Satzung des Abwasserverbandes Volkmarsen ... - Stadt Volkmarsen
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§ 17 Gesetzliche Vertretung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />
(1) Der Verbandsvorsteher zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten<br />
den Verband gerichtlich und außergerichtlich.<br />
(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.<br />
Diese sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verbandsvorsteher und<br />
seinem Vertreter im Amt oder von einem dieser beiden und einem weiteren Vorstandsmitglied<br />
unterzeichnet sind.<br />
§ 18 Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten<br />
(1) Die Mitglieder <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong> und der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich<br />
tätig.<br />
(2) Der Verbandsvorsteher erhält eine Aufwandsentschädigung.<br />
(3) Die Mitglieder <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong> und der Verbandsversammlung erhalten bei<br />
Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld und Reisekosten.<br />
(4) Die Höhe der Aufwandsentschädigung und <strong>des</strong> Sitzungsgel<strong>des</strong> werden von der Verbandsversammlung<br />
in einer Entschädigungssatzung festgelegt.<br />
(5) Für sonstige ehrenamtlich für den Verband Tätige (Geschäftsführer, Kassenverwalter<br />
und ....) sind in der Entschädigungssatzung nach Abs. 4 ebenfalls<br />
Regelungen zu treffen.<br />
§ 19 Geschäfte <strong>des</strong> Verbandsvorstehers<br />
Dem Verbandsvorsteher obliegen die laufenden Geschäfte <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>, soweit nicht<br />
wegen der Bedeutung der Angelegenheit der Verbandsvorstand zuständig ist. Er unterrichtet<br />
in angemessenen Zeitabständen die anderen Mitglieder <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong><br />
über die Verbandsangelegenheiten und hört ihren Rat zu wichtigen Geschäften. Insbesondere<br />
gehören zu den Aufgaben <strong>des</strong> Verbandsvorstehers:<br />
1. der Vorsitz im Verbandsvorstand und in der Verbandsversammlung,<br />
2. die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung<br />
und <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong>,<br />
3. die Aufsicht über die Verbandsarbeiten und die Überwachung der Verbandsanlagen,<br />
4. die Einziehung der Verbandsbeiträge,<br />
5. die Anweisung von Einnahmen und Ausgaben an die Verbandskasse und<br />
6. die Aufsicht über die Kassenverwaltung.<br />
§ 20 Haushaltswirtschaft<br />
(1) Für die Haushaltsführung und die Rechnungslegung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> gelten sinngemäß<br />
die Vorschriften <strong>des</strong> Gemeindewirtschaftsrechts mit Ausnahme der Bestimmungen<br />
über die Einrichtung eines Rechnungsprüfungsamtes und die öffentlichen<br />
Bekanntmachungen.