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Lösungsskizze - Verwaltungsgericht Sigmaringen

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Regel knapp gehalten werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Be-<br />

schluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02). Die Stadt Ü. hat die Anord-<br />

nung der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung damit begrün-<br />

det, dass der Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht abge-<br />

wartet werden könne, weil die neuerliche Belästigung und Bedro-<br />

hung anderer Personen zu befürchten sei. Sie hat damit deutlich<br />

gemacht, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung<br />

der sofortigen Vollziehung bewusst war. Zur Begründung der Aus-<br />

dehnung hat sie auf die Dringlichkeit wegen des bevorstehenden<br />

Promenadefestes verwiesen. Damit dürfte dem Begründungserfor-<br />

dernis genüge getan sein (bei einem Verstoß hätte der Antrag Erfolg<br />

- die Anordnung der sofortigen Vollziehung müsste aufgehoben<br />

werden, vgl. hierzu Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das<br />

verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl., § 49 II 2 b).<br />

c. Einer Anhörung des Betroffenen vor der Anordnung der sofortigen<br />

Vollziehung nach § 28 LVwVfG bedarf es nicht (vgl. VGH Baden -<br />

Württemberg, Beschluss vom 11.06.1990 - 10 S 797/90, NVwZ-RR<br />

1990, 561¸ Beschluss vom 07.01.1994 - 10 S 1942/93, VBlBW<br />

1994, 447). Es handelt sich um eine prozessuale Maßnahme, nicht<br />

um einen Verwaltungsakt.<br />

3. Eigene Ermessensentscheidung des Gerichts über den Fortbestand der<br />

Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgrund einer Interessenabwägung<br />

Maßstab für die Interessenabwägung ist zunächst die Rechtmäßig-<br />

keit der streitigen Verfügung, bei offener Rechtslage ist abzuwägen,<br />

ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das ge-<br />

genläufige private Interesse überwiegt:<br />

a) Rechtsgrundlage für das Aufenthaltsverbot ist die polizeiliche<br />

Generalklausel (§§ 1, 3 PolG).

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