Lösungsskizze - Verwaltungsgericht Sigmaringen
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setz vorgeschriebenen Fällen. Von dieser Ermächtigung hat der Landes-<br />
gesetzgeber Gebrauch gemacht. Nach § 12 Landesverwaltungsvollstre-<br />
ckungsgesetz - LVwVG - haben Widerspruch (und Anfechtungsklage) kei-<br />
ne aufschiebende Wirkung, so weit sie sich gegen Maßnahmen richten, die<br />
in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Die Androhung eines<br />
Zwangsgeldes ist eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung nach §§<br />
18 ff. LVwVG. Vorläufiger Rechtsschutz ist daher ebenfalls nach § 80 Abs.<br />
5 Satz 1 VwGO - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des<br />
Widerspruchs - statthaft.<br />
I. Zulässigkeit des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des<br />
Widerspruchs gegen das Verbot, sich auf dem Gelände des gesamten Stadtgebiets<br />
der Stadt Ü. südlich der Bundesstrasse sowie im Bereich der Bahnhöfe aufzuhalten<br />
a) Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache nach § 80 Abs. 5,<br />
§ 45 VwGO (sachliche Zuständigkeit), § 52 Nr. 3 VwGO (örtli-<br />
che Zuständigkeit)<br />
Die Große Kreisstadt Ü. liegt im Bodenseekreis und damit im<br />
Regierungsbezirk Tübingen (§ 11 Abs. 1 Landesverwaltungs-<br />
gesetz - LVG). Da der Regierungsbezirk Tübingen gem. § 1<br />
Abs. 2 AGVwGO zum Gerichtsbezirk des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s<br />
<strong>Sigmaringen</strong> gehört, ist das <strong>Verwaltungsgericht</strong> <strong>Sigmaringen</strong><br />
örtlich zuständig.<br />
b) Antragsbefugnis - § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender An-<br />
wendung<br />
Der Antrag des P als Adressat der ihn belastenden Regelung<br />
ist zulässig.<br />
c) Widerspruch als potenzieller Träger der aufschiebenden<br />
Wirkung ist eingelegt (zur Notwendigkeit der vorherigen Einle-