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Satzung des Abwasserverbandes Volkmarsen ... - Stadt Volkmarsen

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(5) Die Unterlagen, die Gegenstand einer öffentlichen Bekanntmachung sind, sind auch<br />

bei der Aufsichtsbehörde zur Einsichtnahme niederzulegen.<br />

§ 26 Aufsicht<br />

(1) Der Verband steht unter der Aufsicht <strong>des</strong> Landkreises Waldeck-Frankenberg in<br />

Korbach.<br />

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheiten<br />

<strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen,<br />

Akten und andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen<br />

und Besichtigungen vornehmen.<br />

(3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der<br />

Verbandsorgane einzuladen. Ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.<br />

§ 27 Verschwiegenheitspflicht<br />

Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Verbandsversammlung sind verpflichtet, über alle<br />

Ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und<br />

Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im übrigen bleiben die Vorschriften<br />

<strong>des</strong> Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.<br />

§ 28 Änderung der <strong>Satzung</strong><br />

Für Beschlüsse zur Änderung der <strong>Satzung</strong> genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen<br />

der Verbandsversammlung. Die Änderungssatzung bedarf der Genehmigung der<br />

Aufsichtsbehörde.<br />

§ 29 Von der Aufsichtsbehörde zu genehmigende Geschäfte<br />

Der Verband bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die im § 75 WVG<br />

genannten Rechtsgeschäfte.<br />

§ 30 Ordnungsgewalt<br />

Die Verbandsmitglieder <strong>des</strong> Wasserverban<strong>des</strong> haben die auf den Gesetzen oder der<br />

<strong>Satzung</strong> beruhenden Anordnungen <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>, insbesondere die Anordnungen zum<br />

Schutze <strong>des</strong> Verbandsunternehmens, zu befolgen.<br />

§ 31 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Der Vorstand kann gegen die Mitglieder Geldbußen bis zu DM 300,- verhängen,<br />

wenn gegen die auf Gesetz oder der <strong>Satzung</strong> beruhenden Anordnung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

zum Schutze <strong>des</strong> Verbandsunternehmens oder gegen die Sachbeitragspflicht<br />

verstoßen wird.<br />

(2) Die Geldbuße fällt an den Verband.

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