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Lösungsskizze - Verwaltungsgericht Sigmaringen

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(vgl. § 117 OWiG), Straftaten und gewalttätigen Ausschreitungen<br />

rechtfertigt es nicht, den P. dem weiträumigen Verbotsbereich über<br />

mehrere Monate hinweg vollständig fernzuhalten, was ihm praktisch<br />

das Beibehalten seines bisherigen Wohnortes während der Gel-<br />

tungsdauer des Verbots unmöglich machen würde.<br />

Daraus folgt die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs durch die Ver-<br />

fügung vom 24.08.2007.<br />

Das Betretungsverbot kann nicht, wie die Stadt meint, so ausgelegt<br />

werden, als umfasste es die Wohnung und den Weg zur Wohnung<br />

des P. nicht. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG wird der Verwal-<br />

tungsakt mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.<br />

Es liegt keine offenbare Unrichtigkeit i. S. von § 42 L VwVfG vor. Un-<br />

richtig i.S. dieser Vorschrift ist die Formulierung eines Verwaltungs-<br />

akts dann, wenn etwas anderes ausgesagt wird, als die Behörde<br />

gewollt hat. Eine Unrichtigkeit liegt dagegen nicht vor, wenn der Be-<br />

hörde bei ihrer Willensbildung ein Fehler unterlaufen ist. Die Stadt<br />

hat in ihrer Verfügung vom 20.08.2007 das zum Ausdruck gebracht,<br />

was sie zum Ausdruck bringen wollte. Dass sie ihren Willen mögli-<br />

cherweise fehlerhaft gebildet hat, weil ihr ein Versehen bei der Tat-<br />

sachenfeststellung oder der Rechtsanwendung unterlaufen ist, ist<br />

unerheblich.<br />

Soweit die Stadt geltend macht, es hätte jederzeit die Möglichkeit<br />

bestanden, notwenige Ausnahmen zu genehmigen, führt dies nicht<br />

zu einer anderen Einschätzung. In dem angefochtenen Bescheid<br />

sind weder selbst Ausnahmen geregelt, noch findet sich ein Hinweis<br />

auf die Möglichkeit, solche zuzulassen. Auch erscheint die Beantra-<br />

gung einer Ausnahmegenehmigung für jeden Einzelfall nicht prakti-<br />

kabel und dem P. nicht zumutbar, da schon wegen der Lage seiner<br />

Wohnung sich tagtäglich die Notwendigkeit einer Ausnahme erge-<br />

ben hätte.

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