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Schadstoffe in Gebäuden – Überblick über die ... - BZR-Institut Bonn

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Asbest<br />

Veröffentlichungen:<br />

In dem BGI - Merkblatt 664 s<strong>in</strong>d Verfahren mit ger<strong>in</strong>ger Exposition gegen<strong>über</strong> Asbest<br />

aufgeführt. Wesentlicher Bestandteil für <strong>die</strong> E<strong>in</strong>stufung und Bewertung <strong>die</strong>ser<br />

Verfahren im v. g. S<strong>in</strong>ne ist dabei <strong>die</strong> messtechnische Überprüfung, ob bei der<br />

Anwendung <strong>die</strong>ser Verfahren weniger als 15 000 Fasern pro m³ freigesetzt werden.<br />

Dieser Grenzwert stammt nach der letzten Aktualisierung aus dem Jahre 2000. Im<br />

Jahre 2004 wurde <strong>die</strong> neue Gefahrstoffverordnung verabschiedet. Diese kennt als<br />

Grenzwerte nur den Arbeitsplatzgrenzwert (AGW). Für Asbest gibt es zur Zeit ke<strong>in</strong>en<br />

AGW. Für <strong>die</strong> Übergangszeit ist es möglich, bei gefährlichen Stoffen, <strong>die</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Atemluft <strong>in</strong> den menschlichen Organismus gelangen und dort Schäden verursachen<br />

können hilfsweise den entsprechenden MAK-Wert als AGW anzunehmen, um<br />

wenigstens größenordnungsmäßig Gefährdungen beurteilen zu können. Dies gilt<br />

aber nur für Stoffe mit MAK-Werten. Für Asbest gibt es ke<strong>in</strong>en MAK-Wert, sondern<br />

nur e<strong>in</strong>en TRK-Wert. Genau <strong>die</strong>ser Wert soll aber vorrangig durch den AGW ersetzt<br />

werden. Insofern müssen also alle TRK-Werte <strong>–</strong> auch der Wert 15 000 Fasern pro<br />

m³ - <strong>über</strong>prüft werden. Inwieweit <strong>die</strong> im Merkblatt 664 aufgeführten Verfahren vor<br />

<strong>die</strong>sem H<strong>in</strong>tergrund weiter so e<strong>in</strong>gestuft werden, bleibt abzuwarten. Von daher gibt<br />

es zur Zeit bei Asbest ke<strong>in</strong>e Tätigkeiten mit ger<strong>in</strong>ger Gefährdung. Insofern greifen<br />

hier also auch <strong>die</strong> Ausnahmetatbestände nicht. Daher muss zur Zeit jede Tätigkeit<br />

mit Asbest der zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden.<br />

Stand: November 2005<br />

VDSI 22.05.2006 Folie 40/102

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