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Satzung des Abwasserverbandes Volkmarsen ... - Stadt Volkmarsen

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(4) Bei abschnittsweiser Ausführung <strong>des</strong> Unternehmens können die einzelnen Abschnitte<br />

für sich abgerechnet und die Beitragslast entsprechend der Teilausführung<br />

berechnet werden.<br />

(5) Solange die Beitragsveranlagung gemäß Abs. 1 noch nicht möglich ist, verteilt sich<br />

die Beitragslast auf die Verbandsmitglieder nach dem Verhältnis <strong>des</strong> § 11 Abs. 2.<br />

§ 23 Veranlagungsverfahren<br />

Der Verbandsvorstand veranlagt die Mitgliedsgemeinden jährlich entsprechend den Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> § 22 und den Beschlüssen der Verbandsversammlung durch einen<br />

schriftlichen Veranlagungsbescheid zu den Beiträgen mit Rechtsbehelfsbelehrung (§32).<br />

§ 24 Hebung der Verbandsbeiträge<br />

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage <strong>des</strong> für ihn geltenden<br />

Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid.<br />

(2) Der Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> übertragen<br />

werden.<br />

(3) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen,<br />

<strong>des</strong>sen Höhe vom Verbandsvorstand festzusetzen ist. Für die Verjährung sind die<br />

Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend auzuwenden.<br />

(4) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen<br />

zu gewähren.<br />

§ 25 Öffentliche Bekanntmachungen<br />

(1) Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen erfolgen durch die Veröffentlichung<br />

in der "WLZ" - Waldeckischen Lan<strong>des</strong>zeitung - und in der "HNA" -<br />

Hessisch/Niedersächsische Allgemeine (Ausgabe: Waldeckische Allgemeine) - .<br />

(2) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf <strong>des</strong> Tages vollendet, an dem die<br />

letzte Zeitung mit der Bekanntmachung erscheint.<br />

(3) Die öffentliche Bekanntmachung von Plänen oder Zeichnungen und der damit<br />

verbundenen Texte, Begründungen oder Erläuterungen erfolgt vorbehaltlich einer<br />

anderen gesetzlichen Regelung im Wege der öffentlichen Auslegung. Die Pläne,<br />

Karten oder Zeichnungen und die dazugehörenden Texte, Begründungen oder<br />

Erläuterungen sind für die Dauer von zehn Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein<br />

anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der allgemeinen Dienstzeiten in den<br />

Rathäusern der <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong>, Steinweg 29, und der <strong>Stadt</strong> Bad Arolsen, Große<br />

Allee 26, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Die öffentliche Bekanntmachung ist<br />

mit Ablauf <strong>des</strong> Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.<br />

(4) Spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung sind der Gegenstand, der Ort<br />

(Gebäude und Raum), die Tageszeit und die Dauer der Auslegung gern. Abs. 1<br />

bekanntzumachen. Die Tage <strong>des</strong> Beginns und <strong>des</strong> En<strong>des</strong> der Auslegungen sind auf<br />

den offengelegten Plänen, Karten oder Zeichnungen und den dazugehörenden<br />

Texten, Begründungen oder Erläuterungen zu vermerken.

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