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Lösungsskizze - Verwaltungsgericht Sigmaringen

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Examensrepetitorium an der Universität Tübingen<br />

Vorbemerkung:<br />

Aktuelle Fälle des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>Sigmaringen</strong><br />

Sommersemester 2012<br />

<strong>Lösungsskizze</strong> zu Fall 5: „La gelateria incastrata“<br />

Richter am <strong>Verwaltungsgericht</strong> Dr. Albrecht Mors<br />

Der Antrag des B, der seine Eisdiele mit der Garage durch das Bauvorhaben des T<br />

„eingekastelt“ sieht, ist gegen die Stadt, die die Baugenehmigung erlassen hat, ge-<br />

richtet. Diese ist Antragsgegnerin. Da die gerichtliche Entscheidung über den Vollzug<br />

der Baugenehmigung auch T betrifft und nur einheitlich ergehen kann, ist T durch<br />

Beschluss notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 und 4 VwGO).<br />

Maßgebliche Vorschriften: § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO, § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1<br />

Satz 1 BauGB, § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO<br />

A. Zulässigkeit<br />

I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 VwGO<br />

Der Verwaltungsrechtsweg ist unproblematisch eröffnet, da es sich um ein Verfahren<br />

wegen einer Baugenehmigung (Verwaltungsakt) und damit um eine öffentlich-<br />

rechtliche Streitigkeit handelt.<br />

II. Statthafter Antrag<br />

Ausgangspunkt für die Frage, welcher Antrag im einstweiligen Rechtsschutz der<br />

<strong>Verwaltungsgericht</strong>sbarkeit statthaft ist, ist § 123 Abs. 5 VwGO, aus dem sich ein<br />

Vorrang der Verfahren nach §§ 80 und 80a VwGO ergibt. Ein Antrag nach § 80 Abs.<br />

5 VwGO ist statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungssituation vorliegt und<br />

es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die aufschiebende Wirkung<br />

des Rechtsbehelfs geht. Sonst kommt § 123 VwGO zum Zug.<br />

Hier geht es um die Wirkung des Anfechtungswiderspruchs des B gegen die Bauge-<br />

nehmigung, also in der Hauptsache um eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO).<br />

Grundsätzlich hat nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Widerspruch bereits aufschie-<br />

bende Wirkung. Diese entfällt hier aber kraft Gesetzes wegen § 80 Abs. 2 Nr. 3<br />

VwGO i.V. mit § 212a Abs. 1 BauGB.<br />

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Gericht bei Verwaltungsakten<br />

mit Drittwirkung gemäß § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf Antrag eines Dritten


- 2 -<br />

die Vollziehung der Baugenehmigung entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO aussetzen<br />

kann.<br />

Der Antrag des B ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §<br />

80 Abs. 5 VwGO statthaft (andere Konstellation: Antrag auf Wiederherstellung der<br />

aufschiebenden Wirkung im - hier wegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ausge-<br />

schlossenen - Fall der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80<br />

Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).<br />

III. Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog<br />

Die Antragsbefugnis orientiert sich an der Klagebefugnis. B ist nicht Adressat der<br />

Baugenehmigung, so dass in Fällen von Verwaltungsakten mit Drittwirkung wie hier<br />

die Adressatentheorie nicht greift. Es geht hier um eine mögliche Rechtsverletzung<br />

(Möglichkeitstheorie). Erforderlich ist die Berufung auf eine Schutznorm, die zumin-<br />

dest auch die Rechte des Nachbarn B schützt (nachbarschützende Rechtsnorm).<br />

Dies trifft auf § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB („Einfügen“) zu, da B meint, das Bauvorha-<br />

ben habe erdrückende Wirkung und sei ihm gegenüber rücksichtslos. Weiter trifft<br />

dies auf § 5 Abs. 1 LBO (Abstandsflächen) zu.<br />

IV. Antragsfrist / Rechtsbehelf in der Hauptsache / keine Bestandskraft<br />

Eine Antragsfrist ist bei § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorgesehen. Da der Antrag aber auf<br />

die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache abzielt, wird teil-<br />

weise vertreten, dass bereits ein Rechtsbehelf in der Hauptsache eingelegt sein<br />

müsse (vgl. Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche<br />

Verfahren, 8. Aufl. § 50 III; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 17. A., § 80 Rdnr. 139). Dies<br />

bedarf hier aber keiner weiteren Erörterung, da B Widerspruch erhoben hat.<br />

Ungeachtet des o. g. Streits steht es einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aller-<br />

dings entgegen, wenn der betreffende Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist<br />

(Kopp/Schenke, VwGO, 17. A., § 80 Rdnr. 130). Denn bestandskräftige Verwal-<br />

tungsakte können ohne weiteres vollstreckt werden.<br />

V. Ergebnis<br />

Der Antrag des B ist nach §§ 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 VwGO zulässig.<br />

B. Begründetheit<br />

I. Passivlegitimation<br />

Die Stadt ist in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO richtige An-<br />

tragsgegnerin.


II. Formelle Rechtmäßigkeit<br />

- 3 -<br />

Hinsichtlich der angefochtenen Baugenehmigung unproblematisch.<br />

III. Materielle Rechtmäßigkeit (= Abwägungsentscheidung)<br />

Sind die formalen Anforderungen gewahrt, trifft das Gericht bei einem Antrag nach §<br />

80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung im Wege einer Interessenab-<br />

wägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen<br />

Vollzugsinteresse. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird dabei wesentlich<br />

durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der<br />

Hauptsache bestimmt. Daneben - und vor allem bei offen erscheinenden Erfolgsaus-<br />

sichten in der Hauptsache - können z. B. die voraussichtlichen Folgen der sofortigen<br />

Vollziehung einerseits und einer Aussetzung des Vollzugs andererseits im Rahmen<br />

weiterer Ermessenerwägungen beachtet werden.<br />

1. Besonderes Vollzugsinteresse<br />

In den Fällen, in denen aufgrund gesetzlicher Vorschriften (hier: § 212a Abs. 1<br />

BauGB) die aufschiebende Wirkung entfällt, bedarf es keiner Darlegung eines be-<br />

sonderen Vollzugsinteresses (anders für eine behördliche Anordnung des Sofortvoll-<br />

zugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).<br />

2. Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren<br />

Für den Antrag des B ist nicht wesentlich, ob die dem T auf der Grundlage von § 58<br />

Abs. 1 Satz 1 LBO erteilte Baugenehmigung objektiv gegen von der Stadt als Bau-<br />

rechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt und deshalb<br />

rechtswidrig ist. Entscheidend ist, ob B sich auf eine Verletzung nachbarschützender<br />

Vorschriften berufen kann (Schutzzweck der Norm) und ob eine qualifizierte und indi-<br />

vidualisierte Betroffenheit besteht (Zumutbarkeit).<br />

B ist mit seinen Einwendungen nicht ausgeschlossen (keine materielle Präklusion<br />

nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO).<br />

a) Bauplanungsrecht<br />

In planungsrechtlicher Hinsicht ist hier Prüfungsmaßstab § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB,<br />

wonach innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig<br />

ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der<br />

Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung<br />

einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese Vorschrift ist nachbarschützend<br />

(„Einfügen“).


- 4 -<br />

Der Bebauungsplan „Bauflucht östlich Josefinenstraße“ setzt lediglich Baulinien, je-<br />

doch keine Abstandsflächen fest. Er ist kein qualifizierter, sondern ein einfacher Be-<br />

bauungsplan und hier nicht entscheidungsrelevant (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB).<br />

Umstritten ist, ob sich das genehmigte Bauvorhaben, das sich unmittelbar östlich an<br />

die Garagenzufahrt und das nachfolgende Garagengebäude des B mit praktisch kei-<br />

nem Grenzabstand zur Grundstücksgrenze anschließt, im Hinblick auf die Bauweise<br />

in die Eigenart der näheren Umgebung unter hinreichender Berücksichtigung der Be-<br />

lange des B einfügt.<br />

Dabei ist festzustellen, dass der Grenzabstand sowie die Wandhöhe des Bauvorha-<br />

bens zum Grundstück des B mit dem früheren D-Haus nahezu identisch ist. Nach der<br />

Skizze ist im Umfeld des L-Platzes festzustellen, dass es ebenfalls keine Grenzab-<br />

stände gibt, und auch bei der vormaligen Situation vor dem Abbruch des D-Hauses<br />

nicht gab. In nordwestlicher Richtung gegenüber dem Bauvorhaben befindet sich das<br />

S-Haus, welches die gesamte nordwestliche Seite des L-Platzes einnimmt. Auf der<br />

Seite des Bauvorhabens gab es (auf der südöstlichen Seite des L-Platzes) bisher<br />

lediglich zwei geringfügige Frontunterbrechungen von jeweils ca. 3 m, und zwar ein-<br />

mal die bereits erwähnte Garagenzufahrt auf dem Grundstück des B und zum ande-<br />

ren in Form einer weiteren Zufahrt bei der nordöstlichen Ecke des ehemaligen D-<br />

Hauses. Die Bebauung auf der Südwestseite des L-Platzes weist keine erkennbaren<br />

Grenzabstände auf. Schließlich befindet sich auf der nordöstlichen Seite des L-<br />

Platzes der langgezogene Baukörper des P-Baus. Vor dem Hintergrund dieser bauli-<br />

chen Situation erscheint die geplante grenznahe Bebauung auf der hier in Rede ste-<br />

henden Südwestseite des Bauvorhabens bauplanungsrechtlich zwingend. Andern-<br />

falls entstünde wohl eine optisch und die Ensemblewirkung des L-Platzes störende<br />

„Baulücke“. Das genehmigte Vorhaben hält damit hinsichtlich seiner Bauweise den<br />

sich aus der Umgebungsbebauung ergebenden Rahmen ein.<br />

Gleichwohl ist darüber hinaus zu prüfen, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart<br />

der näheren Umgebung einfügt oder ob es die gebotene Rücksichtnahme auf sonsti-<br />

ge, insbesondere auf die in seiner unmittelbaren Nachbarschaft vorhandene Bebau-<br />

ung vermissen lässt. Auch wenn sich T für das genehmigte Bauvorhaben nicht auf<br />

Bestandsschutz berufen kann, weil es sich gegenüber dem ehemaligen Bestand des<br />

D- Hauses als „aliud“ darstellt, so ist doch der Umfang dessen, was B an Rücksicht-<br />

nahme im Hinblick auf die Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verlangen<br />

kann, durch die bisherige bauliche Situation auf dem Grundstück relativiert. Die her-


- 5 -<br />

angerückte und massive Bebauung jenseits des nordöstlichen Grundstücksgrenze<br />

des B bestand früher schon und wird durch das genehmigte Bauvorhaben nicht in<br />

einer für ihn unzuträglichen Weise verändert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom<br />

13.02.1998 - 5 S 3202/96 -, Juris, Rdnrn. 26 f.). Das Bauvorhaben führt daher ge-<br />

genüber B nicht zu einer Verletzung des in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerten<br />

Rücksichtnahmegebots.<br />

b) Bauordnungsrecht<br />

In bauordnungsrechtlicher Hinsicht kann sich B nicht mit Erfolg auf die Verletzung<br />

nachbarschützender Vorschriften berufen. Zwar müssen grundsätzlich vor den Au-<br />

ßenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen<br />

baulichen Anlagen freizuhalten sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LBO, nachbarschützend).<br />

Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO sind jedoch geringere Tiefen der Abstandsflächen<br />

zuzulassen, wenn in überwiegend bebauten Gebieten die Gestaltung des Straßen-<br />

bildes oder besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern. Diese Vorschrift lässt eine<br />

Reduzierung der Tiefe der Abstandsflächen auf ein geringeres Maß oder sogar auf<br />

Null zu. Für die Abweichung ist keine Ausnahme oder Befreiung nach § 56 Abs. 3<br />

und 5 LBO erforderlich. Auch ist eine Ermessenausübung nicht vorgesehen; insbe-<br />

sondere findet eine Abwägung der nachbarlichen Belange mit den Interessen des<br />

Bauherrn nicht statt (vgl. zur wortgleichen Vorgängerregelung: VGH Bad.-Württ., Be-<br />

schluss vom 10.03.1999 - 3 S 332/99 -, Juris, Rdnr. 7). Weiter ist zu berücksichtigen,<br />

dass für eine Abweichung von den vorgeschriebenen Abstandsflächen gemäß § 6<br />

Abs. 3 Satz 1 LBO die dort genannten einzelnen tatbestandlichen Nummern nicht<br />

kumulativ erfüllt sein müssen; für die Rechtsfolge genügt das tatbestandliche Vorlie-<br />

gen der Voraussetzungen einer dieser Nummern. Dies ergibt sich bereits durch den<br />

Wortlaut. Die Nummern der genannten Vorschrift werden nicht durch das Wort „und“,<br />

sondern durch das Wort „oder“ verknüpft. In systematischer Hinsicht ist weiter § 6<br />

Abs. 3 Satz 2 LBO ins Feld zu führen. Danach können in den Fällen der Nummer 1<br />

geringere Tiefen der Abstandsflächen auch verlangt werden. Bei einer vom Gesetz-<br />

geber beabsichtigten kumulativen Anwendung hätte an dieser Stelle auch die Num-<br />

mer 2 und 3 bzw. der gesamte Satz 1 des § 6 Abs. 3 LBO erwähnt werden müssen,<br />

was aber nicht geschehen ist.<br />

Mit § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO wird den Belangen der Ortsgestaltung eine derart<br />

überragende Bedeutung beigemessen, dass die wegen des Vorrangs der Ortsgestal-<br />

tung mögliche Verletzung anderer öffentlicher Belange und auch des Nachbarschut-


- 6 -<br />

zes bei der Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung zurückzustellen sind<br />

(vgl. Sauter, LBO, Band 1, Stand: März 2010, § 6 Rdnr. 36). Das Bauvorhaben soll<br />

am Rande des das zentrale Stadtbild prägenden L-Platzes realisiert werden. Es be-<br />

steht eine hohe Baudichte mit durchweg keinen oder nur geringen Abstandsflächen.<br />

Abgesehen von den Straßenzügen stellt sich der L-Platz als baulich fest umschlos-<br />

sen dar. Bei Verwirklichung eines Bauvorhabens mit den von B verlangten Abstands-<br />

flächen würde der Eindruck eines geschlossenen Ensemble voraussichtlich erheblich<br />

gestört. Zusammen mit der vorhandenen 3 m breiten Garageneinfahrt und dem hin-<br />

zukommenden Grenzabstand von etwa 6 m würde sich eine Lücke in der Breite von<br />

ca. 9 m an der knapp 60 m langen Gebäudefront auftun. Damit ginge wohl der ein-<br />

heitliche bauliche Eindruck des L-Platzes verloren.<br />

IV. Ergebnis<br />

Der Widerspruch des B wird wahrscheinlich erfolglos bleiben. Daher überwiegt das<br />

Vollzugsinteresse für die Baugenehmigung. B dringt mit seinem Eilantrag nicht durch.<br />

Tenor:<br />

- Obsiegen des B:<br />

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Bauge-<br />

nehmigung der Antragsgegnerin wird angeordnet.<br />

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens ohne die außergerichtlichen<br />

Kosten des Beigeladenen.<br />

- Unterliegen des B:<br />

Der Antrag wird abgelehnt.<br />

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens ohne die außergerichtlichen Kos-<br />

ten des Beigeladenen.<br />

vgl. dazu §§ 154 Abs.1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO (T hat keinen Antrag gestellt und<br />

sich damit nicht am Prozessrisiko beteiligt. Daher kann er seine Kosten nicht abwäl-<br />

zen.)

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