Ausgabe 02 / 2011 - BankPraktiker
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Ausgabe 02 / 2011 - BankPraktiker
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Herausgeber<br />
Werner Böhnke, Vorstandsvorsitzender, WGZ Bank<br />
Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am BGH, Bankrechtssenat<br />
Dr. Peter Hanker, Vorstandssprecher, Volksbank Mittelhessen eG<br />
Wolfgang Hartmann, Vorstandsvorsitzender des Instituts für Risikomanagement<br />
und Regulierung, ehem. Mitglied des Vorstands und CRO, Commerzbank aG<br />
Walter kleine, Vorstandsvorsitzender, Sparkasse Hannover<br />
Prof. Dr. Thomas a. Lange, Sprecher des Vorstands, national-Bank aG<br />
Dr. Hans Richter, Oberstaatsanwalt, Leiter abteilung Bank-, Börsen- und Insolvenzstrafrecht,<br />
Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschafts strafrecht, Stuttgart<br />
karl Matthäus Schmidt, Vorstandssprecher, quirin bank aG<br />
Werner Severin, stv. Vorsitzender des Vorstands, SaarLB<br />
Prof. Dr. Franz-Christoph Zeitler, Vize-Präsident der Deutschen Bundesbank<br />
FacHbeirat<br />
Jürgen Becker †, Bundeszentralamt für Steuern<br />
Markus Dauber, Vorstand, Volksbank Offenburg eG<br />
Markus Dokter, Leiter Unternehmenssteuerung, Volksbank Mittelhessen eG<br />
Volker Fentz, Vertriebsdirektor und Leiter Firmenkunden, niederlassung<br />
Rhein-Main, UniCredit Bank aG<br />
Dr. karsten Füser, Partner, EMEIa / Financial Services,<br />
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart<br />
Dr. Ralf Hannemann, Direktor, Bereichsleiter Risikomanagement und<br />
Controlling, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB<br />
Ralf Josten, LL. M. oec, Rechtsanwalt, Direktor Zentralbereich kommunen/<br />
Recht und Chefsyndikus kreissparkasse köln<br />
Dr. Marco kern, Mitglied des Vorstands, Evangelische kreditgenossenschaft eG<br />
Dr. Jörg Lauer, Direktor Immobilienkunden Europa, Landesbank<br />
Baden-Württemberg<br />
Hans-Peter Lorenz, Bankenaufsicht, Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung<br />
Frankfurt<br />
Michael Plaumann-Ewerdwalbesloh, Partner/advisory EMEIa Financial Services<br />
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn<br />
Mathias nittel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und kapitalmarktrecht,<br />
nittel kanzlei für Bank- und kapitalmarktrecht, Heidelberg<br />
Helmut Schneider, Direktor, Steuerabteilung, Bayern LB<br />
Elmar Scholz, abteilungsleiter Marktfolge Passiv / Dienstleistungen,<br />
Sparkasse am niederrhein<br />
anja Steinmeyer, Leiterin Handelskontrolle, HSH nordbank aG<br />
Walter Ullrich, Direktor Revision, Hamburger Sparkasse aG<br />
Christoph Wengler, Syndikus, European association of Public Banks (EaPB)<br />
Dr. Maximilian a. Werkmüller, LL.M., Syndikus & Leiter Family Office,<br />
HSBC Trinkaus & Burkhardt kGaa<br />
Prof. Dr. Stefan Zeranski, ehem. Leiter Treasury, kölner Bank eG<br />
redaktion<br />
Dr. Patrick Rösler, Chefredakteur und VisdP<br />
Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin<br />
Dr. Christian Göbes<br />
Frank Sator<br />
Marcus Michel<br />
Thomas Welker<br />
Liebe Leserinnen<br />
und Leser,<br />
die Finanzmarktkrise scheint überwunden, die globale<br />
Wirtschaft auf dem Weg der besserung. allen<br />
voran deutschland, mit einem Wachstum von 3,7%. Peter Heinrich<br />
doch dunkle Wolken ziehen derzeit über europa auf: immer mehr<br />
Länder flüchten unter den rettungsschirm der eu. irland benötigt<br />
85 Mrd. € aus dem europäischen rettungsfonds und aus Portugal wird<br />
der nächste Hilferuf erwartet. Wenn dann auch noch spanien in die knie<br />
geht – so der tenor der Medien – droht das ende der Währungsunion.<br />
Fakt ist: die Finanzkrise ist wieder dort angekommen, wo sie einmal<br />
anfing – bei den investitionsbanken. Mehrere hundert Mrd. € an krediten<br />
wurden allein in irland und an irische banken vergeben. doch nicht<br />
die Verursacher haften: die steuerzahler sollen die krise abwenden.<br />
die grundübel, die die Finanzkrise verursacht haben, sind also nach<br />
wie vor vorhanden: „global Player“ drehen kräftig am „Verschuldungsrad“<br />
und die gefahr einer sich wieder verstärkenden intransparenz<br />
der Märkte steigt. um hier vorzubeugen, soll u. a. die neuregelung<br />
des Wertpapierhandelsgesetzes greifen. gültig seit 01.01.2010 sieht<br />
dieses vor, dass der wesentliche ablauf des beratungsgesprächs, insbesondere<br />
angaben und Wünsche des kunden, weiterhin protokolliert<br />
werden. neu ist, dass dem kunden das Protokoll vor Vertragsabschluss<br />
ausgehändigt wird. Zudem ist die sog. beweislastumkehr<br />
verankert worden. im Fall eines rechtstreits wegen beratungsfehler<br />
muss die bank nachweisen, dass sie ordnungsgemäß beraten hat. in<br />
Folge haben zahlreiche bankinstitute zur Minimierung der rechts risiken<br />
die telefonische anlageberatung eingestellt oder stark zentralisiert.<br />
im grunde ist der kunde der Leidtragende von politischem Übereifer<br />
und daraus resultierenden geschäftspolitischen notwendigkeiten.<br />
genossenschaftsbanken richten ihre geschäftspolitik seit jeher langfristig<br />
und an den bedürfnissen ihrer kunden aus. daher sehen wir die<br />
gesetzesänderung als chance: Zwar führen die neuen dokumentationsregelungen<br />
einerseits zu einem deutlich erhöhten beratungsaufwand<br />
pro kunde, doch andererseits bietet der verbesserte Verbraucherschutz<br />
eine klare chance für die kundenberatung. aus eigener<br />
erfahrung wissen wir: die persönliche beziehungsebene zum kunden<br />
ist und bleibt der entscheidende erfolgsfaktor. die verschärfte<br />
dokumentationspflicht kommt diesem ganzheitlichen beratungsansatz<br />
entgegen, der in der heutigen Zeit der gewinnmaximierung<br />
immer wichtiger wird. aus diesem grund betreuen wir individuell und<br />
über alle Lebensphasen hinweg. und weil uns das Wohl unserer kunden<br />
auch künftig am Herzen liegt, werden wir ihnen weiterhin den<br />
service einer telefonischen anlageberatung bieten. in der stärkung<br />
des Verbraucherschutzes sehen wir darüber hinaus die gelegenheit<br />
für das Wertpapiergeschäft: die turbulenzen der Finanz und Wirtschaftskrise<br />
haben viele anleger verunsichert. gerade jetzt können<br />
gesetzliche regelungen dazu beitragen, dass sich kunden in Zukunft<br />
besser abgesichert fühlen und das negative image von Wertpapiergeschäften<br />
wieder aufgewertet wird. Verbraucherschutz ist wichtig<br />
– allerdings mit Maß und Ziel. transparenz in den geschäften dürfte<br />
sich künftig „auszahlen“ – zum Wohl der kunden, zum Wohl des staats<br />
und zum Wohl der eigenen bank.<br />
in diesem sinne wünsche ich ihnen „transparente“ erkenntnisse beim<br />
Lesen.<br />
Herzliche grüße<br />
Peter Heinrich, Vorstandsvorsitzender der Münchner bank<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
editorial<br />
1
inhalt<br />
2<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
AKTUELL / NEUE STUDIEN<br />
2–7<br />
4 Zertifikate-Ranking: Undurchsichtige<br />
Namensgebung bleibt<br />
ein Manko<br />
Studie: Transparenz von Bankprodukten<br />
Studie: Banken halten am Provisionsmodell<br />
fest<br />
Studie: Kunden zaudern mit neuen<br />
Geschäftsmodellen<br />
5 Bundeskartellamt: Keine Einwände<br />
gegen die Fusion der Sparkassen<br />
Karlsruhe und Ettlingen<br />
6 Status quo und Trends in den<br />
Bereichen IT-Sicherheit und<br />
IT-Compliance<br />
BEITRÄGE<br />
beitrÄge<br />
8 Finanzkrise: Der Euro-Raum in der<br />
Bewährungs- oder Zerreißprobe?<br />
Dr. Thomas Meißner, DZ BANK AG<br />
w die Welt befindet sich im vierten Jahr der<br />
Finanzkrise. Zeitgleich befindet sie sich aber<br />
auch im zweiten Jahr eines realwirtschaftlichen<br />
aufschwungs. nicht nur wegen der weiteren auf <br />
arbeitung der Fiskalkrise im euroraum wird <strong>2011</strong><br />
aller Voraussicht nach erneut ein spannendes Jahr<br />
an den Finanzmärkten.<br />
16 BMF-Verordnung: Neue Regeln für<br />
die Vergütungssysteme von Banken<br />
Dr. Christopher Jordan | Isabel Michaelis, LL.M. oec., CMS Hasche Sigle<br />
w Fehlanreize in Vergütungssystemen von kreditinstituten<br />
werden seit der ausklingenden Finanzmarktkrise<br />
diskutiert. das bundesfi nanzministerium<br />
hat nun in einer Verordnung anforderungen<br />
an die Vergütungssysteme festgelegt.<br />
22 Nachlassvermögen: Testamentsvollstreckung<br />
durch Banken<br />
Dr. Reinhold Roller, Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte – Partnerschaftsgesellschaft,<br />
München<br />
w Häufig bedeutet für eine bank der eintritt des<br />
erbfalls die beendigung der geschäftsbeziehung<br />
und es kommt in der Folge auch zum abzug des<br />
angelegten Vermögens. Mit der erschließung des<br />
geschäftsfelds testamentsvollstreckung ergeben<br />
sich Möglichkeiten Vermögen zu binden und<br />
Zusatzerträge zu generieren.
8–42<br />
28 Foreign Account Tax Compliance<br />
Act: Informationsaustausch oder<br />
Strafsteuer?<br />
Thomas Ihering, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands<br />
(VÖB)<br />
w die gesetzgebung der usa stellt weltweit alle<br />
Finanzdienstleister vor eine einschneidende entscheidung:<br />
ab dem Jahr 2013, für dividendenähnliche<br />
Zahlungen bereits ab dem Herbst 2010,<br />
sollen sie umfangreiche ermittlungs, dokumentations<br />
und berichtspflichten über in den usa<br />
steuerpflichtige einführen und Zahlungen aus<br />
den usa mit einer strafsteuer belegen. Hierzu<br />
sollen sie sich durch eine Vereinbarung mit der<br />
steuerverwaltung der usa in einem Vertrag verpflichten.<br />
andernfalls droht ihnen selbst wie ihren<br />
kunden als sanktion ein 30prozentiger abzug<br />
auf erlöse.<br />
36 Baufinanzierungen: Quo vadis?<br />
Dr. Heinz Wings | Dr. Markus Knüfermann, Sparda-Bank Hamburg eG<br />
w die Finanzkrise 2007 hat die Weltwirtschaft<br />
verändert. krisenkeimzellen waren der immobiliensektor<br />
und die immobilienfinanzierungen. Wie<br />
geht es in den kommenden Jahren weiter mit der<br />
baufinanzierung für Privatkunden? Lassen sich<br />
fokussierte geschäftsstrategien entwickeln, die<br />
alle Marktrahmenbedingungen erfassen bzw.<br />
zu antizipieren versuchen und somit weiterhin<br />
erfolgsversprechend sind? der vorliegende beitrag<br />
skizziert eine antwort.<br />
SERVICE<br />
43 bankPartner<br />
44 rezensionen<br />
46 Personalia<br />
IMPRESSUM<br />
<strong>BankPraktiker</strong><br />
RECHTSSICHER • REVISIOnSFEST • RISIkOGERECHT<br />
Redaktion<br />
Dr. Patrick Rösler, Chefredakteur und VisdP<br />
Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin<br />
Dr. Christian Göbes<br />
Frank Sator<br />
Marcus Michel<br />
Thomas Welker<br />
E-Mail: <strong>BankPraktiker</strong>@FC-Heidelberg.de<br />
Leiterin Korrektorat und Rezensionen<br />
Janin Stärker<br />
E-Mail: Janin.Staerker@FC-Heidelberg.de<br />
Sponsoring- /Anzeigenleitung<br />
Stefanie nauen<br />
E-Mail: Stefanie.nauen@FC-Heidelberg.de<br />
Produktionsleitung<br />
Christiane kempe<br />
E-Mail: Christiane.kempe@FC-Heidelberg.de<br />
Leiterin Aboservice<br />
Beate knopf<br />
E-Mail: Beate.knopf@FC-Heidelberg.de<br />
Satz<br />
Metalexis, niedernhausen<br />
Druck<br />
City Druck, Heidelberg<br />
Versand<br />
letterei.de GmbH & Co. kG, nauheim<br />
Titelfoto<br />
kemai/photocase<br />
Preise<br />
Der Preis für ein Jahresabonnement Inland beträgt<br />
€ 210.– inkl. USt. und zzgl. € 12.– Versandkosten.<br />
<strong>BankPraktiker</strong> erscheint zehn Mal jährlich.<br />
Der Preis für ein Einzelheft beträgt € 23,45<br />
(€ 22 + € 1,45 Versand). abonnementkündigungen<br />
sind nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende<br />
des berechneten Bezugszeitraums möglich.<br />
Firmenanschrift & inhaltliche Verantwortung<br />
Finanz Colloquium Heidelberg GmbH<br />
Plöck 32a<br />
D-69117 Heidelberg<br />
Tel.: 06221 – 99 898 0<br />
Fax: 06221 – 99 898 99<br />
info@fc-heidelberg.de<br />
www.fc-heidelberg.de<br />
Geschäftsführung<br />
Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Dr. Patrick Rösler,<br />
Marcus Michel<br />
Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg,<br />
amtsgericht Mannheim HRB nr. 335598<br />
Umsatz-Identifi kationsnummer gemäß § 27 a<br />
Umsatzsteuergesetz: DE184391372<br />
ISSn 1861-4884<br />
43–48<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
3
aktuell<br />
anlage<br />
Zertifikate-Ranking: Undurchsichtige<br />
Namensgebung bleibt<br />
ein Manko<br />
w auch zwei Jahre nach der Lehmann<br />
Pleite haben die Zertifikateanbieter weiterhin<br />
nachholbedarf in puncto transparenz.<br />
Papiere mit identischer Funktionsweise<br />
werden unter einer Vielzahl unterschiedlicher<br />
namen vermarktet. damit sind die<br />
anleger zu einer intensiven recherche<br />
gezwungen, um identische Produkte der<br />
verschiedenen emittenten erkennen und<br />
vergleichen zu können. darunter leiden<br />
selbst die diesjährigen sieger: goldman<br />
sachs, Hsbc trinkaus und die Landesbank<br />
berlin. das ist das ergebnis des aktuellen<br />
emittentenrankings von steria Mummert<br />
consulting in Zusammenarbeit mit der<br />
Zeitschrift „capital“. gewinner im ranking<br />
ist auch 2010 die investmentbank goldman<br />
sachs. sie steht damit bereits im vierten<br />
Jahr in Folge ganz oben auf dem siegertreppchen.<br />
den zweiten Platz belegt<br />
Hsbc trinkaus, den dritten die Landesbank<br />
berlin. der größte sprung nach vorn gelang<br />
der ubs. die schweizer verbesserten sich<br />
vom 15. auf den siebten rang. sieger in<br />
der einzelkategorie service ist die Landesbank<br />
berlin, im bereich transparenz liegt<br />
die LbbW vorne. insgesamt erreichten erstmals<br />
sieben anbieter die Höchstnote von<br />
fünf sternen. £<br />
Vorstand, kredit, konto, anlage<br />
Studie: Transparenz von Bankprodukten<br />
w 85% der deutschen wünschen sich bei<br />
Finanzprodukten, dass konditionen und<br />
gebühren detailliert und verständlich dargestellt<br />
werden. keiner anderen anforderung<br />
räumen bankkunden derzeit einen<br />
größeren stellenwert ein. Weitgehend<br />
erfüllt sehen kunden diesen anspruch<br />
im Marktauftritt der comdirect bank und<br />
dkb. Hier stellen nur rd. zehn Prozent der<br />
befragten einen nachbesserungsbedarf<br />
in sachen transparenz fest. bei der Postbank<br />
und der Hypovereinsbank wird die<br />
Verständlichkeit der bankprodukte dage<br />
4 <strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
gen am kritischsten gesehen – rd. 30 Prozentpunkte<br />
klafft die Lücke zwischen<br />
kundenanspruch und transparenzwirklichkeit<br />
auseinander. das ergibt die studie<br />
„geschäftspotenziale im bankenvertrieb“<br />
des iMWF institut für Management und<br />
Wirtschaftsforschung (www.imwf.de).<br />
spätestens seit der Finanzkrise zählt die<br />
verständliche darstellung der Finanzprodukte<br />
zu den besonders heiklen Fragestellungen<br />
in der kundenbeziehung einer<br />
bank. das gilt in der stärksten ausprägung<br />
für die kunden der Hypovereinsbank. 93%<br />
der kunden wünschen sich klarheit bei<br />
gebühren und konditionen. gleichzeitig<br />
sehen nur 61% der kunden ihre transparenzansprüche<br />
bei diesem institut erfüllt.<br />
das ist einer der drei schwächsten Werte im<br />
Vergleich der zwölf untersuchten Finanzdienstleister.<br />
ebenfalls groß ist die transparenzlücke<br />
aus kundensicht bei deutscher<br />
bank und commerzbank. so wünschen<br />
sich 78% der kunden von der deutschen<br />
bank klare angaben für angebote und<br />
beratungsleistungen. aber nur 59% sehen<br />
diesen anspruch erfüllt. bei der commerzbank<br />
sieht knapp jeder vierte kunde einen<br />
unterschied zwischen Wunsch (83%) und<br />
Wirklichkeit (60%). £<br />
Vorstand, konto, anlage<br />
Studie: Banken halten am<br />
Provisionsmodell fest<br />
w Mehr als 60% der deutschen kreditinstitute<br />
werden in den kommenden drei<br />
Jahren in nennenswertem umfang in die<br />
Finanzberatung für Privat und Firmenkunden<br />
investieren. den großteil ihrer beratungserlöse<br />
wollen die meisten banken<br />
und sparkassen dabei auch künftig ganz<br />
traditionell durch Provisionen und Zinsen<br />
erwirtschaften. in die derzeit viel diskutierte<br />
Honorarberatung steckt hingegen<br />
nur noch gut jedes zehnte institut weiteres<br />
geld. Zu diesen ergebnissen kommt die<br />
studie „branchenkompass 2010 kreditinstitute“<br />
von steria Mummert consulting in<br />
Zusammenarbeit mit dem F.a.Z.institut.<br />
im Vorjahr hatte noch ein gutes Viertel der<br />
deutschen kreditinstitute angekündigt, die<br />
von Provisionen unabhängige beratung<br />
weiter ausbauen zu wollen. das Zurückfahren<br />
der investitionen in die Honorarberatung<br />
ist somit eine klare trendumkehr.<br />
die banken erwarten in absehbarer<br />
Zeit offenbar keine gesteigerte Zahlungsbereitschaft<br />
für beratungsleistungen, so<br />
ein sprecher der steria Mummert consulting.<br />
Lediglich in einigen sparten wie der<br />
Vermögensverwaltung könnten geschäftsmodelle<br />
auf Honorarbasis eine Zukunft<br />
haben. so plant immerhin ein drittel der<br />
Privatbanken, auch in den kommenden<br />
Jahren weiter in die Honorarberatung zu<br />
investieren. £<br />
Vorstand, kredit, konto, anlage<br />
Studie: Kunden zaudern mit<br />
neuen Geschäftsmodellen<br />
w die deutschen scheuen davor zurück,<br />
neue Wege bei bankgeschäften zu gehen.<br />
gut drei Viertel der bankkunden verweigern<br />
sich neuen ideen, wie z. b. bargeld<br />
von der tankstelle, kontoauszug am kiosk<br />
oder einem ratenkredit von der drogerie.<br />
die größten chancen ergeben sich nach<br />
aktuellem stand im internet: knapp jeder<br />
dritte kunde könnte sich die abwicklung<br />
von Wertpapiergeschäften samt depotverwaltung<br />
per internet vorstellen – was den<br />
onlinebanken weiteren auftrieb geben<br />
dürfte. das ergibt die studie „geschäftspotenziale<br />
im bankenvertrieb“ des iMWF<br />
institut für Management und Wirtschafts<br />
forschung.<br />
aufgeschlüsselt nach kundentypen zeigt<br />
sich der karriereorientierte kunde für die<br />
abwicklung von Wertpapiergeschäften<br />
samt depotverwaltung durch onlinebanken<br />
besonders aufgeschlossen. 29%<br />
nutzen bereits diese Möglichkeit und<br />
gut jeder dritte befragte könnte sich entsprechende<br />
bankgeschäfte grundsätzlich<br />
vorstellen. Wachstumspotenzial zeigt<br />
sich ebenfalls bei den eher auf sicherheit<br />
bedachten anlegern. bei diesem kundentyp<br />
liegt zwar die Zahl der aktiven nutzer<br />
von Wertpapiergeschäften bei onlinebanken<br />
derzeit erst bei einem Viertel der<br />
befragten. die künftige akzeptanz erreicht<br />
allerdings knapp jeden dritten.
Zusätzliches Wachstumspotenzial liegt im<br />
bargeldservice in tankstellenshops. derzeit<br />
erst von knapp 14% aller bankkunden<br />
genutzt, kann sich grundsätzlich jeder<br />
vierte kunde vorstellen, diesen service künftig<br />
in anspruch zu nehmen. deutlich schwächer<br />
sehen dagegen die Prognosen für eine<br />
Wertpapierberatung über iPhone und iPad<br />
aus. derzeit nur von 2,6% aller kunden<br />
genutzt können sich dieses geschäftsmodell<br />
in Zukunft nur rd. fünf Prozent der<br />
kunden für sich selber vorstellen. £<br />
Vorstand<br />
Bundeskartellamt: Keine<br />
Einwände gegen die Fusion<br />
der Sparkassen Karlsruhe und<br />
Ettlingen<br />
w Zum 01.11.2010 sind die sparkassen<br />
karlsruhe und ettlingen zu einem gemein<br />
[ Softwarelösungen<br />
für das Kernbankgeschäft ]<br />
Der entscheidende Antrieb<br />
für ihren Erfolg.<br />
samen institut verschmolzen. das bundeskartellamt<br />
hat kurz zuvor grünes Licht<br />
erteilt. erstmals in der geschichte des bundeskartellamts<br />
wurde für eine regionale<br />
sparkassenfusion ein Hauptprüfverfahren<br />
eingeleitet. dieses äußerst aufwändige<br />
Verfahren hatte zum ergebnis, dass keine<br />
marktbeherrschende stellung festgestellt<br />
werden konnte. durch das mit eröff nung<br />
des Hauptprüfverfahrens verbundene Vollzugsverbot<br />
musste der ursprünglich vorgesehene<br />
Fusionstermin von august auf<br />
november verschoben werden. Mit dieser<br />
letzten formalen Hürde ist die Fusion nunmehr<br />
rechtsgültig. als gründe für die eröff <br />
nung eines Hauptprüfverfahrens wurden<br />
die Wettbewerbssituation und die damit<br />
verbundene sorge um eine marktbeherrschende<br />
stellung des neuen instituts<br />
genannt. beiden Häusern wurde bereits<br />
im Vorfeld ein hoher Marktanteil bescheinigt.<br />
eine marktbeherrschende stellung<br />
Die Trends in der Finanzbranche<br />
Gute Gründe für ein Gespräch mit uns.<br />
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aktuell<br />
konnte daraus letztlich aber nicht abgeleitet<br />
werden. Parallel dazu musste sich das bundeskartellamt<br />
mit bisher ungelösten Fragen<br />
der trägerhaftung auseinandersetzen.<br />
die grundsatzentscheidung des bundeskartellamtes<br />
ist richtungsweisend für alle künftigen<br />
bundesweit anstehenden sparkassenfusionen.<br />
deshalb war der ausgang des<br />
Hauptprüfverfahrens mit großer spannung<br />
erwartet worden. der nun geschaff ene Präzedenzfall<br />
hat eine hohe tragweite. das regional<br />
vereinigte kreditinstitut fi rmiert künftig<br />
als sparkasse karlsruhe ettlingen. die neue<br />
sparkasse ist dann in der Fläche mit 86 Filialen<br />
und 1.670 Mitarbeitern präsent. der neue<br />
gesamtvorstand ist identisch mit dem bisherigen<br />
Vorstand der sparkasse karlsruhe. den<br />
Vorsitz übernimmt Michael Huber. die bisherigen<br />
Vorstände der sparkasse ettlingen, Kurt<br />
Rössler und Hans Fütterer, fungieren zunächst<br />
als generalbevollmächtigte. £<br />
[ immer kürzere Produktlebenszyklen,<br />
[ zunehmend komplexe gesetzliche Anforderungen und<br />
[ steigender Kostendruck<br />
verlangen nach einer schnellen Anpassung von Geschäftsprozessen und IT-Systemen.<br />
Gute Gründe für einen etablierten Dienstleister an Ihrer Seite.<br />
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5
neue studien<br />
it<br />
Status quo und Trends in den<br />
Bereichen IT-Sicherheit und<br />
IT-Compliance<br />
w in vielen organisationen ist eine zunehmende<br />
anwendung von standards bzw.<br />
itFrameworks wie itgrundschutz, iso/<br />
iec 27001/2 oder cobit (control objectives<br />
for information and related technology)<br />
zur sicherung der itsysteme, zur generellen<br />
erhöhung der informationssicherheit,<br />
zur Prozessoptimierung sowie zur<br />
sicherstellung der itcompliance konformität<br />
zu beobachten. dies ist u. a. auf<br />
die Verschärfung bestehender sowie die<br />
Verabschiedung neuer gesetze und regularien<br />
als reaktionen auf die Finanzkrise<br />
zurückzuführen. die beiden genannten<br />
aspekte waren die Hauptgründe für die<br />
durchführung einer groß angelegten<br />
studie zu den themen itsicherheit und<br />
itcompliance.<br />
die von ibi research an der universität<br />
regensburg gemeinsam mit dem secu<br />
Media Verlag und dem bundesamt für<br />
sicherheit in der informationstechnik (bsi)<br />
durchgeführten studie verfolgte die Ziele,<br />
den status quo und entwicklungstendenzen<br />
hinsichtlich itsicherheitsstandards<br />
und itcompliance aufzuzeigen. Hierbei<br />
wurden die umsetzung relevanter<br />
6 <strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
itcompliance anforderungen sowie<br />
die Verwendung und Verbreitung von<br />
standards bzw. itFrameworks ermittelt.<br />
Zudem erfolgte die aufdeckung<br />
von Verbesserungspotenzialen und<br />
Wünschen seitens der anwender sowie<br />
von schwächen bestehender software<br />
lösungen.<br />
die studie “itsicherheitsstandards und itcompliance“<br />
wurde 2010 zum ersten Mal<br />
durchgeführt und zählt mit 294 gültigen<br />
datensätzen zu einer der größten ihrer<br />
art. an der umfrage beteiligten sich institutionen<br />
aus zahlreichen branchen. 82%<br />
sind dem dienstleistungsbereich, zehn<br />
Prozent dem produzierenden gewerbe<br />
und acht Prozent anderen bereichen<br />
zuzuordnen. der dienstleistungsbereich<br />
setzt sich zusammen aus 24% öffentlicher<br />
Verwaltung, Verteidigung und sozialversicherung,<br />
19% kredit und Versicherungsgewerbe,<br />
vier Prozent Handel und 35%<br />
sonstige dienstleistungen (siehe abb. 1).<br />
Mangel an finanziellen Mitteln und<br />
qualifiziertem Personal<br />
die itsicherheit und itcompliance steht<br />
bei institutionen im deutschsprachigen<br />
raum hoch im kurs: 75% bzw. 59% der<br />
teilnehmer bewerten deren bedeutung<br />
als hoch bis sehr hoch. die Mehrheit der<br />
institutionen geht auch künftig von einer<br />
steigenden bedeutung von itsicherheit<br />
und itcompliance aus, beschäftigen aber<br />
derzeit max. fünf Mitarbeiter in diesen<br />
bereichen. neben mehr finanziellen Mitteln<br />
ist damit auch mehr qualifiziertes<br />
Personal erforderlich (siehe abb. 2). eklatant<br />
ist, dass die bereiche itsicherheit<br />
und itcompliance nur in durchschnittlich<br />
sieben Prozent der unternehmen sehr gut<br />
umgesetzt sind. dies zeigt eine diskrepanz<br />
zwischen der bedeutung und der<br />
umsetzungsqualität in den institutionen.<br />
Zu geringer Funktionsumfang von<br />
standardsoftware<br />
Zur umsetzung von gesetzen/regularien<br />
und standards/itFrameworks bedienen<br />
sich die meisten institutionen fremdentwickelter<br />
software und gewinnen dadurch<br />
signifikante effektivitäts und effizienzvorteile.<br />
41% setzen noch keine software<br />
ein. diese gruppe fordert mehr Funktionsumfang<br />
und bedienerfreundlichkeit von<br />
softwarelösungen sowie bessere anbindungs<br />
und anpassungsmöglichkeiten an<br />
betriebliche Prozesse. Zudem wird ein<br />
niedrigerer Preis gefordert (siehe abb. 3).<br />
Zertifizierungen kaum vorhanden<br />
insgesamt lassen sich nur sehr wenige<br />
institutionen nach iso 27001 auf basis von<br />
itgrundschutz oder nach iso/iec 27001<br />
Abbildung 1: Branchenzugehörigkeit der Institutionen Abbildung 2: Optimierungshemnisse in den Bereichen<br />
IT-Sicherheit und IT-Compliance<br />
Öffentliche<br />
Verwaltung,<br />
Verteidigung,<br />
Sozialversicherung<br />
24%<br />
Sonst. Dienstleistungsbereich<br />
35%<br />
Kredit- und<br />
Versicherungsgewerbe<br />
19%<br />
Produzierendes<br />
Gewerbe<br />
10%<br />
Anderer<br />
Bereich<br />
8%<br />
Basis: 291 Studienteilnehmer ©ibi research<br />
Handel<br />
4%<br />
Sonstiges<br />
Wir sind mit der<br />
aktuellen<br />
Situation…<br />
Mehr Personal<br />
50 %<br />
40 %<br />
30 %<br />
20 %<br />
10 %<br />
%<br />
Bessere Softwareunterstützung<br />
Qualifizierteres<br />
Personal<br />
Mehr finanzielle<br />
Mittel<br />
Basis: Ø 282 Studienteilnehmer; Mehrfachnennung möglich ©ibi research<br />
IT-Sicherheit<br />
IT-Compliance
zertifizieren. gut die Hälfte der studienteilnehmer<br />
greift zur Vorbereitung der<br />
Zertifizierung auf externe Partner zurück.<br />
80% waren mit diesen Partnern zufrieden.<br />
durch den einsatz von software zur Zertifizierung<br />
nach iso/iec 27001 erzielen die<br />
institutionen im allgemeinen eine bessere<br />
umsetzungsqualität der Maßnahmen<br />
und kontrollziele. am häufigsten wird das<br />
gstooL des bundesamts für sicherheit in<br />
der informationstechnik (bsi) eingesetzt.<br />
trotzdem gaben 22% der befragten an,<br />
mit dieser software Probleme zu haben.<br />
institutionen, die bereits eine rezertifizierung<br />
durchgeführt haben, verzeichnen<br />
einen geringeren Zeitaufwand gegenüber<br />
der erstzertifizierung. allerdings führten<br />
bisher 86% noch keine rezertifizierung<br />
durch und mehr als zwei drittel wollen<br />
das auch künftig nicht tun. Hauptgründe<br />
hierfür sind nach Meinung der studienteilnehmer<br />
der immer noch zu hohe Zeitaufwand,<br />
die anfallenden kosten sowie die<br />
störung des betriebsablaufs (siehe abb. 4).<br />
datenschutzgesetze für mehr als 50%<br />
der studienteilnehmer ausreichend<br />
Positive effekte des itcompliance<br />
Managements sind eine höhere transparenz,<br />
die optimierung von betriebsprozessen<br />
und die reduzierung der komplexität<br />
der itinfrastruktur. Mehr als die<br />
Hälfte ist der Meinung, dass die aktuellen<br />
gesetzlichen regelungen bezüglich des<br />
datenschutzes inhaltlich ausreichend sind,<br />
wobei insgesamt fast 70% schwierigkeiten<br />
bei der umsetzung der datenschutzgesetze<br />
haben. auffallend ist, dass nur ein<br />
Fünftel der studienteilnehmer umfassende<br />
datenschutzaudits gem. § 9 des bundesdatenschutzgesetzes<br />
(bdsg) durchgeführt<br />
hat. die umsetzung der anforderungen<br />
des bdsg wird dennoch als qualitativ gut<br />
bewertet.<br />
bewertung und ausblick<br />
sowohl der hohe rücklauf an Fragebögen<br />
als auch die hohe Qualität der datensätze<br />
zeigen, dass institutionen ein großes interesse<br />
an den themenfeldern itsicherheit<br />
und itcompliance haben und ihre situation<br />
mit denen andere institutionen<br />
vergleichen und anregungen umsetzen<br />
wollen. die Mehrheit der studienteilnehmer<br />
geht von einer steigenden bedeutung<br />
der bereiche itsicherheit und itcompliance<br />
aus. nachdem derzeit bereits finanzielle<br />
Mittel und qualifiziertes Personal<br />
fehlen, wird sich die situation künftig<br />
noch verschärfen, zumal viele aspekte der<br />
bereiche itsicherheit und itcompliance<br />
noch besser umgesetzt werden müssen.<br />
Zur umsetzung von gesetzen/regularien<br />
und standards/itFrameworks nutzen viele<br />
institutionen noch keine software. Hier<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
neue studien<br />
ist nach wie vor Potenzial zur steigerung<br />
der effektivität und effizienz vorhanden,<br />
welches es künftig durch den einsatz<br />
geeigneter softwarelösungen zu nutzen<br />
gilt. anbieter von standardsoftware müssen<br />
bessere anbindungsmöglichkeiten an<br />
vorhandene itsysteme schaffen und den<br />
Funktionsumfang erweitern, ohne dabei die<br />
bedienerfreundlichkeit zu beeinträchtigen.<br />
obwohl schon viele institutionen nach den<br />
Vorgaben von iso/iec 27001 auf basis von<br />
itgrundschutz und iso/iec 27001 handeln,<br />
sollten zusätzliche anreize geschaffen<br />
werden, um die institutionen für eine<br />
Zertifizierung zu gewinnen. damit sich<br />
zertifizierte institutionen anschließend<br />
rezertifizieren lassen, sind regularien zu<br />
erstellen, die es den institutionen ermöglichen<br />
eine rezertifizierung mit deutlich<br />
weniger Zeitaufwand als bisher, geringeren<br />
kosten und mit einer geringeren störung<br />
des betriebsablaufs durchzuführen.<br />
Weitere informationen zur studie und<br />
eine kostenlose Zusammenfassung der<br />
elementaren studienergebnisse erhalten<br />
sie unter u. g. Link. £<br />
Dr. Stefan Kronschnabl, Stephan Weber<br />
mehr dazu unter:<br />
www.ibi.de/itgovreferenzprojekteitsicherheitsstandards<br />
unditcompliance2010.html<br />
Abbildung 3: Mängel von Standardsoftware Abbildung 4: Punkte, die bei der Rezertifizierung gestört haben<br />
Zu geringer Funktionsumfang von Standardlösungen<br />
Fehlende Anbindungsmöglichkeit der Standardsoftware<br />
an vorhandene Informationssysteme<br />
Eigene Fachabteilung für die Toolentwicklung im Haus<br />
vorhanden<br />
Standardlösung zu teuer (z. B. Anschaffung, Anpassung)<br />
Sonstiges<br />
Basis: Ø 167 Studienteilnehmer; Mehrfachnennung möglich ©ibi research<br />
IT-Sicherheit<br />
IT-Compliance<br />
0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 %<br />
Zeitaufwand<br />
Kosten<br />
Störung des Betriebsablaufs<br />
Arbeitsweise des Auditors<br />
Redundanz zur Zertifizierung<br />
Mangelnde Tool-Unterstützung<br />
Intransparentes Vorgehen seitens der<br />
Zertifizierungsstelle<br />
Sonstiges<br />
0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 %<br />
Basis: 13 Studienteilnehmer; Mehrfachnennung möglich ©ibi research<br />
7
8<br />
beitrag<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand kredit konto anlage recht Handel controlling revision it<br />
Der Euro-Raum in der Bewährungs-<br />
oder Zerreißprobe?<br />
ausblick auf die Zinslandschaft <strong>2011</strong>.<br />
Autor:<br />
Dr. Thomas Meißner,<br />
Leiter Rentenmarktanalyse,<br />
Bereich Research, Volkswirtschaft,<br />
Zinsprognose, Zinsstrategie,<br />
DZ BANK AG.<br />
Diskutieren Sie zum Thema<br />
dieses Beitrags mit anderen<br />
<strong>BankPraktiker</strong>n in unserer<br />
Diesen Beitrag finden Sie<br />
dort unter der Rubrik:<br />
Handel.<br />
.<br />
I. Einleitung<br />
w das zurückliegende Jahr 2010 war aus sicht<br />
der bankensteuerung u. a. geprägt durch eine<br />
weiterhin steile, per saldo aber sich verfl achende<br />
Zinsstrukturkurve. Hinzu traten in<br />
vielen Fällen Herausforderungen im depot a<br />
aus kursrückgängen bei staatsanleihen, speziell<br />
wenn diese der Peripherie des euroraums<br />
entstammten. aus makroökonomischer Perspektive<br />
bietet es sich an, im bankgeschäft das<br />
Jahr <strong>2011</strong> exakt so zu beginnen, wie das Vorjahr<br />
beendet worden ist: defensiv. es ist aber absehbar,<br />
dass noch in diesem Jahr der Zeitpunkt heranrücken<br />
wird, zu dem sich eine fein dosierte<br />
aufnahme von risiken auszahlen dürfte.<br />
das Jahr <strong>2011</strong> wird beileibe keine kopie des<br />
Vorjahrs werden. bei aller singularität der<br />
Finanzkrise, die seit der Jahresmitte 2007 wütet:<br />
der Zyklus als zugrundeliegendes Phänomen<br />
in der realwirtschaft und am Finanzmarkt ist<br />
nicht tot. das Jahr <strong>2011</strong> wird sich einreihen in<br />
diese Zyklen. Für unvorhergesehene schwankungen<br />
könnte wie so oft die Wirtschaftspolitik<br />
sorgen. nicht nur neue aufsichtsrechtliche<br />
Vorgaben gilt es jeweils am Finanzmarkt in die<br />
Abbildung 1: Wachstumsraten 2009 bis 2012<br />
Quellen: Nationale Statistiken; DZ BANK Prognosen. *: einschließlich China, ohne Japan.<br />
bewertungen einfl ießen zu lassen; vielmehr<br />
dürfte den akteuren auch das „Headline risk“<br />
bei der aufarbeitung der Fiskalkrise im euroraum<br />
erhalten bleiben. dieser beitrag wagt ein<br />
wenig den „blick in die glaskugel“ und versucht,<br />
auf basis einer istanalyse denjenigen Weg aufzuzeigen,<br />
den das geschehen an den kapitalmärkten<br />
<strong>2011</strong> nehmen könnte.<br />
II. Die Welt im zweiten Jahr des<br />
Aufschwungs<br />
1. Welt in „Mid-cycle weakness“<br />
die Weltwirtschaft wächst. dies ist die zentrale<br />
botschaft zu beginn des Jahres <strong>2011</strong>.<br />
Vorbei sind die Zeiten, als 2009 die Weltproduktion<br />
absolut rückläufi g war; die schwerste<br />
Weltrezession für die Zeit seit ende des zweiten<br />
Weltkriegs scheint ausgestanden. aber: derjenige<br />
schwung, mit dem die Welt aus ihrem<br />
tiefen Loch gekommen ist, lässt sich kaum mit<br />
ins Jahr <strong>2011</strong> nehmen. Zu schwer wiegen einerseits<br />
die „altlasten“ des gerade ausgestandenen<br />
rückschlags. andererseits darf nicht außen vor<br />
bleiben, dass ein großteil des gesehenen auf
schwungs auf nachholeffekte zurückzuführen<br />
gewesen ist, die nach und nach auslaufen.<br />
Während die realwirtschaft <strong>2011</strong>, in Jahresraten<br />
ausgedrückt, das zweite Jahr des aufschwungs<br />
begrüßt, verharren weite teile der<br />
Finanzmärkte im vierten Jahr der krise 1 . nach<br />
der sog. „subprimekrise“ 2007, nach Lehmaninsolvenz<br />
und bankenkrise 2008 und nach<br />
Weltrezession 2009 hat 2010 die Staatsschulden-Krise<br />
voll zugeschlagen, speziell im euro<br />
Währungsraum. in einer rückschau war islands<br />
Pleite lediglich Vorbote einer größeren, prekäreren<br />
Problemlage.<br />
scheinbar unbehelligt von allen Misshelligkeiten<br />
im staatsanleihesektor hangeln sich<br />
die Aktienmärkte von einem zyklischen<br />
Hoch zum nächsten. gerechnet von einem vorübergehenden<br />
tief unterhalb von 3.600 Punkten<br />
per März 2009, hat der deutsche aktienindex<br />
daX bis dezember 2010 einen sprung<br />
auf rd. 7.000 Punkte gemacht. das usPendant<br />
s&P 500 ist im selben Zeitraum von Werten<br />
unterhalb von 670 Punkten bis auf mehr als<br />
1.200 Punkte vorangekommen. Parallel zu den<br />
sich aufhellenden Perspektiven für die Weltwirtschaft<br />
haben die Rohstoffpreise nach<br />
oben gedreht. der Preis für ein Fass rohöl der<br />
sorte brent, noch ende 2008 unterhalb von<br />
35 usd gehandelt, hat bis Jahresende 2010 bis<br />
auf über 90 usd korrigiert.<br />
in einer durchschnittsbetrachtung verzeichnen<br />
aktuell alle kontinente Zuwächse der<br />
Wirtschaftsleistung. aber: erstens expandiert<br />
die Welt dabei bei raten um die vier Prozent<br />
gemächlicher als z. b. zur Mitte des zurückliegenden<br />
Jahrzehnts; damals waren raten von<br />
fünf Prozent an der tagesordnung. Zweitens<br />
ist bei aller Prosperität die Weltwirtschaft<br />
momentan hochgradig gespalten. Zwischen<br />
den einzelnen kontinenten und innerhalb der<br />
kontinente lassen sich immense Wachstumsunterschiede<br />
ausmachen.<br />
als zuverlässige stützen des weltwirtschaftlichen<br />
Wachstums erweisen sich immer mehr<br />
die aufstrebenden Volkswirtschaften, nicht<br />
zuletzt in asien und in Lateinamerika. gleichfalls<br />
auf der Sonnenseite befinden sich diejenigen<br />
Länder, die in den zurückliegenden Jahren<br />
ihre Produktionsstruktur auf ausfuhren in die<br />
schnell wachsenden regionen ausgerichtet<br />
haben. Hierzu gehören an rohstoffen reiche<br />
Länder wie australien, norwegen oder neuseeland.<br />
daneben kommen die impulse aus asien<br />
oder Lateinamerika solchen Ländern zugute, die<br />
über eine tiefe und breite industrielle basis verfügen,<br />
wie die niederlande oder Deutschland.<br />
gehörige Bürden haben demgegenüber diejenigen<br />
Länder zu schultern, die in den aufschwungjahren,<br />
z. t. bis weit in die zweite<br />
Hälfte der ersten dekade des neuen Jahrtausends<br />
hinein, übergroße makroökonomische<br />
Ungleichgewichte zugelassen haben.<br />
so leiden die Vereinigten staaten unter einer<br />
geplatzten blase am Häusermarkt. dort aufgelaufene<br />
Vermögensverluste drücken die stimmung<br />
der Verbraucher ebenso wie die neigung<br />
der geschäftsbanken des Landes, neue kredite<br />
auszureichen. die arbeitslosigkeit verharrt in<br />
den Vereinigten staaten nahe der ZehnProzentMarke;<br />
in der Zeit seit dem zweiten Weltkrieg<br />
lag die arbeitslosenquote nur zu beginn<br />
der achtziger Jahre höher als derzeit. Zu jener<br />
Zeit trafen die rückwirkungen des zweiten<br />
rohölpreisschocks auf eine usnotenbank, die<br />
es sich zur aufgabe gemacht hatte, eine damals<br />
im Land weit verbreitete inflationsmentalität<br />
zu brechen.<br />
gleichfalls mit immensen schwierigkeiten<br />
speziell im immobiliensektor haben einige<br />
der Problemstaaten im euroraum zu kämpfen,<br />
so irland und spanien. Hier macht sich<br />
zudem jeweils, wenngleich in unterschiedlichem<br />
grad, auch ein kränkelnder bankensektor<br />
negativ bemerkbar. namentlich griechenland<br />
und Portugal spüren die geringe Wettbewerbsfähigkeit<br />
der dort beheimateten unternehmen.<br />
Zu sehr leiden diese unter der konkurrenz<br />
aus sog. „billiglohnländern“, speziell aus<br />
asien. Letztlich bedarf nicht nur das „geschäftsmodell“<br />
2 Portugals und griechenlands einer<br />
neuausrichtung. allen Problemstaaten im<br />
Euro-Raum ist gemeinsam, dass die staatsverschuldung,<br />
bezogen auf die gesamtwirtschaftliche<br />
Leistung, ganz aktuell erheblich<br />
in die Höhe geschossen ist. irlands laufendes<br />
staatsdefizit, in Prozent des bruttoinlandsprodukts,<br />
hat 2010 mit geschätzten 32% eine für<br />
die entwickelte Welt einsame rekordmarke<br />
erreicht; gehörigen anteil hieran hat ein umfassendes<br />
rettungspaket für den stark überrepräsentierten<br />
geschäftsbankensektor des Landes<br />
gehabt.<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
1 deutsche bundesbank, Finanzstabilitätsbericht<br />
2010, s. 9.<br />
2 Sinn, WiWo 19/2010 s. 38.<br />
9
10<br />
beitrag<br />
» Mit dem wirtschaftspolitisch<br />
induzierten sog.<br />
„ Headline risk“<br />
werden die Marktakteure<br />
auch <strong>2011</strong><br />
leben müssen. «<br />
3 Donges, FaZ v. 07.12.2010.<br />
4 Reinhart/Rogoff , this time is diff erent – eight<br />
centuries of fi nancial folly, 2009.<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
charakteristikum aller reaktionen auf die euro<br />
Finanzkrise ist auf seiten der Wirtschaftspolitik<br />
ein gehöriges Maß an Attentismus gewesen.<br />
nicht nur im Fall spaniens ist wertvolle Zeit<br />
dadurch vertan worden, dass viele Verantwortliche<br />
krisensymptome zunächst negierten 3 . als<br />
dann allfällige reformen in angriff genommen<br />
wurden, nahmen diese, der not gehorchend, in<br />
vielen Fällen drastischere Formen an, als dies<br />
wohl nötig gewesen wäre, wären sie früher<br />
ergriff en worden.<br />
die eurozone wird <strong>2011</strong> aller Voraussicht nach<br />
mit gemächlicherem tempo zulegen als im<br />
Vorjahr. auch deutschland wird dies spüren.<br />
die Konsolidierung allüberall kostet nachfrage,<br />
was sich hierzulande in leicht nachlassenden<br />
ausfuhren niederschlagen sollte. im<br />
Übrigen erscheint die Wahrscheinlichkeit als<br />
hoch, dass die international zuletzt herausgebildeten<br />
ökonomischen unterschiede für gehörige<br />
Zeit bestand haben werden. die erfahrung<br />
lehrt, dass oft Jahre ins Land gehen, um<br />
Verluste an Wettbewerbsfähigkeit wettzumachen.<br />
speziell wenn wie in irland oder auch in<br />
den Vereinigten staaten mehrere krisensymptome<br />
à la banken und immobilienkrise gleichzeitig<br />
auftreten, bedarf die aufarbeitung von<br />
schocks besonders viel Zeit 4 . insgesamt gesehen<br />
scheint die Weltwirtschaft auf einem robusten,<br />
wenngleich unverkennbar holprigen und<br />
ungleichen Aufschwungpfad. der Pfad trägt,<br />
aber der tross der Länder der Welt kommt in<br />
seiner gesamtheit nur langsam voran. Par<br />
tiell könnte sogar zwischen den Ländern die<br />
Verbindung zwischen Vorhut und nachhut<br />
abreißen; so groß sind die unterschiede in der<br />
„reisegeschwindigkeit“.<br />
2. Wirtschaftspolitik nicht mehr<br />
homogen rund um den Globus<br />
einhergehend mit einer sich von Land zu Land<br />
ausdiff erenzierenden makroökonomischen<br />
entwicklung haben international die Interessengegensätze<br />
in der Wirtschaftspolitik<br />
zugenommen. Zu spüren ist dies nicht nur<br />
innerhalb des euroraums, so zwischen euroraumkern<br />
und Peripherie. Vielmehr sind 2010<br />
speziell auch im transatlantischen Verhältnis<br />
spannungen auf wirtschaftspolitischem gebiet<br />
nicht zu übersehen gewesen.<br />
die „blaupause“ für die usWirtschaftspolitik<br />
insgesamt und in vielerlei Hinsicht auch für die<br />
usnotenbank liefert kein geringerer als Ökonomienobelpreisträger<br />
Paul Krugman. obwohl<br />
nicht offi ziell in die Obama-Regierung eingebunden,<br />
meldet sich Krugman hinreichend oft<br />
in der Öff entlichkeit mit Meinungsäußerungen<br />
zu Wort, die sehr viel vom gedankengut der usadministration<br />
transportieren. einige wenige<br />
standpunkte seien im Folgenden erwähnt.<br />
im Juni des vorigen Jahres, im zeitlichen<br />
umfeld des g20gipfels in toronto, kanada,<br />
drückte Krugman seine sorgen darüber aus,<br />
dass sich die führenden nationen darauf eini<br />
Abbildung 2: Lohnstückkosten im Euro-Raum – Veränderung gegenüber dem Jahr 2000<br />
(in %)<br />
Quellen: Datastream; Berechnungen der DZ BANK.
gen könnten, die in vielen Ländern zu beobachtenden<br />
Haushaltsdefizite zu schnell zu reduzieren<br />
5 . Für diesen Fall malte er die gefahr einer<br />
„dritten depression“ an die Wand. stattdessen<br />
befürwortete Krugman eine fortdauernde konjunkturstützung<br />
durch die öffentliche Hand.<br />
nicht nur im Zusammenhang mit der „griechischen<br />
tragödie“ und der aufgabe Hellas’<br />
„augiasstall auszumisten“, sprach sich Krugman<br />
explizit für eine inflationierung der schuldenlasten<br />
über die notenpresse aus. Hierbei<br />
beklagte er, dass europa diese Möglichkeit<br />
aus jeglicher betrachtung ausschließe, augenscheinlich<br />
auf druck speziell aus deutschland,<br />
wo inflation stets bekämpft und Fiskaldisziplin<br />
gepredigt werde 6 .<br />
in Krugmans Weltbild sind Haushaltsdefizite<br />
und inflation positiv besetzt. Über staatliche<br />
ausgaben, so Krugman, lasse sich in Zeiten<br />
einer schwächelnden gesamtwirtschaftlichen<br />
nachfrage eine art Wachstum generieren. dies<br />
wirke sich förderlich auf die beschäftigung in<br />
der Volkswirtschaft aus, was angeblich helfe,<br />
den dienst auf eine aufgelaufene staatsschuld<br />
zu leisten, zumal wenn sich diese mittels inflation<br />
in realer rechnung verringere.<br />
Letztlich verfolgen die Obamaadministration<br />
und die usnotenbank auf vielen Feldern<br />
einen an Krugman angelehnten ansatz. die Fed<br />
weitet ihre bilanz im Verlaufe der Finanzmarkt<br />
und Weltwirtschaftskrise gemäß eigener Verlautbarungen<br />
um insgesamt 1,6 billionen usd<br />
aus: Mehr als eine Verdoppelung innerhalb von<br />
vier Jahren. derweil hat sich Präsident Obama<br />
mit dem Parlament gegen Jahresausklang 2010<br />
darauf geeinigt, krisenbedingt beschlossene<br />
steuererleichterungen aus der Zeit von Präsident<br />
George W. Bush zu verlängern. nicht nur<br />
die ratingagentur Moody’s warnt vor der notwendigkeit,<br />
den Vereinigten staaten die bestnote<br />
aaa für die schuldnerbonität zu entziehen<br />
7 . der konsolidierung der öffentlichen<br />
Finanzen müsse zukünftig eine höhere Priorität<br />
eingeräumt werden als zuletzt.<br />
im starken kontrast hierzu verfolgt die Europäische<br />
Union – bei aller Vielstimmigkeit im<br />
einzelnen – eine angebotsorientierte Wirtschaftspolitik.<br />
auch wenn die eukommission<br />
im Verlauf der gegenwärtigen Wirtschaftkrise<br />
nicht nur ein einziges auge zugedrückt<br />
hat, wenn es darum gegangen ist, die Fiskalpolitik<br />
der euMitgliedsländer zu beurteilen:<br />
die grenzwerte von Maastricht sind grundsätzlich<br />
nicht außer kraft gesetzt worden. Weiterhin<br />
gilt als Ziel: staatsverschuldung nicht<br />
höher als drei Prozent, staatsschuldenstand<br />
nicht höher als sechzig Prozent, jeweils bezogen<br />
auf die gesamtwirtschaftliche Leistung.<br />
unterdessen hält die eZb als Zentralbank des<br />
euroraums an ihrer Maxime geldwertstabilität<br />
fest. alles in allem zeichnet sich die Politik<br />
in europa durch ein größeres Maß an langfristiger<br />
orientierung aus als diejenige, die in<br />
Washington praktiziert wird. insgesamt gesehen<br />
müssen die Finanzmarktakteure auch <strong>2011</strong><br />
mit dem sog. „Headline risk“ leben: auch <strong>2011</strong><br />
Abbildung 3: Die Konfliktlinien zwischen Europa und den Vereinigten Staaten<br />
Angebotsorientierte<br />
Wirtschaftspolitik<br />
Europa Vereinigte Staaten<br />
staatshaushalte konsolidierung (+) stützung<br />
der nachfrage (–)<br />
arbeitsmarkt Lohnmäßigung (+) stützung<br />
der nachfrage (–)<br />
Ziel der Zentralbankpolitik geldwertstabilität (+) Weitere Ziele (–)<br />
Wechselkurspolitik innerhalb des<br />
euroraums<br />
aufgehoben (–)<br />
Flexibilität (+)<br />
unbeschränkter internationaler<br />
Handel<br />
Für ausgewählte Warengruppen<br />
außer kraft; bsp.: agrarprodukte<br />
(0)<br />
eingriffe in den internationalen<br />
Handel wiederholt als Mittel der<br />
Politik (–)<br />
Zeitbezug der Politik langfristig (+) kurzfristig (–)<br />
Hinweis: Plus- und Minuszeichen als Indikation für Konformität oder Nonkonformität mit dem Grundkonzept einer<br />
angebotsorientierten Wirtschaftspolitik.<br />
Quellen: DZ BANK Erstellung.<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
5 Krugman, nYt v. 27.06.2010 s. a19.<br />
6 Krugman, nYt v. 17.06.2010 s. a29.<br />
7 Moody’s investors service: Moody's says obama<br />
tax Proposal deal is negative for u.s. credit rating;<br />
zitiert nach bloomberg (http://www.<br />
bloomberg.com/news/20101213/moodyssaysobamataxdealisnegativeforuscreditrating.html);<br />
abfrage v. 14.12.2010.<br />
11
12<br />
beitrag<br />
» Nach wie vor<br />
gilt das alte Sprichwort:<br />
„Der Finanzmarkt<br />
ist keine Einbahnstraße.“<br />
«<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
können im Zuge wirtschaftspolitischer streitigkeiten<br />
zwischen brüssel und Washington Wertpapiernotierungen<br />
erheblichen schwankungen<br />
unterworfen sein.<br />
3. Euro-Raum driftet derzeit wirtschaftlich<br />
auseinander<br />
der Euro-Raum zerfällt momentan in zwei<br />
klar voneinander unterschiedene Blöcke. Mit<br />
irland, Portugal und griechenland stecken nach<br />
dZ bank Prognose drei Länder auch noch im<br />
Jahr <strong>2011</strong> hartnäckig in der rezession fest.<br />
spanien zählt bei Licht besehen ebenfalls zur<br />
gruppe der Länder mit einer weiterhin schwachen<br />
gesamtwirtschaftlichen entwicklung; hier<br />
steht wohl ein nullwachstum an. die übrigen<br />
Länder des euroraums dürften <strong>2011</strong> mehr<br />
oder weniger verhalten zulegen.<br />
die stark unterschiedlichen konstellationen in<br />
den Mitgliedsländern des euroraums nehmen<br />
namentlich die Finanzmärkte ins Visier. so sind<br />
im Jahr 2010 die kurse ausstehender staatsanleihen,<br />
von italien über spanien, Portugal und<br />
irland bis hin zu griechenland, z. t. drastisch<br />
abgesackt. die Wertpapierhändler und investoren<br />
taxieren die Wahrscheinlichkeit dafür, dass<br />
diese staatsanleihen wie vereinbart bedient<br />
werden, off ensichtlich auf Werte weit niedriger<br />
als 100%. umgekehrt haben die renditen auf<br />
diesen Papieren erheblich angezogen. deren<br />
Risikoaufschläge gegenüber deutschen bundesanleihen<br />
haben sich in Höhen geschraubt,<br />
die seit einführung des euro nicht mehr zu<br />
beobachten waren.<br />
das Marktrenditeniveau zu Jahresbeginn <strong>2011</strong><br />
ist für die euroraumPeripherie auf die lange<br />
Frist nicht zu verkraften. nicht nur nimmt die<br />
Steuerkraft der betroff enen staaten nicht<br />
annähernd so schnell zu, wie dies vor dem Hintergrund<br />
der vorherrschenden Zinssätze erforderlich<br />
wäre. Vielmehr droht auch die Refi nanzierung<br />
auslaufender schuldtitel zu scheitern,<br />
sollte die investorenseite in eine art „käuferstreik“<br />
treten.<br />
Zur Bekämpfung der Finanzkrise hat die<br />
europäische union im Verlaufe des Jahres 2010<br />
mehrere Maßnahmen ergriff en. die prominentesten<br />
hiervon sind ein rettungspaket speziell<br />
für griechenland und ein rettungsmechanismus<br />
für alle notleidenden Länder des euroraums<br />
gewesen. das Griechenland-Paket<br />
verfügt über einen rahmen von 110 Mrd. €,<br />
auszuzahlen in mehreren tranchen. demgegenüber<br />
wartet der rettungsmechanismus<br />
mit der gigantischen summe von 750 Mrd. €<br />
auf. diese verteilt sich auf drei töpfe: Zum<br />
ersten auf die europäische kommission, zum<br />
zweiten auf ein neu geschaff enes sondervermögen<br />
(europäische Finanzstabilitätsfazilität)<br />
und zum dritten auf den internationalen Währungsfonds<br />
(iWF).<br />
als erstes Land ist irland im vierten Quartal 2010<br />
unter den währungsraumweiten Rettungsschirm<br />
geschlüpft. dabei muss sich ein betroffenes<br />
Land einem drastischen strukturanpassungsprogramm<br />
unterziehen, ähnlich dem,<br />
was der iWF regelmäßig für unilaterale Hilfe<br />
einfordert. irlands Parlament hat in der nacht<br />
Abbildung 4: Bundspreads ausgewählter EWU-Staatsanleihen (zehn Jahre Laufzeit)<br />
Quellen: Bloomberg; Berechnungen der DZ BANK.
zum 08.12.2010 sein sparpaket verabschiedet.<br />
allein für <strong>2011</strong> sind ausgabenkürzungen,<br />
nicht zuletzt im sozialbereich, und steuererhöhungen<br />
von insgesamt sechs Mrd. € geplant<br />
– eine immense summe für eine bevölkerung<br />
von 4,5 Mio. Menschen 8 . auf deutschland übertragen<br />
bedeutete dies ein einsparvolumen von<br />
gut und gerne 100 Mrd. € (!), allein für einen<br />
Zwölfmonatszeitraum. irland plant indes für die<br />
Zeit bis 2014 entlastungen für die öff entlichen<br />
kassen um insgesamt 15 Mrd. €. im gegenzug<br />
erhält die „grüne insel“ Hilfen im gesamtvolumen<br />
von 85 Mrd. €, wobei sich großbritannien,<br />
dänemark und schweden, nicht im euroraum<br />
vertreten, jeweils direkt beteiligen.<br />
die notfallMaßnahmen der europäischen<br />
Wirtschaftspolitik haben es, über das gesamtjahr<br />
2010 betrachtet, nicht vermocht, das Misstrauen<br />
der Kapitalmarktakteure nachhaltig<br />
zu lindern. ein wesentlicher grund hierfür<br />
scheint zu sein, dass über lange Zeit keine klare<br />
selbstverpfl ichtung der europäischen Finanzpolitik<br />
zu erkennen gewesen ist, dass das bei<br />
weitem vorrangige Ziel darin bestehe, den<br />
euroraum zu erhalten, komme, was da wolle.<br />
die antwort der Finanzmärkte hierauf ist eindeutig<br />
ausgefallen.<br />
das Jahr <strong>2011</strong> wird, nicht zuletzt im rahmen<br />
des aufgespannten rettungsschirms, auch<br />
durch Änderungen auf der emittentenseite des<br />
kapitalmarkts gekennzeichnet sein. die europäische<br />
union wird verstärkt am kapitalmarkt<br />
vertreten sein. Zudem hat sich der eFsF bei den<br />
investoren eingeführt.<br />
an Empfehlungen zur Aufarbeitung der<br />
Krise herrscht beiliebe kein Mangel. Zu unterscheiden<br />
sind hierbei einerseits Vorschläge<br />
zur Linderung der akuten krise von andererseits<br />
einlassungen, wie vergleichbare krisen<br />
zukünftig zu vermeiden sein könnten.<br />
die deutsche bundesregierung hat sich frühzeitig<br />
auf die Floskel versteift, dass private Gläubiger<br />
an der schuldenrestrukturierung eines<br />
euroraumstaats zu beteiligen seien. unklar ist<br />
lange Zeit dabei geblieben, ob sich diese Formulierung<br />
allein auf zukünftig zu begebende<br />
oder auch auf bereits ausstehende schulden<br />
beziehe. im Laufe der Zeit hat sich die diskussion<br />
dann zumindest so weit fortentwickelt,<br />
dass für zukünftig zu emittierende staatsanleihen<br />
im euroraum durchgängig „collective<br />
action clauses“ Verwendung fi nden sollen.<br />
nach herrschender auff assung erlauben derartige<br />
anleihebedingungen einer gläubigermehrheit<br />
sehr viel eher, im nachhinein<br />
umschuldungskonditionen auszuhandeln, die<br />
auch für Minderheitsgläubiger bindend sind.<br />
auf diesem Weg lassen sich, so heißt es, z. b.<br />
Moratorien für Zinszahlungen, eine Verschiebung<br />
von endfälligkeiten oder Zinsschnitte<br />
leichter durchsetzen.<br />
große resonanz in der Öff entlichkeit hat des<br />
Weiteren ein Vorschlag des bruegelinsti<br />
Abbildung 5: Schulden ausgewählter Staaten (in Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts)<br />
Quellen: Bloomberg; EU-Kommission; Berechnungen der DZ BANK.<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
8 „eurokrise: irlands Parlament billigt radikalen<br />
sparkurs“; in: spiegel online (internetabfrage<br />
vom 08.12.2010.).<br />
13
14<br />
beitrag<br />
» Der Lackmustest<br />
für den Geschäftsbankensektor<br />
steht<br />
dann an, wenn<br />
die Kurve vom<br />
kurzen Ende her<br />
flacher wird. «<br />
9 http://www.bruegel.org/pdfdownload/<br />
?pdf=fileadmin/files/admin/publications/<br />
policy_briefs/2010/1005Pbblue_bonds.pdf<br />
(internetabfrage vom 14.12.2010).<br />
10 http://www.ecb.int/mopo/decisions/html/<br />
index.en.html (internetabfrage vom 14.12.2010).<br />
11 „trichet fordert deutlich größeren rettungsschirm“;<br />
in: http://www.spiegel.de/wirtschaft/<br />
unternehmen/0,1518,734564,00.html; (internetabfrage<br />
vom 14.12.2010).<br />
12 http://www.ecb.int/press/pressconf/2010/<br />
html/is101104.en.html (internetabfrage vom<br />
15.12.2010).<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
tuts, brüssel, erfahren. Vorgeschlagen wird,<br />
die schulden der euroraumstaaten zu vergemeinschaften,<br />
aber nur bis zur Maastrichtgrenze<br />
von jeweils 60%, bezogen auf die<br />
gesamtwirtschaftliche Leistung. die gemeinschaftsschulden<br />
wären vorrangig zu bedienen<br />
zu einem einheitlichen Zinssatz (Blaue Anleihen).<br />
die darüber hinausgehende Verschuldung<br />
müsse jedes Land für sich tragen (Rote<br />
Anleihen) 9 .<br />
als letztlich umfassend handlungsfähige<br />
europäische institution hat sich über den Verlauf<br />
der krise allein die Europäische Zentralbank<br />
präsentiert. auch sie hat zur krisenbekämpfung<br />
beigetragen, nicht zuletzt durch ihr<br />
„securities Markets Programme“ zum ankauf<br />
von staatsanleihen krisengeschüttelter staaten<br />
der eurozone 10 . da sie indes glaubt, hiermit<br />
ihren ureigensten geldpolitischen auftrag, für<br />
geldwertstabilität zu sorgen, zu überschreiten,<br />
appelliert sie an die Finanzpolitik, die staatsfinanzkrise<br />
federführend zu lösen 11 .<br />
III. Führende Zentralbanken<br />
stehen weiter auf dem<br />
Gaspedal<br />
neben der schuldenkrise wird die aufmerksamkeit<br />
der kapitalmarktakteure im weiteren<br />
Verlauf des Jahres <strong>2011</strong> wohl vorzugsweise<br />
auf den führenden Zentralbanken ruhen.<br />
eine erhöhung der Leitzinsen steht kaum an,<br />
weder in den Vereinigten staaten noch im euroraum.<br />
Für die US-Notenbank gilt als ausgemacht,<br />
dass diese zunächst ihre krisenbedingt<br />
ergriffenen quantitativen Maßnahmen fortführt.<br />
sollten diese noch <strong>2011</strong> enden, bedarf es<br />
dann wohl zusätzlich einer gewissen „karenzzeit“,<br />
bis eine erste Leitzinsanhebung auf die<br />
tagesordnung kommt. Für den euroraum<br />
hat die eZb zwar eine derartige klare abfolge<br />
von „exit“ und Leitzinspolitik verneint 12 . indes<br />
lässt die insgesamt noch fragile wirtschaftliche<br />
Verfassung des euroraums, insbesondere an<br />
dessen Peripherie, einstweilen stabilniedrige<br />
Leitzinsen weiterhin geboten erscheinen. die<br />
geldmarktsätze sind dessen ungeachtet noch<br />
2010 im trend angestiegen. Für unbesicherte<br />
transaktionen liegen die euribornotierungen<br />
ab einer Laufzeit von drei Monate wieder oberhalb<br />
des eZbrefi. die normalisierung am geldmarkt<br />
dürfte <strong>2011</strong> anhalten, zumal die eZb bei<br />
dessen Versorgung mit Liquidität eine vollständige<br />
rückkehr zu Verhältnissen wie vor<br />
der Finanzmarktkrise anstrebt.<br />
Vor dem Hintergrund wohl konstanter Leitzinsen<br />
<strong>2011</strong>, nicht nur in den Vereinigten staaten<br />
und im euroraum, sondern wohl auch<br />
in Japan, großbritannien oder der schweiz,<br />
hat der Finanzmarkt gegen Jahresende 2010<br />
einen kapitalen Frühstart hingelegt. Hatten die<br />
swapsätze für zehnjährige Laufzeiten noch per<br />
ende august 2010 bei 2,25% gelegen, so haben<br />
diese in weniger als vier Monaten um weit mehr<br />
als 100 basispunkte angezogen. die generelle<br />
bewegungsrichtung aufwärts dürfte sich <strong>2011</strong><br />
weiter durchsetzen, doch ist davon auszugehen,<br />
dass zwischenzeitlich auch mal wieder<br />
tiefere notierungen erreicht werden. nach wie<br />
vor gilt das alte sprichwort: „der Finanzmarkt ist<br />
keine einbahnstraße.“<br />
Weder die Vereinigten staaten noch der euroraum<br />
sehen realwirtschaftlich wieder so gefestigt<br />
aus, wie dies ein blick auf den renditeverlauf<br />
glauben machen könnte. inflation ist beileibe<br />
noch kein thema, mag auch die usnotenbank<br />
höhere teuerungsraten explizit anstreben. eine<br />
nachlassende bonität der staaten der eurozone,<br />
auch deutschlands, mag für höhere renditen<br />
sprechen, aber dann bleibt zu fragen, warum<br />
auch in nordamerika die sätze anziehen.<br />
die Renditestrukturkurve, gemessen am<br />
spread zwischen dreimonatsgeldmarktsatz<br />
und Zehnjahresswapsatz, ist, über das<br />
gesamtjahr 2010 gesehen, flacher geworden.<br />
indes hat sich auch hierin zu großen teilen ein<br />
kapitaler Frühstart des Finanzmarkts widergespiegelt.<br />
in einen trittfassenden weltwirtschaftlichen<br />
aufschwung hinein wird eine kurve typischerweise<br />
nicht flacher, sondern nochmals<br />
leicht steiler, und dies vom langen ende her.<br />
<strong>2011</strong> wird sich banken einstweilen noch hinlänglich<br />
gelegenheit bieten, sich gegen eine<br />
flache kurve zu akzeptablen konditionen abzusichern.<br />
der Lackmustest für den Geschäftsbankensektor,<br />
nicht nur in deutschland, steht<br />
dann an, wenn die kurve vom kurzen ende her<br />
flacher wird, vorzugsweise dann, wenn die eZb<br />
klarstellt, dass sie erste Leitzinsanhebungen<br />
fest ins auge fasst. die dZ bank erwartet zwar<br />
für <strong>2011</strong> keine eZbLeitzinsanhebungen, aber<br />
eine generös steile kurve ist beileibe kein auf<br />
dauer angelegter Zustand. £
PRAxISTIPPS<br />
beitrag<br />
die Finanzkrise lehrt, risiken und erträge des bankgeschäfts neu auszutarieren. daneben heißt es, bei der Liquiditätsausstattung<br />
zu jedem Zeitpunkt alles unter kontrolle zu haben, nicht nur aus aufsichtsrechtlicher sicht.<br />
aus makroökonomischer Perspektive bietet es sich an, im bankgeschäft das Jahr <strong>2011</strong> exakt so zu beginnen, wie das Vorjahr<br />
beendet worden ist: defensiv. es ist aber absehbar, dass noch in diesem Jahr der Zeitpunkt heranrücken wird, zu dem<br />
sich eine fein dosierte aufnahme von risiken auszahlen dürfte.<br />
einen wesentlichen Markstein für eine grundsätzliche Änderung der Windrichtung an den Finanzmärkten könnte das<br />
einhellige signal auf europäischer ebene darstellen, dass der „gordische knoten“ Fiskalkrise durchschlagen werden soll.<br />
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Von Bankern. Für Banker.
16<br />
beitrag<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand kredit konto anlage recht Handel controlling revision it<br />
BMF-Verordnung: Neue Regeln für<br />
die Vergütungssysteme von Banken<br />
Autoren:<br />
Dr. Christopher Jordan,<br />
Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
und<br />
neue Verordnung über die aufsichtsrechtlichen anforderungen an die Vergütungssysteme<br />
von kredit und Finanzdienstleistungsinstituten<br />
(„institutsVergV“).<br />
Isabel Michaelis, LL.M. oec.,<br />
Rechtsanwältin,<br />
CMS Hasche Sigle.<br />
Diskutieren Sie zum Thema<br />
dieses Beitrags mit anderen<br />
<strong>BankPraktiker</strong>n in unserer<br />
Diesen Beitrag finden Sie<br />
dort unter der Rubrik:<br />
Vorstand.<br />
1 Vgl. § 2 Ziff . 1 institutsVergV.<br />
2 Vgl. begründung des referentenentwurfs für<br />
eine institutsVergV, s. 8.<br />
3 so § 25a abs. 1 satz 3 nr. 4 kWg; § 1 abs. 3<br />
institutsVergV.<br />
4 Vgl. § 2 Ziff . 2 institutsVergV.<br />
5 Vgl. § 1 abs. 1 satz 1 institutsVergV.<br />
6 Vgl. hierzu § 1 abs. 2 institutsVergV.<br />
.<br />
I. Einleitung<br />
w am 13.10.2010 ist die „Verordnung über die<br />
aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme<br />
von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten“<br />
(institutsVergV) in kraft getreten.<br />
die Verordnung basiert auf dem „Gesetz<br />
über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an<br />
die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen“<br />
vom 21.07.2010, mit<br />
dem die vom rat für Finanzstabilität (Financial<br />
stability board) entwickelten Prinzipien<br />
für solide Vergütungspraktiken in der Finanzbranche,<br />
die von der gruppe der 20 wichtigsten<br />
industrie und schwellenländer (g20) entwickelt<br />
wurden, in eine gesetzliche regelung<br />
überführt werden. der folgende beitrag soll die<br />
regelungen der institutsVergV, die umfangreiche<br />
regelungen hinsichtlich der Zulässigkeit<br />
von Vergütungsregelungen im bankenbereich<br />
enthält, vorstellen.<br />
II. Begriffsdefinition<br />
der begriff der „Vergütung“ im sinne der Verordnung<br />
umfasst im grundsatz sämtliche fi nanziellen<br />
Leistungen und sachbezüge, die ein<br />
geschäftsleiter oder ein Mitarbeiter im Hinblick<br />
auf seine berufl iche tätigkeit bei dem institut<br />
erhält 1 . um Vergütung handelt es sich damit<br />
etwa bei erfolgsbeteiligungen im rahmen<br />
sog. carriedinterestModelle 2 . Leistungen<br />
dritter können ebenfalls eine Vergütung im<br />
sinne der Verordnung darstellen, so dass z. b.<br />
auch von der ausländischen Muttergesellschaft<br />
gewährte aktienoptionen erfasst werden. nicht<br />
als Vergütung gelten fi nanzielle Leistungen<br />
oder sachbezüge, die von dem institut kraft<br />
einer allgemeinen, ermessensunabhängigen<br />
und institutsweiten regelung gewährt werden<br />
und keine anreizwirkung zur eingehung von<br />
risiken entfalten. auch auf durch tarifvertrag<br />
gewährte Vergütungen fi ndet die Verordnung<br />
keine anwendung 3 .<br />
unter den begriff Vergütungssystem fallen<br />
die institutsinternen regelungen zur Vergütung<br />
sowie deren tatsächliche umsetzung und<br />
anwendung durch das institut 4 .<br />
III. Anwendungsbereich<br />
1. Sachlicher Anwendungsbereich<br />
die institutsVergV gilt für die Vergütungssysteme<br />
sämtlicher geschäftsleiter und Mitarbeiter<br />
der institute i. s. d. § 1 abs. 1b und des § 53<br />
abs. 1 des kreditwesengesetzes (kWg) 5 . sie<br />
umfasst alle inländischen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute,<br />
deren ausländischen<br />
tochtergesellschaften und niederlassungen<br />
und inländische Zweigstellen von unternehmen<br />
mit sitz im ausland.<br />
dabei werden an die Vergütungssysteme sog.<br />
„bedeutender Institute“ besondere anforderungen<br />
gestellt. ob ein institut „bedeutend“ ist,<br />
hängt von dem durchschnitt der bilanzsumme<br />
in den letzten drei abgeschlossenen geschäftsjahren<br />
ab 6 .<br />
institute mit einer durchschnittlichen<br />
bilanzsumme von weniger als zehn Mrd. €<br />
gelten als nicht „bedeutend“ im sinne der<br />
Verordnung.<br />
bei einer durchschnittlichen bilanzsumme<br />
von 40 Mrd. € und mehr wird widerleglich<br />
vermutet, dass ein institut „bedeutend“ ist.<br />
Liegt die bilanzsumme dazwischen, muss<br />
das institut eigenverantwortlich festlegen,<br />
ob es „bedeutend“ ist.<br />
institute mit einer bilanzsumme von mehr als<br />
zehn Mrd. € haben anhand einer risikoanalyse
zu begutachten, ob sie „bedeutend“ sind. die<br />
risikoanalyse muss schriftlich erfolgen und<br />
plausibel, umfassend und für dritte nachvollziehbar<br />
sein. Hierbei ist jedenfalls die größe<br />
des instituts, seine Vergütungsstruktur sowie<br />
art, umfang, komplexität, risikogehalt und<br />
internationalität der geschäftsaktivitäten zu<br />
berücksichtigen 7 . Welche umstände im einzelnen<br />
relevant sind, ist angesichts der vagen<br />
Formulierung in der Verordnung aber noch<br />
unklar.<br />
2. Persönlicher Anwendungsbereich<br />
die Verordnung unterscheidet zwischen<br />
geschäftsleitern und Mitarbeitern der institute.<br />
Ferner gelten besondere bestimmungen<br />
für Mitarbeiter, die hohe risiken begründen<br />
können.<br />
Geschäftsleiter sind die Personen, die nach<br />
gesetz, satzung oder gesellschaftsvertrag<br />
zur Führung der geschäfte und Vertretung<br />
des instituts berufen sind 8 .<br />
Mitarbeiter sind alle Personen, derer sich<br />
das institut bei dem betreiben von bankgeschäften<br />
oder der erbringung von Finanzdienstleistungen,<br />
insbesondere aufgrund<br />
eines arbeits, geschäftsbesorgungs oder<br />
dienstverhältnisses bedient 9 . die Verordnung<br />
gilt nicht nur für angestellte der institute<br />
selbst, sondern auch für Personen, die<br />
im rahmen einer Auslagerungsvereinbarung<br />
unmittelbar an dienstleistungen für<br />
das institut zum Zweck des betreibens von<br />
bankgeschäften oder der erbringung von<br />
Finanzdienstleistungen beteiligt sind. nicht<br />
unter den Mitarbeiterbegriff fallen Han-<br />
Abbildung 1: Bedeutende Institute<br />
delsvertreter gem. § 84 abs. 1 Hgb, derer<br />
sich institute beim Vertrieb ihrer Produkte<br />
häufig bedienen 10 . diese ausnahme entbindet<br />
die institute allerdings nicht davon,<br />
sich mit den besonderheiten dieses Vertriebswegs,<br />
insbesondere auch unter dem<br />
gesichtspunkt des reputations und Haftungsrisikos,<br />
zu befassen 11 .<br />
die besonderen anforderungen an die<br />
bedeutenden institute gelten nur für<br />
Geschäftsleiter und Mitarbeiter, die<br />
hohe Risiken begründen können (im Folgenden<br />
auch „risk taker“). ob dies der Fall<br />
ist, haben die institute ebenfalls im rahmen<br />
einer risikoanalyse festzulegen. Hier sind<br />
v. a. die größe und art der geschäfts<br />
tätigkeit, das geschäftsvolumen, die Höhe<br />
der risiken und die erträge der jeweiligen<br />
organisationseinheit zu berücksichtigen 12 .<br />
auch die tätigkeit, die stellung, die Höhe<br />
der bisherigen Vergütung eines Mitarbeiters<br />
sowie eine ausgeprägte Wettbewerbssituation<br />
auf dem arbeitsmarkt können kriterien<br />
sein 13 . detaillierte einzelparameter<br />
sind angesichts der vagen Formulierung<br />
ebenfalls noch nicht erkennbar.<br />
IV. Anforderungen an die<br />
Ausgestaltung von Vergütungssystemen<br />
Durchschnitt der Bilanzsumme in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren<br />
die Verordnung unterscheidet zwischen anforderungen,<br />
die für alle institute und für die Vergütungssysteme<br />
sämtlicher geschäftsleiter<br />
und Mitarbeiter gelten (vgl. 1.) und deutlich<br />
anspruchsvolleren Maßstäben, die nur für<br />
bedeutende institute und die Vergütungssys<br />
Weniger als zehn Mrd. € Zwischen zehn und 40 €, Mehr als 40 Mrd. €<br />
Institut nicht bedeutend<br />
Institut muss eigenverantwortlich<br />
festlegen, ob es bedeutend ist<br />
Es wird vermutet, dass das Institut<br />
bedeutend ist, Vermutung aber<br />
widerleglich.<br />
Vornahme einer schriftlichen Risikoanalyse, ob Institut bedeutend ist<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
» Unter den Begriff<br />
Vergütung fallen<br />
alle Leistungen, die<br />
eine Anreizwirkung<br />
zur Eingehung<br />
von Risiken entfalten.<br />
Dies ist z. B.<br />
bei Rabatten oder<br />
betrieblichen Versicherungs<br />
und<br />
Sozialleistungen<br />
nicht der Fall. «<br />
7 so § 1 abs. 2 institutsVergV.<br />
8 Vgl. § 1 abs. 2 kWg.<br />
9 § 2 Ziff. 6 institutsVergV.<br />
10 § 2 Ziff. 6 institutsVergV.<br />
11 Vgl. begründung der institutsVergV der baFin<br />
unter b. a. e.<br />
12 Vgl. hierzu § 5 abs. 1 satz 3 institutsVergV.<br />
13 Vgl. § 5 abs. 1 satz 3 institutsVergV.<br />
17
18<br />
beitrag<br />
» Die Verordnung<br />
unterscheidet zwischen<br />
allgemeinen<br />
und besonderen<br />
Anforderungen. Die<br />
allgemeinen Anforderungen<br />
gelten für<br />
sämtliche, die besonderen<br />
nur für „bedeutende“<br />
Institute. «<br />
14 Vgl. § 3 institutsVergV.<br />
15 § 3 abs. 3 institutsVergV.<br />
16 § 3 abs. 4 Ziff. 1 institutsVergV.<br />
17 § 3 abs. 4 Ziff. 2 institutsVergV.<br />
18 dies entspricht der regelung in § 87 abs. 1 aktg.<br />
19 Vgl. hierzu § 3 abs. 5 institutsVergV.<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
teme von deren geschäftsleitern und Mitarbeitern,<br />
die hohe risiken begründen können, relevant<br />
sind (vgl. 2.).<br />
1. Allgemeine Anforderungen<br />
die Verordnung fordert zunächst eine angemessene<br />
Ausgestaltung der Vergütungssysteme.<br />
Zur etablierung eines angemessenen<br />
Vergütungssystems gilt nach der Verordnung<br />
Folgendes 14 :<br />
a) Anreize zur Eingehung unverhältnismäßig<br />
hoher Risiken<br />
Zunächst dürfen die Vergütungssysteme keine<br />
anreize zur eingehung unverhältnismäßig<br />
hoher risiken setzen 15 . dies ist nach der Verordnung<br />
v. a. gegeben, wenn geschäftsleiter<br />
und/oder Mitarbeiter signifikant von einer variablen<br />
Vergütung abhängig sind 16 .<br />
daneben wird ein unzulässiger anreiz gesetzt,<br />
wenn einzelvertraglich begründete ansprüche<br />
auf Leistungen für den Fall der beendigung der<br />
tätigkeit vereinbart werden, die trotz individueller<br />
negativer erfolgsbeiträge in der Höhe<br />
unverändert gewährt werden 17 .<br />
Abbildung 2: Anforderungen an die Vergütungssysteme<br />
Allgemeine inhaltliche<br />
Anforderungen<br />
Allgemeine Anforderungen<br />
an alle Institute<br />
b) Mehrjährige Bemessungsgrundlage<br />
des Weiteren muss die Vergütung in einem<br />
angemessenen Verhältnis zu den aufgaben<br />
und Leistungen sowie zur Lage der gesellschaft<br />
stehen und darf die übliche Vergütung nicht<br />
ohne besondere gründe übersteigen. Variable<br />
Vergütungen sollen daher eine mehrjährige<br />
bemessungsgrundlage haben 18 .<br />
c) Angemessenes Verhältnis von fixer und<br />
variabler Vergütung<br />
außerdem müssen fixe und variable Vergütung<br />
in einem angemessenen Verhältnis zueinander<br />
stehen 19 . nach der Verordnung ist das Verhältnis<br />
als angemessen anzusehen, wenn einerseits<br />
keine signifikante abhängigkeit von der variablen<br />
Vergütung besteht, die variable Vergütung<br />
aber andererseits einen wirksamen Verhaltensanreiz<br />
bietet. die Verordnung schreibt<br />
einen konkreten Maßstab nicht vor. die Festlegung<br />
eines solchen ist auch schwierig, da die<br />
bestimmung eines wirksamen Verhaltensanreizes<br />
von der Position des betroffenen abhängig<br />
ist. Hier wird es auf eine einzelfallprüfung<br />
ankommen, bei der den instituten ein gewisser<br />
beurteilungsspielraum verbleibt.<br />
Anforderungen an die Vergütungssysteme<br />
Allgemeine organisatorische<br />
Anforderungen<br />
Darüber hinausgehende besondere<br />
Anforderungen an bedeutende Institute<br />
Besondere inhaltliche<br />
Anforderungen<br />
Besondere organisatorische<br />
Anforderungen
d) Garantierte variable Vergütung<br />
eine garantierte variable Vergütung ist nur<br />
im rahmen der aufnahme eines dienst oder<br />
arbeitsverhältnisses und längstens für ein Jahr<br />
zulässig 20 .<br />
e) Festlegung der Vergütung im<br />
Anstellungsvertrag<br />
die Vergütung der geschäftsleiter muss<br />
abschließend im anstellungsvertrag festgelegt<br />
werden 21 . ungeklärt ist, inwiefern die Festlegung<br />
von rahmenbedingungen der Vergütung<br />
ausreicht und ob eine bezugnahme auf anderweitige<br />
regelungswerke (z. b. betriebsvereinbarungen,<br />
arbeitgeberseitig erlassene richtlinien<br />
zur Vergütung etc.) zulässig ist.<br />
f) Vergütung von Mitarbeitern der<br />
Kontrolleinheiten<br />
Für die Vergütung der Mitarbeiter in kontrolleinheiten<br />
stellt die Verordnung eigene anforderungen<br />
22 . „kontrolleinheiten“ sind institutsinterne<br />
organisationseinheiten, die die<br />
bereiche Markt und Handel überwachen 23 ,<br />
wie z. b. das risikocontrolling oder einheiten<br />
mit complianceFunktionen.<br />
um zu verhindern, dass die Vergütungssysteme<br />
nicht der Überwachungsfunktion der<br />
kontroll einheiten zuwiderlaufen, darf die Höhe<br />
der variablen Vergütung von Mitarbeitern der<br />
kontrolleinheiten und der von ihnen kontrollierten<br />
bereiche nicht maßgeblich nach gleichlaufenden<br />
Vergütungsparametern bestimmt<br />
sein, da andernfalls die gefahr eines interessenkonflikts<br />
bestünde. Vielmehr müssen die<br />
Mitarbeiter der kontrolleinheiten unabhängig<br />
von den Leistungen der jeweils kontrollierten<br />
geschäftsbereiche entlohnt werden.<br />
außerdem muss die Vergütung so ausgestaltet<br />
sein, dass eine angemessene qualitative und<br />
quantitative Personalausstattung sichergestellt<br />
ist.<br />
g) Sicherung einer soliden Eigenkapitalbasis<br />
der gesamtbetrag der variablen Vergütung<br />
von geschäftsleitern und Mitarbeitern darf<br />
nicht die Fähigkeit des instituts einschränken,<br />
eine notwendige erhöhung der eigenka<br />
pitalbasis durchzuführen 24 . gelingt dies nicht,<br />
berechtigt § 45 abs. 1 satz 1 nr. 4 kWg die<br />
baFin, die auszahlung variabler Vergütungsbestandteile<br />
(die nicht auf einer tarifvertraglichen<br />
regelung beruhen) zu untersagen oder<br />
zu beschränken. diese untersagungs und<br />
beschränkungsfunktion müssen die institute<br />
im rahmen der Verträge mit den geschäftsleitern<br />
und Mitarbeitern berücksichtigen, indem<br />
sie dort einen entsprechenden Änderungsvorbehalt<br />
aufnehmen.<br />
die anpassung von altverträgen kann schwierigkeiten<br />
bereiten, da es i. d. r. der Zustimmung<br />
des Mitarbeiters bedarf, wenn der arbeitsvertrag<br />
keinen entsprechenden Änderungsvorbehalt<br />
vorsieht. gelingt eine einvernehmliche<br />
regelung nicht, können aus der vertraglichen<br />
Vereinbarung gem. § 45 abs. 1a satz 2 kWg<br />
keine rechte hergeleitet werden 25 .<br />
h) Organisatorische Anforderungen<br />
daneben haben die institute organisatorische<br />
anforderungen zu beachten 26 :<br />
die geschäftsleiter und Mitarbeiter müssen<br />
schriftlich über die ausgestaltung der für<br />
sie maßgeblichen Vergütungssysteme in<br />
kenntnis gesetzt werden.<br />
die geschäftsleiter haben das Verwaltungs<br />
oder aufsichtsorgan mind. einmal<br />
jährlich über die ausgestaltung der Vergütungs<br />
systeme des instituts zu informie<br />
ren.<br />
dem Vorsitzenden des Verwaltungs oder<br />
aufsichtsorgans ist ein entsprechendes auskunftsrecht<br />
gegenüber der geschäftsleitung<br />
einzuräumen.<br />
schließlich hat das institut in seinen organisationsrichtlinien<br />
grundsätze zu den Vergütungssystemen<br />
festzulegen. die Vergütungssysteme<br />
sind von dem institut<br />
zumindest einmal jährlich auf ihre angemessenheit<br />
zu überprüfen und ggf. anzupassen.<br />
2. Besondere Anforderungen bei<br />
„bedeutenden Instituten“<br />
ist ein institut bedeutend 27 , müssen die Vergütungssysteme<br />
von geschäftsleitern und risk<br />
takern die unter Ziffer 1 dargestellten besondere<br />
Anforderungen erfüllen 28 .<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
» Sieht ein Vergütungssystem<br />
keine<br />
Sicherung einer<br />
soliden Eigenkapitalbasis<br />
vor, kann die<br />
Auszahlung der variablen<br />
Vergütung von<br />
der BaFin untersagt<br />
oder beschränkt<br />
werden. Wichtig ist,<br />
dass die Arbeits<br />
und Dienstverträge<br />
entsprechende<br />
Änderungsvorbehalte<br />
vorsehen. «<br />
20 § 3 abs. 7 institutsVergV.<br />
21 § 3 abs. 2 institutsVergV.<br />
22 § 3 abs. 6 i. V. m. § 2 Ziff. 9 institutsVergV.<br />
23 § 2 Ziff. 9 institutsVergV.<br />
24 so § 4 institutsVergV.<br />
25 Vgl. zu dem sich daraus ggfs. ergebenden<br />
Problem der „rückwirkung“ Müller-Bonanni/<br />
Mehrens, nZa 2010 s. 792, 795.<br />
26 § 3 abs. 9, 10 und 11 institutsVergV.<br />
27 Vgl. oben iii. 1.<br />
28 Vgl. § 5 institutsVergV.<br />
19
20<br />
beitrag<br />
» Die mit Geschäftsleitern<br />
und Mitarbeitern<br />
bestehenden<br />
Vergütungsvereinbarungen<br />
müssen an<br />
die neuen Voraussetzungenangepasst<br />
werden. «<br />
29 Vgl. § 10 institutsVergV.<br />
30 Zu den anpassungsmöglichkeiten des arbeitgebers<br />
in diesem Zusammenhang: Wisskirchen/<br />
Stühm, db 2003 s. 2.225 ff.<br />
31 so § 3 abs. 1 institutsVergV.<br />
32 Hiernach kann z. b. festgelegt werden, dass das<br />
institut weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung<br />
der bundesanstalt errichten darf und dass<br />
die bundesanstalt Maßnahmen zur reduzierung<br />
von risiken ergreifen kann.<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
a) Ausgestaltung der variablen<br />
Vergütung<br />
Für die ausgestaltung der variablen Vergütung<br />
gilt Folgendes:<br />
der gesamterfolg des instituts, der erfolgsbeitrag<br />
der organisationseinheit und der<br />
individuelle erfolg sind zu berücksich<br />
tigen.<br />
der individuelle erfolg ist anhand nichtfinanzieller<br />
Parameter (z. b. kundenzufriedenheit,<br />
erlangte Qualifikationen, beachtung<br />
der institutsinternen regelwerke und<br />
strategien) zu bestimmen.<br />
es müssen Vergütungsparameter verwendet<br />
werden, die dem Ziel eines nachhaltigen<br />
erfolgs rechnung tragen.<br />
dabei sind insbesondere die eingegangenen<br />
risiken, deren Laufzeiten sowie<br />
kapital und Liquiditätskosten zu berücksichtigen.<br />
Mind. 40% der variablen Vergütung ist<br />
über einen Zeitraum von mind. drei Jahren<br />
zurückzubehalten; dieser Vergütungsanteil<br />
darf nicht schneller als zeitanteilig ausgezahlt<br />
werden.<br />
50% der zurückbehaltenen Vergütung muss<br />
von der nachhaltigen Wertentwicklung des<br />
instituts anhängig sein.<br />
schließlich darf die risikoorientierung der<br />
Vergütung nicht durch absicherungs oder<br />
sonstige Maßnahmen eingeschränkt oder<br />
aufgehoben werden.<br />
b) Organisatorische Anforderungen<br />
auch die organisatorischen Anforderungen<br />
gehen bei bedeutenden instituten weiter:<br />
bezüglich der risk taker ist eine schriftlich<br />
dokumentierte risikoanalyse vorgeschrieben.<br />
es ist ein Vergütungsausschuss einzurichten,<br />
der die angemessenheit der Vergütungssysteme<br />
überwacht.<br />
der Vergütungsausschuss hat jährlich einen<br />
Vergütungsbericht zu erstellen.<br />
die ausgestaltung der Vergütungssysteme<br />
und die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses<br />
sind zumindest auf der eigenen<br />
internetseite offenzulegen.<br />
ebenso offenzulegen sind die gesamtbeträge<br />
der diversen Vergütungen und abfin<br />
dungen unter ausweis der höchsten geleisteten<br />
abfindung.<br />
V. Anpassung bestehender<br />
arbeitsrechtlicher Vereinbarungen<br />
das institut hat nach der Verordnung darauf hinzuwirken,<br />
dass die mit den geschäftsleitern und<br />
Mitarbeitern bestehenden Verträge sowie sog.<br />
betriebliche Übungen (ansprüche, die aufgrund<br />
regelmäßigen Verhaltens des arbeitgebers entstehen),<br />
die mit der Verordnung nicht vereinbar<br />
sind – soweit rechtlich zulässig – auf der Grundlage<br />
eines Rechtsgutachtens angepasst<br />
werden 29 . unklar ist, inwiefern zukünftig auch<br />
betriebsvereinbarungen entsprechend anzupassen<br />
sind. gem. Wortlaut und begründung<br />
der Verordnung sind diese unseres erachtens<br />
jedenfalls nicht erfasst. die situation ist insofern<br />
vergleichbar mit der situation nach inkrafttreten<br />
der schuldrechtsreform. in beiden steht der<br />
arbeitgeber vor dem Problem, dass bestehende<br />
arbeitsvertragliche Vereinbarungen nicht mehr<br />
dem geltenden recht entsprechen 30 .<br />
VI. Haftung<br />
die Geschäftsleiter sind für die angemessene<br />
ausgestaltung der Vergütungssysteme der Mitarbeiter<br />
verantwortlich. Für die ausgestaltung<br />
der Vergütungssysteme der geschäftsleiter wiederum<br />
ist das Verwaltungs- bzw. Aufsichtsorgan<br />
verantwortlich 31 . die geschäftsleiter<br />
bzw. das Verwaltungs bzw. aufsichtsorgan<br />
haften demnach bei einer rechtswidrigen<br />
ausgestaltung gegenüber dem institut, wenn<br />
diesem hierdurch ein schaden entsteht. daneben<br />
finden der Maßnahmenkatalog des § 45b<br />
kWg 32 und die bußgeldvorschriften des § 56<br />
kWg anwendung.<br />
VII. Fazit<br />
die institutsVergV stellt an die ausgestaltung<br />
der Vergütungssysteme von kredit und Finanzdienstleistungsinstituten<br />
eine Vielzahl neuer<br />
inhaltlicher und organisatorischer anforderungen.<br />
die umsetzung wird in der Praxis – wie<br />
sich bereits jetzt abzeichnet – einige schwierigkeiten<br />
bereiten. £
PRAxISTIPPS<br />
beitrag<br />
die bestehenden Vergütungsordnungen sollten geprüft und ggf. angepasst werden; hierzu ist ggf. externer rechtsrat<br />
einzuholen.<br />
Vor Vereinbarung von neuen Vergütungsbestandteilen sollte die rechtsabteilung konsultiert werden.<br />
die anpassung von bestehenden Verträgen und Vergütungssystemen hat nach der Verordnung auf der grundlage eines<br />
rechtsgutachtens zu erfolgen.<br />
bei der Vertragsgestaltung ist auch darauf zu achten, einen Änderungsvorbehalt hinsichtlich der variablen Vergütung<br />
in den Vertrag aufzunehmen, damit die auszahlung untersagt oder beschränkt werden kann, in den Fällen, in denen die<br />
institutsVergV dies verlangt.<br />
Grziwotz/Krepold/Lang/Münscher<br />
(Hrsg.)<br />
Dr. Matthias Artzt<br />
Deutsche Bank AG, Frankfurt a. M.<br />
Heike Dunker<br />
UniCredit Bank AG, München<br />
Dr. Hervé Edelmann<br />
Thümmel, Schütze & Partner Stuttgart<br />
Moritz Flebbe<br />
Konzepta Immobilien GmbH Langerwehe<br />
Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz<br />
Notar in Regen und Zwiesel<br />
Prof. Dr. Hans-Michael Krepold<br />
UniCredit Bank AG, München<br />
Dr. Volker Lang<br />
Balzer Kühne Lang, Bonn<br />
Dr. Jörg Lauer<br />
Landesbank Baden-Württemberg Mainz<br />
Matthias H. Layher<br />
Volksbank Rems eG, Waiblingen<br />
Dr. Patrick Lübbersmann<br />
WL BANK AG, Münster<br />
Inci Metin<br />
European Association of Public Banks<br />
EAPB, Brüssel<br />
Dr. Michael Münscher<br />
Commerzbank AG, Frankfurt/M.<br />
Anna M. Nolte<br />
Bundesministerium der Finanzen Berlin<br />
Praktikerhandbuch<br />
Baufi nanzierung, 3. Aufl age<br />
Rechts- und Praxisfragen der Immobilienfi nanzie-<br />
rung durch Banken und Sparkassen<br />
Dr. Reinhard Pieske<br />
zeb/rolfes.schierenbeck.associates<br />
Frankfurt/M.<br />
Dr. Patrick Rösler<br />
Finanz Colloquium Heidelberg GmbH<br />
Oliver Schug<br />
Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau<br />
Ditmar Weis<br />
Sanierungs- und Insolvenzberatung<br />
Osterspai<br />
Ulrich Wilms MRICS, CIS HypZert<br />
Jones Lang LaSalle GmbH, Berlin<br />
In die 3. Aufl age dieses erfolgreichen<br />
Praktikerhandbuchs wurden neben<br />
Aktualisierungen und Ergänzungen die<br />
kompletten Neuregelungen des Verbraucherdarlehensrechts<br />
eingearbeitet,<br />
die in Deutschland zur Umsetzung der<br />
Verbraucherkreditrichtlinie Mitte 2010<br />
in Kraft getreten sind. Neben der kompletten<br />
Überarbeitung aufgrund neuer<br />
Rechtsprechung und neuer Praxiserkenntnisse<br />
ist z. B. auch ein neues Kapitel<br />
zur Einschaltung von Vermittlern im<br />
Baufi nanzierungsgeschäft aufgenommen<br />
worden. Das an Praxisfragen ausgerichtete<br />
Werk ist nach wie vor am Ablauf der<br />
Baufi nanzierung in der Bank gliederungstechnisch<br />
ausgerichtet. Aus dem Inhalt:<br />
Produkte und Vertriebswege<br />
Einbinden von Vermittlern<br />
Aufsichtsrechtliche Anforderungen<br />
und Organisation der Baufi nanzierung<br />
Beleihungswertermittlung<br />
Aufklärung und Beratung<br />
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Steuerschädlichkeit bei Finanzierung<br />
mit Lebensversicherungen<br />
Abschluss des Kreditvertrages nach<br />
neuem Verbraucherkreditrecht<br />
Bestellung der Grundschuld<br />
Risiken für Grundschuld<br />
aus öffentlichem Recht<br />
Hereinnahme von Zusatzsicherheiten:<br />
Bürgschaften und Pfandrechte<br />
Änderungen während<br />
der Vertragslaufzeit<br />
Beendigung des Vertrages<br />
Verwertung der Grundschuld<br />
Alle Autoren haben langjährige Erfahrung<br />
im Baufi nanzierungsgeschäft und<br />
sind auf Immobilienfi nanzierung sowie<br />
die daran angrenzenden Themenbereiche<br />
spezialisiert und garantieren dem<br />
Leser somit praxisnahe Information zur<br />
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des Immobilienfi nanzierungsgeschäfts.<br />
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Finanz Colloquium Heidelberg GmbH<br />
Fax: 06221/99 898 99<br />
Telefon: 06221/99 898 0<br />
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Internet: www.FC-Heidelberg.de
22<br />
beitrag<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand kredit konto anlage recht Handel controlling revision it<br />
Testamentsvollstreckung durch<br />
Banken<br />
rechtliche rahmenbedingungen und mögliche doppelrolle einer bank als<br />
testamentsvollstrecker und Wertpapierdienstleistungsunternehmen.<br />
Autor:<br />
Dr. Reinhold Roller,<br />
Fachanwalt für Steuerrecht,<br />
Fachanwalt für Bank- und<br />
Kapital marktrecht,<br />
Dr. Roller & Partner<br />
Rechtsanwälte – Partnerschaftsgesellschaft,<br />
München.<br />
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<strong>BankPraktiker</strong>n in unserer<br />
Diesen Beitrag finden Sie<br />
dort unter der Rubrik:<br />
Anlage.<br />
» Die Testamentsvollstreckung<br />
dient der Sicherung<br />
der letztwilligen<br />
Verfügung<br />
des Erblassers. «<br />
1 Vgl. Zimmermann, Zerb 8/2007 s. 283; Grunky/<br />
Theis, WM 2006 s. 1.560 ff .; Mayer/Bonefeld/<br />
Wälholz/Weidlich, testamentsvollstreckung,<br />
2. aufl. 2005; Bengel/Reimann, Handbuch<br />
der testamentsvollstreckung, 3. aufl . 2001;<br />
Werkmüller, WM 2000 s. 1.361 ff .<br />
2 Vgl. Münchener kommentar/Zimmermann,<br />
bgb bd. 9, 4. aufl . 2004, § 2216 rn. 2; Palandt/<br />
Edenhofer, bgb, 69. aufl . 2010, § 2216 rn. 2.<br />
.<br />
I. Einleitung<br />
w angesichts der Werthaltigkeit der aktuellen<br />
nachlassvermögen, welche zu großen teilen<br />
auch aus konto und depotguthaben bestehen,<br />
ist die testamentsvollstreckung durch<br />
banken in deren Fokus gerückt 1 . durch die<br />
nachfolgende darstellung werden insbesondere<br />
die rechtlichen rahmenbedingungen,<br />
aber auch die mögliche doppelrolle einer bank<br />
als testamentsvollstrecker und Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />
beleuchtet.<br />
II. Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung<br />
durch Banken<br />
Wer selbstbestimmt entscheiden möchte,<br />
was nach seinem ableben mit seinem Vermögen<br />
geschieht, muss eine Verfügung von<br />
todes wegen in Form eines testaments oder<br />
eines erbvertrags errichten. aus vielfältigen<br />
gründen kann es dem künftigen erblasser<br />
dabei wichtig sein sicherzustellen, dass sein<br />
in der letztwilligen Verfügung zum ausdruck<br />
gebrachter Wille von den erben auch ausgeführt<br />
wird. diese gewissheit erlangt der testierende<br />
wenn er die testamentsvollstreckung<br />
anordnet. denn der testamentsvollstrecker ist<br />
verpfl ichtet dem Willen des erblassers umfassend<br />
geltung zu verschaff en. der testamentsvollstrecker<br />
ist gleichzeitig zu besonderer<br />
gewissenhaftigkeit und sorgfalt verpfl ichtet<br />
und muss das ihm anvertraute Vermögen<br />
sichern und mehren, Verluste verhindern und<br />
alles unterlassen, was sich für die erben nachteilig<br />
auswirken kann 2 .<br />
Wegen der besonderen Vertrauensstellung, die<br />
sich in einer oft Jahrzehnte langen geschäftsbeziehung<br />
entwickelt haben kann, ist gerade eine<br />
bank geeignet, diese tätigkeit als testamentsvollstrecker<br />
auszuüben. grundsätzlich hat der<br />
erblasser nach dem todesfall keinen einfl uss<br />
mehr auf seine erben. denn der nachlass geht<br />
gem. § 1922 bgb im Wege der gesamtrechtsnachfolge<br />
auf die erben über. diese können<br />
nach freiem ermessen über den nachlass und<br />
die zu diesem gehörenden Vermögenswerte<br />
verfügen. die testamentsvollstreckung hingegen<br />
ermöglicht dem erblasser den nachlass<br />
in seinem sinne für die erben verwalten zu<br />
lassen. oft wird das Lebenswerk des erblassers<br />
unmittelbar durch die erben und deren Zerstrittenheit,<br />
unwirtschaftliches oder unvernünftiges<br />
Handeln zerstört. es gilt als absolut<br />
unbestritten, dass das schicksal des nachlasses<br />
und die konsequenz der Verfolgung des letzten<br />
Willens des erblassers davon abhängt, wie<br />
sich die unmittelbar beteiligten, insbesondere<br />
die erben, verhalten.<br />
an diesem Punkt setzt eine sinnvolle testamentsvollstreckung<br />
an. der erblasser kann<br />
bereits zu Lebzeiten im rahmen eines testaments<br />
oder erbvertrags eine bank seines Vertrauens<br />
zum testamentsvollstrecker ernennen,<br />
um dadurch die korrekte erfüllung seiner<br />
letztwilligen Verfügungen zu sichern und<br />
die gerechte und wirtschaftlich vernünftige<br />
ausein andersetzung unter den Miterben zu<br />
gewährleisten. besonderen sinn macht die<br />
anordnung der testamentsvollstreckung auch,<br />
wenn der erblasser das nachlassvermögen weiterhin<br />
als eine Einheit erhalten will. derartige<br />
konstellationen spielen häufi g auch in Verbindung<br />
mit der berufung von nacherben eine<br />
rolle. denn anstatt der gerechten und zügigen<br />
Verteilung des nachlasses und dem schutz des<br />
Vermögens kann der erblasser auch die erhaltung<br />
des Familienfriedens und die fi nanzielle<br />
absicherung seines ehepartners oder anderer<br />
Familienmitglieder bezwecken. erben sind<br />
auch z. t. mit der nachlassabwicklung überfordert,<br />
was vom erblasser bei seinen Planungen<br />
zu Lebzeiten erkannt werden kann. Zu den
aufgaben eines testamentsvollstreckers zählen<br />
die sicherung des nachlasses, Wohnungsauflösungen,<br />
sichtungen relevanter unterlagen, die<br />
erstellung des nachlassverzeichnisses, die einziehung<br />
fälliger Forderungen des erblassers, die<br />
bezahlung von rechnungen, die erfüllung von<br />
auflagen und Vermächtnissen, die bestandsaufnahme<br />
bestehender Vertragsbeziehungen,<br />
die durchführung notwendiger kündigungen,<br />
konten und grundstücksumschreibungen, die<br />
abgabe von einkommen und erbschaftsteuererklärungen,<br />
die Überwachung beauftragter<br />
dritter, etc. all dem kann im rahmen einer<br />
professionellen testamentsvollstreckung durch<br />
banken begegnet werden.<br />
III. Charakter der Testamentsvollstreckung<br />
im Fall zerstrittener Miterben sollte sich eine<br />
testamentsvollstreckung Frieden stiftend auswirken.<br />
denn in der Person des testamentsvollstreckers<br />
laufen die „Fäden zusammen“. der<br />
testamentsvollstrecker ist zur objektivität und<br />
neutralität verpflichtet und kann zwischen zerstrittenen<br />
oder gar verfeindeten Familienmitgliedern<br />
vermittelnd wirken. dabei soll der testamentsvollstrecker<br />
den – oftmals auch unklar<br />
niedergelegten – letzten Willen des erblassers<br />
in dessen sinne durchsetzen. dies betrifft<br />
insbesondere die erfüllung der auflagen und<br />
Vermächtnisse, die der erblasser zu Lasten des<br />
nachlasses angeordnet hat. im Fall der drohenden<br />
Zerschlagung von Familienunternehmen<br />
oder Veräußerung von immobilien, etc. hat<br />
der testamentsvollstrecker ggf. die Möglichkeit<br />
i. s. d. erblassers dessen Lebenswerk zu<br />
retten. dasselbe betrifft die eventuelle gründung<br />
und errichtung von stiftungen, die sich<br />
den lebenslangen Zielen des Verstorbenen, wie<br />
z. b. tier, Pflanzen, umweltschutz oder krebsforschung,<br />
medizinischer Forschung, Förderung<br />
der kunst, etc. widmet. Überdies kann<br />
durch die testamentsvollstreckung der nachlass<br />
vor dem Zugriff von gläubigern der erben<br />
geschützt werden. soweit diese gläubiger nicht<br />
gleichzeitig nachlassgläubiger sind, können sie<br />
sich gem. § 2214 bgb nicht an die der Verwaltung<br />
des testamentsvollstreckers unterliegenden<br />
nachlassgegenstände halten.<br />
darüber hinaus spielt die testamentsvollstreckung<br />
eine bedeutende rolle, wenn eltern an<br />
der finanziellen Absicherung ihrer Kinder<br />
gelegen ist, diese aber noch minderjährig<br />
oder geschäftlich unerfahren sind. um so das<br />
erbe vor dem Zugriff der gesetzlichen Vertreter<br />
der Minderjährigen oder vor deren eigener<br />
wirtschaftlichen unvernunft zu schützen, ist es<br />
geboten durch den erblasser eine testamentsvollstreckung<br />
– z. b. bis zur Vollendung des<br />
27. Lebensjahrs der kinder – anzuordnen. der<br />
beauftragte testamentsvollstrecker ist in diesen<br />
Fällen weder auf die Zustimmung des gesetzlichen<br />
Vertreters noch auf anordnungen durch<br />
das Vormundschaftsgericht angewiesen. auch<br />
unter einkommen und erbschaftsteuerrechtlichen<br />
gründen ist die anordnung eines testamentsvollstreckers<br />
zu empfehlen, da dieser zur<br />
abgabe einer einkommen und erbschaftsteuererklärung<br />
verpflichtet ist. auch wenn erben<br />
auf grund persönlicher oder gesundheit licher<br />
Voraussetzungen nicht geeignet oder in der<br />
Lage sind, sich in adäquater Weise um den<br />
nachlass zu kümmern, bietet sich die Testamentsvollstreckung<br />
als Lösung an.<br />
Zwischenzeitlich spielt auch die Frage des sog.<br />
regress oder rückgriffsanspruchs der sozialhilfeträger<br />
eine besondere rolle. Wenn z. b.<br />
eine behinderte oder schwerkranke Person als<br />
erbe in betracht kommt, so nimmt der sozialhilfeträger<br />
für die aufwendungen der Heim<br />
und Pflegekosten rückgriff bei dem empfangenen<br />
erbe dieser Person. durch die anordnung<br />
einer testamentsvollstreckung wiederum kann<br />
u. u. die aufzehrung des erbes verhindert<br />
werden, da der nachlass vor etwaigen gläubigern<br />
geschützt ist, bzw. geschützt werden<br />
kann.<br />
IV. Vorteile der Testamentsvollstreckung<br />
durch Banken<br />
Häufig bedeutet für eine bank der eintritt<br />
des erbfalls nicht nur die beendigung der<br />
geschäftsbeziehung mit dem erblasser, sondern<br />
es kommt in der Folge auch zum abzug<br />
des angelegten Vermögens durch die erben.<br />
die gründe hierfür können verschieden sein,<br />
meist ist schlicht die aufteilung des nachgelassenen<br />
Vermögens auf verschiedene ortsfremde<br />
erben, die nicht kunden der bank sind, ursache.<br />
ein kontakt zu den erben kommt ansonsten<br />
erst mit der Vorlage des erbscheins und dem<br />
damit verbundenen auszahlungsbegehren<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
» Die Testamentsvollstreckung<br />
spielt<br />
z. B. zur finanziellen<br />
Absicherung minderjähriger<br />
Kinder eine<br />
wichtige Rolle. «<br />
23
24<br />
beitrag<br />
» Durch die Testamentsvollstreckung<br />
können zusätzliche<br />
Ertragsfelder für<br />
die Bank erschlossen<br />
werden. «<br />
3 Vgl. bgH, urt. v. 11.11.2004, az. i Zr 213/01 (kreditinstitute)<br />
und i Zr 182/<strong>02</strong> (steuerberater),<br />
nJW 2005 s. 969. dazu Josten/Lang, bP 2005 s. 8.<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
der erben zustande. Für den erben besteht<br />
die gefahr des Wertverlusts, wenn zeitintensive<br />
erbauseinandersetzungen kein optimales<br />
Vermögensmanagement gestatten. teilweise<br />
sind drastische Verluste in der Werthaltigkeit<br />
von Wertpapieren innerhalb weniger Wochen<br />
und Monate in den Jahren 2000, 2001 und<br />
2008 realisiert worden, als zerstrittene Miterben<br />
sich hinsichtlich der Verwaltung von<br />
ererbten depots nicht einigen konnten. die<br />
erbschaftsteuer hingegen setzt auf grund des<br />
in § 5 erbstg geltenden stichtagsprinzips ausschließlich<br />
die Werthaltigkeit am todestag an,<br />
unabhängig von danach erlittenen „abstürzen“<br />
der Wertpapierdepots. diese Probleme<br />
lassen sich durch die anordnung einer testa <br />
mentsvollstreckung durch banken lösen. da<br />
neben besteht im Vorfeld der testamentsvollstreckung,<br />
im rahmen der erbrechtlichen<br />
gestaltungsberatung des künftigen erblassers,<br />
die chance durch umfassende Lösungen<br />
künftigem konfliktpotenzial in alle richtungen<br />
präventiv zu begegnen. da der testamentsvollstrecker<br />
für seine tätigkeit eine Vergütung<br />
erhält, deren Höhe vom erblasser im Vorfeld<br />
festgesetzt werden kann, bestehen für banken<br />
auch Verdienstmöglichkeiten.<br />
V. Testamentsvollstreckung im<br />
Rahmen richterlicher und<br />
gesetzlicher Vorgaben<br />
Jahrelang wurde in Literatur und rechtsprechung<br />
heftig diskutiert, ob die tätigkeit eines<br />
testamentsvollstreckers durch eine bank ausgeübt<br />
werden darf, oder ob es sich dabei um<br />
eine erlaubnispflichtige tätigkeit i. s. d. früher<br />
geltenden rechtsberatungsgesetzes handelt,<br />
die ausschließlich den entsprechenden berufen<br />
vorbehalten sei.<br />
1. Klarstellung durch den BGH<br />
diese diskussion wurde mit zwei urt. d. bundesgerichtshofs<br />
vom 11.11.2004 beendet.<br />
denn der bgH entschied, dass die tätigkeit des<br />
testamentvollstreckers keine besorgung fremder<br />
rechtsangelegenheiten i. s. d. art. 1 des<br />
rechtsberatungsgesetzes (rberg) darstellt und<br />
daher auch von banken durchgeführt werden<br />
darf. durch das zum 01.07.2008 in kraft getretene<br />
rechtsdienstleistungsgesetz (rdg) wurde<br />
die rechtsprechung des bgH zum rechtsbe<br />
ratungsgesetz überholt. gleichwohl sind die<br />
beiden genannten urteile für die auslegung<br />
von unklarheiten heranzuziehen. denn der<br />
bgH hatte die seit vielen Jahren in der rechtsprechung<br />
umstrittene Frage geklärt, ob die<br />
testamentsvollstreckung durch andere Personen<br />
als rechtsanwälte, namentlich durch<br />
banken und steuerberater zulässig ist 3 .<br />
entzündet hatte sich die diskussion an art. 1<br />
abs. 1 rberg, nach dem eine rechtsberatende<br />
tätigkeit nur durch rechtsanwälte, bzw. durch<br />
mit einer entsprechenden erlaubnis versehenen<br />
Personen gestattet ist. der bgH musste<br />
sich also mit der Frage auseinandersetzen,<br />
ob die testamentsvollstreckung unter den<br />
anwendungsbereich des rechtsberatungsgesetzes<br />
fällt und eine erlaubnispflichtige tätigkeit<br />
darstellt. Letztlich öffnete der bgH die testamentsvollstreckung<br />
auch für andere „kreise“,<br />
da die tätigkeit des testaments voll streckers<br />
nach seiner auffassung nicht unter die erlaubnispflichtige<br />
rechtsberatung fällt. der schwerpunkt<br />
der tätigkeit des testaments voll streckers<br />
könne zwar, müsse aber nicht zwingend, auf<br />
rechtlichem gebiet liegen. Für die einstufung<br />
als erlaubnispflichtige rechtsberatung könne<br />
auch nicht alleine darauf abgestellt werden,<br />
ob im rahmen einer in erster Linie wirtschaftlichen<br />
betätigung auch rechtsgeschäftliches<br />
Handeln vorkommen könne. nahezu alle<br />
Lebensbereiche seien rechtlich durchdrungen<br />
und eine wirtschaftliche betätigung ohne<br />
rechtsgeschäftliches Handeln nahezu ausgeschlossen.<br />
Der BGH kommt damit zu einer<br />
grundsätzlichen Freiheit auch der geschäftsmäßigen<br />
Übernahme von Testaments-<br />
vollstreckungen.<br />
dennoch enthalten die beiden urteile ihrerseits<br />
wiederum einschränkungen. grenzen, so der<br />
bgH, bestehen nicht nur hinsichtlich der dauer<br />
einer tätigkeit als testamentsvollstrecker selbst,<br />
sondern auch im Zusammenhang mit tätigkeiten<br />
im Vorfeld der testamentsvollstreckung.<br />
außerdem muss vor aufnahme der geschäftlichen<br />
tätigkeit klarheit herrschen, welche<br />
tätigkeiten im rahmen der testamentsvollstreckung<br />
überhaupt abgedeckt werden sollen<br />
und welche nicht. Hatte sich eine bank für eine<br />
tätigkeit auf dem gebiet der testamentsvollstreckung<br />
entschieden, konnte sie auf grund<br />
der urteile des bgH vom 11.11.2004 auch aktiv<br />
dafür werben.
2. Testamentsvollstreckung und<br />
Rechtsdienstleistungsgesetz<br />
Zwischenzeitlich wird allerdings in § 1 abs. 1<br />
rdg der Zweck des neuen gesetzes formuliert:<br />
„Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche<br />
Rechtsdienstleistung zu erbringen.<br />
Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr<br />
und die Rechtsordnung vor unqualifizierten<br />
Rechtsdienstleistungen zu schützen.“ entsprechend<br />
der intention des gesetzgebers dürfen<br />
nunmehr auch „nichtanwälte“ rechtsdienstleistungen<br />
erbringen, soweit sie gem. § 5 abs. 1<br />
rdg „als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild<br />
im Zusammenhang mit einer anderen<br />
Tätigkeit gehören.“ ausdrücklich erwähnt das<br />
gesetz als erlaubte nebenleistung „Rechtsdienstleistung,<br />
die im Zusammenhang mit einer<br />
Testamentsvollstreckung erbracht wird“, gem. § 5<br />
abs. 2 nr. 1 rdg.<br />
dadurch besteht nach aktueller rechtslage<br />
die unwiderlegliche Vermutung, das banken<br />
geschäftsmäßig testamentsvollstreckungen<br />
übernehmen können. aufgrund der enumerativen,<br />
abschließenden und deutlichen Formulierung<br />
in § 5 abs. 2 nr. 1 rdg besteht kein Zweifel,<br />
dass dies sowohl für Verwaltungs als auch<br />
für abwicklungsvollstreckungen gilt, unabhängig<br />
davon, ob der testamentsvollstrecker vom<br />
nachlassgericht eingesetzt wurde oder vom<br />
erblasser bestimmt wurde.<br />
allerdings umfasst dies nur die testamentsvollstreckung<br />
an sich. banken können also die testamentsvollstreckertätigkeit<br />
durchführen und<br />
als nebenleistung in ausübung dieser tätigkeit<br />
rechtsberatend und rechtsbesorgend tätig<br />
werden. allerdings ist die regelung so zu verstehen,<br />
dass erbrechtliche beratung und testamentsgestaltungen<br />
im Vorfeld der testamentsvollstreckertätigkeit<br />
nicht darunter fallen. denn<br />
§ 5 abs. 1 rdg erlaubt rechtsdienstleistungen<br />
von banken nur als nebenleistung zum eigentlichen<br />
berufs und tätigkeitsbild 4 . um Missverständnissen<br />
vorzubeugen bleibt also klarzustellen,<br />
dass erb und gesellschaftsrechtliche<br />
beratungen, testamentsgestaltungen, schenkungsteuerrechtliche<br />
gestaltungsberatung,<br />
güterrechtliche beratung, etc. nach wie vor<br />
durch Banken nicht erbracht werden dürfen.<br />
denn § 5 rdg will zwar zum einen die berufsausübung<br />
von banken nicht behindern, zum<br />
anderen aber auf grund der eindeutigen For<br />
mulierung in § 1 rdg die reine rechtsdienstleistung<br />
nicht liberalisieren, sondern diese<br />
nur in ausnahmefällen wie der testamentsvollstreckung,<br />
auch berufen außerhalb der<br />
rechtsdienstleistung ermöglichen. soweit die<br />
rechtsdienstleistung im Zusammenhang mit<br />
der explizit in § 5 abs. 2 nr. 1 rdg erwähnten<br />
testamentsvollstreckung in ausschließlicher<br />
ausübung dieser tätigkeit eine nebenleistung<br />
darstellt, ist die testamentsvollstreckung durch<br />
banken also erlaubt.<br />
Wann eine nebenleistung in diesem vorgenannten<br />
sinne vorliegt, gibt das gesetz in § 5<br />
abs. 1 satz 2 rdg vor und benennt dabei die<br />
kriterien wie inhalt, umfang und sachlicher<br />
Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter<br />
berücksichtigung der rechtskenntnisse, die<br />
für die Haupttätigkeit erforderlich sind 5 . bei<br />
den nachfolgenden ausführungen ist also zu<br />
berücksichtigen, dass die jeweils zu besprechende<br />
tätigkeit der bank im rahmen der testamentsvollstreckung<br />
die Haupttätigkeit darstellen<br />
muss. dies konkretisiert sich z. b. in der<br />
Verwaltung von konten, depots und sonstigen<br />
Vermögensgegenständen, oder in der erstellung<br />
von nebenkostenabrechnungen durch<br />
die immobilienabteilung der bank. die dabei<br />
auftretenden rechtsdienstleistungen können<br />
daher lediglich mit diesen Haupttätigkeiten in<br />
sachlichem Zusammenhang stehende nebenleistungen<br />
sein und müssen nur vom inhalt und<br />
umfang erforderlich sein, um die Haupttätigkeit<br />
durchführen zu können.<br />
VI. (Haftungs-) Risiken der<br />
Testamentsvollstreckung<br />
für Banken<br />
den chancen und Möglichkeiten des geschäftsfelds<br />
testamentsvollstreckung durch banken<br />
stehen auch risiken gegenüber. Hier ist insbesondere<br />
die Haftung des testamentsvollstreckers<br />
für Pflichtverletzungen gem. § 2219<br />
bgb zu nennen. neben rechnungslegungs<br />
und interessenwahrungspflichten sind insbesondere<br />
die gebote der produktiven und<br />
professionellen Vermögensverwaltung zu<br />
nennen 6 . Die Haftung zielt regelmäßig<br />
darauf ab, im Schadensfall das Anfangsvermögen<br />
wieder herzustellen. d. h., der als<br />
Vermögensverwalter tätige testamentsvollstrecker<br />
haftet für sämtliche erlittenen Wert oder<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
» Die Entwicklung in<br />
der KickbackRechtsprechung<br />
hat auch<br />
bedeutende Auswirkungen<br />
auf die Testamentsvollstreckung<br />
durch Banken! «<br />
4 Vgl. so auch: Lettl, WM 2008 s. 2.233 ff., 2.235.<br />
5 Vgl. btdrucksache 623/06, s. 85 bis 120.<br />
6 Vgl. Assmann/Schütze, Handbuch des kapitalanlagerechts,<br />
2. aufl., § 28.<br />
25
26<br />
beitrag<br />
7 Vgl. beschl. d. bankensenats am bgH v.<br />
20.01.2009 (Xi Zr 510/07).<br />
8 Vgl. bgH, urt. v. 19.12.2000 (Xi Zr 349/99)<br />
– schaffung von interessenkonflikten durch<br />
gewährung von rückvergütungen.<br />
9 Vgl. bgH, urt. v. 19.12.2006 (Xi Zr 56/05) – Verheimlichen<br />
von interessenkonflikten durch<br />
empfangene rückvergütungen.<br />
10 Vgl. Buck-Heeb, bkr 2010 s. 1 ff.<br />
11 Vgl. z. b. bgH, nJW 2001 s. 962; bgH, nJW 2009<br />
s. 2.298; bgH, nJW 200 s. 1.416; bgH; urt. v.<br />
27.10.2009 – Xi Zr 338/08 „kickback iV“.<br />
12 Vgl. bgH, urt. v. 20.01.2009 (Xi Zr 510/07) – Verheimlichen<br />
von interessenkonflikten durch<br />
empfangene rückvergütungen.<br />
13 Vgl. Bengel, a. a. o. (Fn. 1), rn. 12; Mayer/ Bonefeld/<br />
Wälholz/Weidlich, testamentsvollstreckung,<br />
2. aufl. 2005 rn. 6; Staudinger/Reimann, bgb<br />
2003 Vorbem. 14 zu §§ 2197 ff; Münchkomm/<br />
Zimmermann , Vorbem. 5 zu § 2197.<br />
14 Vgl. bgH, nJW 2000 s. 2.669.<br />
15 Vgl. Theiss/Boger , bkr 2006 s. 401 ff.<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vermögensverluste. diese risken lassen sich<br />
durch entsprechende erb und vertragsrechtliche<br />
gestaltungen zwar reduzieren, aber nicht<br />
ausschließen. daneben sind auch aufsichtsrechtliche<br />
Grenzen zu beachten. die testamentsvollstreckung<br />
durch banken bewegt sich<br />
ständig im spannungsfeld zwischen Finanzportfolioverwaltung<br />
i. s. d. kreditwesengesetzes,<br />
rechtsdienstleistung und erbrecht. auch<br />
der richtige umgang mit Vergütungen, Provisionen<br />
und anderen entgelten stellt für banken<br />
angesichts der „kickback“ rechtsprechung des<br />
bgH eine Herausforderung dar. denn der bgH<br />
hat eine aufklärungspflicht aus dem „zivilrechtlich<br />
allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung<br />
von vertragswidrigen Interessenkonflikten“<br />
hergeleitet 7 . die sog. „kickback“ iiV<br />
rechtsprechung des bundesgerichtshofs ist<br />
möglicherweise anwendbar, wenn eine bank<br />
einen interessenkonflikt geschaffen hat. bei<br />
einer genauen analyse dieser bisherigen rechtsprechung<br />
ist zu erkennen, dass durch den bgH<br />
eine aufklärungspflicht über rückvergütungen<br />
durch banken in drei Fallgruppen angenommen<br />
worden ist, die jeweils für sich genommen<br />
für banken in ausübung der testamentsvollstreckertätigkeit<br />
relevant werden können.<br />
Wenn eine bank durch die gewährung – nicht:<br />
den empfang – von rückvergütungen an dritte<br />
aktiv einen interessenwidrigen gefährdungstatbestand<br />
für den kunden schafft, besteht eine<br />
vorvertragliche aufklärungspflicht 8 .<br />
Wenn eine bank im rahmen einer anlagevermittlung<br />
rückvergütungen vom emittenten<br />
erhält, muss sie dies gegenüber dem kunden<br />
offen legen, damit dieser entscheiden kann, ob<br />
die bankseitige anlageempfehlung im kundeninteresse<br />
oder im Vergütungsinteresse der bank<br />
erfolgt. die aufklärungspflicht wird dem beratungsvertrag<br />
entnommen, aufsichtsrecht liche<br />
Pflichten zur Vermeidung von interessenkonflikten<br />
aus dem Wertpapierhandels gesetz konkretisieren<br />
diese beratungspflichten 9 . Zudem<br />
wurde mit Wirkung zum 01.11.2007 die<br />
thematik der rückvergütungen im rahmen<br />
der Wertpapier(neben)dienstleistung in § 31d<br />
WpHg gesetzlich geregelt. Möglicherweise ist<br />
die bank auch zur aufklärung über ihre eigenen<br />
gewinnmargen verpflichtet 10 . Folgt man<br />
der rechtsprechung des bgH zur anleger und<br />
objektgerechten beratung resultiert diese<br />
Pflicht zur aufklärung über (gewinn)margen,<br />
wenn überhaupt, aus dem ausdrücklich oder<br />
konkludent geschlossenen anlageberatungsvertrag<br />
mit dem kunden 11 . ein solcher anlageberatungsvertrag<br />
besteht aber weder im Verhältnis<br />
zu den erben, noch zum erblasser.<br />
auch bei beratungsvorgängen, die keine Wertpapierdienstleistung<br />
i. s. d. Wertpapierhandelsgesetzes<br />
darstellen, muss eine bank über verdeckte<br />
rückvergütungen aufklären. der bgH<br />
erklärt dies mit einem zivilrechtlich allgemein<br />
anerkannten grundsatz der Vermeidung<br />
von interessenkonflikten bei beratungsverträgen<br />
12 . im übrigen können banken in ausübung<br />
der testamentsvollstreckung auch in<br />
konflikt mit den erben geraten. denn der testamentsvollstrecker<br />
handelt fremdnützig für die<br />
erben, ohne deren gesetzlicher oder gewillkürter<br />
Vertreter zu sein 13 . gleichzeitig hat der testamentsvollstrecker<br />
aus dieser unabhängigen<br />
rechtsposition heraus Verpflichtungen gegenüber<br />
den erben. schließlich kann der testamentsvollstrecker<br />
von den erben, allerdings<br />
erst im nachhinein und nicht im rahmen einer<br />
Mitentscheidung, auf auskunft, rechnungslegung<br />
oder schadensersatz in anspruch genommen<br />
werden.<br />
Häufig wird die bank als testamentsvoll strecker<br />
bei der investition von konto oder depotguthaben<br />
in ausübung ihrer testamentsvollstreckertätigkeit<br />
Provisionen von Emittenten<br />
oder Anbietern anderer Finanzdienstleistungen<br />
erhalten. unter dem begriff der Provisionen<br />
sind in diesem Zusammenhang Vergütungen<br />
von dritten zu verstehen, die der<br />
testamentsvollstrecker in ausübung seiner<br />
tätigkeit erhält. Hier hat die bank wie jeder<br />
andere testamentsvollstrecker gem. § 2218<br />
bgb i. V. m. § 667 bgb die Pflicht, alles was sie<br />
aus der geschäftsbesorgung erlangt, an den<br />
nachlass herauszugeben 14 . das kann die bank<br />
vor erhebliche tatsächliche Probleme stellen,<br />
wenn z. b. Provisionszahlungen nicht nach<br />
verschiedenen anlegern aufgeschlüsselt sind.<br />
daher sollte bei der präventiven beratung des<br />
erblassers seitens der bank daraufhin gewirkt<br />
werden, dass der erblasser in seiner letztwilligen<br />
Verfügung niederlegt, dass die Bank als<br />
Testamentsvollstrecker derartige Gebühren<br />
vereinnahmen darf 15 .<br />
Wurde dies versäumt, sollten die erben mit<br />
dieser Problematik konfrontiert werden und<br />
die gesetzliche Vorschrift des § 667 bgb durch
Vereinbarung mit den erben ausgeschlossen<br />
werden, falls möglich. dies ist trotz des Verweises<br />
des § 2218 abs. 1 bgb auf § 670 bgb im<br />
rahmen der Privatautonomie zulässig. sowohl<br />
der erblasser als auch die erben sollten darauf<br />
hingewiesen werden, dass Zahlungen von<br />
dritter seite im rahmen der testamentsvollstreckung<br />
eine interessenkollision bei der bank<br />
auslösen und einen anreiz für nicht sachgerechte<br />
entscheidungen darstellen können.<br />
diese anforderung hat der bgH schon mehrfach<br />
für das Verhältnis zwischen kunden und<br />
Vermögensverwaltern bestätigt 16 und entspringt<br />
letztlich der Verpflichtung einer bank<br />
zur anleger und objektgerechten beratung im<br />
rahmen der Wertpapierdienstleistung gem.<br />
§§ 31 ff. WpHg.<br />
Vereinnahmt der testamentsvollstrecker Provisionen<br />
und andere Zahlungen ohne diese dem<br />
nachlass gutzuschreiben und ohne eine entsprechende<br />
Vereinbarung mit dem erblasser<br />
oder den erben getroffen zu haben, ist er verpflichtet,<br />
die erhaltenen beträge zu gunsten<br />
des nachlasses herauszugeben. Versäumt die<br />
bank die offenlegung der Zahlungen, bzw. den<br />
Hinweis auf den durch diese Zahlungen möglicherweise<br />
entstehenden interessenkonflikt,<br />
stellt dies eine Verletzung von Aufklärungspflichten<br />
dar. daraus resultiert möglicherweise<br />
eine Haftung der bank aus § 280 bgb und<br />
eventuell aus §§ 823 abs. 2 bgb i. V. m. §§ 31 ff.<br />
WpHg und § 826 bgb 17 . Werden die Provisio<br />
PRAxISTIPPS<br />
nen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen,<br />
kann dies sogar die strafbarkeit der Verantwortlichen<br />
wegen betrugs oder untreue<br />
nach sich ziehen 18 . es wurde bereits in der Literatur<br />
das Problem aufgeworfen, dass die bank<br />
als testamentsvollstrecker quasi „kunde bei sich<br />
selbst“ ist und als testamentsvollstrecker und<br />
Vermögensverwalter unterschiedlichen – gar<br />
gegensätzlichen – Pflichten genügen muss, die<br />
zu einer interessenkollision führen können 19 .<br />
denn als Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />
unterliegt die bank einerseits den aufklärungs,<br />
beratungs und dokumentationspflichten<br />
gem. §§ 31, 34 abs. 2a WpHg und als<br />
testamentsvollstrecker hat die bank die Pflicht<br />
zur ordnungsgemäßen Verwaltung andererseits<br />
20 . differenziert wird letztlich zwischen<br />
der jeweiligen Funktion der bank und den<br />
dafür maßgeblichen Vorschriften der §§ 31, 34<br />
abs. 2a WpHg bzw. §§ 2216 ff. bgb.<br />
augrund der angesprochenen doppelfunktion<br />
ist der bank im Verhältnis zu den erben die<br />
befreiung vom Verbot des „insich“geschäfts<br />
gem. § 181 bgb zu empfehlen 21 . Zu berücksichtigen<br />
ist dabei insbesondere die tatsache,<br />
dass die erben zwar selbst keine Vertragspartner<br />
– weder zur bank als testamentsvollstrecker,<br />
noch zur bank als Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />
– sind, aber auskunfts und<br />
rechnungslegungsansprüche gegen den testamentsvollstrecker<br />
haben, welchen die bank in<br />
ihrer doppelfunktion auch zu genügen hat 22 . £<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
16 Vgl. bgH, WM 1990 s. 462; bgH, WM 2001 s. 297.<br />
17 Vgl. bgH, WM 1989 s. 1.047; bgH, WM 1990<br />
s. 462.<br />
18 Vgl. bgH, WM 1989 s. 1.047; bgH, WM 1990<br />
s. 462.<br />
19 Vgl. Kemter, bkr 2010 s. 23 ff.<br />
20 Vgl. Kemter, a. a. o. (Fn. 19) mit Hinweis auf<br />
Münchner kommentar/Zimmermann, bd. 9,<br />
4. aufl., § 2216 rn. 2; Palandt/Edenhofer, § 2216<br />
rn. 2.<br />
21 Vgl. so im ergebnis auch Kemter, a. a. o. (Fn. 19),<br />
s. 26, der von analoger anwendung des § 181<br />
bgb spricht.<br />
22 Vgl. so auch Zimmermann, Zerb 8/2007 s. 283;<br />
Grunky/Theis, WM 2006 s. 156.<br />
der aufbau des geschäftsfelds testamentsvollstreckung bietet der bank die chance, Vermögenswerte langfristig zu binden<br />
und evtl. erben als kunden zu gewinnen.<br />
der testamentsvollstrecker erhält für seine tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe vom erblasser im Vorfeld festgesetzt<br />
werden kann, damit bestehen für banken zusätzliche Verdienstmöglichkeiten.<br />
die präventive beratung des erblassers ermöglicht klarheit zur erbfolge für die bank und die Möglichkeit klarer regelungen<br />
für den erbfall (z. b. letztwillige Verfügung, dass die bank als testamentsvollstrecker evtl. gebühren und Provisionen<br />
vereinnahmen darf).<br />
im rahmen der testamentsvollstreckung bestehen für die bank auch risiken (z. b. interessenkollision in der doppelrolle<br />
testamtsvollstrecker und Wertpapierdienstleistungsunternehmen) die im Vorfeld durch klare Verfügungen des erblassers<br />
minimiert werden sollten.<br />
27
28<br />
beitrag<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand kredit konto anlage recht Handel controlling revision it<br />
Banken und Sparkassen als gezwungene<br />
Helfer des US-Fiskus<br />
Foreign account tax compliance act: informationsaustausch oder strafsteuer?<br />
Autor:<br />
Thomas Ihering,<br />
Rechtsanwalt, Abteilungsdirektor<br />
Recht/Steuern, Bundesverband<br />
Öffentlicher Banken Deutschlands<br />
(VÖB).<br />
Diskutieren Sie zum Thema<br />
dieses Beitrags mit anderen<br />
<strong>BankPraktiker</strong>n in unserer<br />
Diesen Beitrag finden Sie<br />
dort unter der Rubrik:<br />
Anlage.<br />
1 Joint committee on taxation v. 04.03.2010, JcX<br />
610, http://www.jct.gov/.<br />
2 http://www.gpo.gov/fdsys/pkg/PLaW111<br />
publ147/contentdetail.html.<br />
3 Vgl. irs notice 201046, http://www.irs.gov/<br />
pub/irsutl/notice_2010_46.pdf.<br />
4 technical explanations of the revenue Provisions<br />
contained in senate amendment 3310,<br />
the „Hiring incentives to restore employment<br />
act“, Joint committe on taxation v. 23.<strong>02</strong>.2010,<br />
JcX410, http://www.jct.gov/.<br />
5 http://www.irs.gov/irb/201037_irb/ar06.html.<br />
.<br />
I. Einleitung<br />
w subventionen in Milliardenhöhe im Zuge<br />
der Finanzkrise und das rekordhohe defi zit<br />
des budgets der usa sind anlass für regierung,<br />
senat und repräsentantenhaus auf der<br />
suche nach staatseinnahmen dem schließen<br />
von steuerschlupfl öchern eine hohe Priorität<br />
einzu räumen. daraufhin ist der „Foreign<br />
account tax compliance act“ (Fatca) der usa<br />
am 18.03.2010 in kraft getreten. sein Ziel ist die<br />
Bekämpfung der Steuerhinterziehung durch<br />
die Herstellung von transparenz über die direkten<br />
anlagen und die anlagevehikel im ausland.<br />
es wird mit einem positiven Haushaltseff ekt<br />
von 8,5 Mrd. usd in den nächsten zehn Jahren<br />
gerechnet 1 . Fatca dient als gegenfi nanzierungsmaßnahme<br />
im rahmen des „Hiring incentives<br />
for restoring employment act (Hire)“ 2 , mit<br />
dem der kongress Lohnsteuerver günstigungen<br />
und befristete anreize für arbeitgeber zur einstellung<br />
von arbeitslosen geschaff en hat. die<br />
durch die gesetzgebung belasteten sind nichtusamerikanische<br />
Finanz intermediäre, die zum<br />
abschluss eines Vertrags mit dem internal revenue<br />
service (irs) der usa, der dortigen Finanzverwaltung,<br />
angehalten werden. darin sollen sie<br />
sich verpfl ichten, dem irs informationen über<br />
in den usa steuerpfl ichtige zu übermitteln.<br />
die Thematik ist entgegen dem ersten<br />
anschein explizit kein Steuerthema. da wirtschaftlich<br />
betrachtet die nichtzeichnung der<br />
Vereinbarungen mit den ussteuerbehörden in<br />
den wenigs ten Fällen eine alternative darstellen<br />
wird (siehe unten iV.), liegen die aufgaben<br />
für Finanz dienstleister v. a. in der einführung<br />
von aufwendigen Ermittlungs-, Dokumentations-<br />
und Berichtspfl ichten. die einführung<br />
einer usQuellensteuer von 30% ist ein<br />
wirksames drohszenario der usa. intendiert<br />
und erwartet von den usa wird jedoch primär<br />
nicht der einbehalt der steuer, sondern der austausch<br />
von informationen über steuerpfl ichtige<br />
erlöse.<br />
die umsetzungsarbeiten hierzu müssen in<br />
den nächsten zwei Jahren bei den Finanzintermediären<br />
durchgeführt werden. die regeln<br />
gelten für Zahlungen ab dem Jahr 2013, für<br />
dividendenähnliche Zahlungen bereits ab dem<br />
14.09.2010 3 . Fatca bringt einschneidende<br />
Änderungen für sämtliche Finanzdienstleister<br />
mit sich. dabei muss eine entscheidung<br />
über den abschluss eines Vertrags mit dem irs<br />
aufgrund in den details noch weithin unsicherer<br />
grundlage getroff en werden:<br />
Zum Verständnis des neuen systems können<br />
neben dem gesetz und den sog. technical<br />
explanations 4 der entwurf einer Verordnung,<br />
die sog. irsnotice 201060 5 , herangezogen<br />
werden. der entwurf dieser Verwaltungsregelung<br />
wurde am 13.09.2010 im internal revenue<br />
bulletin 201037 zur diskussion gestellt. die<br />
Finanzverwaltung hat die interessierte Öff entlichkeit<br />
um anmerkungen bis zum 10.11.2010<br />
gebeten. eine reihe weiterer künftiger Verlautbarungen<br />
wurde in der notice 201060 angekündigt.<br />
das Fatcaregime ist somit zurzeit<br />
erst in grundzügen erkennbar, wichtige regelungen<br />
bleiben der ausgestaltung durch den<br />
irs vorbehalten.<br />
II. Ordnungspolitische Bedeutung<br />
der FATCA-Gesetzgebung<br />
der Fatca ist von bemerkenswerter Qualität, als<br />
er Wirtschaftssubjekten außerhalb der usa über<br />
dem umweg einer formal freiwillig geschlossenen<br />
Vereinbarung mit dem usFiskus originär<br />
staatliche aufgaben der steuerermittlung auferlegt.<br />
Ziel ist die etablierung eines globalen informationsaustauschs,<br />
der ausschließlich den usa<br />
zu gute kommt. die ver pfl ichteten ausländischen<br />
Finanzintermediäre sind am Zustandekommen<br />
des gesetzes nicht beteiligt, ihre Partizipation<br />
beschränkt sich auf eine bloße anhörung<br />
bei technischen aus führungsbestimmungen.<br />
die Legitimation eines öff entlichen eingriff s
echts wie des steuerrechts fehlt, wo eine demokratische<br />
Vertretung der unterworfenen bei der<br />
rechtssetzung nicht hat stattfinden können. im<br />
gegenzug zur erfüllung der Vereinbarung erhalten<br />
die Finanz intermediäre weiterhin wie bisher<br />
unbeschränkten Zugang zum uskapitalmarkt<br />
ohne den abzug einer strafsteuer fürchten zu<br />
müssen. die administrative und wirtschaftliche<br />
belastung für die Verpflichteten muss als hoch<br />
eingestuft werden.<br />
der mühsame Weg einer internationalen Verständigung,<br />
wie sie etwa bei der Vereinbarung<br />
von doppelbesteuerungsabkommen, der eu<br />
Zinsrichtlinie (2003/48/eg) oder der oecd zum<br />
informationsaustausch in einem umfassenden<br />
Verhandlungsprozess gesucht werden muss,<br />
wurde von den usa nicht beschritten. es versteht<br />
sich daher von selbst, dass die interessen<br />
der ausländischen Wirtschaftsbeteiligten nur<br />
geringe berücksichtigung fanden und ihre einwände<br />
nur der Perfektionierung des systems<br />
dienen können. im ergebnis wird somit weltweit<br />
usamerikanisches recht angewendet werden.<br />
dass hierbei Interessen der übrigen Nationalstaaten<br />
wie natürlich auch des EU-Binnenmarkts<br />
berührt werden, ist evident. die Frage<br />
der Vereinbarkeit mit nationaler rechtsordnung<br />
sowie zwischenstaatlichen abkommen steht<br />
jeweils im raum. bislang ist ein öffentlich hörbarer<br />
aufschrei von den betroffenen staatlichen<br />
stellen jedoch nicht zu vernehmen gewesen 6 .<br />
sofern dies dem stillen interesse der nationalen<br />
Fiscii an neuen Formen im kampf gegen den<br />
steuerbetrug und ihrer internationalen durchsetzbarkeit<br />
geschuldet sein sollte, ist daran zu<br />
erinnern, dass eine solche gesetzgebung natürlich<br />
nur wenigen mächtigen kapitalmarktplätzen<br />
wie den usa überhaupt offensteht.<br />
III. Vergleich mit den Qualified-<br />
Intermediary-Vorschriften<br />
die Fatcaregelungen gehen weit über das<br />
hinaus, was bislang durch das sog. Qualifiedintermediaryregime<br />
7 der usa bekannt war.<br />
bereits seit dem Jahr 2001 ist dieses Verfahren<br />
zum einbehalt von Quellensteuer durch den<br />
abschluss von Qualified intermediary (Qi)Verträgen<br />
ausländischer Finanzinstitute und clearingstellen<br />
mit dem irs etabliert worden. der<br />
Qi verpflichtet sich zu einer dokumentation<br />
seiner kunden nach den knowYourcustomerregelungen,<br />
der bestimmung deren steuer<br />
lichen status, der abgabe von steuermeldungen<br />
in die usa, zur Vornahme eines steuereinbehalts<br />
und zur kontrolle durch einen externen<br />
Prüfer. dafür erhält der Qi das recht, die<br />
erträge gekürzt um die Quellensteuer auszuzahlen.<br />
der kunde des Qi erspart sich somit die<br />
Veranlagung in den usa.<br />
auch bisher werden nach diesem system schon<br />
Meldungen für usPersonen abgegeben. diese<br />
beschränken sich aber auf natürliche Personen<br />
als direkte oder indirekte konto oder depotinhaber.<br />
durch die Fatcagesetzgebung wird die<br />
gruppe der Meldepflichtigen jetzt wesentlich<br />
erweitert. einbezogen werden nun auch kontoinhaber<br />
in der rechtsform der uskapitalgesellschaft<br />
und nichtuskapitalgesellschaften,<br />
an denen eine usPerson wesentlich, d. h. mit<br />
mind. mehr als zehn Prozent beteiligt ist.<br />
Wesentlich erweitert wurden auch die betroffenen<br />
Erträge. dem QiVerfahren unterliegen<br />
sowohl laufende erträge aus usWertpapieren<br />
als auch erlöse aus der Veräußerung bestimmter<br />
nichtusWertpapiere. Fatca unterliegen neben<br />
laufenden erträgen aus nichtusWertpapieren<br />
auch erlöse aus der Veräußerung von Wertpapieren,<br />
die steuerpflichtige erlöse generieren<br />
können wie auch Zinsen aus einlagen, die etwa<br />
bei einem kreditinstitut unterhalten werden.<br />
auch der inhalt der Meldung unterscheidet sich<br />
wesentlich von den QiMeldungen. Fatca verlangt<br />
kontenbezogene angaben wie kontostand,<br />
entnahmen und einlagen, während das<br />
QiVer fahren die Meldung von erträgen auf einzelkundenebene<br />
voraussetzt.<br />
der Fatca ersetzt das QiVerfahren nicht. Vielmehr<br />
sind beide systeme parallel anzuwenden<br />
8 . allerdings kann auch eine dem bisherigen<br />
Meldeverfahren entsprechende Meldung<br />
abgegeben werden, die um die Fatcabezogenen<br />
erträge erweitert wurde.<br />
IV. Funktionsweise des FATCA<br />
kern des gesetzes ist der Abschluss eines<br />
Vertrags eines ausländischen Finanzinterme <br />
diärs mit den ussteuerbehörden, der ermittlungs<br />
Melde und abzugsverpflichtungen für<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
» FATCA ist explizit<br />
kein Steuerthema. Die<br />
Aufgaben liegen faktisch<br />
in aufwendigen<br />
Pflichten zur Ermittlung,Dokumentation<br />
und Meldung. «<br />
6 Vgl. dagegen den ebenso drastischen wie hilflosen<br />
appell der swissamerican chamber of<br />
commerce, nZZ, 11.09.2010, „Fatca: ein neues<br />
usgesetz mit grosser tragweite“.<br />
7 Vgl. erlass (revenue Procedure 200012) zu<br />
sec. 1.14411 (e) (5) der useinkommensteuerdurchführungsverordnung<br />
(treasury regulations)<br />
und QiVertrag mit dem internal revenue<br />
service.<br />
8 Vgl. sec. 1471 (c) (3) internal revenue code (irc).<br />
29
eitrag<br />
» FATCA geht über<br />
das QualifiedIntermediaryVerfahren<br />
hinaus, ersetzt es aber<br />
nicht. Beide Systeme<br />
werden parallel anzuwenden<br />
sein. «<br />
9 Vgl. sec. 1471 (b) (1)(d) irc.<br />
10 Vgl. sec. 1474 (a) irc.<br />
11 Vgl. sec. 1471 (d)(6) irc.<br />
12 Vgl. sec. 1471(b)(1)(F) irc.<br />
13 Vgl. irs notice 201060 section V. d.<br />
14 Vgl. sec. 1473 (1) (a) (i) irc.<br />
15 Vgl. sec. 1473 (1) (a) (ii) irc.<br />
16 Vgl. sec. 1473 (1) (b) irc „effectively connected<br />
30<br />
income“.<br />
17 Vgl. sec. 1471 (b) (4) (5) irc, „Foreign Financial<br />
institution“.<br />
18 Vgl. sec. 1471(d) (5)(c) irc, Vgl. notice 201060<br />
section ii. a. 3.<br />
19 Vgl. irs notice 201060 section ii. b. 2.<br />
20 Vgl. sec. 1472 (d) irc „nonFinancial Foreign<br />
entitity“.<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
bestimmte Zahlungen in bezug auf ussteuerpflichtige<br />
regelt. Hiermit kann eine 30prozentige<br />
Quellensteuer vermieden werden, die<br />
grundsätzlich auf solche beträge fällig wird, bei<br />
denen ein ausländischer Finanzintermediär oder<br />
eine andere ausländische einheit nicht offenlegt,<br />
ob begünstigter dieser Zahlung eine usPerson<br />
ist. die Quellensteuer wird von der Zahlstelle in<br />
den usa einbehalten, die z. b. die Wertpapiere<br />
verwahrt oder eine einlage verwaltet.<br />
der vertragsschließende Finanzintermediär verpflichtet<br />
sich explizit gegenüber dem irs, den<br />
30prozentigen steuerabzug auch gegenüber<br />
den nichtteilnehmenden Finanzintermediären<br />
einzubehalten 9 . Für die steuer haftet der Finanzintermediär<br />
dem irs 10 . Mittels dieser regelung<br />
wird der Finanzintermediär zum Wächter über<br />
jedwede durchgeleitete Zahlung. das Fatcaregime<br />
verbreitet sich somit weltweit.<br />
bemerkenswert nicht nur von der bezeichnung<br />
her ist der umgang mit sog. „widerspenstigen“<br />
(engl. „recalcitrant“) Kontoinhabern.<br />
solche kontoinhaber, die sich einer erklärung<br />
über ihren status als usPerson verweigern,<br />
sollen ebenfalls mit dem strafeinbehalt sanktioniert<br />
werden 11 . Für den Fall, dass eine ausländische<br />
rechtsordnung die Weitergabe von<br />
informationen verbietet, schreibt Fatca eine<br />
obligatorische Freizeichnung des teilnehmenden<br />
Finanzinter mediärs durch den kontoinhaber<br />
vor. Wird diese Verzichtserklärung nicht<br />
abgegeben, ist der kontoinhaber ebenfalls als<br />
„widerspenstig“ zu behandeln. das gesetz verlangt<br />
nach Verstreichen eines gewissen Zeitraums<br />
dann sogar die kontokündigung 12 . der<br />
steuereinbe halt soll ausdrücklich nicht das<br />
reporting ersetzen. Fraglich ist, wie die Fatca<br />
Vertragstreue des Finanzintermediärs aufrecht<br />
erhalten werden kann, wenn seine kontoinhaber<br />
sich als widerspenstig erweisen. die us<br />
Finanzverwaltung gibt zu erkennen, dass eine<br />
kündigung des FatcaVertrags mit dem Finanzintermediär<br />
von der Zahl der widerspenstigen<br />
kontoinhaber und der dauer der Zeit abhängen<br />
kann, ohne konkrete schwellenwerte zu<br />
nennen 13 . die begrifflichkeiten des Fatca<br />
werden im Folgenden vorgestellt.<br />
1. Abzugspflichtige Zahlungen<br />
die 30prozentige Quellensteuer bezieht sich<br />
u. a. auf Zinsen, dividenden, Lizenzgebühren,<br />
Mieten, gehälter, Löhne, Prämien, Pensionen<br />
oder entschädigungszahlungen aus usQuellen<br />
14 . aber auch bruttoerlöse aus der Veräußerung<br />
von usWertpapieren, die usZinsen<br />
oder usdividenden generieren können, sind<br />
inbegriffen 15 . explizit ausgenommen sind u. a.<br />
erträge aus einer aktiven selbständigen beruflichen<br />
oder gewerblichen geschäftstätigkeit in<br />
den usa 16 .<br />
2. Finanzintermediär<br />
der Fatca versteht unter Finanzintermediär<br />
jedes ausländische rechtsgebilde, das im<br />
rahmen eines normalen bank oder ähnlichen<br />
geschäfts einlagen verwaltet, dessen wesentli<br />
che tätigkeit es ist, Finanzanlagen für rechnung<br />
anderer zu halten oder dessen vorwiegende<br />
tätigkeit im geschäftsmäßigen Handel<br />
mit Wertpapieren, beteiligungen an Personengesellschaften<br />
und sonstigen Finanzderivaten<br />
besteht 17 . diese denkbar weite definition<br />
umfasst u. a. Kreditinstitute, bausparkassen,<br />
Wohnungsbaugesellschaften, genossenschaften,<br />
depot banken, clearingstellen und Wertpapierhändler.<br />
auch Investmentfonds (Publikumsfonds,<br />
dach fonds, Hedgefonds, etFs,<br />
Private equity und Venture capital Funds)<br />
sind grundsätzlich inbegriffen 18 . es scheint<br />
der irs aber die Möglichkeit zu erwägen, dass<br />
solche investment fonds, die glaubhaft machen<br />
können, dass der erwerb ihrer anteile durch<br />
ussteuerpflichtige vermieden werden kann,<br />
ausgenommen werden, sofern sie sich einer<br />
Überprüfung des Verkaufsverbots an ussteuerpflichtige<br />
unterwerfen. Versicherungen<br />
sollen insoweit ausgenommen sein, soweit<br />
sich ihr geschäft auf die risiko absicherung<br />
beschränkt (Haftpflicht, unfall, rückversicherung).<br />
ist der Versicherungsvertrag allerdings<br />
mit einer kapitalanlage verbunden (z. b. kapitallebensversicherung),<br />
soll Fatca anwendbar<br />
bleiben 19 . spezifizierungen hierzu sind zu<br />
abzuwarten.<br />
3. Andere ausländische<br />
Einheiten<br />
andere ausländische einheiten sind solche<br />
rechtsgebilde, die nicht ausländische Finanzintermediäre<br />
nach dem Fatca sind 20 . Hier unter<br />
können somit alle rechtsformen von gesellschaften<br />
fallen. inbegriffen sind Partnerschaften<br />
und trusts.
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32<br />
beitrag<br />
» Die Schaffung<br />
eines neuen Rechts<br />
instituts? Der „auf<br />
sässige“ Konto<br />
inhaber nach<br />
FATCA. «<br />
21 Vgl. sec. 1471 (d) (1) (2) irc.<br />
22 Vgl. sec. 1471 (d) (2)(c) irc.<br />
23 Vgl. sec. 1473(2)(a) irc.<br />
24 Vgl. sec. 1473 (2) (b) irc.<br />
25 Vgl. irs notice 201060 section iii. b., abschließende<br />
indizien: Wohnsitz in den usa, staatsbürgerschaft<br />
der usa, Wohnsitz oder korrespondenzadresse<br />
in den usa, geburtsort<br />
usa, „in care of“adresse, „holdmail“adresse,<br />
„P.o.“adresse, Verfügungsberechtiger mit usadresse,<br />
daueraufträge auf konto in den usa,<br />
auftragserteilung von dort.<br />
26 Vgl. irs notice 201060 sec. iii b. 3. und 4.<br />
27 der irs beabsichtigt, ausländische einrichtungen<br />
zur betrieblichen altersversorgung und<br />
konten von gesellschaften, die für einen unternehmensverbund<br />
außerhalb der Finanzwirtschaft<br />
eine Holding, Finanzierungs oder risikosicherungsfunktion<br />
ausüben, auszunehmen.<br />
dies gilt auch für gesellschaften in gründung<br />
oder Liquidation.<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
4. US-Personen als Kontoinhaber<br />
a) Finanzintermediäre<br />
die Zahlungen aus usQuellen sind betroffen,<br />
sofern sie auf konten des Finanz intermediärs<br />
eingehen, die usPersonen zuzurechnen sind.<br />
es kann sich dabei auch um sparkonten oder<br />
treuhandkonten handeln 21 . eingeschlossen<br />
sind alle weiteren Formen der eigenkapital<br />
oder Fremdfinanzierung 22 .<br />
b) Andere ausländische Einheiten<br />
Zahlungen aus usQuellen an andere ausländische<br />
einheiten sind betroffen, sofern eine us<br />
Person an dem gebilde unmittelbar oder mittelbar<br />
wesentlich beteiligt ist. dies soll bei einer<br />
beteiligung von mehr als zehn Prozent gegeben<br />
sein 23 . Für investmentvehikel ist allerdings<br />
bereits jede art von beteiligung ausreichend 24 .<br />
5. Identifizierung und Dokumentation<br />
von US-Personen<br />
die Vorgaben der notice 201060 sind folgende:<br />
a) Konten natürlicher Personen<br />
die Überprüfung von konten natürlicher Personen<br />
erfolgt in vier schritten:<br />
Zuerst können Bagatellfälle ausgenommen<br />
werden. sofern der Wert aller konten<br />
oder depots bei bestandskonten im Jahr<br />
vor abschluss des FatcaVertrags im durchschnitt<br />
der abrechnungszeiträume weniger<br />
als 50.000 usd betragen hat, können sie<br />
ausgenommen werden. nicht zugerechnet<br />
werden andere konten bei verbundenen<br />
Finanzintermediären.<br />
ist der kunde bereits als US-Steuerpflichtiger<br />
bekannt, so etwa im rahmen des<br />
QiVer fahrens, sind die konten auch für<br />
Fatca relevant.<br />
alle weiteren konten und depots sind auf<br />
Indizien auf eine Steuerpflicht in den usa<br />
zu untersuchen 25 .<br />
Liegt ein indiz vor, so ist der steuerliche status<br />
des kontoinhabers zu verifizieren und mittels<br />
vorgegebener Formulare zu dokumentieren.<br />
Für bestandskonten gilt die erleichterung, dass<br />
eine indizienprüfung sich nur auf die bereits<br />
verfügbaren daten beschränkt. die nachträgliche<br />
Prüfung der bestandskonten kann innerhalb<br />
des ersten Jahres nach abschluss des<br />
FatcaVertrags erfolgen, eine ergänzende<br />
dokumentation muss innerhalb eines weiteren<br />
Jahres durchgeführt worden sein. nach einer<br />
Fünf JahresFrist müssen alle bestandskonten<br />
auf die steuerpflicht untersucht worden sein,<br />
danach werden sie wie neue konten behandelt.<br />
bereits nach zwei Jahren FatcaVertragsgültigkeit<br />
fallen diese sonderregelungen für<br />
bestandkonten mit einem durchschnittswert<br />
der abrechnungszeiträume von mehr als einer<br />
Mio. usd vor dem Jahr des Vertragsschlusses<br />
weg.<br />
b) Konten von Gesellschaften und Personenzusammenschlüssen<br />
26<br />
bereits als uskonten bekannte, wie z. b.<br />
durch das QiVerfahren dokumentierte<br />
konten, sind für Fatca ebenfalls als uskonten<br />
zu behandeln.<br />
alle weiteren konten sind auf Indizien für<br />
eine ussteuerpflicht zu prüfen. Liegt ein<br />
indiz, wie etwa die gesellschaftsgründung<br />
in den usa vor, muss der kontoinhaber den<br />
nachweis erbringen, ob er ussteuerpflichtiger<br />
ist oder nicht.<br />
Liegt kein Indiz für eine ussteuerpflicht<br />
vor, werden die konten als ausländische<br />
behandelt. dann ist zu prüfen, ob es sich<br />
um einen Finanzintermediär handelt, der<br />
einen FatcaVertrag mit der usFinanzverwaltung<br />
abgeschlossen hat, insoweit ist<br />
eine regist rierungsnummer anzugeben.<br />
andernfalls muss der kontoinhaber nachweisen,<br />
dass er kein Finanzintermediär ist.<br />
in diesem Fall ist zu prüfen, ob es sich um<br />
ein außerhalb des Finanzsektors im bereich<br />
von Handel oder gewerbe tätiges unternehmen<br />
handelt. solche konten werden<br />
von Fatca nicht erfasst.<br />
Nicht erfasst werden auch börsennotierte<br />
körperschaften, mit ihnen verbundene konzernunternehmen,<br />
ausländische staaten<br />
und gebietskörperschaften, Zentralbanken<br />
und internationale organisationen. die<br />
Finanzverwaltung kann auch befreiungen<br />
aussprechen, sofern nur ein geringes risiko<br />
der steuervermeidung besteht 27 .<br />
konten aller weiterer Gesellschaften oder<br />
einrichtungen müssen daraufhin überprüft<br />
werden, ob an ihnen US-Steuerpflichtige
direkt oder indirekt zu mehr als zehn Prozent<br />
beteiligt sind. die daten dieser steuerpflichtigen<br />
sind zu dokumentieren und<br />
zu melden. speziell diese Verpflichtung<br />
muss als besonders aufwendig bezeichnet<br />
werden.<br />
Für bestandskonten ergibt sich die erleichterung,<br />
dass sich der Finanzintermediär für die<br />
Prüfung des usbezugs und der ausnahmetatbestände<br />
auf die verfügbaren daten beschränken<br />
kann. Für nachzuholende dokumentationen<br />
gelten Übergangsfristen.<br />
6. Berichtspflichten über US-Konten<br />
die Meldepflichten von uskonten, die nach<br />
den oben beschriebenen regeln als solche<br />
identifiziert wurden, sind 28 :<br />
die persönlichen Daten des ussteuerpflichtigen<br />
(name, adresse sowie steuernummer<br />
tin). soweit an einer gesellschaft<br />
oder Personenmehrheit mehrer ussteuerpflichtige<br />
über zehn Prozent beteiligt sind,<br />
sind diese daten für jeden von ihnen zu<br />
melden.<br />
der Kontostand oder Depotwert in usd.<br />
ausschlaggebend soll der höchste im Verlauf<br />
des Jahres ausgewiesene Wert sein.<br />
eine Methode der Währungsumrechnung<br />
ist bislang noch nicht vorgegeben.<br />
die Zu- und Abgänge auf dem konto oder<br />
depot. eine genaue definition hierzu steht<br />
noch aus.<br />
Weitere Auskünfte sind auf anfrage der<br />
usFinanzverwaltung zu liefern.<br />
das reporting erfolgt jährlich in elektronischer<br />
Form nach Vorgaben des irs. daneben erwartet<br />
der irs die Meldung der anzahl und der<br />
aggregierten Werte der konten „widerspenstiger“<br />
kontoinhaber, der nichtteilnehmenden<br />
Finanzintermediäre und der konten, die eine<br />
positive indizienprüfung aufweisen.<br />
V. Vereinbarkeit mit der deutschen<br />
Rechtsordnung<br />
Fraglich ist, ob die umfangreichen berichtspflichten<br />
eines in deutschland tätigen Finanzintermediärs<br />
aus dem FatcaVertrag mit deutschem<br />
recht zu vereinbaren sind.<br />
1. Vereinbarkeit von FATCA mit dem<br />
Bankgeheimnis<br />
es ist davon auszugehen, dass sich im Wesentlichen<br />
die Finanzintermediäre zum abschluss<br />
einer FatcaVereinbarung entscheiden<br />
werden, die bereits den QiVertrag mit dem<br />
irs abgeschlossen haben. auch für in den usa<br />
steuerpflichtige kunden, die in diesem Zusammenhang<br />
bereits die vorgeschriebenen Formulare<br />
der usFinanzverwaltung einem kreditinstitut<br />
über geben haben, sollte eine information<br />
der bank über die erweiterten FatcaPflichten,<br />
eine belehrung über einen möglichen Widerspruch<br />
des kunden und dessen Folgen erfolgen.<br />
die datenmeldung dürfte dann mit dem<br />
bankgeheimnis nicht zu vereinbaren sein,<br />
wenn keine Zustimmung erteilt wird oder<br />
ein Widerspruch erfolgt. Zur einhaltung des<br />
bankgeheimnisses dürfte es dann unumgänglich<br />
sein, die Weitergabe von daten an den irs<br />
zu unterbinden. um den status des kreditinstituts<br />
als Fatcagetreu aufrechtzuerhalten,<br />
müsste dann eine ordentliche Kündigung des<br />
Kontos sowie des Depots des kunden erfolgen.<br />
dabei wäre eine einvernehmliche regelung<br />
über die Veräußerung oder Übertragung<br />
der Wertpapiere zu treffen. sofern im Zuge<br />
der kündigung eine Übertragung der Wertpapiere<br />
nicht erfolgt, kann die Hinterlegung<br />
der Wertpapiere gem. §§ 372 ff. bgb bei einer<br />
deutschen Hinterlegungsstelle in betracht<br />
zu ziehen sein. die Hinterlegungsstelle beim<br />
amtsgericht Frankfurt hat ein depot der<br />
gerichtskasse eingerichtet, auf das Wertpapiere<br />
übertragen werden können. im ergebnis<br />
werden also nur daten von kunden gemeldet,<br />
die die bank von ihrer Verpflichtung entbunden<br />
haben. Von den anderen kunden muss sich<br />
das kreditinstitut zur einhaltung des bankgeheimnisses<br />
als auch ihrer FatcaVerpflichtung<br />
trennen.<br />
Fraglich ist, ob darüber hinaus die steuerliche<br />
norm des § 30a abgabenordnung – schutz<br />
von bankkunden – einem auskunftsverkehr<br />
mit einer ausländischen Finanzbehörde entgegensteht,<br />
sofern sie auch durch einen Verzicht<br />
des kunden nicht abbedungen werden kann 29 .<br />
eine lebhafte diskussion hierüber darf erwartet<br />
werden, zumal schon heute der Zweck<br />
der norm, ihre verfassungsrechtliche rechtfertigung<br />
und reichweite stark umstritten<br />
sind.<br />
28 Vgl. sec. 1471(c) irc.<br />
29 so Krismanek, bb 2010 s. 2.143 ff.<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
33
34<br />
beitrag<br />
» Die Zeichnung<br />
des FATCA<br />
Vertrags bleibt die<br />
einzig realistische<br />
Alternative. «<br />
30 Vgl. secs. 1474 (b), 1441, 1442 irc, Vgl. technical<br />
explanations (Fn. 4) , s. 47, 25.<br />
31 Vgl. sec. 1474 (f) irc, Vgl. technical explanations<br />
s. 47.<br />
32 Vgl. Krismanek, bb 2010 s. 2.146.<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
2. Vereinbarkeit von FATCA mit Doppelbesteuerungsabkommen<br />
die 30prozentige abzugsteuer soll nach dem<br />
usgesetzgeber nicht erstattbar oder verrechenbar<br />
sein, sofern der wirtschaftliche<br />
eigentümer der Zahlung nicht zu einer ermäßigung<br />
oder Freistellung nach einem doppelbesteuerungsabkommen<br />
(dba) ermächtigt ist 30 .<br />
auch wenn die steuer nach einem dba ermäßigt<br />
oder freigestellt ist, kann sie nach dem<br />
usgesetz nur auf dem Weg des antragsverfahrens<br />
in den usa zurückgefordert oder angerechnet<br />
werden. sollten Quellensteuern auf<br />
dividenden oder Zinsen nach den dba nur in<br />
bestimmter Höhe erhoben werden dürfen (z. b.<br />
dbausa: dividenden fünf Prozent bzw. 15%,<br />
Zinsen freigestellt) so ist die usFinanzverwaltung<br />
ermächtigt, Verwaltungsrecht zu schaffen,<br />
das die Übereinstimmung mit den dba wieder<br />
herstellt 31 . dies könnte in der begrenzung der<br />
steuer auf den nach dem dba zulässigen satz<br />
bestehen. es ist absicht des usgesetzgebers,<br />
die bestehenden dba zu beachten. eine regelung<br />
dazu ist jedoch noch nicht ergangen.<br />
eine besondere Problematik ergibt sich für<br />
solche einkünfte, denen nach dem dba ein<br />
besteuerungsrecht der usa nicht zugewiesen<br />
ist. dies kann etwa bei Veräußerungserlösen<br />
von Wertpapieren der Fall sein. das dbausa<br />
weist in seinem art. 13 abs. 5 insoweit deutschland<br />
das recht der besteuerung zu. trotzdem<br />
wollen die usa darauf die FatcaQuellensteuer<br />
erheben. dies dürfte mit dem dbausa nicht<br />
vereinbar sein 32 .<br />
VI. Geschäftspolitische<br />
Erwägungen<br />
die Finanzintermediäre stehen also vor der entscheidung,<br />
die FatcaVereinbarung mit dem<br />
irs zu unterzeichnen oder nicht. aber besteht<br />
wirklich eine realistische Wahlmöglichkeit? der<br />
Verzicht auf direkte wie indirekte investitionen<br />
in den usa, immerhin des weltweit bedeutendsten<br />
kapitalmarkts, wird für ein international<br />
tätiges kreditinstitut keine alternative sein.<br />
Zu berücksichtigen ist auch die auswirkung auf<br />
die kunden. im rahmen einer art von „Sippenhaft“<br />
erleiden auch sie den steuerabzug, sofern<br />
ihre bank sich nicht für den Vertragsschluss mit<br />
dem irs entscheidet. andererseits riskiert eine<br />
vertragsschließende bank die abwanderung<br />
deklarierungsunwilliger usPersonen. ein nur<br />
sehr eingeschränktes und bereits fragwürdiges<br />
„geschäftsmodell“ bestünde für ein kreditinstitut<br />
ohne FatcaVerpflich tung um den<br />
Preis der eigenen reputation in der Fokussierung<br />
auf steuerintransparente usPersonen. Zu<br />
bedenken ist ferner, dass in Finanzverbünden<br />
mit gegenseitiger Verflechtung an Zentralinstituten<br />
die nichtzeichnung des Vertrags auswirkungen<br />
für die gesamte gruppe hat: an Fatca<br />
teil nehmende banken müssten auf Zahlungen<br />
an solche banken im Verbund, die sich dazu<br />
nicht verpflichtet haben, bereits Quellensteuer<br />
einbehalten. sofern ein Finanzintermediär sich<br />
der Hilfe etwa eines Wertpapier dienstleisters<br />
bedienen will, der selbst den Fatca befolgt,<br />
muss letztlich auch er den FatcaVertrag<br />
schließen, da ansonsten der Wertpapierdienstleister<br />
seinen status gefährdet.<br />
unter diesen umständen bleibt die Zeichnung<br />
des FatcaVertrags in den weit über wiegenden<br />
Fällen für kreditinstitute wohl die einzig realistische<br />
alternative.<br />
VII. Fazit<br />
die Fatcagesetzgebung bedeutet einen<br />
gewichtigen Meilenstein auf dem Weg zum<br />
kampf gegen die steuerhinterziehung, den die<br />
usa einseitig ohne einbindung anderer staaten<br />
und internationaler institutionen beschreitet.<br />
dieser unilaterale kurs ist zu bedauern, da er<br />
die rechtsbefolgung durch rechtszersplitterung<br />
entscheidend erschwert und das Momentum für<br />
die Vereinbarung globaler standards mindert.<br />
die konformität von Fatca mit den nationalen<br />
rechtsordnungen kann fraglich sein. Weltweit<br />
müssen Finanzintermediäre nun die entscheidung<br />
treffen, ob sie den Vertrag mit der us<br />
Finanzverwaltung zu schließen gedenken. ihr<br />
spielraum hierzu erscheint eng. der entschluss<br />
muss auf noch weithin unsicherer grundlage<br />
fallen, da das Fatcaregime erst in grundzügen<br />
ersichtlich ist. sicher ist hingegen, dass die Vorschriften<br />
kompliziert sind und einführung und<br />
einhaltung der regelungen administrativ aufwendig<br />
sein werden. sie erfordern gravierende<br />
umstellungen im bankbetrieb, insbesondere in<br />
der dokumentation und dem bericht von kundendaten.<br />
Jedes geschäftsmodell muss auf die<br />
neue gesetzgebung hin geprüft werden. £
PRAxISTIPPS<br />
beitrag<br />
die befassung mit den konsequenzen des gesetzes sollte jetzt erfolgen. Fatca kann eine anpassung des geschäftsmodells<br />
erforderlich machen.<br />
die entscheidung über den beitritt zu Fatca sollte bald getroffen werden. bejahendenfalls bleiben für die umsetzung<br />
im Wesentlichen zwei Jahre Zeit. künftige Verlautbarungen der usFinanzverwaltung sind zu verfolgen.<br />
die identifikation und dokumentation der kunden als auch ihre information und belehrung über die auswirkungen für<br />
die geschäftsbeziehung sind anspruchsvoll. die Prozesse hierzu sind anzupassen und einzuleiten.<br />
Dr. Markus Engel<br />
Direktor Recht, Leiter<br />
Pfändungsbearbeitung<br />
Sparkasse Saarbrücken<br />
Hakan Güzel<br />
Teamleiter Revision<br />
SEB AG, Frankfurt/M.<br />
Regina Peper<br />
Leiterin Process Owner<br />
für Pfändungen<br />
Commerzbank AG, Frankfurt/M.<br />
Die komplett vergriffene 2. Aufl age<br />
des Buches wurde erneut überarbeitet,<br />
aktuelle Rechtsentwicklungen eingearbeitet<br />
und insbesondere haben die<br />
praxiserfahrenen Autoren die ersten<br />
konkreten Erfahrung aus der komplexen<br />
Handhabung des P-Kontos in das Buch<br />
eingearbeitet. Das stückzahlenmäßig<br />
wachsende „Geschäft“ mit eingehenden<br />
Pfändungen bedarf zudem einer<br />
immer professionelleren Bearbeitung,<br />
um rechtliche Risiken zu minimieren<br />
und die Kosten für die Bearbeitung der<br />
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse<br />
möglichst gering zu halten. Dies gilt insbesondere<br />
auch für das vom Gesetzgeber<br />
den Banken und Sparkassen seit 2010<br />
neu vorgeschriebene Pfändungsschutzkonto,<br />
mit dem der Pfändungsschutz<br />
Eingehende Pfändungen bei Banken<br />
und Sparkassen, 3. Aufl age<br />
Effi ziente und risikovermeidende Bearbeitung<br />
und dessen Berechnung zum Teil auf<br />
die Kreditwirtschaft verlagert werden.<br />
In diesem Buch stellen die Autoren<br />
anhand des Arbeitsablaufs bei eingehenden<br />
Pfändungen die Probleme<br />
dar, die bei der Bearbeitung entstehen<br />
können. Dabei sind zahlreiche Praxisbeispiele<br />
und Abbildungen enthalten,<br />
die das Thema verständlicher machen.<br />
So werden vom Eingang der Pfändung<br />
und Überprüfen des PfÜBs, über<br />
die schnelle Systemeinmeldung und<br />
richtige Auswertung der Beschlüsse bis<br />
zu besonderen Pfändungssituationen<br />
und der (vorläufi gen) Beendigung der<br />
Pfändung eingehend rechtliche und<br />
tatsächliche Schwierigkeiten beschrieben.<br />
Auch verbleibende Möglichkeiten<br />
der Entgelte für Pfändungen sowie<br />
strafrechtliche Risiken für Mitarbeiter<br />
werden untersucht. Außerdem wird die<br />
Reichweite der Pfändung in einzelne<br />
Bankprodukte dargestellt. Dabei<br />
werden Girokonten, Dispo-Kredite,<br />
Sparkonten, Depots, Karten, Gemeinschaftskonten,<br />
Konten mit besonderer<br />
Zweckbestimmung, Kreditsicherheiten<br />
und Schrankfächer dargestellt.<br />
Der korrekten Abgabe der Drittschuldnererklärung,<br />
die Auskehrung von<br />
Guthaben und weiteren Pfl ichten wie<br />
Rechnungslegung gegenüber dem pfändenden<br />
Gläubiger ist ein weiteres Kapitel<br />
gewidmet. Ferner werden die für die<br />
Bankpraxis relevanten Pfändungsschutzmöglichkeiten<br />
(P-Konto, Arbeitseinkommen,<br />
Sozialleistungen etc.) und deren<br />
Verhältnis zueinander beleuchtet. Im<br />
Anhang werden Software-Lösungen vorgestellt,<br />
mit denen sich die Bearbeitung<br />
von Pfändungen wesentlich vereinfachen<br />
und beschleunigen lässt. Das Buch<br />
dient dem Bankpraktiker als Hilfsmittel<br />
der täglichen Arbeit, kann er sich doch<br />
anhand der Gliederung sehr schnell eine<br />
Lösung für das Problem suchen, das er<br />
gerade auf dem Tisch hat. Dabei fi nden<br />
sowohl Einsteiger in die Materie als auch<br />
Fortgeschrittene zahlreiche Anregungen<br />
für eine effi ziente und rechtssichere<br />
Bearbeitung von Pfändungs- und<br />
Überweisungsbeschlüssen. Das Buch<br />
wendet an die Mitarbeiter und Leiter<br />
der Pfändungsbearbeitung ebenso<br />
wie an die beratende Rechtsabteilung<br />
und die prüfende Revision.<br />
Stand: 01.09.2010<br />
Erscheinungstermin: 15.10.2010<br />
Umfang: ca. 270 Seiten<br />
Preis: € 75,–<br />
ISBN: 978-3-940976-36-9<br />
Finanz Colloquium<br />
Heidelberg<br />
Ich bestelle dieses Buch gegen Rechnung<br />
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Finanz Colloquium Heidelberg GmbH<br />
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Telefon: 06221 – 99 898 0<br />
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Internet: www.FC-Heidelberg.de
36<br />
beitrag<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand kredit konto anlage recht Handel controlling revision it<br />
Baufi nanzierungen: Quo vadis?<br />
standardisiertes Privatkundengeschäft im 21. Jahrhundert.<br />
Autoren:<br />
Dr. Heinz Wings,<br />
Vorstandsvorsitzender und<br />
Dr. Markus Knüfermann,<br />
Leiter Vorstandssekretariat der<br />
Sparda-Bank Hamburg eG.<br />
Diskutieren Sie zum Thema<br />
dieses Beitrags mit anderen<br />
<strong>BankPraktiker</strong>n in unserer<br />
Diesen Beitrag finden Sie<br />
dort unter der Rubrik:<br />
Kredit.<br />
1 Hb v. 12.08.2010 s. 33.<br />
.<br />
I. Einleitung<br />
w die weltweite Finanzkrise seit dem Jahr 2007<br />
hat auch im deutschen Privatkundenbankgeschäft<br />
spuren hinterlassen: die zentralbankseitigen<br />
Liquiditätsfl utungen der geld und<br />
kapital märkte sowie das aktuell im oktober<br />
2010 enorme investoreninteresse an deutschen<br />
staatsanleihen haben das Marktzinsniveau<br />
generell auf den historischen niedrigststand<br />
seit gründung der bundesrepublik deutschland<br />
gesenkt. um den Markt für baufi nanzierungen<br />
aus bankbetriebswirtschaftlicher sicht<br />
zu verstehen, sind zunächst die Marktrahmenbedingungen<br />
zu analysieren. anschließend<br />
wird das geschäft aus kunden und banksicht<br />
hinterfragt, so dass abschließend ein strategieimpulsvorschlag<br />
zu formulieren ist.<br />
II. Entwicklungslinien im Baufinanzierungsgeschäft<br />
1. Preisentwicklungen an den Immobilienmärkten<br />
Mit dem einhergehenden marktdurchschnittlichen<br />
absinken der Marge im baufi nanzie<br />
rungsgeschäft ist zusätzlich noch eine quantitative<br />
dimension des Marktes zu berücksichtigen:<br />
es gibt ein klassisches gesetz der nachfrage,<br />
dass bei sinkenden Preisen für Produkte oder<br />
dienstleistungen deren nachfrage steigt. das<br />
gesetz scheint derzeit im Hinblick auf die baufi<br />
nanzierung in deutschland ausgeschaltet zu<br />
sein. denn trotz der rekordniedrigen Zinsen<br />
ebbt die baufi nanzierungsnachfrage derzeit ab<br />
(s. u.). der grund: die sorge vor einem arbeitsplatzverlust<br />
in unsicheren Zeiten. diese gefahr<br />
wiegt off enbar schwerer als die Verlockung<br />
niedriger Zinsen 1 .<br />
dennoch ist es bundesweit in deutschland zu<br />
einem enormen anstieg der Preise für bestehende<br />
Wohnimmobilien im segment der ein<br />
und Zweifamilienhäuser gekommen, wie abb.<br />
1 anhand des HypoportHauspreisindex (HPXhedonic)<br />
visualisiert. Preissteigerungen wiederum<br />
sind ein mögliches indiz für einen<br />
nachfrageüberhang. V. a. der zuletzt enorme<br />
Preisindexanstieg im zweiten Quartal 2010 bei<br />
bestandsimmobilien im o. a. segment von 1,73%<br />
untermauert den gedanken. doch auch segmententsprechende<br />
neubauvorhaben konnten<br />
einen Preisanstieg im selben Quartal von<br />
1,96% verbuchen. alles in allem lässt sich mit<br />
Abbildung 1: Hypoport-Hauspreisindex (HPx-hedonic) für drei Immobiliensegmente für<br />
Deutschland von August 2005 bis Juni 2010<br />
Indexpunkte<br />
105<br />
100<br />
95<br />
90<br />
85<br />
Bestandsimmobilien (Einund<br />
Zweifamilienhäuser)<br />
Neubauimmobilien (Einund<br />
Zweifamilienhäuser)<br />
Au g 05<br />
Se p 05<br />
Okt 05<br />
Nov 05<br />
Dez 05<br />
Jan 06<br />
Feb 06<br />
Mrz 06<br />
Apr 06<br />
Mai 06<br />
Jun 06<br />
Jul 06<br />
Au g 06<br />
Se p 06<br />
Okt 06<br />
Nov 06<br />
Dez 06<br />
Jan 07<br />
Feb 07<br />
Mrz 07<br />
Apr 07<br />
Mai 07<br />
Jun 07<br />
Jul 07<br />
Au g 07<br />
Se p 07<br />
Okt 07<br />
Nov 07<br />
Dez 07<br />
Jan 08<br />
Feb 08<br />
Mrz 08<br />
Apr 08<br />
Mai 08<br />
Jun 08<br />
Jul 08<br />
Au g 08<br />
Se p 08<br />
Okt 08<br />
Nov 08<br />
Dez 08<br />
Jan 09<br />
Feb 09<br />
Mrz 09<br />
Apr 09<br />
Mai 09<br />
Jun 09<br />
Jul 09<br />
Au g 09<br />
Se p 09<br />
Okt 09<br />
Nov 09<br />
Dez 09<br />
Jan 10<br />
Feb 10<br />
Mrz 10<br />
Apr 10<br />
Mai 10<br />
Jun 10<br />
HPX apartment HPX newhome HPX existinghome<br />
datenquelle, urL: „http://www.hypoport.de/indizes.html“ (abruf der WWWseite am 29. august 2010).<br />
Eigentumswohnungen<br />
106,51<br />
97,95<br />
90,25
tels des HypoportHauspreisindex sehr wohl<br />
– also noch im unterschied zur baufinanzierungsnachfrage<br />
– eine wachsende nachfrage<br />
nach Wohnimmobilien vermuten. diesen sachverhalt<br />
spiegelt auch die eigene Markterfahrung<br />
wider, dass Privatkunden nach dem investitionsrun<br />
im Jahr 2009 auf goldanlagen seit<br />
dem Frühjahr 2010 deutliche investitionstendenzen<br />
in richtung „betongold“, also Wohnimmobilien,<br />
aufweisen.<br />
Zur Präzisierung von Marktprognosen reicht<br />
es den autoren allerdings nicht aus, sich allein<br />
über die entwicklungen öffentlich zugänglicher<br />
Preisindizes zu informieren. Vielmehr haben wir<br />
im rahmen unserer Hochschulengagements<br />
immer wieder an der entwicklung von Prognosemodellen<br />
gearbeitet. so wurde auch im<br />
sommer 2010 ein drittmittelprojekt an der ebZ<br />
business school, einer privaten auf die immobilien<br />
und Wohnungswirtschaft spezialisierte<br />
Fachhochschule, koordiniert. das Forschungsprojekt<br />
fokussierte entsprechend die Wohnungs<br />
und immobilienmärkte in nordrhein<br />
Westfalen bzw. speziell des ruhrgebiets und<br />
dessen größeres einzugsgebiet. Forschungsziel<br />
war es, die Märkte in den segmenten der eigenheime<br />
und eigentumswohnungen (im Weiteren<br />
kurz: „immobilien“) im Hinblick auf zu prognostizierende<br />
Preisentwicklungen zu analysieren.<br />
dafür waren historische immobilienpreisentwicklungen<br />
je region/stadt über die letzten<br />
zehn Jahre zu analysieren, wobei regionen<br />
zu insgesamt 50 clustern zusammengeführt<br />
wurden. Hierfür war der einkauf bzw. die nutzung<br />
einschlägiger Marktdaten von immobilienportalanbietern,<br />
Verbänden und/oder Forschungseinrichtungen/instituten<br />
nötig.<br />
im idealfall wäre als Vorgehensweise nötig<br />
gewesen, nach der identifikation von einflussfaktoren<br />
auf die immobilienpreisentwicklungen<br />
die einflussgewichtungen der Faktoren<br />
zu bestimmen. auf dieser basis hätten regressionsanalysen<br />
zur erstellung eines Prognosemodells<br />
durchgeführt werden können, um eine<br />
ausschließliche exploration der Historie für eine<br />
Prognose im immobilienmarkt zu vermeiden.<br />
auch wären immobilienpreisentwicklungen<br />
je region/stadt unter alternativen determinantenniveaus<br />
(alternativanalysen mit stresstests)<br />
zu bestimmen gewesen.<br />
um aber ein praxisrelevant kontinuierlich aktualisierbares<br />
Prognosekonzept zu entwickeln,<br />
wurden die analysen je cluster standardisiert.<br />
Abbildung 2: Gesamtübersicht zu Preisentwicklungen für Eigenheime und Eigentumswohnungen<br />
in Nordrhein-Westfalen bis 2<strong>02</strong>0/2030 von September 2010<br />
datenquelle: ebZ business school, Fachbereich Volkswirtschaftslehre, schwerpunkt banken kapitalmärkte (Professur von dr. Markus<br />
knüfermann); Präsentation durch das inWis: „ZukunFt der iMMobiLienMÄrkte – Fakten trends und Preisentwicklung auf den immobilienmärkten<br />
...“ von september 2010.<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
37
38<br />
beitrag<br />
» Die langfristige<br />
demografische Entwicklung<br />
wird bundesweit<br />
regional sehr<br />
unterschiedlich verlaufen<br />
und hat besonderen<br />
Einfluss auf<br />
das Geschäftspotenzial<br />
im Baufinanzierungsgeschäft.<br />
«<br />
2 siehe z. b. deutsche Hypothekenbank (2009),<br />
demografische Herausforderungen für die immobilienmärkte,<br />
www.deutschehypo.de/all/<br />
download/akt_demographische_herausforderungen_german.pdf,<br />
s. 9.<br />
3 Vgl. Niebuhr/Stiller, in Wirtschaftsdienst, 85. Jg.<br />
(Heft 5) s. 326332, hier s. 327.<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
so galt es, zunächst jeweils bevölkerungs<br />
und Haushaltsanalysen sowie eine sozioökonomische<br />
analyse durchzuführen. ergänzend<br />
wurden die historischen Preisentwicklungen<br />
für eigenheime und eigentumswohnungen der<br />
letzten sieben Jahre bis heute über die „immobilienscout24“datenbank<br />
selektiert in Verbindung<br />
zu den o.g. drei teilanalysen gebracht.<br />
anschließend galt es, diese Preislinien für die<br />
nächsten drei Jahre (bis 2013) fortzuschreiben<br />
– je cluster. aus diesen engeren Prognosen<br />
konnte dann eine Vermutung für erwartungen<br />
an trends für die Jahre 2<strong>02</strong>0/2030 fixiert<br />
werden. abb. 2 visualisiert die entsprechenden<br />
clusterPrognosen für die vordefinierten<br />
teilregionen nordrheinWestfalens und verdeutlicht<br />
positive Preisprognosen auch außerhalb<br />
wichtiger ballungszentren, wie z. b. düsseldorf,<br />
in Hamminkeln, geldern, Meerbusch,<br />
neuss, Velbert. gleichfalls werden aber vermutlich<br />
klassischere, bisher investitionsattraktive<br />
randgebiete an attraktivität verlieren, wie<br />
z. b. dinslaken, Moers, enneperuhrtal.<br />
2. Volumenentwicklungen im Kreditgeschäft<br />
inwieweit die skizzierten Preistrends auf die<br />
geschäftsentwicklung mit baufinanzierungen<br />
durchschlagen können bzw. vermutlich werden,<br />
ist im Weiteren analyse und diskussionsgegenstand.<br />
denn hierzu ist v. a. auf die Volumenentwicklung<br />
im Wohnbaukreditgeschäft abzu<br />
stellen. dazu ist einleitend v. a. die langfristige<br />
demografische Perspektive zu berücksich tigen,<br />
die bundesweit durchaus regional sehr unterschiedlich<br />
verlaufen wird 2 . sie bestimmt in<br />
besonderem Maß das geschäftspotenzial im<br />
baufinanzierungsgeschäft für die nächste strategieperiode.<br />
Hierzu verdeutlichte schon eine<br />
studie aus dem Jahr 2005 3 , dass nordwestdeutschland<br />
(aus sicht der spardabank Hamburg<br />
eg der relevante bereich) bis zum Jahr<br />
2<strong>02</strong>0 mit einem deutlich geringeren bevölkerungsrückgang<br />
als im bundesdurchschnitt zu<br />
rechnen hat. Für Hamburg wurde insbesondere<br />
ein geringerer rückgang der erwerbstätigenzahl<br />
prognostiziert als für das gesamte (nord)<br />
deutschland. dennoch sprechen wir von rückgängen,<br />
so dass insgesamt von einem äußerst<br />
restriktiven Potenzialeffekt auf das baufinanzierungsgeschäft<br />
und damit von einem bedeutenden<br />
treiber des sich intensivierenden Wettbewerbs<br />
um Privatkunden auszugehen ist.<br />
damit verbunden ist es schwer vorstellbar, dass<br />
sich im baufinanzierungsgeschäft aktuell, zeitnah<br />
oder mittel und wohl auch langfristig die<br />
seit dem Jahr 2009 medial vielzitierte „kreditklemme“<br />
ergeben könnte. ohnehin verdeutlicht<br />
ein blick in die statistiken der deutschen<br />
bundesbank keinen nachhaltigen kreditvolumenrückgang,<br />
sondern eher ein Verharren auf<br />
rekordhöhe. Zu berücksichtigen ist jedoch,<br />
dass diese aggregierten daten bestandswerte<br />
darstellen, also neuzusagen und tilgungen<br />
Abbildung 3: Firmenkundengeschäft: Wohnungsbaukredite an Unternehmen und<br />
Selbständige (2000 bis zum ersten Quartal 2010)<br />
Kreditvergabe für den Wohnungsbau<br />
an Firmen in Milliarden Euro<br />
(Werte jeweils im 4. Quartal)<br />
350<br />
330<br />
310<br />
290<br />
344,1<br />
346,1<br />
340,1<br />
335,1<br />
320,4<br />
Durchschnittliche jährliche<br />
Wachstumsrate (2000-2009): -1,46%<br />
datenquelle: deutsche bundesbank (2010): bankenstatistik september 2010. urL: „http://www.bundesbank.de/download/volkswirtschaft/<br />
bankenstatistik/2010/bankenstatistik092010.pdf“ (download der PdFdatei am 13. oktober 2010; 112 seiten); s. 34.<br />
311,3<br />
316,1<br />
306,2<br />
3<strong>02</strong>,8<br />
301,4<br />
299,0<br />
2000 2001 20<strong>02</strong> 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 /<br />
Juni
enthalten. allerdings ist im deutschen Firmenkundengeschäft<br />
mit Wohnungsbaukrediten an<br />
unternehmen und selbständige ein deutlicher<br />
Volumenrückgang zu verzeichnen. abb. 3 visualisiert<br />
die entwicklung für das Zeitfenster von<br />
2000 bis zum ersten Quartal 2010.<br />
in den Jahren 2000 bis 2009 reduzierte sich das<br />
geschäftsvolumen somit um jährlich durchschnittlich<br />
1,46%. allein im weltweiten immobilienwirtschaftlichen<br />
boomjahr 2006 konnte<br />
im deutschen Markt ein entsprechender<br />
anstieg von 311,3 Mrd. € auf 316,1 Mrd. € verzeichnet<br />
werden. Jedoch sank das Volumen im<br />
Jahr 2007 dann über das 2005er niveau hinaus<br />
auf 306,2 Mrd. € und dann jährlich weiter. das<br />
Firmenkundengeschäft mit Wohnungsbaukrediten<br />
unterliegt bereits seit vielen Jahren einer<br />
eher rückläufigen geschäftsentwicklung.<br />
anders liegt die situation im baufinanzierungsgeschäft<br />
mit Privatkunden in deutschland.<br />
abb. 4 zeichnet diesbezügliche Marktentwicklungen<br />
für das Zeitfenster 2003 bis zum ersten<br />
Quartal 2010: Während des gesamten weltweiten<br />
immobilienwirtschaftlichen booms zwischen<br />
2003 und 2006 wuchs das kreditvolumen rapide<br />
von 744,4 Mrd. € auf 795 Mrd. € an. trotz folgender<br />
immobilien, Finanz, banken und schuldenkrise<br />
verharrte das kreditvolumenniveau bis<br />
2010 in etwa auf dem letzten stand (787,5 Mrd. €<br />
ende des ersten Quartals 2010). entsprechend<br />
ergibt sich über das ganze betrachtete Zeitfens<br />
ter ein durchschnittliches jährliches Volumenwachstum<br />
i. H. v. 0,99% – das baufinanzierungsgeschäft<br />
mit Privatkunden war damit lange Zeit<br />
ein Wachstumsgeschäftssegment und differenziert<br />
sich in dieser Hinsicht positiv zum entsprechenden<br />
Firmenkundengeschäft.<br />
III. Marktimplikationen für das<br />
Baufinanzierungsgeschäft<br />
1. Kundensicht: Kaufen statt Mieten<br />
in der investitionsrechnung wird eine geplante<br />
investition(smöglichkeit) gewöhnlich mit optionalen<br />
alternativgeschäften verglichen. erst<br />
dieser rentabilitätsvergleich lässt eine aussage<br />
über die Vorteilhaftigkeit der geplanten investition<br />
zu. im Fall der privaten baufinanzierung<br />
stehen häufig Mietkosten einer gemie teten<br />
immobilie/Wohnung allein den Zins und tilgungskosten<br />
des baufinanzierungskredits zur<br />
Finanzierung einer eigengenutzten Wohnimmobilie<br />
gegenüber. dieser eingeschränkte Vergleich<br />
ist eine sehr typische argumentation hinsichtlich<br />
der eigengenutzten immobilie als altersvorsorge,<br />
hier ein Literaturbeispiel: „Man spart<br />
während seines berufslebens einen betrag an,<br />
den man, wenn man sich zur ruhe gesetzt hat,<br />
benutzt, um seinen Lebensunterhalt zu bezahlen.<br />
ein teil der ausgaben muss für Wohnraum<br />
verwendet werden. Wenn man also zu dem Zeitpunkt,<br />
zu dem man in rente geht, bereits seinen<br />
Abbildung 4: Private Baufinanzierungen (2003 bis zum ersten Quartal 2010)<br />
Kreditvergabe für den Wohnungsbau<br />
an Private in Milliarden Euro<br />
(Werte jeweils im 4. Quartal)<br />
800<br />
780<br />
760<br />
740<br />
762,4<br />
744,7<br />
778,9<br />
795,0<br />
datenquelle: deutsche bundesbank (2010): bankenstatistik september 2010. urL: „http://www.bundesbank.de/download/volkswirtschaft/<br />
bankenstatistik/2010/bankenstatistik092010.pdf“ (download der PdFdatei am 13. oktober 2010; 112 seiten); s. 35.<br />
791,6<br />
787,3<br />
790,0<br />
Durchschnittliche jährliche<br />
Wachstumsrate (2003-2009): +0,99%<br />
2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 /<br />
Juni<br />
788,6<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
» Das Firmenkundengeschäft<br />
mit Wohnungsbaukrediten<br />
unterliegt seit Jahren<br />
einer eher rückläufigenGeschäftsentwicklung,<br />
das<br />
Baufinanzierungsgeschäft<br />
mit Privatkunden<br />
war hingegen<br />
lange Zeit ein Wachstumssegment.<br />
«<br />
39
eitrag<br />
» Mieten oder<br />
Kaufen – welche<br />
Aspekte sollten in die<br />
Entscheidung einbezogen<br />
werden? «<br />
4 Vgl. Elgeti, der kommende immobilienmarkt in<br />
deutschland, Finanzbuch, s. 88.<br />
5 Vgl. Elgeti, der kommende immobilienmarkt in<br />
deutschland, Finanzbuch, s. 40.<br />
6 Vgl. Francke, in Schulte, immobilienökonomie,<br />
40<br />
bank iV, s. 35.<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
eigenen Wohnraum besitzt, hat man diese<br />
kosten nicht nur im wahrsten sinne des Wortes<br />
„bis an sein Lebensende“ abge sichert, sondern<br />
man hat sie auch schon bezahlt 4 .“<br />
unberücksichtigt bleibt also, dass der über<br />
die gesamte kreditfinanzierung eines immobilienkaufs<br />
auflaufende Zinsbetrag im Mietfall<br />
ertragsorientiert angelegt werden könnte.<br />
denn es ist davon auszugehen, dass die zu<br />
bezahlende objektmiete pro Monat günstiger<br />
sein wird, als die Zins und tilgungsbelastung<br />
für den kauf desselben objekts, auch wenn<br />
die Mieten gegenüber den Hauspreisen in<br />
deutschland zwischen 1996 und 2006 indiziert<br />
betrachtet stärker angestiegen sind 5 . so ergibt<br />
sich der immobilienwert schließlich wegen der<br />
relativ langen ökonomischen Lebensdauer von<br />
immobilien von oft mehr als 50 Jahren und der<br />
geringen transaktionshäufigkeit von immobilien<br />
nicht allein auf basis von Marktangeboten,<br />
sondern vielmehr durch sachverständigengutachten<br />
6 . demnach führen bewertungsverfahren<br />
mittels prognostizierter erträge aus dem<br />
opportunitätskostenverfahren (= die eigennutzung<br />
einer immobilie führt zum entgangenen<br />
Vermietungsertrag) zu einem längeren<br />
Zahlungsstrom, der abzudiskontieren ist, als die<br />
baufinanzierung i. d. r. Zins und tilgungsverpflichtungen<br />
generiert. Werden prognostizierte<br />
opportunitätskosten sowie Zins und tilgungsverpflichtungen<br />
– was zu erwarten ist – mit<br />
demselben Zinssatz behandelt (also diskontiert<br />
bzw. belastet), so ergeben sich unterschiedliche<br />
bewertungen im durchschnitt pro<br />
Monat (unternehmenswert bzw. kreditbelastung).<br />
die Mieten lassen sich also kalkulieren,<br />
indem sie den mindestens anteilig auf einen<br />
Monat heruntergebrochenen unternehmenswert<br />
refinanzieren sollen. die immobilienerwerbskosten<br />
ergeben sich aus dem zu tilgenden<br />
kaufpreis zuzüglich der Zinsbelastung<br />
und anteiligen transaktionskosten, sie dürften<br />
damit im kreditzeitfenster je Monat sogar<br />
oberhalb der Mieten liegen.<br />
Vereinfacht können aus kundensicht also nur<br />
tilgungszahlungen den Mietkosten gegenübergestellt<br />
werden. die Werte der zu zahlenden<br />
Zinsen der baufinanzierung und der<br />
transaktionskosten könnten im Mietfall also<br />
zinsbringend angelegt werden. damit wäre<br />
der Fall denkbar, dass durch das Mieten ein Vermögen<br />
aufgebaut werden kann, um zum Zeit<br />
punkt des ruhestands die weiterhin nötigen<br />
Mietzahlungen aus dem Zinsertragsvermögen<br />
zu finanzieren. die Frage, „Mieten oder kaufen<br />
eines objekts?“, lässt sich also keinesfalls zweifelsfrei<br />
aus dem blickwinkel der altersvorsorge<br />
positiv beantworten, sondern ist abhängig von<br />
der individuellen ausgestaltung des möglichen<br />
immobilienerwerbs, z. b. hinsichtlich des eigenkapitalanteils<br />
und der tilgungshöhe p. a.<br />
ein weiterer aspekt könnte das „kaufen“ unattraktiv<br />
machen und zwar die eingangs skizzierte<br />
demografische entwicklung deutschlands.<br />
Weniger kinder bzw. eine alternde<br />
bevölkerung dürften dazu führen, dass Menschen<br />
im alter gar nicht die eigenverantwortlichkeit<br />
des Wohnens bevorzugen werden.<br />
Vielmehr könnte das Mieten eine art generationenvertrag<br />
des Wohnens implizieren. erst baufinanzierungsinnovationen<br />
wie reverse Mortgages<br />
werden hier u. e. eine Wende initiieren<br />
und den Wohnimmobilienerwerb auch für kinderlose<br />
Menschen wieder interessant machen.<br />
die bisherigen aussagen zum ökonomischen<br />
attraktivitätsvergleich von Mieten und kaufen<br />
desselben objekts zur eigennutzung waren<br />
darüber hinaus zum einen aus sicht der investitionsrechnung<br />
formuliert. Qualitative aspekte<br />
des persönlichen Wohlfühlens etc. blieben<br />
außen vor. sie aber sind oft der tatsächlich entscheidende<br />
Punkt, sich für einen kauf zu entscheiden.<br />
insofern wären auch diese aspekte<br />
in irgendeiner Form monetär zu bewerten, um<br />
einen aussagekräftigen investitionsrechnungsvergleich<br />
durchzuführen.<br />
Zum anderen konzentrierte sich die darstellung<br />
allein auf die eigengenutzte immobilie. um z. b.<br />
die private altersvorsorge durch einen immobilienerwerb<br />
zu untermauern, ließe sich auch<br />
direkt in Wohn und/oder gewerbeimmobilien<br />
zum Zwecke der tatsächlichen Mieteinkünfte<br />
investieren. so sehr also die o. g. gedanken zur<br />
investitionsrechnung für immobilienerwerbe<br />
auch zur Vorsicht in der nutzenkalkulation für<br />
den erwerb der eigengenutzten immobilie<br />
mahnen mögen, so existiert umgekehrt eine<br />
rentabilitätsorientierte option zum erwerb<br />
von immobilien mit direkter Vermietungs<br />
absicht.<br />
die kundensicht der baufinanzierung ist somit<br />
als hoch individuell zu bezeichnen. es lässt sich
der bedarf, nämlich das ökonomische und persönliche<br />
interesse am baufinanzierten immobilienerwerb,<br />
nachvollziehen. die kundensicht<br />
verdeutlicht dem geschäft mit baufinanzierung<br />
zusammenfassend weiter signifikante<br />
geschäftspotenziale, die sich aber durchaus<br />
ein stück von den bis heute im Markt eher<br />
üblichen standaloneHausversionen wegbewegen<br />
mögen.<br />
2. Banksicht: Refinanzierungstendenzen<br />
ob sich der immobilienerwerb für investoren<br />
mit Mieteinkünfteabsichten oder zur eigennutzung<br />
als rentabel darstellen lässt, ist selbstverständlich<br />
auch eine Frage des baufinanzierungszinsniveaus.<br />
im august 2010 lagen die<br />
baufinanzierungszinsen im bundesweiten<br />
durchschnitt mit unter vier Prozent auf sehr<br />
niedrigem niveau: „Hausbauer haben grund<br />
zur Freude“, titelt das Handelsblatt daher auch<br />
in der „spezial“ausgabe zur baufinanzierung<br />
am 22.04.2010. aus bankensicht ist das Zinsniveau<br />
natürlich bedenklich, da es kaum raum<br />
für ‚üppige‘ Margen lässt. um das geschäftspotenzial<br />
für baufinanzierungsgeschäfte einzuschätzen,<br />
ist somit ein detaillierter blick in<br />
die zinsbeeinflussenden schaltzentralen der<br />
Welt nötig, d. h. auf die Leitzinsenentwicklungen<br />
für die euroregion und die usa. deutlich<br />
erkennbar sind die groben strategien der Zentralbanken:<br />
Vor den boomcrashs, also im Jahr<br />
2000 und in 20052007, reagierten beide Zentralbanken<br />
mit Zinserhöhungen, um die konjunktur<br />
zu ‚beruhigen‘. im Zeitfenster zwischen<br />
2001 und 2005 sowie ab 2009 setzen die Zentralbanken<br />
dagegen niedrigzinsen durch, um<br />
die konjunktur wieder zu beleben. die europäische<br />
Zentralbank (eZb) reagierte konti <br />
nuierlich zeitverzögert zur usamerikanischen<br />
Zentralbank. entsprechende daten werden auf<br />
den Homepages der Zentralbanken zum abruf<br />
bereitgestellt.<br />
Vor dem Hintergrund der weltweit hohen<br />
staatsverschuldungen sind optionale Zinsabsicherungen,<br />
z. b. bei inflationstendenzen, für<br />
die regierungen signifikante Haushaltsposten,<br />
die zur nicht Finanzierungsfähigkeit von<br />
staaten führen können. es ist also davon auszugehen,<br />
dass die Zentralbanken das niedrige<br />
Zinsveau so lang wie möglich gewährleisten<br />
wollen. eine indikation, dass diese strategie<br />
noch durchsetzbar erscheint, geben die entwicklungen<br />
von geldmenge und inflation im<br />
euroraum. sie verdeutlichen über die geldmenge<br />
M3, als wichtigstes geldmengenaggregat<br />
der eZb, nach dem Wachstumseinsturz<br />
ab 2007 im Herbst 2010 immer noch ein<br />
ungefähres nullwachstum. entsprechend niedrig<br />
sind auch die kurzfristigen inflationserwartungen,<br />
da der inflation gewöhnlich ein über<br />
dem Wirtschaftswachstum liegendes geldmengenwachstum<br />
vorauseilen muss, wie monetäranalytische<br />
arbeiten verdeutlichen.<br />
Wichtig ist zu berücksichtigen, dass M3 sich als<br />
geldmenge der nichtbanken definiert. Wenn<br />
also die Zentralbank in den letzten drei Jahren<br />
die Märkte mit Liquidität ‚geflutet‘ hat, dann<br />
existiert ein geldmengenpotenzial in Form<br />
hoher Liquiditätsbestände bei kreditinstituten,<br />
die bislang nicht als kredite an nichtbanken<br />
in den Wirtschaftskreislauf geflossen, sondern<br />
wohl eher an den geld und kapitalmärkten<br />
(eventuell spekulationsblasenbildend) angelegt<br />
worden sind. sollte es aber bis ende 2010<br />
zu einem nachhaltigen Wirtschaftsaufschwung<br />
in deutschland kommen, dann wäre auch mit<br />
einer intensivierung der kreditvergabe bzw.<br />
einem anstieg des geldmengenwachstums<br />
sowie letztlich mit den inflationswerten zu<br />
rechnen. inflation im letztendlichen szenario<br />
stellt aber generell einen treiber höherer Marktzinsen<br />
dar. ein höheres Zinsniveau möge zwar<br />
bessere Margen erzielen lassen, aber auch nur<br />
in vordefinierten Zinsfenstern. außerdem impliziert<br />
es ein hohes Maß an Zinsänderungsrisiken<br />
für baufinanzierungen, die aus der niedrigzinsphase<br />
heraus bewilligt worden sind. ebenfalls<br />
führen höhere Zinsen zu einem absinken der<br />
baufinanzierungsnachfrage auf grund der<br />
negativen Preiselastizität der nachfrage mehr<br />
und mehr auch im bankengeschäft.<br />
kurzfristig ist jedoch erst noch mit einer wachsenden<br />
nachfrage im baufinanzierungsgeschäft<br />
zu rechnen, schließlich ist oben der<br />
ausschluss des gesetzes der nachfrage konjunkturbedingt<br />
beschrieben worden. Jetzt,<br />
im oktober 2010, wird für das laufende Wirtschaftsjahr<br />
der bundesrepublik deutschlad<br />
schließlich wieder ein kräftiges Wachstum prognostiziert,<br />
so dass verbunden mit dem niedrigen<br />
Zinsniveau mit einem anziehen der immobilienbau<br />
und kaufintensität durch private<br />
investoren zu rechnen ist.<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
» Ob sich der Immobilienerwerb<br />
für<br />
Investoren mit Mieteinkünfteabsichten<br />
oder zur Eigennutzung<br />
als rentabel<br />
darstellen lässt, ist<br />
selbstverständlich<br />
auch eine Frage des<br />
Baufinanzierungszinsniveaus.<br />
«<br />
41
eitrag<br />
» Neben der Entwicklung<br />
und Umsetzung<br />
von Produktinnovationen<br />
sind v. a.<br />
weitere Kosten effekte<br />
zu generieren. «<br />
42<br />
PRAxISTIPPS<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
IV. Baufinanzierungsstrategien<br />
des 21. Jahrhunderts<br />
die bislang dargestellten rahmenbedingungen<br />
zum baufinanzierungsgeschäft mit Privatkunden<br />
in deutschland konnten einerseits ein weiterhin<br />
existierendes Potenzial belegen. andererseits<br />
verdeutlichten sie auch eine wachsende<br />
intensität im Wettbewerb um diese kunden, die<br />
z. b. mit blick auf die demografische entwicklung<br />
absolut gesehen kleinzahliger werden.<br />
kreditinstitute, die im deutschen baufinanzierungsgeschäft<br />
nachhaltige erträge generieren<br />
wollen, bedürfen dazu einer klar fokussierten<br />
geschäftsstrategie, um z. b. kreditausfälle zu<br />
vermeiden und backofficeaktivitäten kostengünstig<br />
zu produzieren. die spardabank Hamburg<br />
eg betreut in diesem sinn ausschließlich<br />
Privatkunden, fokussiert die verbundinternen<br />
Zusammenarbeiten, um kostendegressionen in<br />
der gruppe der spardabanken zu realisieren<br />
und ist in der Lage, die „eingesparten“ betriebskosten<br />
in Form niedriger baufinanzierungszinsen<br />
an ihre Mitglieder weiterzugeben. auf diese<br />
Weise schafft es die bank, sich im intensiven<br />
Preiswettbewerb zu behaupten und konnte in<br />
den letzten fünf Jahren kontinuierlich neukunden<br />
für sich gewinnen.<br />
Für die Zukunft ist das Haus jedoch nochmals<br />
einen schritt weiter „wetterfest“ zu machen:<br />
neben der entwicklung und umsetzung von<br />
Produktinnovationen („goldkonto“, www.<br />
Märkte verstehen heißt, entwicklungen in ihrer Langfristigkeit zu analysieren.<br />
spardabankhamburg.de/sparen_und_anlegen/<br />
spardagold“) sind v. a. weitere kosteneffekte<br />
zu generieren. Wie oben bereits ausgeführt,<br />
ist dabei auch die zu erwartende Zinstrendumkehr<br />
zu antizipieren. Langfristige baufinanzierungen<br />
könnten dann zukünftig für die<br />
entsprechenden restlaufzeiten teurer refinanzierbar<br />
werden. die bankbetriebswirtschaftlich<br />
notwendigen Margen im baufinanzierungsgeschäft<br />
sind auf basis weiterer kooperationen<br />
mit Häusern der spardagruppe und/oder<br />
durchaus auch mit weiteren externen banken<br />
zu gewährleisten. Wichtig ist, dass dabei nicht<br />
Fusionen, sondern kooperationen im Vordergrund<br />
stehen, um den regional ausgerichteten<br />
bankenfokus nicht zu verletzen. schließlich war<br />
zuletzt gerade das nähegefühl der kunden ein<br />
wichtiger aspekt, den genossenschaftsbanken<br />
die „treue“ auch in der Finanzkrise zu halten.<br />
das baufinanzierungsgeschäft der Zukunft<br />
dürfte also weiterhin klassischen banken gehören.<br />
es wird ein lukratives geschäft bleiben, das<br />
aber zentrale anforderungen an die anbieter<br />
bzw. kreditinstitute stellt, wie optimierung<br />
des geschäftsmodells, nutzung von gruppen <br />
synergien sowie entwicklung und umsetzung<br />
von Produktinnovationen (realisierung<br />
von z. b. reverse Mortgage oder entwicklung<br />
eigener altersvorsorgeprodukte). in jedem<br />
Fall lautet unsere antwort auf: „baufinanzierung:<br />
Quo vadis?“ – „in richtung erfolg für die<br />
kreditinstitute, die sich auf baufinanzierungen<br />
konzentrieren.“ £<br />
die immobilienkrise ab 2007 ist letztlich (geld)politisch initiiert gewesen. Zur beurteilung der Zukunft des baufinanzierungsgeschäfts<br />
sind mögliche konsequenzen der aktuellen (v. a. eZb)geldpolitik zu antizipieren.<br />
Zur Vermarktung von privaten baufinanzierungen sind investitionsrechnungen transparent darzustellen, d. h. erst mögliche<br />
qualitative Mehrwerte von eigengenutzten Wohnimmobilien liefern den investitionsvorteil gegenüber alternativen<br />
Finanzmittelinvestitionen. Produktkonzeptionen wie reverse Mortgage dürfen nicht unterschätzt werden.<br />
Für das baufinanzierungsgeschäft lässt sich weiteres geschäftswachstum vermuten, wenn Privatkunden mehr und mehr ihr<br />
Vermögen in „betongold“ anlegen werden. dennoch ist von einer weiteren intensivierung des Wettbewerbs auszugehen.<br />
kreditinstitute müssen in diesem geschäftssegment einerseits innovativ und andererseits standardisiert und fokussiert<br />
agieren, um erfolgreich zu sein. Hierzu zählen auch verstärkt kooperationen unter den kreditinstituten.
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<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
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der BankPartner bietet ihnen einen Überblick über kompetente dienstleister aus und für die kredit und Finanzbranche. die<br />
rubrikenZuordnung hilft ihnen bei der suche nach dem gewünschten Partner.<br />
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Gründung von Banken und Finanzdienstleistungsinstituten<br />
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Strukturierungen)<br />
Rechtliche und steuerrechtliche konzeption geschlossener Fonds und anderer Vermögensanlageprodukte<br />
nationale und internationale Finanzierungen, insbesondere Immobilienfi nanzierungen, Finanzierungen<br />
von Unternehmenskäufen, Leasing, Factoring, Projektfi nanzierungen<br />
Rechtsfragen des deutschen und des europäischen Zahlungsverkehrs<br />
43
ezensionen<br />
01<br />
<strong>02</strong><br />
recht<br />
44 <strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
01 Bank- und Kapitalmarktrecht<br />
Eckhard M. Theewen (Hrsg.): bank und kapitalmarktrecht,<br />
Handbuch für Fachanwaltschaft und bankpraxis.<br />
bankVerlag Medien, köln, 2010. 918 s., 159 €.<br />
w das Handbuch entspricht in seiner thematischen<br />
breite den Vorgaben der Fachanwaltsordnung zum<br />
Fachanwalt für „bank und kapitalmarktrecht“ und trägt<br />
gleichzeitig den anforderungen der kreditwirtschaft<br />
z. b. mit der aufnahme bankaufsichtsrechtlicher regelungen<br />
rechnung. Mit blick auf aktuelle oder besonders<br />
praxisrelevante Fragen werden schwerpunkte<br />
gebildet und mit nützlichen Hinweisen aus der Praxis<br />
für die Praxis versehen. das buch eignet sich sowohl<br />
für die Vorbereitung auf die Fachanwaltsprüfung als<br />
auch für den täglichen umgang mit bank und kapitalanlagerechtlichen<br />
Fragen.<br />
das stimmige konzept behandelt themen von der<br />
geschäftsverbindung bank kunde, über kreditvertragsrecht<br />
und kreditsicherungsrecht, sanierungs und<br />
insolvenzrechtlichen bezüge, kapitalanlagerecht und<br />
Vermögensverwaltung, Factoring und Leasing, bankaufsichtsrecht,<br />
steuerlichen bezüge, Zahlungsverkehr,<br />
ecommerce, bankentgelte bis hin zu besonderheiten des<br />
Verfahrens/Prozessrechts. neben den Literaturhinweisen<br />
sind auch einzelne inhaltliche bereiche in anbetracht<br />
der großen Praxisrelevanz etwas knapp ausgefallen wie<br />
z. b. das kapitel zum Verbraucherdarlehensrecht. dieses<br />
leidet – wie andere auch – im Übrigen daran, dass die<br />
ab sommer 2010 geltenden neuregelungen nicht aufgenommen<br />
werden konnten – sicher ein Problem, das<br />
aufgrund der regelungsfl ut von gesetzgeber und aufsicht<br />
derzeit viele Werke zum bank und kapitalmarktrecht<br />
triff t. insgesamt aber dennoch ein empfehlenswertes<br />
buch, das von kompetenten autoren rund um<br />
den Herausgeber Theewen verfasst wurde und dem man<br />
eine zweite aufl . mit den aktuellen themen wünscht. £<br />
Vorstand, kredit, anlage, recht, revision<br />
<strong>02</strong> Fachanwaltshandbuch Bank- und Kapitalmarktrecht<br />
Albrecht/Karahan/Lenenbach (Hrsg.): Fachanwaltshandbuch<br />
bank und kapitalmarktrecht. ZaP Verlag, Münster,<br />
2010. 2.489 s., 178 €. (1. auflage 2008, 2. auflage inzwischen<br />
bei carl Heymanns aktuell 2010 erschienen)<br />
w seit nunmehr drei Jahren gibt es den Fachanwalt<br />
für bank und kapitalmarktrecht, aber dies ist – nach<br />
den Handbüchern von Assies/Beule/Heise/Strube im<br />
Luchterhand Verlag (2008, neue aufl. bei carl Heymanns<br />
angekündigt) und von Theewen im bankVerlag Medien<br />
(2010) – die dritte Publikation, die sich an den angehenden<br />
oder praktizierenden Fachanwalt richtet und<br />
diesem ein arbeitsmittel an die Hand geben will, das<br />
ihn als Leitfaden in seiner täglichen Praxis begleiten<br />
soll. der zweifache Anspruch, nämlich dem breiten<br />
ausbildungskatalog der Fachanwaltsordnung für<br />
bank und kapitalmarktrecht möglichst vollständig und<br />
vertiefend gerecht zu werden sowie zugleich als nachschlagewerk<br />
für rechtsanwälte, notare und steuerberater<br />
zu dienen, ist ambitioniert, aber es darf bereits<br />
jetzt gesagt werden, auch gelungen.<br />
neben dem bankvertragsrecht mit dem schwerpunkt<br />
kreditvertragsrecht und kreditsicherung fi nden sich<br />
weitere anforderungen wie der gesamte – auch grenzüberschreitende<br />
– Zahlungsverkehr, das electronic banking<br />
und das kartengeschäft. kapitalanlageberatung<br />
und Wertpapierhandel von der emission bis zu internationalen<br />
Mergers & acquisitions gehören ebenso zum<br />
rüstzeug wie die Vermögensverwaltung sowie Factoring<br />
und Leasinggeschäfte. Flankierend werden besondere<br />
kenntnisse in praxisrelevanten sektoren wie geldwäsche,<br />
datenschutz, bankenaufsicht und steuerliche<br />
sowie kartellrechtliche bezüge zum bank und kapitalmarktrecht<br />
erwartet. Vor diesem Hintergrund wird die<br />
breit gefächerte inhaltliche Ausrichtung des vorliegenden<br />
Handbuchs verständlich, das als gesamtkompendium<br />
zum bank und kapitalmarktrecht auftritt, und<br />
zwar unter berücksichtigung sämtlicher neuregelungen<br />
infolge z. b. des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes, der<br />
Verbraucherkredit und der Zahlungsdiensterichtlinie<br />
sowie der aktionärsrechterichtlinie, der neuregelung<br />
des schuldverschreibungsrechts und anderer Änderungsgesetze<br />
wie MiFid, bilMog, FamFg und MoMig .<br />
die idee des Handbuchs ist es, die Fortbildungs und<br />
die spezialisierungsperspektive mit dem zusätzlichen<br />
Ziel des umfassenden Praxisratgebers zu verknüpfen.<br />
auch wenn trotz des beeindruckenden Umfangs an<br />
der ein oder anderen stelle eine vertiefende darstellung<br />
bzw. diskussion gerade brandaktueller themen – wie<br />
z. b. der kickbackdebatte – vermisst wird, so entschädigen<br />
insgesamt doch der umfang sowie checklisten,<br />
Muster, beispiele, Formulierungsvorschläge und Übersichten<br />
und die zahlreichen Verweise auf weiterführende<br />
Literatur und ein nützlicher klausurprobenteil. £<br />
Dr. Eckhard M. Theewen, rechtsanwalt und Fachanwalt<br />
für bank und kapitalmarktrecht, dr. tHeeWen bankrecHtsPraXis,<br />
kanzlei für bank und kapitalanlagerecht,<br />
sanierung und insolvenz, düsseldorf
kredit, recht, revision<br />
03 BilMoG<br />
Beck´sche Textausgaben: bilMog §§ 238342e Hgb.<br />
c. H. beck, München, 3. aufl. 2010. 328 s., 9,90 €.<br />
w das bilMog stellt seit einführung des bilanzrichtliniengesetzes<br />
(biriLig) im Jahre 1986 die bislang<br />
umfassendste reform des deutschen bilanzrechts dar.<br />
dies zeigt sich u. a. in der abschaffung der umgekehrten<br />
Maßgeblichkeit, der dadurch bedingten auswirkungen<br />
auf den Wertansatz in der steuerbilanz und in<br />
der schaffung neuer bilanzierungs und bewertungsvorschriften<br />
bei den einzelnen bilanzposten.<br />
durch die gegenüberstellung von altem und neuem<br />
recht verschafft ihnen dieses neue Werk den schnellen<br />
Überblick über alle durch das bilMog vorgenommenen<br />
Änderungen der §§ 238342e Hgb. darüber<br />
hinaus zeigt es alle weiteren gesetzesänderungen von<br />
aktg, gmbHg, estg, Publg, geng, seag, sceag, WPo<br />
und ao auf. alle Änderungen sind textlich hervorgehoben<br />
und damit auf einen blick ersichtlich. dank der<br />
umfassenden anwendungshinweise ist der benutzer<br />
sofort im bilde. in einer ausführlichen einführung verdeutlicht<br />
Dr. Christian Zwirner anschaulich Zielsetzung,<br />
Änderung und Wirkungsweise des bilMog.<br />
das Werk richtet sich an alle, die sich kurzfristig einen<br />
Überblick über die gesetzeslage vor und nach der<br />
gesetzesänderung verschaffen müssen, so z. b. stb/<br />
WP oder auch kreditanalysten. £<br />
kredit, konto, controlling, revision<br />
04 Bankbetriebslehre<br />
Thomas Hartmann-Wendel/Andreas Pfingsten/Martin<br />
Weber: bankbetriebslehre. Julius springer Verlag,<br />
Heidelberg/berlin, 5. aufl. 2010. 985 s., 39,95 €.<br />
w dieses Fachbuch bietet einen umfassenden Überblick<br />
über die bankbetriebslehre. Mit der Kapitalmarkttheorie<br />
und der Informationsökonomik werden v. a.<br />
die Funktionen, die kreditinstitute in einem Finanzsystem<br />
erfüllen, herausgearbeitet und die typischen<br />
bankgeschäfte erklärt. die wichtigsten Facetten des<br />
Bankmanagements werden ebenso behandelt wie<br />
die theoretischen grundlagen der regulierung. dem<br />
trend der regulierungsvorschriften folgend werden<br />
Management und bankenaufsichtliche Messung der<br />
einzelnen risikoarten integriert dargestellt. Weiterentwicklungen<br />
in der bankenaufsicht wie die MaRisk und<br />
MiFID wurden eingearbeitet, die darstellungen zum<br />
Jahresabschluss wurden an das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz<br />
(bilMog) und an den neuen IFRS 9<br />
angepasst.<br />
behandelt werden u. a. das kredit und einlagengeschäft,<br />
Derivate, grundlagen des Bankmanagements<br />
und der Bankenregulierung, Liquiditäts, adressausfall,<br />
Preis und operationelle Risiken sowie ausführungen<br />
zum internen und externen Rechnungswesen.<br />
alle drei autoren sind die inhaber etablierter bankenlehrstühle<br />
von universitäten, von denen Personalchefs<br />
von banken und Versicherungen ihre bWLabsolventen<br />
am liebsten rekrutieren (Junge karriere, 23.04.2004). £<br />
kredit, konto, recht, revision, it<br />
05 Kundendaten von Banken und Finanzdienstleistern<br />
Dr. Annette Althaus: kundendaten von banken und<br />
Finanzdienstleistern – datenschutz und bankgeheimnis<br />
vs. offenlegungspflichten und outsourcing. stämpfli<br />
Verlag, bern, 2. aufl. 2009. 316 s., 55,70 €.<br />
w um den gesetzlichen und standesrechtlichen Vorschriften<br />
zu genügen und um kunden bestmöglich<br />
beraten zu können, erheben banken und Finanzdienstleister<br />
in erheblichem umfang kundendaten. derartige<br />
daten werden immer häufiger konzernintern offen<br />
gelegt oder an dritte Dienstleister weitergegeben.<br />
diese kundendaten unterliegen aber geheimhaltungsbestimmungen,<br />
z. b. dem Bankgeheimnis und bestimmungen<br />
zum Datenschutz, denn bei den erstellten kundenprofilen<br />
handelt es sich um datenschutzrechtliche<br />
Persönlichkeitsprofile. die Problematik und daraus<br />
entstehende datenschutzrechtliche konsequenzen<br />
werden in theorie und Praxis bisher zu wenig erkannt.<br />
eine erhöhte Datentransparenz und Kundeninformation<br />
sind daher einige der schwerpunkte des vor<br />
kurzem mehrfach novellierten Datenschutzgesetzes.<br />
dabei ist von interesse, in welchen Fällen die kunden<br />
auf welche art und Weise informiert werden müssen.<br />
ausführlich ausgestaltete allgemeine geschäftsbedingungen<br />
(agb) können grundlage für Outsourcing-<br />
Sachverhalte sein.<br />
die Publikation versteht sich als Orientierungshilfe für<br />
Bankpraktiker einerseits im spannungsfeld zwischen<br />
datenschutz und bankgeheimnis und andererseits<br />
zur offenlegung und outsourcing von bankdienstleistungen.<br />
sie richtet sich v. a. an den betrieblichen<br />
datenschutzbeauftragten. £<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
rezensionen<br />
03<br />
04<br />
05<br />
45
Personalia<br />
Angermann, Felix<br />
Sparkasse Zwickau<br />
w Felix Angermann, bisher Vorstand der<br />
sparkasse niederlausitz, ist neuer Vorstand<br />
der sparkasse Zwickau. £<br />
Bahners, Andreas<br />
El Alami, Assem<br />
Berlin Hyp/Landesbank Berlin AG<br />
w berlin Hyp und Landesbank berlin ag<br />
haben mit Wirkung zum 01.01.<strong>2011</strong> ihren<br />
Vertriebsbereich im geschäftsfeld immobilienfinanzierung<br />
umstrukturiert. Zukünftig<br />
werden die Vertriebsaktivitäten in je einem<br />
bereich für das in und ausland gebündelt.<br />
Leiter des bereichs inlands und konsortialgeschäft<br />
wird Andreas Bahners (34), der bislang<br />
den Vertrieb alte bundesländer verantwortete.<br />
die bereichsleitung für den<br />
Vertrieb ausland übernimmt Assem El Alami<br />
(43), der zuvor die Vertriebseinheit ausländische<br />
investoren führte. Arnold Butzer, aktueller<br />
Leiter des bereichs Vertrieb berlin, ist zum<br />
31.12.2010 in den ruhestand getreten. £<br />
Becker, Reinhard<br />
Sparkasse Südliche Weinstraße<br />
w die Verbandsversammlung des sparkassenzweckverbands<br />
Landkreis süd liche<br />
Weinstraße, stadt Landau in der Pfalz, stadt<br />
edenkoben hat in der sitzung am 10.11.2010<br />
unter dem Vorsitz von Landrätin Theresia<br />
Riedmaier den sparkassenbetriebswirt<br />
Reinhard Becker zum dritten Vorstandsmitglied<br />
der sparkasse südliche Weinstraße<br />
gewählt. der 48Jährige war vom Verwaltungsrat<br />
der sparkasse als geeigneter kandidat<br />
für die ausgeschriebene stelle vorgeschlagen<br />
worden, die empfehlung wurde<br />
einstimmig angenommen. Becker übernahm<br />
zum 01.01.<strong>2011</strong> das ressort Privatkunden. £<br />
Bergmann, Gero<br />
Berlin Hyp<br />
w der aufsichtsrat der berlin Hyp hat in<br />
seiner sitzung Gero Bergmann zum ordentlichen<br />
Vorstandsmitglied bestellt. der<br />
40Jährige ist mit Wirkung zum 01.01.<strong>2011</strong><br />
in das Führungsgremium eingetreten, dem<br />
außerdem Roman Berninger und Bernd<br />
46 <strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Morgenschweis angehören. Bergmann wird<br />
künftig die Verantwortung für den immobilienfinanzierungsvertrieb<br />
und das treasury<br />
übernehmen. £<br />
Bonnen, Christian<br />
Kreissparkasse Köln<br />
w nach annähernd 43 Jahren im dienst<br />
der kreissparkasse köln ist Vorstandsmitglied<br />
Hans Seigner zum 31.12.2010 in den<br />
ruhestand getreten. auf Seigner folgt<br />
Christian Bonnen (46), der mit Wirkung zum<br />
16.12.2010 als ordentliches Mitglied in den<br />
Vorstand der kreissparkasse köln berufen<br />
wurde. dort verantwortet er zukünftig<br />
schwerpunktmäßig das dezernat institutionelle<br />
kunden/treasury, Private banking<br />
und Privatkunden. seit 16.12.2010 ist Udo<br />
Buschmann (48) neues stellvertretendes Vorstandsmitglied<br />
der kreissparkasse köln. in<br />
dieser Funktion wird er u. a. zuständig sein<br />
für das zentrale Firmenkundengeschäft und<br />
die betreuung der kommunalen kunden. £<br />
Burghaus, Dieter<br />
Deutsche Kautionskasse<br />
w seit 01.10.2010 verstärkt Dieter Burghaus<br />
den Vorstand. £<br />
Diegel, Frank<br />
Evangelische Kreditgenossenschaft eG<br />
w Frank Diegel ergänzt seit dem 01.01.<strong>2011</strong><br />
das Vorstandsteam der kirchenbank. der<br />
bisherige generalbevollmächtigte wird<br />
weiterhin im ressort Vertrieb den bereich<br />
Vermögensmanagement und treasury verantworten.<br />
daneben bleibt er zuständig für<br />
den bereich Personal. £<br />
Einzinger, Erwin<br />
RaiffeisenVolksbank eG Gewerbebank<br />
w der aufsichtsrat der raiffeisenVolksbank<br />
eg gewerbebank hat Erwin Einzinger<br />
(47) in den Vorstand berufen. der bankvorstand<br />
setzt sich damit künftig zusammen<br />
aus Manfred Geyer, Vorsitzender des Vorstands,<br />
Hermann Meckler, stellvertretender<br />
Vorsitzender, sowie dem neuen Vorstandsmitglied<br />
Erwin Einzinger. er wird<br />
künftig die bereiche unternehmenssteuerung,<br />
Finanzen, betriebsorganisation, it,<br />
Facility Management und den Marktbereich<br />
geschäftsstellen verantworten. £<br />
Gimperlein, Klaus<br />
VR-Bank Uffenheim-Neustadt<br />
w Klaus Gimperlein, bisher Vorstand der<br />
raiffeisenbank Höchberg, ist neuer Vorstand<br />
der Vrbank uffenheimneustadt. £<br />
Haller, Jürgen<br />
State Street Corporation<br />
w Jürgen Haller ist neuer sprecher der<br />
geschäftsführung. Haller gehört weiterhin<br />
dem Vorstand der bWbank an. £<br />
Hellmuth, Matthias<br />
Volksbank Heilbronn<br />
w Matthias Hellmuth und Jürgen Pinnisch<br />
von der Volksbank Heilbronn rücken <strong>2011</strong><br />
in den Vorstand auf. Ralph P. Blankenberg<br />
verließ zum Jahresende 2010 die Volksbank.<br />
£<br />
Huber, Michael<br />
Sparkassenverband Baden-Württemberg<br />
w Michael Huber, Vorstandsvorsitzender<br />
der sparkasse karlsruhe ettlingen, ist in<br />
den Verbandsvorstand des sparkassenverbands<br />
badenWürttemberg gewählt<br />
worden. gleichzeitig nimmt er die aufgaben<br />
des obmanns der bezirksarbeitsgemeinschaft<br />
2 wahr. £<br />
Hostalka, Andreas<br />
Volksbank Vogtland<br />
w Andreas Hostalka, bisher Vorstand der<br />
Volksbank Pirna, ist jetzt Vorstand der<br />
Volksbank Vogtland. £<br />
Knauber, Dr. Martin<br />
Deutsche Postbank AG<br />
w Dr. Martin Knauber vorher abteilungsleiter<br />
banksteuerung jetzt bereichsleiter<br />
risikosteuerung bei der deutschen Postbank<br />
ag bonn. £
Kram, Dr. Stefan<br />
PDS Bank Nord<br />
w Dr. Stefan Kram, früher kreissparkasse<br />
Verden ist neues Vorstandsmitglied der<br />
Pds bank nord. er ist nachfolger von<br />
Jürgen Cordes. £<br />
Lange, Ingo<br />
Stadtsparkasse Felsberg<br />
w Inge Fleischhut-Wolf Vorstand der<br />
stadtsparkasse Felsberg geht in ruhestand,<br />
nachfolger wird Ingo Lange, früher<br />
bereichsdirektor für Markt und Vetriebsmanagement<br />
der kreissparkasse schwalmeder.<br />
£<br />
Lindenschmidt, Dr. Christiane<br />
Apenbrink, Dr. Rudolf HSBC Trinkaus<br />
w Hsbc trinkaus hat zwei neue bereichsvorstände.<br />
Dr. Christiane Lindenschmidt und<br />
Dr. Rudolf Apenbrink sind mit Wirkung zum<br />
01.01.<strong>2011</strong> in ihre neuen Positionen berufen<br />
worden.<br />
Dr. Christiane Lindenschmidt ist chief technology<br />
and services officer der bank im<br />
Vorstandsressort von Paul Hagen und<br />
gleichzeitig Head of Hsbc securities services<br />
germany. in ihrer Funktion verantwortet<br />
sie die geschäftsbereiche service<br />
delivery, change delivery, information<br />
technology und trading systems.<br />
Dr. Rudolf Apenbrink ist Vorsitzender der<br />
geschäftsführung der Hsbc global asset<br />
Management (deutschland) gmbH im ressort<br />
von Carola Gräfin v. Schmettow. darüber<br />
hinaus verantwortet er als chief executive<br />
europe, global asset Management, die<br />
asset Managementaktivitäten der Hsbc in<br />
europa, dem Mittleren osten und afrika. £<br />
Loose, Reinhard<br />
MLP/MLP Finanzdienstleistungen<br />
w seit dem 01.<strong>02</strong>.<strong>2011</strong> ist Reinhard Loose<br />
neuer Finanzvorstand des Finanzvertriebs<br />
MLP sowie deren beratungstochter MLP<br />
Finanzdienstleistungen ag. er war bislang<br />
ceo der Mercedesbenz Financial services<br />
espana in Madrid. £<br />
Lukas, Bernd<br />
Sparkasse Gelsenkirchen<br />
w Bernhard Lukas von der sparkasse gelsenkirchen<br />
ist neuer Vorstandsvorsitzender,<br />
er folgt auf den im september 2010<br />
verstorbenen Eberhard Breßlein. £<br />
Müller, Christoph<br />
Sparkasse Bodensee<br />
w Christoph Müller hat zum 01.12.2010<br />
sein amt als Mitglied des Vorstands der<br />
sparkasse bodensee angetreten. Müller<br />
wird nachfolger von Rainer Weis, der in<br />
den Vorstand der deutschen Leasing ag<br />
wechselt. £<br />
Munsberg, Friedrich<br />
Dexia Kommunalbank<br />
w Friedrich Munsberg ist bei der düsseldorfer<br />
Hypothekenbank ag ausgeschieden<br />
und jetzt Vorstandsvorsitzender bei<br />
der dexia kommunalbank. £<br />
Nittel, Mathias<br />
Kanzlei Nittel<br />
w Mathias Nittel, Fachanwalt für bank<br />
und kapitalmarktrecht, hat die kanzlei<br />
gewechselt und ist künftig in Heidelberg<br />
ansprechpartner für Fragen rund um die<br />
themen bank und kapitalmarktrecht. er<br />
wird unterstützt von den rechtsanwälten<br />
Dr. iur. Katja Lembach, Tino Ebermann<br />
und Michael Minderjahn. £<br />
Nadelstumpf, Franz<br />
Bernhauser Bank<br />
w Franz Nadelstumpf, früher Vorstandsvorsitzender<br />
der Volksbank Plochingen, ist<br />
jetzt Vorstand der bernhauser bank. er folgt<br />
auf Rainer Weinmann, der die bank verlassen<br />
hat. £<br />
Reuse, Dr. Svend<br />
Sparkasse Mühlheim<br />
w Dr. Svend Reuse (33) hat parallel zur<br />
karriere bei commerzbank und sparkasse<br />
drei studiengänge an der FoM Hochschule<br />
für oekonomie & Management absolviert<br />
<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Personalia<br />
(den Mba zuletzt mit note 1,0). nun hat<br />
er auch erfolgreich seine Promotion an<br />
der tschechischen Masaryk universität in<br />
brünn mit der note a abgeschlossen, parallel<br />
dazu arbeitet er seit knapp fünf Jahren<br />
als Leiter controlling bei der Mülheimer<br />
sparkasse. £<br />
Reitmeyer, Thorsten<br />
Mandel, Michael<br />
Commerzbank/comdirect bank<br />
w Mit Wirkung zum 01.12.2010 wurde<br />
Thorsten Reitmeyer neuer Vorstandsvorsitzender<br />
der comdirect bank. er folgt auf<br />
Michael Mandel, der bereichsvorstand der<br />
commerzbank mit Verantwortung für die<br />
konzernbereiche Privat und geschäftskunden<br />
sowie Wealth Management wird.<br />
den Vorsitz im aufsichtsrat übernimmt<br />
der commerzbank Privatkundenvorstand<br />
Martin Zielke mit sofortiger Wirkung. £<br />
Rocksloh, Christoph<br />
Darlehnskasse Münster eG<br />
w der aufsichtsrat hat Christoph Rocksloh<br />
ab 01.01.<strong>2011</strong> zum Vorstandsmitglied<br />
berufen. £<br />
Schablowski, Bernd<br />
Sparkasse Attendorn-Lennestadt-<br />
Kirchhundem<br />
w Bernd Schablowski komplettiert seit<br />
dem 01.01.<strong>2011</strong> den Vorstand der sparkasse<br />
attendornLennestadtkirchhundem.<br />
Schablowski war bis 31.12.2010 abteilungsleiter<br />
im Firmenkundensegment. £<br />
Schichler, Dr. Britta<br />
Barclaycard Deutschland<br />
w Dr. Britta Schichler (44) wird mit sofortiger<br />
Wirkung neuer chief operating<br />
officer (coo) bei barclaycard in deutschland.<br />
damit verantwortet sie den gesamten<br />
operativen bereich des kredit und kreditkartenanbieters<br />
barclaycard am standort<br />
Hamburg.<br />
Schichler begleitet seit Mai 2009 die Position<br />
des Head of change delivery bei<br />
47
Personalia<br />
barclaycard und ist in dieser Funktion auch<br />
Mitglied der geschäftsführung. seit april<br />
dieses Jahres verantwortete sie bereits<br />
interimistisch einzelne operative be<br />
reiche. £<br />
Scholz, Michael<br />
Sparkasse Donauwörth<br />
w der Verwaltungsrat der sparkasse<br />
donauwörth hat als nachfolger von<br />
Wolfgang Hetzt Michael Scholz von der<br />
sparkasse Weserbergland zum neuen Vorstandsmitglied<br />
der sparkasse donauwörth<br />
bestellt. £<br />
Gestalten Sie Ihre und unsere Zukunft<br />
Schreiber, Günter<br />
Volksbank Worms-Wonnegau<br />
w Günter Schreiber, Vorstandsmitglied der<br />
Volksbank WormsWonnegau, geht nach<br />
45 berufsjahren in den ruhestand. £<br />
Wurm, Benjamin<br />
Volksbank Ebingen eG<br />
w Mit Wirkung zum 01.01.<strong>2011</strong> ist Benjamin<br />
Wurm zum weiteren stellvertreter des Vorstands<br />
der Volksbank ebingen eg ernannt<br />
worden. er hat zusätzlich die Leitung des be<br />
reichs Vorstandssekretariat übernommen. £<br />
Zenke, Harald D.<br />
KfW IPEX-Bank<br />
w die kfW bankengruppe als gesellschafterin<br />
der kfW iPeXbank gmbH hat Harald<br />
D. Zenke mit Wirkung zum 01.01.<strong>2011</strong> zum<br />
neuen sprecher der geschäftsführung<br />
der kfW iPeXbank bestellt. die geschäftsführung<br />
der kfW iPeXbank besteht dann<br />
neben dem sprecher Harald D. Zenke aus<br />
Michael Ebert, Christiane Laibach, Christian<br />
K. Murach und Markus Scheer. Zenke ist seit<br />
1996 in der Landesbank badenWürttemberg<br />
(LbbW) tätig und verantwortet dort<br />
derzeit den bereich corporate Finance. £<br />
Als marktorientierte und leistungsfähige Genossenschaftsbank am Südrand von Karlsruhe mit einer Bilanzsumme von über 210 Mio. Euro steht der Kunde im<br />
Mittelpunkt unseres Handelns. Mit 4 Filialen und rund 70 Mitarbeitern können wir die für uns sehr wichtige persönliche Nähe zum Kunden optimal darstellen.<br />
Im Zuge der Nachfolgeregelung ist spätestens zum 01. Oktober <strong>2011</strong> in Vollzeit folgende Stelle neu zu besetzen:<br />
Ihre Aufgaben<br />
Leitung Interne Revision (m/w)<br />
Planung, Überwachung und Durchführung von Prüfungshandlungen<br />
Aufstellen / Weiterentwicklung des Prüfungsplans<br />
Setzen der Prüfungsschwerpunkte gem. dem Risikoprofil unseres Hauses<br />
Wir erwarten<br />
für diese exponierte Position ausgezeichnete Kenntnisse in der Revision einer Bank, die Sie vorzugsweise im genossenschaftlichen Verbund oder in einem<br />
Prüfungsverband erworben haben. Sie verfügen über entsprechende Berufserfahrung und sind hohem Arbeitsanfall gewachsen. Ihr Handeln ist unternehmerisch<br />
geprägt und eigenverantwortlich. Außerdem geben Sie Impulse zur weiteren Optimierung von Betriebsabläufen und -systemen. Sie arbeiten gerne im Team und<br />
haben ein sicheres und freundliches Auftreten. Strukturiertes Denken sowie Kommunikations- und Präsentationsfähigkeiten runden Ihr Profil ab. Gerne geben<br />
wir auch ambitionierten Nachwuchskräften die Möglichkeit in diese Position hineinzuwachsen.<br />
Wir bieten<br />
Ihnen einen verantwortungsvollen Aufgabenbereich im Steuerungsteam unserer Bank, die ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Eigeninitiative<br />
und aktive Gestaltungsmöglichkeiten beinhaltet. Mit einer gezielten Personalentwicklung helfen wir Ihnen beruflich und persönlich erfolgreich zu sein.<br />
Für Vorabinformationen zur vakanten Position steht Ihnen unser Vorstandsmitglied, Herr Dietmar Glassl, gerne zur Verfügung (07242 9546-180). Ergreifen Sie die<br />
Initiative und senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen, gerne auch per E-mail und unter Angabe Ihrer Gehaltswünsche, an die<br />
Spar- und Kreditbank Rheinstetten eG<br />
Badener Straße 3, 76287 Rheinstetten<br />
oder online: dietmar.glassl@skb-rheinstetten.de<br />
www.skb-rheinstetten.de<br />
Weiterentwicklung der Prüfungsstrategie<br />
Beratung bei der Prozessoptimierung unseres Unternehmens<br />
Begleitung von wesentlichen Projekten