Lösungsskizze - Verwaltungsgericht Sigmaringen

Lösungsskizze - Verwaltungsgericht Sigmaringen Lösungsskizze - Verwaltungsgericht Sigmaringen

09.06.2013 Aufrufe

Kolloquium: Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Frage 1 Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2004 Lösungsskizze zu Fall 4: Der friedfertige Kampfhund Richterin Brigitte Gulde Das Verwaltungsgericht wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen bzw. wiederherstellen, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit des Antrags 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO). Es liegt eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts - nämlich des Polizeirechts - vor, die nicht ausdrücklich durch Gesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist. 2. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen ist sachlich und örtlich zuständig (§§ 80 Abs. 5 Satz 1, 45, 52 Nr. 3 VwGO, § 1 Abs. 2 AGVwGO). Ist – wie hier – noch keine Klage anhängig, so ist „Gericht der Hauptsache“ im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das Gericht, bei dem die Klage zu erheben wäre. 3. Soweit A einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nr. 1 und 2 des angefochtenen Bescheids begehrt, ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Es geht insoweit um die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts, gegen den in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zu erheben wäre. Der Widerspruch des A hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids keine aufschiebende Wirkung. 4. Soweit A einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nr. 4 der angefochtenen Verfügung begehrt, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Bei den Ausführungen unter Nr. 4 der Verfügung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, gegen den Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrt werden kann. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Androhung von Zwangsmaßnahmen innerhalb der file:///P|/Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202004/Fall_4_L.htm (1 von 10)06.02.2006 12:26:28

Kolloquium: Aktuelle Fälle des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>Sigmaringen</strong><br />

Frage 1<br />

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen<br />

Aktuelle Fälle des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>Sigmaringen</strong><br />

Sommersemester 2004<br />

<strong>Lösungsskizze</strong> zu Fall 4: Der friedfertige Kampfhund<br />

Richterin Brigitte Gulde<br />

Das <strong>Verwaltungsgericht</strong> wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen bzw.<br />

wiederherstellen, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet ist.<br />

A. Zulässigkeit des Antrags<br />

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO). Es liegt eine Streitigkeit<br />

nichtverfassungsrechtlicher Art auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts - nämlich des<br />

Polizeirechts - vor, die nicht ausdrücklich durch Gesetz einem anderen Gericht<br />

zugewiesen ist.<br />

2. Das <strong>Verwaltungsgericht</strong> <strong>Sigmaringen</strong> ist sachlich und örtlich zuständig (§§ 80 Abs. 5<br />

Satz 1, 45, 52 Nr. 3 VwGO, § 1 Abs. 2 AGVwGO). Ist – wie hier – noch keine Klage<br />

anhängig, so ist „Gericht der Hauptsache“ im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das<br />

Gericht, bei dem die Klage zu erheben wäre.<br />

3. Soweit A einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nr. 1 und 2 des angefochtenen<br />

Bescheids begehrt, ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung<br />

gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Es geht insoweit um die Vollziehung eines<br />

belastenden Verwaltungsakts, gegen den in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zu<br />

erheben wäre. Der Widerspruch des A hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wegen<br />

der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids keine aufschiebende<br />

Wirkung.<br />

4. Soweit A einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nr. 4 der angefochtenen Verfügung<br />

begehrt, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Bei den Ausführungen<br />

unter Nr. 4 der Verfügung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, gegen den<br />

Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrt werden kann. Es handelt sich<br />

insbesondere nicht um eine Androhung von Zwangsmaßnahmen innerhalb der<br />

file:///P|/Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202004/Fall_4_L.htm (1 von 10)06.02.2006 12:26:28


Kolloquium: Aktuelle Fälle des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>Sigmaringen</strong><br />

Verwaltungsvollstreckung, denn die Beschlagnahme ist kein Zwangsmittel im Sinne des<br />

§ 19 LVwVG.<br />

Die Stadt X kündigt lediglich an, welche weiteren Maßnahmen in Betracht kommen,<br />

wenn A den Nr. 1 und 2 der Verfügung nicht Folge leistet. Eine Beschlagnahme kann nur<br />

dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 33 PolG vorliegen. Diese<br />

Voraussetzungen wird die Stadt X erst noch im Einzelnen zu prüfen haben, bevor sie eine<br />

entsprechende Anordnung erlässt. Die Nr. 4 des Bescheids enthält selbst noch keine<br />

verbindliche Regelung.<br />

Auch ein Antrag nach § 123 VwGO ist nicht zulässig. A wendet sich gegen eine erst in<br />

Zukunft zu erwartende Verwaltungsmaßnahme, begehrt also sog. vorbeugenden<br />

vorläufigen Rechtsschutz. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn ein qualifiziertes<br />

Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. Dieses ist, wenn der Erlass eines zukünftigen<br />

Verwaltungsakts verhindert werden soll, dann gegeben, wenn ein Abwarten des<br />

Verwaltungsakts unzumutbar ist. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Dem A ist es<br />

zumutbar, zunächst abzuwarten, ob die Stadt X überhaupt eine Beschlagnahme verfügt.<br />

Er kann nach der erfolgten Beschlagnahme ggf. einstweiligen Rechtsschutz nach § 80<br />

Abs. 5 VwGO beantragen. Der Verweis auf den nachträglichen Rechtsschutz hat keine<br />

wesentlichen Nachteile zur Folge.<br />

5. A ist, soweit er sich gegen die Nr. 1 und 2 des angefochtenen Bescheids wendet,<br />

antragsbefugt. Eine Verletzung eigener Rechte kann er geltend machen (§ 42 Abs. 2<br />

VwGO analog), da er Adressat eines belastenden Verwaltungsakts ist und deshalb<br />

zumindest die Möglichkeit einer Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2<br />

Abs. 1 GG) besteht.<br />

Zwischenergebnis: Der Antrag ist unzulässig, soweit A einstweiligen Rechtsschutz gegen die<br />

Nr. 4 des Bescheids der Stadt X begehrt. Im Übrigen ist der Antrag zulässig.<br />

B. Begründetheit des Antrags<br />

Der Antrag ist begründet, wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet und wenn<br />

das Suspensivinteresse des A das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung<br />

überwiegt.<br />

file:///P|/Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202004/Fall_4_L.htm (2 von 10)06.02.2006 12:26:28


Kolloquium: Aktuelle Fälle des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>Sigmaringen</strong><br />

1. Passivlegitimiert ist die Stadt X, welche den Bescheid vom 05.12.2003 erlassen hat<br />

(§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).<br />

2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet im Hinblick auf das formelle<br />

Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keinen Bedenken. Als<br />

Begründung genügt grundsätzlich nicht die Verwendung allgemeiner, den zu<br />

entscheidenden Einzelfall unberücksichtigt lassender Floskeln, die bloße Wiederholung<br />

des Gesetzeswortlauts oder die Bezugnahme auf die den Verwaltungsakt selbst<br />

rechtfertigenden Gründe. Bei Verwaltungsakten, die der Abwehr von Gefahren für Leib<br />

und Leben von Personen dienen, sind an die Begründung der sofortigen Vollziehung<br />

jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Das besondere Interesse an deren<br />

sofortiger Vollziehung folgt regelmäßig aus ihrem Zweck der Gefahrenabwehr. Die den<br />

Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe belegen in diesen Fällen zugleich<br />

die Dringlichkeit der Vollziehung. Die speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen<br />

Vollziehung gegebene Begründung kann hier in der Regel knapp gehalten werden (vgl.<br />

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002 – 10 S 985/02 -, VBlBW 2002,<br />

441). Die vorliegende Begründung genügt diesen Anforderungen.<br />

[Bei einem Verstoß gegen § 80 Abs. 3 VwGO hebt das Gericht lediglich die Anordnung<br />

der sofortigen Vollziehung auf (str., vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom<br />

30.04.1996 – 1 S 776/96 -, VBlBW 1996, 297; a.A. OVG Magdeburg DÖV 1994, 352).<br />

Dies ermöglicht es der Behörde, die sofortige Vollziehung erneut mit ordnungsgemäßer<br />

Begründung anzuordnen.]<br />

3. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs<br />

wiederherstellen, wenn die Behörde den Sofortvollzug ihrer Verfügung nach § 80 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Das Gericht trifft seine Entscheidung aufgrund einer<br />

eigenen Interessenabwägung. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen<br />

aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, sind dabei ein wesentliches Kriterium. Ist<br />

der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, ist dem Antrag nach § 80<br />

Abs. 5 VwGO regelmäßig stattzugeben (vgl. § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO entsprechend).<br />

Erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen als offensichtlich<br />

rechtmäßig, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig abzulehnen. Im Übrigen<br />

ist die Begründetheit des Antrags unter Berücksichigung der Erfolgsaussichten in der<br />

Hauptsache danach zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen<br />

Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs<br />

überwiegt.<br />

file:///P|/Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202004/Fall_4_L.htm (3 von 10)06.02.2006 12:26:28


Kolloquium: Aktuelle Fälle des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>Sigmaringen</strong><br />

4. Als Rechtsgrundlage für das Haltungsverbot (Nr. 1 des Bescheids) und die<br />

Anordnung zur Überlassung des Hundes an eine berechtigte Person (Nr. 2 des<br />

Bescheids) kommt § 3 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 der Polizeiverordnung des<br />

Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum über das Halten gefährlicher<br />

Hunde – PolVOgH – vom 03.08.2000 (GBl. S. 574; Dürig Nr. 65 b) in Betracht.<br />

5. Fraglich ist, ob die §§ 1, 3 PolVOgH ihrerseits wirksam sind. Bei der PolVOgH handelt<br />

es sich um eine Polizeiverordnung, somit um eine Rechtsverordnung. Diese bedarf einer<br />

hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die Inhalt, Zweck und Ausmaß der<br />

erteilten Ermächtigung bestimmt (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG).<br />

Eine spezielle Ermächtigungsgrundlage ist hier nicht ersichtlich. Es kommt daher die<br />

polizeiliche Generalklausel gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG in Betracht. Danach<br />

können die allgemeinen Polizeibehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1<br />

Abs. 1 PolG polizeiliche Gebote oder Verbote erlassen, die für eine unbestimmte Anzahl<br />

von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind<br />

(Polizeiverordnungen). Die polizeiliche Generalklausel genügt den verfassungsrechtlichen<br />

Anforderungen an die Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung, weil sie in<br />

jahrzehntelanger Entwicklung durch Rechtsprechung und Lehre nach Inhalt, Zweck und<br />

Ausmaß hinreichend präzisiert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.1980 – 2 BvR<br />

854/79 -, BVerfGE 54, 143; BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 – 6 CN 8/01 –, BVerwGE<br />

116, 347).<br />

6. Erforderlich ist nach § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG eine abstrakte Gefahr. Eine<br />

solche liegt bei einer Sachlage vor, die nach allgemeiner Lebenserfahrung oder<br />

fachlichen Erkenntnissen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Eintreten einer<br />

konkreten Gefahrenlage möglich erscheinen lässt. Der dabei zu fordernde<br />

Wahrscheinlichkeitsgrad hängt von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie<br />

dem Ausmaß des möglichen Schadens ab. Im Hinblick auf den Schutz des Lebens und<br />

der Gesundheit von Menschen kann auch die entferntere Möglichkeit eines<br />

Schadenseintritts ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1970 – IV C 99.67 -, DÖV<br />

1970, 713; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2001 – 1 S 2346/00, VBlBW 2002,<br />

292).<br />

Zu prüfen ist daher, ob den Regelungen der §§ 1, 3 PolVOgH eine abstrakte Gefahr<br />

zugrunde liegt. Nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg ist dies der Fall. Danach<br />

erlaubt die allgemeine polizeirechtliche Verordnungsermächtigung auch Regelungen über<br />

file:///P|/Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202004/Fall_4_L.htm (4 von 10)06.02.2006 12:26:28


Kolloquium: Aktuelle Fälle des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>Sigmaringen</strong><br />

die Hundehaltung. Das Halten von Hunden stelle wegen der von den Tieren allgemein<br />

ausgehenden Gefahr eines spontanen und unbeherrschbaren aggressiven Verhaltens<br />

gegen Menschen oder Tiere eine abstrakte Gefahr dar. Dies gelte insbesondere für<br />

Hunde ab einer gewissen Größe und Stärke, wozu auch die in § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH<br />

aufgeführten Tiere gehörten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2001 –<br />

1 S 2346/00, VBlBW 2002, 292).<br />

Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 03.07.2002 - 6 CN 8/01 -, BVerwGE 116, 347)<br />

hat allerdings bestimmte Vorschriften der niedersächsischen Gefahrtierverordnung für<br />

nichtig gehalten, da diese auf der Annahme beruhten, dass von bestimmten Hunden<br />

allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen eine abstrakte Gefahr ausgehe.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es an ausreichenden<br />

Belegen für einen kausalen Zusammenhang zwischen Rassezugehörigkeit und<br />

Schadenseintritt und somit an einer abstrakten Gefahr allein aufgrund der<br />

Rassezugehörigkeit. Es handle sich vielmehr um einen bloßen Gefahrenverdacht.<br />

Regelungen, die allein an die Rassezugehörigkeit anknüpften, gehörten daher zur<br />

Gefahrenvorsorge und bedürften einer speziellen gesetzlichen Grundlage.<br />

Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann jedoch nicht ohne weiteres auf die<br />

baden-württembergische PolVOgH übertragen werden. Das Bundesverwaltungsgericht<br />

hat sich in materiell-rechtlicher Hinsicht bislang nicht mit der Polizeiverordnung des<br />

Landes Baden-Württemberg über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 befasst.<br />

Vielmehr wurden die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im<br />

Normenkontrollurteil des <strong>Verwaltungsgericht</strong>shofs vom 16.10.2001 allesamt verworfen<br />

(vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.05.2003 – 1 S 411/03 -, VBlBW 2003,<br />

354). Die Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Polizeiverordnung über das Halten<br />

gefährlicher Hunde hängt entscheidend von dem zugrundeliegenden Regelungskonzept<br />

ab. Hierauf hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom<br />

03.07.2002 hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hält auch für möglich, unter dem<br />

Gesichtspunkt des Gefahrerforschungseingriffs zu bestimmen, dass Hunde bestimmter<br />

Rassen einem Wesenstest zugeführt werden müssen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil<br />

vom 18.12.2002 - 6 CN 3/01 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeireicht Nr. 72, zur<br />

Hundehalterverordnung Mecklenburg-Vorpommerns).<br />

[Von Gefahrerforschung spricht man insbesondere dann, wenn nur ein Verdacht, d.h. eine<br />

geringe Wahrscheinlichkeit für eine Gefahr vorliegt. In diesem Fall können nur<br />

Maßnahmen als erforderlich angesehen werden, die den Verdacht erhärten oder<br />

entkräften sollen. Rechtsgrundlage für Gefahrenerforschungsmaßnahmen ist nach<br />

file:///P|/Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202004/Fall_4_L.htm (5 von 10)06.02.2006 12:26:28


Kolloquium: Aktuelle Fälle des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>Sigmaringen</strong><br />

überwiegender Auffassung - wenn keine speziellere Norm eingreift - die polizeiliche<br />

Generalklausel gemäß §§ 1, 3 PolG (vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-<br />

Württemberg, 5. Aufl.. § 1 Rn. 30 ff.).]<br />

Der niedersächsischen Gefahrtierverordnung und der baden-württembergischen<br />

PolVOgH liegen unterschiedliche Regelungskonzepte zugrunde. Die niedersächsische<br />

Verordnung geht ohne Widerlegungsmöglichkeit davon aus, dass Hunde bestimmter<br />

Rassen als gefährlich einzustufen sind und verbietet deren nichtgewerbliche Haltung. Die<br />

Regelungen der niedersächsischen Gefahrtierverordnung beruhen auf der Annahme,<br />

dass von bestimmten Hunden allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen<br />

bzw. dem dort genannten Typ sowie deren Kreuzungen eine abstrakte Gefahr ausgeht.<br />

Die PolVOgH des Landes Baden-Württemberg vermutet zwar die Eigenschaft als<br />

Kampfhund auf Grund rassisch-spezifischer Merkmale bei Hunden der drei in § 1 Abs. 2<br />

PolVOgH erwähnten Rassen und deren Kreuzungen, diese Vermutung ist aber<br />

widerlegbar. Dem Hundehalter wird hier die Möglichkeit eingeräumt, gegenüber der<br />

zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachzuweisen, dass dieser keine<br />

gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.<br />

Im Gegensatz zu anderen Verordnungen sieht überdies die Verordnung Baden-<br />

Württembergs kein generelles Haltungsverbot für einzelne Rassen vor, sondern lediglich<br />

ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. § 3 Abs. 1 PolVOgH).<br />

Aufgrund dieser Unterschiede ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des<br />

Bundesverwaltungsgerichts zur niedersächsichen Gefahrtierverordnung davon<br />

auszugehen, dass die §§ 1, 3 PolVOgH auf einer ausreichenden<br />

Ermächtigungsgrundlage beruhen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom<br />

06.05.2003 – 1 S 411/03 -, VBlBW 2003, 354).<br />

[Eine andere Auffassung ist vertretbar. Problematisch erscheint insbesondere, dass in § 4<br />

PolVOgH den Haltern von Hunden der in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Rassen selbst<br />

dann noch besondere Pflichten (z.B. Leinenzwang) auferlegt werden, wenn die<br />

Vermutung der Kampfhundeeigenschaft durch einen Wesenstest widerlegt wurde (vgl.<br />

auch BVerwG, Urteil vom 18.12.2002 - 6 CN 3/01 -, Buchholz 402.41 Allgemeines<br />

Polizeireicht Nr. 72).. Zwar stehen im vorliegenden Fall keine Maßnahmen nach § 4<br />

PolVOgH im Streit. Dies schließt es jedoch nicht aus, die Vorschrift bei der Frage des<br />

Regelungskonzepts der Verordnung mit in den Blick zu nehmen. Im Sinne einer effektiven<br />

Gefahrenabwehr erscheint aber eine gesonderte Betrachtung vorzugswürdig, um bei<br />

file:///P|/Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202004/Fall_4_L.htm (6 von 10)06.02.2006 12:26:28


Kolloquium: Aktuelle Fälle des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>Sigmaringen</strong><br />

etwaigen Fehlern möglichst viele Regelungen aufrecht zu erhalten.]<br />

7. Fraglich ist weiter, ob die in § 1 PolVOgH getroffene Unterscheidung zwischen<br />

Hunden, deren Kampfhundeeigenschaft aufgrund rassespezifischer Merkmale vermutet<br />

wird (§ 1 Abs. 2 PolVOgH) und solchen, bei denen neben der Rassezugehörigkeit<br />

Anhaltspunkte für eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vorliegen müssen (§ 1<br />

Abs. 3 PolVOgH), sowie Hunden von Rassen, die nicht von Abs. 2 und Abs. 3 des § 1<br />

PolVOgH erfasst werden (§ 1 Abs. 1 PolVOgH), mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG)<br />

vereinbar ist.<br />

Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich<br />

und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Bei<br />

der gerichtlichen Rechtskontrolle ist stets ein weiter Gestaltungsspielraum des<br />

Normgebers in Rechnung zu stellen. Ob er jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und<br />

gerechteste Lösung gefunden hat, ist vom Gericht nicht nachzuprüfen. Vielmehr endet der<br />

Gestaltungsspielraum des Normgebers erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der<br />

geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten<br />

Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als objektiv<br />

willkürlich beurteilt werden muss. Im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist<br />

die Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers umso größer, je höherwertiger die<br />

Rechtsgüter sind, deren Schutz die Regelung bezweckt, und je weniger empfindlich in<br />

grundrechtlich geschützte Freiheiten eingegriffen wird.<br />

Die PolVOgH dient dem Zweck, Menschen (und auch Tiere) vor den von Hunden<br />

ausgehenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Der Verordnungsgeber will damit<br />

der ihm auferlegten Pflicht genügen, sich schützend und fördernd vor diese höchsten<br />

Rechtsgüter zu stellen und sie vor Eingriffen anderer zu bewahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 1<br />

GG; Art. 2 Abs. 1 LV). Dem Verordnungsgeber kommt hierbei sowohl in der Beurteilung,<br />

ob eine besondere Gefahrenlage vorliegt, die ein Eingreifen erfordert oder zumindest<br />

rechtfertigt, als auch in der Wahl des hierfür geeigneten Mittels ein weiter<br />

Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum zu. Hierbei sind, da es sich bei der<br />

Hundehaltung um eine Massenerscheinung handelt, auch typisierende Regelungen<br />

erlaubt.<br />

Gemessen an diesen Vorgaben verstoßen die Regelungen in § 1 Abs. 1, 2 und 3<br />

PolVOgH nicht gegen Art. 3 GG. Im fachwissenschaftlichen Schrifttum wird die<br />

Bedeutung der Rasseanlage eines Hundes für dessen gesteigerte Aggressivität und<br />

Gefährlichkeit freilich unterschiedlich beurteilt. Die Beantwortung der Frage, ob ein Hund<br />

file:///P|/Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202004/Fall_4_L.htm (7 von 10)06.02.2006 12:26:28


Kolloquium: Aktuelle Fälle des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>Sigmaringen</strong><br />

aggressiv ist und eine Gefahr für Menschen oder Tiere bildet, ist neben genetischen<br />

Faktoren auch davon abhängig, unter welchen Bedingungen das Tier aufgezogen worden<br />

ist und wie es gehalten wird. Dem hat der Verordnungsgeber Rechnung getragen und<br />

insbesondere die Kampfhundeeigenschaft in § 1 Abs. 2 PolVOgH als widerlegliche<br />

Vermutung ausgestaltet. Wenn der Verordnungsgeber das auf Grund genetischer<br />

Disposition bestehende Gefährdungspotenzial bei den Rassen des § 1 Abs. 2 PolVOgH<br />

höher einschätzt als das bei den in § 1 Abs. 3 PolVOgH genannten Hunderassen, so hält<br />

er sich innerhalb seines weiten Gestaltungsspielraums; er überschreitet seine<br />

Einschätzungsprärogative nicht, wenn er seiner Zuordnung eine im anerkannten<br />

fachwissenschaftlichen Schrifttum wiedergegebene Erkenntnis über besondere, auch<br />

genetisch bedingte Gefährdungspotenziale bestimmter Hunderassen zugrundelegt. Dass<br />

in der Wissenschaft auch Gegenteiliges vertreten wird, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der<br />

Prognose des Verordnungsgebers. Zwar hätte der Verordnungsgeber mit vernünftigen,<br />

sachgerechten Überlegungen auch andere Rassen in den Regelungsbereich des § 1<br />

Abs. 2 PolVOgH oder zumindest des § 1 Abs. 3 PolVOgH einbeziehen können. Es wäre<br />

jedoch verfehlt, hieraus den Umkehrschluss zu ziehen, die Nichtaufnahme dieser Rassen<br />

würde den dem Verordnungsgeber eingeräumten Spielraum überschreiten. Soweit von<br />

den Haltern der in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Hunde zur Widerlegung der<br />

Kampfhundeeigenschaft ihrer Tiere eine Prüfung gefordert wird (§ 1 Abs. 4 PolVOgH), ist<br />

dies weder unzumutbar noch unverhältnismäßig und kann nicht zu einem Verstoß gegen<br />

Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber den Haltern von Hunden führen, von denen dies nicht<br />

verlangt wird. Die Belastung der Antragsteller ist angesichts der von American<br />

Staffordshire Terriern, Bullterriern, Pit Bull-Terriern und deren Kreuzungen ausgehenden<br />

Gefahr für Leib und Leben von Menschen als gering zu veranschlagen (vgl. VGH Baden-<br />

Württemberg, Urteil vom 16.10.2001 – 1 S 2346/00 -, VBlBW 2002, 292; vgl. zur<br />

Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde – des Landes Rheinland Pfalz auch<br />

BVerfG, Beschluss vom 16.03.2004 – 1 BvR 550/02 – mit dem Hinweis, dass der<br />

Verordnungsgeber die weitere Entwicklung zu beobachten und die Verordnung<br />

anzupassen habe, falls Hunde anderer Rassen ebenso häufig wie die in der Verordnung<br />

genannten Rassen auffällig werden und ebenso intensive Verletzungen verursachen<br />

sollten).<br />

8. Schließlich müssten die Anordnungen der Stadt X mit den §§ 1, 3 PolVOgH vereinbar<br />

sein. Da A seinen Hund bislang einem Wesenstest nicht zugeführt hat, wird gem. § 1<br />

Abs. 2 PolVOgH die Eigenschaft als Kampfhund auf Grund rassischspezifischer<br />

Merkmale vermutet. Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist,<br />

bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde (§ 3 Abs. 1 PolVOgH). Einen entsprechenden<br />

file:///P|/Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202004/Fall_4_L.htm (8 von 10)06.02.2006 12:26:28


Kolloquium: Aktuelle Fälle des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>Sigmaringen</strong><br />

Antrag hat A bislang nicht gestellt. Es spricht auch nichts dafür, dass er die<br />

Erlaubnisvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 PolVOgH erfüllt. Danach darf die Erlaubnis<br />

nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung des<br />

Hundes nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken<br />

bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht<br />

entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse des A an der Haltung seines<br />

Bullterriermischlings ist nicht ersichtlich.<br />

9. Wird eine Erlaubnis nicht erteilt, so hat die Ortspolizeibehörde die zur Abwendung der<br />

Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlichen Maßnahmen zu<br />

treffen (§ 3 Abs. 3 PolVOgH). Die Stadt X, die gemäß § 62 Abs. 4 PolG<br />

Ortspolizeibehörde ist, durfte auf diese Rechtsgrundlage somit auch das angeordnete<br />

Haltungsverbot stützen. Die Auswahl der Maßnahme steht im Ermessen der Behörde.<br />

Das Gericht prüft die Ausübung des Ermessens nur daraufhin, ob die gesetzlichen<br />

Grenzen des Ermessens eingehalten sind. Ermessensfehler liegen hier nicht vor. Eine<br />

andere, weniger belastende Maßnahme ist nicht ersichtlich. Insbesondere wurde<br />

dem A zunächst die Möglichkeit eingeräumt, die Eigenschaft als Kampfhund durch einen<br />

Wesenstest zu widerlegen. Von dieser Möglichkeit hat A jedoch keinen Gebrauch<br />

gemacht. Diese Möglichkeit steht ihm weiterhin offen [andernfalls wäre allerdings zu<br />

überlegen, ob als weniger einschneidendes Mittel nicht die Verpflichtung zur<br />

Durchführung eines Wesenstests in Betracht käme].<br />

10. Auch für die Anordnung, den Hund einer berechtigten Person zu überlassen, ist § 3<br />

Abs. 3 PolVOgH eine hinreichende Rechtsgrundlage. Das Haltungsverbot kann A nur<br />

dadurch erfüllen, dass er den Hund einer anderen Person überlässt oder ihn einschläfern<br />

lässt. Die Stadt X hat aber zu Recht die Überlassung an eine andere Person als weniger<br />

belastende Maßnahme angeordnet. Damit nicht erneut ein polizeirechtswidriger Zustand<br />

entsteht, ist erforderlich, dass diese andere Person gemäß § 3 Abs. 1 PolVOgH berechtigt<br />

ist, einen Kampfhund zu halten. Soweit es dem A freigestellt wird, den Hund dem<br />

Tierheim der Stadt X zu übergeben, ist dies nur ein Hinweis darauf, wie er seiner<br />

Verpflichtung nachkommen kann. Dies schließt nicht aus, dass er den Hund auch eine<br />

anderen, zur Haltung von Kampfhunden berechtigten Person bzw. einem Tierheim<br />

überlassen darf.<br />

Nach alledem sind die Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 05.12.2003 aller Voraussicht nach<br />

rechtmäßig. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ist im<br />

Hinblick auf die erheblichen Gefahren für Leib und Leben, die von einem gefährlichen<br />

Hund ausgehen können, gegeben.<br />

file:///P|/Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202004/Fall_4_L.htm (9 von 10)06.02.2006 12:26:28


Kolloquium: Aktuelle Fälle des <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>Sigmaringen</strong><br />

Ergebnis: Der Antrag ist teils unzulässig, im Übrigen unbegründet. Das <strong>Verwaltungsgericht</strong><br />

wird den Antrag ablehnen und dem A die Kosten des Verfahrens auferlegen.<br />

Frage 2<br />

Durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen entfällt die Rechtshängigkeit. Das<br />

Gericht darf daher nicht mehr in der Sache entscheiden. Trotz des Wortlauts des § 161<br />

Abs. 2 VwGO („ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt“) kommt es allein auf die<br />

Erledigungserklärungen der Beteiligten an. Das Gericht ist an die Erklärungen der Beteiligten<br />

gebunden (Dispositionsmaxime) und darf nicht prüfen, ob tatsächlich eine Erledigung<br />

eingetreten ist (was im vorliegenden Fall durchaus bezweifelt werden kann, solange der<br />

Bescheid nicht aufgehoben ist, vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG).<br />

Das Gericht stellt analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluss das Verfahren ein. Der<br />

Beschluss hat insoweit nur deklaratorische Wirkung, da der Rechtsstreit durch die<br />

Erledigungserklärungen automatisch endet.<br />

Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO hat das Gericht durch Beschluss nach billigem Ermessen unter<br />

Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu<br />

entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, dem Beteiligten die Kosten<br />

aufzuerlegen, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Dies wäre hier<br />

voraussichtlich der A gewesen (siehe Frage 1).<br />

file:///P|/Bibliothek/Internet/Kolloquium%20Tübingen%202004/Fall_4_L.htm (10 von 10)06.02.2006 12:26:28

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!