09.06.2013 Aufrufe

Lösungsskizze - Verwaltungsgericht Sigmaringen

Lösungsskizze - Verwaltungsgericht Sigmaringen

Lösungsskizze - Verwaltungsgericht Sigmaringen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Kolloquium: Aktuelle Fälle des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>Sigmaringen</strong><br />

<strong>Lösungsskizze</strong> zu Fall 1: Fraktionen im Gemeinderat<br />

Präsident des VG Dr. Franz-Christian Mattes<br />

<strong>Lösungsskizze</strong><br />

Maßgebliche Rechtsgrundlagen: §§ 32, 33 a, 34 Abs. 1, 36 Abs. 2, 37 Abs. 1 GemO,<br />

§§ 43, 47 VwGO<br />

Aufgabe 1: Rechtsschutz gegen die geänderte Geschäftsordnung<br />

A. Statthaftigkeit/Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages gegen die Geschäftsordnung<br />

(§ 47 Abs. 1 VwGO)<br />

1. Verwaltungsrechtsweg („im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“, § 47 Abs. 2 S. 1<br />

VwGO)<br />

2. Geschäftsordnung als „andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende<br />

Rechtsvorschrift i.S. von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO<br />

3. Antragsbefugnis des Herrn Müller als Antragsteller nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO<br />

4. Stadt Schwarzwaldstadt als Antragsgegner<br />

5. Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO (.... innerhalb eines Jahres ...)<br />

6. Rechtsschutzbedürfnis<br />

7. Vorbehalt zugunsten der Verfassungsgerichtsbarkeit nach § 47 Abs. 3 VwGO<br />

B. Begründetheit des Normenkontrollantrages<br />

Verstoß gegen zwingendes höherrangiges formelles oder materielles Recht?<br />

> Geschäftsordnung des Gemeinderates nach § 36 Abs. 2 GemO<br />

Formelle Prüfung: - Zuständigkeit<br />

- rechtmäßiger Beschluss ( ordnungsgemäße Einberufung des<br />

Gemeinderates nach § 34 Abs. 1 GemO?)<br />

- kein Vertagungsantrag, sondern Einlassung zur Sache


Materielle Prüfung: - Verstoß gegen höherrangiges Recht?<br />

> Keine inhaltlichen Vorgaben durch Gesetz (Willkür, Ermessen).<br />

Unterschiede zwischen den Mitwirkungsrechten der Fraktionen<br />

und der einzelnen Gemeinderäte?<br />

Ergebnis: Änderung der Geschäftsordnung gültig oder nichtig?<br />

Entscheidungsform: Auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil oder ohne<br />

mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 47 Abs. 5 S. 1 VwGO)<br />

Bei rechtskräftiger Nichtigkeitserklärung > Allgemeinverbindlichkeit und öffentliche<br />

Bekanntmachung (§ 47 Abs. 5 S. 2 VwGO)<br />

Auswirkungen auf die Mitwirkung im Ältestenrat (§ 33 a GemO)?<br />

C. Einstweiliger Rechtschutz evtl. durch eine einstweilige Anordnung nach § 47<br />

Abs. 6 VwGO?<br />

D. Wäre neben dem Normenkontrollantrag auch ein Kommunalverfassungsstreit<br />

zulässig? Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresse?<br />

Aufgabe 2: Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Änderung der<br />

Geschäftsordnung<br />

A. Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages gegen die Geschäftsordnung<br />

(§ 47 Abs. 1 VwGO)<br />

Gegenstand einer Normenkontrolle: Eine Rechtsvorschrift; eine Ablehnung ist keine<br />

Rechtsnorm.<br />

B. Zulässigkeit eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens<br />

Zulässigkeit der Klage / Sachurteilsvoraussetzungen<br />

1. Verwaltungsrechtsweg<br />

2. Klageart: Im vorliegenden Fall dürfte die Feststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung<br />

der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Gemeinderatsbeschlusses die richtige<br />

Klageart sein.<br />

3. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Feststellungsklage:<br />

- Klagebefugnis § 42 Abs. 2 VwGO analog<br />

- Feststellungsinteresse<br />

- Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO)<br />

- keine Klagefrist und kein Vorverfahren<br />

4. Beteiligtenfähigkeit im Kommunalverfassungsstreit nach § 61 VwGO:


5. Prozessfähigkeit<br />

6. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis<br />

8. Sonstige Voraussetzungen (z.B. zuständiges Gericht, ordnungsgemäße Klagbeerhebung,<br />

Prozessvertretung, anderweitige Rechtshängigkeit, entgegenstehende<br />

Rechtskraft):<br />

Alle Zulässigkeits- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen sind nur dann in einer schriftlichen<br />

Arbeit näher zu erläutern, wenn dazu Anlass besteht. Wenn sie zweifelsfrei vorliegen,<br />

sind Ausführungen entbehrlich oder gar überflüssig!<br />

C. Begründetheit der Klage<br />

1. Passivlegitimation<br />

2. Rechtsverletzung des M durch den ablehnenden Gemeinderatsbeschluss?<br />

Ergebnis<br />

D. Eventueller einstweiliger Rechtsschutz?<br />

E. Sonstige Möglichkeiten des M? (Einschalten der Rechtsaufsichtsbehörde? Voraussetzungen,<br />

Rechtsmittel)<br />

Einschlägige Rechtsprechung:<br />

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 24.06.2002 - 1 S 896/00 -, VBlBW<br />

2003, 110 = NVwV-RR 2003, 56 = DÖV 2002, 912 (Normenkontrolle gegen Geschäftsordnung<br />

wegen der Fraktionsmindeststärke im Gemeinderat)<br />

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2000 - 1 S 842/00 - VBlBW 200, 474<br />

(Kommunalverfassungsstreit wegen der Ablehnung der Änderung der Geschäftsordnung)<br />

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.1989 - 1 S 3834/88 - NVwZ-RR 1989, 425<br />

= DÖV 1989, 596 (einstweilige Anordnung beim Kommunalverfassungsstreit wegen Fraktionsmindeststärke)<br />

BVerwG, Beschluss vom 15.09.1987 - 7 N 1/87 - NVwZ 1988, 1119 = JuS 1989, 790 (Geschäftsordnung<br />

eines kommunalen Vertretungsorgans als Gegenstand einer Normenkontrolle)<br />

Aufsätze zum Kommunalverfassungsstreit (Auswahl):<br />

Ehlers, Die Klagearten und besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen im Kommunalverfassungsstreitverfahren,<br />

NVwZ 1990, 105


Gern, Das Kommunalverfassungsstreitverfahren, VBlBW 1989, 449<br />

Martensen, Grundfälle zum Kommunalverfassungsstreit, JuS 1995, 989, 1077<br />

Preusche, Zu den Klagearten für Kommunalverfassungsrechtliche Organstreitigkeiten, NVwZ<br />

1987, 854<br />

Schoch, Der Kommunalverfassungsstreit im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes<br />

(- OVG Koblenz, NVwZ 1985, 283 -), JuS 1987, 783<br />

Schröder, Die Geltendmachung von Mitgliedschaftsrechten im Kommunalverfassungsstreit,<br />

NVwZ 1985, 246

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!