltenen Vordrucks zu bestellen.<br />

3


§ 7 Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung im Bringsystem<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> sammelt im Bringsystem Baum- und Strauchschnitt (Schred<strong>der</strong>platz<br />

Ziegelei).<br />

(2) Die in Abs. 1 genannten Abfälle sind vom Abfallbesitzer zur Annahmestelle zu<br />

bringen und dem dort anwesenden Personal zur ordnungsgemäßen Lagerung zu<br />

überlassen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Die Öffnungszeiten<br />

<strong>der</strong> Annahmestelle werden gemäß § 13 Abs. 1 bekanntgegeben.<br />

§ 8 Einsammlung von Abfällen zur Beseitigung (Restmüll)<br />

(1) Abfälle, die nicht <strong>der</strong> Verwertung zugeführt werden (Restmüll), werden im Holsystem<br />

eingesammelt.<br />

(2) Der Restmüll ist vom Abfallbesitzer in den dafür vorgesehenen Gefäßen zu<br />

sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung <strong>der</strong> weiteren Regelungen in<br />

dieser Satzung bereitzustellen.<br />

(3) Als Restmüllgefäße zugelassen sind für die in § 8 Abs. 1 genannten Abfälle<br />

Gefäße mit den Nenngrößen 80 l, 1<strong>20</strong> l, 240 l und 1.100 l.<br />

(4) In die Restmüllgefäße dürfen keine Abfälle zur Verwertung eingegeben werden,<br />

die nach den <strong>§§</strong> 6 und 7 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen<br />

berechtigen die <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> die von ihr mit <strong>der</strong> Abfuhr beauftragten<br />

Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu verweigern, bis diese Abfälle aus dem Restmüllgefäß<br />

entnommen worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit<br />

bleibt in diesem Falle unberührt.<br />

§ 9 Einsammlung von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen<br />

Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich <strong>der</strong> Benutzung von öffentlichen Straßen,<br />

Wegen und Plätzen anfallen, stellt die <strong>Stadt</strong> Gefäße (Papierkörbe) auf. Die Besitzer<br />

dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Gefäße zu benutzen. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e<br />

für Hundekot, Pferdeäpfel, Speiseabfälle, Papiertaschentücher,<br />

Zigarettenkippen usw.<br />

§ 10 Abfallgefäße<br />

(1) Die Gefäße für den Restmüll und für an<strong>der</strong>e Abfälle, die im Holsystem entsorgt<br />

werden, stellt die <strong>Stadt</strong> den Abfallbesitzern leihweise zur Verfügung. Die Anschlusspflichtigen<br />

gemäß § 14 Abs. 1 haben diese Gefäße pfleglich zu behandeln.<br />

Sie haften für schuldhafte Beschädigungen und für Verluste.<br />

(2) Die Abfallgefäße dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden, insbeson<strong>der</strong>e<br />

dürfen sie nur so weit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich gut schließen<br />

lassen. Einschlämmen und Einstampfen des Inhalts ist nicht gestattet. Die Dekkel<br />

sind geschlossen zu halten. Das Gesamtgewicht <strong>der</strong> Gefäße mit einer<br />

Nenngröße bis zu 240 l darf aus technischen Gründen 80 kg nicht überschreiten.<br />

4


(3) Zur Kenntlichmachung des Inhalts <strong>der</strong> Gefäße dient <strong>der</strong>en Farbe. In die grauen<br />

Gefäße ist <strong>der</strong> Restmüll, in die grünen Gefäße sind die kompostierbaren Garten-<br />

und Küchenabfälle und in die blauen Gefäße ist das Altpapier einzufüllen.<br />

(4) Die Abfallgefäße sind an den öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrtagen und -<br />

zeiten an gut erreichbarer Stelle an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des<br />

Gehweges o<strong>der</strong> - soweit keine Gehwege vorhanden sind - am äußersten Fahrbahnrand<br />

für eine gewünschte Entleerung bereitzustellen. Der Straßenverkehr<br />

darf nicht o<strong>der</strong> nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden.<br />

Nach erfolgter Entleerung <strong>der</strong> Gefäße sind diese unverzüglich durch den Anschlusspflichtigen<br />

o<strong>der</strong> den von ihm Beauftragten auf das Grundstück zurückzustellen.<br />

(5) In beson<strong>der</strong>en Fällen - wenn zum Beispiel Grundstücke nicht von den Abfuhrfahrzeugen<br />

angefahren werden können - kann <strong>der</strong> Magistrat bestimmen, an<br />

welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen sind, wobei die betrieblichen<br />

Notwendigkeiten <strong>der</strong> Abfalleinsammlung zu berücksichtigen sind.<br />

(6) Müllsäcke können ausnahmsweise an Stelle von o<strong>der</strong> zusätzlich zu Abfallgefäßen<br />

zugelassen werden, wenn auf einem anschlusspflichtigem Grundstück<br />

nur vorübergehend geringe Abfallmengen anfallen o<strong>der</strong> wenn vorübergehend<br />

zusätzliche Abfallmengen anfallen, die in den Abfallgefäßen nicht untergebracht<br />

werden können. Die Müllsäcke sind bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung zu beziehen.<br />

Vorübergehend zusätzlicher Restmüll kann vom Abfallbesitzer auch im Restmüllsammelcontainer<br />

in <strong>Volkmarsen</strong>, Ziegelei, abgelagert werden. Den Weisungen<br />

des Personals ist Folge zu leisten.<br />

(7) Die Zuteilung <strong>der</strong> Abfallgefäße auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt<br />

durch den Magistrat nach Bedarf, wobei pro Bewohner 7,5 I / Woche<br />

Gefäßvolumen für den Restmüll in Ansatz gebracht werden. Bewohner in<br />

diesem Sinne ist je<strong>der</strong> beim Einwohnermeldeamt (Bürgerservice) gemeldete<br />

Einwohner. Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss mindestens das<br />

kleinste zugelassene Gefäß vorgehalten werden. Bei <strong>der</strong> Gefäßauswahl können<br />

die vorgeschriebenen Behältergrößen auch durch eine Kombination mehrerer<br />

Behälter zugeordnet werden, die aber rechnerisch das vorgeschriebene<br />

Behältervolumen ergeben müssen.<br />

(8) Biomüll- und Papiergefäße werden nach Bedarf ausgegeben. Nur die<br />

zugeteilten Gefäße können befüllt und durch die Entsorgungsfirma entleert<br />

werden. Beilagen werden nicht entsorgt.<br />

(9) Für die Abfuhr von Abfällen aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten<br />

Haushaltungen wird <strong>der</strong> Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung nach den<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Gefäßvolumen für den Restmüll vom Magistrat unter Beachtung<br />

<strong>der</strong> regelmäßig anfallenden Restmüllmengen auf dem jeweiligen Grundstück<br />

festgesetzt, wobei ein Restmüllvolumen von mindestens 240 l zugrunde gelegt<br />

wird. Soweit für gewerblich genutzte Grundstücke Abfallbehälter mit einem<br />

Fassungsvermögen von über 240 l zugelassen sind, ist <strong>der</strong> Abfuhrpreis mit dem<br />

Abfuhrunternehmen zu vereinbaren und an das Abfuhrunternehmen direkt zu<br />

entrichten. In diesem Fall wird von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> eine Mindestgebühr<br />

nach dem kleinsten Tonnenvolumen erhoben (§ 17 Abs. 3 Ziff.a gleich 5,25<br />

€/Monat). Im Übrigen richtet sich die Zuteilung nach dem Bedarf. Vom<br />

Anschlussnehmer gewünschte weitere Gefäße können gebührenpflichtig<br />

zugeteilt werden.<br />

5


(10) Än<strong>der</strong>ungen im Gefäßbedarf hat <strong>der</strong> Anschlusspflichtige unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen.<br />

§ 11 Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft<br />

(1) Auf Antrag <strong>der</strong> Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für<br />

benachbarte Grundstücke (nebeneinan<strong>der</strong> liegende) zugelassen werden, soweit<br />

ein Teil <strong>der</strong> Entsorgungsgemeinschaft aus einem 1-Personenhaushalt besteht.<br />

Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein Abfallgefäß o<strong>der</strong> mehrere<br />

Abfallgefäße zugelassen werden. Hierzu sind gemeinsame und die<br />

geringstmögliche Zahl an Abfallbehältern zu nutzen, wenn mindestens einer <strong>der</strong><br />

Teilnehmer sein Mindestvolumen auf Grund <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> auf dem Grundstück<br />

gemeldeten Personen nicht ausschöpfen kann. Das vorgegebene<br />

Mindestbehältervolumen nach § 10 Abs. 7 ist bei <strong>der</strong> Bildung von<br />

Restabfallgemeinschaften zu beachten.<br />

Die als Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften<br />

gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> im Hinblick auf die zu zahlenden<br />

Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne <strong>der</strong> <strong>§§</strong> 421 ff BGB.<br />

(2) Die Bildung einer Entsorgungsgemeinschaft ist zu beantragen.<br />

Dem Genehmigungsantrag sind beizufügen:<br />

a) eine schriftliche Erklärung <strong>der</strong> beteiligten Anschlußpflichtigen mit Anschriftenliste,<br />

aus <strong>der</strong> sich die Absicht, eine Entsorgungsgemeinschaft zu bilden, ergibt.<br />

b) eine schriftliche Erklärung eines Beteiligten, mit <strong>der</strong> er sich verpflichtet,<br />

- für die Beachtung <strong>der</strong> Bestimmungen dieser Satzung durch die Entsorgungsgemeinschaft<br />

zu sorgen und<br />

- für die von <strong>der</strong> Entsorgungsgemeinschaft gehaltenen Abfallbehälter als<br />

alleiniger Gebührenschuldner nach <strong>der</strong> Gebührensatzung für die<br />

Abfallentsorgung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> zu haften.<br />

(3) Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Entsorgungsgemeinschaft nachträglich<br />

entfallen o<strong>der</strong> kommen die an <strong>der</strong> Entsorgungsgemeinschaft Beteiligten<br />

ihren Verpflichtungen nicht nach, so wird die Entsorgungsgemeinschaft<br />

aufgelöst. Der Wegfall <strong>der</strong> Voraussetzungen ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong><br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

§ 12 Bereitstellung sperriger Abfälle<br />

(1) Sperrige Abfälle sind an den dafür vorgesehenen und mitgeteilten Einsammlungstagen<br />

und -zeiten an den Grundstücken zur Einsammlung so bereitzustellen,<br />

dass sie ohne Aufwand aufgenommen werden können. Die Regelungen<br />

des § 10 Abs. 4 (für Abfallgefäße) sind zu beachten.<br />

(2) Die zur Einsammlung bereitgestellten sperrigen Abfälle werden mit <strong>der</strong> Bereitstellung<br />

Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>. Unbefugten ist es verboten, diese wegzunehmen,<br />

zu durchsuchen o<strong>der</strong> umzulagern.<br />

§ 13 Einsammlungstermine<br />

(1) Die Einsammlungstermine werden im Müllkalen<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> im jeweiligen<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr öffentlich bekannt gemacht.<br />

6


(2) Im Müllkalen<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> sind die Standorte aufgeführt, wo Abfallcontainer<br />

für die Einsammlung von Abfällen zur Verwertung im Bringsystem aufgestellt<br />

sind.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> gibt nach Möglichkeit auch die Termine für die Einsammlung von Abfällen<br />

nach § 3 Abs. 3 HAKA (Kleinmengen gefährlicher Abfälle) und an<strong>der</strong>er Abfälle<br />

im Müllkalen<strong>der</strong> bekannt, die nicht von ihr, son<strong>der</strong>n von Dritten (Landkreis,<br />

Verbänden, Vereinen u.a.) in zulässiger Weise durchgeführt werden.<br />

§ 14 Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher o<strong>der</strong> sonst zur Nutzung eines<br />

Grundstücks dinglich Berechtigte ist verpflichtet, dieses Grundstück an die<br />

im Holsystem betriebene Abfalleinsammlung anzuschließen, wenn dieses Grundstück<br />

bewohnt o<strong>der</strong> gewerblich genutzt wird o<strong>der</strong> hierauf aus an<strong>der</strong>en Gründen<br />

Abfälle anfallen. Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn auf ihm ein Restmüllgefäß<br />

(§ 8 Abs. 3) aufgestellt worden ist.<br />

(2) Der Anschlusspflichtige und je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Abfallbesitzer von Abfällen aus privaten<br />

Haushaltungen ist verpflichtet, die auf seinem Grundstück o<strong>der</strong> sonst bei ihm<br />

anfallenden Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Abfallentsorgung zu überlassen. Anschlusspflichtige und je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Erzeuger/Besitzer von Abfällen aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten<br />

Haushaltungen sind verpflichtet, die auf ihrem Grundstück o<strong>der</strong> sonst bei ihnen<br />

anfallenden Abfällen zur Beseitigung <strong>der</strong> Abfallentsorgung zu überlassen<br />

(Benutzungszwang).<br />

(3) Soweit das Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n von Abfällen ausgeschlossen ist (vgl. §<br />

4), sind die Abfälle zu einer nach § 3 zur Verfügung gestellten Abfall -<br />

einrichtungsanlage zu beför<strong>der</strong>n.<br />

(4) Von dem Zwang, auf dem anschlusspflichtigen Grundstück ein Gefäß zur Aufnahme<br />

kompostierbarer Abfälle (Bio-Gefäß) aufzustellen, kann <strong>der</strong> Magistrat eine<br />

Ausnahme zulassen, wenn <strong>der</strong> Anschlusspflichtige nachweist und schriftlich bestätigt,<br />

dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren<br />

Abfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet werden und wenn für die<br />

Ausbringung des Produkts eine eigene gärtnerisch o<strong>der</strong> landwirtschaftlich genutzte<br />

Fläche von 25 qm je Grundstücksbewohner nachgewiesen wird. Die Ausnahme<br />

wird nur unter dem Vorbehalt des je<strong>der</strong>zeitigen Wi<strong>der</strong>rufs zugelassen<br />

(siehe § 18 a Verwaltungsgebühren).<br />

(5) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt - ohne Rücksicht auf die Eintragung<br />

im Liegenschaftskataster o<strong>der</strong> im Grundbuch - je<strong>der</strong> zusammenhängende<br />

Grundbesitz (auch Teilgrundstück) des selben Eigentümers, <strong>der</strong> eine<br />

selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.<br />

(6) Der Anschlusspflichtige nach Abs. 1 hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum<br />

unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mitzuteilen; diese Verpflichtung hat auch <strong>der</strong> neue Grundstückseigentümer.<br />

(7) Darüber hinaus hat <strong>der</strong> Anschlusspflichtige <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> alle für die Abfallentsorgung<br />

erfor<strong>der</strong>lichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen.<br />

7


(8) Je<strong>der</strong> Abfallerzeuger o<strong>der</strong> -besitzer ist verpflichtet, seine Abfälle, so weit sie nicht<br />

von <strong>der</strong> gemeindlichen Abfallentsorgung gemäß § 4 Abs. 2 ausgeschlossen sind,<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen und sich hierbei <strong>der</strong><br />

angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem) zu bedienen. Dies gilt nicht für<br />

a) Abfälle aus privaten Haushaltungen, soweit ihre Erzeuger o<strong>der</strong> Besitzer selbst<br />

zu einer Verwertung in <strong>der</strong> Lage sind und diese beabsichtigen,<br />

b) Abfälle, die durch gemeinnützige o<strong>der</strong> gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen<br />

und schadlosen Verwertung zugeführt werden,<br />

c) Abfälle zur Verwertung aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,<br />

d) Abfälle zur Beseitigung aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,<br />

soweit ihre Erzeuger o<strong>der</strong> Besitzer diese in eigenen Anlagen beseitigen<br />

und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung<br />

erfor<strong>der</strong>n,<br />

e) pflanzliche Abfälle, <strong>der</strong>en Beseitigung gemäß <strong>der</strong> Verordnung über die<br />

Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von<br />

Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.<strong>19</strong>75 (GVBI I S. 48) zugelassen ist.<br />

§ 15 Allgemeine Pflichten<br />

(1) Den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser<br />

Satzung befolgt werden, ungehin<strong>der</strong>ter Zutritt zu den Grundstücken zu<br />

gewähren, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Ihre Anordnungen<br />

sind zu befolgen. Sie haben sich durch einen von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ausgestellten<br />

Dienstausweis auszuweisen.<br />

(2) Abfälle, die nicht in den satzungsmäßigen Gefäßen o<strong>der</strong> sonst satzungswidrig<br />

zur Abholung bereitgestellt werden, bleiben von <strong>der</strong> Einsammlung ausgeschlossen.<br />

Sie sind zum nächsten Abfuhrtermin unter Beachtung <strong>der</strong> Vorgaben<br />

dieser Satzung zur Einsammlung bereit zu stellen.<br />

(3) Verunreinigungen durch Abfallgefäße, Müllsäcke, bereitgestellte sperrige Abfälle<br />

o<strong>der</strong> sonstige Ursachen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Abfallentsorgung hat <strong>der</strong> zur<br />

Straßenreinigung Verpflichtete zu beseitigen.<br />

(4) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.<br />

Die <strong>Stadt</strong> ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen<br />

zu lassen.<br />

§ 16 Unterbrechung <strong>der</strong> Abfalleinsammlung<br />

Die <strong>Stadt</strong> sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen<br />

Abfalleinsammlung, die erfor<strong>der</strong>lichenfalls durch öffentliche Bekanntmachung<br />

den Betroffenen mitgeteilt werden können.<br />

§ 17 Gebühren<br />

Teil II<br />

8


(1) Zur Deckung des Aufwandes, <strong>der</strong> ihr bei <strong>der</strong> Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher<br />

Aufgaben entsteht, erhebt die <strong>Stadt</strong> Gebühren.<br />

(2) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück zur Verfügung<br />

stehende Gefäßvolumen für Restmüll, Biomüll und Altpapier. Der § 10 Abs.7 u. 8<br />

dieser Satzung (Regelausstattung) findet hier Anwendung.<br />

(3) Als Entsorgungsgebühr werden erhoben:<br />

a) für Restmüll bei Zuteilung eines<br />

80 l Gefäßes 5,25 €/Monat<br />

1<strong>20</strong> l Gefäßes 6,57 €/Monat<br />

240 l Gefäßes 10,41 €/Monat<br />

1100 l Gefäßes 53,82 €/Monat<br />

jeweils bei vierwöchentlicher Leerung.<br />

b) für Papiergefäße bei Nutzung eines<br />

1<strong>20</strong> l Gefäßes 1,64 €/Monat<br />

240 l Gefäßes 1,94 €/Monat<br />

1.100 l Gefäßes 17,72 €/Monat<br />

jeweils bei vierwöchentlicher Leerung.<br />

c) für Bio-Gefäße bei Nutzung eines<br />

1<strong>20</strong> l Gefäßes 6,67 €/Monat<br />

240 l Gefäßes10,10 €/Monat<br />

jeweils bei zweiwöchentlicher Leerung.<br />

(4) Neben <strong>der</strong> Gebühr nach Abs. 2 werden Transportkosten/Gebühren für die<br />

Einsammlung/Entsorgung von<br />

a) Elektro- und Elektronikgeräten pro Auftrag 31,11 Euro<br />

(§ 6 Abs. 1 Buchst. d, e und f)<br />

b) Anlieferung am Restmüllcontainer (§ 10 Abs. 6)<br />

je angefangenen Zentner 5,00 Euro<br />

c) sperrigen Abfällen (Sperrmüll) pro Auftrag<br />

(§ 6 Abs. 1 Buchst. c sperrige Abfälle) 30,00 Euro<br />

erhoben.<br />

(5) Müllsäcke werden zum Stückpreis von 3,00 € für 50 l, Windelsäcke zum<br />

Stückpreis von 1,00 € abgegeben.<br />

(6) Gebührenpflichtig im Sinne nach § 17 Abs. 4 u. 5 ist die antragstellende Person.<br />

Die Gebühr entsteht mit <strong>der</strong> Antragstellung und ist sofort fällig.<br />

(7) Die Gebühren in § 17 Abs. 4 und 5 werden vom Magistrat festgesetzt.<br />

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§ 18 Gebührenpflichtige / Entstehen und Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühr<br />

(1) Gebührenpflichtig ist <strong>der</strong> Grundstückseigentümer, im Falle eines Erbbaurechts<br />

<strong>der</strong> Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis<br />

zum Eingang <strong>der</strong> Mitteilung nach § 14 Abs. 6 für rückständige Gebührenansprüche.<br />

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats <strong>der</strong> Anmeldung bzw.<br />

Zuteilung <strong>der</strong> Sammelgefäße und sie endet mit Ende des Monats <strong>der</strong> Rückgabe<br />

<strong>der</strong> Sammelgefäße bzw. <strong>der</strong> Abmeldung. Im Falle <strong>der</strong> Entsorgung von Kühl- und<br />

Weißgeräten sowie Brauner Ware entsteht die Gebührenpflicht mit dem Eingang<br />

des Abholauftrages, im Falle <strong>der</strong> Abnahme von Restmüll am Sammelcontainer<br />

entsteht die Gebührenpflicht mit <strong>der</strong> Anlieferung.<br />

(3) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.<br />

Die <strong>Stadt</strong> erhebt die Gebühr jährlich; sie kann vierteljährliche Vorauszahlungen<br />

verlangen.<br />

§ 18 a Verwaltungsgebühren<br />

(1) Die Gemeinde erhebt für die Bearbeitung eines Antrages auf Befreiung vom<br />

Anschlusszwang zur Biomülleinsammlung gem. § 14 Abs. 4 eine<br />

Verwaltungsgebühr.<br />

Diese beträgt:<br />

1. bei erstmaliger Antragstellung 45,00 €<br />

2. bei beantragter Verlängerung 30,00 €<br />

(2) Die Befreiung vom Anschlusszwang zur Biomülleinsammlung gilt bei erstmaliger<br />

Beantragung sowie bei Verlängerung <strong>der</strong> Genehmigung jeweils für den Zeitraum<br />

von drei Jahren ab Antragstellung.<br />

(3) Gebührenpflichtig ist die antragstellende Person. Die Verwaltungsgebühr entsteht<br />

mit <strong>der</strong> Antragstellung und ist sofort fällig.<br />

§ <strong>19</strong> Ordnungswidrigkeiten<br />

Teil III<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1. entgegen § 6 Abs. 2 o<strong>der</strong> § 7 Abs. 2 an<strong>der</strong>e als die zugelassenen Abfälle in<br />

die Sammelgefäße o<strong>der</strong> -behälter eingibt,<br />

2. entgegen § 8 Abs. 4 Abfälle zur Verwertung nicht in die dafür vorgesehenen<br />

Sammelgefäße nach <strong>§§</strong> 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, son<strong>der</strong>n in das Restmüllgefäß eingibt,<br />

3. entgegen § 9 Abfälle, die anlässlich <strong>der</strong> Benutzung öffentlicher Straßen, Wege<br />

und Plätze anfallen, nicht in die aufgestellten Gefäße (Papierkörbe) eingibt,<br />

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4. entgegen § 10 Abs. 2 Abfallgefäße zweckwidrig verwendet,<br />

5. entgegen § 10 Abs. 4 geleerte Abfallgefäße nicht unverzüglich auf sein Grundstück<br />

zurückstellt,<br />

6. entgegen § 10 Abs. 10 Än<strong>der</strong>ungen im Bedarf an Müllgefäßen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nicht<br />

unverzüglich mitteilt,<br />

7. entgegen § 12 Abs. 2 zur Einsammlung bereitgestellte sperrige Abfälle unbefugt<br />

wegnimmt, durchsucht o<strong>der</strong> umlagert,<br />

8. entgegen § 14 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung<br />

anschließt,<br />

9. entgegen § 14 Abs. 6 den Wechsel im Grundeigentum nicht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mitteilt,<br />

10. entgegen § 14 Abs. 8 überlassungspflichtige Abfälle, die er besitzt, nicht <strong>der</strong><br />

öffentlichen Abfallentsorgung überlässt,<br />

11. entgegen § 15 Abs. 1 den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> den Zutritt zum Grundstück<br />

verwehrt,<br />

12. entgegen § 15 Abs. 3 Verunreinigungen nicht beseitigt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet<br />

werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den <strong>der</strong> Täter aus <strong>der</strong><br />

Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige<br />

Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.<br />

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung<br />

findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.<br />

1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist <strong>der</strong> Magistrat.<br />

§ <strong>20</strong> Inkrafttreten<br />

Diese Än<strong>der</strong>ungssatzung tritt am 01. April <strong>20</strong>08 in Kraft.<br />

<strong>Volkmarsen</strong>, den 11. März <strong>20</strong>08<br />

Der Magistrat <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong><br />

(Hartmut Linnekugel)<br />

Bürgermeister<br />

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