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Lösungsskizze - Verwaltungsgericht Sigmaringen

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Materielle Prüfung: - Verstoß gegen höherrangiges Recht?<br />

> Keine inhaltlichen Vorgaben durch Gesetz (Willkür, Ermessen).<br />

Unterschiede zwischen den Mitwirkungsrechten der Fraktionen<br />

und der einzelnen Gemeinderäte?<br />

Ergebnis: Änderung der Geschäftsordnung gültig oder nichtig?<br />

Entscheidungsform: Auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil oder ohne<br />

mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 47 Abs. 5 S. 1 VwGO)<br />

Bei rechtskräftiger Nichtigkeitserklärung > Allgemeinverbindlichkeit und öffentliche<br />

Bekanntmachung (§ 47 Abs. 5 S. 2 VwGO)<br />

Auswirkungen auf die Mitwirkung im Ältestenrat (§ 33 a GemO)?<br />

C. Einstweiliger Rechtschutz evtl. durch eine einstweilige Anordnung nach § 47<br />

Abs. 6 VwGO?<br />

D. Wäre neben dem Normenkontrollantrag auch ein Kommunalverfassungsstreit<br />

zulässig? Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresse?<br />

Aufgabe 2: Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Änderung der<br />

Geschäftsordnung<br />

A. Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages gegen die Geschäftsordnung<br />

(§ 47 Abs. 1 VwGO)<br />

Gegenstand einer Normenkontrolle: Eine Rechtsvorschrift; eine Ablehnung ist keine<br />

Rechtsnorm.<br />

B. Zulässigkeit eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens<br />

Zulässigkeit der Klage / Sachurteilsvoraussetzungen<br />

1. Verwaltungsrechtsweg<br />

2. Klageart: Im vorliegenden Fall dürfte die Feststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung<br />

der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Gemeinderatsbeschlusses die richtige<br />

Klageart sein.<br />

3. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Feststellungsklage:<br />

- Klagebefugnis § 42 Abs. 2 VwGO analog<br />

- Feststellungsinteresse<br />

- Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO)<br />

- keine Klagefrist und kein Vorverfahren<br />

4. Beteiligtenfähigkeit im Kommunalverfassungsstreit nach § 61 VwGO:

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