Begründung - Villingen-Schwenningen
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<strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong><br />
Schwarzwald-Baar-Kreis<br />
Bebauungsplanänderung<br />
Rammelswiesen<br />
Anlage 4 DS 0399<br />
„Rammelswiesen Nord, Teilbereich<br />
Lichtensteinstraße“<br />
Flst.-Nr. 835 (teilweise), 830/3 (teilweise), 830/2 (teilweise), 815/2 (teilweise)<br />
Stadtbezirk <strong>Schwenningen</strong><br />
<strong>Begründung</strong><br />
vom 20.12.2010
Inhalt<br />
Analge 4 DS 0399<br />
1- Planungsgegenstand<br />
1.1 Anlass der Planung 3<br />
1.2 Plangebiet 3<br />
1.3 Bebauungsplanverfahren 3,4<br />
2- Planerische Ausgangssituation<br />
2.1 Eigentumsverhältnisse 4<br />
2.2 Übergeordnete Planung 4<br />
3- Planung<br />
3.1 Planungsziel und Konzept 5<br />
3.2 Städtebauliches Konzept 5<br />
3.3 Flächenbilanz 5<br />
4- <strong>Begründung</strong> der Festsetzungen 6<br />
4.1 Art der Nutzung<br />
4.2 Verkehrsfläche<br />
4.3 Leitungsrecht<br />
5- Verfahren 7<br />
6- Rechtsgrundlagen 7<br />
Bebauungsplanänderung „Rammelswiesen, Teilbereich Herner“, Stadtbezirk <strong>Schwenningen</strong> 2
1- Planungsgegenstand<br />
1.1 Anlass der Planung<br />
Analge 4 DS 0399<br />
Das Betriebsgelände der FA. Toni Herner liegt zweigeteilt einerseits an der Rottweiler Straße<br />
(Verkauf) andererseits südlich hiervon (Manufaktur), getrennt durch die Lichtensteinstraße.<br />
Die Betriebsabläufe werden durch die Querungsnotwendigkeit der öffentlichen Straße<br />
erschwert. Im Rahmen der Neckaroffenlegung wurde mit der FA. Toni Herner ein<br />
städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, der u. a. einen Grundstückstausch zur Realisierung<br />
des neuen Neckarverlaufes sowie den Umbau des Straßenzuges Lichtensteinstraße /<br />
Roßbergstraße zu einem Stichstraßensystem vorsieht. Im Sinne des Vollzuges des zum<br />
Bebauungsplan gehörigen städtebaulichen Vertrages mit der Firma Toni Herner,<br />
insbesondere des durch ihn fixierten Grundstückstausches, ist es notwendig die Entwidmung<br />
von Teilflächen der Lichtensteinstraße/Roßbergstraße zu betreiben. Diese Entwidmung<br />
erfolgt durch die Änderung des Bebauungsplanes. Da eine abschließende Bearbeitung des<br />
Bebauungsplanverfahrens „ Rammelwiesen-Nord“ in seinem jetzigen Geltungsbereich bis zur<br />
Vorlage der beauftragten Markt- und Standortuntersuchung nicht möglich ist, wird der<br />
betreffende Teilbereich des Straßenzuges als gesondertes Bebauungsplanverfahren<br />
durchgeführt.<br />
1.2 Plangebiet<br />
Das Plangebiet befindet sich im beplanten Innenbereich, es umfasst teilweise den<br />
Straßenraum der Roßbergstraße (Flst.-Nr. 830/3) und der Lichtensteinstraße (Flst.-Nr. 835).<br />
Für die Wendehämmer werden auch Flächen angrenzender Grundstücke beansprucht.<br />
1.3 Bebauungsplanverfahren<br />
Die Änderung des Bebauungsplanes „Rammelswiesen“ wird im „Vereinfachten Verfahren“<br />
gem. § 13 BauGB durchgeführt.<br />
Vorraussetzungen für die Anwendung des § 13 BauGB:<br />
Ein vereinfachtes Verfahren zur Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanes ist<br />
zulässig wenn,<br />
- die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, § 13 Abs. 1 BauGB und<br />
- keine UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) notwendig ist, § 13 Abs. 1 Nr.1 BauGB<br />
und<br />
- keine Beeinträchtigung nach FFH- oder Vogelschutzgebieten gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7<br />
BauGB zu erwarten ist<br />
Grundzüge der Planung<br />
Die Bebauungsplanänderung ändert nicht das dem Bebauungsplan „Rammelwiesen“<br />
zugrunde liegende Leitbild. Die Änderung sieht lediglich die Umwidmung von öffentlicher<br />
Verkehrsfläche in Gewerbefläche vor. Der planerische Grundgedanke des Bebauungsplanes<br />
„Rammelwiesen“ war die Ausweisung von Gewerbeflächen mit einem tragfähigen<br />
Erschließungssystem, das bleibt auch nach der Änderung des Bebauungsplanes erhalten.<br />
Bebauungsplanänderung „Rammelswiesen, Teilbereich Herner“, Stadtbezirk <strong>Schwenningen</strong> 3
Anwendungspflicht einer UVP<br />
Analge 4 DS 0399<br />
Mit der Bebauungsplanänderung werden keine Zulässigkeiten eröffnet, die einer Pflicht zur<br />
Durchführung einer UVP nach Bundes oder Landsrecht unterliegen.<br />
Beeinträchtigung von Schutzgütern<br />
Es gibt ebenfalls keine Anhaltspunkte, dass durch die Änderung des Bebauungsplanes eine<br />
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter vorliegt.<br />
2- Planerische Ausgangsituation<br />
2.1 Eigentumsverhältnisse<br />
Die bestehenden Öffentlichen Verkehrsflächen sind in Besitz der Stadt <strong>Villingen</strong>-<br />
<strong>Schwenningen</strong>, kleine angrenzende Teilflächen sind in Besitz von Privateigentümern.<br />
2.2 Übergeordnete Planungen<br />
Flächennutzungsplan<br />
Der Flächennutzungsplan (FNP 2009) stellt den Planbereich als Gewerbeflächen das. Der<br />
Bebauungsplan wird somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.<br />
Bebauungsplan<br />
Der bestehende Bebauungsplan „Rammelswiesen“ weist den Geltungsbereich als öffentliche<br />
Verkehrsfläche und Gewerbefläche aus.<br />
Bebauungsplanänderung „Rammelswiesen, Teilbereich Herner“, Stadtbezirk <strong>Schwenningen</strong> 4
3- Planung<br />
3.1 Planungsziele<br />
Analge 4 DS 0399<br />
Zur Anpassung an die betrieblichen Bedürfnisse und zur Optimierung der Betriebsabläufe der<br />
Firma Toni Herner ist eine geringfügige Änderung des Bebauungsplanes „Rammelswiesen“<br />
erforderlich. Dabei handelt es sich um die Umwidmung einer öffentlichen Verkehrsfläche in<br />
Gewerbefläche. Damit eröffnet sich für die Firma Toni Herner die Möglichkeit die westlich<br />
und östlich der Straße liegenden Grundstücksteile zu einem zu verbinden.<br />
Die Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong> verfolgt mit der Änderung des Bebauungsplanes folgende<br />
Ziele:<br />
- eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung<br />
- die Belange der Wirtschaft bei Standorterfordernissen zu berücksichtigen<br />
- bestehende Betriebsstandorte zu sichern<br />
- damit eine durch alternative Stanortverlagerung erzeugte Flächeninanspruchnahme<br />
an anderer Stelle sowie im Außenbereich zu vermeiden und<br />
- die Innenentwicklung zu stärken<br />
3.2 Städtebauliches Konzept<br />
Das städtebauliche Konzept vor, die bislang als öffentlicher Verkehrsfläche ausgewiesene<br />
Teilfläche der Lichtensteinstraße als Gewerbefläche (GE) auszuweisen. Die Verkehrsflächen<br />
und die Dimensionierung der Wendehämmer gewährleisten weiterhin die Befahrbarkeit und<br />
Funktionsfähigkeit der Lichtensteinstraße und der Roßbergstraße.<br />
Erschließung<br />
Die Lichtensteinstraße sowie die Roßbergstrasse werden als Stichstraßensystem ausgebildet.<br />
Am Ende der jeweiligen Straße befindet sich eine Wendemöglichkeit, die auch für Sattelzüge<br />
geeignet ist.<br />
3.3 Flächenbilanz<br />
Gesamtfläche Geltungsbereich ca. 4.072,20 m²<br />
Gewerbegebiet ca.1.159,21 m²<br />
Verkehrsfläche ca.2.912,99 m²<br />
Bebauungsplanänderung „Rammelswiesen, Teilbereich Herner“, Stadtbezirk <strong>Schwenningen</strong> 5
4- <strong>Begründung</strong> der Festsetzungen<br />
Analge 4 DS 0399<br />
4.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB und § 8 i.V.m. § 1 Abs.6 Nr.1<br />
BauNVO)<br />
Festgesetzt ist ein Gewerbegebiet.<br />
<strong>Begründung</strong>:<br />
Ziel der Planung ist, die Öffentliche Verkehrsfläche die das Gelände der Firma Toni Herner<br />
durchschneidet in Gewerbefläche umzuwandeln. Durch die Widmung als Gewerbefläche<br />
erhält der Betrieb die Möglichkeit seine Betriebsabläufe zu optimieren.<br />
4.2 Verkehrsflächen und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11)<br />
Die Verkehrsflächen sind als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Die Aufteilung der<br />
Verkehrsflächen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.<br />
<strong>Begründung</strong>:<br />
Die gesicherte und leistungsfähige Erschließung über Verkehrsflächen waren<br />
Voraussetzungen für die Änderung des Bebauungsplanes. Die Festsetzung als öffentliche<br />
Verkehrsfläche sichert die Erschließung und Andienung der weiteren Betriebe des<br />
Gewerbegebietes.<br />
4.3 Leitungsrecht (§ 9 Abs. 1 Nr.12, 13 und 21 BauGB)<br />
Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger (Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong>, Stadtwerke<br />
<strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong>).<br />
Die im Plan gekennzeichneten Flächen sind von jeglicher Überbauung auch solcher mit<br />
untergeordneten Bauteilen freizuhalten.<br />
<strong>Begründung</strong>:<br />
Sicherung der Zugänglichkeit für die jeweiligen Leitungs- und Versorgungsträger SVS<br />
(Stadtwerke <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong>) und Stadt <strong>Villingen</strong>-<strong>Schwenningen</strong>.<br />
Bebauungsplanänderung „Rammelswiesen, Teilbereich Herner“, Stadtbezirk <strong>Schwenningen</strong> 6
5- Verfahren<br />
Aufstellungsbeschluss 30.06.2010<br />
Offenlagebeschluss 27.10.2010<br />
Offenlage und Behördenbeteiligung 15.11. – 14.12.2010<br />
Satzungsbeschluss 26.01.2010<br />
Inkrafttreten des Bebauungsplanes<br />
6- Rechtsgrundlagen<br />
Analge 4 DS 0399<br />
- Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl-IS.<br />
2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. IS. 2585)<br />
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
23.01.1990 (BGBl. IS. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl.<br />
IS.466)<br />
- Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
18.12.1990(BGBl. 1991 IS. 58)<br />
- Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBI.<br />
Nr. 7 S. 358)<br />
- Gemeindeordnung für das Land Baden-Württemberg (GemO-BW) in der Fassung vom<br />
24.09.2000 (GBl. S. 582, 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2010 (GBI. S.<br />
185)<br />
Bebauungsplanänderung „Rammelswiesen, Teilbereich Herner“, Stadtbezirk <strong>Schwenningen</strong> 7