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Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides - Verwaltungsgericht ...

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Lösung<br />

Die Frage, ob die <strong>Rechtmäßigkeit</strong> der Vollstreckungsmaßnahme die <strong>Rechtmäßigkeit</strong> der<br />

Grundverfügung voraussetzt, ist umstritten, soweit noch keine Bestandskraft der<br />

Grundverfügung eingetreten ist. M. E. ist ein solcher „Rechtswidrigkeitszusammenhang“ zu<br />

bejahen ( vgl. Heckmann, VBlBW 1993, 41; a. A. Weiß, DÖV 2001, 275) zumin<strong>des</strong>t aber<br />

dann, wenn es um die <strong>Rechtmäßigkeit</strong> der Kostentragungspflicht geht ( s. dazu noch unten<br />

III.)<br />

II. Grundverfügung rechtmäßig?<br />

1. Ermächtigungsgrundlage<br />

Spezialermächtigung / Standardmaßnahmen / Generalklausel<br />

(vgl. hierzu Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Bad.-Württ., 4. Aufl.1999,<br />

Rn.171 ff.)<br />

Hier: Spezialermächtigung § 16 a TierSchG<br />

2. Formelle <strong>Rechtmäßigkeit</strong>:<br />

LRA ist zuständige Behörde ( § 15 Abs. 1 TierSchG i.V.m. § 1 Nr. 3 TierSchZuVO i.V.m. §§<br />

13 Abs.1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 13 LVG).<br />

3. Materielle <strong>Rechtmäßigkeit</strong><br />

(1) Erforderliche Maßnahmen i.S.d. § 16 a Satz 1, 2 Nr. 1 TierSchG. Zu der<br />

nach § 2 TierSchG erforderlichen Pflege gehört auch Gesundheitsfürsorge und<br />

Heilbehandlung ( vgl. Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 5. Aufl. 1999, § 2, Rnr.<br />

32). Wenn der Halter dazu nicht in der Lage ist, hat er einen Fachmann, z. B.<br />

einen Tierarzt beizuziehen.<br />

(2) Tierschutzrechtliche Gefahr<br />

(Insofern entspricht die vorzunehmende Prüfung dem polizeirechtlichen<br />

Schema, da es sich hier um spezielles ( Veterinär-)Polizeirecht handelt)<br />

Hier: Gefahrenverdacht (abzugrenzen von<br />

der Schein(Putativ-)gefahr einerseits und der<br />

Anscheinsgefahr andererseits, vgl. dazu<br />

Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 8.<br />

Aufl.2000, Rn. 95 ff.)<br />

Dieser liegt vor, wenn aus der Sicht ex ante nach dem Urteil eines fähigen und<br />

sachkundigen Beamten Anlass für die Annahme einer möglichen Gefahr oder<br />

file:///P|/Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202002/Fall_2_L.htm (2 von 4)03.03.2006 15:11:40

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