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Lösungsskizze - Verwaltungsgericht Sigmaringen

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Kolloquium: Aktuelle Fälle des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>Sigmaringen</strong><br />

A: Vorüberlegung:<br />

<strong>Lösungsskizze</strong> zu Fall 3: Die lieben Nachbarn<br />

Vors. Richter am VG Eiche<br />

- Gutachten -<br />

Es handelt sich vorliegend nicht nur um eine einzige Klage, sondern um mehrere Klagen:<br />

1) 2 Kläger - subjektive Klagehäufung<br />

2) 2 Streitgegenstände:<br />

a) „Wiederherstellung des bisherigen rechtlichen Zustands“: erreichbar durch Aufhebung<br />

der erteilten Sondernutzungserlaubnis<br />

b) „Wiederherstellung des bisherigen tatsächlichen Zustands“: Rückgängigmachung<br />

der bisher bereits vorgenommen baul. Maßnahmen; erreichbar durch behördliche<br />

Beseitigungsverfügung bezügl. neuer Zufahrt und ggf. behördl. Anweisung, die alte<br />

Zufahrt wieder herzustellen<br />

- objektive Klagehäufung<br />

Folge für den Prüfungsaufbau:<br />

Im Hinblick auf die objektive Klagehäufung ist eine Trennung bei der Prüfung der<br />

Erfolgsaussichten nach den beiden Streitgegenständen (im folgenden: Abschnitt<br />

B - Anfechtungsklage; Abschnitt C - Leistungsklage) vorzunehmen. Diese Trennung<br />

ist durchgehend, betrifft also sowohl die Zulässigkeits-, als auch die Begründetheitsstation.<br />

Die Zulässigkeit der subjektiven Klagehäufung wird in den Abschnitten B und C jeweils<br />

am Ende der Zulässigkeitsprüfung angesprochen, obwohl es sich hierbei nicht um eine<br />

Frage der eigentlichen Zulässigkeit der beiden Klagebegehren handelt. Folge einer<br />

unzulässigen subjektiven Klagehäufung wäre allenfalls, dass die Verfahren der Eheleute<br />

E vor einer Entscheidung getrennt werden müssten (vgl. § 93 VwGO), ohne dass<br />

dies auf die Zulässigkeit der Klagen im Übrigen Einfluss hätte.


- 2 -<br />

B: „Wiederherstellung des bisherigen rechtlichen Zustands“<br />

Hierbei handelt es sich um eine Anfechtungsklage, die auf Aufhebung der dem A erteilten<br />

Sondernutzungserlaubnis, eines Verwaltungsaktes also - § 35 LVwVfG, gerichtet<br />

ist (§ 42 Abs. 1 VwGO).<br />

B.I. Zulässigkeit der Anfechtungsklage<br />

Merke: Nur problematische Aspekte der Zulässigkeit prüfen, kein stures Abhaken eines<br />

auswendig gelernten Prüfungskatalogs.<br />

Problematisch könnte vorliegend sein:<br />

1) Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs:<br />

Prüfungsnorm ist hier § 40 VwGO - verwaltungsgerichtliche Generalklausel.<br />

a) ö.-r. Streitigkeit<br />

b) nichtverfassungsrechtl. Art<br />

c) abdrängende Zuweisung<br />

(a + b eigentlich erfüllt, aber anderes Gericht zuständig: z. B. FG, SG; § 40<br />

Abs. 2 S. 1 VwGO)<br />

d) aufdrängende Zuweisung an Verw.-Gerichtsbarkeit<br />

(a + b möglicherweise nicht erfüllt, aber gesetzl. Sonderzuweisung: z.B.<br />

§ 126 Abs. 1 BRRG - Bosch/Schmidt, Prakt. Einführung in das verwaltungsgerichtl.<br />

Verfahren, 6. Aufl., § 9 IV 2, nur deklaratorisch; aber auch durch - u.U.<br />

fehlerhafte, aber bindende - Verweisung durch das Gericht eines anderen<br />

Rechtszweigs: vgl. § 17a Abs. 2 GVG)<br />

Da keine spezialgesetzliche Zuweisung des vorl. Rechtsstreits an eine bestimmte<br />

Gerichtsbarkeit ersichtlich ist, kommt es entscheidend darauf an, ob die Voraussetzungen<br />

a und b erfüllt sind.<br />

Zu a): Problematisch könnte die Frage nach der öffentl.-rechtl. Streitigkeit deshalb<br />

sein, weil das Überfahrtsrecht der Kläger auf einem privatrechtlichen Titel (einer<br />

Grunddienstbarkeit) beruht. Zwar war ursprünglich von der Baurechtsbehörde eine<br />

Sicherung der Erschließung des klägerischen Grundstücks mittels Baulast<br />

vorgeschrieben worden, zur Eintragung einer solchen ist es jedoch nie gekom-


- 3 -<br />

men. Trotzdem soll an dieser Stelle der Unterscheid zwischen Grunddienstbarkeit<br />

und Baulast kurz erläutert werden:<br />

Die zivilrechtliche Grunddienstbarkeit (§ 1018 ff. BGB) beruht allein auf einer<br />

Vereinbarung zwischen dem Eigentümer des dienenden Grundstücks und<br />

dem Eigentümer des berechtigten (herrschenden) Grundstücks. Dieses<br />

Dienstbarkeit kann damit (allein) durch Vereinbarung der genannten Eigentümer<br />

zum Erlöschen gebracht werden. Anders verhält es sich bei der öffentlich-rechtlichen<br />

Baulast (vgl. § 71 LBO). Diese ist zwar in ihren rechtlichen<br />

Auswirkungen während ihres Bestands der Grunddienstbarkeit ähnlich (Verpflichtung<br />

zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen), unterscheidet sich jedoch<br />

wesentlich in den Entstehungs- und Erlöschenstatbeständen. Eine Baulast<br />

wird nicht zwischen Privatrechtssubjekten vereinbart, auch wenn der Baulast<br />

regelmäßig eine solche Vereinbarung zugrunde liegen dürfte, vielmehr entsteht<br />

sie erst durch eine entsprechende Erklärung des Eigentümers des belasteten<br />

Grundstücks gegenüber der Baurechtsbehörde; die Baulast wird regelmäßig<br />

in ein Baulastenverzeichnis (§ 72 LBO) - nicht in das Grundbuch -<br />

eingetragen. Sie erlischt nicht durch übereinstimmende Willenserklärung der<br />

Eigentümer der betroffenen Grundstücke, sondern allein durch schriftlichen<br />

Verzicht der Baurechtsbehörde, der voraussetzt, dass ein öffentliches Interesse<br />

an der Baulast nicht mehr besteht (§ 71 Abs. 3 LBO). Damit kann von Seiten<br />

der Baurechtsbehörde dem Entstehen baurechtswidriger Verhältnisse<br />

entgegengewirkt werden. Im Falle einer Überfahrtsbaulast für ein bebautes<br />

Grundstück dürfte ein öffentliches Interesse an der Baulast beispielsweise<br />

erst entfallen, wenn die Erschließung des Grundstücks (vgl. § 4 Abs. 1 LBO)<br />

auf andere Weise gesichert ist.<br />

Entscheidend für die Einordnung des vorl. Rechtsstreits ist aber nicht die erwähnte<br />

Grunddienstbarkeit, sondern vielmehr der Umstand, dass ein Verwaltungsakt<br />

angefochten wird. Steht aber ein Verwaltungsakt im Streit, handelt es sich immer<br />

um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die Frage, ob ein Verwaltungsakt zulässigerweise<br />

ergehen durfte, stellt sich erst im Rahmen der Begründetheitsprüfung.<br />

(Umgekehrt gilt allerdings nicht, dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit stets<br />

einen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat). Auf die verschiedenen Abgrenzungstheorien<br />

zur Bestimmung einer öffentl.-rechtl. Streitigkeit braucht deshalb<br />

nicht näher eingegangen zu werden (vgl. Bosch/Schmidt, a.a.O., § 7 II ff.). Immerhin<br />

dürfte insoweit auch die Zuordnungs- oder Sonderrechtstheorie (auch<br />

Subjektstheorie genannt) zu einem brauchbaren Ergebnis führen, als nämlich die


- 4 -<br />

Normen, auf denen die strittige Erlaubnis beruht (§ 16 ff. StrG B-W), solche des<br />

öffentlichen Rechts sind.<br />

Zu b): Die Streitigkeit ist auch nicht-verfassungsrechtlicher Art. Verfassungsrechtlich<br />

ist nach h.M. eine Streitigkeit nur dann, wenn eine „doppelte Verfassungsunmittelbarkeit“<br />

gegeben ist, d.h. die Streitigkeit muss sowohl unmittelbar am Verfassungsleben<br />

Beteiligte betreffen (Verfassungsorgane und Teile von solchen),<br />

als sich auch kumulativ auf Rechte und Pflichten beziehen, die unmittelbar in der<br />

Verfassung geregelt sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., Rd.-Nr. 32 zu<br />

§ 40). Zwischen Staat und Bürger gibt es damit keine verfassungsrechtliche Streitigkeit<br />

im Sinne von § 40 VwGO.<br />

Damit ist für die Anfechtungsklage der Verwaltungsrechtsweg gegeben.<br />

2) Örtlich zuständiges Gericht<br />

Das örtlich zuständige Gericht ergibt sich aus § 52 Nr. 1 VwGO: Gerichtsstand<br />

der belegenen Sache<br />

3) Statthaftigkeit der Verfahrensart<br />

Die Anfechtungsklage ist statthaft, da die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt<br />

wird.<br />

4) Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)<br />

a) Die Kläger, die Eheleute E, sind natürliche Personen und als solche beteiligungsfähig<br />

(§ 61 Nr. 1 VwGO).<br />

b) Beklagter ist der Landkreis als Rechtsträger des Landratsamts (§ 78 Abs. 1<br />

Nr. 1 VwGO), das den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 16 Abs. 2<br />

StrG i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 2a StrG). Der Landkreis ist als juristische Person<br />

beteiligungsfähig (§ 61 Nr. 1 VwGO).<br />

c) Beteiligt (§ 63 Nr. 3 VwGO) ist ferner A. Dieser ist von Amts wegen durch Gerichtsbeschluss<br />

notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO), da die Entscheidung<br />

auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann; hier soll dem A eine<br />

Rechtsposition, die ihm der Verwaltungsakt (VA) einräumt, wieder entzogen<br />

werden. A ist als natürliche Person beteiligungsfähig.<br />

(Andere Fälle notwendiger Beiladung: Bauherr im Prozess, in dem die ihm erteilte<br />

Baugenehmigung von einem Dritten angefochten wird, nicht aber: Nachbar,<br />

der Einwendungen gegen Bauvorhaben erhoben hat, im Prozess des<br />

Bauantragstellers auf Erteilung der Baugenehmigung).


- 5 -<br />

Rechtsfolgen unterlassener notwendiger Beiladung: Keine Bindungswirkung<br />

(§ 121 VwGO); damit bleibt ein Gestaltungsurteil (Aufhebung eines VA) unwirksam<br />

(so schon BVerwG, Urteil v. 10.03.1964, II C 97.61, BVerwGE 18,<br />

124). Die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen ein Urteil in einem Verfahren einzulegen,<br />

das ohne seine Beteiligung zustande gekommen ist, hat der zu Unrecht<br />

nicht Beigeladene dagegen nicht.<br />

Die Unterlassung einer einfachen (fakultativen) Beiladung hat keine Rechtsfolgen.<br />

5) Prozessfähigkeit, Prozessvertretung, Postulationsfähigkeit<br />

Prozessfähigkeit (§ 62 VwGO): Fähigkeit, Verfahrenshandlungen wirksam vorzunehmen.<br />

Bei der prozessunfähigen juristischen Person - Landkreis - handelt insofern<br />

der gesetzl. Vertreter, der Landrat (§ 62 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 37 Abs. 1<br />

LKrO).<br />

Fraglich könnte sein, ob sich die Kläger durch ihren Sohn vertreten lassen können.<br />

Vor dem <strong>Verwaltungsgericht</strong> besteht - anders als vor dem BVerwG und dem<br />

VGH (§ 67 Abs. 1 VwGO) - kein Vertretungszwang. Vielmehr ist eine gewillkürte<br />

Prozessvertretung durch jede zu sachgemäßem Vortrag fähige Person zulässig<br />

(§ 67 Abs. 2 VwGO); nach h.M. muss es ich dabei um eine selbst prozessfähige<br />

natürliche Person handeln (Eyermann, VwGO, 11. Aufl., Rd.-Nr. 11 f. zu § 67;<br />

Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., Rd.-Nr. 12 f. zu § 67 jeweils m.w.N.). Die entsprechende<br />

Vollmacht ist nach § 67 Abs. 3 VwGO schriftlich zu erteilen. Diese Voraussetzung<br />

ist wesentliches Formerfordernis und vom Gericht von Amts wegen in<br />

jedem Stadium des Prozesses zu prüfen, bei Vertretung durch einen Anwalt jedoch<br />

nur, wenn zu Zweifeln Anlass besteht (GSOGB, 17. April 1984, GmS-OGB<br />

2/83, BVerwGE 69, 380-383).<br />

Wird im Falle eines nicht anwaltlichen Bevollmächtigten die Vollmacht noch vor<br />

Ergehen des Urteils nachgereicht, wird der zunächst bestehende Mangel der<br />

Vollmacht mit Rückwirkung geheilt; bei der in § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO erwähnten<br />

Vorlagefrist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist (Kopp/Schenke,<br />

VwGO, a.a.O., Rd.-Nr. 27 zu § 67).<br />

Der Umstand, dass der Sohn der Kläger die Vollmacht erst nach Ablauf der ihm<br />

vom Kammervorsitzenden gesetzten Frist vorgelegt hat, bleibt damit folgenlos,<br />

die Kläger sind durch ihren - volljährigen - Sohn ordnungsgemäß vertreten, dieser<br />

ist vor dem <strong>Verwaltungsgericht</strong> postulationsfähig.


6) Klagebefugnis<br />

- 6 -<br />

Die Klagebefugnis setzt die Darlegung/Behauptung der Möglichkeit einer Verletzung<br />

eigener Rechte der Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt voraus<br />

(§ 42 Abs. 2 VwGO). An die Klagebefugnis sind keine strengen Anforderungen zu<br />

stellen, sie ist gegeben, wenn nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise<br />

die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm<br />

nicht zustehen können (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.07.1989, 4 C 35/88, BVerwGE<br />

82, 246, DVBl. 1989, 1097 m.w.N.).<br />

Vorliegend wenden sich die Kläger gegen den einem Dritten erteilten, diesen begünstigenden<br />

Verwaltungsakt. Dies schließt die Klagebefugnis der Kläger aber<br />

nicht vorn herein aus, vielmehr kann auch ein solcher Verwaltungsakt mit Drittwirkung<br />

grundsätzlich die Klagebefugnis auslösen, soweit von diesem Rechtsbeeinträchtigungen<br />

für die Kläger ausgehen können.<br />

An einer möglichen Beeinträchtigung von Rechten der Kläger durch den hier im<br />

Streit stehenden Verwaltungsakt könnten Zweifel im Hinblick darauf bestehen,<br />

dass die erteilte Erlaubnis lediglich die Anlegung einer neuen Zufahrt erlaubt,<br />

nicht aber die Schließung der alten Zufahrt verlangt. Auf der anderen Seite hatte<br />

A in seinem Erlaubnisantrag ausgeführt, er werde die alte Zufahrt schließen, so<br />

dass nicht auszuschließen ist, dass diese Erklärung Grundlage für die Behörde<br />

war, die neue Zufahrt zu erlauben, oder, anders ausgedrückt, die Behörde ohne<br />

eine solche Erklärung die Erlaubnis versagt hätte. Bestünde also das von den<br />

Klägern reklamierte Recht auf Beibehaltung der bisherigen Zufahrt - der Frage, ob<br />

dies tatsächlich so ist, ist erst im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nachzugehen<br />

- wären sie durch die getroffene Entscheidung in ihren Rechten verletzt. Da nicht<br />

von vorne herein das Bestehen eines solchen Rechts ausgeschlossen werden<br />

kann, ist die Klagebefugnis gegeben. Ob daneben eine mögliche Verletzung von<br />

Rechten der Kläger aus Art. 2 GG, Art. 14 GG in Betracht zu ziehen ist (vgl. B. II<br />

2, 3) kann mithin dahinstehen.<br />

7) Rechtsschutzbedürfnis<br />

Die Forderung eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses als Sachurteilsvoraussetzung<br />

soll die missbräuchliche Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes<br />

verhindern. Dies gilt grundsätzlich für alle Verfahrensarten. Das Rechtsschutzbedürfnis<br />

ist dann zu verneinen, wenn ein Obsiegen dem Kläger keinen<br />

rechtlichen Vorteil bringt oder es einfachere oder effektivere Möglichkeiten des<br />

Rechtsschutzes gibt. Diese Ausschlussgründe liegen im Falle der Kläger nicht<br />

vor. Zwar könnten sie im Hinblick auf die zu ihren Gunsten bestehende Grunddienstbarkeit<br />

möglicherweise auch auf dem Zivilrechtsweg gegenüber A errei-


- 7 -<br />

chen, dass dieser sie nicht auf die Inanspruchnahme der neuen Zufahrt verweisen<br />

darf, eine Klage vor den Zivilgerichten stellt aber im Verhältnis zu der vorliegend<br />

anhängigen verwaltungsgerichtlichen Klage keine einfachere oder effektivere<br />

Rechtsschutzmöglichkeit dar. Das Rechtsschutzbedürfnis ist somit auf Seiten<br />

der Kläger zu bejahen.<br />

8) Vorverfahren<br />

Die Durchführung eines erfolglosen und ordnungsgemäßen Vorverfahrens (vgl.<br />

Kopp/Schenke, a.a.O., Rd.-Nr. 7 vor § 68) ist besondere Sachurteilsvoraussetzung<br />

einer Anfechtungsklage, soweit dieses nicht entbehrlich ist (§ 68 VwGO). In<br />

der vorl. Sachgestaltung ist ein Fall der Entbehrlichkeit nicht gegeben (§ 68 Abs.<br />

1 Satz 2 VwGO).<br />

Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (§ 69 VwGO). Dieser<br />

ist schriftlich (oder zur Niederschrift) - § 70 VwGO - zu erheben. An den Inhalt<br />

der Widerspruchserklärung werden keine hohen Anforderungen gestellt, ein förmlicher<br />

Antrag ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass deutlich wird, durch welchen<br />

Bescheid sich der Betroffene beschwert fühlt und dass er dessen Aufhebung<br />

oder Abänderung begehrt und nicht nur einen formlosen Rechtsbehelf (Gegenvorstellung,<br />

Petition) erheben will (BVerwG, NJW 1978, 1871). Auch die Bezeichnung<br />

des Rechtsbehelfs als „Widerspruch“ ist nicht erforderlich. Die Verwendung<br />

des Begriffs „Einspruch“ durch die Kläger ist deshalb unschädlich, deutlich<br />

wird aus ihrer E-Mail, dass sie sich gegen die dem A erteilte Erlaubnis wenden.<br />

Die in § 70 Abs. 1 VwGO geforderte Schriftform bedeutete - wie auch bei der Klageerhebung<br />

(vgl. § 81 VwGO) - im früher herrschenden Verständnis das Verlangen<br />

nach handschriftlicher Unterzeichnung des Rechtsmittelschreibens. Nur dann<br />

bestehe die Gewähr, dass das Schreiben vom Kläger/Rechtsmittelführer stamme.<br />

Der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes hat in seinem<br />

Beschluss vom 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98 (BGHZ 144, 160 ff. = NVwZ 2000,<br />

1039 = NJW 2000, 2340 f.; s.a. die Besprechung der Entscheidung von Düwell,<br />

NJW 2000, 3334), in dem er die Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes<br />

durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift<br />

auf ein Faxgerät des Gerichts für formwirksam erklärt hat, hierzu folgendes<br />

rechtsgrundsätzlich ausgeführt und dabei auch die Entwicklung, den der Begriff<br />

der Schriftlichkeit in der Rechtssprechung genommen hat, dargestellt:<br />

„....... 1. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes geht in ständiger Rechtsprechung<br />

davon aus, daß Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sind. Auch sie dienen letztlich der


- 8 -<br />

Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchführung<br />

des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern. In<br />

diesem Sinne hat die Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes bisher das Schriftlichkeitserfordernis,<br />

soweit es durch prozeßrechtliche Vorschriften zwingend gefordert wird, ausgelegt.<br />

Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben<br />

werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden<br />

können. Außerdem muß feststehen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf<br />

handelt, sondern daß es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden<br />

ist (Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 75, 340,<br />

348 f.).<br />

Zwar hat die Rechtsprechung bisher grundsätzlich für bestimmende fristwahrende Schriftsätze, soweit<br />

sie nicht von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder von Behörden eingereicht<br />

wurden, zur Sicherstellung dieser prozeßrechtlichen Anforderungen die handschriftliche Unterschriftsleistung<br />

des Berechtigten verlangt. Jedoch sind unter Hinweis auf den Sinn und Zweck<br />

des Schriftlichkeitserfordernisses im Rahmen des Prozeßrechts insoweit schon in erheblichem Umfang<br />

Ausnahmen zugelassen worden.<br />

2. So haben schon das Reichsgericht und das Reichsarbeitsgericht die Übermittlung einer Rechtsmittelschrift<br />

und anderer bestimmenden Schriftsätze durch ein Telegramm für zulässig erachtet.<br />

Diese Ausnahme hat sich auf allen Rechtsgebieten durchgesetzt (vgl. z.B. für den Zivilprozeß:<br />

RGZ 139, 45; 151, 82,86; RG, Beschluß vom 25. Juni 1937 - II B 6/37, WarnRspr 1937 Nr. 122;<br />

BGHZ 24, 297, 299; 75, 340, 349; BGH, Urteile 29. Mai 1962 - I ZR 137/61, NJW 1962,<br />

1505,1507, vom 22./23. Juni 1965 - III ZR 251/63, VersR 1965, 852, vom 28. Januar 1971 - IX ZR<br />

50/70, MDR 1971, 576, vom 18. Dezember 1975 - VIII ZR 123/75, NJW 1976, 966, 967, und vom<br />

25. September 1979 - VI ZR 79/79, NJW 1980, 172; für das arbeitsgerichtliche Verfahren: RAGE<br />

3, 252; BAGE 3, 55; 13, 121, 123; 22, 156, 158; BAG, Urteile vom 1. Juli 1971 -5 AZR 75/71,<br />

NJW 1971, 2190, vom 26. Januar 1976 - 2 AZR 506/74, NJW 1976, 1285, vom 14. Februar 1978 -<br />

1 AZR 154/76, NJW 1979, 233, 234, vom 1. Juni 1983 - 5 AZR 468/80, NJW 1984, 199 f. und<br />

vom 24. September 1986 - 7 AZR 669/84, DB 1987, 183; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren:<br />

BVERWGE 1, 103; 2, 190, 192, 3, 56; BVERWG, Beschluß vom 27. Oktober 1961 -<br />

BVERWG 2,7/61, NJW 1962, 555; BVERWG, Urteil vom 22. November 1963 - BVERWG IV C<br />

76/63, NJW 1964, 831, 832; für das sozialgerichtliche Verfahren: BSGE 1, 243, 245; 5, 3, 4; 7, 16,<br />

17; für das finanzgerichtliche Verfahren: BFHE 92, 438; BFH, Urteile vom 3. Dezember 1953 - IV<br />

256/53 U, BStBl III 1954, 27 und vom 24. Juli 1973 - IV R 204/69, BB 1973, 1517; jetzt ausdrücklich<br />

§ 357 I 3 AO; für die freiwillige Gerichtsbarkeit; BGH, Beschluß vom 23. September 1952 - V<br />

BLw 3/52, JZ 1953, 179; für die Verfassungsbeschwerde: BVerfGE 4, 7, 12; 32, 365, 368). Danach<br />

wird das Telegramm heute allgemein als rechtswirksamer bestimmender Schriftsatz anerkannt,<br />

auch wenn es aus technischen Gründen vom Erklärenden nicht - eigenhändig und handschriftlich -<br />

unterzeichnet werden kann. Diese Übung ist nach der Rechtsprechung zum Gewohnheitsrecht erstarkt<br />

(RGZ 139, 45, 48; BSGE 1, 243, 245; BAG, Urteil vom 1. Juli 1971 - 5 AZR 75/71, NJW<br />

1971, 2190, 2191; BGHZ 79, 314, 316; 87, 63, 64; BGHSt 31, 7, 8). Maßgeblich ist allein die auf<br />

Veranlassung des Absenders am Empfangsort erstellte, für den Adressaten bestimmte Telegrammurkunde,<br />

so daß es nicht darauf ankommt, ob diese auf einer "Urschrift" beruht, die am Absendeort


- 9 -<br />

aufgenommen und vom Erklärenden unterzeichnet worden ist. Auch eine telefonische Telegrammaufgabe<br />

wird deshalb allgemein zugelassen (RAGE 3, 252, 254; RGZ 139, 45, 48; 151, 82, 86;<br />

BGHZ 79, 314, 316; BGHSt 8, 174, 176 f.; 14, 233, 235).<br />

Dieselben Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung , wenn der bestimmende Schriftsatz nicht<br />

durch Telegramm, sondern mittels Fernschreiben übermittelt worden ist (BGHZ 79, 314, 316; 87,<br />

65 ). Auch hier veranlaßt der Absender im Wege der elektrotechnischen Nachrichtenübermittlung,<br />

daß die maßgebliche Erklärung erst andernorts und nur maschinenschriftlich niedergelegt wird.<br />

Vorausgesetzt wird allerdings, daß das Fernschreiben unmittelbar von der Fernschreibstelle des Gerichts<br />

aufgenommen wird (vgl. BGHZ 79, 314, 318), daß es seinem Inhalt nach den Anforderungen<br />

entspricht, die die Prozeßordnung an bestimmende Schriftsätze, z. B. an eine ordnungsgemäße<br />

Rechtsmittelbegründung, stellt, und daß es abschließend - als Ersatz der an sich erforderlichen,<br />

technisch aber nicht möglichen Unterschrift - den Namen des Erklärenden anführt (BGH, Beschlüsse<br />

vom 28. Oktober 1965 - I a ZB 11/65, NJW 1966, 1077 und vom 27. April 1967 - I a ZB<br />

19/66, NJW 1967, 2114; BFHE 136, 38; BAG, Urteile vom 1. Juni 1983 - 5 AZR 468/80, NJW<br />

1984, 199 und vom 24. September 1986 - 7 AZR 669/84; DB 1987, 183 ).<br />

Dementsprechend ist die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax in allen Gerichtszweigen<br />

uneingeschränkt zulässig, ein Verfahren, das sich von der Übermittlung im Telefaxdienst<br />

der Bundespost nicht wesentlich unterscheidet (vgl. BVerfG - 2. Kammer des Ersten Senats -, NJW<br />

1996, 2857; BGH, Beschlüsse vom 20. September 1993 - II ZB 10/93, NJW 1993, 3141, vom 27.<br />

November 1996 - VIII ZB 38/96, VersR 1997, 853 und vom 8. Oktober 1997 - XII ZB 124/97,<br />

NJW 1998, 762; BAG, Urteil vom 27. März 1996 - 5 AZR 576/94, NJW 1996, 3164 f.; Hoppmann,<br />

VersR 1992, 1068 m. w. Nachw.).<br />

3. Es entspricht der langjährigen Entwicklung dieser Rechtsprechung, die dem technischen Fortschritt<br />

auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung trägt, die Übermittlung bestimmender<br />

Schriftsätze auch durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift<br />

auf ein Faxgerät des Gerichts zuzulassen.<br />

Die Erfüllung der gesetzlich erforderlichen Schriftform, zu der grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift<br />

gehört, ist solchen bestimmenden Schriftsätzen nicht deshalb abzusprechen, weil sie<br />

durch moderne elektronische Medien - wie das im Streitfall zu beurteilende Computerfax - übermittelt<br />

werden und mangels Vorhandenseins eines körperlichen Originalschriftstücks beim Absender<br />

eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich ist. Auch bei der von der Rechtsprechung zu<br />

Recht gebilligten und zum Gewohnheitsrecht erstarkten Übung der telefonischen Telegrammaufgabe<br />

existiert keine vom Absender unterschriebene Urschrift. Maßgeblich für die Beurteilung der<br />

Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes ist nicht eine etwa beim Absender vorhandene<br />

Kopiervorlage oder eine nur im Textverarbeitungs-PC befindliche Datei, sondern allein<br />

die auf seine Veranlassung am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde. Der alleinige<br />

Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verläßlichkeit der Eingabe zu<br />

gewährleisten, kann auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden.<br />

Entspricht ein bestimmender Schriftsatz - wie im Ausgangsverfahren die Berufungsbegründunginhaltlich<br />

den prozessualen Anforderungen, so ist die Person des Erklärenden in der Regel dadurch<br />

eindeutig bestimmt, daß seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht ist, daß der<br />

benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann. Auch der


- 10 -<br />

Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, kann in aller Regel nicht ernsthaft bezwei-<br />

felt werden.“<br />

Überträgt man die vom Gemeinsamen Senat entwickelten Gedanken zur eingescannten<br />

Unterschrift auf den E-Mail-Verkehr dürften wohl keine grundsätzlichen<br />

Bedenken dagegen sprechen, auch die Einlegung eines Rechtsbehelfs per E-Mail<br />

als formgültig im Hinblick auf das Schriftlichkeitserfordernis zu betrachten. Dies<br />

gilt jedenfalls für den - hier allerdings nicht gegebenen - Fall, dass die E-Mail mit<br />

einer dem Signaturgesetz entsprechenden elektronischen Stempel versehen ist;<br />

dies ist allerdings derzeit noch Zukunftsmusik.<br />

Wird von der grundsätzlichen Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs durch<br />

die Kläger in der geschehenen Art ausgegangen, stellt sich hier aber das weitere<br />

Problem, dass der Widerspruch - schriftlich - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />

des Verwaltungsakts zu erheben ist. Diese Frist des § 70 Abs. 1<br />

VwGO ist für jeden möglicherweise Beschwerten gesondert zu berechnen, sie lief<br />

für die Kläger am 24.11.2000 ab (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO, 188<br />

Abs. 2 BGB), der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids an A ist für die Kläger<br />

ohne Bedeutung. Das Widerspruchschreiben lag körperlich, und damit schriftlich<br />

im eigentlichen Sinne, jedoch erst nach Ausdruck am 27.11.2000 vor. Versteht<br />

man die vom Gemeinsamen Senat am Ende des Beschlusse vom 05.04.2000<br />

geäußerte Auffassung, entscheidend für die Wirksamkeit eines elektronisch übermittelten<br />

Schriftsatzes sei nicht die Kopiervorlage beim Absender oder eine<br />

entsprechende Datei, sondern „die auf seine Veranlassung am Empfangsort (Gericht)<br />

erstellte körperliche Urkunde“, in engem Sinne, könnte man der Meinung<br />

sein, auch für die Fristwahrung käme es entscheidend auf den Zeitpunkt des<br />

(erstmaligen) Vorliegens eines Ausdrucks der E-Mail an. Dann allerdings wäre<br />

der Widerspruch vorliegend verfristet.<br />

Diese Frage könnte freilich dahingestellt bleiben, wenn eine eventuelle Fristversäumnis<br />

deshalb irrelevant sein könnte, weil die zuständige Behörde über den<br />

Widerspruch sachlich entschieden und diesen nicht als unzulässig zurückgewiesen<br />

hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rd.-Nr. 9 zu § 70; Schmidt, Probleme des<br />

Verwaltungsprozessrechts, VBlBW 1983, 96). Dies gilt allerdings dann nicht,<br />

wenn Rechte Dritter entgegenstehen könnten, insbesondere also bei Verwaltungsakten<br />

mit Drittwirkung der hier angesprochenen Art. In einem solchen Fall<br />

hat das Gericht im Rahmen der Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung des<br />

Vorverfahrens eine eventuelle Fristversäumnis mit dem Ergebnis der Unzulässig-


- 11 -<br />

keit der Klage zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil v. 04.08.1982, 4 C 42/79, NVwZ<br />

1983, 285 = JuS 1983, 722; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 15.10.1991 - 8 S 623/92 -,<br />

VBlBW 1992, 96 f.). Deshalb bedarf es einer Entscheidung, ob das Widerspruchsschreiben<br />

der Kläger, die E-Mail, als fristgerecht eingegangen zu beurteilen<br />

ist.<br />

M. E. ist die Frage, ob der Widerspruch fristgerecht eingelegt wurde, zu bejahen.<br />

Entscheidend ist nämlich nicht, wann der Ausdruck der E-Mail durch die Behörde<br />

tatsächlich stattgefunden hat, vielmehr kommt es - entsprechend der zivilrechtlichen<br />

Regelung des § 130 BGB zum Wirksamwerden einer Willenserklärung gegenüber<br />

Abwesenden - darauf an, wann die Behörde die Möglichkeit gehabt hatte,<br />

von der E-Mail Kenntnis zu nehmen und einen Ausdruck zu fertigen. Dies ist<br />

der Zeitpunkt, in dem die Mail in elektronischer Form in den Zugriffsbereich der<br />

Behörde gelangt ist, hier also der Eingang auf dem Zentralrechner der Behörde<br />

am 24.11.2000 gegen 16.30 Uhr. Der Zentralrechner entspricht insoweit einem<br />

„elektronischen Briefkasten“. Ebenso wie bei einem realen Briefkasten dürfte es<br />

deshalb auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme durch Mitarbeiter der<br />

Behörde nicht ankommen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rd.-Nr. 11 zu § 74; Heinrichs<br />

in Palandt, BGB, Rd.-Nr. 5 ff. zu § 130, Rd.-Nr. 7a zu E-Mail; Ultsch, Zugangsprobleme<br />

bei elektronischen Willenserklärungen, NJW 1997, 3007 ff.). Eine<br />

andere Auffassung, ein Abstellen auf den konkreten Ausdruck, würde zu zufälligen<br />

und willkürlichen Ergebnissen führen. Auch durften die Kläger - wiederum<br />

entsprechend der h.M. zur Benutzung realer Behördenbriefkästen - die Widerspruchsfrist<br />

voll ausnutzen und mussten nicht die regelmäßigen Dienstzeiten der<br />

Behörde beachten (vgl. zur Fristausschöpfung: BVerfG, Beschl. v. 03.10.1979, - 1<br />

BvR 726/78 -, BVerfGE 52, 203 ff.; Dolde in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,<br />

VwGO, Loseblattausgabe, Stand Januar 2000, Rd.-Nr 25 zu § 70 m.w.N.). Dies<br />

gilt jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sogar ein besonderer<br />

Hinweis auf die allgemeine Erreichbarkeit der Behörde per E-Mail ergangen ist.<br />

Danach ist der Widerspruch per E-Mail rechtzeitig eingelegt worden.<br />

Wollte man dieser Auffassung nicht folgen und wäre tatsächlich entscheidend auf<br />

den Zeitpunkt des Ausdrucks der E-Mail abzustellen, wäre der Widerspruch<br />

gleichwohl zulässig, da Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren wäre<br />

(§ 60 VwGO). Die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen liegen vor. Ein Verschulden<br />

an der Fristversäumnis ist zu verneinen. Durch den ausdrücklichen<br />

Hinweis auf die Möglichkeit, mit dem Landratsamt auch per E-Mail in Verbindung


- 12 -<br />

treten zu können, durften die Kläger als juristische Laien davon ausgehen, eine E-<br />

Mail sei in ihren rechtlichen Wirkungen einem normalen Brief oder einem Telefax<br />

gleichgestellt. Dies gilt einmal generell für die Möglichkeit, Widerspruch in der geschehenen<br />

Form einzulegen, zum andern aber auch im Hinblick auf die Anforderungen<br />

an die Fristwahrung.<br />

Zwar haben die Kläger hier keinen ausdrücklichen Antrag auf Wiedereinsetzung<br />

gestellt, eine solche ist jedoch von Amts wegen zu gewähren (§ 60 Abs. 2 Satz 4<br />

VwGO), da die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Zweiwochenfrist des §<br />

60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nachgeholt wurde. Sehe man die Fristversäumnis allein<br />

darin begründet, dass innerhalb der Widerspruchsfrist noch kein Ausdruck der E-<br />

Mail erfolgt war, wäre die Rechtshandlung am 27.11.2000 nachgeholt worden,<br />

wollte man aber generell von der Unzulässigkeit der Erhebung eines Widerspruchs<br />

per E-Mail ausgehen, läge die Nachholung der Rechtshandlung in der<br />

Übersendung der schriftlichen Begründung des Widerspruchs per normaler Post<br />

(„Snail-Mail“) am 30.11.2000. Wurde die versäumte Rechtshandlung aber nachgeholt,<br />

so dürfte - trotz der auf einen Ermessenspielraum hindeutenden Formulierung<br />

des § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO - zwingend Wiedereinsetzung in die versäumte<br />

Frist zu gewähren sein (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rd.-Nr. 24 zu § 60).<br />

Ist damit die Widerspruchsfrist nach jeder Betrachtungsweise gewahrt, liegt auch<br />

die Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens<br />

vor.<br />

9) Klagefrist<br />

Die Klagefrist (§ 74 VwGO: 1 Monat) wurde unproblematisch eingehalten, da der<br />

Widerspruchsbescheid das Datum vom 11.12.2000 trägt und Klage am<br />

11.01.2001 eingelegt wurde (Fristberechnung nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §<br />

222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB).<br />

10) Subjektive Klagehäufung<br />

Die Zulässigkeit einer subjektiven Klagehäufung (Streitgenossenschaft) der Eheleute<br />

E richtet sich nach § 64 VwGO i.V.m. § 59 ff. ZPO. Sie ist hier nach § 59<br />

ZPO zulässig, da die Kläger in Rechtsgemeinschaft (Miteigentum, § 741 BGB) in<br />

Bezug auf ihr Hausgrundstück stehen. Dieses Grundstück, bzw. seine Erschließung<br />

und die sich hieraus ergebende Rechtsstellung, ist Anknüpfungspunkt für<br />

den geltend gemachten Aufhebungsanspruch. Ansonsten lägen zumindest die<br />

Voraussetzungen des § 60 ZPO vor.


- 13 -<br />

Zwischenergebnis zu B I: Die Anfechtungsklage ist zulässig.<br />

B.II. Begründetheit der Anfechtungsklage<br />

Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn die Kläger durch die dem Beigeladenen erteilte<br />

Erlaubnis in eigenen Rechten verletzt werden ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).<br />

1) Dies wäre einmal der Fall, wenn die Kläger ein Recht auf Beibehaltung der bisherigen<br />

Zufahrtssituation hätten, wie sie dies behaupten. Zunächst ist deshalb zu<br />

klären, ob die bisherige rechtliche Situation durch die Zulassung der neuen Zufahrt<br />

überhaupt geändert wird. Dies erscheint schon deshalb höchst fraglich, weil<br />

der angefochtene Verwaltungsakt keine Nebenbestimmung enthält, wonach die<br />

alte Zufahrt zu beseitigen ist. Schon deshalb ginge die Argumentation der Kläger<br />

also ins Leere.<br />

Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn man davon ausginge, dass die Erklärung<br />

des A, nach Erstellung der neuen Zufahrt die bisherige Zufahrt schließen<br />

zu wollen, als „Geschäftsgrundlage“ der Entscheidung der Straßenbaubehörde zu<br />

werten sei. Letztlich kann diese Frage aber unentschieden bleiben, da sich - auch<br />

wenn man von einer Änderung der rechtlichen Situation ausgeht - am Ergebnis<br />

nichts ändert. Im Folgenden soll deshalb von einer Änderung im dargelegten Sinne<br />

ausgegangen werden. Dann müsste - sollte die Klage begründet sein - den<br />

Klägern das von ihnen reklamierte Recht tatsächlich zustehen:<br />

a) aufgrund einer den Klägern erteilten Sondernutzungserlaubnis (§ 18 StrG):<br />

nein<br />

b) aufgrund einer dem Beigeladenen erteilten Sondernutzungserlaubnis: nein; eine<br />

Sondernutzungserlaubnis für die alte Zufahrt wurde auch dem Beigel. nie<br />

erteilt, so dass die weitere Frage nicht zu klären ist, ob sich die Kläger auf eine<br />

diesem erteilte Erlaubnis überhaupt berufen könnten.<br />

c) aus Gewohnheitsrecht: nein, einen solchen Rechtserwerbstatbestand für eine<br />

Sondernutzungserlaubnis kennt das Straßenrecht nicht.<br />

d) aufgrund Anliegergebrauchs: nein; der auf Art. 14 GG gründende Anliegergebrauch<br />

- auch „gesteigerter Gemeingebrauch“ - genannt, schützt den Kontakt<br />

(u.a. die Zugangsmöglichkeit) eines Grundstücks zu einer bestehenden<br />

Straße, soweit dieser Zugang für die rechtmäßige Nutzung des Grundstücks


- 14 -<br />

notwendig ist. Der vorliegend im Streit stehende Verwaltungsakt trifft aber<br />

keine Regelung über die Zugangsmöglichkeit des Grundstücks der Kläger zur<br />

Kreisstraße, Regelungsgegenstand ist vielmehr ausschließlich die Zulassung<br />

einer Zufahrt zum Grundstück des Beigeladenen. Im Übrigen sei nur am Rande<br />

bemerkt, dass der Gesetzgeber die hier fragliche Situation auch ausdrücklich<br />

als Sondernutzung und nicht als Gemeingebrauch geregelt hat.<br />

Auf einen Rechtsanspruch auf Beibehaltung der bisherigen Situation lässt sich die<br />

Anfechtungsklage damit nicht stützen.<br />

2) Die Klage hätte ferner Erfolg, wenn die Kläger durch die angefochtene Entscheidung<br />

in ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG)<br />

verletzt würden, wie sie sinngemäß unter Hinweis auf die Verkehrssituation im<br />

Bereich der neuen Zufahrt geltend machen. Eine solche Rechtsverletzung, die<br />

unmittelbar durch den angefochtenen Verwaltungsakt verursacht sein müsste,<br />

scheidet jedoch aus, da die in Rede stehende Erlaubnis keinerlei Regelung zur<br />

Erschließung des klägerischen Grundstücks trifft (s.o.) und damit auch keine Verpflichtung<br />

der Kläger ausspricht, die neue Zufahrt zu benutzen.<br />

3) Schließlich könnten die Kläger dadurch in ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 GG) verletzt<br />

sein, als der Beigeladene die neue Zufahrt teilweise unter gegenständlicher<br />

Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger angelegt hat bzw. anlegen will.<br />

Diese Rechtsverletzung beruht jedoch nicht auf der dem Beigeladenen erteilten<br />

Erlaubnis, denn diese lässt die Anlegung der Zufahrt ausschließlich auf dem<br />

Grundstück des A zu, so dass der angefochtene Verwaltungsakt im Hinblick hierauf<br />

nicht zu Lasten der Kläger rechtswidrig ist.<br />

4) Auch andere, von den Klägern nicht erwähnte, aber möglicherweise in Betracht zu<br />

ziehende (vgl. § 86 VwGO) Rechtsverletzungen sind nicht ersichtlich<br />

Ergebnis zu B: Die Anfechtungsklage ist unbegründet, sie ist deshalb abzuweisen.<br />

C. „Wiederherstellung des bisherigen tatsächlichen Zustands“<br />

Hierbei handelt es sich um eine Verpflichtungsklage, die auf Erlass einer Verfügung<br />

gerichtete ist, mit der dem A aufgegeben wird, die neu angelegte Zufahrt - oder die in-


- 15 -<br />

soweit bereits realisierten Teile hiervon - zu beseitigen und ggf. die alte Zufahrt wieder<br />

herzustellen.<br />

C.I Zulässigkeit der Verpflichtungsklage<br />

Problematisch könnte vorliegend sein:<br />

1) Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs<br />

vgl. B.I.1. : hier geht es um die Frage des Anspruchs auf Einschreiten nach § 16<br />

Abs. 8 StrG, also wiederum um eine öffentl.-rechtl. Anspruchsgrundlage.<br />

2) Statthaftigkeit der Verfahrensart<br />

Die Verpflichtungsklage ist zulässig, da der Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber<br />

A begehrt wird.<br />

3) Örtl. Zuständigkeit d. Gerichts, Beteiligtenfähigkeit, Prozessfähigkeit, Prozessvertretung,<br />

Postulationsfähigkeit<br />

vgl. B.I 2,4, 5<br />

4) Klagebefugnis<br />

Bei der Verpflichtungsklage geht es - anders als bei der Anfechtungsklage (s.<br />

B.I.6) - nicht um die Frage, ob die erteilte Erlaubnis Rechte der Kläger verletzen<br />

könnte, vielmehr müssten die Kläger nunmehr die Möglichkeit dartun, einen Anspruch<br />

auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts zu haben. Zwar enthält § 16<br />

Abs. 8 Satz 1 StrG eine Ermächtigung der zuständigen Behörde, gegen unerlaubte<br />

Sondernutzungen vorzugehen, zu bedenken ist jedoch, dass § 16 Abs. 8 StrG<br />

eine Ermessensnorm darstellt und zum andern, dass sich hieraus allenfalls dann<br />

ein Anspruch eines Dritten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten<br />

ergeben könnte, wenn der Dritte geltend machen kann, durch die unerlaubte<br />

Sondernutzung in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. zur entsprechenden<br />

Problematik im Bauordnungsrecht: Sauter u.a., Kommentar zur LBO, Loseblattsammlung,<br />

Stand: Juli 2000, Rd.-Nr. 77 f. zu § 65). Ob insoweit nur spezifisch<br />

straßenrechtlich geschützte Belange des Dritten zu berücksichtigen sind, erscheint<br />

fraglich, näher liegt wohl, auch Art. 14 GG in die Betrachtung einzubeziehen.<br />

Als - zum Teil - unerlaubte Sondernutzung könnte hier die Anlegung der<br />

neuen Zufahrt unter teilweiser Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger angesehen<br />

werden, da solches von der erteilten Erlaubnis in räumlicher Hinsicht


- 16 -<br />

nicht gedeckt ist. Allein der Umstand, dass sich die Kläger auf eine Verletzung ihres<br />

Eigentumsrechts stützten, stünde somit der Annahme einer Klagebefugnis<br />

nicht entgegen.<br />

5) Rechtsschutzbedürfnis<br />

Problematisch ist das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses deshalb, weil die<br />

Kläger keinen ihrem Klagebegehren entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt,<br />

sondern unmittelbar Klage erhoben haben. Zwar ist nicht unstrittig, ob generell<br />

- beispielsweise bei einer allgemeinen Leistungsklage - vor Klageerhebung<br />

zunächst ein Antrag beim zuständigen Hoheitsträger gestellt werden muss. Dies<br />

wird zum Teil mit der Begründung bejaht, für eine sofortige Inanspruchnahme des<br />

Gerichts bestehe kein berechtigtes Interesse, zum Teil aber auch unter Hinweis<br />

auf die Möglichkeit des sofortigen Anerkenntnisses mit der Kostenfolge aus § 156<br />

VwGO verneint; letztgenannte Vorschrift - so wird argumentiert - wäre ansonsten<br />

überflüssig (vgl. zum Streitstand: Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,<br />

a.a.O., Rd.-Nr. 81 ff. vor § 40). Diese Frage kann aber letztendlich dahinstehen,<br />

denn für die Verpflichtungsklage ergibt sich sowohl aus § 42 Abs. 1 VwGO, als<br />

auch aus § 68 Abs. 2 VwGO die Notwendigkeit einer vorherigen Antragstellung<br />

bei der Behörde. Hieran fehlt es vorliegend. Nach dem Sachverhalt gibt es auch<br />

keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte vorbehaltlos auf die Verpflichtungsklage<br />

eingelassen hätte, und damit - entsprechend der (nicht unumstrittenen)<br />

Rechtsprechung zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens (st. Rechtspr.<br />

des BVerwG seit Urteil v. 03.12., - II C 100.53 -, BVerwGE 1, 247 ff.; s. a<br />

BVerwG, Urteil v. 23.10.1980 - 2 A 4/78 -, DVBl. 1981, 502 ff. zur hilfsweisen Einlassung)<br />

- eine Entscheidung des Gerichts in der Sache ermöglicht hätte.<br />

6) Vorverfahren<br />

Ferner mangelt es an der Durchführung eines Vorverfahrens, ohne dass die Voraussetzungen<br />

für die Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens gegeben wären.<br />

Zwischenergebnis zu C.I: Die Verpflichtungsklage ist unzulässig.<br />

Ergebnis zu C: Die Klage ist abzuweisen


D: Objektive Klagehäufung<br />

- 17 -<br />

Über die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage kann in einem gemeinsamen Verfahren<br />

entschieden werden, da die Voraussetzungen des § 44 VwGO gegeben sind: Die<br />

Klagen richten sich gegen denselben Beklagten, sie stehen in sachlichem Zusammenhang,<br />

sind nämlich einem einheitlichen Lebensvorgang zuzurechnen, und die Zuständigkeit<br />

desselben Gerichts ist gegeben.<br />

E: Beweiserhebung<br />

Es stellt sich die Frage, ob ein Urteil ohne die von den Klägern begehrte Beweisaufnahme<br />

ergehen kann. Lassen die Kläger es bei einem schriftsätzlich geäußerten Begehren<br />

nach Beweisaufnahme bewenden, handelt es sich um eine so genannte „Beweisanregung“,<br />

über die in der mündlichen Verhandlung nicht formell zu entscheiden<br />

ist, lediglich im Urteil sind - soweit eine Beweisaufnahme unterblieben ist - die dafür<br />

maßgeblichen Gründe zu benennen. Wird ein Beweisantrag dagegen ausdrücklich in<br />

der mündlichen Verhandlung gestellt, so ist darüber durch Beschluss, der zu begründen<br />

ist, zu entscheiden. Dieser Beschluss ergeht im Regelfall ebenfalls in der mündlichen<br />

Verhandlung.<br />

Vorliegend wäre ein Beweisantrag abzulehnen (analog § 244 Abs. 3 StPO), da es für<br />

die Entscheidung auf die örtlichen Verhältnisse nicht ankommt, diese also für die Entscheidung<br />

ohne Bedeutung sind, die Klagen vielmehr bereits aus Rechtsgründen abzuweisen<br />

sind. Vielfach wird in der verwaltungsgerichtlichen Praxis in einem solchen<br />

Fall auch davon gesprochen, die unter Beweis gestellte Tatsache könne als wahr unterstellt<br />

werden. Solches wird aber zum Teil mit der Begründung abgelehnt, eine<br />

Wahrunterstellung käme nur bei erheblichen Tatsachen in Betracht vgl.<br />

Kopp/Schenke, a.a.O., Rd.-Nr. 21 zu § 86).

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