Brunnenfest Bildhauer- symposium - Kurstadt Bad Berka

Brunnenfest Bildhauer- symposium - Kurstadt Bad Berka Brunnenfest Bildhauer- symposium - Kurstadt Bad Berka

08.06.2013 Aufrufe

25.05.2013 - Amtsblatt 5/2013 - 6 - Fackeln oder pyrotechnische Erzeugnisse auf das Veranstaltungsgelände mitzubringen. Der Veranstalter ist in solchen Fällen berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung bzw. dem Veranstaltungsgelände zu verweigern bzw. zu verweisen, sofern der Besucher nicht bereit ist, die vorstehend genannten Gegenstände abzugeben. 4. Es ist verboten, Gegenstände während der Veranstaltung bzw. auf dem Veranstaltungsgelände zu führen, welche nach § 39 des Waffengesetzes auf öffentlichen Veranstaltungen nicht gestattet sind. Verboten sind auch alle waffenähnlichen Gegenstände oder solche, die als Waffen missbraucht werden können. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht. 5. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist Fahrrad fahren untersagt. 6. Hunde unterliegen einer Leinenpflicht. 7. Das Ordnungspersonal übt stellvertretend für den Veranstalter das Hausrecht aus. Daher ist den Anweisungen des Ordnungspersonals unbedingt folge zu leisten. 8. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z. B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht, ist der Veranstalter bzw. das Ordnungspersonal berechtigt, den Besucher - in gravierenden Fällen auch ohne jegliche Vorwarnung - von der Veranstaltung auszuschließen. 9. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für Hör- und andere Gesundheitsschäden. Eine unmittelbare Nähe zu den Lautsprecher- Boxen ist zu vermeiden - entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Die Verwendung geeigneter Hörschutzmassnahmen wird insbesondere in der Nähe der Bühne dringend empfohlen. 10. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für eigenes oder fremdes Handeln ist grundsätzlich auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Unberührt bleibt hiervon die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog. Kardinalpflichten) und die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 11. Personen, die Kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet sind, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, sind zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt, es sei denn, der Aufsichtspflichtige hat seiner Aufsichtspflicht genügt oder der Schaden wäre auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden (§ 832 BGB). 12. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazität gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich. Die Stadtverwaltung wünscht allen Gästen viel Spaß auf der Veranstaltung. Stadt Bad Berka Bad Berka, 30.04.2013 gez. Dr. Volker Schaedel Bürgermeister Der Stadtrat der Stadt Bad Berka hat in seiner Sitzung am 13.05.2013 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen: Benutzungs- und Entgeltordnung für das Zeughaus Bad Berka § 1 Nutzungszweck § 2 Benutzer § 3 Vermietung § 4 Übernahme der Räume § 5 Durchführung der Veranstaltungen § 6 Benutzungsentgelt § 7 Befreiung vom Benutzungsentgelt § 8 Pflichten der Benutzer § 9 Haftung § 10 Besondere Benutzungsbestimmungen § 11 Hausrecht § 12 Inkrafttreten Anlage: Entgeltordnung für das Zeughaus Bad Berka § 1 Nutzungszweck (1) Das Zeughaus der Stadt Bad Berka dient Veranstaltungen zur Gemeinschaftspflege, zur Förderung des kulturellen Lebens und der Vereinstätigkeit, familiären Feierlichkeiten, Seminaren, Tagungen und Schulungen. (2) Die Benutzung ist für Veranstaltungen ausgeschlossen, die einen rechtsextremen, rassistischen oder antidemokratischen Inhalt haben, d. h., wenn zu erwarten ist, dass Inhalte vertreten werden, die geeignet sind, die Verbrechen des Nationalsozialismus zu verharmlosen, diesen zu verherrlichen, das Andenken Verstorbener zu verunglimpfen bzw. die Veranstaltung sich gegen die Freiheit und Würde des Menschen bzw. den Gedanken der Völkerverständigung richtet oder Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher und verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden. Durch den Benutzer ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. § 2 Benutzer (1) Die Stadt Bad Berka vermietet die Räume im Zeughaus einschließlich der dazugehörigen sanitären Anlagen - ortsansässigen eingetragenen gemeinnützigen Vereinen zur Durchführung von Veranstaltungen des Vereinslebens, - ortsansässigen politischen Parteien und Wählergruppen, die im Stadtrat der Stadt Bad Berka vertreten sind, für Veranstaltungen im Rahmen ihrer Aufgaben und Ziele, - Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, in denen die Stadt Bad Berka Mitglied ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben, - ortsansässigen Schulen zur Durchführung von Veranstaltungen - Privatpersonen mit Wohnsitz in der Stadt Bad Berka für Familienfeiern, nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und der darin geregelten Entgeltordnung (Anlage). (2) Auswärtigen Nutzern kann nach Einzelprüfung durch die Verwaltung eine Vermietung des Zeughauses zugesagt werden. (3) Die Vermietung der Räume erfolgt nach Maßgabe der freien Kapazität, insbesondere unter Beachtung des Vorrangs von Veranstaltungen der Stadt Bad Berka. (4) Ein Rechtsanspruch auf Vermietung besteht nicht. § 3 Vermietung / Nutzungsüberlassung (1) Die Vermietung geschieht durch den Bürgermeister oder einen Beauftragten. (2) Die Reihenfolge der Vermietung richtet sich nach dem Eingang der Anmeldung. (3) Die Zuteilung der Räume soll 4 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich unter Angabe der Art und der voraussichtlichen Dauer und der zu erwartenden Teilnehmer beantragt werden. Im Antrag soll bereits zum Ausdruck kommen, dass die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung vom Nutzer anerkannt werden. (4) Über die Zulassung erhält der Nutzer eine schriftliche Mitteilung mit konkreter Zuteilung der Räume. (5) Reservierungen werden maximal ein Jahr im Voraus vorgenommen. (6) Mit schriftlicher Zusage der Vermietung wird eine Kaution in Höhe von 50 € fällig. § 4 Übernahme der Räume (1) Der Nutzer kann die Räume erst am Miettag oder nach vorheriger Absprache mit der Stadtverwaltung Bad Berka übernehmen. (2) Der Nutzer überzeugt sich bei der Übergabe des überlassenen Raumes von dessen ordnungsgemäßem Zustand, der Sauberkeit und der Vollständigkeit des Inventars. § 5 Durchführung der Veranstaltung (1) Die zugelassene Besucherzahl darf nicht überschritten werden. (2) Veranstaltungen sind bis 1:00 Uhr zu beenden. Ausnahmen sind nach Absprache möglich. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. § 6 Benutzungsentgelt (1) Von den Nutzern wird für die Dauer der Benutzung ein Benutzungsentgelt gemäß der Entgeltordnung (Anlage) erhoben. Das Benutzungsentgelt wird 14 Tage vor der Veranstaltung fällig. (2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Benutzungsdauer nach Absatz 1 im Zeitpunkt der Schlüsselübergabe und endet mit der Schlüsselrückgabe und der Feststellung der vertragsgemäßen Rückgabe des Veranstaltungsraumes und der ausgehändigten Schlüssel an den hiermit beauftragten Bediensteten der Stadtverwaltung Bad Berka. (3) Mit dem Benutzungsentgelt abgegolten ist der aus der Benutzung der Veranstaltungsräume üblicherweise entstehende Aufwand ein-

schließlich der Heiz- und Betriebskosten sowie der Reinigungskosten. Die Regelung des § 8 Abs. 9 bleibt hiervon unberührt. § 7 Befreiung vom Benutzungsentgelt Den unter § 2 genannten ortsansässigen Nutzern, mit Ausnahme von Privatpersonen, kann einmal im Jahr eine Räumlichkeit kostenfrei für die Jahreshauptversammlung zur Verfügung gestellt werden, außer an Freitagen, Samstagen und Sonntagen. § 8 Pflichten der Benutzer (1) Der Nutzer ist verpflichtet allen Richtlinien der Versammlungsstättenverordnung vom Februar 2010 Folge zu leisten. (2) Der Nutzer hat einen Verantwortlichen (Veranstaltungsleiter) zu benennen, der während der Benutzung der Räumlichkeiten anwesend und für die Vermieterin erreichbar sein muss. (3) Die Räumlichkeiten und das städtische Inventar sind pfleglich zu behandeln. (4) Der Nutzer hat Weisungen des Beauftragten der Stadtverwaltung Bad Berka zu befolgen. (5) Der Nutzer trägt die Verantwortung für die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung nachbarschaftsrechtlicher Vorschriften; Lärmbelästigungen der Nachbarn sind zu vermeiden. (6) Park- oder Halteverbote auf städtischen Flächen sind vom Mieter oder Pächter wie von Besuchern der Einrichtung einzuhalten. Rettungsfahrzeuge müssen das Gebäude ungehindert erreichen können. (7) Im gesamten Gebäude ist das Rauchen gesetzlich verboten. (8) Die Verwendung elektrischer Anlagen in den Veranstaltungsräumen ist nur nach vertraglicher Vereinbarung zulässig. Dies gilt auch für vom Nutzer selbst mitgebrachte elektrische Anlagen. Vorhandene elektrische Anlagen dürfen nur nach vorheriger Einweisung durch den Beauftragten der Stadtverwaltung Bad Berka benutzt werden. (9) Der Nutzer hat darauf zu achten, dass Strom, Gas und Wasser nicht unnötig verbraucht werden. (10) Der Abschluss eines Mietvertrages entbindet den Nutzer nicht von der Pflicht, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen zu beantragen und die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften anfallenden Gebühren zu entrichten. Bei Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke, insbesondere bei der Aufführung von Musik, hat der Nutzer die GEMA-Gebühr abzuführen. (11) Die Räumlichkeiten sind der Stadt Bad Berka vom Nutzer in besenreinem Zustand zurückzugeben. Die Kosten der anschließenden Reinigung sind im Mietpreis enthalten. (12) Der Nutzer ist verpflichtet, die Jugendschutzbestimmungen einzuhalten. (13) Der Nutzer ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Räumlichkeiten notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können § 9 Haftung (1) Die Benutzer stellen die Stadt Bad Berka von etwaigen Haftpflichtansprüchen ihrer Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, den Veranstaltungsbesuchern und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Einrichtungsgegenstände sowie der Zugänge zu diesen stehen. Die Stadt Bad Berka übernimmt keine Haftung für Unfälle oder den Diebstahl von Kleidungsstücken und anderen persönlichen Gegenständen. (2) Die Benutzer haben sich über eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzusichern, durch die auch Freistellungsansprüche nach Abs. 1 abgedeckt sind. (3) Die Haftung der Stadt Bad Berka als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand des Gebäudes nach § 836 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bleibt hiervon unberührt. (4) Die Benutzer haften für alle Schäden, die der Stadt Bad Berka durch die Benutzung an den überlassenen Räumen, am Gebäude, den Zugangswegen, baulichen Anlagen, Ausrüstungen und Gebrauchsgegenständen entstehen. (5) Der Veranstalter ist verpflichtet bei Schnee- und Eisglätte, die während der Veranstaltung eintreten können, die Zugangswege jederzeit in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Für Unfälle, die auf mangelhafter Durchführung dieser Verpflichtung beruhen, trägt der Nutzer die Verantwortung. - 7 - 25.05.2013 - Amtsblatt 5/2013 § 10 Besondere Benutzungsbestimmungen (1) Der Nutzer ist nicht berechtigt, seine Rechte aus dem Vertrag auf andere zu übertragen. (2) Die Stadt behält sich vor, aus dem Vertrag jederzeit zurückzutreten, wenn die Benutzung der Räume durch höhere Gewalt oder sonstigen unvorhergesehenen, im öffentlichen Interesse stehenden Gründen zu der vorgesehenen Zeit nicht möglich ist. Dem Nutzer steht in diesem Fall kein Anspruch auf Entschädigung für den Ausfall oder die Verlegung der Veranstaltung zu. § 11 Hausrecht Das Hausrecht nehmen der Bürgermeister oder die von ihm mit der Wahrnehmung des Hausrechtes beauftragten Personen wahr. Sofern keine der in Satz 1 genannten Personen anwesend ist, übernimmt der Veranstalter das Hausrecht. § 12 Inkrafttreten Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Bad Berka, den 13. Mai 2013 gez. Dr. Volker Schaedel Bürgermeister Anlage: Entgeltordnung für das Zeughaus Bad Berka Veranstaltungen Veranstaltungen Gewerbliche von Bad Berkaer von Bad Berkaer Veran- Nutzern (§ 2 Abs. 1) Nutzern (§ 2 Abs. 1) staltungen ohne Eintritt mit Eintritt Zeughaussaal bis 4 Std. über 4 Std. 75,00 EUR 120,00 EUR 240,00 EUR (max. 1 Tag) Klubraum 150,00 EUR 240,00 EUR 480,00 EUR bis 4 Std. über 4 Std. 25,00 EUR 40,00 EUR 80,00 EUR (max. 1 Tag) Küche 50,00 EUR 80,00 EUR 160,00 EUR bis 4 Std. über 4 Std. 15,00 EUR 20,00 EUR 40,00 EUR (max. 1 Tag) Lesesaal 25,00 EUR 40,00 EUR 80,00 EUR bis 4 Std. über 4 Std. 20,00 EUR 20,00 EUR 40,00 EUR (max. 1 Tag) 40,00 EUR 40,00 EUR 80,00 EUR Kaution: + 50 EUR + 50 EUR + 100 EUR Parkplatz Weimarische Straße / Erweiterung Fußgängerzone Am Parkplatz Weimarische Straße wurde der Parkautomat außer Betrieb genommen. Damit kann dort jetzt kostenfrei mit Parkkarte max. eine Stunde geparkt werden. Diese Maßnahme ist der erste Schritt zur Erweiterung der Fußgängerzone „Am Markt“. Diese beginnt dann an der Ecke Heinrich-Schütz- Straße / Weimarische Straße. In diesem Zusammenhang werden auch die Poller dahin versetzt. Damit endet auch das verkehrswidrige Parken vor der Sparkasse. Wir bitten um Beachtung. gez. Ordnungsamt Dankeschön für die Beteiligung am Frühjahrsputz Ich bedanke mich bei allen Bürgerinnen und Bürgern, die sich an den Aufrufen zum Frühjahrsputz in Bad Berka und den Ortsteilen beteiligt haben, noch einmal ganz herzlich. Besonderen Dank an die Akteure vor Ort, die die Organisation in der Hand hatten. Wir haben wieder eine ganze Menge geschafft. gez. Dr. Volker Schaedel Bürgermeister

25.05.2013 - Amtsblatt 5/2013 - 6 -<br />

Fackeln oder pyrotechnische Erzeugnisse auf das Veranstaltungsgelände<br />

mitzubringen. Der Veranstalter ist in solchen Fällen berechtigt,<br />

den Zutritt zu der Veranstaltung bzw. dem Veranstaltungsgelände<br />

zu verweigern bzw. zu verweisen, sofern der Besucher nicht<br />

bereit ist, die vorstehend genannten Gegenstände abzugeben.<br />

4. Es ist verboten, Gegenstände während der Veranstaltung bzw. auf<br />

dem Veranstaltungsgelände zu führen, welche nach § 39 des Waffengesetzes<br />

auf öffentlichen Veranstaltungen nicht gestattet sind.<br />

Verboten sind auch alle waffenähnlichen Gegenstände oder solche,<br />

die als Waffen missbraucht werden können. Zuwiderhandlungen<br />

werden zur Anzeige gebracht.<br />

5. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist Fahrrad fahren untersagt.<br />

6. Hunde unterliegen einer Leinenpflicht.<br />

7. Das Ordnungspersonal übt stellvertretend für den Veranstalter das<br />

Hausrecht aus. Daher ist den Anweisungen des Ordnungspersonals<br />

unbedingt folge zu leisten.<br />

8. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn<br />

ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z. B. Körperverletzung,<br />

Diebstahl, Drogenhandel) begeht, ist der Veranstalter<br />

bzw. das Ordnungspersonal berechtigt, den Besucher - in gravierenden<br />

Fällen auch ohne jegliche Vorwarnung - von der Veranstaltung<br />

auszuschließen.<br />

9. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für Hör- und andere<br />

Gesundheitsschäden. Eine unmittelbare Nähe zu den Lautsprecher-<br />

Boxen ist zu vermeiden - entsprechende Absperrungen sind unbedingt<br />

zu beachten. Die Verwendung geeigneter Hörschutzmassnahmen<br />

wird insbesondere in der Nähe der Bühne dringend empfohlen.<br />

10. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für eigenes<br />

oder fremdes Handeln ist grundsätzlich auf die Fälle des Vorsatzes<br />

und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Unberührt bleibt<br />

hiervon die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit<br />

und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog.<br />

Kardinalpflichten) und die Haftung für Schäden aus der Verletzung<br />

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen<br />

Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen<br />

beruhen.<br />

11. Personen, die Kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine<br />

Person verpflichtet sind, die wegen Minderjährigkeit oder wegen<br />

ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung<br />

bedarf, sind zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese<br />

Person einem Dritten widerrechtlich zufügt, es sei denn, der<br />

Aufsichtspflichtige hat seiner Aufsichtspflicht genügt oder der<br />

Schaden wäre auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden<br />

(§ 832 BGB).<br />

12. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten<br />

Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten<br />

Zuschauerkapazität gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens<br />

ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung<br />

des Zutritts möglich.<br />

Die Stadtverwaltung wünscht allen Gästen viel Spaß auf der Veranstaltung.<br />

Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Berka</strong><br />

<strong>Bad</strong> <strong>Berka</strong>, 30.04.2013<br />

gez. Dr. Volker Schaedel<br />

Bürgermeister<br />

Der Stadtrat der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Berka</strong> hat in seiner Sitzung am 13.05.2013<br />

folgende Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen:<br />

Benutzungs- und Entgeltordnung für das Zeughaus<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Berka</strong><br />

§ 1 Nutzungszweck<br />

§ 2 Benutzer<br />

§ 3 Vermietung<br />

§ 4 Übernahme der Räume<br />

§ 5 Durchführung der Veranstaltungen<br />

§ 6 Benutzungsentgelt<br />

§ 7 Befreiung vom Benutzungsentgelt<br />

§ 8 Pflichten der Benutzer<br />

§ 9 Haftung<br />

§ 10 Besondere Benutzungsbestimmungen<br />

§ 11 Hausrecht<br />

§ 12 Inkrafttreten<br />

Anlage: Entgeltordnung für das Zeughaus <strong>Bad</strong> <strong>Berka</strong><br />

§ 1 Nutzungszweck<br />

(1) Das Zeughaus der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Berka</strong> dient Veranstaltungen zur Gemeinschaftspflege,<br />

zur Förderung des kulturellen Lebens und der Vereinstätigkeit,<br />

familiären Feierlichkeiten, Seminaren, Tagungen und<br />

Schulungen.<br />

(2) Die Benutzung ist für Veranstaltungen ausgeschlossen, die einen<br />

rechtsextremen, rassistischen oder antidemokratischen Inhalt haben, d.<br />

h., wenn zu erwarten ist, dass Inhalte vertreten werden, die geeignet<br />

sind, die Verbrechen des Nationalsozialismus zu verharmlosen, diesen<br />

zu verherrlichen, das Andenken Verstorbener zu verunglimpfen bzw.<br />

die Veranstaltung sich gegen die Freiheit und Würde des Menschen<br />

bzw. den Gedanken der Völkerverständigung richtet oder Symbole, die<br />

im Geist verfassungsfeindlicher und verfassungswidriger Organisationen<br />

stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden.<br />

Durch den Benutzer ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.<br />

§ 2 Benutzer<br />

(1) Die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Berka</strong> vermietet die Räume im Zeughaus einschließlich<br />

der dazugehörigen sanitären Anlagen<br />

- ortsansässigen eingetragenen gemeinnützigen Vereinen zur Durchführung<br />

von Veranstaltungen des Vereinslebens,<br />

- ortsansässigen politischen Parteien und Wählergruppen, die im<br />

Stadtrat der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Berka</strong> vertreten sind, für Veranstaltungen im<br />

Rahmen ihrer Aufgaben und Ziele,<br />

- Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen Körperschaften,<br />

in denen die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Berka</strong> Mitglied ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben,<br />

- ortsansässigen Schulen zur Durchführung von Veranstaltungen<br />

- Privatpersonen mit Wohnsitz in der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Berka</strong> für Familienfeiern,<br />

nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und der darin geregelten<br />

Entgeltordnung (Anlage).<br />

(2) Auswärtigen Nutzern kann nach Einzelprüfung durch die Verwaltung<br />

eine Vermietung des Zeughauses zugesagt werden.<br />

(3) Die Vermietung der Räume erfolgt nach Maßgabe der freien Kapazität,<br />

insbesondere unter Beachtung des Vorrangs von Veranstaltungen<br />

der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Berka</strong>.<br />

(4) Ein Rechtsanspruch auf Vermietung besteht nicht.<br />

§ 3 Vermietung / Nutzungsüberlassung<br />

(1) Die Vermietung geschieht durch den Bürgermeister oder einen Beauftragten.<br />

(2) Die Reihenfolge der Vermietung richtet sich nach dem Eingang der<br />

Anmeldung.<br />

(3) Die Zuteilung der Räume soll 4 Wochen vor der Veranstaltung<br />

schriftlich unter Angabe der Art und der voraussichtlichen Dauer und<br />

der zu erwartenden Teilnehmer beantragt werden. Im Antrag soll bereits<br />

zum Ausdruck kommen, dass die Bestimmungen dieser Benutzungs-<br />

und Entgeltordnung vom Nutzer anerkannt werden.<br />

(4) Über die Zulassung erhält der Nutzer eine schriftliche Mitteilung<br />

mit konkreter Zuteilung der Räume.<br />

(5) Reservierungen werden maximal ein Jahr im Voraus vorgenommen.<br />

(6) Mit schriftlicher Zusage der Vermietung wird eine Kaution in Höhe<br />

von 50 € fällig.<br />

§ 4 Übernahme der Räume<br />

(1) Der Nutzer kann die Räume erst am Miettag oder nach vorheriger<br />

Absprache mit der Stadtverwaltung <strong>Bad</strong> <strong>Berka</strong> übernehmen.<br />

(2) Der Nutzer überzeugt sich bei der Übergabe des überlassenen Raumes<br />

von dessen ordnungsgemäßem Zustand, der Sauberkeit und der<br />

Vollständigkeit des Inventars.<br />

§ 5 Durchführung der Veranstaltung<br />

(1) Die zugelassene Besucherzahl darf nicht überschritten werden.<br />

(2) Veranstaltungen sind bis 1:00 Uhr zu beenden. Ausnahmen sind<br />

nach Absprache möglich. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.<br />

§ 6 Benutzungsentgelt<br />

(1) Von den Nutzern wird für die Dauer der Benutzung ein Benutzungsentgelt<br />

gemäß der Entgeltordnung (Anlage) erhoben. Das Benutzungsentgelt<br />

wird 14 Tage vor der Veranstaltung fällig.<br />

(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Benutzungsdauer<br />

nach Absatz 1 im Zeitpunkt der Schlüsselübergabe und endet mit<br />

der Schlüsselrückgabe und der Feststellung der vertragsgemäßen Rückgabe<br />

des Veranstaltungsraumes und der ausgehändigten Schlüssel an<br />

den hiermit beauftragten Bediensteten der Stadtverwaltung <strong>Bad</strong> <strong>Berka</strong>.<br />

(3) Mit dem Benutzungsentgelt abgegolten ist der aus der Benutzung<br />

der Veranstaltungsräume üblicherweise entstehende Aufwand ein-

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