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Ergebnisprotokoll der 76. GMK (PDF, 170 kB)

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Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für die Festlegung, wonach die begleitende psychosoziale Betreuung<br />

Substituierter unabhängig von ihrem Inhalt nicht unter die Leistungspflicht <strong>der</strong> GKV fällt und<br />

dennoch als obligatorische, im Rahmen <strong>der</strong> Qualitätssicherung zu dokumentierende Maßnahme<br />

verstanden wird, die von an<strong>der</strong>en, nicht näher benannten Kostenträgern zu finanzieren ist.<br />

Hier bedarf es künftig einer genaueren Differenzierung im Hinblick auf die Zielsetzung, die<br />

fachliche Ausgestaltung sowie die Kostenträgerschaft <strong>der</strong> jeweiligen Begleitmaßnahmen.<br />

Maßgebliches Entscheidungskriterium für begleitende psychiatrische, psychotherapeutische<br />

o<strong>der</strong> psychosoziale Maßnahmen ist die Erfor<strong>der</strong>lichkeit im Einzelfall. Die Ausgestaltung <strong>der</strong><br />

Behandlungs- bzw. Betreuungsmaßnahme obliegt dem jeweiligen Kostenträger.

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