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Lösungsskizze - Verwaltungsgericht Sigmaringen

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Examensrepetitorium an der Universität Tübingen<br />

Aktuelle Fälle aus der Praxis des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>Sigmaringen</strong><br />

A. Zulässigkeit<br />

Sommersemester 2009<br />

<strong>Lösungsskizze</strong> zu Fall 10: „Guck mal, wer da schraubt“<br />

Richter Dr. Philip Kämper<br />

I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 VwGO<br />

Der Verwaltungsrechtsweg ist unproblematisch eröffnet, da es sich um polizeirechtliche<br />

und damit öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt.<br />

II. Statthafter Antrag<br />

Ausgangspunkt für die Frage, welcher Antrag im einstweiligen Rechtsschutz<br />

der <strong>Verwaltungsgericht</strong>sbarkeit statthaft ist, ist § 123 Abs. 5 VwGO, aus dem<br />

sich ein Vorrang der Verfahren nach §§ 80 f. VwGO ergibt. Ein Antrag nach §<br />

80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungssituation<br />

vorliegt und die Streitigkeiten im einstweiligen Rechtsschutz die aufschiebende<br />

Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache betrifft.<br />

A. richtet sich mit seiner Klage gegen den Einziehungsbescheid der Stadt U.,<br />

die einen Verwaltungsakt darstellt, und verfolgt daher ein Anfechtungsbegehren.<br />

Die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO ist nicht bereits<br />

kraft Gesetzes entfallen, da kein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, insbesondere<br />

kein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegt. Die Stadt U. hat aber<br />

die sofortige Vollziehung des Einziehungsbescheides angeordnet (§ 80<br />

Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Hiergegen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft,<br />

und zwar als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung<br />

(nicht: „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung, wie in den Fällen des § 80<br />

Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO).<br />

III. Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog<br />

Die Antragsbefugnis orientiert sich an der Klagebefugnis. Als Adressat der<br />

Einziehungsverfügung ist A. unproblematisch antragsbefugt (Adressatentheorie).<br />

IV. Antragsfrist / Rechtsbehelf in der Hauptsache / keine Bestandskraft<br />

Eine Antragsfrist ist bei § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorgesehen.<br />

Die dieser Antrag aber auf die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in<br />

der Hauptsache abzielt, wird teilweise vertreten, dass bereits ein Rechtsbehelf<br />

in der Hauptsache eingelegt sein müsse (vgl. Bosch/Schmidt, Praktische Einführung<br />

in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl. § 50 III; a.A.<br />

Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 139). Dies bedarf hier aber keiner weiteren<br />

Erörterung, da A. zunächst Widerspruch und nunmehr auch Klage erhoben<br />

hat.<br />

1


Ungeachtet des o. g. Streits steht es einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO allerdings<br />

entgegen, wenn der betreffende Verwaltungsakt bestandskräftig geworden<br />

ist (Kopp/Schenke, § 80 Rn. 130), denn bestandskräftige Verwaltungsakte<br />

können ohne weiteres vollstreckt werden. Dies könnte im Fall des A.<br />

im Hinblick darauf problematisiert werden, ob der Widerspruch rechtzeitig oder<br />

verfristet erhoben wurde: Die genaue Fristberechnung zeigt aber, dass der<br />

Bescheid vom 24.06.2008 am 27.06.2008 als bekannt gegeben gilt (§ 41 Abs.<br />

2 LVwVfG). Von da an beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat (§ 70<br />

VwGO). Ungeachtet der Frage, ob die Widerspruchsfrist über §§ 79, 31<br />

LVwVfG oder über § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 ZPO, § 187 BGB zu berechnen<br />

ist, endete sie regulär am 27.07.2008 - einem Sonntag, so dass die<br />

Frist mit dem Widerspruch vom Montag, den 28.07.2008 gewahrt wurde (vgl. §<br />

222 Abs. 2 ZPO bzw. § 31 Abs. 3 LVwVfG). Der Einziehungsbescheid ist daher<br />

nicht zuvor bestandskräftig geworden.<br />

V. Zwischenergebnis<br />

Da ansonsten keine Bedenken bestehen, ist der Antrag zulässig<br />

B. Begründetheit<br />

I. Passivlegitimation<br />

Die Stadt U. ist in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 VwGO richtiger<br />

Antragsgegner.<br />

II. Formelle Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung<br />

Entfällt die aufschiebende Wirkung nicht kraft Gesetzes, sondern erst aufgrund<br />

einer Anordnung der Behörde, so ist diese zunächst auf ihre formelle Rechtmäßigkeit<br />

zu überprüfen. Dazu gehört insbesondere, dass die Anordnung des<br />

Sofortvollzugs „besonders“ (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), also ausdrücklich<br />

angeordnet wurde, und sie schriftlich begründet wird (§ 80 Abs. 3 VwGO). Besondere<br />

inhaltliche Anforderungen an die Begründung sind dabei nicht zu stellen,<br />

es handelt sich um ein rein formales Begründungserfordernis (vgl. VGH<br />

Mannheim, Beschl. v. 02.12.2005 - 10 S 644/05 -, juris Rn. 2 [m.w.N.]).<br />

Gemessen daran war die Anordnung des Sofortvollzugs der Stadt U. Im bescheid<br />

vom 24.06.2008 formell nicht zu beanstanden.<br />

Exkurs: Zur Rechtsfolge bei einer formell rechtswidrigen Anordnung der<br />

sofortigen Vollziehung vgl. etwa Kopp/Schenke, § 80 Rn. 148.<br />

III. Materielle Rechtmäßigkeit (= Abwägungsentscheidung)<br />

Sind die formalen Anforderungen gewahrt, trifft das Gericht bei einem Antrag<br />

nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung im Wege einer<br />

Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers<br />

und dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen<br />

wird dabei wesentlich durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten<br />

des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bestimmt. Daneben - und vor allem<br />

bei offen erscheinenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache - können z.<br />

B. die voraussichtlichen Folgen des sofortigen Vollziehung einerseits und einer<br />

2


Aussetzung des Vollzugs andererseits im Rahmen weiterer Ermessenerwägungen<br />

beachtet werden.<br />

1. Besonderes Vollzugsinteresse<br />

Anders als in den Fällen, in denen aufgrund gesetzlicher Vorschriften die aufschiebende<br />

Wirkung entfällt, bedarf es für eine behördliche Anordnung des<br />

Sofortvollzugs ein „besonderes Vollzugsinteresse“. Dies folgt aus der Überlegung,<br />

dass in diesen Fällen der Entfall der aufschiebenden Wirkung nach der<br />

gesetzlichen Systematik der Ausnahmefall ist (der praktisch allerdings keineswegs<br />

singulär bleiben muss). Das Interesse am Sofortvollzug ergibt sich also<br />

in diesen Fällen nicht bereits aus der Wertung des Gesetzgebers.<br />

Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich dieses Vollziehungsinteresse<br />

auch aus dem allgemeinen Erlassinteresse ergibt bzw. mit diesem identisch<br />

ist: Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr<br />

die begründete Besorgnis besteht, die mit dem Verwaltungsakt bekämpfte<br />

Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache<br />

realisieren.<br />

Davon ist im Fall des Antragstellers auszugehen. Nach dem im summarischen<br />

Verfahren bekannten Sachverhalt besteht das jederzeitige Risiko, dass der<br />

Antragsteller in Auseinandersetzungen zum Schraubenschlüssel greift und<br />

damit droht oder schlägt. Da diese Gefahr Ausdruck der grundsätzlichen Einstellung<br />

des Antragstellers zu Fahrradfahrern ist, kann sie sich im Alltag jederzeit<br />

und unabhängig vom Verfahrensabschluss in der Hauptsache realisieren.<br />

Es besteht daher ein erhebliches Interesse am Sofortvollzug.<br />

2. Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren<br />

a) Ermächtigungsgrundlage ist § 34 Abs. 1 PolG BW. Die Einziehung ist verfassungsrechtlich<br />

Ausdruck der dem Sacheigentum nach Art. 14 Abs. 2 GG<br />

immanenten Sozialbindung und stellt eine gerechtfertigte Inhalts- und Schrankenbestimmung<br />

des Grundrechts auf Eigentum dar (vgl. Wolf/Stephan, PolG<br />

Baden-Württemberg, § 34 Rn. 12).<br />

b) Im Hinblick auf die formelle Rechtsmäßigkeit der Einziehung sind keine Bedenken<br />

erkennbar. Zuständig war die allgemeine Ortspolizeibehörde, dies sind<br />

nach § 62 Abs. 4 PolG BW die Gemeinden und damit auch die Stadt U. Die<br />

Schriftform (§ 34 Abs. 1 S. 2 PolG BW) wurde gewahrt.<br />

c) Fraglich ist, ob die Einziehungsverfügung auch materiell rechtmäßig erlassen<br />

wurde. Die Tatbestandsvoraussetzungen und die ergeben sich aus § 34 Abs.<br />

1 S. 1 PolG BW:<br />

(1) „beschlagnahmte Sache“<br />

§ 34 PolG BW ermöglicht die Einziehung von Sachen, die zuvor beschlagnahmt<br />

wurden. Eine Einziehung setzt zwar keine unanfechtbare, aber eine<br />

wirksame Beschlagnahme voraus (vgl. Belz/Mußmann, PolG BW, § 34 Rn. 3).<br />

Soweit der Antragsteller auf mögliche formelle Fehler bei der Beschlagnahme<br />

hinweist, ändern diese an der Wirksamkeit der Beschlagnahme grundsätzlich<br />

3


nichts (vgl. § 43 LVwVfG). Im Übrigen deuten die im bisherigen summarischen<br />

Verfahren bekannt gewordenen Umstände nicht auf durchgreifende Rechtsfehler<br />

bei der Beschlagnahme hin.<br />

(2) keine Herausgabe der Sache, ohne dass die Voraussetzungen der<br />

Beschlagnahme „erneut“ eintreten<br />

Nach dem Wortlaut gehört es zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Einziehung,<br />

dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme „erneut“ eintreten.<br />

Dem lässt sich entnehmen, dass diese Voraussetzungen sowohl für den Zeitpunkt<br />

der Beschlagnahme als auch für den Zeitpunkt der Einziehung zu prüfen<br />

sind.<br />

aa) allgemein: Voraussetzungen der Beschlagnahme<br />

Die Voraussetzungen der Beschlagnahme richten sich nach § 33 Abs. 1 PolG.<br />

Hier kommt in Betracht: § 33 Abs. 1 Nr. 1, insbesondere im Sinne einer „unmittelbar<br />

bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“.<br />

Neben den Begriffen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommt es hier<br />

darauf an, dass es eine qualifizierte Gefahr, nämlich eine „unmittelbar bevorstehende“<br />

Störung abzuwenden gilt. Dies bedeutet, dass der Eintritt der Störung<br />

zeitlich und im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit in qualifizierter Weise<br />

droht (vgl. streng: VGH, Beschl. v. 15.06.2005 - 1 S 2718/04 -, juris Rn. 25).<br />

Dabei ist durch die Polizei eine Prognoseentscheidung zu treffen, welche auf<br />

der Grundlage der im Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Erkenntnismöglichkeiten<br />

nach den Grundsätzen der ex-ante Sicht zu überprüfen ist.<br />

bb) Zeitpunkt der Beschlagnahme<br />

Das Rechtgut der körperlichen Unversehrtheit des „Kontrahenten“ des A. gehört<br />

unproblematisch zur öffentlichen Sicherheit. Im Hinblick darauf, dass beide<br />

Kontrahenten auf die Dienststelle verbracht wurden, angesichts der Äußerungen<br />

des A. („noch eine Rechnung offen“) bestand eine ganz erhebliche Gefahr<br />

einer direkten Fortsetzung des Disputs ist die Gefahrenprognose des Polizeivollzugsdiensts<br />

nicht zu beanstanden.<br />

cc) Wiedereintritt der Voraussetzungen im Falle einer Herausgabe / Zeitpunkt<br />

der Einziehung<br />

Im Hinblick auf den qualifizierten Gefahrenmaßstab könnte das zeitliche Element<br />

problematisch sein. Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass eine neue<br />

Konfrontation mit Einsatz des Schraubenschlüssels sicher früher oder später<br />

wieder stattfindet; es vermag aber nicht abgeschätzt werden, wann es dazu<br />

kommt. Anderseits ist angesichts der dokumentierten Einstellung des Antragstellers<br />

grundsätzlich jederzeit mit einer Störung der öffentlichen Sicherheit<br />

im Sinne einer Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen<br />

zu rechnen.<br />

Allerdings ist das von eindeutiger und ausdrücklich artikulierter Verwendungsabsicht<br />

begleitete Mitführen eines Schraubenschlüssels auch schon als Störung<br />

der öffentlichen Ordnung zu betrachten. Unter der öffentlichen Ordnung<br />

werden diejenigen ungeschriebenen Regeln zusammengefasst, deren Befolgung<br />

nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes<br />

zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche<br />

Voraussetzungen eines geordneten menschlichen Zusammenlebens an-<br />

4


gesehen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01, 1 BvQ 18/01,<br />

juris Rn. 32). Zu den unverzichtbaren Voraussetzungen eines geordneten<br />

menschlichen Zusammenlebens gehört es auch, andere Menschen in ihrer<br />

persönlichen Freiheit zumindest solange zu akzeptieren, wie diese sich ihrerseits<br />

an die geltenden Gesetze halten. Werden diese überschritten, ist im Hinblick<br />

auf tätiges Einschreiten das Gewaltmonopol des Staates zu achten, soweit<br />

nicht besondere Rechtsvorschriften ein eigenes Eingreifen gestatten. Mit<br />

diesen Anforderungen ist es nicht vereinbar, wenn sich der Antragsteller ständig<br />

vorsorglich „bewaffnet“ - sei es auch mit einem Schraubenschlüssel -, um<br />

in Konfliktsituationen gezielt die nach seiner Anschauung bestehenden Defizite<br />

des staatlichen Handelns mit Nachdruck und ggf. Gewalt gegen Menschen<br />

ausgleichen zu wollen, und dabei andere Menschen in ihrer Wertigkeit und Existenzberechtigung<br />

herabwürdigt. Damit widerspricht der Antragsteller seinerseits<br />

deutlich dem grundgesetzlich vorgesehenen Wertesystem einer freiheitlich-demokratischen<br />

Gesellschaft. Ein solches Verhalten muss polizeilichpräventives<br />

Eingreifen unter Rückgriff auf den Schutz der öffentlichen Ordnung<br />

ermöglichen.<br />

(3) Ermessen<br />

§ 34 Abs. 1 PolG BW eröffnet der Polizeibehörde ein Ermessen. Ermessensfehler<br />

sind nicht ersichtlich. Fraglich ist aber, ob die Einziehung verhältnismäßig<br />

ist, dabei ist insbesondere auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage<br />

der Eignung einzugehen.<br />

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Möglichkeit der einfachen Ersatzbeschaffung<br />

die Eignung der Maßnahme - gemessen am Ziel der Gefahrenabwehr<br />

- reduziert. Gleichwohl entfällt die Eignung nicht vollständig. Bei<br />

der Einziehung eines bestimmten Gegenstandes geht es immer in erster Linie<br />

um die Abwendung der Gefahr durch diesen konkreten Gegenstand. Außerdem<br />

ist die Eignung zumindest solange vollumfänglich gewährleistet, bis sich<br />

der Antragsteller einen neuen Schraubenschlüssel beschafft hat. Dies steht<br />

zwar außerhalb des Einflusses der Polizei, muss jedoch keineswegs sofort<br />

nach der Einziehung erfolgen. Außerdem wird dem Adressaten und Störer mit<br />

der Einziehung eine besondere Kontrolle zum Ausdruck gebracht, welche auf<br />

sein zukünftiges Verhalten ggf. Einfluss haben kann. Sollte es infolge einer<br />

Neubeschaffung etwa zu erneuten Vorfällen und wiederum einem Eingreifen<br />

der Polizei kommen, mag sich der Antrieb für eine Neubeschaffung verringern<br />

Die Einziehung dürfte sich im Hauptsacheverfahren auch als erforderlich und<br />

angemessen erweisen. Die Angemessenheit lässt sich schon aus dem Vergleich<br />

der jeweils betroffenen Schutzgüter und der vergleichsweise geringen<br />

tatsächlichen Eingriffsintensität für den Antragsteller begründen, insbesondere<br />

angesichts des vergleichsweise geringen Wertes der eingezogenen Sache.<br />

d) Zwischenergebnis<br />

Die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ergibt,<br />

dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben dürfte und<br />

damit das besondere Vollzugsinteresse gegenüber dem Interesse des Antragstellers<br />

an der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich überwiegt.<br />

3. Weitere Interessenabwägung<br />

5


Der Blick auf die drohenden Folgen einer vorläufigen Vollstreckbarkeit ändert<br />

nichts am Überwiegen des Vollzugsinteresses.<br />

Auch der Einwand des Antragstellers, schon aufgrund der langen Verfahrensdauer<br />

im Widerspruchsverfahren können nicht von einem überwiegenden Interesse<br />

an der sofortigen Vollziehung ausgegangen werden, führt nicht weiter.<br />

Zwar kann es bedeutsam sein, wenn eine Behörde sich zunächst selbst viel<br />

Zeit bis zu einem Eingreifen lässt, und Ausdruck geringerer Eilbedürftigkeit<br />

bzw. Notwendigkeit einer vorläufigen Klärung sein. Dies passt hier aber nicht,<br />

da auch während des gesamten Widerspruchsverfahrens der Sofortvollzug<br />

galt und damit dem vorläufigen Sicherungsinteresse unabhängig von der Verfahrensdauer<br />

genügt wurde. Der Antragsteller muss sich insoweit entgegen<br />

halten lassen, dass er nicht schon während des Widerspruchsverfahrens einen<br />

Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt hat; außerdem hätte er das Verfahren<br />

ggf. durch eine Klage nach § 75 VwGO zu beschleunigen versuchen<br />

können.<br />

4. Ergebnis<br />

Der Antrag des A. ist zulässig aber unbegründet und hat demnach keine Aussicht<br />

auf Erfolg.<br />

6

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