Amtsgericht Waldshut-Tiengen Geschäftsverteilung ab 01.03.2013

Amtsgericht Waldshut-Tiengen Geschäftsverteilung ab 01.03.2013 Amtsgericht Waldshut-Tiengen Geschäftsverteilung ab 01.03.2013

09.06.2013 Aufrufe

Abteilung 1 Direktor des AG Jockers Abteilung 2 Richter am AG Rühl Vertreter: Richterabt. 2 ohne Nr. 3, Richterabt. 1 für Nr. 1 5, 8 Richterabt. 5 für Nr. 2 u. 3 Richterabt. 5 für Nr. 5 Richterabt. 3 für Nr. 4 (ohne Bs- und Cs-Sachen) Richterabt. 6 für Nr. 5 u. 6 Richterabt. 2 für Nr. 3 (Bs- und Cs-Sachen) Richterabt. 3 für Nr. 3, 8 Ersatzvertreter: Richterabt. 6 Richterabt. 3 ohne Nr. 4 Richterabt. 6 für Nr. 4 Abteilung 3 Richter am AG Zachariae Abteilung 4 Richterin am AG Lämmlin-Daun Richterabt. 7 Richterabt. 6 für Nr. 1 Richterabt. 3 für Nr. 2-3 Richterabt. 8 Richterabt. 3 für Nr. 1 Richterabt. 6 für Nr. 2-3 Im Übrigen vertreten sich die Richter des Amtsgerichts gegenseitig, beginnend mit dem Dienstjüngsten. Abteilung 5 Richter Kästle Richterabt. 2 für Nr. 1 Richterabt. 3 für Nr. 2 Richterabt. 1 für Nr. 3, 4 Richterabt. 7 für Nr. 5 Richterabt. 7 ohne Nr. 2, 5 Richterabt. 6 für Nr. 2, 5 Abteilung 6 Richter am AG Dr. Bartels Richterabt. 4 für Nr. 1 Richterabt. 8 für Nr. 2-4 Richterabt. 3 für Nr. 1 Richterabt. 4 für Nr. 2-4 Abteilung 7 Richter Wurch Richterabt. 3 für Nr. 1 - 3 Richterabt. 1 für Nr. 4 Richterabt. 5 für Nr. 5-7 Richterabt. 4 für Nr. 1-4 Richterabt. 6 für Nr. 5-7 Abteilung 8 Richterin Steindorfner Richterabt. 6 Richterabt. 4

Turnusregelung in Zivilsachen a. Die Zuständigkeit für allgemeine Zivilsachen richtet sich nach dem Turnusprinzip. Ein Turnus umfasst jeweils zehn Verfahren, wobei die Verfahren 1 - 4 der Abteilung 7, die Verfahren 5 - 10 der Abteilung 3 zugewiesen werden. b. Die Zuweisung der Verfahren erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs auf der Eingangsgeschäftsstelle. Die Aufgaben der Eingangsgeschäftsstelle werden in geraden Monaten von der Abteilung 3, in ungeraden Monaten von der Abteilung 7 wahrgenommen. c. Bei gleichzeitigem Eingang ergibt sich die Reihenfolge nach der alphabetischen Einordnung des Nachnamens des jeweils an erster Stelle stehenden Beklagten (Antragsgegners). Bei gleichen Nachnamen von Beklagten sind deren Vornamen maßgebend. Für die alphabetische Einordnung gilt im übrigen folgendes: c1) Bei Namenszusätzen ist für die Zuständigkeit der Anfangsbuchstabe des Hauptnamens maßgebend. c2) Bei Verfahren gegen Gemeinden entscheidet der Anfangsbuchstabe des Namens der Gemeinde. c3) Bei Firmennamen bzw. Bezeichnungen juristischer Personen ist stets der erste Buchstabe der Firma bzw. juristischen Person maßgebend. d. Wird eine Zivilsache, die infolge Ruhen des Verfahrens oder aus sonstigen Gründen nach den Vorschriften der Aktenordnung abgeschlossen und abgelegt worden ist, unter Zuteilung eines neuen Aktenzeichens weiterbetrieben, so bleibt sie bei dem Referat anhängig, das zuvor zuständig gewesen war. e. Ist eine Verbindung mehrerer Prozesse zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung nach § 147 ZPO anzuordnen, dann ist für das verbundene Verfahren das Referat zuständig, das mit dem zeitlich zuerst anhängig gewordenen Verfahren befasst f. Wird eine Sache zurückverwiesen, so verbleibt sie - unabhängig vom Turnus - im bisherigen Referat. Gleiches gilt für abgetrennte Verfahren, für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und für Nachverfahren nach Vorbehaltsurteilen.

Turnusregelung in Zivilsachen<br />

a. Die Zuständigkeit für allgemeine Zivilsachen richtet sich nach dem Turnusprinzip. Ein Turnus umfasst jeweils zehn Verfahren,<br />

wobei die Verfahren 1 - 4 der Abteilung 7, die Verfahren 5 - 10 der Abteilung 3 zugewiesen werden.<br />

b. Die Zuweisung der Verfahren erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs auf der Eingangsgeschäftsstelle. Die Aufg<strong>ab</strong>en der<br />

Eingangsgeschäftsstelle werden in geraden Monaten von der Abteilung 3, in ungeraden Monaten von der Abteilung 7<br />

wahrgenommen.<br />

c. Bei gleichzeitigem Eingang ergibt sich die Reihenfolge nach der alph<strong>ab</strong>etischen Einordnung des Nachnamens des jeweils an<br />

erster Stelle stehenden Beklagten (Antragsgegners). Bei gleichen Nachnamen von Beklagten sind deren Vornamen maßgebend.<br />

Für die alph<strong>ab</strong>etische Einordnung gilt im übrigen folgendes:<br />

c1) Bei Namenszusätzen ist für die Zuständigkeit der Anfangsbuchst<strong>ab</strong>e des Hauptnamens maßgebend.<br />

c2) Bei Verfahren gegen Gemeinden entscheidet der Anfangsbuchst<strong>ab</strong>e des Namens der Gemeinde.<br />

c3) Bei Firmennamen bzw. Bezeichnungen juristischer Personen ist stets der erste Buchst<strong>ab</strong>e der Firma bzw.<br />

juristischen Person maßgebend.<br />

d. Wird eine Zivilsache, die infolge Ruhen des Verfahrens oder aus sonstigen Gründen nach den Vorschriften der Aktenordnung<br />

<strong>ab</strong>geschlossen und <strong>ab</strong>gelegt worden ist, unter Zuteilung eines neuen Aktenzeichens weiterbetrieben, so bleibt sie bei dem<br />

Referat anhängig, das zuvor zuständig gewesen war.<br />

e. Ist eine Verbindung mehrerer Prozesse zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung nach § 147 ZPO anzuordnen, dann ist<br />

für das verbundene Verfahren das Referat zuständig, das mit dem zeitlich zuerst anhängig gewordenen Verfahren befasst<br />

f. Wird eine Sache zurückverwiesen, so verbleibt sie - un<strong>ab</strong>hängig vom Turnus - im bisherigen Referat. Gleiches gilt für <strong>ab</strong>getrennte<br />

Verfahren, für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und für Nachverfahren nach Vorbehaltsurteilen.

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