Das wenig umworbene Jassfestival - Verwaltungsgericht Sigmaringen

Das wenig umworbene Jassfestival - Verwaltungsgericht Sigmaringen Das wenig umworbene Jassfestival - Verwaltungsgericht Sigmaringen

09.06.2013 Aufrufe

Kolloquium: Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auf und lebe hauptsächlich vom Fremdenverkehr. Wildes bzw. übermäßiges Plakatieren würde zu einer erheblichen Verschmutzung und Verschandelung des Stadtbilds führen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs stören. Angesichts der massiven negativen Vorbildwirkung sei die gesetzte Frist für die Entfernung der Plakate angemessen. Bei einer Ersatzvornahme würden voraussichtlich Kosten in Höhe von 120 EUR entstehen. Um die angekündigten Kosten zu vermeiden, wurden die Plakate durch K umgehend entfernt. Angesichts geringer Besucherzahlen spielte das 8. Jazzfestival einen erheblichen Fehlbetrag ein. Namens des Fördervereins hat K deshalb am 20.06.2002 vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Klage gegen die Versagung der beantragten Genehmigung sowie gegen die Polizeiverfügung erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Es gehe hier um eine prinzipielle Klärung der Rechtmäßigkeit der streitigen Maßnahmen. Die Vorgänge könnten sich bereits im nächsten Jahr wiederholen, wenn das 9. Jazzfestival anstehe. Die Weigerung, Werbung für auswärtige Veranstaltungen zuzulassen, entspräche zudem der Praxis vieler Gemeinden. Das Festival sei darauf angewiesen, alle Musikfreunde der Region anzusprechen, da es nur für die Stadt M. zu groß sei. Der von S praktizierte generelle Ausschluss für alle auswärtigen Veranstaltungen mit Ausnahme bestimmter Messen sei ermessensfehlerhaft. S sei verpflichtet, eine die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Ermessensentscheidung zu treffen. So seien das Stadtbild und die verkehrlichen Belange zum Beispiel nicht tangiert, wenn für den konkreten Zeitraum keine oder nur wenige Plakatierungsanträge für einheimische Veranstaltungen oder Messen gestellt worden wären: In diesem Fall wären keine die Ablehnung rechtfertigenden Gründe ersichtlich, zumal da sich der Förderverein auf die Freiheit der Kunst berufen könne. Auch sei nicht geprüft worden, ob etwaige Missstände durch Auflagen hätten verhindert werden können; eine Werbewirkung würden auch Plakate außerhalb der historischen Altstadt erzielen. Da eine entsprechende Einzelfallprüfung nicht vorgenommen worden sei, sei mangels Darlegung des Gegenteils davon auszugehen, dass von der beantragten Plakatierung keine konkreten nachteiligen Wirkungen ausgegangen wären. Unter dieser Voraussetzung sei auch die Polizeiverfügung unhaltbar. S hat im Klageverfahren ihre bisherige Begründung wie folgt ergänzt: Die Verwaltungspraxis beruhe auf einer Richtlinie (RL), die ihr Bürgermeister 1996 erlassen habe, um die stetig ansteigende Zahl von Plakatierungen zu regeln. Zweck sei, die drohende optische Verunstaltung und Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch zu viele Plakate abzuwehren. Gerade die gleichmäßige Anwendung der RL, deren Einhaltung die Verwaltungsleitung strikt verlange, schließe Zufallsergebnisse und damit Ermessensfehler aus. Es habe deshalb keine file:///P|/Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202002/Fall_12_SV.htm (2 von 3)03.03.2006 15:28:09

Kolloquium: Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Pflicht zur Ermittlung und Darlegung bestanden, wie viele Anträge für den fraglichen Zeitraum eingegangen bzw. genehmigt worden seien. Hat die Klage des Fördervereins vor dem Verwaltungsgericht Erfolg (Teil 1) ? Hätte K anstelle der gescheiterten „Selbsthilfe“ mit Erfolg einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz für seinen Verein beantragen können (Teil 2) ? Hinweis: § 18 der formell ordnungsgemäß 1996 erlassenen PVO der S lautet wie folgt: „Das Anbringen von Plakaten an öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln) untersagt.“ file:///P|/Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202002/Fall_12_SV.htm (3 von 3)03.03.2006 15:28:09

Kolloquium: Aktuelle Fälle des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>Sigmaringen</strong><br />

auf und lebe hauptsächlich vom Fremdenverkehr. Wildes bzw. übermäßiges Plakatieren<br />

würde zu einer erheblichen Verschmutzung und Verschandelung des Stadtbilds führen und<br />

die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs stören. Angesichts der massiven negativen<br />

Vorbildwirkung sei die gesetzte Frist für die Entfernung der Plakate angemessen. Bei einer<br />

Ersatzvornahme würden voraussichtlich Kosten in Höhe von 120 EUR entstehen.<br />

Um die angekündigten Kosten zu vermeiden, wurden die Plakate durch K umgehend entfernt.<br />

Angesichts geringer Besucherzahlen spielte das 8. Jazzfestival einen erheblichen Fehlbetrag<br />

ein. Namens des Fördervereins hat K deshalb am 20.06.2002 vor dem örtlich zuständigen<br />

<strong>Verwaltungsgericht</strong> Klage gegen die Versagung der beantragten Genehmigung sowie gegen<br />

die Polizeiverfügung erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:<br />

Es gehe hier um eine prinzipielle Klärung der Rechtmäßigkeit der streitigen Maßnahmen. Die<br />

Vorgänge könnten sich bereits im nächsten Jahr wiederholen, wenn das 9. Jazzfestival<br />

anstehe. Die Weigerung, Werbung für auswärtige Veranstaltungen zuzulassen, entspräche<br />

zudem der Praxis vieler Gemeinden. <strong>Das</strong> Festival sei darauf angewiesen, alle Musikfreunde<br />

der Region anzusprechen, da es nur für die Stadt M. zu groß sei. Der von S praktizierte<br />

generelle Ausschluss für alle auswärtigen Veranstaltungen mit Ausnahme bestimmter<br />

Messen sei ermessensfehlerhaft. S sei verpflichtet, eine die konkreten Umstände des<br />

Einzelfalls berücksichtigende Ermessensentscheidung zu treffen. So seien das Stadtbild und<br />

die verkehrlichen Belange zum Beispiel nicht tangiert, wenn für den konkreten Zeitraum keine<br />

oder nur <strong>wenig</strong>e Plakatierungsanträge für einheimische Veranstaltungen oder Messen gestellt<br />

worden wären: In diesem Fall wären keine die Ablehnung rechtfertigenden Gründe ersichtlich,<br />

zumal da sich der Förderverein auf die Freiheit der Kunst berufen könne. Auch sei nicht<br />

geprüft worden, ob etwaige Missstände durch Auflagen hätten verhindert werden können;<br />

eine Werbewirkung würden auch Plakate außerhalb der historischen Altstadt erzielen. Da<br />

eine entsprechende Einzelfallprüfung nicht vorgenommen worden sei, sei mangels Darlegung<br />

des Gegenteils davon auszugehen, dass von der beantragten Plakatierung keine konkreten<br />

nachteiligen Wirkungen ausgegangen wären. Unter dieser Voraussetzung sei auch die<br />

Polizeiverfügung unhaltbar.<br />

S hat im Klageverfahren ihre bisherige Begründung wie folgt ergänzt: Die Verwaltungspraxis<br />

beruhe auf einer Richtlinie (RL), die ihr Bürgermeister 1996 erlassen habe, um die stetig<br />

ansteigende Zahl von Plakatierungen zu regeln. Zweck sei, die drohende optische<br />

Verunstaltung und Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch zu viele Plakate abzuwehren.<br />

Gerade die gleichmäßige Anwendung der RL, deren Einhaltung die Verwaltungsleitung strikt<br />

verlange, schließe Zufallsergebnisse und damit Ermessensfehler aus. Es habe deshalb keine<br />

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