Satzung des Abwasserverbandes Volkmarsen ... - Stadt Volkmarsen
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(2) Verbandsvorsteher ist der Bürgermeister von <strong>Volkmarsen</strong>, sein Stellvertreter der<br />
Bürgermeister von Bad Arolsen.<br />
§ 14 Geschäfte und Aufgaben <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong><br />
(1) Dem Verbandsvorstand obliegen alle Geschäfte und Aufgaben, zu denen nicht durch<br />
Gesetz oder <strong>Satzung</strong> der Verbandsvorsteher oder die Verbandsversammlung berufen<br />
sind. Er beschließt insbesondere über:<br />
1. die Aufstellung <strong>des</strong> Haushaltsplanes und seiner Nachträge,<br />
2. die Aufstellung und Vorlage der Jahresrechnung,<br />
3. die Aufstellung der für die Veranlagung zu den Beiträgen geltenden Richtlinien,<br />
4. die Veranlagung zu den Beiträgen,<br />
5. die Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte, die eine Verpflichtung oder Verfügung<br />
zu Lasten <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> im Werte von maximal 50.000,00 DM enthalten,<br />
6. die Einstellung und Entlassung (Kündigung) der Dienstkräfte <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>,<br />
Erlaß einer Dienstordnung,<br />
7. die Vorbereitung der Änderung und Ergänzung der <strong>Satzung</strong>, der Verbandsaufgaben,<br />
<strong>des</strong> Unternehmens und <strong>des</strong> Planes.<br />
(2) Der Verbandsvorstand kann für die Beratung der Verbandsaufgaben Ausschüsse<br />
(Kommissionen) einsetzen, denen auch Personen, die nicht Vorstandsmitglieder<br />
sind, angehören können.<br />
§ 15 Sitzungen <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong><br />
(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit min<strong>des</strong>tens einwöchiger Frist<br />
zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es<br />
keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Auf Verlangen eines Vorstandsmitglie<strong>des</strong><br />
muß der Verbandsvorsteher eine Sitzung <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong><br />
einberufen.<br />
(2) Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter mit.<br />
Der Verbandsvorsteher ist hiervon zu benachrichtigen.<br />
§ 16 Beschließen im Verbandsvorstand<br />
(1) Der Verbandsvorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden<br />
Vorstandsmitglieder. Je<strong>des</strong> Mitglied hat eine Stimme. Stimmgleichheit bedeutet<br />
Ablehnung.<br />
(2) Der Verbandsvorstand ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und<br />
min<strong>des</strong>tens zwei Drittel aller Verstandsmitglieder anwesend sind. Ohne Rücksicht<br />
auf die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder ist er beschlußfähig, wenn er<br />
zum zweiten Male wegen <strong>des</strong>selben Gegenstan<strong>des</strong> rechtzeitig geladen und mitgeteilt<br />
worden ist, daß ungeachtet der Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder<br />
Beschlüsse gefaßt werden können. Unabhängig von Form und Frist der Ladung ist<br />
er beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind und zustimmen.<br />
(3) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von<br />
allen Vorstandsmitgliedern gefaßt sind.<br />
(4) Die Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten. Jede Niederschrift ist vom<br />
Vorsitzer und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.