Lösungsskizze - Verwaltungsgericht Sigmaringen

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09.06.2013 Aufrufe

10 Hierzu kann auf die Ausführungen zu I. verwiesen werden. IV. Begründetheit des Antrags 1. Richtige Antragsgegnerin ist ebenfalls die Stadt Ü. 2. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende eige- ne Ermessensentscheidung des Gerichts ergibt, dass das Interesse des P., vorläufig von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung verschont zu blei- ben, dem gesetzlich vorgegebenen öffentlichen Vollzugsinteresse vorgeht. Denn es besteht kein öffentliches Interesse an der Vollstreckung von rechtswidrigen Verwaltungsakten. V. Objektive Antragshäufung Die beiden Begehren des P. 1. Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und 2. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Regelungen im Bescheid vom 24.08 2007 können in entsprechender Anwendung von § 44 VwGO in einem Antragsverfahren zusammen verfolgt werden. Ergebnis: Die Anträge sind begründet. Aufgabe 2 I. Gegenstand der Klage Gegenstand der Klage ist nur das Aufenthalts- bzw. Betretungsverbot, nicht die Zwangsgeldandrohung. Dies ergibt sich durch die Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO). Denn P. begründet die Klage mit der beabsichtigten Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, bestehender Wiederholungsgefahr und dem Inte-

esse auf Rehabilitation nach Grundrechtseingriffen. Diese Umstände richten sich 11 allein gegen das Aufenthalts- bzw. Betretungsverbot. II. Zulässigkeit der Klage 1. Klageart Da P. Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt erhebt, nachdem sich dessen Regelungsgegenstand durch Zeitablauf erledigt hatte, könnte die Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend (weil die Erledigung schon vor Klagerhebung eingetreten ist) § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig sein. 2. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen Für die Fortsetzungsfeststellungsklage als Unterfall der Anfechtungsklage gel- ten grundsätzlich die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen. a) In Fällen der Erledigung des Verwaltungsakts vor Klagerhebung bedarf es keines Vorverfahrens, da dieses seine Aufgabe (u.a. Selbstkontrolle der Ver- waltung) nicht mehr erfüllen kann (vgl. Bosch/Schmidt, a. a. O., § 45 III 2.). Die Einhaltung einer Klagefrist ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. 07.1999 - 6 C 7/98, NVwZ 2000,63). 3. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen P muss ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts- bzw. Betretungsverbotes vom 24.08.2007 haben. - Konkret beabsichtigte Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen: Hierauf kann sich P. nicht berufen. Ein solches Interesse an der Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage liegt nicht vor, wenn die Erledigung bereits vor der Erhebung der Klage beim Verwaltungsgericht eingetreten ist. Auf ein solches Interesse könnte sich P. nur dann berufen, wenn die Erledigung nach Erhebung einer Anfechtungsklage gegen das Betretungs- verbot eingetreten wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rdnr. 136).

10<br />

Hierzu kann auf die Ausführungen zu I. verwiesen werden.<br />

IV. Begründetheit des Antrags<br />

1. Richtige Antragsgegnerin ist ebenfalls die Stadt Ü.<br />

2. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende eige-<br />

ne Ermessensentscheidung des Gerichts ergibt, dass das Interesse des P.,<br />

vorläufig von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung verschont zu blei-<br />

ben, dem gesetzlich vorgegebenen öffentlichen Vollzugsinteresse vorgeht.<br />

Denn es besteht kein öffentliches Interesse an der Vollstreckung von<br />

rechtswidrigen Verwaltungsakten.<br />

V. Objektive Antragshäufung<br />

Die beiden Begehren des P.<br />

1. Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und<br />

2. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen<br />

die Regelungen im Bescheid vom 24.08 2007 können in entsprechender Anwendung<br />

von § 44 VwGO in einem Antragsverfahren zusammen verfolgt werden.<br />

Ergebnis: Die Anträge sind begründet.<br />

Aufgabe 2<br />

I. Gegenstand der Klage<br />

Gegenstand der Klage ist nur das Aufenthalts- bzw. Betretungsverbot, nicht die<br />

Zwangsgeldandrohung. Dies ergibt sich durch die Auslegung des Klagebegehrens<br />

(§ 88 VwGO). Denn P. begründet die Klage mit der beabsichtigten Geltendmachung<br />

von Schadensersatzansprüchen, bestehender Wiederholungsgefahr und dem Inte-

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