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Satzung des Abwasserverbandes Volkmarsen ... - Stadt Volkmarsen

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<strong>Satzung</strong><br />

<strong>des</strong> Abwasserverban<strong>des</strong> <strong>Volkmarsen</strong>-Bad Arolsen in <strong>Volkmarsen</strong><br />

§ 1 Name und Sitz<br />

Der Verband führt den Namen Abwasserverband <strong>Volkmarsen</strong>-Bad Arolsen. Er hat<br />

seinen Sitz in <strong>Volkmarsen</strong> im Landkreis Waldeck-Frankenberg. Er ist ein Wasser- und<br />

Bodenverband im Sinne <strong>des</strong> Wasserverbandgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBI. 1<br />

S. 405 ff.). Er ist eine Körperschaft <strong>des</strong> öffentlichen Rechts.<br />

Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er<br />

verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe lan<strong>des</strong>rechtlicher<br />

Vorschriften Beamte im Sinne <strong>des</strong> Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.<br />

§ 2 Mitglieder<br />

(1) Mitglieder <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> sind die Städte <strong>Volkmarsen</strong> und Bad Arolsen.<br />

(2) Das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder<br />

sind auf Beschluß der Verbandsversammlung und mit Genehmigung<br />

der Aufsichtsbehörde zulässig.<br />

§ 3 Aufgabe<br />

Der Verband hat die Aufgabe, das in den Mitgliedsgemeinden anfallende Abwasser,<br />

sofern es den Verbandsanlage zugeleitet wird, abzuführen und zu behandeln.<br />

§ 4 Verpflichtung der Verbandsmitglieder<br />

Die Mitgliedsgemeinden dürfen ihr Abwasser nur in einer Qualität den Verbandsanlagen<br />

zuleiten, welche diese nicht schädigt, hemmt oder unwirksam macht. Sie sind verpflichtet,<br />

mit den ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Mitteln ihre Einwohner und<br />

im Gemeindegebiet liegenden Betriebe zu einer etwa erforderlichen Abwasservorbehandlung<br />

anzuhalten.<br />

§ 5 Unternehmen und Plan<br />

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband die zur Ableitung und<br />

Behandlung <strong>des</strong> Abwassers notwendigen Anlagen wie Abwassersammler,<br />

Rückhaltebecken, Regenkläranlagen, Pumpwerke, Gruppenklärwerke zu<br />

erstellen, zu unterhalten und zu betreiben.<br />

(2) Das Unternehmen ergibt sich aus dem vom Wasserwirtschaftsamt Kassel am<br />

15. März 1971 aufgestellten und von dem Regierungspräsidium in Kassel am<br />

06. Juli 1971 gebilligten Plan (generelle Untersuchung). Die Überrechnung der<br />

Verbandsanlage und der Hauptsammler der angeschlossenen Ortsteile wurde<br />

durch das Wasserwirtschaftsamt Kassel am 10. November 1994 geprüft.


(3) Zu den Verbandsanlagen gehören insbesondere<br />

a) die Hauptsammler von den Ortsbebauungsgrenzen an (auch die Teile, die durch<br />

Ortslagen führen),<br />

b) die Regenrückhaltebecken und<br />

c) die Kläranlage mit Einleitungskanal in den Vorfluter.<br />

§ 6 Organe <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />

Der Verband verwaltet sich selbst unter eigener Verantwortung durch seine Organe.<br />

Organe <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> sind:<br />

a) die Verbandsversammlung,<br />

b) der Verbandsvorstand.<br />

§ 7 Zusammensetzung der Verbandsversammlung<br />

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 9 Vertretern, von denen die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Volkmarsen</strong> 5 und die <strong>Stadt</strong> Bad Arolsen 4 entsendet. Sie werden im Verhinderungsfalle<br />

durch Ersatzleute vertreten.<br />

(2) Vorstandsmitglieder, deren Stellvertreter sowie die Dienstkräfte <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />

können nicht gleichzeitig als Vertreter eines Verbandsmitglie<strong>des</strong> der Verbandsversammlung<br />

angehören.<br />

§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung<br />

Die Verbandsversammlung entscheidet über die ihr nach dem Wasserverbandsgesetz<br />

und der <strong>Satzung</strong> zugewiesenen Aufgaben sowie über alle wichtigen Angelegenheiten <strong>des</strong><br />

Verban<strong>des</strong>. Hierzu gehören insbesondere:<br />

1. Die Wahl von Ausschüssen,<br />

2. die Beschlußfassung über Änderungen der <strong>Satzung</strong>, <strong>des</strong> Unternehmens, <strong>des</strong> Planes<br />

oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik.<br />

3. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,<br />

4. die Festsetzung <strong>des</strong> Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen,<br />

5. die Beschlußfassung über die Jahresrechnung und Entlastung <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong>,<br />

6. die Festlegung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse<br />

und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Verbandsversammlung,<br />

7. die Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong><br />

und dem Verband,<br />

8. die Aufnahme von Darlehen,<br />

9. die Beschlußfassung über die Umgestaltung und die Auflösung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>.<br />

§ 9 Sitzungen der Verbandsversammlung<br />

(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, min<strong>des</strong>tens<br />

einmal im Jahr, ein. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich.<br />

(2) Der Verbandsvorsteher lädt mit min<strong>des</strong>tens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein<br />

und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der<br />

Ladung ist darauf hinzuweisen.


(3) Die Sitzung der Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsteher, im Falle seiner<br />

Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Sie haben kein Stimmrecht.<br />

(4) Der Verbandsvorsteher hat die Verbandsversammlung über die Angelegenheiten <strong>des</strong><br />

Verban<strong>des</strong> zu unterrichten. Jedem Vertreter eines Verbandsmitglie<strong>des</strong> ist auf<br />

Verlangen Auskunft über die Angelegenheiten <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> zu geben, die mit dem<br />

Verhandlungsgegenstand im Zusammenhang stehen.<br />

§ 10 Niederschrift<br />

(1) Über den Verlauf der Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,<br />

in der Gegenstand, Ort und Tag der Verhandlung, Art und Ergebnis der<br />

Abstimmungen sowie die Beschlüsse festzuhalten sind.<br />

(2) Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher und min<strong>des</strong>tens einem von der Verbandsversammlung<br />

zu bestimmenden Vertreter eines Verbandsmitglie<strong>des</strong> zu unterschreiben.<br />

§ 11 Stimmrecht, Stimmverhältnis<br />

(1) Die Verbandsmitglieder stimmen in der Verbandsversammlung durch ihre Vertreter<br />

ab. Das Stimmrecht <strong>des</strong> einzelnen Verbandsmitglie<strong>des</strong> kann nur einheitlich ausgeübt<br />

werden. Die Vertreter in der Verbandsversammlung sind an die Weisungen <strong>des</strong><br />

Verbandsmitglie<strong>des</strong>, das sie entsendet, gebunden.<br />

(2) Das Stimmverhältnis richtet sich nach den Stimmen der einzelnen Verbandsmitglieder,<br />

die sich wie folgt verteilen:<br />

<strong>Volkmarsen</strong> 16.600<br />

Bad Arolsen 5.320.<br />

§ 12 Beschlüsse der Verbandsversammlung<br />

(1) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen der Mehrheit der in der Sitzung<br />

vertretenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder <strong>Satzung</strong><br />

eine größere Mehrheit oder andere Erfordernisse vorschreiben.<br />

(2) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder<br />

anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der<br />

Erschienenen ist sie beschlußfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt worden ist, daß<br />

ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne<br />

Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist sie beschlußfähig, wenn alle Mitglieder<br />

der Verbandsversammlung zustimmen.<br />

§ 13 Zusammensetzung <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong><br />

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden, die<br />

im Verhinderungsfalle von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten werden und aus<br />

einem weiteren Mitglied, das von der <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong> bestimmt wird; die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Volkmarsen</strong> bestimmt im Verhinderungsfalle auch <strong>des</strong>sen Vertreter.


(2) Verbandsvorsteher ist der Bürgermeister von <strong>Volkmarsen</strong>, sein Stellvertreter der<br />

Bürgermeister von Bad Arolsen.<br />

§ 14 Geschäfte und Aufgaben <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong><br />

(1) Dem Verbandsvorstand obliegen alle Geschäfte und Aufgaben, zu denen nicht durch<br />

Gesetz oder <strong>Satzung</strong> der Verbandsvorsteher oder die Verbandsversammlung berufen<br />

sind. Er beschließt insbesondere über:<br />

1. die Aufstellung <strong>des</strong> Haushaltsplanes und seiner Nachträge,<br />

2. die Aufstellung und Vorlage der Jahresrechnung,<br />

3. die Aufstellung der für die Veranlagung zu den Beiträgen geltenden Richtlinien,<br />

4. die Veranlagung zu den Beiträgen,<br />

5. die Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte, die eine Verpflichtung oder Verfügung<br />

zu Lasten <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> im Werte von maximal 50.000,00 DM enthalten,<br />

6. die Einstellung und Entlassung (Kündigung) der Dienstkräfte <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong>,<br />

Erlaß einer Dienstordnung,<br />

7. die Vorbereitung der Änderung und Ergänzung der <strong>Satzung</strong>, der Verbandsaufgaben,<br />

<strong>des</strong> Unternehmens und <strong>des</strong> Planes.<br />

(2) Der Verbandsvorstand kann für die Beratung der Verbandsaufgaben Ausschüsse<br />

(Kommissionen) einsetzen, denen auch Personen, die nicht Vorstandsmitglieder<br />

sind, angehören können.<br />

§ 15 Sitzungen <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong><br />

(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit min<strong>des</strong>tens einwöchiger Frist<br />

zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es<br />

keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Auf Verlangen eines Vorstandsmitglie<strong>des</strong><br />

muß der Verbandsvorsteher eine Sitzung <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong><br />

einberufen.<br />

(2) Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter mit.<br />

Der Verbandsvorsteher ist hiervon zu benachrichtigen.<br />

§ 16 Beschließen im Verbandsvorstand<br />

(1) Der Verbandsvorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden<br />

Vorstandsmitglieder. Je<strong>des</strong> Mitglied hat eine Stimme. Stimmgleichheit bedeutet<br />

Ablehnung.<br />

(2) Der Verbandsvorstand ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und<br />

min<strong>des</strong>tens zwei Drittel aller Verstandsmitglieder anwesend sind. Ohne Rücksicht<br />

auf die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder ist er beschlußfähig, wenn er<br />

zum zweiten Male wegen <strong>des</strong>selben Gegenstan<strong>des</strong> rechtzeitig geladen und mitgeteilt<br />

worden ist, daß ungeachtet der Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder<br />

Beschlüsse gefaßt werden können. Unabhängig von Form und Frist der Ladung ist<br />

er beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind und zustimmen.<br />

(3) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von<br />

allen Vorstandsmitgliedern gefaßt sind.<br />

(4) Die Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten. Jede Niederschrift ist vom<br />

Vorsitzer und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.


§ 17 Gesetzliche Vertretung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />

(1) Der Verbandsvorsteher zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten<br />

den Verband gerichtlich und außergerichtlich.<br />

(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.<br />

Diese sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verbandsvorsteher und<br />

seinem Vertreter im Amt oder von einem dieser beiden und einem weiteren Vorstandsmitglied<br />

unterzeichnet sind.<br />

§ 18 Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten<br />

(1) Die Mitglieder <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong> und der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich<br />

tätig.<br />

(2) Der Verbandsvorsteher erhält eine Aufwandsentschädigung.<br />

(3) Die Mitglieder <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong> und der Verbandsversammlung erhalten bei<br />

Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld und Reisekosten.<br />

(4) Die Höhe der Aufwandsentschädigung und <strong>des</strong> Sitzungsgel<strong>des</strong> werden von der Verbandsversammlung<br />

in einer Entschädigungssatzung festgelegt.<br />

(5) Für sonstige ehrenamtlich für den Verband Tätige (Geschäftsführer, Kassenverwalter<br />

und ....) sind in der Entschädigungssatzung nach Abs. 4 ebenfalls<br />

Regelungen zu treffen.<br />

§ 19 Geschäfte <strong>des</strong> Verbandsvorstehers<br />

Dem Verbandsvorsteher obliegen die laufenden Geschäfte <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>, soweit nicht<br />

wegen der Bedeutung der Angelegenheit der Verbandsvorstand zuständig ist. Er unterrichtet<br />

in angemessenen Zeitabständen die anderen Mitglieder <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong><br />

über die Verbandsangelegenheiten und hört ihren Rat zu wichtigen Geschäften. Insbesondere<br />

gehören zu den Aufgaben <strong>des</strong> Verbandsvorstehers:<br />

1. der Vorsitz im Verbandsvorstand und in der Verbandsversammlung,<br />

2. die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung<br />

und <strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong>,<br />

3. die Aufsicht über die Verbandsarbeiten und die Überwachung der Verbandsanlagen,<br />

4. die Einziehung der Verbandsbeiträge,<br />

5. die Anweisung von Einnahmen und Ausgaben an die Verbandskasse und<br />

6. die Aufsicht über die Kassenverwaltung.<br />

§ 20 Haushaltswirtschaft<br />

(1) Für die Haushaltsführung und die Rechnungslegung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> gelten sinngemäß<br />

die Vorschriften <strong>des</strong> Gemeindewirtschaftsrechts mit Ausnahme der Bestimmungen<br />

über die Einrichtung eines Rechnungsprüfungsamtes und die öffentlichen<br />

Bekanntmachungen.


(2) Die Kassengeschäfte <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> werden von der Verwaltung <strong>des</strong> Verbandsmitglie<strong>des</strong><br />

wahrgenommen, <strong>des</strong>sen Bürgermeister das Amt <strong>des</strong> Verbandsvorstehers<br />

innehat. Der Kassenverwalter bzw. <strong>des</strong>sen Stellvertreter sind jeweils durch Beschluss<br />

<strong>des</strong> Verbandsvorstan<strong>des</strong> zu ernennen.<br />

(3) Die Prüfung der Jahresrechnung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> sowie die unvermutete Kassenprüfung<br />

wird vom Rechnungsprüfungsamt <strong>des</strong> Landkreises Waldeck-Frankenberg<br />

durchgeführt. die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt jährlich. Über das Ergebnis ist<br />

ein Prüfbericht zu erstellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.<br />

(4) Auf die Haushaltswirtschaft <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> finden ab dem Haushaltsjahr 2009 gemäß<br />

§ 92 Abs. 3 HGO die Grundsätze der doppelten Buchführung (kommunale Doppik)<br />

Anwendung. Es gelten im Übrigen die §§ 114 a bis 114 u HGO.<br />

§ 21 Beiträge<br />

(1) Die Verbandsmitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung<br />

seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung<br />

erforderlich sind.<br />

(2) Die Beiträge sind öffentliche Lasten (Abgaben).<br />

(3) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträgen) und in Sachleistungen<br />

(Sachbeträge).<br />

(4) Die Verbandsmitglieder dürfen für den selben Tatbestand nicht mehrfach zu Beiträgen<br />

oder Gebühren herangezogen werden.<br />

(5) Ausscheidende Verbandsmitglieder, die Veranlassung zur Errichtung von Verbands<br />

anlagen gegeben haben, haben im bisherigen Umfange ihre Beitragspflicht für die<br />

Baukosten solcher Verbandsanlagen bis zu deren vollständigen Abschreibung weiter<br />

zu erfüllen und haften ferner in diesem Rahmen für die Baukosten solcher<br />

Verbandsanlagen.<br />

(6) Die Beiträge werden mit je einem Viertel <strong>des</strong> Jahresbeitrages am 15.02., 15.05.,<br />

15.08. und 15.11. fällig und sind ungekürzt an die Verbandskasse zu zahlen. Die<br />

Erhebung von Abschlagszahlungen ist zulässig.<br />

§ 22 Beitragsverhältnis<br />

(1) Die Beiträge verteilen sich auf die Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die ihnen durch<br />

die Aufgaben und die übernommenen Verpflichtungen <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> erwachsen.<br />

(2) Die Beitragslast verteilt sich entsprechend der angeschlossenen Einwohnergleich-<br />

(6 werte nach dem Stand vom 30.06. <strong>des</strong> dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres.<br />

Die Einwohnergleichwerte werden auf Beschluß <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>, spätestens jedoch<br />

alle zwei Jahre, neu festgesetzt. Bei der Ermittlung der Einwohnergleichwerte werden<br />

Abwasseranfall und Verschmutzungsgrad berücksichtigt.<br />

(3) Soweit Mitglieder der Verbandsanlagen Abwasser zuleiten, das auf Grund seiner<br />

Beschaffenheit besondere Maßnahmen <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> erfordert, haben sie dafür<br />

)<br />

einen im Verhältnis der entstehenden Mehrkosten für Bau, Betrieb, Wartung, Verwaltung<br />

und Unterhaltung erhöhten Beitrag zu entrichten.


(4) Bei abschnittsweiser Ausführung <strong>des</strong> Unternehmens können die einzelnen Abschnitte<br />

für sich abgerechnet und die Beitragslast entsprechend der Teilausführung<br />

berechnet werden.<br />

(5) Solange die Beitragsveranlagung gemäß Abs. 1 noch nicht möglich ist, verteilt sich<br />

die Beitragslast auf die Verbandsmitglieder nach dem Verhältnis <strong>des</strong> § 11 Abs. 2.<br />

§ 23 Veranlagungsverfahren<br />

Der Verbandsvorstand veranlagt die Mitgliedsgemeinden jährlich entsprechend den Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> § 22 und den Beschlüssen der Verbandsversammlung durch einen<br />

schriftlichen Veranlagungsbescheid zu den Beiträgen mit Rechtsbehelfsbelehrung (§32).<br />

§ 24 Hebung der Verbandsbeiträge<br />

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage <strong>des</strong> für ihn geltenden<br />

Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid.<br />

(2) Der Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> übertragen<br />

werden.<br />

(3) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen,<br />

<strong>des</strong>sen Höhe vom Verbandsvorstand festzusetzen ist. Für die Verjährung sind die<br />

Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend auzuwenden.<br />

(4) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen<br />

zu gewähren.<br />

§ 25 Öffentliche Bekanntmachungen<br />

(1) Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen erfolgen durch die Veröffentlichung<br />

in der "WLZ" - Waldeckischen Lan<strong>des</strong>zeitung - und in der "HNA" -<br />

Hessisch/Niedersächsische Allgemeine (Ausgabe: Waldeckische Allgemeine) - .<br />

(2) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf <strong>des</strong> Tages vollendet, an dem die<br />

letzte Zeitung mit der Bekanntmachung erscheint.<br />

(3) Die öffentliche Bekanntmachung von Plänen oder Zeichnungen und der damit<br />

verbundenen Texte, Begründungen oder Erläuterungen erfolgt vorbehaltlich einer<br />

anderen gesetzlichen Regelung im Wege der öffentlichen Auslegung. Die Pläne,<br />

Karten oder Zeichnungen und die dazugehörenden Texte, Begründungen oder<br />

Erläuterungen sind für die Dauer von zehn Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein<br />

anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der allgemeinen Dienstzeiten in den<br />

Rathäusern der <strong>Stadt</strong> <strong>Volkmarsen</strong>, Steinweg 29, und der <strong>Stadt</strong> Bad Arolsen, Große<br />

Allee 26, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Die öffentliche Bekanntmachung ist<br />

mit Ablauf <strong>des</strong> Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.<br />

(4) Spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung sind der Gegenstand, der Ort<br />

(Gebäude und Raum), die Tageszeit und die Dauer der Auslegung gern. Abs. 1<br />

bekanntzumachen. Die Tage <strong>des</strong> Beginns und <strong>des</strong> En<strong>des</strong> der Auslegungen sind auf<br />

den offengelegten Plänen, Karten oder Zeichnungen und den dazugehörenden<br />

Texten, Begründungen oder Erläuterungen zu vermerken.


(5) Die Unterlagen, die Gegenstand einer öffentlichen Bekanntmachung sind, sind auch<br />

bei der Aufsichtsbehörde zur Einsichtnahme niederzulegen.<br />

§ 26 Aufsicht<br />

(1) Der Verband steht unter der Aufsicht <strong>des</strong> Landkreises Waldeck-Frankenberg in<br />

Korbach.<br />

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheiten<br />

<strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen,<br />

Akten und andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen<br />

und Besichtigungen vornehmen.<br />

(3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der<br />

Verbandsorgane einzuladen. Ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.<br />

§ 27 Verschwiegenheitspflicht<br />

Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Verbandsversammlung sind verpflichtet, über alle<br />

Ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und<br />

Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im übrigen bleiben die Vorschriften<br />

<strong>des</strong> Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.<br />

§ 28 Änderung der <strong>Satzung</strong><br />

Für Beschlüsse zur Änderung der <strong>Satzung</strong> genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen<br />

der Verbandsversammlung. Die Änderungssatzung bedarf der Genehmigung der<br />

Aufsichtsbehörde.<br />

§ 29 Von der Aufsichtsbehörde zu genehmigende Geschäfte<br />

Der Verband bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die im § 75 WVG<br />

genannten Rechtsgeschäfte.<br />

§ 30 Ordnungsgewalt<br />

Die Verbandsmitglieder <strong>des</strong> Wasserverban<strong>des</strong> haben die auf den Gesetzen oder der<br />

<strong>Satzung</strong> beruhenden Anordnungen <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>, insbesondere die Anordnungen zum<br />

Schutze <strong>des</strong> Verbandsunternehmens, zu befolgen.<br />

§ 31 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Der Vorstand kann gegen die Mitglieder Geldbußen bis zu DM 300,- verhängen,<br />

wenn gegen die auf Gesetz oder der <strong>Satzung</strong> beruhenden Anordnung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

zum Schutze <strong>des</strong> Verbandsunternehmens oder gegen die Sachbeitragspflicht<br />

verstoßen wird.<br />

(2) Die Geldbuße fällt an den Verband.


§ 32 Zwangsmaßnahmen<br />

(1) Der Verbandsvorstand kann Anordnungen nach § 30 der <strong>Satzung</strong> gemäß den Vorschriften<br />

<strong>des</strong> Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchsetzen.<br />

(2) Ein Zwangsgeld fällt an den Verband.<br />

§ 33 Rechtsbehelfe<br />

Gegen Verwaltungsakte <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> sind die nach der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

zulässigen Rechtsbehelfe unter Berücksichtigung von § 10 <strong>des</strong> Hess. Gesetzes zur<br />

Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 6. Februar 1962 (GVBI. S. 13 ff.)<br />

gegeben.<br />

§ 34 Schlußbestimmungen<br />

Die <strong>Satzung</strong> tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, sofern nicht aufsichtsbehördlich<br />

ein anderer Zeitpunkt festgelegt wurde.<br />

Die bisherige <strong>Satzung</strong> vom 18.02.1974 tritt mit dem Inkrafttreten der neuen <strong>Satzung</strong><br />

außer Kraft.<br />

<strong>Volkmarsen</strong>, den 20. Feb. 1997 Der Verbandsvorstand<br />

gez. Flore (Verbandsvorsteher)<br />

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Genehmigung<br />

Die vorstehende <strong>Satzung</strong> wird hiermit gemäß § 58 Abs. 2 <strong>des</strong> Gesetzes über Wasserund<br />

Bodenverbände (WVG vom 12.02.1991, BGBl. I S. 405) aussichtsbehördlich<br />

genehmigt und öffentlich bekanntgemacht.<br />

Korbach, den 07. März 1997<br />

- L I/2.4 – 79 f 06/01 - Der Landrat<br />

<strong>des</strong> Landkreises Waldeck-Frankenberg<br />

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

1. Änderung gemäß Beschluss vom 28.10.2000:<br />

§ 14 Abs. 1 Ziffer 5<br />

§ 20 Abs. 2<br />

Genehmigt am 16.03.2001 – L I/1 – Az.: 3 m 10 A<br />

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

2. Änderung gemäß Beschluss vom 20.11.2007:<br />

§ 20 Ergänzung um Abs. 4<br />

Genehmigt am 24.01.2008 – 7.1 – 3 m 10 A

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