Satzung des Abwasserverbandes Volkmarsen ... - Stadt Volkmarsen
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(3) Zu den Verbandsanlagen gehören insbesondere<br />
a) die Hauptsammler von den Ortsbebauungsgrenzen an (auch die Teile, die durch<br />
Ortslagen führen),<br />
b) die Regenrückhaltebecken und<br />
c) die Kläranlage mit Einleitungskanal in den Vorfluter.<br />
§ 6 Organe <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />
Der Verband verwaltet sich selbst unter eigener Verantwortung durch seine Organe.<br />
Organe <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> sind:<br />
a) die Verbandsversammlung,<br />
b) der Verbandsvorstand.<br />
§ 7 Zusammensetzung der Verbandsversammlung<br />
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 9 Vertretern, von denen die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Volkmarsen</strong> 5 und die <strong>Stadt</strong> Bad Arolsen 4 entsendet. Sie werden im Verhinderungsfalle<br />
durch Ersatzleute vertreten.<br />
(2) Vorstandsmitglieder, deren Stellvertreter sowie die Dienstkräfte <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />
können nicht gleichzeitig als Vertreter eines Verbandsmitglie<strong>des</strong> der Verbandsversammlung<br />
angehören.<br />
§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung<br />
Die Verbandsversammlung entscheidet über die ihr nach dem Wasserverbandsgesetz<br />
und der <strong>Satzung</strong> zugewiesenen Aufgaben sowie über alle wichtigen Angelegenheiten <strong>des</strong><br />
Verban<strong>des</strong>. Hierzu gehören insbesondere:<br />
1. Die Wahl von Ausschüssen,<br />
2. die Beschlußfassung über Änderungen der <strong>Satzung</strong>, <strong>des</strong> Unternehmens, <strong>des</strong> Planes<br />
oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik.<br />
3. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,<br />
4. die Festsetzung <strong>des</strong> Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen,<br />
5. die Beschlußfassung über die Jahresrechnung und Entlastung <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong>,<br />
6. die Festlegung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse<br />
und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Verbandsversammlung,<br />
7. die Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong><br />
und dem Verband,<br />
8. die Aufnahme von Darlehen,<br />
9. die Beschlußfassung über die Umgestaltung und die Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>.<br />
§ 9 Sitzungen der Verbandsversammlung<br />
(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, min<strong>des</strong>tens<br />
einmal im Jahr, ein. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich.<br />
(2) Der Verbandsvorsteher lädt mit min<strong>des</strong>tens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein<br />
und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der<br />
Ladung ist darauf hinzuweisen.