Lösungsskizze - Verwaltungsgericht Sigmaringen
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Materielle Prüfung: - Verstoß gegen höherrangiges Recht?<br />
> Keine inhaltlichen Vorgaben durch Gesetz (Willkür, Ermessen).<br />
Unterschiede zwischen den Mitwirkungsrechten der Fraktionen<br />
und der einzelnen Gemeinderäte?<br />
Ergebnis: Änderung der Geschäftsordnung gültig oder nichtig?<br />
Entscheidungsform: Auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil oder ohne<br />
mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 47 Abs. 5 S. 1 VwGO)<br />
Bei rechtskräftiger Nichtigkeitserklärung > Allgemeinverbindlichkeit und öffentliche<br />
Bekanntmachung (§ 47 Abs. 5 S. 2 VwGO)<br />
Auswirkungen auf die Mitwirkung im Ältestenrat (§ 33 a GemO)?<br />
C. Einstweiliger Rechtschutz evtl. durch eine einstweilige Anordnung nach § 47<br />
Abs. 6 VwGO?<br />
D. Wäre neben dem Normenkontrollantrag auch ein Kommunalverfassungsstreit<br />
zulässig? Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresse?<br />
Aufgabe 2: Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Änderung der<br />
Geschäftsordnung<br />
A. Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages gegen die Geschäftsordnung<br />
(§ 47 Abs. 1 VwGO)<br />
Gegenstand einer Normenkontrolle: Eine Rechtsvorschrift; eine Ablehnung ist keine<br />
Rechtsnorm.<br />
B. Zulässigkeit eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens<br />
Zulässigkeit der Klage / Sachurteilsvoraussetzungen<br />
1. Verwaltungsrechtsweg<br />
2. Klageart: Im vorliegenden Fall dürfte die Feststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung<br />
der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Gemeinderatsbeschlusses die richtige<br />
Klageart sein.<br />
3. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Feststellungsklage:<br />
- Klagebefugnis § 42 Abs. 2 VwGO analog<br />
- Feststellungsinteresse<br />
- Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO)<br />
- keine Klagefrist und kein Vorverfahren<br />
4. Beteiligtenfähigkeit im Kommunalverfassungsstreit nach § 61 VwGO: