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Ergebnisprotokoll der 76. GMK (PDF, 170 kB)

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<strong>der</strong> bestehenden Konzepte bedarfs- und ressourcenorientiert aufbauen können. Die <strong>GMK</strong><br />

hält die aktive Einbindung aller Beteiligten bei <strong>der</strong> Umsetzung und Weiterentwicklung des<br />

Aktionsplans für unerlässlich und erwartet, dass auf <strong>der</strong> Grundlage weiterer<br />

Stellungnahmen auch an<strong>der</strong>er Län<strong>der</strong>ministerkonferenzen weitere Abstimmungsgespräche<br />

zwischen dem Bund und den Län<strong>der</strong>n stattfinden. Hierbei muss jedoch berücksichtigt<br />

werden, dass primär die Län<strong>der</strong> für die Ausgestaltung und Umsetzung sucht- und<br />

drogenpolitischer Maßnahmen insbeson<strong>der</strong>e in den Bereichen Prävention und Hilfen<br />

zuständig sind. Deshalb muss vor Errichtung des im Aktionsplan genannten Drogen- und<br />

Suchtrates über dessen Funktion und Zusammensetzung sowie über die sich damit<br />

erübrigenden sonstigen Gremien gemeinsam mit den Län<strong>der</strong>n entschieden werden.<br />

Erklärungen zu Protokoll:<br />

1. Die Län<strong>der</strong> Bayern und Baden-Württemberg geben zu ihrer Stimmenthaltung folgende<br />

Protokollnotiz ab:<br />

Die Bundesregierung hat am 25.06.2003 den Aktionsplan Drogen und Sucht<br />

beschlossen. Eine einvernehmliche Fassung ist somit nicht mehr möglich.<br />

Län<strong>der</strong>spezifische Belange spiegeln sich daher nicht ausreichend wi<strong>der</strong>. Dies gilt<br />

insbeson<strong>der</strong>e in Bezug<br />

- auf die aufgrund <strong>der</strong> bestehenden Substitutionsmöglichkeiten nicht vorliegende<br />

Notwendigkeit zur heroingestützten Behandlung Opiatabhängiger;<br />

- sowie auf die Einrichtung von Drogenkonsumräumen.<br />

2. Protokollerklärung <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern,<br />

Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein<br />

Notwendig ist eine generelle umfassende Einschränkung <strong>der</strong> Werbung für Alkohol-<br />

und Tabakprodukte. Nur im Hinblick auf eine einvernehmliche Beschlussfassung<br />

tragen die o.a. Län<strong>der</strong> die einschränkende Formulierung in Ziffer 5 des Beschlusses<br />

mit.

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