1 Abfallsatzung der Stadt Volkmarsen Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 ...
1 Abfallsatzung der Stadt Volkmarsen Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 ...
1 Abfallsatzung der Stadt Volkmarsen Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 ...
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Diese Fassung <strong>der</strong> Satzung dient ausschließlich <strong>der</strong> Information, maßgebend ist weiterhin die amtlich bekannt gemachte<br />
Fassung!<br />
<strong>Abfallsatzung</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong><br />
<strong>Aufgrund</strong> <strong>der</strong> <strong>§§</strong> 5, <strong>19</strong>, <strong>20</strong>, <strong>51</strong> und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen<br />
Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />
07.03.<strong>20</strong>05 (GVBl. l S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />
15.11.<strong>20</strong>07 (GVBl. l S. 757), § 4 abs. 6 und § 9 des Hessischen<br />
Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) in<br />
<strong>der</strong> Fassung vom <strong>20</strong>.07.<strong>20</strong>04 (GVBl. l S. 252), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
Gesetz vom <strong>20</strong>.12.<strong>20</strong>04 (GVBl. L S. 506), <strong>§§</strong> 1 bis 5 a, 9 und 10 des<br />
Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.<strong>19</strong>70 (GVBl. L S.<br />
225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.01.<strong>20</strong>05 (GVBl. L S. 54), hat<br />
die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> in <strong>der</strong> Sitzung<br />
am 28.02.<strong>20</strong>08 folgende Satzung über die Entsorgung von Abfällen in <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> (<strong>Abfallsatzung</strong> – AbfS) beschlossen.<br />
§ 1 Aufgabe<br />
Teil 1<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts-<br />
und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.09.<strong>19</strong>94 (BGBl. I S.<br />
2705) und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und<br />
Abfallgesetz (HAKA) vom 23.05.<strong>19</strong>97 in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung und dieser<br />
Satzung als öffentliche Einrichtung.<br />
(2) Die Abfallentsorgung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> umfaßt das Einsammeln <strong>der</strong> in ihrem Gebiet angefallenen<br />
und überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe<br />
<strong>der</strong> eingesammelten Abfälle an den o<strong>der</strong> die Entsorgungspflichtigen.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong> informiert und berät im Rahmen <strong>der</strong> Erfüllung ihrer Einsammlungspflicht<br />
über Möglichkeiten <strong>der</strong> Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.<br />
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die <strong>Stadt</strong> Dritter bedienen. Dritter kann<br />
auch <strong>der</strong> Landkreis sein.<br />
§ 2 Begriffsbestimmung, Definition Abfallarten<br />
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) sind Abfälle, die in privaten<br />
Haushalten im Rahmen <strong>der</strong> privaten Lebensführung anfallen, insbeson<strong>der</strong>e in<br />
Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- o<strong>der</strong> Gebäudeteilen sowie in an<strong>der</strong>en<br />
vergleichbaren Abfallorten wie Wohnheimen o<strong>der</strong> Einrichtungen des betreuten<br />
Wohnens.<br />
(2) Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als<br />
privaten Haushaltungen, die in Kapitel <strong>20</strong> <strong>der</strong> Anlage <strong>der</strong> Verordnung über das<br />
europäische Abfallverzeichnis vom 10.12 <strong>20</strong>01 (BGBI. I S. 3379) aufgeführt sind,<br />
insbeson<strong>der</strong>e<br />
1
a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfälle aus privaten<br />
Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit und<br />
Zusammensetzung ähnlich sind,<br />
sowie<br />
b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit<br />
Ausnahme <strong>der</strong> in Abs. 1 genannten Abfälle.<br />
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht<br />
(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer eines im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> liegenden Grundstücks<br />
ist im Rahmen <strong>der</strong> Satzung berechtigt, von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> den Anschluss<br />
seines Grundstücks zu verlangen (Anschlussrecht).<br />
(2) Der Anschlussberechtigte und je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Abfallbesitzer im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Volkmarsen</strong> hat im Rahmen <strong>der</strong> Satzung das Recht, die auf seinem Grundstück<br />
o<strong>der</strong> sonst bei ihm angefallenen Abfälle <strong>der</strong> öffentlichen Abfallentsorgung zu<br />
überlassen (Benutzungsrecht).<br />
(3) Soweit das Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n von Abfällen ausgeschlossen ist (§ 4),<br />
erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle in<br />
einer von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlage<br />
behandeln, lagern und /o<strong>der</strong> ablagern zu lassen.<br />
§ 4 Ausschluss von <strong>der</strong> Einsammlung<br />
(1) Der Abfalleinsammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach<br />
Maßgabe dieser Satzung von <strong>der</strong> Einsammlung ausgeschlossen sind.<br />
(2) Von <strong>der</strong> Einsammlung ausgeschlossen sind<br />
a) Abfälle zur Beseitigung aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,<br />
insbeson<strong>der</strong>e beson<strong>der</strong>s überwachungsbedürftige Abfälle i.S.d. §<br />
41 Abs. 1 KrW-/AbfG sowie Erdaushub und Bauschutt, soweit diese nicht in<br />
den bereitgestellten Abfallgefäßen, Depotcontainern, durch die Abfuhr<br />
sperrigen Abfalls o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung<br />
durch die <strong>Stadt</strong> eingesammelt werden können,<br />
b) Abfälle nach § 3 Abs. 3 HAKA (Kleinmengen gefährlicher Abfälle),<br />
c) Abfälle, die <strong>der</strong> Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen<br />
Rechtsverordnung unterliegen, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen<br />
zur Verfügung stehen (Behälterglas, Leichtverpackungen, Verpackungen<br />
aus Metall, Kunst- u. Verbundstoffen),<br />
d) Abfälle, die nach an<strong>der</strong>en Rechtsvorschriften geson<strong>der</strong>t zu entsorgen sind und<br />
alle nach <strong>der</strong> Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Waldeck-Frankenberg<br />
von <strong>der</strong> Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle.<br />
(3) Die von <strong>der</strong> Einsammlung ausgeschlossenen Abfälle sind von den Erzeugern<br />
o<strong>der</strong> Besitzern dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und des<br />
HAKA zu entsorgen. Insbeson<strong>der</strong>e sind beson<strong>der</strong>s überwachungsbedürftige Abfälle<br />
zur Beseitigung dem in <strong>der</strong> Verordnung nach § 11 Abs. 1 HAKA bestimmten<br />
zentralen Träger anzudienen, Abfälle nach § 3 Abs. 3 HAKA <strong>der</strong> vom Landkreis<br />
durchgeführten Einsammlung zuzuführen und zurückzunehmende Abfälle dem<br />
Rücknahmepflichtigen zurückzugeben.<br />
2
§ 5 Einsammlungssysteme<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und im Bringsystem durch.<br />
(2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers abgeholt.<br />
(3) Beim Bringsystem hat <strong>der</strong> Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelgefäßen<br />
o<strong>der</strong> zu sonstigen Annahmestellen zu bringen.<br />
§ 6 Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung und sperrigen<br />
Abfällen im Holsystem<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> sammelt im Holsystem folgende Abfälle zur Verwertung o<strong>der</strong> sperrige<br />
Abfälle ein:<br />
a) Altpapier (einschl. Kartonage),<br />
b) kompostierbare Garten- und Küchenabfälle,<br />
c) sperrige Abfälle,<br />
d) Kühlgeräte (üblicherweise in Haushaltungen verwendete Geräte wie Kühlschränke<br />
und Gefriertruhen/-schränke sowie Kühl-/Gefrierkombinationen),<br />
e) Weißgeräte (Elektrogroßgeräte wie Waschmaschinen, Elektroherde, Schleu<strong>der</strong>n,<br />
Trockner, Boiler, Staubsauger usw., die recycelbar sind. Hierzu gehören<br />
auch sonstige Haushaltsgeräte wie Waffeleisen, Bügeleisen, Elektrogrill u.ä.);<br />
f) Braune Ware (ausgediente Geräte <strong>der</strong> Kommunikations- und Unterhaltungselektronik<br />
wie Fernseher, PC, Bildschirme, Videogeräte, Radiogeräte etc., die<br />
recycelbar sind).<br />
(2) Die in Abs. 1 Buchst. a) und b) genannten Abfälle zur Verwertung sind in den<br />
dazu bestimmten Gefäßen vom Abfallbesitzer zu sammeln und zur Abfuhr<br />
bereitzustellen unter Beachtung <strong>der</strong> weiteren Regelungen dieser Satzung. In die<br />
Papier- bzw. Biogefäße dürfen keine Abfälle zur Verwertung eingegeben werden,<br />
die nach den <strong>§§</strong> 6 Abs.1c-f und 7 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen<br />
diese Bestimmungen berechtigen die <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> die von ihr mit <strong>der</strong> Abfuhr<br />
beauftragten Dritten, die Abfuhr des Altpapiers o<strong>der</strong> Bioabfalls zu verweigern, bis<br />
diese Abfälle aus Altpapier- bzw. Biogefäßen entnommen worden sind. Die<br />
Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle unberührt.<br />
Die Gefäße sind in folgenden Nenngrößen zugelassen:<br />
- Papier: 1<strong>20</strong> l, 240 l, 1.100 l<br />
- kompostierbare Garten- und Küchenabfälle: 1<strong>20</strong> l, 240 l.<br />
(3) Die in Abs. 1 Buchst. c) genannten sperrigen Abfälle werden auf Abruf eingesammelt.<br />
Die Abholung dieser Abfälle ist vom Grundstückseigentümer o<strong>der</strong> Abfallbesitzer<br />
unter Verwendung des von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bereitgehaltenen Vordrucks zu<br />
bestellen.<br />
(4) Die in Abs. 1 Buchst. d), e), f) genannten sperrigen Abfälle werden außerhalb<br />
aller Einsammlungsaktionen auf Abruf von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> abgeholt. Die Abholung<br />
dieser Abfälle ist von dem Grundstückseigentümer o<strong>der</strong> Abfallbesitzer unter<br />
Verwendung des von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bereitgehaltenen Vordrucks zu bestellen.<br />
3
§ 7 Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung im Bringsystem<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> sammelt im Bringsystem Baum- und Strauchschnitt (Schred<strong>der</strong>platz<br />
Ziegelei).<br />
(2) Die in Abs. 1 genannten Abfälle sind vom Abfallbesitzer zur Annahmestelle zu<br />
bringen und dem dort anwesenden Personal zur ordnungsgemäßen Lagerung zu<br />
überlassen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Die Öffnungszeiten<br />
<strong>der</strong> Annahmestelle werden gemäß § 13 Abs. 1 bekanntgegeben.<br />
§ 8 Einsammlung von Abfällen zur Beseitigung (Restmüll)<br />
(1) Abfälle, die nicht <strong>der</strong> Verwertung zugeführt werden (Restmüll), werden im Holsystem<br />
eingesammelt.<br />
(2) Der Restmüll ist vom Abfallbesitzer in den dafür vorgesehenen Gefäßen zu<br />
sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung <strong>der</strong> weiteren Regelungen in<br />
dieser Satzung bereitzustellen.<br />
(3) Als Restmüllgefäße zugelassen sind für die in § 8 Abs. 1 genannten Abfälle<br />
Gefäße mit den Nenngrößen 80 l, 1<strong>20</strong> l, 240 l und 1.100 l.<br />
(4) In die Restmüllgefäße dürfen keine Abfälle zur Verwertung eingegeben werden,<br />
die nach den <strong>§§</strong> 6 und 7 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen<br />
berechtigen die <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> die von ihr mit <strong>der</strong> Abfuhr beauftragten<br />
Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu verweigern, bis diese Abfälle aus dem Restmüllgefäß<br />
entnommen worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit<br />
bleibt in diesem Falle unberührt.<br />
§ 9 Einsammlung von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen<br />
Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich <strong>der</strong> Benutzung von öffentlichen Straßen,<br />
Wegen und Plätzen anfallen, stellt die <strong>Stadt</strong> Gefäße (Papierkörbe) auf. Die Besitzer<br />
dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Gefäße zu benutzen. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e<br />
für Hundekot, Pferdeäpfel, Speiseabfälle, Papiertaschentücher,<br />
Zigarettenkippen usw.<br />
§ 10 Abfallgefäße<br />
(1) Die Gefäße für den Restmüll und für an<strong>der</strong>e Abfälle, die im Holsystem entsorgt<br />
werden, stellt die <strong>Stadt</strong> den Abfallbesitzern leihweise zur Verfügung. Die Anschlusspflichtigen<br />
gemäß § 14 Abs. 1 haben diese Gefäße pfleglich zu behandeln.<br />
Sie haften für schuldhafte Beschädigungen und für Verluste.<br />
(2) Die Abfallgefäße dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden, insbeson<strong>der</strong>e<br />
dürfen sie nur so weit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich gut schließen<br />
lassen. Einschlämmen und Einstampfen des Inhalts ist nicht gestattet. Die Dekkel<br />
sind geschlossen zu halten. Das Gesamtgewicht <strong>der</strong> Gefäße mit einer<br />
Nenngröße bis zu 240 l darf aus technischen Gründen 80 kg nicht überschreiten.<br />
4
(3) Zur Kenntlichmachung des Inhalts <strong>der</strong> Gefäße dient <strong>der</strong>en Farbe. In die grauen<br />
Gefäße ist <strong>der</strong> Restmüll, in die grünen Gefäße sind die kompostierbaren Garten-<br />
und Küchenabfälle und in die blauen Gefäße ist das Altpapier einzufüllen.<br />
(4) Die Abfallgefäße sind an den öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrtagen und -<br />
zeiten an gut erreichbarer Stelle an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des<br />
Gehweges o<strong>der</strong> - soweit keine Gehwege vorhanden sind - am äußersten Fahrbahnrand<br />
für eine gewünschte Entleerung bereitzustellen. Der Straßenverkehr<br />
darf nicht o<strong>der</strong> nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden.<br />
Nach erfolgter Entleerung <strong>der</strong> Gefäße sind diese unverzüglich durch den Anschlusspflichtigen<br />
o<strong>der</strong> den von ihm Beauftragten auf das Grundstück zurückzustellen.<br />
(5) In beson<strong>der</strong>en Fällen - wenn zum Beispiel Grundstücke nicht von den Abfuhrfahrzeugen<br />
angefahren werden können - kann <strong>der</strong> Magistrat bestimmen, an<br />
welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen sind, wobei die betrieblichen<br />
Notwendigkeiten <strong>der</strong> Abfalleinsammlung zu berücksichtigen sind.<br />
(6) Müllsäcke können ausnahmsweise an Stelle von o<strong>der</strong> zusätzlich zu Abfallgefäßen<br />
zugelassen werden, wenn auf einem anschlusspflichtigem Grundstück<br />
nur vorübergehend geringe Abfallmengen anfallen o<strong>der</strong> wenn vorübergehend<br />
zusätzliche Abfallmengen anfallen, die in den Abfallgefäßen nicht untergebracht<br />
werden können. Die Müllsäcke sind bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung zu beziehen.<br />
Vorübergehend zusätzlicher Restmüll kann vom Abfallbesitzer auch im Restmüllsammelcontainer<br />
in <strong>Volkmarsen</strong>, Ziegelei, abgelagert werden. Den Weisungen<br />
des Personals ist Folge zu leisten.<br />
(7) Die Zuteilung <strong>der</strong> Abfallgefäße auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt<br />
durch den Magistrat nach Bedarf, wobei pro Bewohner 7,5 I / Woche<br />
Gefäßvolumen für den Restmüll in Ansatz gebracht werden. Bewohner in<br />
diesem Sinne ist je<strong>der</strong> beim Einwohnermeldeamt (Bürgerservice) gemeldete<br />
Einwohner. Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss mindestens das<br />
kleinste zugelassene Gefäß vorgehalten werden. Bei <strong>der</strong> Gefäßauswahl können<br />
die vorgeschriebenen Behältergrößen auch durch eine Kombination mehrerer<br />
Behälter zugeordnet werden, die aber rechnerisch das vorgeschriebene<br />
Behältervolumen ergeben müssen.<br />
(8) Biomüll- und Papiergefäße werden nach Bedarf ausgegeben. Nur die<br />
zugeteilten Gefäße können befüllt und durch die Entsorgungsfirma entleert<br />
werden. Beilagen werden nicht entsorgt.<br />
(9) Für die Abfuhr von Abfällen aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten<br />
Haushaltungen wird <strong>der</strong> Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung nach den<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Gefäßvolumen für den Restmüll vom Magistrat unter Beachtung<br />
<strong>der</strong> regelmäßig anfallenden Restmüllmengen auf dem jeweiligen Grundstück<br />
festgesetzt, wobei ein Restmüllvolumen von mindestens 240 l zugrunde gelegt<br />
wird. Soweit für gewerblich genutzte Grundstücke Abfallbehälter mit einem<br />
Fassungsvermögen von über 240 l zugelassen sind, ist <strong>der</strong> Abfuhrpreis mit dem<br />
Abfuhrunternehmen zu vereinbaren und an das Abfuhrunternehmen direkt zu<br />
entrichten. In diesem Fall wird von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> eine Mindestgebühr<br />
nach dem kleinsten Tonnenvolumen erhoben (§ 17 Abs. 3 Ziff.a gleich 5,25<br />
€/Monat). Im Übrigen richtet sich die Zuteilung nach dem Bedarf. Vom<br />
Anschlussnehmer gewünschte weitere Gefäße können gebührenpflichtig<br />
zugeteilt werden.<br />
5
(10) Än<strong>der</strong>ungen im Gefäßbedarf hat <strong>der</strong> Anschlusspflichtige unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen.<br />
§ 11 Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft<br />
(1) Auf Antrag <strong>der</strong> Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für<br />
benachbarte Grundstücke (nebeneinan<strong>der</strong> liegende) zugelassen werden, soweit<br />
ein Teil <strong>der</strong> Entsorgungsgemeinschaft aus einem 1-Personenhaushalt besteht.<br />
Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein Abfallgefäß o<strong>der</strong> mehrere<br />
Abfallgefäße zugelassen werden. Hierzu sind gemeinsame und die<br />
geringstmögliche Zahl an Abfallbehältern zu nutzen, wenn mindestens einer <strong>der</strong><br />
Teilnehmer sein Mindestvolumen auf Grund <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> auf dem Grundstück<br />
gemeldeten Personen nicht ausschöpfen kann. Das vorgegebene<br />
Mindestbehältervolumen nach § 10 Abs. 7 ist bei <strong>der</strong> Bildung von<br />
Restabfallgemeinschaften zu beachten.<br />
Die als Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften<br />
gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> im Hinblick auf die zu zahlenden<br />
Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne <strong>der</strong> <strong>§§</strong> 421 ff BGB.<br />
(2) Die Bildung einer Entsorgungsgemeinschaft ist zu beantragen.<br />
Dem Genehmigungsantrag sind beizufügen:<br />
a) eine schriftliche Erklärung <strong>der</strong> beteiligten Anschlußpflichtigen mit Anschriftenliste,<br />
aus <strong>der</strong> sich die Absicht, eine Entsorgungsgemeinschaft zu bilden, ergibt.<br />
b) eine schriftliche Erklärung eines Beteiligten, mit <strong>der</strong> er sich verpflichtet,<br />
- für die Beachtung <strong>der</strong> Bestimmungen dieser Satzung durch die Entsorgungsgemeinschaft<br />
zu sorgen und<br />
- für die von <strong>der</strong> Entsorgungsgemeinschaft gehaltenen Abfallbehälter als<br />
alleiniger Gebührenschuldner nach <strong>der</strong> Gebührensatzung für die<br />
Abfallentsorgung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> zu haften.<br />
(3) Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Entsorgungsgemeinschaft nachträglich<br />
entfallen o<strong>der</strong> kommen die an <strong>der</strong> Entsorgungsgemeinschaft Beteiligten<br />
ihren Verpflichtungen nicht nach, so wird die Entsorgungsgemeinschaft<br />
aufgelöst. Der Wegfall <strong>der</strong> Voraussetzungen ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong><br />
unverzüglich anzuzeigen.<br />
§ 12 Bereitstellung sperriger Abfälle<br />
(1) Sperrige Abfälle sind an den dafür vorgesehenen und mitgeteilten Einsammlungstagen<br />
und -zeiten an den Grundstücken zur Einsammlung so bereitzustellen,<br />
dass sie ohne Aufwand aufgenommen werden können. Die Regelungen<br />
des § 10 Abs. 4 (für Abfallgefäße) sind zu beachten.<br />
(2) Die zur Einsammlung bereitgestellten sperrigen Abfälle werden mit <strong>der</strong> Bereitstellung<br />
Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>. Unbefugten ist es verboten, diese wegzunehmen,<br />
zu durchsuchen o<strong>der</strong> umzulagern.<br />
§ 13 Einsammlungstermine<br />
(1) Die Einsammlungstermine werden im Müllkalen<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> im jeweiligen<br />
Kalen<strong>der</strong>jahr öffentlich bekannt gemacht.<br />
6
(2) Im Müllkalen<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> sind die Standorte aufgeführt, wo Abfallcontainer<br />
für die Einsammlung von Abfällen zur Verwertung im Bringsystem aufgestellt<br />
sind.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong> gibt nach Möglichkeit auch die Termine für die Einsammlung von Abfällen<br />
nach § 3 Abs. 3 HAKA (Kleinmengen gefährlicher Abfälle) und an<strong>der</strong>er Abfälle<br />
im Müllkalen<strong>der</strong> bekannt, die nicht von ihr, son<strong>der</strong>n von Dritten (Landkreis,<br />
Verbänden, Vereinen u.a.) in zulässiger Weise durchgeführt werden.<br />
§ 14 Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(1) Je<strong>der</strong> Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher o<strong>der</strong> sonst zur Nutzung eines<br />
Grundstücks dinglich Berechtigte ist verpflichtet, dieses Grundstück an die<br />
im Holsystem betriebene Abfalleinsammlung anzuschließen, wenn dieses Grundstück<br />
bewohnt o<strong>der</strong> gewerblich genutzt wird o<strong>der</strong> hierauf aus an<strong>der</strong>en Gründen<br />
Abfälle anfallen. Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn auf ihm ein Restmüllgefäß<br />
(§ 8 Abs. 3) aufgestellt worden ist.<br />
(2) Der Anschlusspflichtige und je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Abfallbesitzer von Abfällen aus privaten<br />
Haushaltungen ist verpflichtet, die auf seinem Grundstück o<strong>der</strong> sonst bei ihm<br />
anfallenden Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Abfallentsorgung zu überlassen. Anschlusspflichtige und je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />
Erzeuger/Besitzer von Abfällen aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten<br />
Haushaltungen sind verpflichtet, die auf ihrem Grundstück o<strong>der</strong> sonst bei ihnen<br />
anfallenden Abfällen zur Beseitigung <strong>der</strong> Abfallentsorgung zu überlassen<br />
(Benutzungszwang).<br />
(3) Soweit das Einsammeln und Beför<strong>der</strong>n von Abfällen ausgeschlossen ist (vgl. §<br />
4), sind die Abfälle zu einer nach § 3 zur Verfügung gestellten Abfall -<br />
einrichtungsanlage zu beför<strong>der</strong>n.<br />
(4) Von dem Zwang, auf dem anschlusspflichtigen Grundstück ein Gefäß zur Aufnahme<br />
kompostierbarer Abfälle (Bio-Gefäß) aufzustellen, kann <strong>der</strong> Magistrat eine<br />
Ausnahme zulassen, wenn <strong>der</strong> Anschlusspflichtige nachweist und schriftlich bestätigt,<br />
dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren<br />
Abfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet werden und wenn für die<br />
Ausbringung des Produkts eine eigene gärtnerisch o<strong>der</strong> landwirtschaftlich genutzte<br />
Fläche von 25 qm je Grundstücksbewohner nachgewiesen wird. Die Ausnahme<br />
wird nur unter dem Vorbehalt des je<strong>der</strong>zeitigen Wi<strong>der</strong>rufs zugelassen<br />
(siehe § 18 a Verwaltungsgebühren).<br />
(5) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt - ohne Rücksicht auf die Eintragung<br />
im Liegenschaftskataster o<strong>der</strong> im Grundbuch - je<strong>der</strong> zusammenhängende<br />
Grundbesitz (auch Teilgrundstück) des selben Eigentümers, <strong>der</strong> eine<br />
selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.<br />
(6) Der Anschlusspflichtige nach Abs. 1 hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum<br />
unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mitzuteilen; diese Verpflichtung hat auch <strong>der</strong> neue Grundstückseigentümer.<br />
(7) Darüber hinaus hat <strong>der</strong> Anschlusspflichtige <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> alle für die Abfallentsorgung<br />
erfor<strong>der</strong>lichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen.<br />
7
(8) Je<strong>der</strong> Abfallerzeuger o<strong>der</strong> -besitzer ist verpflichtet, seine Abfälle, so weit sie nicht<br />
von <strong>der</strong> gemeindlichen Abfallentsorgung gemäß § 4 Abs. 2 ausgeschlossen sind,<br />
<strong>der</strong> öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen und sich hierbei <strong>der</strong><br />
angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem) zu bedienen. Dies gilt nicht für<br />
a) Abfälle aus privaten Haushaltungen, soweit ihre Erzeuger o<strong>der</strong> Besitzer selbst<br />
zu einer Verwertung in <strong>der</strong> Lage sind und diese beabsichtigen,<br />
b) Abfälle, die durch gemeinnützige o<strong>der</strong> gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen<br />
und schadlosen Verwertung zugeführt werden,<br />
c) Abfälle zur Verwertung aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,<br />
d) Abfälle zur Beseitigung aus an<strong>der</strong>en Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,<br />
soweit ihre Erzeuger o<strong>der</strong> Besitzer diese in eigenen Anlagen beseitigen<br />
und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung<br />
erfor<strong>der</strong>n,<br />
e) pflanzliche Abfälle, <strong>der</strong>en Beseitigung gemäß <strong>der</strong> Verordnung über die<br />
Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von<br />
Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.<strong>19</strong>75 (GVBI I S. 48) zugelassen ist.<br />
§ 15 Allgemeine Pflichten<br />
(1) Den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser<br />
Satzung befolgt werden, ungehin<strong>der</strong>ter Zutritt zu den Grundstücken zu<br />
gewähren, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Ihre Anordnungen<br />
sind zu befolgen. Sie haben sich durch einen von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ausgestellten<br />
Dienstausweis auszuweisen.<br />
(2) Abfälle, die nicht in den satzungsmäßigen Gefäßen o<strong>der</strong> sonst satzungswidrig<br />
zur Abholung bereitgestellt werden, bleiben von <strong>der</strong> Einsammlung ausgeschlossen.<br />
Sie sind zum nächsten Abfuhrtermin unter Beachtung <strong>der</strong> Vorgaben<br />
dieser Satzung zur Einsammlung bereit zu stellen.<br />
(3) Verunreinigungen durch Abfallgefäße, Müllsäcke, bereitgestellte sperrige Abfälle<br />
o<strong>der</strong> sonstige Ursachen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Abfallentsorgung hat <strong>der</strong> zur<br />
Straßenreinigung Verpflichtete zu beseitigen.<br />
(4) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.<br />
Die <strong>Stadt</strong> ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen<br />
zu lassen.<br />
§ 16 Unterbrechung <strong>der</strong> Abfalleinsammlung<br />
Die <strong>Stadt</strong> sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen<br />
Abfalleinsammlung, die erfor<strong>der</strong>lichenfalls durch öffentliche Bekanntmachung<br />
den Betroffenen mitgeteilt werden können.<br />
§ 17 Gebühren<br />
Teil II<br />
8
(1) Zur Deckung des Aufwandes, <strong>der</strong> ihr bei <strong>der</strong> Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher<br />
Aufgaben entsteht, erhebt die <strong>Stadt</strong> Gebühren.<br />
(2) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück zur Verfügung<br />
stehende Gefäßvolumen für Restmüll, Biomüll und Altpapier. Der § 10 Abs.7 u. 8<br />
dieser Satzung (Regelausstattung) findet hier Anwendung.<br />
(3) Als Entsorgungsgebühr werden erhoben:<br />
a) für Restmüll bei Zuteilung eines<br />
80 l Gefäßes 5,25 €/Monat<br />
1<strong>20</strong> l Gefäßes 6,57 €/Monat<br />
240 l Gefäßes 10,41 €/Monat<br />
1100 l Gefäßes 53,82 €/Monat<br />
jeweils bei vierwöchentlicher Leerung.<br />
b) für Papiergefäße bei Nutzung eines<br />
1<strong>20</strong> l Gefäßes 1,64 €/Monat<br />
240 l Gefäßes 1,94 €/Monat<br />
1.100 l Gefäßes 17,72 €/Monat<br />
jeweils bei vierwöchentlicher Leerung.<br />
c) für Bio-Gefäße bei Nutzung eines<br />
1<strong>20</strong> l Gefäßes 6,67 €/Monat<br />
240 l Gefäßes10,10 €/Monat<br />
jeweils bei zweiwöchentlicher Leerung.<br />
(4) Neben <strong>der</strong> Gebühr nach Abs. 2 werden Transportkosten/Gebühren für die<br />
Einsammlung/Entsorgung von<br />
a) Elektro- und Elektronikgeräten pro Auftrag 31,11 Euro<br />
(§ 6 Abs. 1 Buchst. d, e und f)<br />
b) Anlieferung am Restmüllcontainer (§ 10 Abs. 6)<br />
je angefangenen Zentner 5,00 Euro<br />
c) sperrigen Abfällen (Sperrmüll) pro Auftrag<br />
(§ 6 Abs. 1 Buchst. c sperrige Abfälle) 30,00 Euro<br />
erhoben.<br />
(5) Müllsäcke werden zum Stückpreis von 3,00 € für 50 l, Windelsäcke zum<br />
Stückpreis von 1,00 € abgegeben.<br />
(6) Gebührenpflichtig im Sinne nach § 17 Abs. 4 u. 5 ist die antragstellende Person.<br />
Die Gebühr entsteht mit <strong>der</strong> Antragstellung und ist sofort fällig.<br />
(7) Die Gebühren in § 17 Abs. 4 und 5 werden vom Magistrat festgesetzt.<br />
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§ 18 Gebührenpflichtige / Entstehen und Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühr<br />
(1) Gebührenpflichtig ist <strong>der</strong> Grundstückseigentümer, im Falle eines Erbbaurechts<br />
<strong>der</strong> Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis<br />
zum Eingang <strong>der</strong> Mitteilung nach § 14 Abs. 6 für rückständige Gebührenansprüche.<br />
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats <strong>der</strong> Anmeldung bzw.<br />
Zuteilung <strong>der</strong> Sammelgefäße und sie endet mit Ende des Monats <strong>der</strong> Rückgabe<br />
<strong>der</strong> Sammelgefäße bzw. <strong>der</strong> Abmeldung. Im Falle <strong>der</strong> Entsorgung von Kühl- und<br />
Weißgeräten sowie Brauner Ware entsteht die Gebührenpflicht mit dem Eingang<br />
des Abholauftrages, im Falle <strong>der</strong> Abnahme von Restmüll am Sammelcontainer<br />
entsteht die Gebührenpflicht mit <strong>der</strong> Anlieferung.<br />
(3) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.<br />
Die <strong>Stadt</strong> erhebt die Gebühr jährlich; sie kann vierteljährliche Vorauszahlungen<br />
verlangen.<br />
§ 18 a Verwaltungsgebühren<br />
(1) Die Gemeinde erhebt für die Bearbeitung eines Antrages auf Befreiung vom<br />
Anschlusszwang zur Biomülleinsammlung gem. § 14 Abs. 4 eine<br />
Verwaltungsgebühr.<br />
Diese beträgt:<br />
1. bei erstmaliger Antragstellung 45,00 €<br />
2. bei beantragter Verlängerung 30,00 €<br />
(2) Die Befreiung vom Anschlusszwang zur Biomülleinsammlung gilt bei erstmaliger<br />
Beantragung sowie bei Verlängerung <strong>der</strong> Genehmigung jeweils für den Zeitraum<br />
von drei Jahren ab Antragstellung.<br />
(3) Gebührenpflichtig ist die antragstellende Person. Die Verwaltungsgebühr entsteht<br />
mit <strong>der</strong> Antragstellung und ist sofort fällig.<br />
§ <strong>19</strong> Ordnungswidrigkeiten<br />
Teil III<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
1. entgegen § 6 Abs. 2 o<strong>der</strong> § 7 Abs. 2 an<strong>der</strong>e als die zugelassenen Abfälle in<br />
die Sammelgefäße o<strong>der</strong> -behälter eingibt,<br />
2. entgegen § 8 Abs. 4 Abfälle zur Verwertung nicht in die dafür vorgesehenen<br />
Sammelgefäße nach <strong>§§</strong> 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, son<strong>der</strong>n in das Restmüllgefäß eingibt,<br />
3. entgegen § 9 Abfälle, die anlässlich <strong>der</strong> Benutzung öffentlicher Straßen, Wege<br />
und Plätze anfallen, nicht in die aufgestellten Gefäße (Papierkörbe) eingibt,<br />
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4. entgegen § 10 Abs. 2 Abfallgefäße zweckwidrig verwendet,<br />
5. entgegen § 10 Abs. 4 geleerte Abfallgefäße nicht unverzüglich auf sein Grundstück<br />
zurückstellt,<br />
6. entgegen § 10 Abs. 10 Än<strong>der</strong>ungen im Bedarf an Müllgefäßen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nicht<br />
unverzüglich mitteilt,<br />
7. entgegen § 12 Abs. 2 zur Einsammlung bereitgestellte sperrige Abfälle unbefugt<br />
wegnimmt, durchsucht o<strong>der</strong> umlagert,<br />
8. entgegen § 14 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung<br />
anschließt,<br />
9. entgegen § 14 Abs. 6 den Wechsel im Grundeigentum nicht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mitteilt,<br />
10. entgegen § 14 Abs. 8 überlassungspflichtige Abfälle, die er besitzt, nicht <strong>der</strong><br />
öffentlichen Abfallentsorgung überlässt,<br />
11. entgegen § 15 Abs. 1 den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> den Zutritt zum Grundstück<br />
verwehrt,<br />
12. entgegen § 15 Abs. 3 Verunreinigungen nicht beseitigt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet<br />
werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den <strong>der</strong> Täter aus <strong>der</strong><br />
Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige<br />
Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.<br />
(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung<br />
findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.<br />
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist <strong>der</strong> Magistrat.<br />
§ <strong>20</strong> Inkrafttreten<br />
Diese Än<strong>der</strong>ungssatzung tritt am 01. April <strong>20</strong>08 in Kraft.<br />
<strong>Volkmarsen</strong>, den 11. März <strong>20</strong>08<br />
Der Magistrat <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong><br />
(Hartmut Linnekugel)<br />
Bürgermeister<br />
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