Lösungsskizze - Verwaltungsgericht Sigmaringen
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Examensrepetitorium an der Universität Tübingen<br />
Vorbemerkung:<br />
Aktuelle Fälle des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>Sigmaringen</strong><br />
Sommersemester 2012<br />
<strong>Lösungsskizze</strong> zu Fall 5: „La gelateria incastrata“<br />
Richter am <strong>Verwaltungsgericht</strong> Dr. Albrecht Mors<br />
Der Antrag des B, der seine Eisdiele mit der Garage durch das Bauvorhaben des T<br />
„eingekastelt“ sieht, ist gegen die Stadt, die die Baugenehmigung erlassen hat, ge-<br />
richtet. Diese ist Antragsgegnerin. Da die gerichtliche Entscheidung über den Vollzug<br />
der Baugenehmigung auch T betrifft und nur einheitlich ergehen kann, ist T durch<br />
Beschluss notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 und 4 VwGO).<br />
Maßgebliche Vorschriften: § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO, § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1<br />
Satz 1 BauGB, § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO<br />
A. Zulässigkeit<br />
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 VwGO<br />
Der Verwaltungsrechtsweg ist unproblematisch eröffnet, da es sich um ein Verfahren<br />
wegen einer Baugenehmigung (Verwaltungsakt) und damit um eine öffentlich-<br />
rechtliche Streitigkeit handelt.<br />
II. Statthafter Antrag<br />
Ausgangspunkt für die Frage, welcher Antrag im einstweiligen Rechtsschutz der<br />
<strong>Verwaltungsgericht</strong>sbarkeit statthaft ist, ist § 123 Abs. 5 VwGO, aus dem sich ein<br />
Vorrang der Verfahren nach §§ 80 und 80a VwGO ergibt. Ein Antrag nach § 80 Abs.<br />
5 VwGO ist statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungssituation vorliegt und<br />
es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die aufschiebende Wirkung<br />
des Rechtsbehelfs geht. Sonst kommt § 123 VwGO zum Zug.<br />
Hier geht es um die Wirkung des Anfechtungswiderspruchs des B gegen die Bauge-<br />
nehmigung, also in der Hauptsache um eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO).<br />
Grundsätzlich hat nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Widerspruch bereits aufschie-<br />
bende Wirkung. Diese entfällt hier aber kraft Gesetzes wegen § 80 Abs. 2 Nr. 3<br />
VwGO i.V. mit § 212a Abs. 1 BauGB.<br />
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Gericht bei Verwaltungsakten<br />
mit Drittwirkung gemäß § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf Antrag eines Dritten
- 2 -<br />
die Vollziehung der Baugenehmigung entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO aussetzen<br />
kann.<br />
Der Antrag des B ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §<br />
80 Abs. 5 VwGO statthaft (andere Konstellation: Antrag auf Wiederherstellung der<br />
aufschiebenden Wirkung im - hier wegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ausge-<br />
schlossenen - Fall der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80<br />
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).<br />
III. Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog<br />
Die Antragsbefugnis orientiert sich an der Klagebefugnis. B ist nicht Adressat der<br />
Baugenehmigung, so dass in Fällen von Verwaltungsakten mit Drittwirkung wie hier<br />
die Adressatentheorie nicht greift. Es geht hier um eine mögliche Rechtsverletzung<br />
(Möglichkeitstheorie). Erforderlich ist die Berufung auf eine Schutznorm, die zumin-<br />
dest auch die Rechte des Nachbarn B schützt (nachbarschützende Rechtsnorm).<br />
Dies trifft auf § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB („Einfügen“) zu, da B meint, das Bauvorha-<br />
ben habe erdrückende Wirkung und sei ihm gegenüber rücksichtslos. Weiter trifft<br />
dies auf § 5 Abs. 1 LBO (Abstandsflächen) zu.<br />
IV. Antragsfrist / Rechtsbehelf in der Hauptsache / keine Bestandskraft<br />
Eine Antragsfrist ist bei § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorgesehen. Da der Antrag aber auf<br />
die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache abzielt, wird teil-<br />
weise vertreten, dass bereits ein Rechtsbehelf in der Hauptsache eingelegt sein<br />
müsse (vgl. Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche<br />
Verfahren, 8. Aufl. § 50 III; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 17. A., § 80 Rdnr. 139). Dies<br />
bedarf hier aber keiner weiteren Erörterung, da B Widerspruch erhoben hat.<br />
Ungeachtet des o. g. Streits steht es einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aller-<br />
dings entgegen, wenn der betreffende Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist<br />
(Kopp/Schenke, VwGO, 17. A., § 80 Rdnr. 130). Denn bestandskräftige Verwal-<br />
tungsakte können ohne weiteres vollstreckt werden.<br />
V. Ergebnis<br />
Der Antrag des B ist nach §§ 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 VwGO zulässig.<br />
B. Begründetheit<br />
I. Passivlegitimation<br />
Die Stadt ist in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO richtige An-<br />
tragsgegnerin.
II. Formelle Rechtmäßigkeit<br />
- 3 -<br />
Hinsichtlich der angefochtenen Baugenehmigung unproblematisch.<br />
III. Materielle Rechtmäßigkeit (= Abwägungsentscheidung)<br />
Sind die formalen Anforderungen gewahrt, trifft das Gericht bei einem Antrag nach §<br />
80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung im Wege einer Interessenab-<br />
wägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen<br />
Vollzugsinteresse. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird dabei wesentlich<br />
durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der<br />
Hauptsache bestimmt. Daneben - und vor allem bei offen erscheinenden Erfolgsaus-<br />
sichten in der Hauptsache - können z. B. die voraussichtlichen Folgen der sofortigen<br />
Vollziehung einerseits und einer Aussetzung des Vollzugs andererseits im Rahmen<br />
weiterer Ermessenerwägungen beachtet werden.<br />
1. Besonderes Vollzugsinteresse<br />
In den Fällen, in denen aufgrund gesetzlicher Vorschriften (hier: § 212a Abs. 1<br />
BauGB) die aufschiebende Wirkung entfällt, bedarf es keiner Darlegung eines be-<br />
sonderen Vollzugsinteresses (anders für eine behördliche Anordnung des Sofortvoll-<br />
zugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).<br />
2. Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren<br />
Für den Antrag des B ist nicht wesentlich, ob die dem T auf der Grundlage von § 58<br />
Abs. 1 Satz 1 LBO erteilte Baugenehmigung objektiv gegen von der Stadt als Bau-<br />
rechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt und deshalb<br />
rechtswidrig ist. Entscheidend ist, ob B sich auf eine Verletzung nachbarschützender<br />
Vorschriften berufen kann (Schutzzweck der Norm) und ob eine qualifizierte und indi-<br />
vidualisierte Betroffenheit besteht (Zumutbarkeit).<br />
B ist mit seinen Einwendungen nicht ausgeschlossen (keine materielle Präklusion<br />
nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO).<br />
a) Bauplanungsrecht<br />
In planungsrechtlicher Hinsicht ist hier Prüfungsmaßstab § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB,<br />
wonach innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig<br />
ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der<br />
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung<br />
einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese Vorschrift ist nachbarschützend<br />
(„Einfügen“).
- 4 -<br />
Der Bebauungsplan „Bauflucht östlich Josefinenstraße“ setzt lediglich Baulinien, je-<br />
doch keine Abstandsflächen fest. Er ist kein qualifizierter, sondern ein einfacher Be-<br />
bauungsplan und hier nicht entscheidungsrelevant (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB).<br />
Umstritten ist, ob sich das genehmigte Bauvorhaben, das sich unmittelbar östlich an<br />
die Garagenzufahrt und das nachfolgende Garagengebäude des B mit praktisch kei-<br />
nem Grenzabstand zur Grundstücksgrenze anschließt, im Hinblick auf die Bauweise<br />
in die Eigenart der näheren Umgebung unter hinreichender Berücksichtigung der Be-<br />
lange des B einfügt.<br />
Dabei ist festzustellen, dass der Grenzabstand sowie die Wandhöhe des Bauvorha-<br />
bens zum Grundstück des B mit dem früheren D-Haus nahezu identisch ist. Nach der<br />
Skizze ist im Umfeld des L-Platzes festzustellen, dass es ebenfalls keine Grenzab-<br />
stände gibt, und auch bei der vormaligen Situation vor dem Abbruch des D-Hauses<br />
nicht gab. In nordwestlicher Richtung gegenüber dem Bauvorhaben befindet sich das<br />
S-Haus, welches die gesamte nordwestliche Seite des L-Platzes einnimmt. Auf der<br />
Seite des Bauvorhabens gab es (auf der südöstlichen Seite des L-Platzes) bisher<br />
lediglich zwei geringfügige Frontunterbrechungen von jeweils ca. 3 m, und zwar ein-<br />
mal die bereits erwähnte Garagenzufahrt auf dem Grundstück des B und zum ande-<br />
ren in Form einer weiteren Zufahrt bei der nordöstlichen Ecke des ehemaligen D-<br />
Hauses. Die Bebauung auf der Südwestseite des L-Platzes weist keine erkennbaren<br />
Grenzabstände auf. Schließlich befindet sich auf der nordöstlichen Seite des L-<br />
Platzes der langgezogene Baukörper des P-Baus. Vor dem Hintergrund dieser bauli-<br />
chen Situation erscheint die geplante grenznahe Bebauung auf der hier in Rede ste-<br />
henden Südwestseite des Bauvorhabens bauplanungsrechtlich zwingend. Andern-<br />
falls entstünde wohl eine optisch und die Ensemblewirkung des L-Platzes störende<br />
„Baulücke“. Das genehmigte Vorhaben hält damit hinsichtlich seiner Bauweise den<br />
sich aus der Umgebungsbebauung ergebenden Rahmen ein.<br />
Gleichwohl ist darüber hinaus zu prüfen, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart<br />
der näheren Umgebung einfügt oder ob es die gebotene Rücksichtnahme auf sonsti-<br />
ge, insbesondere auf die in seiner unmittelbaren Nachbarschaft vorhandene Bebau-<br />
ung vermissen lässt. Auch wenn sich T für das genehmigte Bauvorhaben nicht auf<br />
Bestandsschutz berufen kann, weil es sich gegenüber dem ehemaligen Bestand des<br />
D- Hauses als „aliud“ darstellt, so ist doch der Umfang dessen, was B an Rücksicht-<br />
nahme im Hinblick auf die Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verlangen<br />
kann, durch die bisherige bauliche Situation auf dem Grundstück relativiert. Die her-
- 5 -<br />
angerückte und massive Bebauung jenseits des nordöstlichen Grundstücksgrenze<br />
des B bestand früher schon und wird durch das genehmigte Bauvorhaben nicht in<br />
einer für ihn unzuträglichen Weise verändert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom<br />
13.02.1998 - 5 S 3202/96 -, Juris, Rdnrn. 26 f.). Das Bauvorhaben führt daher ge-<br />
genüber B nicht zu einer Verletzung des in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerten<br />
Rücksichtnahmegebots.<br />
b) Bauordnungsrecht<br />
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht kann sich B nicht mit Erfolg auf die Verletzung<br />
nachbarschützender Vorschriften berufen. Zwar müssen grundsätzlich vor den Au-<br />
ßenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen<br />
baulichen Anlagen freizuhalten sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LBO, nachbarschützend).<br />
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO sind jedoch geringere Tiefen der Abstandsflächen<br />
zuzulassen, wenn in überwiegend bebauten Gebieten die Gestaltung des Straßen-<br />
bildes oder besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern. Diese Vorschrift lässt eine<br />
Reduzierung der Tiefe der Abstandsflächen auf ein geringeres Maß oder sogar auf<br />
Null zu. Für die Abweichung ist keine Ausnahme oder Befreiung nach § 56 Abs. 3<br />
und 5 LBO erforderlich. Auch ist eine Ermessenausübung nicht vorgesehen; insbe-<br />
sondere findet eine Abwägung der nachbarlichen Belange mit den Interessen des<br />
Bauherrn nicht statt (vgl. zur wortgleichen Vorgängerregelung: VGH Bad.-Württ., Be-<br />
schluss vom 10.03.1999 - 3 S 332/99 -, Juris, Rdnr. 7). Weiter ist zu berücksichtigen,<br />
dass für eine Abweichung von den vorgeschriebenen Abstandsflächen gemäß § 6<br />
Abs. 3 Satz 1 LBO die dort genannten einzelnen tatbestandlichen Nummern nicht<br />
kumulativ erfüllt sein müssen; für die Rechtsfolge genügt das tatbestandliche Vorlie-<br />
gen der Voraussetzungen einer dieser Nummern. Dies ergibt sich bereits durch den<br />
Wortlaut. Die Nummern der genannten Vorschrift werden nicht durch das Wort „und“,<br />
sondern durch das Wort „oder“ verknüpft. In systematischer Hinsicht ist weiter § 6<br />
Abs. 3 Satz 2 LBO ins Feld zu führen. Danach können in den Fällen der Nummer 1<br />
geringere Tiefen der Abstandsflächen auch verlangt werden. Bei einer vom Gesetz-<br />
geber beabsichtigten kumulativen Anwendung hätte an dieser Stelle auch die Num-<br />
mer 2 und 3 bzw. der gesamte Satz 1 des § 6 Abs. 3 LBO erwähnt werden müssen,<br />
was aber nicht geschehen ist.<br />
Mit § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO wird den Belangen der Ortsgestaltung eine derart<br />
überragende Bedeutung beigemessen, dass die wegen des Vorrangs der Ortsgestal-<br />
tung mögliche Verletzung anderer öffentlicher Belange und auch des Nachbarschut-
- 6 -<br />
zes bei der Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung zurückzustellen sind<br />
(vgl. Sauter, LBO, Band 1, Stand: März 2010, § 6 Rdnr. 36). Das Bauvorhaben soll<br />
am Rande des das zentrale Stadtbild prägenden L-Platzes realisiert werden. Es be-<br />
steht eine hohe Baudichte mit durchweg keinen oder nur geringen Abstandsflächen.<br />
Abgesehen von den Straßenzügen stellt sich der L-Platz als baulich fest umschlos-<br />
sen dar. Bei Verwirklichung eines Bauvorhabens mit den von B verlangten Abstands-<br />
flächen würde der Eindruck eines geschlossenen Ensemble voraussichtlich erheblich<br />
gestört. Zusammen mit der vorhandenen 3 m breiten Garageneinfahrt und dem hin-<br />
zukommenden Grenzabstand von etwa 6 m würde sich eine Lücke in der Breite von<br />
ca. 9 m an der knapp 60 m langen Gebäudefront auftun. Damit ginge wohl der ein-<br />
heitliche bauliche Eindruck des L-Platzes verloren.<br />
IV. Ergebnis<br />
Der Widerspruch des B wird wahrscheinlich erfolglos bleiben. Daher überwiegt das<br />
Vollzugsinteresse für die Baugenehmigung. B dringt mit seinem Eilantrag nicht durch.<br />
Tenor:<br />
- Obsiegen des B:<br />
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Bauge-<br />
nehmigung der Antragsgegnerin wird angeordnet.<br />
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens ohne die außergerichtlichen<br />
Kosten des Beigeladenen.<br />
- Unterliegen des B:<br />
Der Antrag wird abgelehnt.<br />
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens ohne die außergerichtlichen Kos-<br />
ten des Beigeladenen.<br />
vgl. dazu §§ 154 Abs.1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO (T hat keinen Antrag gestellt und<br />
sich damit nicht am Prozessrisiko beteiligt. Daher kann er seine Kosten nicht abwäl-<br />
zen.)