Satzung des Abwasserverbandes Volkmarsen ... - Stadt Volkmarsen
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(2) Die Kassengeschäfte <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> werden von der Verwaltung <strong>des</strong> Verbandsmitglie<strong>des</strong><br />
wahrgenommen, <strong>des</strong>sen Bürgermeister das Amt <strong>des</strong> Verbandsvorstehers<br />
innehat. Der Kassenverwalter bzw. <strong>des</strong>sen Stellvertreter sind jeweils durch Beschluss<br />
<strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong> zu ernennen.<br />
(3) Die Prüfung der Jahresrechnung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> sowie die unvermutete Kassenprüfung<br />
wird vom Rechnungsprüfungsamt <strong>des</strong> Landkreises Waldeck-Frankenberg<br />
durchgeführt. die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt jährlich. Über das Ergebnis ist<br />
ein Prüfbericht zu erstellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.<br />
(4) Auf die Haushaltswirtschaft <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> finden ab dem Haushaltsjahr 2009 gemäß<br />
§ 92 Abs. 3 HGO die Grundsätze der doppelten Buchführung (kommunale Doppik)<br />
Anwendung. Es gelten im Übrigen die §§ 114 a bis 114 u HGO.<br />
§ 21 Beiträge<br />
(1) Die Verbandsmitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung<br />
seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung<br />
erforderlich sind.<br />
(2) Die Beiträge sind öffentliche Lasten (Abgaben).<br />
(3) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträgen) und in Sachleistungen<br />
(Sachbeträge).<br />
(4) Die Verbandsmitglieder dürfen für den selben Tatbestand nicht mehrfach zu Beiträgen<br />
oder Gebühren herangezogen werden.<br />
(5) Ausscheidende Verbandsmitglieder, die Veranlassung zur Errichtung von Verbands<br />
anlagen gegeben haben, haben im bisherigen Umfange ihre Beitragspflicht für die<br />
Baukosten solcher Verbandsanlagen bis zu deren vollständigen Abschreibung weiter<br />
zu erfüllen und haften ferner in diesem Rahmen für die Baukosten solcher<br />
Verbandsanlagen.<br />
(6) Die Beiträge werden mit je einem Viertel <strong>des</strong> Jahresbeitrages am 15.02., 15.05.,<br />
15.08. und 15.11. fällig und sind ungekürzt an die Verbandskasse zu zahlen. Die<br />
Erhebung von Abschlagszahlungen ist zulässig.<br />
§ 22 Beitragsverhältnis<br />
(1) Die Beiträge verteilen sich auf die Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die ihnen durch<br />
die Aufgaben und die übernommenen Verpflichtungen <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> erwachsen.<br />
(2) Die Beitragslast verteilt sich entsprechend der angeschlossenen Einwohnergleich-<br />
(6 werte nach dem Stand vom 30.06. <strong>des</strong> dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres.<br />
Die Einwohnergleichwerte werden auf Beschluß <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>, spätestens jedoch<br />
alle zwei Jahre, neu festgesetzt. Bei der Ermittlung der Einwohnergleichwerte werden<br />
Abwasseranfall und Verschmutzungsgrad berücksichtigt.<br />
(3) Soweit Mitglieder der Verbandsanlagen Abwasser zuleiten, das auf Grund seiner<br />
Beschaffenheit besondere Maßnahmen <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> erfordert, haben sie dafür<br />
)<br />
einen im Verhältnis der entstehenden Mehrkosten für Bau, Betrieb, Wartung, Verwaltung<br />
und Unterhaltung erhöhten Beitrag zu entrichten.