10.06.2013 Aufrufe

Satzung des Abwasserverbandes Volkmarsen ... - Stadt Volkmarsen

Satzung des Abwasserverbandes Volkmarsen ... - Stadt Volkmarsen

Satzung des Abwasserverbandes Volkmarsen ... - Stadt Volkmarsen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

(3) Die Sitzung der Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsteher, im Falle seiner<br />

Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Sie haben kein Stimmrecht.<br />

(4) Der Verbandsvorsteher hat die Verbandsversammlung über die Angelegenheiten <strong>des</strong><br />

Verban<strong>des</strong> zu unterrichten. Jedem Vertreter eines Verbandsmitglie<strong>des</strong> ist auf<br />

Verlangen Auskunft über die Angelegenheiten <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> zu geben, die mit dem<br />

Verhandlungsgegenstand im Zusammenhang stehen.<br />

§ 10 Niederschrift<br />

(1) Über den Verlauf der Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,<br />

in der Gegenstand, Ort und Tag der Verhandlung, Art und Ergebnis der<br />

Abstimmungen sowie die Beschlüsse festzuhalten sind.<br />

(2) Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher und min<strong>des</strong>tens einem von der Verbandsversammlung<br />

zu bestimmenden Vertreter eines Verbandsmitglie<strong>des</strong> zu unterschreiben.<br />

§ 11 Stimmrecht, Stimmverhältnis<br />

(1) Die Verbandsmitglieder stimmen in der Verbandsversammlung durch ihre Vertreter<br />

ab. Das Stimmrecht <strong>des</strong> einzelnen Verbandsmitglie<strong>des</strong> kann nur einheitlich ausgeübt<br />

werden. Die Vertreter in der Verbandsversammlung sind an die Weisungen <strong>des</strong><br />

Verbandsmitglie<strong>des</strong>, das sie entsendet, gebunden.<br />

(2) Das Stimmverhältnis richtet sich nach den Stimmen der einzelnen Verbandsmitglieder,<br />

die sich wie folgt verteilen:<br />

<strong>Volkmarsen</strong> 16.600<br />

Bad Arolsen 5.320.<br />

§ 12 Beschlüsse der Verbandsversammlung<br />

(1) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen der Mehrheit der in der Sitzung<br />

vertretenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder <strong>Satzung</strong><br />

eine größere Mehrheit oder andere Erfordernisse vorschreiben.<br />

(2) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder<br />

anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der<br />

Erschienenen ist sie beschlußfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt worden ist, daß<br />

ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne<br />

Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist sie beschlußfähig, wenn alle Mitglieder<br />

der Verbandsversammlung zustimmen.<br />

§ 13 Zusammensetzung <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong><br />

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden, die<br />

im Verhinderungsfalle von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten werden und aus<br />

einem weiteren Mitglied, das von der <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> bestimmt wird; die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Volkmarsen</strong> bestimmt im Verhinderungsfalle auch <strong>des</strong>sen Vertreter.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!