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VO (EG) NR. 854/2004 INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE • Klassischer Untersuchungsgang und entsprechende Rechtsvorgaben zu den einzelnen Tierarten - siehe Skript „Anleitung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung“ Wolfgang H. Zens

LFGB • § 66 LFGB Statistik INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE Wolfgang H. Zens (1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und deren Ergebnis ist eine Statistik zu führen, die vom Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzubereiten ist. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht 1. das Nähere über Art und Inhalt der Statistik nach Absatz 1 zu regeln, g , 2. Meldungen über die Ergebnisse bestimmter Untersuchungen vorzuschreiben; auskunftspflichtig sind die zuständigen Behörden.

VO (EG) NR. 854/2004<br />

INSTITUT FÜR TIERÄRZTLICHE NAHRUNGSMITTELKUNDE<br />

• Klassischer Untersuchungsgang und entsprechende Rechtsvorgaben<br />

zu den einzelnen Tierarten<br />

- siehe Skript „Anleitung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung“<br />

Wolfgang H. Zens

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