Lösungsskizze - Verwaltungsgericht Sigmaringen
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12 - P kann sich aber auf ein Rehabilitierungsinteresse berufen. Dieses liegt bei Grundrechtsverletzungen aufgrund polizeilicher Maßnahmen regelmäßig dann vor, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensvorlauf auf eine Zeitspanne beschränkt ist, in welcher der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erlangen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rdnr. 145 f. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Gegenstand der erle- digten Verfügung vom 24.08.2007 war ein Betretungsverbot für das Stadt- gebiet Ü.s südlich der Bundesstraße bis zum Geltungsbereich des be- standskräftig gewordenen Betretungsverbots aus dem Bescheid vom 09.07.2007, welcher sich auf das Gelände der Altstadt und der Seeprome- nade in Ü. bezog. Die Verfügung vom 24.08.2007 nimmt den räumlichen Bereich des Betretungsverbotes vom 09.07.2007 nicht in sich auf, sondern regelt ausschließlich ein Betretungsverbot für einen weiteren Teil des Stadtgebiets. In rund vier Monaten ist in der Regel kein gerichtlicher Rechtsschutz in der Hauptsache zu erlangen. Hier war bei Klagerhebung noch nicht einmal der Widerspruchsbescheid erlassen. III. Begründetheit der Klage Die Erweiterung des Aufenthalts- bzw. Betretungsverbots durch die Verfü- gung vom 24.08.2007 war rechtswidrig - s.o. Aufgabe 1. Ergebnis: Auch die Klage ist begründet.
- Seite 1 und 2: 1 Examensrepetitorium an der Univer
- Seite 3 und 4: II. Begründetheit des Antrags 3 gu
- Seite 5 und 6: 5 aa) Formelle Rechtmäßigkeit des
- Seite 7 und 8: 7 ließe, braucht angesichts dieser
- Seite 9 und 10: 9 (3) Ermessen (beim „Ob“ des E
- Seite 11: esse auf Rehabilitation nach Grundr
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- P kann sich aber auf ein Rehabilitierungsinteresse berufen. Dieses liegt bei<br />
Grundrechtsverletzungen aufgrund polizeilicher Maßnahmen regelmäßig<br />
dann vor, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt<br />
nach dem typischen Verfahrensvorlauf auf eine Zeitspanne beschränkt ist,<br />
in welcher der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz in der Hauptsache<br />
nicht erlangen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rdnr. 145 f.<br />
m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Gegenstand der erle-<br />
digten Verfügung vom 24.08.2007 war ein Betretungsverbot für das Stadt-<br />
gebiet Ü.s südlich der Bundesstraße bis zum Geltungsbereich des be-<br />
standskräftig gewordenen Betretungsverbots aus dem Bescheid vom<br />
09.07.2007, welcher sich auf das Gelände der Altstadt und der Seeprome-<br />
nade in Ü. bezog. Die Verfügung vom 24.08.2007 nimmt den räumlichen<br />
Bereich des Betretungsverbotes vom 09.07.2007 nicht in sich auf, sondern<br />
regelt ausschließlich ein Betretungsverbot für einen weiteren Teil des<br />
Stadtgebiets.<br />
In rund vier Monaten ist in der Regel kein gerichtlicher Rechtsschutz in der<br />
Hauptsache zu erlangen. Hier war bei Klagerhebung noch nicht einmal der<br />
Widerspruchsbescheid erlassen.<br />
III. Begründetheit der Klage<br />
Die Erweiterung des Aufenthalts- bzw. Betretungsverbots durch die Verfü-<br />
gung vom 24.08.2007 war rechtswidrig - s.o. Aufgabe 1.<br />
Ergebnis: Auch die Klage ist begründet.