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Satzung des Abwasserverbandes Volkmarsen ... - Stadt Volkmarsen

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(3) Zu den Verbandsanlagen gehören insbesondere<br />

a) die Hauptsammler von den Ortsbebauungsgrenzen an (auch die Teile, die durch<br />

Ortslagen führen),<br />

b) die Regenrückhaltebecken und<br />

c) die Kläranlage mit Einleitungskanal in den Vorfluter.<br />

§ 6 Organe <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />

Der Verband verwaltet sich selbst unter eigener Verantwortung durch seine Organe.<br />

Organe <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> sind:<br />

a) die Verbandsversammlung,<br />

b) der Verbandsvorstand.<br />

§ 7 Zusammensetzung der Verbandsversammlung<br />

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 9 Vertretern, von denen die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Volkmarsen</strong> 5 und die <strong>Stadt</strong> Bad Arolsen 4 entsendet. Sie werden im Verhinderungsfalle<br />

durch Ersatzleute vertreten.<br />

(2) Vorstandsmitglieder, deren Stellvertreter sowie die Dienstkräfte <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />

können nicht gleichzeitig als Vertreter eines Verbandsmitglie<strong>des</strong> der Verbandsversammlung<br />

angehören.<br />

§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung<br />

Die Verbandsversammlung entscheidet über die ihr nach dem Wasserverbandsgesetz<br />

und der <strong>Satzung</strong> zugewiesenen Aufgaben sowie über alle wichtigen Angelegenheiten <strong>des</strong><br />

Verban<strong>des</strong>. Hierzu gehören insbesondere:<br />

1. Die Wahl von Ausschüssen,<br />

2. die Beschlußfassung über Änderungen der <strong>Satzung</strong>, <strong>des</strong> Unternehmens, <strong>des</strong> Planes<br />

oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik.<br />

3. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,<br />

4. die Festsetzung <strong>des</strong> Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen,<br />

5. die Beschlußfassung über die Jahresrechnung und Entlastung <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong>,<br />

6. die Festlegung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse<br />

und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Verbandsversammlung,<br />

7. die Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong><br />

und dem Verband,<br />

8. die Aufnahme von Darlehen,<br />

9. die Beschlußfassung über die Umgestaltung und die Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>.<br />

§ 9 Sitzungen der Verbandsversammlung<br />

(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, min<strong>des</strong>tens<br />

einmal im Jahr, ein. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich.<br />

(2) Der Verbandsvorsteher lädt mit min<strong>des</strong>tens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein<br />

und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der<br />

Ladung ist darauf hinzuweisen.

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