Lösungsskizze - Verwaltungsgericht Sigmaringen
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Regel knapp gehalten werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Be-<br />
schluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02). Die Stadt Ü. hat die Anord-<br />
nung der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung damit begrün-<br />
det, dass der Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht abge-<br />
wartet werden könne, weil die neuerliche Belästigung und Bedro-<br />
hung anderer Personen zu befürchten sei. Sie hat damit deutlich<br />
gemacht, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung<br />
der sofortigen Vollziehung bewusst war. Zur Begründung der Aus-<br />
dehnung hat sie auf die Dringlichkeit wegen des bevorstehenden<br />
Promenadefestes verwiesen. Damit dürfte dem Begründungserfor-<br />
dernis genüge getan sein (bei einem Verstoß hätte der Antrag Erfolg<br />
- die Anordnung der sofortigen Vollziehung müsste aufgehoben<br />
werden, vgl. hierzu Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das<br />
verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl., § 49 II 2 b).<br />
c. Einer Anhörung des Betroffenen vor der Anordnung der sofortigen<br />
Vollziehung nach § 28 LVwVfG bedarf es nicht (vgl. VGH Baden -<br />
Württemberg, Beschluss vom 11.06.1990 - 10 S 797/90, NVwZ-RR<br />
1990, 561¸ Beschluss vom 07.01.1994 - 10 S 1942/93, VBlBW<br />
1994, 447). Es handelt sich um eine prozessuale Maßnahme, nicht<br />
um einen Verwaltungsakt.<br />
3. Eigene Ermessensentscheidung des Gerichts über den Fortbestand der<br />
Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgrund einer Interessenabwägung<br />
Maßstab für die Interessenabwägung ist zunächst die Rechtmäßig-<br />
keit der streitigen Verfügung, bei offener Rechtslage ist abzuwägen,<br />
ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das ge-<br />
genläufige private Interesse überwiegt:<br />
a) Rechtsgrundlage für das Aufenthaltsverbot ist die polizeiliche<br />
Generalklausel (§§ 1, 3 PolG).