Lösungsskizze - Verwaltungsgericht Sigmaringen
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Examensrepetitorium an der Universität Tübingen<br />
Aktuelle Fälle aus der Praxis des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>Sigmaringen</strong><br />
A. Zulässigkeit<br />
Sommersemester 2009<br />
<strong>Lösungsskizze</strong> zu Fall 10: „Guck mal, wer da schraubt“<br />
Richter Dr. Philip Kämper<br />
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 VwGO<br />
Der Verwaltungsrechtsweg ist unproblematisch eröffnet, da es sich um polizeirechtliche<br />
und damit öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt.<br />
II. Statthafter Antrag<br />
Ausgangspunkt für die Frage, welcher Antrag im einstweiligen Rechtsschutz<br />
der <strong>Verwaltungsgericht</strong>sbarkeit statthaft ist, ist § 123 Abs. 5 VwGO, aus dem<br />
sich ein Vorrang der Verfahren nach §§ 80 f. VwGO ergibt. Ein Antrag nach §<br />
80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungssituation<br />
vorliegt und die Streitigkeiten im einstweiligen Rechtsschutz die aufschiebende<br />
Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache betrifft.<br />
A. richtet sich mit seiner Klage gegen den Einziehungsbescheid der Stadt U.,<br />
die einen Verwaltungsakt darstellt, und verfolgt daher ein Anfechtungsbegehren.<br />
Die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO ist nicht bereits<br />
kraft Gesetzes entfallen, da kein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, insbesondere<br />
kein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegt. Die Stadt U. hat aber<br />
die sofortige Vollziehung des Einziehungsbescheides angeordnet (§ 80<br />
Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Hiergegen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft,<br />
und zwar als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung<br />
(nicht: „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung, wie in den Fällen des § 80<br />
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO).<br />
III. Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog<br />
Die Antragsbefugnis orientiert sich an der Klagebefugnis. Als Adressat der<br />
Einziehungsverfügung ist A. unproblematisch antragsbefugt (Adressatentheorie).<br />
IV. Antragsfrist / Rechtsbehelf in der Hauptsache / keine Bestandskraft<br />
Eine Antragsfrist ist bei § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorgesehen.<br />
Die dieser Antrag aber auf die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in<br />
der Hauptsache abzielt, wird teilweise vertreten, dass bereits ein Rechtsbehelf<br />
in der Hauptsache eingelegt sein müsse (vgl. Bosch/Schmidt, Praktische Einführung<br />
in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl. § 50 III; a.A.<br />
Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 139). Dies bedarf hier aber keiner weiteren<br />
Erörterung, da A. zunächst Widerspruch und nunmehr auch Klage erhoben<br />
hat.<br />
1
Ungeachtet des o. g. Streits steht es einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO allerdings<br />
entgegen, wenn der betreffende Verwaltungsakt bestandskräftig geworden<br />
ist (Kopp/Schenke, § 80 Rn. 130), denn bestandskräftige Verwaltungsakte<br />
können ohne weiteres vollstreckt werden. Dies könnte im Fall des A.<br />
im Hinblick darauf problematisiert werden, ob der Widerspruch rechtzeitig oder<br />
verfristet erhoben wurde: Die genaue Fristberechnung zeigt aber, dass der<br />
Bescheid vom 24.06.2008 am 27.06.2008 als bekannt gegeben gilt (§ 41 Abs.<br />
2 LVwVfG). Von da an beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat (§ 70<br />
VwGO). Ungeachtet der Frage, ob die Widerspruchsfrist über §§ 79, 31<br />
LVwVfG oder über § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 ZPO, § 187 BGB zu berechnen<br />
ist, endete sie regulär am 27.07.2008 - einem Sonntag, so dass die<br />
Frist mit dem Widerspruch vom Montag, den 28.07.2008 gewahrt wurde (vgl. §<br />
222 Abs. 2 ZPO bzw. § 31 Abs. 3 LVwVfG). Der Einziehungsbescheid ist daher<br />
nicht zuvor bestandskräftig geworden.<br />
V. Zwischenergebnis<br />
Da ansonsten keine Bedenken bestehen, ist der Antrag zulässig<br />
B. Begründetheit<br />
I. Passivlegitimation<br />
Die Stadt U. ist in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 VwGO richtiger<br />
Antragsgegner.<br />
II. Formelle Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung<br />
Entfällt die aufschiebende Wirkung nicht kraft Gesetzes, sondern erst aufgrund<br />
einer Anordnung der Behörde, so ist diese zunächst auf ihre formelle Rechtmäßigkeit<br />
zu überprüfen. Dazu gehört insbesondere, dass die Anordnung des<br />
Sofortvollzugs „besonders“ (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), also ausdrücklich<br />
angeordnet wurde, und sie schriftlich begründet wird (§ 80 Abs. 3 VwGO). Besondere<br />
inhaltliche Anforderungen an die Begründung sind dabei nicht zu stellen,<br />
es handelt sich um ein rein formales Begründungserfordernis (vgl. VGH<br />
Mannheim, Beschl. v. 02.12.2005 - 10 S 644/05 -, juris Rn. 2 [m.w.N.]).<br />
Gemessen daran war die Anordnung des Sofortvollzugs der Stadt U. Im bescheid<br />
vom 24.06.2008 formell nicht zu beanstanden.<br />
Exkurs: Zur Rechtsfolge bei einer formell rechtswidrigen Anordnung der<br />
sofortigen Vollziehung vgl. etwa Kopp/Schenke, § 80 Rn. 148.<br />
III. Materielle Rechtmäßigkeit (= Abwägungsentscheidung)<br />
Sind die formalen Anforderungen gewahrt, trifft das Gericht bei einem Antrag<br />
nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung im Wege einer<br />
Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers<br />
und dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen<br />
wird dabei wesentlich durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten<br />
des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bestimmt. Daneben - und vor allem<br />
bei offen erscheinenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache - können z.<br />
B. die voraussichtlichen Folgen des sofortigen Vollziehung einerseits und einer<br />
2
Aussetzung des Vollzugs andererseits im Rahmen weiterer Ermessenerwägungen<br />
beachtet werden.<br />
1. Besonderes Vollzugsinteresse<br />
Anders als in den Fällen, in denen aufgrund gesetzlicher Vorschriften die aufschiebende<br />
Wirkung entfällt, bedarf es für eine behördliche Anordnung des<br />
Sofortvollzugs ein „besonderes Vollzugsinteresse“. Dies folgt aus der Überlegung,<br />
dass in diesen Fällen der Entfall der aufschiebenden Wirkung nach der<br />
gesetzlichen Systematik der Ausnahmefall ist (der praktisch allerdings keineswegs<br />
singulär bleiben muss). Das Interesse am Sofortvollzug ergibt sich also<br />
in diesen Fällen nicht bereits aus der Wertung des Gesetzgebers.<br />
Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich dieses Vollziehungsinteresse<br />
auch aus dem allgemeinen Erlassinteresse ergibt bzw. mit diesem identisch<br />
ist: Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr<br />
die begründete Besorgnis besteht, die mit dem Verwaltungsakt bekämpfte<br />
Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache<br />
realisieren.<br />
Davon ist im Fall des Antragstellers auszugehen. Nach dem im summarischen<br />
Verfahren bekannten Sachverhalt besteht das jederzeitige Risiko, dass der<br />
Antragsteller in Auseinandersetzungen zum Schraubenschlüssel greift und<br />
damit droht oder schlägt. Da diese Gefahr Ausdruck der grundsätzlichen Einstellung<br />
des Antragstellers zu Fahrradfahrern ist, kann sie sich im Alltag jederzeit<br />
und unabhängig vom Verfahrensabschluss in der Hauptsache realisieren.<br />
Es besteht daher ein erhebliches Interesse am Sofortvollzug.<br />
2. Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren<br />
a) Ermächtigungsgrundlage ist § 34 Abs. 1 PolG BW. Die Einziehung ist verfassungsrechtlich<br />
Ausdruck der dem Sacheigentum nach Art. 14 Abs. 2 GG<br />
immanenten Sozialbindung und stellt eine gerechtfertigte Inhalts- und Schrankenbestimmung<br />
des Grundrechts auf Eigentum dar (vgl. Wolf/Stephan, PolG<br />
Baden-Württemberg, § 34 Rn. 12).<br />
b) Im Hinblick auf die formelle Rechtsmäßigkeit der Einziehung sind keine Bedenken<br />
erkennbar. Zuständig war die allgemeine Ortspolizeibehörde, dies sind<br />
nach § 62 Abs. 4 PolG BW die Gemeinden und damit auch die Stadt U. Die<br />
Schriftform (§ 34 Abs. 1 S. 2 PolG BW) wurde gewahrt.<br />
c) Fraglich ist, ob die Einziehungsverfügung auch materiell rechtmäßig erlassen<br />
wurde. Die Tatbestandsvoraussetzungen und die ergeben sich aus § 34 Abs.<br />
1 S. 1 PolG BW:<br />
(1) „beschlagnahmte Sache“<br />
§ 34 PolG BW ermöglicht die Einziehung von Sachen, die zuvor beschlagnahmt<br />
wurden. Eine Einziehung setzt zwar keine unanfechtbare, aber eine<br />
wirksame Beschlagnahme voraus (vgl. Belz/Mußmann, PolG BW, § 34 Rn. 3).<br />
Soweit der Antragsteller auf mögliche formelle Fehler bei der Beschlagnahme<br />
hinweist, ändern diese an der Wirksamkeit der Beschlagnahme grundsätzlich<br />
3
nichts (vgl. § 43 LVwVfG). Im Übrigen deuten die im bisherigen summarischen<br />
Verfahren bekannt gewordenen Umstände nicht auf durchgreifende Rechtsfehler<br />
bei der Beschlagnahme hin.<br />
(2) keine Herausgabe der Sache, ohne dass die Voraussetzungen der<br />
Beschlagnahme „erneut“ eintreten<br />
Nach dem Wortlaut gehört es zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Einziehung,<br />
dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme „erneut“ eintreten.<br />
Dem lässt sich entnehmen, dass diese Voraussetzungen sowohl für den Zeitpunkt<br />
der Beschlagnahme als auch für den Zeitpunkt der Einziehung zu prüfen<br />
sind.<br />
aa) allgemein: Voraussetzungen der Beschlagnahme<br />
Die Voraussetzungen der Beschlagnahme richten sich nach § 33 Abs. 1 PolG.<br />
Hier kommt in Betracht: § 33 Abs. 1 Nr. 1, insbesondere im Sinne einer „unmittelbar<br />
bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“.<br />
Neben den Begriffen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommt es hier<br />
darauf an, dass es eine qualifizierte Gefahr, nämlich eine „unmittelbar bevorstehende“<br />
Störung abzuwenden gilt. Dies bedeutet, dass der Eintritt der Störung<br />
zeitlich und im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit in qualifizierter Weise<br />
droht (vgl. streng: VGH, Beschl. v. 15.06.2005 - 1 S 2718/04 -, juris Rn. 25).<br />
Dabei ist durch die Polizei eine Prognoseentscheidung zu treffen, welche auf<br />
der Grundlage der im Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Erkenntnismöglichkeiten<br />
nach den Grundsätzen der ex-ante Sicht zu überprüfen ist.<br />
bb) Zeitpunkt der Beschlagnahme<br />
Das Rechtgut der körperlichen Unversehrtheit des „Kontrahenten“ des A. gehört<br />
unproblematisch zur öffentlichen Sicherheit. Im Hinblick darauf, dass beide<br />
Kontrahenten auf die Dienststelle verbracht wurden, angesichts der Äußerungen<br />
des A. („noch eine Rechnung offen“) bestand eine ganz erhebliche Gefahr<br />
einer direkten Fortsetzung des Disputs ist die Gefahrenprognose des Polizeivollzugsdiensts<br />
nicht zu beanstanden.<br />
cc) Wiedereintritt der Voraussetzungen im Falle einer Herausgabe / Zeitpunkt<br />
der Einziehung<br />
Im Hinblick auf den qualifizierten Gefahrenmaßstab könnte das zeitliche Element<br />
problematisch sein. Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass eine neue<br />
Konfrontation mit Einsatz des Schraubenschlüssels sicher früher oder später<br />
wieder stattfindet; es vermag aber nicht abgeschätzt werden, wann es dazu<br />
kommt. Anderseits ist angesichts der dokumentierten Einstellung des Antragstellers<br />
grundsätzlich jederzeit mit einer Störung der öffentlichen Sicherheit<br />
im Sinne einer Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen<br />
zu rechnen.<br />
Allerdings ist das von eindeutiger und ausdrücklich artikulierter Verwendungsabsicht<br />
begleitete Mitführen eines Schraubenschlüssels auch schon als Störung<br />
der öffentlichen Ordnung zu betrachten. Unter der öffentlichen Ordnung<br />
werden diejenigen ungeschriebenen Regeln zusammengefasst, deren Befolgung<br />
nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes<br />
zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche<br />
Voraussetzungen eines geordneten menschlichen Zusammenlebens an-<br />
4
gesehen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01, 1 BvQ 18/01,<br />
juris Rn. 32). Zu den unverzichtbaren Voraussetzungen eines geordneten<br />
menschlichen Zusammenlebens gehört es auch, andere Menschen in ihrer<br />
persönlichen Freiheit zumindest solange zu akzeptieren, wie diese sich ihrerseits<br />
an die geltenden Gesetze halten. Werden diese überschritten, ist im Hinblick<br />
auf tätiges Einschreiten das Gewaltmonopol des Staates zu achten, soweit<br />
nicht besondere Rechtsvorschriften ein eigenes Eingreifen gestatten. Mit<br />
diesen Anforderungen ist es nicht vereinbar, wenn sich der Antragsteller ständig<br />
vorsorglich „bewaffnet“ - sei es auch mit einem Schraubenschlüssel -, um<br />
in Konfliktsituationen gezielt die nach seiner Anschauung bestehenden Defizite<br />
des staatlichen Handelns mit Nachdruck und ggf. Gewalt gegen Menschen<br />
ausgleichen zu wollen, und dabei andere Menschen in ihrer Wertigkeit und Existenzberechtigung<br />
herabwürdigt. Damit widerspricht der Antragsteller seinerseits<br />
deutlich dem grundgesetzlich vorgesehenen Wertesystem einer freiheitlich-demokratischen<br />
Gesellschaft. Ein solches Verhalten muss polizeilichpräventives<br />
Eingreifen unter Rückgriff auf den Schutz der öffentlichen Ordnung<br />
ermöglichen.<br />
(3) Ermessen<br />
§ 34 Abs. 1 PolG BW eröffnet der Polizeibehörde ein Ermessen. Ermessensfehler<br />
sind nicht ersichtlich. Fraglich ist aber, ob die Einziehung verhältnismäßig<br />
ist, dabei ist insbesondere auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage<br />
der Eignung einzugehen.<br />
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Möglichkeit der einfachen Ersatzbeschaffung<br />
die Eignung der Maßnahme - gemessen am Ziel der Gefahrenabwehr<br />
- reduziert. Gleichwohl entfällt die Eignung nicht vollständig. Bei<br />
der Einziehung eines bestimmten Gegenstandes geht es immer in erster Linie<br />
um die Abwendung der Gefahr durch diesen konkreten Gegenstand. Außerdem<br />
ist die Eignung zumindest solange vollumfänglich gewährleistet, bis sich<br />
der Antragsteller einen neuen Schraubenschlüssel beschafft hat. Dies steht<br />
zwar außerhalb des Einflusses der Polizei, muss jedoch keineswegs sofort<br />
nach der Einziehung erfolgen. Außerdem wird dem Adressaten und Störer mit<br />
der Einziehung eine besondere Kontrolle zum Ausdruck gebracht, welche auf<br />
sein zukünftiges Verhalten ggf. Einfluss haben kann. Sollte es infolge einer<br />
Neubeschaffung etwa zu erneuten Vorfällen und wiederum einem Eingreifen<br />
der Polizei kommen, mag sich der Antrieb für eine Neubeschaffung verringern<br />
Die Einziehung dürfte sich im Hauptsacheverfahren auch als erforderlich und<br />
angemessen erweisen. Die Angemessenheit lässt sich schon aus dem Vergleich<br />
der jeweils betroffenen Schutzgüter und der vergleichsweise geringen<br />
tatsächlichen Eingriffsintensität für den Antragsteller begründen, insbesondere<br />
angesichts des vergleichsweise geringen Wertes der eingezogenen Sache.<br />
d) Zwischenergebnis<br />
Die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ergibt,<br />
dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben dürfte und<br />
damit das besondere Vollzugsinteresse gegenüber dem Interesse des Antragstellers<br />
an der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich überwiegt.<br />
3. Weitere Interessenabwägung<br />
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Der Blick auf die drohenden Folgen einer vorläufigen Vollstreckbarkeit ändert<br />
nichts am Überwiegen des Vollzugsinteresses.<br />
Auch der Einwand des Antragstellers, schon aufgrund der langen Verfahrensdauer<br />
im Widerspruchsverfahren können nicht von einem überwiegenden Interesse<br />
an der sofortigen Vollziehung ausgegangen werden, führt nicht weiter.<br />
Zwar kann es bedeutsam sein, wenn eine Behörde sich zunächst selbst viel<br />
Zeit bis zu einem Eingreifen lässt, und Ausdruck geringerer Eilbedürftigkeit<br />
bzw. Notwendigkeit einer vorläufigen Klärung sein. Dies passt hier aber nicht,<br />
da auch während des gesamten Widerspruchsverfahrens der Sofortvollzug<br />
galt und damit dem vorläufigen Sicherungsinteresse unabhängig von der Verfahrensdauer<br />
genügt wurde. Der Antragsteller muss sich insoweit entgegen<br />
halten lassen, dass er nicht schon während des Widerspruchsverfahrens einen<br />
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt hat; außerdem hätte er das Verfahren<br />
ggf. durch eine Klage nach § 75 VwGO zu beschleunigen versuchen<br />
können.<br />
4. Ergebnis<br />
Der Antrag des A. ist zulässig aber unbegründet und hat demnach keine Aussicht<br />
auf Erfolg.<br />
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