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Lösungsskizze - Verwaltungsgericht Sigmaringen

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insbesondere zweifelhaft: gab es am Abend des 04.01.2007 Straftaten (Körperverletzungen<br />

o.ä.)? Droht konkret deren Wiederholung während der Zeit des Aufenthaltsverbots?<br />

Vorwürfe werden bestritten. Mögl. Schläge ggü. Sohn sind nicht<br />

unbedingt verwertbar, da sich dieser wieder am Studienort aufhält (deshalb keine<br />

unmittelbare Wiederholungsgefahr).Verletzungen nicht feststellbar. Wohnung in<br />

ordentlichem Zustand angetroffen. Letzter bekannter Vorfall mglw. mit Gewalt<br />

(22.02.2006) liegt fast ein Jahr zurück.<br />

aber: auch Anhaltspunkte für Gefahr von Straftaten:<br />

Hr. Wagenhäuser war nach Einschätzung des PVD gewalttätig und aggressiv, hat<br />

ggf. Drohungen ausgesprochen und Veranlassung für Ingewahrsamnahme gegeben.<br />

Ausgesprochenen Platzverweis nicht befolgt. Er hat auch selbst nicht ausschließen<br />

wollen, seine Ehefrau „angefasst und gedrückt“ zu haben (schon Körperverletzung<br />

oder Nötigung?).<br />

Bei Prüfung der Gefahr kann auch die Wertigkeit der ggf. betroffenen Schutzgüter<br />

(hier: körperliche Unversehrtheit) berücksichtigt werden: je schlimmer die ggf. eintretenden<br />

Folgen, desto geringer die Anforderungen an die Gefahrenprognose.<br />

Erfolgsaussichten des eingelegten Widerspruchs sind danach wohl offen. RMK<br />

des Aufenthaltsverbotes insoweit weder eindeutig (+) oder (-)<br />

- Störerauswahl (hilfsweise): § 6 PolG (+). Hr. Wagenhäuser ist Verhaltensstörer,<br />

auch wenn andere (Sohn) mit beteiligt sind.<br />

- Ermessensfehler (beim Entschließungs- und Auswahlermessen) sind nicht ersichtlich<br />

- Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (§ 5 Abs. 2 PolG)?<br />

RMK (auch) der Dauer des Aufenthaltsverbots (+). Grenze: Zeitspanne, die für die Einleitung und<br />

Vollziehung zivilrechtlicher Maßnahmen nach dem GewSchG oder nach familienrechtlichen Bestimmungen<br />

erforderlich ist (VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.2003 - 11 K 2529/03 -). Ab einem<br />

bestimmten Zeitpunkt sind die Beschränkungen nicht mehr verhältnismäßig. Es ist nicht Aufgabe<br />

der Polizei, häusliche Konflikte auf Dauer zu regeln (vgl. hierzu VG <strong>Sigmaringen</strong>, Beschluss vom<br />

05.09.2002 - 2 K 1733/02 -; Ruder, VBlBW 2002, 11 ff., 16). Weiterer Anhaltspunkt für zeitliche<br />

Grenze: Analogie zu § 28 Abs. 3 Satz 2 2. HS PolG (2 Wochen), wonach potenzielle Gewalttäter<br />

aus vergleichbarem Anlass in Gewahrsam genommen werden können und dabei mit einer ungleich<br />

intensiveren Rechtsfolge bei im Ausgleich deutlich stärkerem rechtsstaatlichem Schutz durch richterliche<br />

Entscheidung belegt werden können (vgl. Seiler, VBlBW 2004, 93, 96). Auch das Landesrecht<br />

der Bundesländer, in denen eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für Aufenthaltsverbote<br />

bei häuslicher Gewalt geschaffen wurde, normiert vielfach eine 14-Tages-Frist (vgl. die Nachweise<br />

bei Seiler, a.a.O., Fn 29 sowie bei Collin, DVBl. 2003, 1499, 1500; vgl. dazu beispielhaft VG Potsdam,<br />

Beschluss vom 07.09.2004 - 3 L 865/04 -).<br />

hier: 14 Tage wohl verhältnismäßig<br />

b) folglich: wegen der Zweifel im Hinblick auf das Vorliegen einer hinreichenden Gefahr sind<br />

die Erfolgsaussichten des Widerspruchs offen.<br />

Auch das rechtliche Schicksal der Beschlagnahme der Schlüssel (§ 33 PolG) und der<br />

Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen ist damit offen.<br />

Deshalb im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO: reine Interessenabwägung nach den Folgen<br />

für Herrn Wagenhäuser einerseits im Falle der Antragsablehnung sowie den Interessen<br />

der Allgemeinheit und der Beigeladenen für den Fall der Wiederherstellung bzw. Anordnung<br />

der aufschiebenden Wirkung andererseits<br />

o einerseits: private und berufliche Belange von Herrn Wagenhäuser (Unterrichtsvorbereitung,<br />

Behinderung in der Abwicklung seiner persönlichen Angelegenheiten<br />

(vgl. zu ähnlichen Belangen im Falle eines Versicherungskaufmanns<br />

VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.2003 - 11 K 2529/03 -), finanzielle<br />

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