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Satzung des Abwasserverbandes Volkmarsen ... - Stadt Volkmarsen

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§ 17 Gesetzliche Vertretung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />

(1) Der Verbandsvorsteher zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten<br />

den Verband gerichtlich und außergerichtlich.<br />

(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.<br />

Diese sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verbandsvorsteher und<br />

seinem Vertreter im Amt oder von einem dieser beiden und einem weiteren Vorstandsmitglied<br />

unterzeichnet sind.<br />

§ 18 Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten<br />

(1) Die Mitglieder <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong> und der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich<br />

tätig.<br />

(2) Der Verbandsvorsteher erhält eine Aufwandsentschädigung.<br />

(3) Die Mitglieder <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong> und der Verbandsversammlung erhalten bei<br />

Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld und Reisekosten.<br />

(4) Die Höhe der Aufwandsentschädigung und <strong>des</strong> Sitzungsgel<strong>des</strong> werden von der Verbandsversammlung<br />

in einer Entschädigungssatzung festgelegt.<br />

(5) Für sonstige ehrenamtlich für den Verband Tätige (Geschäftsführer, Kassenverwalter<br />

und ....) sind in der Entschädigungssatzung nach Abs. 4 ebenfalls<br />

Regelungen zu treffen.<br />

§ 19 Geschäfte <strong>des</strong> Verbandsvorstehers<br />

Dem Verbandsvorsteher obliegen die laufenden Geschäfte <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>, soweit nicht<br />

wegen der Bedeutung der Angelegenheit der Verbandsvorstand zuständig ist. Er unterrichtet<br />

in angemessenen Zeitabständen die anderen Mitglieder <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong><br />

über die Verbandsangelegenheiten und hört ihren Rat zu wichtigen Geschäften. Insbesondere<br />

gehören zu den Aufgaben <strong>des</strong> Verbandsvorstehers:<br />

1. der Vorsitz im Verbandsvorstand und in der Verbandsversammlung,<br />

2. die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung<br />

und <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong>,<br />

3. die Aufsicht über die Verbandsarbeiten und die Überwachung der Verbandsanlagen,<br />

4. die Einziehung der Verbandsbeiträge,<br />

5. die Anweisung von Einnahmen und Ausgaben an die Verbandskasse und<br />

6. die Aufsicht über die Kassenverwaltung.<br />

§ 20 Haushaltswirtschaft<br />

(1) Für die Haushaltsführung und die Rechnungslegung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> gelten sinngemäß<br />

die Vorschriften <strong>des</strong> Gemeindewirtschaftsrechts mit Ausnahme der Bestimmungen<br />

über die Einrichtung eines Rechnungsprüfungsamtes und die öffentlichen<br />

Bekanntmachungen.

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