Amtsblatt Nr.6 2000 - Für das Amt Blankenfelde-Mahlow
Amtsblatt Nr.6 2000 - Für das Amt Blankenfelde-Mahlow
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<strong><strong>Amt</strong>sblatt</strong><br />
FÜR DAS AMT<br />
BLANKENFELDE-<br />
MAHLOW<br />
<strong>Amt</strong>liche Bekanntmachungen für <strong>Blankenfelde</strong>, <strong>Mahlow</strong>, Diedersdorf, Jühnsdorf und Groß Kienitz<br />
Ausgabe 07. Juni <strong>2000</strong> - Nr. 6 - 9. Jahrgang - 23. Woche<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
- Beschlüsse der 22. GV-Sitzung <strong>Blankenfelde</strong> am 24.05.<strong>2000</strong><br />
- Beschluss Nr. 174/22/00 der GV <strong>Blankenfelde</strong> vom 24.05.<strong>2000</strong> z. Umfassende Änderung<br />
des B-Planes B 7 "Am Mühlenberg"<br />
- Beschlüsse der 16. GV-Sitzung Groß Kienitz am 16. 05.<strong>2000</strong><br />
- Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche<br />
Maßnahmen in der Gemeinde Groß Kienitz vom 16.05.<strong>2000</strong><br />
- Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Groß Kienitz vom 25.04.<strong>2000</strong><br />
- Beschlüsse der 11. <strong>Amt</strong>sausschusssitzung am 11.05.<strong>2000</strong><br />
- Hauptsatzung des <strong>Amt</strong>es <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 11.05.<strong>2000</strong><br />
- 1. Änderungssatzung vom 11. 05. <strong>2000</strong> zur Satzung über den Kostenersatz und die<br />
Gebührenerhebung für Hilfeleistungen der Feuerwehren des <strong>Amt</strong>es<br />
<strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 26. 09. 1996<br />
- Mitteilung des Hauptamtes über die Vorbereitung der Wahl der ehrenamtlichen<br />
Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit<br />
- Mitteilung des Sozialamtes zur Brandenburgischen Seniorenwoche<br />
- Mitteilungen des Bauamtes<br />
• Bekanntmachung der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren für<br />
<strong>das</strong> Vorhaben "Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld"<br />
• Bekanntmachung zur Planfeststellung für den Neubau der B 101 neu von<br />
Bau-km 12+950 bis Bau-km 15+350<br />
• Bekanntmachung zur Planfeststellung für den Neubau der B 101 neu von<br />
Bau-km 0+036.843 bis Bau-km 3+600<br />
• Bekanntmachung zur Ausgliederung von Teilflächen aus dem Landschaftsschutzgebiet<br />
"Diedersdorfer Heide und Großbeerener Graben"<br />
- Mitteilung des Tiefbauamtes über weitere Beitragserhebungen<br />
- Beschlüsse der WAZ-Verbandsversammlungen<br />
- Freigabe weiterer Trinkwasserversorgungsleitungen in <strong>Mahlow</strong><br />
- Weitere Schmutzwasserkanalfreigaben in <strong>Blankenfelde</strong> und <strong>Mahlow</strong><br />
Gemeinde <strong>Blankenfelde</strong><br />
Die Gemeindevertretung <strong>Blankenfelde</strong> hat auf ihrer 22. Sitzung am 24. Mai <strong>2000</strong> folgende Beschlüsse gefasst:<br />
- Beschluss Nr. 162/22/00:<br />
Zustimmung zur Vorbereitung von Grundstücksverkäufen gemäß der Richtlinie für Grundstücksverkäufe vom 23.02.<strong>2000</strong>.<br />
- Beschluss Nr. 164/22/00:<br />
Zustimmung zum Grundstücksverkauf der Flurstücke 371 und 372 der Flur 13 der Gemarkung <strong>Blankenfelde</strong>.<br />
- Beschluss Nr. 165/22/00:<br />
Bestätigung der Vorschlagsliste zur Wahl der ehrenamtlichen Richter am <strong>Amt</strong>sgericht Zossen für die am 01. 01. 2001 beginnende <strong>Amt</strong>speriode.
- Beschluss Nr. 166/22/00:<br />
Vergabe der Bauleistung zur Reparatur der Heidestraße, des Sandweges und des Moorsteges mit dem Tränkmacadamverfahren.<br />
- Beschluss Nr. 167/22/00:<br />
Vergabe von Bauleistung zur Reparatur der Rhönstraße, eines Teils der Alpenstraße und der Thüringerwaldstraße mit dem Tränkmacadamverfahren.<br />
- Beschluss Nr. 168/22/00:<br />
Bestätigung des Dringlichkeitsbeschlusses zur Vergabe der Stahlbauarbeiten für die Zweifeldsporthalle.<br />
- Beschluss Nr. 169/22/00:<br />
Bestätigung des Dringlichkeitsbeschlusses zur Vergabe der Dachdeckerarbeiten für die Zweifeldsporthalle.<br />
- Beschluss Nr. 170/22/00:<br />
Bestätigung des Dringlichkeitsbeschlusses zur Vergabe der Zimmererarbeiten für die Zweifeldsporthalle.<br />
- Beschluss Nr. 171/22/00:<br />
Bestätigung des Dringlichkeitsbeschlusses zur Vergabe der Putzarbeiten für die Zweifeldsporthalle.<br />
- Beschluss Nr. 172/22/00:<br />
Bestätigung des Dringlichkeitsbeschlusses zur Vergabe der Leistung Trennvorhang und Ballfangnetze für die Zweifeldsporthalle.<br />
- Beschluss Nr. 173/22/00:<br />
Bestätigung des Dringlichkeitsbeschlusses zur Vergabe der Tischlerarbeiten (Alu-Fenster und Verglasungen) für die Zweifeldsporthalle.<br />
- Beschluss Nr. 174/22/00:<br />
Umsiedlungsantrag für die Gemeinde <strong>Blankenfelde</strong> an die Landesregierung Brandenburg.<br />
- Beschluss Nr. 176/22/00:<br />
Vergabe des Auftrages zur Lieferung der Schulbücher des Schuljahres <strong>2000</strong>/2001 für die Grundschulen 1 und 2 und <strong>das</strong> Gymnasium <strong>Blankenfelde</strong>.<br />
Beschluß der Gemeindevertretung <strong>Blankenfelde</strong> Nr. 174/22/00 vom 24.05.<strong>2000</strong>:<br />
Umsiedlungsantrag für die Gemeinde <strong>Blankenfelde</strong><br />
Der Ausbau des gegenwärtigen Flughafens Berlin-Schönefeld zu einem Großflughafen Berlin-Brandenburg International mit einem durchgängigen<br />
Flugbetrieb von 24 Stunden und einer für ein solches internationales Drehkreuz erforderlichen Infrastruktur beeinträchtigt die Gemeinde <strong>Blankenfelde</strong><br />
in ihrer Entwicklungsfähigkeit und Lebensqualität in einer Art und Weise, wie sie bisher noch keine Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland<br />
durch einen nahegelegenen Flughafen je erfahren hat. Gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit dem Flughafenausbau wie zum Beispiel<br />
Landesentwicklungsplan und Landesentwicklungsprogramm setzen für die Gemeinde <strong>Blankenfelde</strong> <strong>das</strong> ihr verfassungsmäßig zustehende Grundrecht<br />
auf Planungshoheit außer Kraft und nehmen ihr damit jegliche Entwicklungsmöglichkeiten. Die Anordnung der zwei für den neuen Großflughafen<br />
geplanten Start- und Landebahnen ermöglicht einen pausenlosen und dichten Flugverkehr in niedriger Höhe über der gesamten Ortslage, so <strong>das</strong>s neben<br />
der unerträglichen und gesundheitsschädlichen Lärmbelastung ein permanentes Katastrophenrisiko für die gesamte Bevölkerung von <strong>Blankenfelde</strong><br />
besteht.<br />
Das Territorium der Gemeinde <strong>Blankenfelde</strong> liegt bis auf zwei vernachlässigbare kleine Randgebiete vollständig in der Planungszone<br />
Siedlungsbeschränkung I. Die 49 Aktenordner umfassenden Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren für den Flughafenausbau belegen konkret, <strong>das</strong>s<br />
der Gemeinde <strong>Blankenfelde</strong> am gegenwärtigen Standort jegliche weitere Entwicklung als attraktive Wohngemeinde mit einem hohen Lebens- und<br />
Wohnkomfort auf Dauer genommen wird. Die Planfeststellungsunterlagen machen ferner <strong>das</strong> hohe Lebensrisiko der bisher in <strong>Blankenfelde</strong> wohnenden<br />
Menschen deutlich.<br />
Angesichts der in Aussicht stehenden Perspektivlosigkeit und des im Falle des Großflughafenbaus augenscheinlichen Exodus der Gemeinde<br />
<strong>Blankenfelde</strong> bleibt als Alternative nur die vollständige Umsiedlung in eine Region, die nicht vom Bau eines Großflughafens betroffen ist. Deshalb stellt<br />
die Gemeindevertretung <strong>Blankenfelde</strong> an die Landesregierung Brandenburg den Antrag,<br />
- alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Gemeindeumsiedlung zu schaffen, gegebenenfalls auch mit Änderung der Verfassung des Landes<br />
Brandenburg;<br />
- der Gemeinde <strong>Blankenfelde</strong> ein geeignetes Territorium für eine Neuansiedlung zuzuweisen;<br />
- alte finanziellen Belastungen, die sich im Zusammenhang mit der Gemeindeumsiedlung für die Gemeinde und ihre Einwohner ergeben, aus dem<br />
Landeshaushalt zu bestreiten.
2. Umfassende Änderung des Bebauungsplanes B 7 " Am Mühlenberg"<br />
Die Gemeindevertretung <strong>Blankenfelde</strong> hat auf ihrer öffentlichen Sitzung am 19. 04. <strong>2000</strong> mit Beschluss-Nr. 151/21/00 den Entwurf zur z. Umfassenden<br />
Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes B 7 "Am Mühlenberg" und dessen Auslegung beschlossen.<br />
Zugleich wurde mit Beschluss-Nr. 150/21 /00 der am 09.09. 1998 gefasste Satzungsbeschluss zur z. vereinfachten Änderung gern. § 13 Baugesetzbuch<br />
(BauGB) des rechtskräftigen Bebauungsplan B 7 "Am Mühlenberg" (Beschluss-Nr.: 556/64/98) aufgehoben.<br />
Der rechtskräftige Bebauungsplan B 7 "Am Mühlenberg" wird im Norden durch <strong>das</strong> Bebauungsplangebiet B 5 "Am Grünen Weg", im Osten durch die<br />
westlichen Grundstücksgrenzen der an der Dortstraße gelegenen Parzellen, im Westen durch die Gemarkungsgrenze und im Süden durch die offene<br />
Landschaft begrenzt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 176, 177, 178, 179, 180 sowie teilweise die Flurstücke 181,<br />
191/1, 192/8, 192/9, 192/10, 193, 194, 196, 197, 198, 199/1 und 199/2 der Flur 2 der Gemarkung <strong>Blankenfelde</strong> (Katasterstand 24. 10. 1994).<br />
Die Beteiligung der Bürger ist gern. § 3 Abs. 3 BauGB durch öffentliche Auslegung durchzuführen. Den Trägern öffentlicher Belange ist Gelegenheit<br />
zur Stellungnahme zu geben.<br />
Der von der Gemeindevertretung gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der z. Umfassenden Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes<br />
B 7 "Am Mühlenberg" sowie der dazugehörige Erläuterungsbericht liegen in der Zeit vom 19. 06. <strong>2000</strong> bis einschließlich 19. 07. <strong>2000</strong> im <strong>Amt</strong><br />
<strong>Blankenfelde</strong><strong>Mahlow</strong>, Bauamt, Karl-Marx-Str. 4, 15827 <strong>Blankenfelde</strong> während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:<br />
montags und mittwochs von 9.00-12.00 und 13.00-15.00 Uhr, dienstags von 9.00-12.00 und 13.00-16.00 Uhr, donnerstags von 9.00-12.00 und 13.00-<br />
18.00 Uhr, freitags von 9.00-12.00 Uhr.<br />
Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen von jedermann zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen zur z. Umfassenden<br />
Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes B 7 "Am Mühlenberg" schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht<br />
werden.<br />
<strong>Blankenfelde</strong>, den 26. 05. <strong>2000</strong><br />
B. Habermann<br />
Bürgermeister<br />
D. Klemt<br />
<strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Gemeinde Groß Kienitz
Die Gemeindevertretung Groß Kienitz hat auf ihrer 16. Sitzung am 16. Mai <strong>2000</strong> folgende Beschlüsse gefasst:<br />
- Beschluss Nr. 56/16/00:<br />
Abwägungsbeschluss über die Stellungnahmen<br />
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange<br />
zum Flächennutzungsplan Groß Kienitz.<br />
- Beschluss Nr. 57/16/00:<br />
Satzung zur Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Groß Kienitz.<br />
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche<br />
Maßnahmen in der Gemeinde Groß Kienitz<br />
Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung für <strong>das</strong> Land Brandenburg vom 15. 12. 1993 (GVBI. I, S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz zur Förderung<br />
freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse vom 08.04.1998 (GVBI. I, S. 62), und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes<br />
Brandenburg i. d. F. vom 07. April 1999 (GVBI. I, S. 231) hat die Gemeindevertretung Groß Kienitz auf Ihrer Sitzung am 16. Mai <strong>2000</strong> folgende<br />
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Groß Kienitz beschlossen:<br />
§ 1 Erhebung des Beitrages<br />
Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen<br />
(Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzern<br />
der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Gemeinde Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.<br />
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für<br />
§ 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes<br />
1. den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung der<br />
Erschließungsanlage benötigten Grundfläche.<br />
z. den Wert der hierfür von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten eigenen Grundstücke; maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns<br />
der Maßnahme,<br />
3. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn,<br />
4. die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von<br />
a) Rinnen und Randsteinen, b) Trenn-, Sicherheits-, Rand- und Seitenstreifen c) Gehwegen, d) Radwegen, e) kombinierten Geh- und Radwegen, f)<br />
Beleuchtungseinrichtungen<br />
g) Entwässerungseinrichtungen h) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, i) Parkflächen einschließlich Standspuren und Halteleuchten<br />
j) unselbständige Grünanlagen.<br />
(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Land und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden<br />
freien Strecken.<br />
(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten für<br />
1. die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Erschließungsanlagen.<br />
z. Hoch- und Tiefstraßen sowie Brücken, Tunnel und Unterführungen mit dazugehörigen Rampen.<br />
§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Die tatsächlich entstandenen Kosten sind nur soweit in den durch<br />
Beiträge zu deckenden Aufwand einzubeziehen, wie sie zur Erfüllung des von der Gemeinde festzulegenden Bauprogramms für die Durchführung der<br />
Maßnahmen erforderlich sind. Das Bauprogramm hat den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik und den entsprechenden DIN-Vorschriften in<br />
Übereinstimmung mit den verkehrstechnischen Erfordernissen der Gemeinde Groß Kienitz zu entsprechen.<br />
(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelne Anlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Aufwand für<br />
bestimmte Abschnitte einer Anlage gesondert ermitteln, wenn die Abschnitte selbständig genutzt werden können, oder diesen Aufwand für mehrere<br />
Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermitteln.<br />
(3) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben,<br />
so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.<br />
Straßenart<br />
.<br />
1. Anliegerstraßen<br />
Fahrbahn<br />
Radweg einschl. Sicherheitsstreifen<br />
Parkstreifen<br />
Gehweg<br />
Kombinierter Geh-Radweg<br />
Beleuchtung<br />
Oberflächenentwässerung<br />
Unselbständige Grünanlagen<br />
.<br />
2. Haupterschließungsstraßen<br />
Fahrbahn<br />
Radweg einschl. Sicherheitsstreifen<br />
Parkstreifen<br />
Gehweg<br />
Kombinierter Geh-Radweg<br />
Beleuchtung<br />
Oberflächenentwässerung<br />
Unselbständige Grünanlagen<br />
.<br />
3. Hauptverkehrsstraßen<br />
Fahrbahn<br />
Radweg einschl. Sicherheitsstreifen<br />
Parkstreifen<br />
Gehweg<br />
Kombinierter Geh-Radweg<br />
Beleuchtung<br />
Oberflächenentwässerung<br />
Unselbständige Grünanlagen<br />
4. Hauptgeschäftsstraßen<br />
Fahrbahn<br />
Radweg einschl. Sicherheitsstreifen<br />
Parkstreifen<br />
Gehweg<br />
Kombinierter Geh-Radweg<br />
Beleuchtung<br />
Oberflächenentwässerung<br />
Unselbständige Grünanlagen<br />
5.Fußgängergeschäftsstraßen<br />
einschließlich Beleuchtung und<br />
Oberflächenentwässerung<br />
§ 4 Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand<br />
Anteil der Beitragspflichtigen (in %)<br />
.<br />
.<br />
60<br />
60<br />
60<br />
60<br />
60<br />
60<br />
60<br />
60<br />
.<br />
.<br />
50<br />
50<br />
60<br />
50<br />
55<br />
35<br />
50<br />
60<br />
.<br />
.<br />
20<br />
20<br />
50<br />
50<br />
35<br />
35<br />
20<br />
50<br />
.<br />
.<br />
60<br />
60<br />
65<br />
65<br />
65<br />
60<br />
60<br />
65<br />
.<br />
.<br />
.<br />
50<br />
.
.<br />
6. Verkehrsberuhigte Bereiche<br />
einschließlich Parkflächen, Beleuchtung und<br />
Oberflächenentwässerung<br />
(3) <strong>Für</strong> sonstige Fußgängerstraßen werden die Anteile der Beitragspflichtigen im Einzelfall durch Satzung festgelegt.<br />
(4) Im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten als<br />
1. Anliegerstraßen<br />
.<br />
.<br />
.<br />
70<br />
Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen.<br />
z. Haupterschließungsstraßen<br />
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind.<br />
3. Hauptverkehrsstraßen<br />
Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und<br />
Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.<br />
4. Hauptgeschäftsstraßen<br />
Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um<br />
Hauptverkehrsstraßen handelt.<br />
5. Fußgängergeschäftsstraßen<br />
Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr<br />
möglich ist.<br />
6. Verkehrsberuhigte Bereiche<br />
Als Mischverkehrsfläche gestaltete Anliegerstraßen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch zeitlich unbegrenzt mit<br />
Kraftfahrzeugen benutzt werden können.<br />
7. Sonstige Fußgängerstraßen<br />
Anliegerstraßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit<br />
Kraftfahrzeugen möglich ist.<br />
(5) <strong>Für</strong> Erschließungsanlagen, die in Absatz 2 und 3 nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzten Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich<br />
nicht zutreffen, bestimmt die Gemeindevertretung durch Satzung im Einzelfall die Anteile der Beitragspflichtigen.<br />
§ 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes
(1) Der nach den §§ 2-4 ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Fläche verteilt. Dabei wird die unterschiedliche<br />
Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.<br />
(2) Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich,<br />
gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.<br />
(3) Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes,<br />
a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Grundstückstiefe bis zu einer Tiefe von 50 m.<br />
Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe<br />
unberücksichtigt;<br />
b) soweit sie nicht angrenzen, die Gesamtfläche, die der Erschließungsanlage zugewandt ist, bis zu einer Tiefe von 50 m. Überschreitet die tatsächliche<br />
bauliche oder gewerbliche Nutzung diesen Abstand von 50 Metern, so fällt die Berechnungsgrenze zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen<br />
baulichen oder gewerblichen Nutzung.<br />
(4) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Abs. 2 und 3) vervielfacht mit a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit<br />
einem Vollgeschoss, b) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen, c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen, d) 1,75 bei einer<br />
Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen, e) 2,0 bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen, f) 0,5 bei Grundstücken, die in einer<br />
der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z. B. Kirchengrundstücke, Friedhöfe, Sportanlagen,<br />
Campingplätze, Freibäder oder Dauerkleingärten und weitere), g) 0,1 bei Grundstücken, die weder baulich noch gewerblich genutzt werden können<br />
(land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke),<br />
(5) <strong>Für</strong> Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt: a) Ist die Zahl der<br />
Vollgeschosse im B-Plan festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der<br />
Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. c) Ist nur die zulässige<br />
Gebäudehöhe festgesetzt, werden je angefangene 2,8 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss angerechnet. Ist tatsächlich eine höhere als die<br />
festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige<br />
Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.<br />
(6) <strong>Für</strong> Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der<br />
Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt: a) Bei bebauten<br />
Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes<br />
nicht feststellbar, werden je angefangene 2,8 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss angerechnet. b) Bei unbebauten aber bebaubaren<br />
Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. c) Bei Grundstücken, auf denen<br />
keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können oder auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind,<br />
wird ein Vollgeschoss zugrundegelegt.<br />
(7) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 4 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht a) bei Grundstücken in<br />
durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart:<br />
Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse; b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung<br />
durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist; c) bei Grundstücken außerhalb der<br />
unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z. B. Grundstücke mit Büro-,<br />
Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine<br />
derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.<br />
§ 6 Kostenspaltung
Der Beitrag kann für<br />
1. Grunderwerb<br />
2. Freilegung<br />
3. Fahrbahn<br />
4. Radweg<br />
5. Gehweg<br />
6. Kombinierter Geh- und Radweg<br />
7. Parkflächen<br />
8. Beleuchtung<br />
9. Oberflächenentwässerung<br />
10. Unselbständige Grünanlagen<br />
Gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.<br />
§ 7 Vorausleistungen und Ablösung<br />
(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde Vorausleistungen in angemessener Höhe erheben.<br />
(2) Der Straßenbaubeitrag kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen<br />
Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages. Ein Anspruch auf Abschluss eines<br />
Ablösevertrages besteht nicht.<br />
§ 8 Beitragspflichtige<br />
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.<br />
(2) Ist <strong>das</strong> Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />
(3) Besteht für <strong>das</strong> Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des<br />
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. 09. 1994 (BGBl. I, S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten und des<br />
öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages <strong>das</strong> Wahlrecht über die<br />
Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und<br />
gegen den Nutzer keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind.<br />
(4) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und<br />
unverzüglich nach Aufforderung durch die Gemeinde zu machen und nachzuweisen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die<br />
notwendige Unterstützung zu gewähren.<br />
(5) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 9 Fälligkeit<br />
Der Beitrag und die Vorauszahlung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.<br />
§ 10 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im <strong><strong>Amt</strong>sblatt</strong> für <strong>das</strong> <strong>Amt</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom<br />
17. 03. 1998 außer Kraft.<br />
Groß Kienitz, 16. Mai <strong>2000</strong><br />
E. Schulze<br />
Vorsitzender der Gemeindevertretung<br />
und ehrenamtlicher Bürgermeister.<br />
D. Klemt<br />
<strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Groß Kienitz
Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung (GO) für <strong>das</strong> Land Brandenburg vom 15. 10. 1993 (GVBI. I S. 398),<br />
geändert durch Gesetz vom 30. 06. 1994 (GVBI. 1 S. 230) und Gesetz vom 08. 04.1998 (GVBI. I S. 62), der §§ 1, 2 und 3 des<br />
Kommunalabgabengesetzes für <strong>das</strong> Land Brandenburg (KAG Bbg) vom 27. 06. 1991 (GVBI. I S. 200), geändert durch Gesetz vom 15. 06. 1999<br />
(GVBI. 1 S. 231), und des § 20 Vergnügungssteuergesetz (VergnügStG) des Landes Brandenburg vom 27. 06. 1991 hat die Gemeindevertretung Groß<br />
Kienitz, auf Ihrer öffentlichen Sitzung am 25. 04. <strong>2000</strong> folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:<br />
(1) Die Steuersätze gemäß § 14 VergnügStG für <strong>das</strong> Halten eines Musik- Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates werden<br />
abweichend vom § 14 (2) und<br />
(3) VergnügStG wie folgt festgesetzt:<br />
Die Steuer beträgt<br />
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen:<br />
für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 270,00 DM<br />
und für sonstige Apparate 60,00 DM<br />
je Apparat und angefangenen Monat<br />
2. in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereinen, Kantinen oder ähnlichen<br />
Einrichtungen sowie an anderen,<br />
jedermann zugänglichen Orten:<br />
für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 90,00 DM<br />
und für sonstige Apparate 45,00 DM<br />
je Apparat und angefangenen Monat<br />
(2) Der Steuerbetrag wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Bei rückwirkender<br />
Steuerfestsetzung sind die Steuern innerhalb von 14 Tagen zu entrichten.<br />
§1<br />
(3) Zur Festsetzung der Steuer hat der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat oder die Vorrichtung von dem Eigentümer zur Ausnutzung<br />
überlassen ist, die Aufstellung des Apparates oder der Vorrichtung vor deren Aufstellung dem <strong>Amt</strong> <strong>Blankenfelde</strong>/<strong>Mahlow</strong> (Ordnungsamt) anzuzeigen.<br />
Jede Änderung ist dem <strong>Amt</strong> umgehend anzuzeigen.<br />
Die Anzeige hat folgende Daten zu enthalten: Art (Bezeichnung, Spielgerätbeschreibung), Menge, Aufstelltermin, Aufstellort der Apparate, Name und<br />
Anschrift des Zulassungsinhabers.<br />
Abweichend von § 13 (2) VergnügStG wird die Steuer für Spielclubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen auf 10 v. H. des Spielumsatzes<br />
festgesetzt.<br />
<strong>Für</strong> die Veranstaltungen, die im wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken oder die der Unterhaltung bei<br />
Vereinsfestlichkeiten und dergleichen dienen, beträgt abweichend von § 15 (2) VergnügStG die Steuer 2,00 DM für jede angefangenen zehn<br />
Quadratmeter Veranstaltungsfläche.<br />
(1) Abweichend von § 11 (1) S. 3 VergnügStG ist die Kartensteuer binnen 3 Werktagen nach der Veranstaltung oder aufgrund einer entsprechenden<br />
vorherigen Vereinbarung mit dem <strong>Amt</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> abzurechnen.<br />
§2<br />
§3<br />
§4<br />
(2) Die Pauschsteuer ist abweichend von § 16 S. 1 VergnügStG für steuerpflichtige Veranstaltungen am Tag der Anmeldung oder aufgrund einer<br />
vorherigen Vereinbarung mit dem <strong>Amt</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> zu entrichten. Die Anmeldung schließt eine Erklärung des Steuerpflichtigen über die zur<br />
Berechnung der Pauschsteuer für Veranstaltungen notwendigen Angaben ein.<br />
§5
(1) <strong>Für</strong> Verletzungen von Anmelde- und Anzeigepflichten im Rahmen dieser Satzung finden die Bestimmungen der §§ 14 ff des<br />
Kommunalabgabengesetzes für <strong>das</strong> Land Brandenburg vom 27. 06. 1991 (GVBI. I, S. 200), geändert durch Gesetz vom 27. 06. 1995 (GVBI. I S. 145),<br />
Anwendung.<br />
(2) Im übrigen gelten die Vorschriften des Vergnügungssteuergesetzes für <strong>das</strong> Land Brandenburg.<br />
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung im <strong><strong>Amt</strong>sblatt</strong> für <strong>das</strong> <strong>Amt</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> in Kraft.<br />
Groß Kienitz, 25. April <strong>2000</strong><br />
E. Schulze<br />
Vorsitzender der Gemeindevertretung und ehrenamtlicher<br />
Bürgermeister<br />
§6<br />
D. Klemt<br />
<strong>Amt</strong>sdirektor<br />
.<br />
<strong>Amt</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />
Der <strong>Amt</strong>sausschuss des <strong>Amt</strong>es <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> hat auf seiner 11. Sitzung am 11. Mai <strong>2000</strong> folgende Beschlüsse gefasst:<br />
- Beschluss Nr. 37/11/00:<br />
Beschluss über die Hauptsatzung des <strong>Amt</strong>es <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>.<br />
- Beschluss Nr. 38/11/00:<br />
1. Änderungssatzung zur Satzung über die Kostenerstattung und die Gebührenerhebung für Hilfeleistungen der Feuerwehren des <strong>Amt</strong>es <strong>Blankenfelde</strong>-<br />
<strong>Mahlow</strong> vom 26. 09. 1996.<br />
Hauptsatzung des <strong>Amt</strong>es <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />
Aufgrund der §§ 4 und 6 der <strong>Amt</strong>sordnung für <strong>das</strong> Land Brandenburg - <strong>Amt</strong>sO - vom 15. 10. 1993 (GVBI. I S. 450), zuletzt geändert durch Art. 2 des<br />
Gesetzes vom 08. 04. 1998 (GVBI. I S. 62), i. V. m. § 6 der Gemeindeordnung für <strong>das</strong> Land Brandenburg vom 15.10.1993 - GO - (GVBI. 1 S. 398),<br />
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 07. 04. 1999 (GVBI. I S. 90), hat der <strong>Amt</strong>sausschuss des <strong>Amt</strong>es <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> auf seiner<br />
öffentlichen Sitzung am 11. Mai <strong>2000</strong> folgende Hauptsatzung beschlossen:<br />
(1) Das <strong>Amt</strong> führt den Namen "<strong>Amt</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>".<br />
§ 1 Name, Sitz, Mitgliedsgemeinden<br />
(2) Sitz des <strong>Amt</strong>es ist 15827 <strong>Blankenfelde</strong>, Kreis Teltow-Fläming, Karl-Marx-Straße 4.<br />
(3) Mitgliedsgemeinden sind die Gemeinden: <strong>Blankenfelde</strong>, Diedersdorf, Groß Kienitz, Jühnsdorf und <strong>Mahlow</strong>.<br />
§ 2 Wappen, Dienstsiegel<br />
(1) Das Wappen des <strong>Amt</strong>es <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> zeigt einen Schild von Silber und Rot schräg links geteilt, vorn ein golden bewehrter roter Adler mit<br />
goldenen Kleestengeln, hinten nach der Teilung fünf fünfstrahlige silberne Sterne.<br />
(2) Das <strong>Amt</strong> führt <strong>das</strong> Dienstsiegel mit dem Wappen des <strong>Amt</strong>es <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> und der Inschrift "<strong>Amt</strong> <strong>Blankenfelde</strong><strong>Mahlow</strong>".<br />
§ 3 Aufgaben des <strong>Amt</strong>es<br />
(1) Neben den ihm durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Aufgaben nach §§ 4 und 5 <strong>Amt</strong>sO erfüllt <strong>das</strong> <strong>Amt</strong> einzelne ihm von allen oder von<br />
mehreren Mitgliedsgemeinden nach § 5 Abs. 4 <strong>Amt</strong>sO übertragenen Selbstverwaltungsaufgaben.<br />
(2) Alle Mitgliedsgemeinden haben auf <strong>das</strong> <strong>Amt</strong> die Verwaltung aller gemeindlichen Einrichtungen übertragen.<br />
§ 4 Organisation, Zuständigkeiten
(1) Der <strong>Amt</strong>sausschuss ist oberste Dienstbehörde der Bediensteten der <strong>Amt</strong>sverwaltung; er ist Dienstvorgesetzter des <strong>Amt</strong>sdirektors.<br />
(2) Der <strong>Amt</strong>sausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden sowie fünf weiteren Mitgliedern aus <strong>Blankenfelde</strong>, einem<br />
weiteren Mitglied aus Diedersdorf und vier weiteren Mitgliedern aus <strong>Mahlow</strong>, die aus der Mitte der jeweiligen Gemeindevertretung gewählt werden.<br />
Die Gemeindevertretungen können für jedes weitere Mitglied des <strong>Amt</strong>sausschusses je einen Stellvertreter wählen.<br />
(3) Der <strong>Amt</strong>sausschuss entscheidet nach § 16 Abs. 1 <strong>Amt</strong>s0 i. V. m. § 35 Abs. 2 Ziff. 18 und 19 GO über:<br />
a) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die<br />
den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, ferner die Aufnahme von Krediten, sofern der Wert 10.000 DM übersteigt;<br />
b) den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksgeschäften und Vermögensgeschäften, sofern der Wert 25.000 DM übersteigt, es sei<br />
denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.<br />
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder des <strong>Amt</strong>sausschusses<br />
(1) Beabsichtigt ein Mitglied des <strong>Amt</strong>sausschusses, sein Recht, Vorschläge einzubringen oder Anträge zu stellen, auszuüben, sind sie zu begründen und<br />
in schriftlicher Form dem Vorsitzenden des <strong>Amt</strong>sausschusses oder dem <strong>Amt</strong>sdirektor zuzuleiten.<br />
(2) Kann ein Mitglied des <strong>Amt</strong>sausschusses die ihm aus seiner Mitgliedschaft im <strong>Amt</strong>sausschuss erwachsenden Pflichten nicht erfüllen, hat er <strong>das</strong> dem<br />
Vorsitzenden des <strong>Amt</strong>sausschusses mitzuteilen. Ist er an der Teilnahme an einer Sitzung des <strong>Amt</strong>sausschusses verhindert, hat er sich vorher beim<br />
Vorsitzenden zu entschuldigen und seinen Vertreter zu benachrichtigen.<br />
(3) Sofern dies für die Ausübung seines Mandates von Bedeutung sein kann, hat <strong>das</strong> betreffende Mitglied des <strong>Amt</strong>sausschusses den Vorsitzenden des<br />
<strong>Amt</strong>sausschusses seinen Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen.<br />
(4) Der Bürgermeister, der sein <strong>Amt</strong> verliert, oder <strong>das</strong> weitere Mitglied, <strong>das</strong> seinen Sitz in der Gemeindevertretung verliert, scheiden aus dem<br />
<strong>Amt</strong>sausschuss aus.<br />
§ 6 Vorsitzender des <strong>Amt</strong>sausschusses<br />
(1) In seiner ersten Sitzung wählt der <strong>Amt</strong>sausschuss seinen Vorsitzenden und dessen Vertreter.<br />
(2) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorsitzende des <strong>Amt</strong>sausschusses seine Tätigkeit bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden fort.<br />
(3) Scheidet der Vorsitzende aus, so nimmt sein Vertreter die Geschäfte bis zur Neuwahl des Vorsitzenden wahr, die unverzüglich durchzuführen ist.<br />
§ 7 Sitzungen des <strong>Amt</strong>sausschusses<br />
(1) Der <strong>Amt</strong>sausschuss tritt alle vier bis sechs Wochen zu einer Sitzung zusammen.<br />
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des <strong>Amt</strong>ausschusses werden spätestens sieben Tage vor dem Tag der Sitzung gemäß § 12 Abs. 4<br />
öffentlich bekannt gemacht.<br />
(3) Die Öffentlichkeit wird gemäß § 44 GO für folgende Gruppen von Angelegenheiten ausgeschlossen:<br />
a) Personal- und Disziplinarangelegenheiten,<br />
b) Grundstücksangelegenheiten und Vergaben,<br />
c) Abgaben und Wirtschaftsangelegenheiten einzelner,<br />
d) Aushandlung von Verträgen mit Dritten.<br />
§ 8 Unterrichtung der Einwohner
(1) Der <strong>Amt</strong>sausschuss unterrichtet die Einwohner durch den <strong>Amt</strong>sdirektor über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der amtsangehörigen<br />
Gemeinden.<br />
(2) Jeder Einwohner hat <strong>das</strong> Recht Beschlussvorlagen zu den in öffentlichen Sitzungen des <strong>Amt</strong>sausschusses zu behandelnden Tagesordnungspunkten<br />
einzusehen.<br />
(3) Das Recht auf Einsichtnahme kann er während der Öffnungszeiten der <strong>Amt</strong>sverwaltung im Gebäude der <strong>Amt</strong>sverwaltung in <strong>Blankenfelde</strong>, Karl-<br />
Marx-Straße 4, wahrnehmen.<br />
§ 9 <strong>Amt</strong>sdirektor<br />
(1) Der <strong>Amt</strong>sdirektor ist Leiter der <strong>Amt</strong>sverwaltung und Dienstvorgesetzter der übrigen Bediensteten des <strong>Amt</strong>es. Er regelt die Organisation der<br />
<strong>Amt</strong>sverwaltung und die Geschäftsverteilung.<br />
(2) Der 1. Stellvertreter des <strong>Amt</strong>sdirektors ist der Hauptamtsleiter. Der 1. Stellvertreter des <strong>Amt</strong>sdirektors ist der Kämmerer.<br />
(3) Der <strong>Amt</strong>sdirektor ist verpflichtet, an den Sitzungen des <strong>Amt</strong>sausschusses teilzunehmen. Im <strong>Amt</strong>sausschuss hat er kein Stimmrecht ihm ist aber auf<br />
Verlangen jederzeit <strong>das</strong> Wort zu erteilen.<br />
§ 10 Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Lohnempfänger des <strong>Amt</strong>es<br />
(1) Die Beamten des <strong>Amt</strong>es werden vom <strong>Amt</strong>sausschuss ernannt, befördert und entlassen. Er behält sich ebenso die Einstellung, Eingruppierung und<br />
Entlassung von Angestellten ab der Vergütungsgruppe IVa BAT-O vor.<br />
(2) <strong>Für</strong> die übrigen Personalangelegenheiten ist der <strong>Amt</strong>sdirektor zuständig.<br />
§ 11 Gleichberechtigung von Frau und Mann<br />
(1) Der/die Gleichstellungsbeauftragte des <strong>Amt</strong>es ist hauptamtlich tätig. Weicht seine/ihre Auffassung von der des <strong>Amt</strong>sdirektors ab, hat er/sie <strong>das</strong><br />
Recht, sich an den <strong>Amt</strong>sausschuss zu wenden.<br />
(2) Der/die Gleichstellungsbeauftragte nimmt <strong>das</strong> Recht wahr, indem er/sie sich an den Vorsitzenden des <strong>Amt</strong>sausschusses wendet und den<br />
abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet den <strong>Amt</strong>sausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann dem/der<br />
Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen.<br />
§12 Bekanntmachungen<br />
(2) Satzungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften sind im vollen Wortlaut und gegebenenfalls mit der vollen Genehmigungsverfügung unter<br />
Angabe der genehmigenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens im <strong><strong>Amt</strong>sblatt</strong> für <strong>das</strong> <strong>Amt</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> bekanntzumachen.<br />
(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser<br />
Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, <strong>das</strong>s sie im <strong>Amt</strong> <strong>Blankenfelde</strong><strong>Mahlow</strong>, Karl-Marx-Straße 4, 15827 <strong>Blankenfelde</strong> zu<br />
jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom <strong>Amt</strong>sdirektor<br />
angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2<br />
zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage, Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.<br />
(4) Sonstige Bekanntmachungen werden durch Aushang in den amtlichen Aushängekästen in<br />
- <strong>Blankenfelde</strong>, Karl-Marx-Straße 4 (vor dem Verwaltungsgebäude),<br />
- Diedersdorf, Dorfstraße 21 (vor dem Gemeindehaus),<br />
- Groß Kienitz, Dorfstraße 14 (vor dem Gemeindehaus),<br />
- Jühnsdorf, Dorfstraße 8 (vor dem Gemeindehaus),<br />
- <strong>Mahlow</strong>, Heinrich-Heine-Straße 3-5 (vor dem Kommunikationszentrum)<br />
bekannt gemacht.<br />
§ 13 Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung entsprechend § 12 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 29. 10.<br />
1998 außer Kraft.<br />
<strong>Blankenfelde</strong>, 11. Mai 200<br />
W. la Haine<br />
<strong>Amt</strong>sausschussvorsitzender<br />
D. Klemt<br />
<strong>Amt</strong>sdirektor<br />
1. Änderungssatzung zur Satzung über den Kostenersatz und die<br />
Gebührenerhebung für Hilfeleistungen der Feuerwehren des<br />
<strong>Amt</strong>es <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom 26. 09.1996<br />
Auf Grund der §§ 17 und 36 Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes über den Brandschutz und die technischen Hilfeleistungen bei Unglücksfällen und<br />
öffentlichen Notständen für <strong>das</strong> Land Brandenburg - Brandschutzgesetz - BSchG in der Fassung der Bekanntgabe vom 09. März 1994 (GVBI. I Nr. 6 S.<br />
65) und des § 5 der Gemeindeordnung für <strong>das</strong> Land Brandenburg - GO - vom 15. Oktober 1993 (GVBI. I S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
08. 04.1998 (GVBI. I S. 145) beschließt der <strong>Amt</strong>sausschuss folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über den Kostenersatz und die<br />
Gebührenerhebung für Hilfeleistungen der Feuerwehren des <strong>Amt</strong>es <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>.<br />
I. Änderung:<br />
Die Anlage 1 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfeleistungen der Feuerwehren des <strong>Amt</strong>es <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> vom<br />
26. 09. 1996 erhält folgenden Wortlaut:<br />
Gegenstand<br />
Einsatz eines Feuerwehrmannes<br />
Tanklöschfahrzeug (TLF 16)<br />
Löschfahrzeug (LF 16)<br />
Tanklöschfahrzeug mit 750 I Wasser<br />
(TSF-W)<br />
Vorausrüstwagen (VRW)<br />
Pumpe (TS 8)<br />
Kettensäge<br />
Trennschleifer<br />
Stromerzeuger<br />
Tauchpumpe<br />
PA-Geräte<br />
Schaumanhänger<br />
Be- und Entlüftungsgerät<br />
Brandsicherheitswachen<br />
je Kamerad<br />
Fehlalarmierung<br />
Ölbindemittel<br />
II. Inkrafttreten<br />
Gebühren<br />
pro Std.<br />
pro Std.<br />
pro Std.<br />
.<br />
pro Std.<br />
pro Std.<br />
pro Std.<br />
pro Std.<br />
pro Std.<br />
pro Std.<br />
pro Std.<br />
pro Std.<br />
.<br />
pro Std.<br />
.<br />
pro Std.<br />
pauschal<br />
pro Sack<br />
Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im <strong><strong>Amt</strong>sblatt</strong> für <strong>das</strong> <strong>Amt</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> in Kraft.<br />
<strong>Blankenfelde</strong>, 11. Mai <strong>2000</strong><br />
W. la Haine<br />
<strong>Amt</strong>sausschußvorsitzender<br />
D. Klemt<br />
<strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Mitteilungen des Hauptamtes<br />
Vorbereitung der Wahl der ehrenamtlichen<br />
Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit<br />
in DM<br />
30,00<br />
250,00<br />
320,00<br />
.<br />
200,00<br />
150,00<br />
40,00<br />
35,00<br />
25,00<br />
40,00<br />
25,00<br />
35,00<br />
45,00<br />
45,00<br />
.<br />
30,00<br />
400,00<br />
2,40
Die Vorschlagsliste der Gemeinde <strong>Blankenfelde</strong> für die Schöffen am <strong>Amt</strong>sgericht Zossen für die <strong>Amt</strong>speriode 2001 bis 2004 hängt in der Zeit vom 19.-<br />
26. Juni <strong>2000</strong> im Aushängekasten der Gemeinde <strong>Blankenfelde</strong> vor dem Gebäude der <strong>Amt</strong>sverwaltung in <strong>Blankenfelde</strong>, Karl-Marx-Str. 4, zu jedermanns<br />
Einsicht öffentlich aus.<br />
Die Vorschlagsliste der Gemeinde <strong>Mahlow</strong> für die Schöffen am <strong>Amt</strong>sgericht Zossen für die <strong>Amt</strong>speriode 2001 bis 2004 hängt in der Zeit vom 19.-26.<br />
Juni <strong>2000</strong> im Aushängekasten der Gemeinde <strong>Mahlow</strong> vor dem Vereinsheim in <strong>Mahlow</strong>, Heinrich-Heine-Str. 3-5, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.<br />
Gemäß § 37 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann gegen die Vorschlagslisten binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist,<br />
schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, <strong>das</strong>s in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32<br />
GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.<br />
Gemäß § 32 GVG dürfen zum <strong>Amt</strong> eines Schöffen nicht berufen werden<br />
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer<br />
Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,<br />
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge<br />
haben kann,<br />
- Personen, die infolge richterlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.<br />
Gemäß § 33 GVG sollten zum <strong>Amt</strong> eines Schöffen nicht berufen werden<br />
- Personen, die bei Beginn der <strong>Amt</strong>speriode <strong>das</strong> fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,<br />
- Personen, die <strong>das</strong> siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der <strong>Amt</strong>speriode vollenden würden,<br />
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen,<br />
- Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem <strong>Amt</strong> nicht geeignet sind.<br />
Gemäß § 34 GVG sollen ferner zum <strong>Amt</strong> eines Schöffen nicht berufen werden<br />
der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,<br />
Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können<br />
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des<br />
Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer, Religionsdiener und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen, die<br />
satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,<br />
Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind und deren letzte Dienstleistung zu Beginn der<br />
<strong>Amt</strong>speriode weniger als acht Jahre zurückliegt.<br />
Mitteilungen des Sozialamtes<br />
Brandenburgische Seniorenwoche<br />
<strong>Für</strong> die Seniorenfahrt am 19. Juni <strong>2000</strong> anlässlich der Brandenburgischen Seniorenwoche gelten folgende Abfahrtzeiten und Orte:
<strong>Blankenfelde</strong><br />
.<br />
.<br />
.<br />
.<br />
Diedersdorf<br />
Groß Kienitz<br />
Jühnsdorf<br />
<strong>Mahlow</strong><br />
.<br />
.<br />
.<br />
.<br />
.<br />
.<br />
.<br />
Rentnertreff.2<br />
Bahnhof<br />
Ärztehaus<br />
Rentnertreff.1<br />
Kirche Dorf<br />
Bushaltestelle<br />
Bushaltestelle<br />
Bushaltestelle<br />
Dorf Glasow<br />
Waldsiedlung<br />
Ibsenstraße<br />
Trafo-Haus<br />
Bahnhof<br />
Glasower Damm (Brücke)<br />
09.30 Uhr<br />
09.35 Uhr<br />
09.40 Uhr<br />
09.45 Uhr<br />
09.50 Uhr<br />
09.35 Uhr<br />
09.20 Uhr<br />
09.50 Uhr<br />
09.30 Uhr<br />
09.35 Uhr<br />
.<br />
09.40 Uhr<br />
09.45 Uhr<br />
.<br />
.<br />
09.50 Uhr<br />
Wir wünschen allen Seniorinnen und Senioren einen regenarmen Tag und viel Freude bei diesem Erlebnis.<br />
Mitteilungen des Bauamtes<br />
Bekanntmachung der Auslegung des Plans<br />
Im Planfeststellungsverfahren für <strong>das</strong> Vorhaben<br />
"Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld"<br />
Die Flughafen Berlin Schönefeld GmbH hat beim Brandenburgischen Landesamt für Verkehr und Straßenbau (jetzt: Landesamt für Bauen, Verkehr und<br />
Straßenwesen) den Antrag auf Feststellung des Plans für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin Schönefeld gestellt. Das Vorhaben umfasst im<br />
Wesentlichen:<br />
1. Neubau einer Start- und Landebahn nebst Rollwegen (künftige Südbahn)<br />
2. Verlängerung der bestehenden Start- und Landebahn Süd (künftige Nordbahn)<br />
3. Neubau von Vorfeldern<br />
4. Ausweisungen von Hochbauflächen für die Passagier- und Frachtabfertigung sowie für Nebenanlagen<br />
5. Anbindung an die Bundesautobahn A 113 neu<br />
6. Anbindung an die Bundesstraße B 96a<br />
7. Anbindung West an die Landesstraße L 75 und Kreisstraße K 6163<br />
8. Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz für Eingriffe in Natur und Landschaft<br />
Mit gleichem Datum haben die DB Netz AG und die DB Station und Service AG gemeinsam den Antrag auf Feststellung des Plans für die<br />
schienenseitige Erschließung des v. g. Flughafens durch die Fern- und S-Bahn gestellt. Diese umfasst im Wesentlichen:<br />
1. Neubau eines unterirdischen Bahnhofes für die Fern- und S-Bahn im Bereich des geplanten Terminals<br />
2. Anbindung des geplanten Bahnhofes an die Fernbahn bis zur Görlitzer Bahn (südlich von Grünau) und zum südlichen Berliner Außenring (<strong>Mahlow</strong>er<br />
Kurve)<br />
3. Anbindung des geplanten Bahnhofes an die Berliner S-Bahn bis zum bestehenden Bahnhof Flughafen Berlin-Schönefeld über den Berliner Außenring<br />
mit Einbindung bei Waßmannsdorf
Die beiden Vorhaben sind entsprechend § 78 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für <strong>das</strong> Land Brandenburg (VwVfGBbg)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. August 1998 (GVBI. 1/98 S. 178) zu einem Planfeststellungsverfahren verbunden. <strong>Für</strong> die Vorhaben wird<br />
ein Änderungsplanfeststellungsverfahren nach §§ 8 ff. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. 03. 1999 (BGBl. I S.<br />
550) in Verbindung mit §§ 3 ff. des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. 12. 1991 (BGBl. I S. 2174), zuletzt geändert durch <strong>das</strong> z.<br />
Gesetz zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2659), sowie §§ 73 ff. VwVfGBbg<br />
durchgeführt.<br />
Der Plan (Zeichnungen mit Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 05. 06. <strong>2000</strong> bis 05. 07. <strong>2000</strong> (jeweils einschließlich) in der Gemeinde Diedersdorf,<br />
Gemeindehaus, Dorfstraße 21, 15831 Diedersdorf<br />
in der Gemeinde <strong>Mahlow</strong>, Vereinsheim, Heinrich-Heine-Straße 3-5, 15831 <strong>Mahlow</strong> während der Dienststunden<br />
montags 8.00-12.00 Uhr und 13.00-15.00 Uhr<br />
dienstags 8.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr<br />
mittwochs 8.00-12.00 Uhr und 13.00-15.00 Uhr<br />
donnerstags 8.00-12.00 Uhr und 13.00-18.00 Uhr<br />
freitags 8.00-12.00 Uhr<br />
sowie<br />
am Donnerstag, 8. 6. <strong>2000</strong><br />
von 8.30-12.00 Uhr und 13.00-20.00 Uhr<br />
am Samstag, 10. 6. <strong>2000</strong><br />
von 9.00-12.00 Uhr<br />
am Donnerstag, 15. 6. <strong>2000</strong><br />
von 8.30-12.00 Uhr und 13.00-20.00 Uhr<br />
zur allgemeinen Einsicht aus.<br />
1. Jeder, dessen Belange durch <strong>das</strong> Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also spätestens am 19. 07. <strong>2000</strong><br />
(maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung, nicht <strong>das</strong> Datum des Poststempels), beim Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen<br />
(Anhörungsbehörde), Lindenallee 51, 15366 Dahlwitz- Hoppegarten oder bei der/den auslegenden Gemeinde/n schriftlich oder zur Niederschrift<br />
Einwendungen gegen den Plan erheben. Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen (§<br />
10 Abs. 4 LuftVG).<br />
Die Einwendungen müssen Namen und Anschrift des Einwenders enthalten, den geltend gemachten Belang und <strong>das</strong> Maß der befürchteten<br />
Beeinträchtigungen erkennen lassen. Bei Beeinträchtigungen von Grundeigentum sind möglichst die Flurstücksnummern und Gemarkungen der<br />
betroffenen Grundstücke anzugeben.<br />
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte<br />
(gleichförmige Einwendungen) eingereicht werden, ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Vertreter der übrigen Unterzeichner mit<br />
seinem Namen und seiner Anschrift als Vertreter zu benennen. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Einwendungen, die nicht<br />
diesen Erfordernissen entsprechen, können im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch, soweit die Unterzeichner ihren Namen oder ihre<br />
Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (vgl. § 17 VwVfGBbg).<br />
z. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die fristgerecht<br />
Einwendungen erhoben haben, bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden über den Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind<br />
mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Bekanntmachungen ersetzt werden.<br />
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der<br />
Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten vom Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der<br />
Erörterungstermin ist nicht öffentlich.<br />
Es wird darauf hingewiesen, <strong>das</strong>s die Anhörungsbehörde die Einwendungen und Stellungnahmen an die Vorhabenträger zur sachgerechten<br />
Vorbereitung des Erörterungstermins übergibt.<br />
3. Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende<br />
Kosten werden nicht erstattet.<br />
4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin,<br />
sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.<br />
5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Ministerium für Stadtentwicklung,<br />
Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einsender kann durch<br />
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 VwVfGBbg).<br />
6. Diese Auslegung beinhaltet gleichzeitig die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
vom 12. 02. 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. 08. 1997 (BGBl. I. S. 2081).<br />
7. Mit Beginn der Auslegung dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten<br />
Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger<br />
Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt.<br />
Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt (§ 8a Abs. 1<br />
LuftVG).<br />
<strong>Blankenfelde</strong>, 18. Mai <strong>2000</strong>
D. Klemt<br />
<strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Bekanntmachung zur Planfeststellung für den Neubau der<br />
Bundesstraße 101 neu, Verkehrseinheit 1131<br />
von Bau-km 12+950 bis Bau-km 15+350 in der<br />
Stadt Ludwigsfelde und den Gemeinden<br />
<strong>Blankenfelde</strong>, Jünsdorf (<strong>Amt</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>)<br />
und Sperenberg (<strong>Amt</strong> Am Mellensee)<br />
im Landkreis Teltow-Fläming<br />
- Anhörungsverfahren -<br />
1. Der Erörterungstermin beginnt am 22. Juni <strong>2000</strong>, 10.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses, Rathausstraße 3 in 14974 Ludwigsfelde.<br />
z. Im Termin werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen erörtert. Die Teilnahme am Termin ist jedem, dessen Belange durch<br />
<strong>das</strong> Bauvorhaben berührt werden, freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine<br />
schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben. Es wird darauf hingewiesen, <strong>das</strong>s bei Ausbleiben eines<br />
Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann, <strong>das</strong>s verspätete Einwendungen ausgeschlossen sind und <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Anhörungsverfahren mit Schluss<br />
der Verhandlung beendet ist.<br />
3. Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.<br />
4. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.<br />
Verhandlungsablauf am 22. Juni <strong>2000</strong>:<br />
- Träger öffentlicher Belange,<br />
- Im Land Brandenburg anerkannte Naturschutzverbände,<br />
- Rechtzeitig erhobene Einwendungen Privater.<br />
Weiterführung der Erörterung am 23. Juni <strong>2000</strong>, falls der Termin (z. B. aus Zeitgründen) am 22. Juni <strong>2000</strong> nicht beendet werden kann.<br />
<strong>Blankenfelde</strong>, 16. Mai <strong>2000</strong><br />
D. Klemt<br />
<strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Bekanntmachung zur Planfeststellung für den Neubau der<br />
Bundesstraße 101 neu, Planungsabschnitt 4,<br />
Teilabschnitt 2, von Bau-km 0+036.843 bis<br />
Bau-km 3+600 in den Gemeinden Großbeeren<br />
(<strong>Amt</strong> Ludwigsfelde-Land) und Diedersdori<br />
(<strong>Amt</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong>) im Landkreis<br />
Teltow-Fläming einschließlich Lärmschutz<br />
im Stadtbezirk Tempelhof von Berlin<br />
(Ortsteil Marienfelde) im Land Berlin<br />
- Anhörungsverfahren -
1. Der Erörterungstermin beginnt am 5. Juli <strong>2000</strong>, 10.00 Uhr im Hotel Berlin-Süd (Konferenzraum) Berliner Straße 121, 14979 Großbeeren.<br />
2. Im Termin werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen erörtert. Die Teilnahme am Termin ist jedem, dessen Belange durch<br />
<strong>das</strong> Bauvorhaben berührt werden, freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine<br />
schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben. Es wird darauf hingewiesen, <strong>das</strong>s bei Ausbleiben eines<br />
Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann, daß verspätete Einwendungen ausgeschlossen sind und <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Anhörungsverfahren mit Schluss der<br />
Verhandlung beendet ist.<br />
3. Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.<br />
4. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.<br />
Verhandlungsablauf am 5. Juli <strong>2000</strong>:<br />
- Träger öffentlicher Belange,<br />
- Im Land Brandenburg anerkannte Naturschutzverbände,<br />
- Rechtzeitig erhobene Einwendungen Privater.<br />
Weiterführung der Erörterung am 6. Juli <strong>2000</strong>, falls der Termin (z.B. aus Zeitgründen) am 5. Juli <strong>2000</strong> nicht beendet werden kann.<br />
<strong>Blankenfelde</strong>, 16. Mai <strong>2000</strong><br />
D. Klemt<br />
<strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Die <strong>Amt</strong>sverwaltung gibt folgenden Hinweis:<br />
Diedersdorf, Ausgliederung von Teilflächen aus dem Landschaftsschutzgebiet<br />
"Diedersdorfer Heide und Großbeerener Graben"<br />
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg als oberste Naturschutzbehörde beabsichtigt, fünf<br />
Teilflächen von rund 9.256 qm der Flur 1 in der Gemarkung Diedersdorf in einem förmlichen Verfahren gern. § 28 Abs. 8 Brandenburgisches<br />
Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) durch den Erlass einer Rechtsverordnung auszugliedern.<br />
Von der Ausgliederung sind folgende Flächen betroffen: Gemarkung Diedersdorf Flur: 1 Flurstücke 3-6, 7 (teilweise)<br />
Am 09. 05. <strong>2000</strong> erfolgte im <strong><strong>Amt</strong>sblatt</strong> des Landes Brandenburg, in derMAZ und in der Berliner Morgenpost die offizielle Bekanntmachung<br />
derAuslegung des Entwurfs der Ausgliederungsverordnung und der dazugehörenden Karten.<br />
Die Unterlagen liegen in der Zeit seit<br />
29. Mai <strong>2000</strong> bis einschließlich 30. Juni <strong>2000</strong><br />
mo und mi 9.00-12.00 Uhr und 13.00-15.00 Uhr<br />
di 9.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr<br />
do 9.00-12.00 Uhr und 13.00-18.00 Uhr<br />
fr 9.00-12.00 Uhr<br />
im <strong>Amt</strong> <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> (Karl-Marx-Straße 4, 15827 <strong>Blankenfelde</strong>) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können<br />
nach § 28 Abs. 8 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 BbgNatSchG von jedermann Bedenken und Anregungen zum Entwurf der Verordnung in der<br />
Auslegungsstelle oder dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam) schriftlich<br />
oder zur Niederschrift vorgebracht werden.<br />
Die vorgebrachten Bedenken müssen den Namen, den Vornamen und die genaue Anschrift der Person enthalten. Bedenken und Anregungen, die sich<br />
auf Grundstücke beziehen, müssen Gemarkung, Flur und Flurstück der betreffenden Fläche angeben.<br />
Verspätet erhobene Bedenken und Anregungen können nicht berücksichtigt werden. Entscheidend ist <strong>das</strong> Datum des Poststempels bzw. der<br />
Niederschrift.<br />
Nähere Angaben sind den o. g. Bekanntmachungen zu entnehmen.
<strong>Blankenfelde</strong>, 7. Juni <strong>2000</strong><br />
D. Klemt<br />
<strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Mitteilungen des Tiefbauamtes<br />
Das Tiefbauamt gibt bekannt, daß ab Monat Juni <strong>2000</strong> die Beitragserhebung für die Baumaßnahme Straßenbeleuchtung in der Gemeinde <strong>Mahlow</strong>,<br />
Heinrich-Heine-Straße, z. Bauabschnitt (von Ernst-Thälmann-Straße bis lbsenstraße) erfolgen wird.<br />
Einladung zur Einwohnerversammlung in Diedersdorf<br />
Die Gemeindevertretung Diedersdorf lädt die Anwohner der Dorfstraße (Abschnitt Chausseestraße bis zum Dorfanger) am 15. 06. <strong>2000</strong> um 18.30 Uhr<br />
in <strong>das</strong> Gemeindehaus in Diedersdorf zu einer Einwohnerversammlung recht herzlich ein.<br />
Thema ist der sich zur Zeit im Bau befindliche Gehweg entlang der Dorfstraße.<br />
<strong>Für</strong> die Beantwortung Ihrer Fragen stehen Ihnen <strong>das</strong> Planungsbüro Schmidt, <strong>das</strong> Tiefbauamt und der Bürgermeister zur Verfügung.<br />
WAZ <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />
Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasser zweckverbandes <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> hat auf ihren Sitzungen am 18. 04. und 23. 05.<br />
<strong>2000</strong> folgende Beschlüsse gefasst:<br />
- Beschluss Nr. 05/05/00:<br />
Vergabe der Bauleistung für <strong>das</strong> Vorhaben Schmutzwassertechnische Erschließung Gemeinde Jühnsdorf, TO: Ortserschließung und Überleitung.<br />
- Beschluss Nr. 06/05/00:<br />
Vergabe der Bauleistung für <strong>das</strong> Vorhaben Trink- und schmutzwassertechnische Erschließung Gemeinde <strong>Blankenfelde</strong>, TO: Bereich Moorsteg.<br />
Weitere Trinkwasserversorgungsleitung in <strong>Mahlow</strong><br />
Der Wasser- und Abwasserzweckverband <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> gibt bekannt, <strong>das</strong>s die zentrale Trinkwasserversorgungsleitung ab dem 5. April <strong>2000</strong> in<br />
15831 <strong>Mahlow</strong><br />
- im Bergweg,<br />
- Am Sportplatz (zw. Mozartstraße und Eichendorffstraße), - im Eichenweg,<br />
- in der Mozartstraße (zw. Beethovenstraße und Eichendorffstraße),<br />
- in der Eichendorffstraße (zw. Am Sportplatz und Beethovenstraße),<br />
- in der Offenbachstraße (zw. Mozartstraße und Eichendorffstraße),<br />
- in der Mendelssohnstraße,<br />
- in der Mozartstraße (zw. Tschaikowskistraße und südlich der Mendelssohnstraße),<br />
- in der Eichendorffstraße (zw. Offenbachstraße und Mendelssohnstraße)<br />
freigegeben ist.<br />
Alle betreffenden Bürger (Eigentümer) der o. g. Grundstücke werden gebeten, sich unverzüglich anzuschließen. Der Antrag auf Anschluss an die<br />
zentrale Trinkwasserversorgungsleitung ist (nur wenn noch nicht eingereicht) innerhalb von vier Wochen, nachdem die Grundstückseigentümer<br />
schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung zum Anschluss aufgefordert worden sind, beim WAZ <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> zu stellen.<br />
Nutzer von Grundstücken werden gebeten, diese Bekanntmachung an den jeweiligen Grundstückseigentümer weiterzuleiten.<br />
Schmutzwasserkanalfreigabe in <strong>Blankenfelde</strong> und <strong>Mahlow</strong><br />
Der Wasser- und Abwasserzweckverband <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong> gibt bekannt, <strong>das</strong>s der Schmutzwasserkanal<br />
- ab dem 28. April <strong>2000</strong>
in 15827 <strong>Blankenfelde</strong><br />
in der Albrecht-Dürer-Straße (zw. Rembrandtstraße und Käthe-Kollwitz-Straße),<br />
in der Hans-Holbein-Straße (zw. Lucas-Cranach-Straße und Käthe-Kollwitz-Straße), - ab dem 24. Mai <strong>2000</strong> in 15827 <strong>Blankenfelde</strong> im Zossener Damm<br />
(Haus Nr. 19, 21, 23, 25, 27, 29, 31, 33, 35, 37a), - ab dem 12. Mai <strong>2000</strong> in 15831 <strong>Mahlow</strong> in der Mozartstraße (zw. Joseph-Haydn-Straße und<br />
Mozartstraße 1) freigegeben ist.<br />
Alle betreffenden Bürger (Eigentümer) der o. g. Grundstücke werden gebeten, sich unverzüglich anzuschließen. Nach sechs Monaten können nicht<br />
angeschlossene Grundstücke einen Zwangsanschluss erhalten; die Kosten dafür trägt der Eigentümer.<br />
Es wird darauf hingewiesen, <strong>das</strong>s in die Schmutzwasserleitung grundsätzlich kein Regenwasser eingeleitet werden darf und <strong>das</strong>s Räume, in denen ein<br />
Rückstau entstehen kann, ohne besondere Aufforderung oder Anordnung gegen Rückstau abgesichert werden müssen.<br />
Nutzer von Grundstücken werden gebeten, diese Bekanntmachung an den jeweiligen Eigentümer weiterzuleiten.<br />
Nächste <strong>Amt</strong>sausschusssitzung<br />
22. Juni, 19.00 Uhr (in <strong>Blankenfelde</strong>)<br />
Nächste Gemeindevertretersitzungen<br />
08. Juni, 19.30 Uhr <strong>Mahlow</strong><br />
14. Juni, 19.00 Uhr <strong>Blankenfelde</strong><br />
20. Juni, 17.00 Uhr Groß Kienitz<br />
20. Juni, 19.00 Uhr Jühnsdorf<br />
26. Juni, 19.00 Uhr Diedersdorf<br />
Bürgermeistersprechstunden<br />
<strong>Blankenfelde</strong> Donnerstag 15.00-18.00 Uhr<br />
Diedersdorf Mittwoch 17.00-19.00 Uhr<br />
Groß Kienitz Dienstag 15.00-17.00 Uhr<br />
Jühnsdorf Dienstag 16.30-18.00 Uhr<br />
<strong>Mahlow</strong> Dienstag 15.00-18.30 Uhr<br />
ENDE DER AMTLICHEN BEKANNTMACHUNGEN<br />
WAS ? WANN ? WO ?<br />
Sprechstunde des Schiedsmannes des <strong>Amt</strong>es <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />
Findet weiterhin nur nach telefonischer<br />
Vereinbarung statt über Telefon 0 33 79/37 28 26 für <strong>Blankenfelde</strong> und<br />
<strong>Mahlow</strong> sowie Telefon 0 33 79/5 94 05 für Diedersdorf, Groß Kienitz und Jühnsdorf.<br />
Bürgersprechstunde des Wasser- und Abwasserzweckverbandes <strong>Blankenfelde</strong>-<strong>Mahlow</strong><br />
Dienstag 13.00-16.00 Uhr<br />
Donnerstag 9.00-12.00 Uhr und 13.00-18.00 Uhr<br />
im Kommunikationszentrum in <strong>Mahlow</strong>, Heinrich-Heine-Str. 3-5<br />
Öffnungszeiten der <strong>Amt</strong>sverwaltung in <strong>Blankenfelde</strong>, Karl-Marx-Str. 4<br />
Dienstag 9.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr<br />
Donnerstag 9.00-12.00 Uhr und 13.00-18.00 Uhr<br />
Freitag 9.00-12.00 Uhr (nur nach Vereinbarung)<br />
Sprechzeiten im Kommunikationszentrum in <strong>Mahlow</strong>,<br />
Heinrich-Heine-Str. 3-5 Sekretariat des Bürgermeisters:<br />
Montag 9.00-12.00 Uhr und 13.00-15.00 Uhr<br />
Dienstag 9.00-12.00 Uhr und 13.00-17.00 Uhr<br />
Mittwoch 13.00-15.00 Uhr<br />
Donnerstag 9.00-12.00 Uhr und 13.00-18.00 Uhr<br />
Freitag 9.00-12.00 Uhr
Jugendamt (Landkreis Teltow-Fläming):<br />
Donnerstag 9.00-12.00 Uhr und 13.00-18.00 Uhr<br />
<strong>Für</strong> die Richtigkeit der Inhalte wird keine Haftung übernommen !<br />
(Aufbereitet für <strong>das</strong> Internet von R.Eglin http://www.15831<strong>Mahlow</strong>.de)<br />
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