08.06.2013 Aufrufe

Ausgabe 02 / 2011 - BankPraktiker

Ausgabe 02 / 2011 - BankPraktiker

Ausgabe 02 / 2011 - BankPraktiker

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Herausgeber<br />

Werner Böhnke, Vorstandsvorsitzender, WGZ Bank<br />

Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am BGH, Bankrechtssenat<br />

Dr. Peter Hanker, Vorstandssprecher, Volksbank Mittelhessen eG<br />

Wolfgang Hartmann, Vorstandsvorsitzender des Instituts für Risikomanagement<br />

und Regulierung, ehem. Mitglied des Vorstands und CRO, Commerzbank aG<br />

Walter kleine, Vorstandsvorsitzender, Sparkasse Hannover<br />

Prof. Dr. Thomas a. Lange, Sprecher des Vorstands, national-Bank aG<br />

Dr. Hans Richter, Oberstaatsanwalt, Leiter abteilung Bank-, Börsen- und Insolvenzstrafrecht,<br />

Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschafts strafrecht, Stuttgart<br />

karl Matthäus Schmidt, Vorstandssprecher, quirin bank aG<br />

Werner Severin, stv. Vorsitzender des Vorstands, SaarLB<br />

Prof. Dr. Franz-Christoph Zeitler, Vize-Präsident der Deutschen Bundesbank<br />

FacHbeirat<br />

Jürgen Becker †, Bundeszentralamt für Steuern<br />

Markus Dauber, Vorstand, Volksbank Offenburg eG<br />

Markus Dokter, Leiter Unternehmenssteuerung, Volksbank Mittelhessen eG<br />

Volker Fentz, Vertriebsdirektor und Leiter Firmenkunden, niederlassung<br />

Rhein-Main, UniCredit Bank aG<br />

Dr. karsten Füser, Partner, EMEIa / Financial Services,<br />

Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart<br />

Dr. Ralf Hannemann, Direktor, Bereichsleiter Risikomanagement und<br />

Controlling, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB<br />

Ralf Josten, LL. M. oec, Rechtsanwalt, Direktor Zentralbereich kommunen/<br />

Recht und Chefsyndikus kreissparkasse köln<br />

Dr. Marco kern, Mitglied des Vorstands, Evangelische kreditgenossenschaft eG<br />

Dr. Jörg Lauer, Direktor Immobilienkunden Europa, Landesbank<br />

Baden-Württemberg<br />

Hans-Peter Lorenz, Bankenaufsicht, Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung<br />

Frankfurt<br />

Michael Plaumann-Ewerdwalbesloh, Partner/advisory EMEIa Financial Services<br />

Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn<br />

Mathias nittel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und kapitalmarktrecht,<br />

nittel kanzlei für Bank- und kapitalmarktrecht, Heidelberg<br />

Helmut Schneider, Direktor, Steuerabteilung, Bayern LB<br />

Elmar Scholz, abteilungsleiter Marktfolge Passiv / Dienstleistungen,<br />

Sparkasse am niederrhein<br />

anja Steinmeyer, Leiterin Handelskontrolle, HSH nordbank aG<br />

Walter Ullrich, Direktor Revision, Hamburger Sparkasse aG<br />

Christoph Wengler, Syndikus, European association of Public Banks (EaPB)<br />

Dr. Maximilian a. Werkmüller, LL.M., Syndikus & Leiter Family Office,<br />

HSBC Trinkaus & Burkhardt kGaa<br />

Prof. Dr. Stefan Zeranski, ehem. Leiter Treasury, kölner Bank eG<br />

redaktion<br />

Dr. Patrick Rösler, Chefredakteur und VisdP<br />

Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin<br />

Dr. Christian Göbes<br />

Frank Sator<br />

Marcus Michel<br />

Thomas Welker<br />

Liebe Leserinnen<br />

und Leser,<br />

die Finanzmarktkrise scheint überwunden, die globale<br />

Wirtschaft auf dem Weg der besserung. allen<br />

voran deutschland, mit einem Wachstum von 3,7%. Peter Heinrich<br />

doch dunkle Wolken ziehen derzeit über europa auf: immer mehr<br />

Länder flüchten unter den rettungsschirm der eu. irland benötigt<br />

85 Mrd. € aus dem europäischen rettungsfonds und aus Portugal wird<br />

der nächste Hilferuf erwartet. Wenn dann auch noch spanien in die knie<br />

geht – so der tenor der Medien – droht das ende der Währungsunion.<br />

Fakt ist: die Finanzkrise ist wieder dort angekommen, wo sie einmal<br />

anfing – bei den investitionsbanken. Mehrere hundert Mrd. € an krediten<br />

wurden allein in irland und an irische banken vergeben. doch nicht<br />

die Verursacher haften: die steuerzahler sollen die krise abwenden.<br />

die grundübel, die die Finanzkrise verursacht haben, sind also nach<br />

wie vor vorhanden: „global Player“ drehen kräftig am „Verschuldungsrad“<br />

und die gefahr einer sich wieder verstärkenden intransparenz<br />

der Märkte steigt. um hier vorzubeugen, soll u. a. die neuregelung<br />

des Wertpapierhandelsgesetzes greifen. gültig seit 01.01.2010 sieht<br />

dieses vor, dass der wesentliche ablauf des beratungsgesprächs, insbesondere<br />

angaben und Wünsche des kunden, weiterhin protokolliert<br />

werden. neu ist, dass dem kunden das Protokoll vor Vertragsabschluss<br />

ausgehändigt wird. Zudem ist die sog. beweislastumkehr<br />

verankert worden. im Fall eines rechtstreits wegen beratungsfehler<br />

muss die bank nachweisen, dass sie ordnungsgemäß beraten hat. in<br />

Folge haben zahlreiche bankinstitute zur Minimierung der rechts risiken<br />

die telefonische anlageberatung eingestellt oder stark zentralisiert.<br />

im grunde ist der kunde der Leidtragende von politischem Übereifer<br />

und daraus resultierenden geschäftspolitischen notwendigkeiten.<br />

genossenschaftsbanken richten ihre geschäftspolitik seit jeher langfristig<br />

und an den bedürfnissen ihrer kunden aus. daher sehen wir die<br />

gesetzesänderung als chance: Zwar führen die neuen dokumentationsregelungen<br />

einerseits zu einem deutlich erhöhten beratungsaufwand<br />

pro kunde, doch andererseits bietet der verbesserte Verbraucherschutz<br />

eine klare chance für die kundenberatung. aus eigener<br />

erfahrung wissen wir: die persönliche beziehungsebene zum kunden<br />

ist und bleibt der entscheidende erfolgsfaktor. die verschärfte<br />

dokumentationspflicht kommt diesem ganzheitlichen beratungsansatz<br />

entgegen, der in der heutigen Zeit der gewinnmaximierung<br />

immer wichtiger wird. aus diesem grund betreuen wir individuell und<br />

über alle Lebensphasen hinweg. und weil uns das Wohl unserer kunden<br />

auch künftig am Herzen liegt, werden wir ihnen weiterhin den<br />

service einer telefonischen anlageberatung bieten. in der stärkung<br />

des Verbraucherschutzes sehen wir darüber hinaus die gelegenheit<br />

für das Wertpapiergeschäft: die turbulenzen der Finanz­ und Wirtschaftskrise<br />

haben viele anleger verunsichert. gerade jetzt können<br />

gesetzliche regelungen dazu beitragen, dass sich kunden in Zukunft<br />

besser abgesichert fühlen und das negative image von Wertpapiergeschäften<br />

wieder aufgewertet wird. Verbraucherschutz ist wichtig<br />

– allerdings mit Maß und Ziel. transparenz in den geschäften dürfte<br />

sich künftig „auszahlen“ – zum Wohl der kunden, zum Wohl des staats<br />

und zum Wohl der eigenen bank.<br />

in diesem sinne wünsche ich ihnen „transparente“ erkenntnisse beim<br />

Lesen.<br />

Herzliche grüße<br />

Peter Heinrich, Vorstandsvorsitzender der Münchner bank<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

editorial<br />

1


inhalt<br />

2<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

AKTUELL / NEUE STUDIEN<br />

2–7<br />

4 Zertifikate-Ranking: Undurchsichtige<br />

Namensgebung bleibt<br />

ein Manko<br />

Studie: Transparenz von Bankprodukten<br />

Studie: Banken halten am Provisionsmodell<br />

fest<br />

Studie: Kunden zaudern mit neuen<br />

Geschäftsmodellen<br />

5 Bundeskartellamt: Keine Einwände<br />

gegen die Fusion der Sparkassen<br />

Karlsruhe und Ettlingen<br />

6 Status quo und Trends in den<br />

Bereichen IT-Sicherheit und<br />

IT-Compliance<br />

BEITRÄGE<br />

beitrÄge<br />

8 Finanzkrise: Der Euro-Raum in der<br />

Bewährungs- oder Zerreißprobe?<br />

Dr. Thomas Meißner, DZ BANK AG<br />

w die Welt befindet sich im vierten Jahr der<br />

Finanzkrise. Zeitgleich befindet sie sich aber<br />

auch im zweiten Jahr eines realwirtschaftlichen<br />

aufschwungs. nicht nur wegen der weiteren auf ­<br />

arbeitung der Fiskalkrise im euro­raum wird <strong>2011</strong><br />

aller Voraussicht nach erneut ein spannendes Jahr<br />

an den Finanzmärkten.<br />

16 BMF-Verordnung: Neue Regeln für<br />

die Vergütungssysteme von Banken<br />

Dr. Christopher Jordan | Isabel Michaelis, LL.M. oec., CMS Hasche Sigle<br />

w Fehlanreize in Vergütungssystemen von kreditinstituten<br />

werden seit der ausklingenden Finanzmarktkrise<br />

diskutiert. das bundesfi nanzministerium<br />

hat nun in einer Verordnung anforderungen<br />

an die Vergütungssysteme festgelegt.<br />

22 Nachlassvermögen: Testamentsvollstreckung<br />

durch Banken<br />

Dr. Reinhold Roller, Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte – Partnerschaftsgesellschaft,<br />

München<br />

w Häufig bedeutet für eine bank der eintritt des<br />

erbfalls die beendigung der geschäftsbeziehung<br />

und es kommt in der Folge auch zum abzug des<br />

angelegten Vermögens. Mit der erschließung des<br />

geschäftsfelds testamentsvollstreckung ergeben<br />

sich Möglichkeiten Vermögen zu binden und<br />

Zusatzerträge zu generieren.


8–42<br />

28 Foreign Account Tax Compliance<br />

Act: Informationsaustausch oder<br />

Strafsteuer?<br />

Thomas Ihering, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands<br />

(VÖB)<br />

w die gesetzgebung der usa stellt weltweit alle<br />

Finanzdienstleister vor eine einschneidende entscheidung:<br />

ab dem Jahr 2013, für dividendenähnliche<br />

Zahlungen bereits ab dem Herbst 2010,<br />

sollen sie umfangreiche ermittlungs­, dokumentations­<br />

und berichtspflichten über in den usa<br />

steuerpflichtige einführen und Zahlungen aus<br />

den usa mit einer strafsteuer belegen. Hierzu<br />

sollen sie sich durch eine Vereinbarung mit der<br />

steuerverwaltung der usa in einem Vertrag verpflichten.<br />

andernfalls droht ihnen selbst wie ihren<br />

kunden als sanktion ein 30­prozentiger abzug<br />

auf erlöse.<br />

36 Baufinanzierungen: Quo vadis?<br />

Dr. Heinz Wings | Dr. Markus Knüfermann, Sparda-Bank Hamburg eG<br />

w die Finanzkrise 2007 hat die Weltwirtschaft<br />

verändert. krisenkeimzellen waren der immobiliensektor<br />

und die immobilienfinanzierungen. Wie<br />

geht es in den kommenden Jahren weiter mit der<br />

baufinanzierung für Privatkunden? Lassen sich<br />

fokussierte geschäftsstrategien entwickeln, die<br />

alle Marktrahmenbedingungen erfassen bzw.<br />

zu antizipieren versuchen und somit weiterhin<br />

erfolgsversprechend sind? der vorliegende beitrag<br />

skizziert eine antwort.<br />

SERVICE<br />

43 bankPartner<br />

44 rezensionen<br />

46 Personalia<br />

IMPRESSUM<br />

<strong>BankPraktiker</strong><br />

RECHTSSICHER • REVISIOnSFEST • RISIkOGERECHT<br />

Redaktion<br />

Dr. Patrick Rösler, Chefredakteur und VisdP<br />

Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin<br />

Dr. Christian Göbes<br />

Frank Sator<br />

Marcus Michel<br />

Thomas Welker<br />

E-Mail: <strong>BankPraktiker</strong>@FC-Heidelberg.de<br />

Leiterin Korrektorat und Rezensionen<br />

Janin Stärker<br />

E-Mail: Janin.Staerker@FC-Heidelberg.de<br />

Sponsoring- /Anzeigenleitung<br />

Stefanie nauen<br />

E-Mail: Stefanie.nauen@FC-Heidelberg.de<br />

Produktionsleitung<br />

Christiane kempe<br />

E-Mail: Christiane.kempe@FC-Heidelberg.de<br />

Leiterin Aboservice<br />

Beate knopf<br />

E-Mail: Beate.knopf@FC-Heidelberg.de<br />

Satz<br />

Metalexis, niedernhausen<br />

Druck<br />

City Druck, Heidelberg<br />

Versand<br />

letterei.de GmbH & Co. kG, nauheim<br />

Titelfoto<br />

kemai/photocase<br />

Preise<br />

Der Preis für ein Jahresabonnement Inland beträgt<br />

€ 210.– inkl. USt. und zzgl. € 12.– Versandkosten.<br />

<strong>BankPraktiker</strong> erscheint zehn Mal jährlich.<br />

Der Preis für ein Einzelheft beträgt € 23,45<br />

(€ 22 + € 1,45 Versand). abonnementkündigungen<br />

sind nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende<br />

des berechneten Bezugszeitraums möglich.<br />

Firmenanschrift & inhaltliche Verantwortung<br />

Finanz Colloquium Heidelberg GmbH<br />

Plöck 32a<br />

D-69117 Heidelberg<br />

Tel.: 06221 – 99 898 0<br />

Fax: 06221 – 99 898 99<br />

info@fc-heidelberg.de<br />

www.fc-heidelberg.de<br />

Geschäftsführung<br />

Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Dr. Patrick Rösler,<br />

Marcus Michel<br />

Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg,<br />

amtsgericht Mannheim HRB nr. 335598<br />

Umsatz-Identifi kationsnummer gemäß § 27 a<br />

Umsatzsteuergesetz: DE184391372<br />

ISSn 1861-4884<br />

43–48<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

3


aktuell<br />

anlage<br />

Zertifikate-Ranking: Undurchsichtige<br />

Namensgebung bleibt<br />

ein Manko<br />

w auch zwei Jahre nach der Lehmann­<br />

Pleite haben die Zertifikateanbieter weiterhin<br />

nachholbedarf in puncto transparenz.<br />

Papiere mit identischer Funktionsweise<br />

werden unter einer Vielzahl unterschiedlicher<br />

namen vermarktet. damit sind die<br />

anleger zu einer intensiven recherche<br />

gezwungen, um identische Produkte der<br />

verschiedenen emittenten erkennen und<br />

vergleichen zu können. darunter leiden<br />

selbst die diesjährigen sieger: goldman<br />

sachs, Hsbc trinkaus und die Landesbank<br />

berlin. das ist das ergebnis des aktuellen<br />

emittentenrankings von steria Mummert<br />

consulting in Zusammenarbeit mit der<br />

Zeitschrift „capital“. gewinner im ranking<br />

ist auch 2010 die investmentbank goldman<br />

sachs. sie steht damit bereits im vierten<br />

Jahr in Folge ganz oben auf dem siegertreppchen.<br />

den zweiten Platz belegt<br />

Hsbc trinkaus, den dritten die Landesbank<br />

berlin. der größte sprung nach vorn gelang<br />

der ubs. die schweizer verbesserten sich<br />

vom 15. auf den siebten rang. sieger in<br />

der einzelkategorie service ist die Landesbank<br />

berlin, im bereich transparenz liegt<br />

die LbbW vorne. insgesamt erreichten erstmals<br />

sieben anbieter die Höchstnote von<br />

fünf sternen. £<br />

Vorstand, kredit, konto, anlage<br />

Studie: Transparenz von Bankprodukten<br />

w 85% der deutschen wünschen sich bei<br />

Finanzprodukten, dass konditionen und<br />

gebühren detailliert und verständlich dargestellt<br />

werden. keiner anderen anforderung<br />

räumen bankkunden derzeit einen<br />

größeren stellenwert ein. Weitgehend<br />

erfüllt sehen kunden diesen anspruch<br />

im Marktauftritt der comdirect bank und<br />

dkb. Hier stellen nur rd. zehn Prozent der<br />

befragten einen nachbesserungsbedarf<br />

in sachen transparenz fest. bei der Postbank<br />

und der Hypovereinsbank wird die<br />

Verständlichkeit der bankprodukte dage­<br />

4 <strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

gen am kritischsten gesehen – rd. 30 Prozentpunkte<br />

klafft die Lücke zwischen<br />

kundenanspruch und transparenzwirklichkeit<br />

auseinander. das ergibt die studie<br />

„geschäftspotenziale im bankenvertrieb“<br />

des iMWF institut für Management­ und<br />

Wirtschaftsforschung (www.imwf.de).<br />

spätestens seit der Finanzkrise zählt die<br />

verständliche darstellung der Finanzprodukte<br />

zu den besonders heiklen Fragestellungen<br />

in der kundenbeziehung einer<br />

bank. das gilt in der stärksten ausprägung<br />

für die kunden der Hypovereinsbank. 93%<br />

der kunden wünschen sich klarheit bei<br />

gebühren und konditionen. gleichzeitig<br />

sehen nur 61% der kunden ihre transparenzansprüche<br />

bei diesem institut erfüllt.<br />

das ist einer der drei schwächsten Werte im<br />

Vergleich der zwölf untersuchten Finanzdienstleister.<br />

ebenfalls groß ist die transparenzlücke<br />

aus kundensicht bei deutscher<br />

bank und commerzbank. so wünschen<br />

sich 78% der kunden von der deutschen<br />

bank klare angaben für angebote und<br />

beratungsleistungen. aber nur 59% sehen<br />

diesen anspruch erfüllt. bei der commerzbank<br />

sieht knapp jeder vierte kunde einen<br />

unterschied zwischen Wunsch (83%) und<br />

Wirklichkeit (60%). £<br />

Vorstand, konto, anlage<br />

Studie: Banken halten am<br />

Provisionsmodell fest<br />

w Mehr als 60% der deutschen kreditinstitute<br />

werden in den kommenden drei<br />

Jahren in nennenswertem umfang in die<br />

Finanzberatung für Privat­ und Firmenkunden<br />

investieren. den großteil ihrer beratungserlöse<br />

wollen die meisten banken<br />

und sparkassen dabei auch künftig ganz<br />

traditionell durch Provisionen und Zinsen<br />

erwirtschaften. in die derzeit viel diskutierte<br />

Honorarberatung steckt hingegen<br />

nur noch gut jedes zehnte institut weiteres<br />

geld. Zu diesen ergebnissen kommt die<br />

studie „branchenkompass 2010 kreditinstitute“<br />

von steria Mummert consulting in<br />

Zusammenarbeit mit dem F.a.Z.­institut.<br />

im Vorjahr hatte noch ein gutes Viertel der<br />

deutschen kreditinstitute angekündigt, die<br />

von Provisionen unabhängige beratung<br />

weiter ausbauen zu wollen. das Zurückfahren<br />

der investitionen in die Honorarberatung<br />

ist somit eine klare trendumkehr.<br />

die banken erwarten in absehbarer<br />

Zeit offenbar keine gesteigerte Zahlungsbereitschaft<br />

für beratungsleistungen, so<br />

ein sprecher der steria Mummert consulting.<br />

Lediglich in einigen sparten wie der<br />

Vermögensverwaltung könnten geschäftsmodelle<br />

auf Honorarbasis eine Zukunft<br />

haben. so plant immerhin ein drittel der<br />

Privatbanken, auch in den kommenden<br />

Jahren weiter in die Honorarberatung zu<br />

investieren. £<br />

Vorstand, kredit, konto, anlage<br />

Studie: Kunden zaudern mit<br />

neuen Geschäftsmodellen<br />

w die deutschen scheuen davor zurück,<br />

neue Wege bei bankgeschäften zu gehen.<br />

gut drei Viertel der bankkunden verweigern<br />

sich neuen ideen, wie z. b. bargeld<br />

von der tankstelle, kontoauszug am kiosk<br />

oder einem ratenkredit von der drogerie.<br />

die größten chancen ergeben sich nach<br />

aktuellem stand im internet: knapp jeder<br />

dritte kunde könnte sich die abwicklung<br />

von Wertpapiergeschäften samt depotverwaltung<br />

per internet vorstellen – was den<br />

online­banken weiteren auftrieb geben<br />

dürfte. das ergibt die studie „geschäftspotenziale<br />

im bankenvertrieb“ des iMWF<br />

institut für Management­ und Wirtschafts­<br />

forschung.<br />

aufgeschlüsselt nach kundentypen zeigt<br />

sich der karriereorientierte kunde für die<br />

abwicklung von Wertpapiergeschäften<br />

samt depotverwaltung durch onlinebanken<br />

besonders aufgeschlossen. 29%<br />

nutzen bereits diese Möglichkeit und<br />

gut jeder dritte befragte könnte sich entsprechende<br />

bankgeschäfte grundsätzlich<br />

vorstellen. Wachstumspotenzial zeigt<br />

sich ebenfalls bei den eher auf sicherheit<br />

bedachten anlegern. bei diesem kundentyp<br />

liegt zwar die Zahl der aktiven nutzer<br />

von Wertpapiergeschäften bei onlinebanken<br />

derzeit erst bei einem Viertel der<br />

befragten. die künftige akzeptanz erreicht<br />

allerdings knapp jeden dritten.


Zusätzliches Wachstumspotenzial liegt im<br />

bargeldservice in tankstellenshops. derzeit<br />

erst von knapp 14% aller bankkunden<br />

genutzt, kann sich grundsätzlich jeder<br />

vierte kunde vorstellen, diesen service künftig<br />

in anspruch zu nehmen. deutlich schwächer<br />

sehen dagegen die Prognosen für eine<br />

Wertpapierberatung über iPhone und iPad<br />

aus. derzeit nur von 2,6% aller kunden<br />

genutzt können sich dieses geschäftsmodell<br />

in Zukunft nur rd. fünf Prozent der<br />

kunden für sich selber vorstellen. £<br />

Vorstand<br />

Bundeskartellamt: Keine<br />

Einwände gegen die Fusion<br />

der Sparkassen Karlsruhe und<br />

Ettlingen<br />

w Zum 01.11.2010 sind die sparkassen<br />

karlsruhe und ettlingen zu einem gemein­<br />

[ Softwarelösungen<br />

für das Kernbankgeschäft ]<br />

Der entscheidende Antrieb<br />

für ihren Erfolg.<br />

samen institut verschmolzen. das bundeskartellamt<br />

hat kurz zuvor grünes Licht<br />

erteilt. erstmals in der geschichte des bundeskartellamts<br />

wurde für eine regionale<br />

sparkassenfusion ein Hauptprüfverfahren<br />

eingeleitet. dieses äußerst aufwändige<br />

Verfahren hatte zum ergebnis, dass keine<br />

marktbeherrschende stellung festgestellt<br />

werden konnte. durch das mit eröff nung<br />

des Hauptprüfverfahrens verbundene Vollzugsverbot<br />

musste der ursprünglich vorgesehene<br />

Fusionstermin von august auf<br />

november verschoben werden. Mit dieser<br />

letzten formalen Hürde ist die Fusion nunmehr<br />

rechtsgültig. als gründe für die eröff ­<br />

nung eines Hauptprüfverfahrens wurden<br />

die Wettbewerbssituation und die damit<br />

verbundene sorge um eine marktbeherrschende<br />

stellung des neuen instituts<br />

genannt. beiden Häusern wurde bereits<br />

im Vorfeld ein hoher Marktanteil bescheinigt.<br />

eine marktbeherrschende stellung<br />

Die Trends in der Finanzbranche<br />

Gute Gründe für ein Gespräch mit uns.<br />

EFDIS AG Bankensoftware · Marienplatz 5 · <strong>02</strong> 85354 / <strong>2011</strong> Freising <strong>BankPraktiker</strong><br />

Tel.: 0 81 61/53 73-440 · www.efdis.de<br />

aktuell<br />

konnte daraus letztlich aber nicht abgeleitet<br />

werden. Parallel dazu musste sich das bundeskartellamt<br />

mit bisher ungelösten Fragen<br />

der trägerhaftung auseinandersetzen.<br />

die grundsatzentscheidung des bundeskartellamtes<br />

ist richtungsweisend für alle künftigen<br />

bundesweit anstehenden sparkassenfusionen.<br />

deshalb war der ausgang des<br />

Hauptprüfverfahrens mit großer spannung<br />

erwartet worden. der nun geschaff ene Präzedenzfall<br />

hat eine hohe tragweite. das regional<br />

vereinigte kreditinstitut fi rmiert künftig<br />

als sparkasse karlsruhe ettlingen. die neue<br />

sparkasse ist dann in der Fläche mit 86 Filialen<br />

und 1.670 Mitarbeitern präsent. der neue<br />

gesamtvorstand ist identisch mit dem bisherigen<br />

Vorstand der sparkasse karlsruhe. den<br />

Vorsitz übernimmt Michael Huber. die bisherigen<br />

Vorstände der sparkasse ettlingen, Kurt<br />

Rössler und Hans Fütterer, fungieren zunächst<br />

als generalbevollmächtigte. £<br />

[ immer kürzere Produktlebenszyklen,<br />

[ zunehmend komplexe gesetzliche Anforderungen und<br />

[ steigender Kostendruck<br />

verlangen nach einer schnellen Anpassung von Geschäftsprozessen und IT-Systemen.<br />

Gute Gründe für einen etablierten Dienstleister an Ihrer Seite.<br />

Unsere wegweisenden Lösungen, von der leistungsstarken Software EFDIS.CIFRA<br />

bis zu passgenauen Services, erfüllen alle Anforderungen des modernen Kernbankgeschäfts.<br />

5


neue studien<br />

it<br />

Status quo und Trends in den<br />

Bereichen IT-Sicherheit und<br />

IT-Compliance<br />

w in vielen organisationen ist eine zunehmende<br />

anwendung von standards bzw.<br />

it­Frameworks wie it­grundschutz, iso/<br />

iec 27001/2 oder cobit (control objectives<br />

for information and related technology)<br />

zur sicherung der it­systeme, zur generellen<br />

erhöhung der informationssicherheit,<br />

zur Prozessoptimierung sowie zur<br />

sicherstellung der it­compliance konformität<br />

zu beobachten. dies ist u. a. auf<br />

die Verschärfung bestehender sowie die<br />

Verabschiedung neuer gesetze und regularien<br />

als reaktionen auf die Finanzkrise<br />

zurückzuführen. die beiden genannten<br />

aspekte waren die Hauptgründe für die<br />

durchführung einer groß angelegten<br />

studie zu den themen it­sicherheit und<br />

it­compliance.<br />

die von ibi research an der universität<br />

regensburg gemeinsam mit dem secu­<br />

Media Verlag und dem bundesamt für<br />

sicherheit in der informationstechnik (bsi)<br />

durchgeführten studie verfolgte die Ziele,<br />

den status quo und entwicklungstendenzen<br />

hinsichtlich it­sicherheitsstandards<br />

und it­compliance aufzuzeigen. Hierbei<br />

wurden die umsetzung relevanter<br />

6 <strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

it­compliance anforderungen sowie<br />

die Verwendung und Verbreitung von<br />

standards bzw. it­Frameworks ermittelt.<br />

Zudem erfolgte die aufdeckung<br />

von Verbesserungspotenzialen und<br />

Wünschen seitens der anwender sowie<br />

von schwächen bestehender software­<br />

lösungen.<br />

die studie “it­sicherheitsstandards und itcompliance“<br />

wurde 2010 zum ersten Mal<br />

durchgeführt und zählt mit 294 gültigen<br />

datensätzen zu einer der größten ihrer<br />

art. an der umfrage beteiligten sich institutionen<br />

aus zahlreichen branchen. 82%<br />

sind dem dienstleistungsbereich, zehn<br />

Prozent dem produzierenden gewerbe<br />

und acht Prozent anderen bereichen<br />

zuzuordnen. der dienstleistungsbereich<br />

setzt sich zusammen aus 24% öffentlicher<br />

Verwaltung, Verteidigung und sozialversicherung,<br />

19% kredit­ und Versicherungsgewerbe,<br />

vier Prozent Handel und 35%<br />

sonstige dienstleistungen (siehe abb. 1).<br />

Mangel an finanziellen Mitteln und<br />

qualifiziertem Personal<br />

die it­sicherheit und it­compliance steht<br />

bei institutionen im deutschsprachigen<br />

raum hoch im kurs: 75% bzw. 59% der<br />

teilnehmer bewerten deren bedeutung<br />

als hoch bis sehr hoch. die Mehrheit der<br />

institutionen geht auch künftig von einer<br />

steigenden bedeutung von it­sicherheit<br />

und it­compliance aus, beschäftigen aber<br />

derzeit max. fünf Mitarbeiter in diesen<br />

bereichen. neben mehr finanziellen Mitteln<br />

ist damit auch mehr qualifiziertes<br />

Personal erforderlich (siehe abb. 2). eklatant<br />

ist, dass die bereiche it­sicherheit<br />

und it­compliance nur in durchschnittlich<br />

sieben Prozent der unternehmen sehr gut<br />

umgesetzt sind. dies zeigt eine diskrepanz<br />

zwischen der bedeutung und der<br />

umsetzungsqualität in den institutionen.<br />

Zu geringer Funktionsumfang von<br />

standardsoftware<br />

Zur umsetzung von gesetzen/regularien<br />

und standards/it­Frameworks bedienen<br />

sich die meisten institutionen fremdentwickelter<br />

software und gewinnen dadurch<br />

signifikante effektivitäts­ und effizienzvorteile.<br />

41% setzen noch keine software<br />

ein. diese gruppe fordert mehr Funktionsumfang<br />

und bedienerfreundlichkeit von<br />

softwarelösungen sowie bessere anbindungs­<br />

und anpassungsmöglichkeiten an<br />

betriebliche Prozesse. Zudem wird ein<br />

niedrigerer Preis gefordert (siehe abb. 3).<br />

Zertifizierungen kaum vorhanden<br />

insgesamt lassen sich nur sehr wenige<br />

institutionen nach iso 27001 auf basis von<br />

it­grundschutz oder nach iso/iec 27001<br />

Abbildung 1: Branchenzugehörigkeit der Institutionen Abbildung 2: Optimierungshemnisse in den Bereichen<br />

IT-Sicherheit und IT-Compliance<br />

Öffentliche<br />

Verwaltung,<br />

Verteidigung,<br />

Sozialversicherung<br />

24%<br />

Sonst. Dienstleistungsbereich<br />

35%<br />

Kredit- und<br />

Versicherungsgewerbe<br />

19%<br />

Produzierendes<br />

Gewerbe<br />

10%<br />

Anderer<br />

Bereich<br />

8%<br />

Basis: 291 Studienteilnehmer ©ibi research<br />

Handel<br />

4%<br />

Sonstiges<br />

Wir sind mit der<br />

aktuellen<br />

Situation…<br />

Mehr Personal<br />

50 %<br />

40 %<br />

30 %<br />

20 %<br />

10 %<br />

%<br />

Bessere Softwareunterstützung<br />

Qualifizierteres<br />

Personal<br />

Mehr finanzielle<br />

Mittel<br />

Basis: Ø 282 Studienteilnehmer; Mehrfachnennung möglich ©ibi research<br />

IT-Sicherheit<br />

IT-Compliance


zertifizieren. gut die Hälfte der studienteilnehmer<br />

greift zur Vorbereitung der<br />

Zertifizierung auf externe Partner zurück.<br />

80% waren mit diesen Partnern zufrieden.<br />

durch den einsatz von software zur Zertifizierung<br />

nach iso/iec 27001 erzielen die<br />

institutionen im allgemeinen eine bessere<br />

umsetzungsqualität der Maßnahmen<br />

und kontrollziele. am häufigsten wird das<br />

gstooL des bundesamts für sicherheit in<br />

der informationstechnik (bsi) eingesetzt.<br />

trotzdem gaben 22% der befragten an,<br />

mit dieser software Probleme zu haben.<br />

institutionen, die bereits eine rezertifizierung<br />

durchgeführt haben, verzeichnen<br />

einen geringeren Zeitaufwand gegenüber<br />

der erstzertifizierung. allerdings führten<br />

bisher 86% noch keine rezertifizierung<br />

durch und mehr als zwei drittel wollen<br />

das auch künftig nicht tun. Hauptgründe<br />

hierfür sind nach Meinung der studienteilnehmer<br />

der immer noch zu hohe Zeitaufwand,<br />

die anfallenden kosten sowie die<br />

störung des betriebsablaufs (siehe abb. 4).<br />

datenschutzgesetze für mehr als 50%<br />

der studienteilnehmer ausreichend<br />

Positive effekte des it­compliance<br />

Managements sind eine höhere transparenz,<br />

die optimierung von betriebsprozessen<br />

und die reduzierung der komplexität<br />

der it­infrastruktur. Mehr als die<br />

Hälfte ist der Meinung, dass die aktuellen<br />

gesetzlichen regelungen bezüglich des<br />

datenschutzes inhaltlich ausreichend sind,<br />

wobei insgesamt fast 70% schwierigkeiten<br />

bei der umsetzung der datenschutzgesetze<br />

haben. auffallend ist, dass nur ein<br />

Fünftel der studienteilnehmer umfassende<br />

datenschutzaudits gem. § 9 des bundesdatenschutzgesetzes<br />

(bdsg) durchgeführt<br />

hat. die umsetzung der anforderungen<br />

des bdsg wird dennoch als qualitativ gut<br />

bewertet.<br />

bewertung und ausblick<br />

sowohl der hohe rücklauf an Fragebögen<br />

als auch die hohe Qualität der datensätze<br />

zeigen, dass institutionen ein großes interesse<br />

an den themenfeldern it­sicherheit<br />

und it­compliance haben und ihre situation<br />

mit denen andere institutionen<br />

vergleichen und anregungen umsetzen<br />

wollen. die Mehrheit der studienteilnehmer<br />

geht von einer steigenden bedeutung<br />

der bereiche it­sicherheit und it­compliance<br />

aus. nachdem derzeit bereits finanzielle<br />

Mittel und qualifiziertes Personal<br />

fehlen, wird sich die situation künftig<br />

noch verschärfen, zumal viele aspekte der<br />

bereiche it­sicherheit und it­compliance<br />

noch besser umgesetzt werden müssen.<br />

Zur umsetzung von gesetzen/regularien<br />

und standards/it­Frameworks nutzen viele<br />

institutionen noch keine software. Hier<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

neue studien<br />

ist nach wie vor Potenzial zur steigerung<br />

der effektivität und effizienz vorhanden,<br />

welches es künftig durch den einsatz<br />

geeigneter softwarelösungen zu nutzen<br />

gilt. anbieter von standardsoftware müssen<br />

bessere anbindungsmöglichkeiten an<br />

vorhandene it­systeme schaffen und den<br />

Funktionsumfang erweitern, ohne dabei die<br />

bedienerfreundlichkeit zu beeinträchtigen.<br />

obwohl schon viele institutionen nach den<br />

Vorgaben von iso/iec 27001 auf basis von<br />

it­grundschutz und iso/iec 27001 handeln,<br />

sollten zusätzliche anreize geschaffen<br />

werden, um die institutionen für eine<br />

Zertifizierung zu gewinnen. damit sich<br />

zertifizierte institutionen anschließend<br />

rezertifizieren lassen, sind regularien zu<br />

erstellen, die es den institutionen ermöglichen<br />

eine rezertifizierung mit deutlich<br />

weniger Zeitaufwand als bisher, geringeren<br />

kosten und mit einer geringeren störung<br />

des betriebsablaufs durchzuführen.<br />

Weitere informationen zur studie und<br />

eine kostenlose Zusammenfassung der<br />

elementaren studienergebnisse erhalten<br />

sie unter u. g. Link. £<br />

Dr. Stefan Kronschnabl, Stephan Weber<br />

mehr dazu unter:<br />

www.ibi.de/itgov­referenzprojekte­it­sicherheitsstandards­<br />

und­it­compliance­2010.html<br />

Abbildung 3: Mängel von Standardsoftware Abbildung 4: Punkte, die bei der Rezertifizierung gestört haben<br />

Zu geringer Funktionsumfang von Standardlösungen<br />

Fehlende Anbindungsmöglichkeit der Standardsoftware<br />

an vorhandene Informationssysteme<br />

Eigene Fachabteilung für die Toolentwicklung im Haus<br />

vorhanden<br />

Standardlösung zu teuer (z. B. Anschaffung, Anpassung)<br />

Sonstiges<br />

Basis: Ø 167 Studienteilnehmer; Mehrfachnennung möglich ©ibi research<br />

IT-Sicherheit<br />

IT-Compliance<br />

0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 %<br />

Zeitaufwand<br />

Kosten<br />

Störung des Betriebsablaufs<br />

Arbeitsweise des Auditors<br />

Redundanz zur Zertifizierung<br />

Mangelnde Tool-Unterstützung<br />

Intransparentes Vorgehen seitens der<br />

Zertifizierungsstelle<br />

Sonstiges<br />

0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 %<br />

Basis: 13 Studienteilnehmer; Mehrfachnennung möglich ©ibi research<br />

7


8<br />

beitrag<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand kredit konto anlage recht Handel controlling revision it<br />

Der Euro-Raum in der Bewährungs-<br />

oder Zerreißprobe?<br />

ausblick auf die Zinslandschaft <strong>2011</strong>.<br />

Autor:<br />

Dr. Thomas Meißner,<br />

Leiter Rentenmarktanalyse,<br />

Bereich Research, Volkswirtschaft,<br />

Zinsprognose, Zinsstrategie,<br />

DZ BANK AG.<br />

Diskutieren Sie zum Thema<br />

dieses Beitrags mit anderen<br />

<strong>BankPraktiker</strong>n in unserer<br />

Diesen Beitrag finden Sie<br />

dort unter der Rubrik:<br />

Handel.<br />

.<br />

I. Einleitung<br />

w das zurückliegende Jahr 2010 war aus sicht<br />

der bankensteuerung u. a. geprägt durch eine<br />

weiterhin steile, per saldo aber sich verfl achende<br />

Zinsstrukturkurve. Hinzu traten in<br />

vielen Fällen Herausforderungen im depot a<br />

aus kursrückgängen bei staatsanleihen, speziell<br />

wenn diese der Peripherie des euro­raums<br />

entstammten. aus makroökonomischer Perspektive<br />

bietet es sich an, im bankgeschäft das<br />

Jahr <strong>2011</strong> exakt so zu beginnen, wie das Vorjahr<br />

beendet worden ist: defensiv. es ist aber absehbar,<br />

dass noch in diesem Jahr der Zeitpunkt heranrücken<br />

wird, zu dem sich eine fein dosierte<br />

aufnahme von risiken auszahlen dürfte.<br />

das Jahr <strong>2011</strong> wird beileibe keine kopie des<br />

Vorjahrs werden. bei aller singularität der<br />

Finanzkrise, die seit der Jahresmitte 2007 wütet:<br />

der Zyklus als zugrundeliegendes Phänomen<br />

in der realwirtschaft und am Finanzmarkt ist<br />

nicht tot. das Jahr <strong>2011</strong> wird sich einreihen in<br />

diese Zyklen. Für unvorhergesehene schwankungen<br />

könnte wie so oft die Wirtschaftspolitik<br />

sorgen. nicht nur neue aufsichtsrechtliche<br />

Vorgaben gilt es jeweils am Finanzmarkt in die<br />

Abbildung 1: Wachstumsraten 2009 bis 2012<br />

Quellen: Nationale Statistiken; DZ BANK Prognosen. *: einschließlich China, ohne Japan.<br />

bewertungen einfl ießen zu lassen; vielmehr<br />

dürfte den akteuren auch das „Headline risk“<br />

bei der aufarbeitung der Fiskalkrise im euroraum<br />

erhalten bleiben. dieser beitrag wagt ein<br />

wenig den „blick in die glaskugel“ und versucht,<br />

auf basis einer ist­analyse denjenigen Weg aufzuzeigen,<br />

den das geschehen an den kapitalmärkten<br />

<strong>2011</strong> nehmen könnte.<br />

II. Die Welt im zweiten Jahr des<br />

Aufschwungs<br />

1. Welt in „Mid-cycle weakness“<br />

die Weltwirtschaft wächst. dies ist die zentrale<br />

botschaft zu beginn des Jahres <strong>2011</strong>.<br />

Vorbei sind die Zeiten, als 2009 die Weltproduktion<br />

absolut rückläufi g war; die schwerste<br />

Weltrezession für die Zeit seit ende des zweiten<br />

Weltkriegs scheint ausgestanden. aber: derjenige<br />

schwung, mit dem die Welt aus ihrem<br />

tiefen Loch gekommen ist, lässt sich kaum mit<br />

ins Jahr <strong>2011</strong> nehmen. Zu schwer wiegen einerseits<br />

die „altlasten“ des gerade ausgestandenen<br />

rückschlags. andererseits darf nicht außen vor<br />

bleiben, dass ein großteil des gesehenen auf­


schwungs auf nachholeffekte zurückzuführen<br />

gewesen ist, die nach und nach auslaufen.<br />

Während die realwirtschaft <strong>2011</strong>, in Jahresraten<br />

ausgedrückt, das zweite Jahr des aufschwungs<br />

begrüßt, verharren weite teile der<br />

Finanzmärkte im vierten Jahr der krise 1 . nach<br />

der sog. „subprime­krise“ 2007, nach Lehmaninsolvenz<br />

und bankenkrise 2008 und nach<br />

Weltrezession 2009 hat 2010 die Staatsschulden-Krise<br />

voll zugeschlagen, speziell im euro­<br />

Währungsraum. in einer rückschau war islands<br />

Pleite lediglich Vorbote einer größeren, prekäreren<br />

Problemlage.<br />

scheinbar unbehelligt von allen Misshelligkeiten<br />

im staatsanleihesektor hangeln sich<br />

die Aktienmärkte von einem zyklischen<br />

Hoch zum nächsten. gerechnet von einem vorübergehenden<br />

tief unterhalb von 3.600 Punkten<br />

per März 2009, hat der deutsche aktienindex<br />

daX bis dezember 2010 einen sprung<br />

auf rd. 7.000 Punkte gemacht. das us­Pendant<br />

s&P 500 ist im selben Zeitraum von Werten<br />

unterhalb von 670 Punkten bis auf mehr als<br />

1.200 Punkte vorangekommen. Parallel zu den<br />

sich aufhellenden Perspektiven für die Weltwirtschaft<br />

haben die Rohstoffpreise nach<br />

oben gedreht. der Preis für ein Fass rohöl der<br />

sorte brent, noch ende 2008 unterhalb von<br />

35 usd gehandelt, hat bis Jahresende 2010 bis<br />

auf über 90 usd korrigiert.<br />

in einer durchschnittsbetrachtung verzeichnen<br />

aktuell alle kontinente Zuwächse der<br />

Wirtschaftsleistung. aber: erstens expandiert<br />

die Welt dabei bei raten um die vier Prozent<br />

gemächlicher als z. b. zur Mitte des zurückliegenden<br />

Jahrzehnts; damals waren raten von<br />

fünf Prozent an der tagesordnung. Zweitens<br />

ist bei aller Prosperität die Weltwirtschaft<br />

momentan hochgradig gespalten. Zwischen<br />

den einzelnen kontinenten und innerhalb der<br />

kontinente lassen sich immense Wachstumsunterschiede<br />

ausmachen.<br />

als zuverlässige stützen des weltwirtschaftlichen<br />

Wachstums erweisen sich immer mehr<br />

die aufstrebenden Volkswirtschaften, nicht<br />

zuletzt in asien und in Lateinamerika. gleichfalls<br />

auf der Sonnenseite befinden sich diejenigen<br />

Länder, die in den zurückliegenden Jahren<br />

ihre Produktionsstruktur auf ausfuhren in die<br />

schnell wachsenden regionen ausgerichtet<br />

haben. Hierzu gehören an rohstoffen reiche<br />

Länder wie australien, norwegen oder neuseeland.<br />

daneben kommen die impulse aus asien<br />

oder Lateinamerika solchen Ländern zugute, die<br />

über eine tiefe und breite industrielle basis verfügen,<br />

wie die niederlande oder Deutschland.<br />

gehörige Bürden haben demgegenüber diejenigen<br />

Länder zu schultern, die in den aufschwungjahren,<br />

z. t. bis weit in die zweite<br />

Hälfte der ersten dekade des neuen Jahrtausends<br />

hinein, übergroße makroökonomische<br />

Ungleichgewichte zugelassen haben.<br />

so leiden die Vereinigten staaten unter einer<br />

geplatzten blase am Häusermarkt. dort aufgelaufene<br />

Vermögensverluste drücken die stimmung<br />

der Verbraucher ebenso wie die neigung<br />

der geschäftsbanken des Landes, neue kredite<br />

auszureichen. die arbeitslosigkeit verharrt in<br />

den Vereinigten staaten nahe der Zehn­Prozent­Marke;<br />

in der Zeit seit dem zweiten Weltkrieg<br />

lag die arbeitslosenquote nur zu beginn<br />

der achtziger Jahre höher als derzeit. Zu jener<br />

Zeit trafen die rückwirkungen des zweiten<br />

rohölpreisschocks auf eine us­notenbank, die<br />

es sich zur aufgabe gemacht hatte, eine damals<br />

im Land weit verbreitete inflationsmentalität<br />

zu brechen.<br />

gleichfalls mit immensen schwierigkeiten<br />

speziell im immobiliensektor haben einige<br />

der Problemstaaten im euro­raum zu kämpfen,<br />

so irland und spanien. Hier macht sich<br />

zudem jeweils, wenngleich in unterschiedlichem<br />

grad, auch ein kränkelnder bankensektor<br />

negativ bemerkbar. namentlich griechenland<br />

und Portugal spüren die geringe Wettbewerbsfähigkeit<br />

der dort beheimateten unternehmen.<br />

Zu sehr leiden diese unter der konkurrenz<br />

aus sog. „billiglohnländern“, speziell aus<br />

asien. Letztlich bedarf nicht nur das „geschäftsmodell“<br />

2 Portugals und griechenlands einer<br />

neuausrichtung. allen Problemstaaten im<br />

Euro-Raum ist gemeinsam, dass die staatsverschuldung,<br />

bezogen auf die gesamtwirtschaftliche<br />

Leistung, ganz aktuell erheblich<br />

in die Höhe geschossen ist. irlands laufendes<br />

staatsdefizit, in Prozent des bruttoinlandsprodukts,<br />

hat 2010 mit geschätzten 32% eine für<br />

die entwickelte Welt einsame rekordmarke<br />

erreicht; gehörigen anteil hieran hat ein umfassendes<br />

rettungspaket für den stark überrepräsentierten<br />

geschäftsbankensektor des Landes<br />

gehabt.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

1 deutsche bundesbank, Finanzstabilitätsbericht<br />

2010, s. 9.<br />

2 Sinn, WiWo 19/2010 s. 38.<br />

9


10<br />

beitrag<br />

» Mit dem wirtschaftspolitisch<br />

induzierten sog.<br />

„ Headline risk“<br />

werden die Marktakteure<br />

auch <strong>2011</strong><br />

leben müssen. «<br />

3 Donges, FaZ v. 07.12.2010.<br />

4 Reinhart/Rogoff , this time is diff erent – eight<br />

centuries of fi nancial folly, 2009.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

charakteristikum aller reaktionen auf die euro­<br />

Finanzkrise ist auf seiten der Wirtschaftspolitik<br />

ein gehöriges Maß an Attentismus gewesen.<br />

nicht nur im Fall spaniens ist wertvolle Zeit<br />

dadurch vertan worden, dass viele Verantwortliche<br />

krisensymptome zunächst negierten 3 . als<br />

dann allfällige reformen in angriff genommen<br />

wurden, nahmen diese, der not gehorchend, in<br />

vielen Fällen drastischere Formen an, als dies<br />

wohl nötig gewesen wäre, wären sie früher<br />

ergriff en worden.<br />

die eurozone wird <strong>2011</strong> aller Voraussicht nach<br />

mit gemächlicherem tempo zulegen als im<br />

Vorjahr. auch deutschland wird dies spüren.<br />

die Konsolidierung allüberall kostet nachfrage,<br />

was sich hierzulande in leicht nachlassenden<br />

ausfuhren niederschlagen sollte. im<br />

Übrigen erscheint die Wahrscheinlichkeit als<br />

hoch, dass die international zuletzt herausgebildeten<br />

ökonomischen unterschiede für gehörige<br />

Zeit bestand haben werden. die erfahrung<br />

lehrt, dass oft Jahre ins Land gehen, um<br />

Verluste an Wettbewerbsfähigkeit wettzumachen.<br />

speziell wenn wie in irland oder auch in<br />

den Vereinigten staaten mehrere krisensymptome<br />

à la banken­ und immobilienkrise gleichzeitig<br />

auftreten, bedarf die aufarbeitung von<br />

schocks besonders viel Zeit 4 . insgesamt gesehen<br />

scheint die Weltwirtschaft auf einem robusten,<br />

wenngleich unverkennbar holprigen und<br />

ungleichen Aufschwungpfad. der Pfad trägt,<br />

aber der tross der Länder der Welt kommt in<br />

seiner gesamtheit nur langsam voran. Par­<br />

tiell könnte sogar zwischen den Ländern die<br />

Verbindung zwischen Vorhut und nachhut<br />

abreißen; so groß sind die unterschiede in der<br />

„reisegeschwindigkeit“.<br />

2. Wirtschaftspolitik nicht mehr<br />

homogen rund um den Globus<br />

einhergehend mit einer sich von Land zu Land<br />

ausdiff erenzierenden makroökonomischen<br />

entwicklung haben international die Interessengegensätze<br />

in der Wirtschaftspolitik<br />

zugenommen. Zu spüren ist dies nicht nur<br />

innerhalb des euro­raums, so zwischen euroraum­kern<br />

und ­Peripherie. Vielmehr sind 2010<br />

speziell auch im transatlantischen Verhältnis<br />

spannungen auf wirtschaftspolitischem gebiet<br />

nicht zu übersehen gewesen.<br />

die „blaupause“ für die us­Wirtschaftspolitik<br />

insgesamt und in vielerlei Hinsicht auch für die<br />

us­notenbank liefert kein geringerer als Ökonomie­nobelpreisträger<br />

Paul Krugman. obwohl<br />

nicht offi ziell in die Obama-Regierung eingebunden,<br />

meldet sich Krugman hinreichend oft<br />

in der Öff entlichkeit mit Meinungsäußerungen<br />

zu Wort, die sehr viel vom gedankengut der usadministration<br />

transportieren. einige wenige<br />

standpunkte seien im Folgenden erwähnt.<br />

im Juni des vorigen Jahres, im zeitlichen<br />

umfeld des g20­gipfels in toronto, kanada,<br />

drückte Krugman seine sorgen darüber aus,<br />

dass sich die führenden nationen darauf eini­<br />

Abbildung 2: Lohnstückkosten im Euro-Raum – Veränderung gegenüber dem Jahr 2000<br />

(in %)<br />

Quellen: Datastream; Berechnungen der DZ BANK.


gen könnten, die in vielen Ländern zu beobachtenden<br />

Haushaltsdefizite zu schnell zu reduzieren<br />

5 . Für diesen Fall malte er die gefahr einer<br />

„dritten depression“ an die Wand. stattdessen<br />

befürwortete Krugman eine fortdauernde konjunkturstützung<br />

durch die öffentliche Hand.<br />

nicht nur im Zusammenhang mit der „griechischen<br />

tragödie“ und der aufgabe Hellas’<br />

„augias­stall auszumisten“, sprach sich Krugman<br />

explizit für eine inflationierung der schuldenlasten<br />

über die notenpresse aus. Hierbei<br />

beklagte er, dass europa diese Möglichkeit<br />

aus jeglicher betrachtung ausschließe, augenscheinlich<br />

auf druck speziell aus deutschland,<br />

wo inflation stets bekämpft und Fiskaldisziplin<br />

gepredigt werde 6 .<br />

in Krugmans Weltbild sind Haushaltsdefizite<br />

und inflation positiv besetzt. Über staatliche<br />

ausgaben, so Krugman, lasse sich in Zeiten<br />

einer schwächelnden gesamtwirtschaftlichen<br />

nachfrage eine art Wachstum generieren. dies<br />

wirke sich förderlich auf die beschäftigung in<br />

der Volkswirtschaft aus, was angeblich helfe,<br />

den dienst auf eine aufgelaufene staatsschuld<br />

zu leisten, zumal wenn sich diese mittels inflation<br />

in realer rechnung verringere.<br />

Letztlich verfolgen die Obama­administration<br />

und die us­notenbank auf vielen Feldern<br />

einen an Krugman angelehnten ansatz. die Fed<br />

weitet ihre bilanz im Verlaufe der Finanzmarkt­<br />

und Weltwirtschaftskrise gemäß eigener Verlautbarungen<br />

um insgesamt 1,6 billionen usd<br />

aus: Mehr als eine Verdoppelung innerhalb von<br />

vier Jahren. derweil hat sich Präsident Obama<br />

mit dem Parlament gegen Jahresausklang 2010<br />

darauf geeinigt, krisenbedingt beschlossene<br />

steuererleichterungen aus der Zeit von Präsident<br />

George W. Bush zu verlängern. nicht nur<br />

die rating­agentur Moody’s warnt vor der notwendigkeit,<br />

den Vereinigten staaten die bestnote<br />

aaa für die schuldner­bonität zu entziehen<br />

7 . der konsolidierung der öffentlichen<br />

Finanzen müsse zukünftig eine höhere Priorität<br />

eingeräumt werden als zuletzt.<br />

im starken kontrast hierzu verfolgt die Europäische<br />

Union – bei aller Vielstimmigkeit im<br />

einzelnen – eine angebotsorientierte Wirtschaftspolitik.<br />

auch wenn die eu­kommission<br />

im Verlauf der gegenwärtigen Wirtschaftkrise<br />

nicht nur ein einziges auge zugedrückt<br />

hat, wenn es darum gegangen ist, die Fiskalpolitik<br />

der eu­Mitgliedsländer zu beurteilen:<br />

die grenzwerte von Maastricht sind grundsätzlich<br />

nicht außer kraft gesetzt worden. Weiterhin<br />

gilt als Ziel: staatsverschuldung nicht<br />

höher als drei Prozent, staatsschuldenstand<br />

nicht höher als sechzig Prozent, jeweils bezogen<br />

auf die gesamtwirtschaftliche Leistung.<br />

unterdessen hält die eZb als Zentralbank des<br />

euro­raums an ihrer Maxime geldwertstabilität<br />

fest. alles in allem zeichnet sich die Politik<br />

in europa durch ein größeres Maß an langfristiger<br />

orientierung aus als diejenige, die in<br />

Washington praktiziert wird. insgesamt gesehen<br />

müssen die Finanzmarktakteure auch <strong>2011</strong><br />

mit dem sog. „Headline risk“ leben: auch <strong>2011</strong><br />

Abbildung 3: Die Konfliktlinien zwischen Europa und den Vereinigten Staaten<br />

Angebotsorientierte<br />

Wirtschaftspolitik<br />

Europa Vereinigte Staaten<br />

staatshaushalte konsolidierung (+) stützung<br />

der nachfrage (–)<br />

arbeitsmarkt Lohnmäßigung (+) stützung<br />

der nachfrage (–)<br />

Ziel der Zentralbankpolitik geldwertstabilität (+) Weitere Ziele (–)<br />

Wechselkurspolitik innerhalb des<br />

euro­raums<br />

aufgehoben (–)<br />

Flexibilität (+)<br />

unbeschränkter internationaler<br />

Handel<br />

Für ausgewählte Warengruppen<br />

außer kraft; bsp.: agrarprodukte<br />

(0)<br />

eingriffe in den internationalen<br />

Handel wiederholt als Mittel der<br />

Politik (–)<br />

Zeitbezug der Politik langfristig (+) kurzfristig (–)<br />

Hinweis: Plus- und Minuszeichen als Indikation für Konformität oder Nonkonformität mit dem Grundkonzept einer<br />

angebotsorientierten Wirtschaftspolitik.<br />

Quellen: DZ BANK Erstellung.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

5 Krugman, nYt v. 27.06.2010 s. a19.<br />

6 Krugman, nYt v. 17.06.2010 s. a29.<br />

7 Moody’s investors service: Moody's says obama<br />

tax Proposal deal is negative for u.s. credit rating;<br />

zitiert nach bloomberg (http://www.<br />

bloomberg.com/news/2010­12­13/moody­ssays­obama­tax­deal­is­negative­for­u­s­creditrating.html);<br />

abfrage v. 14.12.2010.<br />

11


12<br />

beitrag<br />

» Nach wie vor<br />

gilt das alte Sprichwort:<br />

„Der Finanzmarkt<br />

ist keine Einbahnstraße.“<br />

«<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

können im Zuge wirtschaftspolitischer streitigkeiten<br />

zwischen brüssel und Washington Wertpapier­notierungen<br />

erheblichen schwankungen<br />

unterworfen sein.<br />

3. Euro-Raum driftet derzeit wirtschaftlich<br />

auseinander<br />

der Euro-Raum zerfällt momentan in zwei<br />

klar voneinander unterschiedene Blöcke. Mit<br />

irland, Portugal und griechenland stecken nach<br />

dZ bank Prognose drei Länder auch noch im<br />

Jahr <strong>2011</strong> hartnäckig in der rezession fest.<br />

spanien zählt bei Licht besehen ebenfalls zur<br />

gruppe der Länder mit einer weiterhin schwachen<br />

gesamtwirtschaftlichen entwicklung; hier<br />

steht wohl ein nullwachstum an. die übrigen<br />

Länder des euro­raums dürften <strong>2011</strong> mehr<br />

oder weniger verhalten zulegen.<br />

die stark unterschiedlichen konstellationen in<br />

den Mitgliedsländern des euro­raums nehmen<br />

namentlich die Finanzmärkte ins Visier. so sind<br />

im Jahr 2010 die kurse ausstehender staatsanleihen,<br />

von italien über spanien, Portugal und<br />

irland bis hin zu griechenland, z. t. drastisch<br />

abgesackt. die Wertpapierhändler und investoren<br />

taxieren die Wahrscheinlichkeit dafür, dass<br />

diese staatsanleihen wie vereinbart bedient<br />

werden, off ensichtlich auf Werte weit niedriger<br />

als 100%. umgekehrt haben die renditen auf<br />

diesen Papieren erheblich angezogen. deren<br />

Risikoaufschläge gegenüber deutschen bundesanleihen<br />

haben sich in Höhen geschraubt,<br />

die seit einführung des euro nicht mehr zu<br />

beobachten waren.<br />

das Marktrenditeniveau zu Jahresbeginn <strong>2011</strong><br />

ist für die euro­raum­Peripherie auf die lange<br />

Frist nicht zu verkraften. nicht nur nimmt die<br />

Steuerkraft der betroff enen staaten nicht<br />

annähernd so schnell zu, wie dies vor dem Hintergrund<br />

der vorherrschenden Zinssätze erforderlich<br />

wäre. Vielmehr droht auch die Refi nanzierung<br />

auslaufender schuldtitel zu scheitern,<br />

sollte die investorenseite in eine art „käuferstreik“<br />

treten.<br />

Zur Bekämpfung der Finanzkrise hat die<br />

europäische union im Verlaufe des Jahres 2010<br />

mehrere Maßnahmen ergriff en. die prominentesten<br />

hiervon sind ein rettungspaket speziell<br />

für griechenland und ein rettungsmechanismus<br />

für alle notleidenden Länder des euroraums<br />

gewesen. das Griechenland-Paket<br />

verfügt über einen rahmen von 110 Mrd. €,<br />

auszuzahlen in mehreren tranchen. demgegenüber<br />

wartet der rettungsmechanismus<br />

mit der gigantischen summe von 750 Mrd. €<br />

auf. diese verteilt sich auf drei töpfe: Zum<br />

ersten auf die europäische kommission, zum<br />

zweiten auf ein neu geschaff enes sondervermögen<br />

(europäische Finanzstabilitätsfazilität)<br />

und zum dritten auf den internationalen Währungsfonds<br />

(iWF).<br />

als erstes Land ist irland im vierten Quartal 2010<br />

unter den währungsraumweiten Rettungsschirm<br />

geschlüpft. dabei muss sich ein betroffenes<br />

Land einem drastischen strukturanpassungsprogramm<br />

unterziehen, ähnlich dem,<br />

was der iWF regelmäßig für unilaterale Hilfe<br />

einfordert. irlands Parlament hat in der nacht<br />

Abbildung 4: Bundspreads ausgewählter EWU-Staatsanleihen (zehn Jahre Laufzeit)<br />

Quellen: Bloomberg; Berechnungen der DZ BANK.


zum 08.12.2010 sein sparpaket verabschiedet.<br />

allein für <strong>2011</strong> sind ausgabenkürzungen,<br />

nicht zuletzt im sozialbereich, und steuererhöhungen<br />

von insgesamt sechs Mrd. € geplant<br />

– eine immense summe für eine bevölkerung<br />

von 4,5 Mio. Menschen 8 . auf deutschland übertragen<br />

bedeutete dies ein einsparvolumen von<br />

gut und gerne 100 Mrd. € (!), allein für einen<br />

Zwölfmonatszeitraum. irland plant indes für die<br />

Zeit bis 2014 entlastungen für die öff entlichen<br />

kassen um insgesamt 15 Mrd. €. im gegenzug<br />

erhält die „grüne insel“ Hilfen im gesamtvolumen<br />

von 85 Mrd. €, wobei sich großbritannien,<br />

dänemark und schweden, nicht im euro­raum<br />

vertreten, jeweils direkt beteiligen.<br />

die notfall­Maßnahmen der europäischen<br />

Wirtschaftspolitik haben es, über das gesamtjahr<br />

2010 betrachtet, nicht vermocht, das Misstrauen<br />

der Kapitalmarktakteure nachhaltig<br />

zu lindern. ein wesentlicher grund hierfür<br />

scheint zu sein, dass über lange Zeit keine klare<br />

selbstverpfl ichtung der europäischen Finanzpolitik<br />

zu erkennen gewesen ist, dass das bei<br />

weitem vorrangige Ziel darin bestehe, den<br />

euro­raum zu erhalten, komme, was da wolle.<br />

die antwort der Finanzmärkte hierauf ist eindeutig<br />

ausgefallen.<br />

das Jahr <strong>2011</strong> wird, nicht zuletzt im rahmen<br />

des aufgespannten rettungsschirms, auch<br />

durch Änderungen auf der emittentenseite des<br />

kapitalmarkts gekennzeichnet sein. die europäische<br />

union wird verstärkt am kapitalmarkt<br />

vertreten sein. Zudem hat sich der eFsF bei den<br />

investoren eingeführt.<br />

an Empfehlungen zur Aufarbeitung der<br />

Krise herrscht beiliebe kein Mangel. Zu unterscheiden<br />

sind hierbei einerseits Vorschläge<br />

zur Linderung der akuten krise von andererseits<br />

einlassungen, wie vergleichbare krisen<br />

zukünftig zu vermeiden sein könnten.<br />

die deutsche bundesregierung hat sich frühzeitig<br />

auf die Floskel versteift, dass private Gläubiger<br />

an der schuldenrestrukturierung eines<br />

euro­raum­staats zu beteiligen seien. unklar ist<br />

lange Zeit dabei geblieben, ob sich diese Formulierung<br />

allein auf zukünftig zu begebende<br />

oder auch auf bereits ausstehende schulden<br />

beziehe. im Laufe der Zeit hat sich die diskussion<br />

dann zumindest so weit fortentwickelt,<br />

dass für zukünftig zu emittierende staatsanleihen<br />

im euro­raum durchgängig „collective<br />

action clauses“ Verwendung fi nden sollen.<br />

nach herrschender auff assung erlauben derartige<br />

anleihe­bedingungen einer gläubigermehrheit<br />

sehr viel eher, im nachhinein<br />

umschuldungskonditionen auszuhandeln, die<br />

auch für Minderheitsgläubiger bindend sind.<br />

auf diesem Weg lassen sich, so heißt es, z. b.<br />

Moratorien für Zinszahlungen, eine Verschiebung<br />

von endfälligkeiten oder Zinsschnitte<br />

leichter durchsetzen.<br />

große resonanz in der Öff entlichkeit hat des<br />

Weiteren ein Vorschlag des bruegel­insti­<br />

Abbildung 5: Schulden ausgewählter Staaten (in Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts)<br />

Quellen: Bloomberg; EU-Kommission; Berechnungen der DZ BANK.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

8 „euro­krise: irlands Parlament billigt radikalen<br />

sparkurs“; in: spiegel online (internet­abfrage<br />

vom 08.12.2010.).<br />

13


14<br />

beitrag<br />

» Der Lackmustest<br />

für den Geschäftsbankensektor<br />

steht<br />

dann an, wenn<br />

die Kurve vom<br />

kurzen Ende her<br />

flacher wird. «<br />

9 http://www.bruegel.org/pdf­download/<br />

?pdf=fileadmin/files/admin/publications/<br />

policy_briefs/2010/1005­Pb­blue_bonds.pdf<br />

(internet­abfrage vom 14.12.2010).<br />

10 http://www.ecb.int/mopo/decisions/html/<br />

index.en.html (internet­abfrage vom 14.12.2010).<br />

11 „trichet fordert deutlich größeren rettungsschirm“;<br />

in: http://www.spiegel.de/wirtschaft/<br />

unternehmen/0,1518,734564,00.html; (internet­abfrage<br />

vom 14.12.2010).<br />

12 http://www.ecb.int/press/pressconf/2010/<br />

html/is101104.en.html (internet­abfrage vom<br />

15.12.2010).<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

tuts, brüssel, erfahren. Vorgeschlagen wird,<br />

die schulden der euro­raum­staaten zu vergemeinschaften,<br />

aber nur bis zur Maastrichtgrenze<br />

von jeweils 60%, bezogen auf die<br />

gesamtwirtschaftliche Leistung. die gemeinschaftsschulden<br />

wären vorrangig zu bedienen<br />

zu einem einheitlichen Zinssatz (Blaue Anleihen).<br />

die darüber hinausgehende Verschuldung<br />

müsse jedes Land für sich tragen (Rote<br />

Anleihen) 9 .<br />

als letztlich umfassend handlungsfähige<br />

europäische institution hat sich über den Verlauf<br />

der krise allein die Europäische Zentralbank<br />

präsentiert. auch sie hat zur krisenbekämpfung<br />

beigetragen, nicht zuletzt durch ihr<br />

„securities Markets Programme“ zum ankauf<br />

von staatsanleihen krisengeschüttelter staaten<br />

der eurozone 10 . da sie indes glaubt, hiermit<br />

ihren ureigensten geldpolitischen auftrag, für<br />

geldwertstabilität zu sorgen, zu überschreiten,<br />

appelliert sie an die Finanzpolitik, die staatsfinanzkrise<br />

federführend zu lösen 11 .<br />

III. Führende Zentralbanken<br />

stehen weiter auf dem<br />

Gaspedal<br />

neben der schuldenkrise wird die aufmerksamkeit<br />

der kapitalmarktakteure im weiteren<br />

Verlauf des Jahres <strong>2011</strong> wohl vorzugsweise<br />

auf den führenden Zentralbanken ruhen.<br />

eine erhöhung der Leitzinsen steht kaum an,<br />

weder in den Vereinigten staaten noch im euroraum.<br />

Für die US-Notenbank gilt als ausgemacht,<br />

dass diese zunächst ihre krisenbedingt<br />

ergriffenen quantitativen Maßnahmen fortführt.<br />

sollten diese noch <strong>2011</strong> enden, bedarf es<br />

dann wohl zusätzlich einer gewissen „karenzzeit“,<br />

bis eine erste Leitzinsanhebung auf die<br />

tagesordnung kommt. Für den euro­raum<br />

hat die eZb zwar eine derartige klare abfolge<br />

von „exit“ und Leitzinspolitik verneint 12 . indes<br />

lässt die insgesamt noch fragile wirtschaftliche<br />

Verfassung des euro­raums, insbesondere an<br />

dessen Peripherie, einstweilen stabil­niedrige<br />

Leitzinsen weiterhin geboten erscheinen. die<br />

geldmarktsätze sind dessen ungeachtet noch<br />

2010 im trend angestiegen. Für unbesicherte<br />

transaktionen liegen die euribor­notierungen<br />

ab einer Laufzeit von drei Monate wieder oberhalb<br />

des eZb­refi. die normalisierung am geldmarkt<br />

dürfte <strong>2011</strong> anhalten, zumal die eZb bei<br />

dessen Versorgung mit Liquidität eine vollständige<br />

rückkehr zu Verhältnissen wie vor<br />

der Finanzmarktkrise anstrebt.<br />

Vor dem Hintergrund wohl konstanter Leitzinsen<br />

<strong>2011</strong>, nicht nur in den Vereinigten staaten<br />

und im euro­raum, sondern wohl auch<br />

in Japan, großbritannien oder der schweiz,<br />

hat der Finanzmarkt gegen Jahresende 2010<br />

einen kapitalen Frühstart hingelegt. Hatten die<br />

swapsätze für zehnjährige Laufzeiten noch per<br />

ende august 2010 bei 2,25% gelegen, so haben<br />

diese in weniger als vier Monaten um weit mehr<br />

als 100 basispunkte angezogen. die generelle<br />

bewegungsrichtung aufwärts dürfte sich <strong>2011</strong><br />

weiter durchsetzen, doch ist davon auszugehen,<br />

dass zwischenzeitlich auch mal wieder<br />

tiefere notierungen erreicht werden. nach wie<br />

vor gilt das alte sprichwort: „der Finanzmarkt ist<br />

keine einbahnstraße.“<br />

Weder die Vereinigten staaten noch der euroraum<br />

sehen realwirtschaftlich wieder so gefestigt<br />

aus, wie dies ein blick auf den renditeverlauf<br />

glauben machen könnte. inflation ist beileibe<br />

noch kein thema, mag auch die us­notenbank<br />

höhere teuerungsraten explizit anstreben. eine<br />

nachlassende bonität der staaten der eurozone,<br />

auch deutschlands, mag für höhere renditen<br />

sprechen, aber dann bleibt zu fragen, warum<br />

auch in nordamerika die sätze anziehen.<br />

die Renditestrukturkurve, gemessen am<br />

spread zwischen dreimonats­geldmarktsatz<br />

und Zehnjahres­swapsatz, ist, über das<br />

gesamtjahr 2010 gesehen, flacher geworden.<br />

indes hat sich auch hierin zu großen teilen ein<br />

kapitaler Frühstart des Finanzmarkts widergespiegelt.<br />

in einen trittfassenden weltwirtschaftlichen<br />

aufschwung hinein wird eine kurve typischerweise<br />

nicht flacher, sondern nochmals<br />

leicht steiler, und dies vom langen ende her.<br />

<strong>2011</strong> wird sich banken einstweilen noch hinlänglich<br />

gelegenheit bieten, sich gegen eine<br />

flache kurve zu akzeptablen konditionen abzusichern.<br />

der Lackmustest für den Geschäftsbankensektor,<br />

nicht nur in deutschland, steht<br />

dann an, wenn die kurve vom kurzen ende her<br />

flacher wird, vorzugsweise dann, wenn die eZb<br />

klarstellt, dass sie erste Leitzinsanhebungen<br />

fest ins auge fasst. die dZ bank erwartet zwar<br />

für <strong>2011</strong> keine eZb­Leitzinsanhebungen, aber<br />

eine generös steile kurve ist beileibe kein auf<br />

dauer angelegter Zustand. £


PRAxISTIPPS<br />

beitrag<br />

die Finanzkrise lehrt, risiken und erträge des bankgeschäfts neu auszutarieren. daneben heißt es, bei der Liquiditätsausstattung<br />

zu jedem Zeitpunkt alles unter kontrolle zu haben, nicht nur aus aufsichtsrechtlicher sicht.<br />

aus makroökonomischer Perspektive bietet es sich an, im bankgeschäft das Jahr <strong>2011</strong> exakt so zu beginnen, wie das Vorjahr<br />

beendet worden ist: defensiv. es ist aber absehbar, dass noch in diesem Jahr der Zeitpunkt heranrücken wird, zu dem<br />

sich eine fein dosierte aufnahme von risiken auszahlen dürfte.<br />

einen wesentlichen Markstein für eine grundsätzliche Änderung der Windrichtung an den Finanzmärkten könnte das<br />

einhellige signal auf europäischer ebene darstellen, dass der „gordische knoten“ Fiskalkrise durchschlagen werden soll.<br />

Ja, ich bestelle 1 aktuelles Heft von<br />

<strong>BankPraktiker</strong> kostenlos und<br />

unverbindlich zur Probe!<br />

Ja, ich bestelle <strong>BankPraktiker</strong> im Abonnement<br />

und erhalte 10 Hefte im Jahr zum<br />

Jahresvorzugspreis von € 210,- inkl. USt.<br />

und zzgl. € 12,- Versand.<br />

Von Bankern. Für Banker.


16<br />

beitrag<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand kredit konto anlage recht Handel controlling revision it<br />

BMF-Verordnung: Neue Regeln für<br />

die Vergütungssysteme von Banken<br />

Autoren:<br />

Dr. Christopher Jordan,<br />

Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

und<br />

neue Verordnung über die aufsichtsrechtlichen anforderungen an die Vergütungssysteme<br />

von kredit­ und Finanzdienstleistungsinstituten<br />

(„institutsVergV“).<br />

Isabel Michaelis, LL.M. oec.,<br />

Rechtsanwältin,<br />

CMS Hasche Sigle.<br />

Diskutieren Sie zum Thema<br />

dieses Beitrags mit anderen<br />

<strong>BankPraktiker</strong>n in unserer<br />

Diesen Beitrag finden Sie<br />

dort unter der Rubrik:<br />

Vorstand.<br />

1 Vgl. § 2 Ziff . 1 institutsVergV.<br />

2 Vgl. begründung des referentenentwurfs für<br />

eine institutsVergV, s. 8.<br />

3 so § 25a abs. 1 satz 3 nr. 4 kWg; § 1 abs. 3<br />

institutsVergV.<br />

4 Vgl. § 2 Ziff . 2 institutsVergV.<br />

5 Vgl. § 1 abs. 1 satz 1 institutsVergV.<br />

6 Vgl. hierzu § 1 abs. 2 institutsVergV.<br />

.<br />

I. Einleitung<br />

w am 13.10.2010 ist die „Verordnung über die<br />

aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme<br />

von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten“<br />

(institutsVergV) in kraft getreten.<br />

die Verordnung basiert auf dem „Gesetz<br />

über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an<br />

die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen“<br />

vom 21.07.2010, mit<br />

dem die vom rat für Finanzstabilität (Financial<br />

stability board) entwickelten Prinzipien<br />

für solide Vergütungspraktiken in der Finanzbranche,<br />

die von der gruppe der 20 wichtigsten<br />

industrie­ und schwellenländer (g20) entwickelt<br />

wurden, in eine gesetzliche regelung<br />

überführt werden. der folgende beitrag soll die<br />

regelungen der institutsVergV, die umfangreiche<br />

regelungen hinsichtlich der Zulässigkeit<br />

von Vergütungsregelungen im bankenbereich<br />

enthält, vorstellen.<br />

II. Begriffsdefinition<br />

der begriff der „Vergütung“ im sinne der Verordnung<br />

umfasst im grundsatz sämtliche fi nanziellen<br />

Leistungen und sachbezüge, die ein<br />

geschäftsleiter oder ein Mitarbeiter im Hinblick<br />

auf seine berufl iche tätigkeit bei dem institut<br />

erhält 1 . um Vergütung handelt es sich damit<br />

etwa bei erfolgsbeteiligungen im rahmen<br />

sog. carried­interest­Modelle 2 . Leistungen<br />

dritter können ebenfalls eine Vergütung im<br />

sinne der Verordnung darstellen, so dass z. b.<br />

auch von der ausländischen Muttergesellschaft<br />

gewährte aktienoptionen erfasst werden. nicht<br />

als Vergütung gelten fi nanzielle Leistungen<br />

oder sachbezüge, die von dem institut kraft<br />

einer allgemeinen, ermessensunabhängigen<br />

und institutsweiten regelung gewährt werden<br />

und keine anreizwirkung zur eingehung von<br />

risiken entfalten. auch auf durch tarifvertrag<br />

gewährte Vergütungen fi ndet die Verordnung<br />

keine anwendung 3 .<br />

unter den begriff Vergütungssystem fallen<br />

die institutsinternen regelungen zur Vergütung<br />

sowie deren tatsächliche umsetzung und<br />

anwendung durch das institut 4 .<br />

III. Anwendungsbereich<br />

1. Sachlicher Anwendungsbereich<br />

die institutsVergV gilt für die Vergütungssysteme<br />

sämtlicher geschäftsleiter und Mitarbeiter<br />

der institute i. s. d. § 1 abs. 1b und des § 53<br />

abs. 1 des kreditwesengesetzes (kWg) 5 . sie<br />

umfasst alle inländischen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute,<br />

deren ausländischen<br />

tochtergesellschaften und niederlassungen<br />

und inländische Zweigstellen von unternehmen<br />

mit sitz im ausland.<br />

dabei werden an die Vergütungssysteme sog.<br />

„bedeutender Institute“ besondere anforderungen<br />

gestellt. ob ein institut „bedeutend“ ist,<br />

hängt von dem durchschnitt der bilanzsumme<br />

in den letzten drei abgeschlossenen geschäftsjahren<br />

ab 6 .<br />

institute mit einer durchschnittlichen<br />

bilanzsumme von weniger als zehn Mrd. €<br />

gelten als nicht „bedeutend“ im sinne der<br />

Verordnung.<br />

bei einer durchschnittlichen bilanzsumme<br />

von 40 Mrd. € und mehr wird widerleglich<br />

vermutet, dass ein institut „bedeutend“ ist.<br />

Liegt die bilanzsumme dazwischen, muss<br />

das institut eigenverantwortlich festlegen,<br />

ob es „bedeutend“ ist.<br />

institute mit einer bilanzsumme von mehr als<br />

zehn Mrd. € haben anhand einer risikoanalyse


zu begutachten, ob sie „bedeutend“ sind. die<br />

risikoanalyse muss schriftlich erfolgen und<br />

plausibel, umfassend und für dritte nachvollziehbar<br />

sein. Hierbei ist jedenfalls die größe<br />

des instituts, seine Vergütungsstruktur sowie<br />

art, umfang, komplexität, risikogehalt und<br />

internationalität der geschäftsaktivitäten zu<br />

berücksichtigen 7 . Welche umstände im einzelnen<br />

relevant sind, ist angesichts der vagen<br />

Formulierung in der Verordnung aber noch<br />

unklar.<br />

2. Persönlicher Anwendungsbereich<br />

die Verordnung unterscheidet zwischen<br />

geschäftsleitern und Mitarbeitern der institute.<br />

Ferner gelten besondere bestimmungen<br />

für Mitarbeiter, die hohe risiken begründen<br />

können.<br />

Geschäftsleiter sind die Personen, die nach<br />

gesetz, satzung oder gesellschaftsvertrag<br />

zur Führung der geschäfte und Vertretung<br />

des instituts berufen sind 8 .<br />

Mitarbeiter sind alle Personen, derer sich<br />

das institut bei dem betreiben von bankgeschäften<br />

oder der erbringung von Finanzdienstleistungen,<br />

insbesondere aufgrund<br />

eines arbeits­, geschäftsbesorgungs­ oder<br />

dienstverhältnisses bedient 9 . die Verordnung<br />

gilt nicht nur für angestellte der institute<br />

selbst, sondern auch für Personen, die<br />

im rahmen einer Auslagerungsvereinbarung<br />

unmittelbar an dienstleistungen für<br />

das institut zum Zweck des betreibens von<br />

bankgeschäften oder der erbringung von<br />

Finanzdienstleistungen beteiligt sind. nicht<br />

unter den Mitarbeiterbegriff fallen Han-<br />

Abbildung 1: Bedeutende Institute<br />

delsvertreter gem. § 84 abs. 1 Hgb, derer<br />

sich institute beim Vertrieb ihrer Produkte<br />

häufig bedienen 10 . diese ausnahme entbindet<br />

die institute allerdings nicht davon,<br />

sich mit den besonderheiten dieses Vertriebswegs,<br />

insbesondere auch unter dem<br />

gesichtspunkt des reputations­ und Haftungsrisikos,<br />

zu befassen 11 .<br />

die besonderen anforderungen an die<br />

bedeutenden institute gelten nur für<br />

Geschäftsleiter und Mitarbeiter, die<br />

hohe Risiken begründen können (im Folgenden<br />

auch „risk taker“). ob dies der Fall<br />

ist, haben die institute ebenfalls im rahmen<br />

einer risikoanalyse festzulegen. Hier sind<br />

v. a. die größe und art der geschäfts­<br />

tätigkeit, das geschäftsvolumen, die Höhe<br />

der risiken und die erträge der jeweiligen<br />

organisationseinheit zu berücksichtigen 12 .<br />

auch die tätigkeit, die stellung, die Höhe<br />

der bisherigen Vergütung eines Mitarbeiters<br />

sowie eine ausgeprägte Wettbewerbssituation<br />

auf dem arbeitsmarkt können kriterien<br />

sein 13 . detaillierte einzelparameter<br />

sind angesichts der vagen Formulierung<br />

ebenfalls noch nicht erkennbar.<br />

IV. Anforderungen an die<br />

Ausgestaltung von Vergütungssystemen<br />

Durchschnitt der Bilanzsumme in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren<br />

die Verordnung unterscheidet zwischen anforderungen,<br />

die für alle institute und für die Vergütungssysteme<br />

sämtlicher geschäftsleiter<br />

und Mitarbeiter gelten (vgl. 1.) und deutlich<br />

anspruchsvolleren Maßstäben, die nur für<br />

bedeutende institute und die Vergütungssys­<br />

Weniger als zehn Mrd. € Zwischen zehn und 40 €, Mehr als 40 Mrd. €<br />

Institut nicht bedeutend<br />

Institut muss eigenverantwortlich<br />

festlegen, ob es bedeutend ist<br />

Es wird vermutet, dass das Institut<br />

bedeutend ist, Vermutung aber<br />

widerleglich.<br />

Vornahme einer schriftlichen Risikoanalyse, ob Institut bedeutend ist<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Unter den Begriff<br />

Vergütung fallen<br />

alle Leistungen, die<br />

eine Anreizwirkung<br />

zur Eingehung<br />

von Risiken entfalten.<br />

Dies ist z. B.<br />

bei Rabatten oder<br />

betrieblichen Versicherungs­<br />

und<br />

Sozialleistungen<br />

nicht der Fall. «<br />

7 so § 1 abs. 2 institutsVergV.<br />

8 Vgl. § 1 abs. 2 kWg.<br />

9 § 2 Ziff. 6 institutsVergV.<br />

10 § 2 Ziff. 6 institutsVergV.<br />

11 Vgl. begründung der institutsVergV der baFin<br />

unter b. a. e.<br />

12 Vgl. hierzu § 5 abs. 1 satz 3 institutsVergV.<br />

13 Vgl. § 5 abs. 1 satz 3 institutsVergV.<br />

17


18<br />

beitrag<br />

» Die Verordnung<br />

unterscheidet zwischen<br />

allgemeinen<br />

und besonderen<br />

Anforderungen. Die<br />

allgemeinen Anforderungen<br />

gelten für<br />

sämtliche, die besonderen<br />

nur für „bedeutende“<br />

Institute. «<br />

14 Vgl. § 3 institutsVergV.<br />

15 § 3 abs. 3 institutsVergV.<br />

16 § 3 abs. 4 Ziff. 1 institutsVergV.<br />

17 § 3 abs. 4 Ziff. 2 institutsVergV.<br />

18 dies entspricht der regelung in § 87 abs. 1 aktg.<br />

19 Vgl. hierzu § 3 abs. 5 institutsVergV.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

teme von deren geschäftsleitern und Mitarbeitern,<br />

die hohe risiken begründen können, relevant<br />

sind (vgl. 2.).<br />

1. Allgemeine Anforderungen<br />

die Verordnung fordert zunächst eine angemessene<br />

Ausgestaltung der Vergütungssysteme.<br />

Zur etablierung eines angemessenen<br />

Vergütungssystems gilt nach der Verordnung<br />

Folgendes 14 :<br />

a) Anreize zur Eingehung unverhältnismäßig<br />

hoher Risiken<br />

Zunächst dürfen die Vergütungssysteme keine<br />

anreize zur eingehung unverhältnismäßig<br />

hoher risiken setzen 15 . dies ist nach der Verordnung<br />

v. a. gegeben, wenn geschäftsleiter<br />

und/oder Mitarbeiter signifikant von einer variablen<br />

Vergütung abhängig sind 16 .<br />

daneben wird ein unzulässiger anreiz gesetzt,<br />

wenn einzelvertraglich begründete ansprüche<br />

auf Leistungen für den Fall der beendigung der<br />

tätigkeit vereinbart werden, die trotz individueller<br />

negativer erfolgsbeiträge in der Höhe<br />

unverändert gewährt werden 17 .<br />

Abbildung 2: Anforderungen an die Vergütungssysteme<br />

Allgemeine inhaltliche<br />

Anforderungen<br />

Allgemeine Anforderungen<br />

an alle Institute<br />

b) Mehrjährige Bemessungsgrundlage<br />

des Weiteren muss die Vergütung in einem<br />

angemessenen Verhältnis zu den aufgaben<br />

und Leistungen sowie zur Lage der gesellschaft<br />

stehen und darf die übliche Vergütung nicht<br />

ohne besondere gründe übersteigen. Variable<br />

Vergütungen sollen daher eine mehrjährige<br />

bemessungsgrundlage haben 18 .<br />

c) Angemessenes Verhältnis von fixer und<br />

variabler Vergütung<br />

außerdem müssen fixe und variable Vergütung<br />

in einem angemessenen Verhältnis zueinander<br />

stehen 19 . nach der Verordnung ist das Verhältnis<br />

als angemessen anzusehen, wenn einerseits<br />

keine signifikante abhängigkeit von der variablen<br />

Vergütung besteht, die variable Vergütung<br />

aber andererseits einen wirksamen Verhaltensanreiz<br />

bietet. die Verordnung schreibt<br />

einen konkreten Maßstab nicht vor. die Festlegung<br />

eines solchen ist auch schwierig, da die<br />

bestimmung eines wirksamen Verhaltensanreizes<br />

von der Position des betroffenen abhängig<br />

ist. Hier wird es auf eine einzelfallprüfung<br />

ankommen, bei der den instituten ein gewisser<br />

beurteilungsspielraum verbleibt.<br />

Anforderungen an die Vergütungssysteme<br />

Allgemeine organisatorische<br />

Anforderungen<br />

Darüber hinausgehende besondere<br />

Anforderungen an bedeutende Institute<br />

Besondere inhaltliche<br />

Anforderungen<br />

Besondere organisatorische<br />

Anforderungen


d) Garantierte variable Vergütung<br />

eine garantierte variable Vergütung ist nur<br />

im rahmen der aufnahme eines dienst­ oder<br />

arbeitsverhältnisses und längstens für ein Jahr<br />

zulässig 20 .<br />

e) Festlegung der Vergütung im<br />

Anstellungsvertrag<br />

die Vergütung der geschäftsleiter muss<br />

abschließend im anstellungsvertrag festgelegt<br />

werden 21 . ungeklärt ist, inwiefern die Festlegung<br />

von rahmenbedingungen der Vergütung<br />

ausreicht und ob eine bezugnahme auf anderweitige<br />

regelungswerke (z. b. betriebsvereinbarungen,<br />

arbeitgeberseitig erlassene richtlinien<br />

zur Vergütung etc.) zulässig ist.<br />

f) Vergütung von Mitarbeitern der<br />

Kontrolleinheiten<br />

Für die Vergütung der Mitarbeiter in kontrolleinheiten<br />

stellt die Verordnung eigene anforderungen<br />

22 . „kontrolleinheiten“ sind institutsinterne<br />

organisationseinheiten, die die<br />

bereiche Markt und Handel überwachen 23 ,<br />

wie z. b. das risikocontrolling oder einheiten<br />

mit compliance­Funktionen.<br />

um zu verhindern, dass die Vergütungssysteme<br />

nicht der Überwachungsfunktion der<br />

kontroll einheiten zuwiderlaufen, darf die Höhe<br />

der variablen Vergütung von Mitarbeitern der<br />

kontrolleinheiten und der von ihnen kontrollierten<br />

bereiche nicht maßgeblich nach gleichlaufenden<br />

Vergütungsparametern bestimmt<br />

sein, da andernfalls die gefahr eines interessenkonflikts<br />

bestünde. Vielmehr müssen die<br />

Mitarbeiter der kontrolleinheiten unabhängig<br />

von den Leistungen der jeweils kontrollierten<br />

geschäftsbereiche entlohnt werden.<br />

außerdem muss die Vergütung so ausgestaltet<br />

sein, dass eine angemessene qualitative und<br />

quantitative Personalausstattung sichergestellt<br />

ist.<br />

g) Sicherung einer soliden Eigenkapitalbasis<br />

der gesamtbetrag der variablen Vergütung<br />

von geschäftsleitern und Mitarbeitern darf<br />

nicht die Fähigkeit des instituts einschränken,<br />

eine notwendige erhöhung der eigenka­<br />

pitalbasis durchzuführen 24 . gelingt dies nicht,<br />

berechtigt § 45 abs. 1 satz 1 nr. 4 kWg die<br />

baFin, die auszahlung variabler Vergütungsbestandteile<br />

(die nicht auf einer tarifvertraglichen<br />

regelung beruhen) zu untersagen oder<br />

zu beschränken. diese untersagungs­ und<br />

beschränkungsfunktion müssen die institute<br />

im rahmen der Verträge mit den geschäftsleitern<br />

und Mitarbeitern berücksichtigen, indem<br />

sie dort einen entsprechenden Änderungsvorbehalt<br />

aufnehmen.<br />

die anpassung von altverträgen kann schwierigkeiten<br />

bereiten, da es i. d. r. der Zustimmung<br />

des Mitarbeiters bedarf, wenn der arbeitsvertrag<br />

keinen entsprechenden Änderungsvorbehalt<br />

vorsieht. gelingt eine einvernehmliche<br />

regelung nicht, können aus der vertraglichen<br />

Vereinbarung gem. § 45 abs. 1a satz 2 kWg<br />

keine rechte hergeleitet werden 25 .<br />

h) Organisatorische Anforderungen<br />

daneben haben die institute organisatorische<br />

anforderungen zu beachten 26 :<br />

die geschäftsleiter und Mitarbeiter müssen<br />

schriftlich über die ausgestaltung der für<br />

sie maßgeblichen Vergütungssysteme in<br />

kenntnis gesetzt werden.<br />

die geschäftsleiter haben das Verwaltungs­<br />

oder aufsichtsorgan mind. einmal<br />

jährlich über die ausgestaltung der Vergütungs<br />

systeme des instituts zu informie­<br />

ren.<br />

dem Vorsitzenden des Verwaltungs­ oder<br />

aufsichtsorgans ist ein entsprechendes auskunftsrecht<br />

gegenüber der geschäftsleitung<br />

einzuräumen.<br />

schließlich hat das institut in seinen organisationsrichtlinien<br />

grundsätze zu den Vergütungssystemen<br />

festzulegen. die Vergütungssysteme<br />

sind von dem institut<br />

zumindest einmal jährlich auf ihre angemessenheit<br />

zu überprüfen und ggf. anzupassen.<br />

2. Besondere Anforderungen bei<br />

„bedeutenden Instituten“<br />

ist ein institut bedeutend 27 , müssen die Vergütungssysteme<br />

von geschäftsleitern und risk<br />

takern die unter Ziffer 1 dargestellten besondere<br />

Anforderungen erfüllen 28 .<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Sieht ein Vergütungssystem<br />

keine<br />

Sicherung einer<br />

soliden Eigenkapitalbasis<br />

vor, kann die<br />

Auszahlung der variablen<br />

Vergütung von<br />

der BaFin untersagt<br />

oder beschränkt<br />

werden. Wichtig ist,<br />

dass die Arbeits­<br />

und Dienstverträge<br />

entsprechende<br />

Änderungsvorbehalte<br />

vorsehen. «<br />

20 § 3 abs. 7 institutsVergV.<br />

21 § 3 abs. 2 institutsVergV.<br />

22 § 3 abs. 6 i. V. m. § 2 Ziff. 9 institutsVergV.<br />

23 § 2 Ziff. 9 institutsVergV.<br />

24 so § 4 institutsVergV.<br />

25 Vgl. zu dem sich daraus ggfs. ergebenden<br />

Problem der „rückwirkung“ Müller-Bonanni/<br />

Mehrens, nZa 2010 s. 792, 795.<br />

26 § 3 abs. 9, 10 und 11 institutsVergV.<br />

27 Vgl. oben iii. 1.<br />

28 Vgl. § 5 institutsVergV.<br />

19


20<br />

beitrag<br />

» Die mit Geschäftsleitern<br />

und Mitarbeitern<br />

bestehenden<br />

Vergütungsvereinbarungen<br />

müssen an<br />

die neuen Voraussetzungenangepasst<br />

werden. «<br />

29 Vgl. § 10 institutsVergV.<br />

30 Zu den anpassungsmöglichkeiten des arbeitgebers<br />

in diesem Zusammenhang: Wisskirchen/<br />

Stühm, db 2003 s. 2.225 ff.<br />

31 so § 3 abs. 1 institutsVergV.<br />

32 Hiernach kann z. b. festgelegt werden, dass das<br />

institut weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung<br />

der bundesanstalt errichten darf und dass<br />

die bundesanstalt Maßnahmen zur reduzierung<br />

von risiken ergreifen kann.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

a) Ausgestaltung der variablen<br />

Vergütung<br />

Für die ausgestaltung der variablen Vergütung<br />

gilt Folgendes:<br />

der gesamterfolg des instituts, der erfolgsbeitrag<br />

der organisationseinheit und der<br />

individuelle erfolg sind zu berücksich­<br />

tigen.<br />

der individuelle erfolg ist anhand nichtfinanzieller<br />

Parameter (z. b. kundenzufriedenheit,<br />

erlangte Qualifikationen, beachtung<br />

der institutsinternen regelwerke und<br />

strategien) zu bestimmen.<br />

es müssen Vergütungsparameter verwendet<br />

werden, die dem Ziel eines nachhaltigen<br />

erfolgs rechnung tragen.<br />

dabei sind insbesondere die eingegangenen<br />

risiken, deren Laufzeiten sowie<br />

kapital­ und Liquiditätskosten zu berücksichtigen.<br />

Mind. 40% der variablen Vergütung ist<br />

über einen Zeitraum von mind. drei Jahren<br />

zurückzubehalten; dieser Vergütungsanteil<br />

darf nicht schneller als zeitanteilig ausgezahlt<br />

werden.<br />

50% der zurückbehaltenen Vergütung muss<br />

von der nachhaltigen Wertentwicklung des<br />

instituts anhängig sein.<br />

schließlich darf die risikoorientierung der<br />

Vergütung nicht durch absicherungs­ oder<br />

sonstige Maßnahmen eingeschränkt oder<br />

aufgehoben werden.<br />

b) Organisatorische Anforderungen<br />

auch die organisatorischen Anforderungen<br />

gehen bei bedeutenden instituten weiter:<br />

bezüglich der risk taker ist eine schriftlich<br />

dokumentierte risikoanalyse vorgeschrieben.<br />

es ist ein Vergütungsausschuss einzurichten,<br />

der die angemessenheit der Vergütungssysteme<br />

überwacht.<br />

der Vergütungsausschuss hat jährlich einen<br />

Vergütungsbericht zu erstellen.<br />

die ausgestaltung der Vergütungssysteme<br />

und die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses<br />

sind zumindest auf der eigenen<br />

internetseite offenzulegen.<br />

ebenso offenzulegen sind die gesamtbeträge<br />

der diversen Vergütungen und abfin­<br />

dungen unter ausweis der höchsten geleisteten<br />

abfindung.<br />

V. Anpassung bestehender<br />

arbeitsrechtlicher Vereinbarungen<br />

das institut hat nach der Verordnung darauf hinzuwirken,<br />

dass die mit den geschäftsleitern und<br />

Mitarbeitern bestehenden Verträge sowie sog.<br />

betriebliche Übungen (ansprüche, die aufgrund<br />

regelmäßigen Verhaltens des arbeitgebers entstehen),<br />

die mit der Verordnung nicht vereinbar<br />

sind – soweit rechtlich zulässig – auf der Grundlage<br />

eines Rechtsgutachtens angepasst<br />

werden 29 . unklar ist, inwiefern zukünftig auch<br />

betriebsvereinbarungen entsprechend anzupassen<br />

sind. gem. Wortlaut und begründung<br />

der Verordnung sind diese unseres erachtens<br />

jedenfalls nicht erfasst. die situation ist insofern<br />

vergleichbar mit der situation nach inkrafttreten<br />

der schuldrechtsreform. in beiden steht der<br />

arbeitgeber vor dem Problem, dass bestehende<br />

arbeitsvertragliche Vereinbarungen nicht mehr<br />

dem geltenden recht entsprechen 30 .<br />

VI. Haftung<br />

die Geschäftsleiter sind für die angemessene<br />

ausgestaltung der Vergütungssysteme der Mitarbeiter<br />

verantwortlich. Für die ausgestaltung<br />

der Vergütungssysteme der geschäftsleiter wiederum<br />

ist das Verwaltungs- bzw. Aufsichtsorgan<br />

verantwortlich 31 . die geschäftsleiter<br />

bzw. das Verwaltungs­ bzw. aufsichtsorgan<br />

haften demnach bei einer rechtswidrigen<br />

ausgestaltung gegenüber dem institut, wenn<br />

diesem hierdurch ein schaden entsteht. daneben<br />

finden der Maßnahmenkatalog des § 45b<br />

kWg 32 und die bußgeldvorschriften des § 56<br />

kWg anwendung.<br />

VII. Fazit<br />

die institutsVergV stellt an die ausgestaltung<br />

der Vergütungssysteme von kredit­ und Finanzdienstleistungsinstituten<br />

eine Vielzahl neuer<br />

inhaltlicher und organisatorischer anforderungen.<br />

die umsetzung wird in der Praxis – wie<br />

sich bereits jetzt abzeichnet – einige schwierigkeiten<br />

bereiten. £


PRAxISTIPPS<br />

beitrag<br />

die bestehenden Vergütungsordnungen sollten geprüft und ggf. angepasst werden; hierzu ist ggf. externer rechtsrat<br />

einzuholen.<br />

Vor Vereinbarung von neuen Vergütungsbestandteilen sollte die rechtsabteilung konsultiert werden.<br />

die anpassung von bestehenden Verträgen und Vergütungssystemen hat nach der Verordnung auf der grundlage eines<br />

rechtsgutachtens zu erfolgen.<br />

bei der Vertragsgestaltung ist auch darauf zu achten, einen Änderungsvorbehalt hinsichtlich der variablen Vergütung<br />

in den Vertrag aufzunehmen, damit die auszahlung untersagt oder beschränkt werden kann, in den Fällen, in denen die<br />

institutsVergV dies verlangt.<br />

Grziwotz/Krepold/Lang/Münscher<br />

(Hrsg.)<br />

Dr. Matthias Artzt<br />

Deutsche Bank AG, Frankfurt a. M.<br />

Heike Dunker<br />

UniCredit Bank AG, München<br />

Dr. Hervé Edelmann<br />

Thümmel, Schütze & Partner Stuttgart<br />

Moritz Flebbe<br />

Konzepta Immobilien GmbH Langerwehe<br />

Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz<br />

Notar in Regen und Zwiesel<br />

Prof. Dr. Hans-Michael Krepold<br />

UniCredit Bank AG, München<br />

Dr. Volker Lang<br />

Balzer Kühne Lang, Bonn<br />

Dr. Jörg Lauer<br />

Landesbank Baden-Württemberg Mainz<br />

Matthias H. Layher<br />

Volksbank Rems eG, Waiblingen<br />

Dr. Patrick Lübbersmann<br />

WL BANK AG, Münster<br />

Inci Metin<br />

European Association of Public Banks<br />

EAPB, Brüssel<br />

Dr. Michael Münscher<br />

Commerzbank AG, Frankfurt/M.<br />

Anna M. Nolte<br />

Bundesministerium der Finanzen Berlin<br />

Praktikerhandbuch<br />

Baufi nanzierung, 3. Aufl age<br />

Rechts- und Praxisfragen der Immobilienfi nanzie-<br />

rung durch Banken und Sparkassen<br />

Dr. Reinhard Pieske<br />

zeb/rolfes.schierenbeck.associates<br />

Frankfurt/M.<br />

Dr. Patrick Rösler<br />

Finanz Colloquium Heidelberg GmbH<br />

Oliver Schug<br />

Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau<br />

Ditmar Weis<br />

Sanierungs- und Insolvenzberatung<br />

Osterspai<br />

Ulrich Wilms MRICS, CIS HypZert<br />

Jones Lang LaSalle GmbH, Berlin<br />

In die 3. Aufl age dieses erfolgreichen<br />

Praktikerhandbuchs wurden neben<br />

Aktualisierungen und Ergänzungen die<br />

kompletten Neuregelungen des Verbraucherdarlehensrechts<br />

eingearbeitet,<br />

die in Deutschland zur Umsetzung der<br />

Verbraucherkreditrichtlinie Mitte 2010<br />

in Kraft getreten sind. Neben der kompletten<br />

Überarbeitung aufgrund neuer<br />

Rechtsprechung und neuer Praxiserkenntnisse<br />

ist z. B. auch ein neues Kapitel<br />

zur Einschaltung von Vermittlern im<br />

Baufi nanzierungsgeschäft aufgenommen<br />

worden. Das an Praxisfragen ausgerichtete<br />

Werk ist nach wie vor am Ablauf der<br />

Baufi nanzierung in der Bank gliederungstechnisch<br />

ausgerichtet. Aus dem Inhalt:<br />

Produkte und Vertriebswege<br />

Einbinden von Vermittlern<br />

Aufsichtsrechtliche Anforderungen<br />

und Organisation der Baufi nanzierung<br />

Beleihungswertermittlung<br />

Aufklärung und Beratung<br />

in der Baufi nanzierung<br />

Steuerschädlichkeit bei Finanzierung<br />

mit Lebensversicherungen<br />

Abschluss des Kreditvertrages nach<br />

neuem Verbraucherkreditrecht<br />

Bestellung der Grundschuld<br />

Risiken für Grundschuld<br />

aus öffentlichem Recht<br />

Hereinnahme von Zusatzsicherheiten:<br />

Bürgschaften und Pfandrechte<br />

Änderungen während<br />

der Vertragslaufzeit<br />

Beendigung des Vertrages<br />

Verwertung der Grundschuld<br />

Alle Autoren haben langjährige Erfahrung<br />

im Baufi nanzierungsgeschäft und<br />

sind auf Immobilienfi nanzierung sowie<br />

die daran angrenzenden Themenbereiche<br />

spezialisiert und garantieren dem<br />

Leser somit praxisnahe Information zur<br />

rechtssicheren und effektiven Abwicklung<br />

des Immobilienfi nanzierungsgeschäfts.<br />

Stand: 15.08.2010<br />

Erscheinungstermin: 30.09.2010<br />

Umfang: ca. 1000 Seiten<br />

Preis: € 87,–<br />

ISBN: 978-3-940976-31-4<br />

Finanz Colloquium<br />

Heidelberg<br />

Ich bestelle dieses Buch gegen Rechnung<br />

versandkostenfrei innerhalb Deutschlands.<br />

Name, Vorname<br />

Position<br />

Abteilung<br />

Firma<br />

Straße<br />

PLZ/Ort<br />

Telefon<br />

Fax<br />

E-Mail<br />

Datum, Unterschrift<br />

Finanz Colloquium Heidelberg GmbH<br />

Fax: 06221/99 898 99<br />

Telefon: 06221/99 898 0<br />

E-Mail: info@FC-Heidelberg.de<br />

Internet: www.FC-Heidelberg.de


22<br />

beitrag<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand kredit konto anlage recht Handel controlling revision it<br />

Testamentsvollstreckung durch<br />

Banken<br />

rechtliche rahmenbedingungen und mögliche doppelrolle einer bank als<br />

testamentsvollstrecker und Wertpapierdienstleistungsunternehmen.<br />

Autor:<br />

Dr. Reinhold Roller,<br />

Fachanwalt für Steuerrecht,<br />

Fachanwalt für Bank- und<br />

Kapital marktrecht,<br />

Dr. Roller & Partner<br />

Rechtsanwälte – Partnerschaftsgesellschaft,<br />

München.<br />

Diskutieren Sie zum Thema<br />

dieses Beitrags mit anderen<br />

<strong>BankPraktiker</strong>n in unserer<br />

Diesen Beitrag finden Sie<br />

dort unter der Rubrik:<br />

Anlage.<br />

» Die Testamentsvollstreckung<br />

dient der Sicherung<br />

der letztwilligen<br />

Verfügung<br />

des Erblassers. «<br />

1 Vgl. Zimmermann, Zerb 8/2007 s. 283; Grunky/<br />

Theis, WM 2006 s. 1.560 ff .; Mayer/Bonefeld/<br />

Wälholz/Weidlich, testamentsvollstreckung,<br />

2. aufl. 2005; Bengel/Reimann, Handbuch<br />

der testamentsvollstreckung, 3. aufl . 2001;<br />

Werkmüller, WM 2000 s. 1.361 ff .<br />

2 Vgl. Münchener kommentar/Zimmermann,<br />

bgb bd. 9, 4. aufl . 2004, § 2216 rn. 2; Palandt/<br />

Edenhofer, bgb, 69. aufl . 2010, § 2216 rn. 2.<br />

.<br />

I. Einleitung<br />

w angesichts der Werthaltigkeit der aktuellen<br />

nachlassvermögen, welche zu großen teilen<br />

auch aus konto­ und depotguthaben bestehen,<br />

ist die testamentsvollstreckung durch<br />

banken in deren Fokus gerückt 1 . durch die<br />

nachfolgende darstellung werden insbesondere<br />

die rechtlichen rahmenbedingungen,<br />

aber auch die mögliche doppelrolle einer bank<br />

als testamentsvollstrecker und Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

beleuchtet.<br />

II. Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung<br />

durch Banken<br />

Wer selbstbestimmt entscheiden möchte,<br />

was nach seinem ableben mit seinem Vermögen<br />

geschieht, muss eine Verfügung von<br />

todes wegen in Form eines testaments oder<br />

eines erbvertrags errichten. aus vielfältigen<br />

gründen kann es dem künftigen erblasser<br />

dabei wichtig sein sicherzustellen, dass sein<br />

in der letztwilligen Verfügung zum ausdruck<br />

gebrachter Wille von den erben auch ausgeführt<br />

wird. diese gewissheit erlangt der testierende<br />

wenn er die testamentsvollstreckung<br />

anordnet. denn der testamentsvollstrecker ist<br />

verpfl ichtet dem Willen des erblassers umfassend<br />

geltung zu verschaff en. der testamentsvollstrecker<br />

ist gleichzeitig zu besonderer<br />

gewissenhaftigkeit und sorgfalt verpfl ichtet<br />

und muss das ihm anvertraute Vermögen<br />

sichern und mehren, Verluste verhindern und<br />

alles unterlassen, was sich für die erben nachteilig<br />

auswirken kann 2 .<br />

Wegen der besonderen Vertrauensstellung, die<br />

sich in einer oft Jahrzehnte langen geschäftsbeziehung<br />

entwickelt haben kann, ist gerade eine<br />

bank geeignet, diese tätigkeit als testamentsvollstrecker<br />

auszuüben. grundsätzlich hat der<br />

erblasser nach dem todesfall keinen einfl uss<br />

mehr auf seine erben. denn der nachlass geht<br />

gem. § 1922 bgb im Wege der gesamtrechtsnachfolge<br />

auf die erben über. diese können<br />

nach freiem ermessen über den nachlass und<br />

die zu diesem gehörenden Vermögenswerte<br />

verfügen. die testamentsvollstreckung hingegen<br />

ermöglicht dem erblasser den nachlass<br />

in seinem sinne für die erben verwalten zu<br />

lassen. oft wird das Lebenswerk des erblassers<br />

unmittelbar durch die erben und deren Zerstrittenheit,<br />

unwirtschaftliches oder unvernünftiges<br />

Handeln zerstört. es gilt als absolut<br />

unbestritten, dass das schicksal des nachlasses<br />

und die konsequenz der Verfolgung des letzten<br />

Willens des erblassers davon abhängt, wie<br />

sich die unmittelbar beteiligten, insbesondere<br />

die erben, verhalten.<br />

an diesem Punkt setzt eine sinnvolle testamentsvollstreckung<br />

an. der erblasser kann<br />

bereits zu Lebzeiten im rahmen eines testaments<br />

oder erbvertrags eine bank seines Vertrauens<br />

zum testamentsvollstrecker ernennen,<br />

um dadurch die korrekte erfüllung seiner<br />

letztwilligen Verfügungen zu sichern und<br />

die gerechte und wirtschaftlich vernünftige<br />

ausein andersetzung unter den Miterben zu<br />

gewährleisten. besonderen sinn macht die<br />

anordnung der testamentsvollstreckung auch,<br />

wenn der erblasser das nachlassvermögen weiterhin<br />

als eine Einheit erhalten will. derartige<br />

konstellationen spielen häufi g auch in Verbindung<br />

mit der berufung von nacherben eine<br />

rolle. denn anstatt der gerechten und zügigen<br />

Verteilung des nachlasses und dem schutz des<br />

Vermögens kann der erblasser auch die erhaltung<br />

des Familienfriedens und die fi nanzielle<br />

absicherung seines ehepartners oder anderer<br />

Familienmitglieder bezwecken. erben sind<br />

auch z. t. mit der nachlassabwicklung überfordert,<br />

was vom erblasser bei seinen Planungen<br />

zu Lebzeiten erkannt werden kann. Zu den


aufgaben eines testamentsvollstreckers zählen<br />

die sicherung des nachlasses, Wohnungsauflösungen,<br />

sichtungen relevanter unterlagen, die<br />

erstellung des nachlassverzeichnisses, die einziehung<br />

fälliger Forderungen des erblassers, die<br />

bezahlung von rechnungen, die erfüllung von<br />

auflagen und Vermächtnissen, die bestandsaufnahme<br />

bestehender Vertragsbeziehungen,<br />

die durchführung notwendiger kündigungen,<br />

konten­ und grundstücksumschreibungen, die<br />

abgabe von einkommen­ und erbschaftsteuererklärungen,<br />

die Überwachung beauftragter<br />

dritter, etc. all dem kann im rahmen einer<br />

professionellen testamentsvollstreckung durch<br />

banken begegnet werden.<br />

III. Charakter der Testamentsvollstreckung<br />

im Fall zerstrittener Miterben sollte sich eine<br />

testamentsvollstreckung Frieden stiftend auswirken.<br />

denn in der Person des testamentsvollstreckers<br />

laufen die „Fäden zusammen“. der<br />

testamentsvollstrecker ist zur objektivität und<br />

neutralität verpflichtet und kann zwischen zerstrittenen<br />

oder gar verfeindeten Familienmitgliedern<br />

vermittelnd wirken. dabei soll der testamentsvollstrecker<br />

den – oftmals auch unklar<br />

niedergelegten – letzten Willen des erblassers<br />

in dessen sinne durchsetzen. dies betrifft<br />

insbesondere die erfüllung der auflagen und<br />

Vermächtnisse, die der erblasser zu Lasten des<br />

nachlasses angeordnet hat. im Fall der drohenden<br />

Zerschlagung von Familienunternehmen<br />

oder Veräußerung von immobilien, etc. hat<br />

der testamentsvollstrecker ggf. die Möglichkeit<br />

i. s. d. erblassers dessen Lebenswerk zu<br />

retten. dasselbe betrifft die eventuelle gründung<br />

und errichtung von stiftungen, die sich<br />

den lebenslangen Zielen des Verstorbenen, wie<br />

z. b. tier­, Pflanzen­, umweltschutz oder krebsforschung,<br />

medizinischer Forschung, Förderung<br />

der kunst, etc. widmet. Überdies kann<br />

durch die testamentsvollstreckung der nachlass<br />

vor dem Zugriff von gläubigern der erben<br />

geschützt werden. soweit diese gläubiger nicht<br />

gleichzeitig nachlassgläubiger sind, können sie<br />

sich gem. § 2214 bgb nicht an die der Verwaltung<br />

des testamentsvollstreckers unterliegenden<br />

nachlassgegenstände halten.<br />

darüber hinaus spielt die testamentsvollstreckung<br />

eine bedeutende rolle, wenn eltern an<br />

der finanziellen Absicherung ihrer Kinder<br />

gelegen ist, diese aber noch minderjährig<br />

oder geschäftlich unerfahren sind. um so das<br />

erbe vor dem Zugriff der gesetzlichen Vertreter<br />

der Minderjährigen oder vor deren eigener<br />

wirtschaftlichen unvernunft zu schützen, ist es<br />

geboten durch den erblasser eine testamentsvollstreckung<br />

– z. b. bis zur Vollendung des<br />

27. Lebensjahrs der kinder – anzuordnen. der<br />

beauftragte testamentsvollstrecker ist in diesen<br />

Fällen weder auf die Zustimmung des gesetzlichen<br />

Vertreters noch auf anordnungen durch<br />

das Vormundschaftsgericht angewiesen. auch<br />

unter einkommen­ und erbschaftsteuerrechtlichen<br />

gründen ist die anordnung eines testamentsvollstreckers<br />

zu empfehlen, da dieser zur<br />

abgabe einer einkommen­ und erbschaftsteuererklärung<br />

verpflichtet ist. auch wenn erben<br />

auf grund persönlicher oder gesundheit licher<br />

Voraussetzungen nicht geeignet oder in der<br />

Lage sind, sich in adäquater Weise um den<br />

nachlass zu kümmern, bietet sich die Testamentsvollstreckung<br />

als Lösung an.<br />

Zwischenzeitlich spielt auch die Frage des sog.<br />

regress­ oder rückgriffsanspruchs der sozialhilfeträger<br />

eine besondere rolle. Wenn z. b.<br />

eine behinderte oder schwerkranke Person als<br />

erbe in betracht kommt, so nimmt der sozialhilfeträger<br />

für die aufwendungen der Heim­<br />

und Pflegekosten rückgriff bei dem empfangenen<br />

erbe dieser Person. durch die anordnung<br />

einer testamentsvollstreckung wiederum kann<br />

u. u. die aufzehrung des erbes verhindert<br />

werden, da der nachlass vor etwaigen gläubigern<br />

geschützt ist, bzw. geschützt werden<br />

kann.<br />

IV. Vorteile der Testamentsvollstreckung<br />

durch Banken<br />

Häufig bedeutet für eine bank der eintritt<br />

des erbfalls nicht nur die beendigung der<br />

geschäftsbeziehung mit dem erblasser, sondern<br />

es kommt in der Folge auch zum abzug<br />

des angelegten Vermögens durch die erben.<br />

die gründe hierfür können verschieden sein,<br />

meist ist schlicht die aufteilung des nachgelassenen<br />

Vermögens auf verschiedene ortsfremde<br />

erben, die nicht kunden der bank sind, ursache.<br />

ein kontakt zu den erben kommt ansonsten<br />

erst mit der Vorlage des erbscheins und dem<br />

damit verbundenen auszahlungsbegehren<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Die Testamentsvollstreckung<br />

spielt<br />

z. B. zur finanziellen<br />

Absicherung minderjähriger<br />

Kinder eine<br />

wichtige Rolle. «<br />

23


24<br />

beitrag<br />

» Durch die Testamentsvollstreckung<br />

können zusätzliche<br />

Ertragsfelder für<br />

die Bank erschlossen<br />

werden. «<br />

3 Vgl. bgH, urt. v. 11.11.2004, az. i Zr 213/01 (kreditinstitute)<br />

und i Zr 182/<strong>02</strong> (steuerberater),<br />

nJW 2005 s. 969. dazu Josten/Lang, bP 2005 s. 8.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

der erben zustande. Für den erben besteht<br />

die gefahr des Wertverlusts, wenn zeitintensive<br />

erbauseinandersetzungen kein optimales<br />

Vermögensmanagement gestatten. teilweise<br />

sind drastische Verluste in der Werthaltigkeit<br />

von Wertpapieren innerhalb weniger Wochen<br />

und Monate in den Jahren 2000, 2001 und<br />

2008 realisiert worden, als zerstrittene Miterben<br />

sich hinsichtlich der Verwaltung von<br />

ererbten depots nicht einigen konnten. die<br />

erbschaftsteuer hingegen setzt auf grund des<br />

in § 5 erbstg geltenden stichtagsprinzips ausschließlich<br />

die Werthaltigkeit am todestag an,<br />

unabhängig von danach erlittenen „abstürzen“<br />

der Wertpapierdepots. diese Probleme<br />

lassen sich durch die anordnung einer testa ­<br />

mentsvollstreckung durch banken lösen. da­<br />

neben besteht im Vorfeld der testamentsvollstreckung,<br />

im rahmen der erbrechtlichen<br />

gestaltungsberatung des künftigen erblassers,<br />

die chance durch umfassende Lösungen<br />

künftigem konfliktpotenzial in alle richtungen<br />

präventiv zu begegnen. da der testamentsvollstrecker<br />

für seine tätigkeit eine Vergütung<br />

erhält, deren Höhe vom erblasser im Vorfeld<br />

festgesetzt werden kann, bestehen für banken<br />

auch Verdienstmöglichkeiten.<br />

V. Testamentsvollstreckung im<br />

Rahmen richterlicher und<br />

gesetzlicher Vorgaben<br />

Jahrelang wurde in Literatur und rechtsprechung<br />

heftig diskutiert, ob die tätigkeit eines<br />

testamentsvollstreckers durch eine bank ausgeübt<br />

werden darf, oder ob es sich dabei um<br />

eine erlaubnispflichtige tätigkeit i. s. d. früher<br />

geltenden rechtsberatungsgesetzes handelt,<br />

die ausschließlich den entsprechenden berufen<br />

vorbehalten sei.<br />

1. Klarstellung durch den BGH<br />

diese diskussion wurde mit zwei urt. d. bundesgerichtshofs<br />

vom 11.11.2004 beendet.<br />

denn der bgH entschied, dass die tätigkeit des<br />

testamentvollstreckers keine besorgung fremder<br />

rechtsangelegenheiten i. s. d. art. 1 des<br />

rechtsberatungsgesetzes (rberg) darstellt und<br />

daher auch von banken durchgeführt werden<br />

darf. durch das zum 01.07.2008 in kraft getretene<br />

rechtsdienstleistungsgesetz (rdg) wurde<br />

die rechtsprechung des bgH zum rechtsbe­<br />

ratungsgesetz überholt. gleichwohl sind die<br />

beiden genannten urteile für die auslegung<br />

von unklarheiten heranzuziehen. denn der<br />

bgH hatte die seit vielen Jahren in der rechtsprechung<br />

umstrittene Frage geklärt, ob die<br />

testamentsvollstreckung durch andere Personen<br />

als rechtsanwälte, namentlich durch<br />

banken und steuerberater zulässig ist 3 .<br />

entzündet hatte sich die diskussion an art. 1<br />

abs. 1 rberg, nach dem eine rechtsberatende<br />

tätigkeit nur durch rechtsanwälte, bzw. durch<br />

mit einer entsprechenden erlaubnis versehenen<br />

Personen gestattet ist. der bgH musste<br />

sich also mit der Frage auseinandersetzen,<br />

ob die testamentsvollstreckung unter den<br />

anwendungsbereich des rechtsberatungsgesetzes<br />

fällt und eine erlaubnispflichtige tätigkeit<br />

darstellt. Letztlich öffnete der bgH die testamentsvollstreckung<br />

auch für andere „kreise“,<br />

da die tätigkeit des testaments voll streckers<br />

nach seiner auffassung nicht unter die erlaubnispflichtige<br />

rechtsberatung fällt. der schwerpunkt<br />

der tätigkeit des testaments voll streckers<br />

könne zwar, müsse aber nicht zwingend, auf<br />

rechtlichem gebiet liegen. Für die einstufung<br />

als erlaubnispflichtige rechtsberatung könne<br />

auch nicht alleine darauf abgestellt werden,<br />

ob im rahmen einer in erster Linie wirtschaftlichen<br />

betätigung auch rechtsgeschäftliches<br />

Handeln vorkommen könne. nahezu alle<br />

Lebensbereiche seien rechtlich durchdrungen<br />

und eine wirtschaftliche betätigung ohne<br />

rechtsgeschäftliches Handeln nahezu ausgeschlossen.<br />

Der BGH kommt damit zu einer<br />

grundsätzlichen Freiheit auch der geschäftsmäßigen<br />

Übernahme von Testaments-<br />

vollstreckungen.<br />

dennoch enthalten die beiden urteile ihrerseits<br />

wiederum einschränkungen. grenzen, so der<br />

bgH, bestehen nicht nur hinsichtlich der dauer<br />

einer tätigkeit als testamentsvollstrecker selbst,<br />

sondern auch im Zusammenhang mit tätigkeiten<br />

im Vorfeld der testamentsvollstreckung.<br />

außerdem muss vor aufnahme der geschäftlichen<br />

tätigkeit klarheit herrschen, welche<br />

tätigkeiten im rahmen der testamentsvollstreckung<br />

überhaupt abgedeckt werden sollen<br />

und welche nicht. Hatte sich eine bank für eine<br />

tätigkeit auf dem gebiet der testamentsvollstreckung<br />

entschieden, konnte sie auf grund<br />

der urteile des bgH vom 11.11.2004 auch aktiv<br />

dafür werben.


2. Testamentsvollstreckung und<br />

Rechtsdienstleistungsgesetz<br />

Zwischenzeitlich wird allerdings in § 1 abs. 1<br />

rdg der Zweck des neuen gesetzes formuliert:<br />

„Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche<br />

Rechtsdienstleistung zu erbringen.<br />

Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr<br />

und die Rechtsordnung vor unqualifizierten<br />

Rechtsdienstleistungen zu schützen.“ entsprechend<br />

der intention des gesetzgebers dürfen<br />

nunmehr auch „nichtanwälte“ rechtsdienstleistungen<br />

erbringen, soweit sie gem. § 5 abs. 1<br />

rdg „als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild<br />

im Zusammenhang mit einer anderen<br />

Tätigkeit gehören.“ ausdrücklich erwähnt das<br />

gesetz als erlaubte nebenleistung „Rechtsdienstleistung,<br />

die im Zusammenhang mit einer<br />

Testamentsvollstreckung erbracht wird“, gem. § 5<br />

abs. 2 nr. 1 rdg.<br />

dadurch besteht nach aktueller rechtslage<br />

die unwiderlegliche Vermutung, das banken<br />

geschäftsmäßig testamentsvollstreckungen<br />

übernehmen können. aufgrund der enumerativen,<br />

abschließenden und deutlichen Formulierung<br />

in § 5 abs. 2 nr. 1 rdg besteht kein Zweifel,<br />

dass dies sowohl für Verwaltungs­ als auch<br />

für abwicklungsvollstreckungen gilt, unabhängig<br />

davon, ob der testamentsvollstrecker vom<br />

nachlassgericht eingesetzt wurde oder vom<br />

erblasser bestimmt wurde.<br />

allerdings umfasst dies nur die testamentsvollstreckung<br />

an sich. banken können also die testamentsvollstreckertätigkeit<br />

durchführen und<br />

als nebenleistung in ausübung dieser tätigkeit<br />

rechtsberatend und rechtsbesorgend tätig<br />

werden. allerdings ist die regelung so zu verstehen,<br />

dass erbrechtliche beratung und testamentsgestaltungen<br />

im Vorfeld der testamentsvollstreckertätigkeit<br />

nicht darunter fallen. denn<br />

§ 5 abs. 1 rdg erlaubt rechtsdienstleistungen<br />

von banken nur als nebenleistung zum eigentlichen<br />

berufs­ und tätigkeitsbild 4 . um Missverständnissen<br />

vorzubeugen bleibt also klarzustellen,<br />

dass erb­ und gesellschaftsrechtliche<br />

beratungen, testamentsgestaltungen, schenkungsteuerrechtliche<br />

gestaltungsberatung,<br />

güterrechtliche beratung, etc. nach wie vor<br />

durch Banken nicht erbracht werden dürfen.<br />

denn § 5 rdg will zwar zum einen die berufsausübung<br />

von banken nicht behindern, zum<br />

anderen aber auf grund der eindeutigen For­<br />

mulierung in § 1 rdg die reine rechtsdienstleistung<br />

nicht liberalisieren, sondern diese<br />

nur in ausnahmefällen wie der testamentsvollstreckung,<br />

auch berufen außerhalb der<br />

rechtsdienstleistung ermöglichen. soweit die<br />

rechtsdienstleistung im Zusammenhang mit<br />

der explizit in § 5 abs. 2 nr. 1 rdg erwähnten<br />

testamentsvollstreckung in ausschließlicher<br />

ausübung dieser tätigkeit eine nebenleistung<br />

darstellt, ist die testamentsvollstreckung durch<br />

banken also erlaubt.<br />

Wann eine nebenleistung in diesem vorgenannten<br />

sinne vorliegt, gibt das gesetz in § 5<br />

abs. 1 satz 2 rdg vor und benennt dabei die<br />

kriterien wie inhalt, umfang und sachlicher<br />

Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter<br />

berücksichtigung der rechtskenntnisse, die<br />

für die Haupttätigkeit erforderlich sind 5 . bei<br />

den nachfolgenden ausführungen ist also zu<br />

berücksichtigen, dass die jeweils zu besprechende<br />

tätigkeit der bank im rahmen der testamentsvollstreckung<br />

die Haupttätigkeit darstellen<br />

muss. dies konkretisiert sich z. b. in der<br />

Verwaltung von konten, depots und sonstigen<br />

Vermögensgegenständen, oder in der erstellung<br />

von nebenkostenabrechnungen durch<br />

die immobilienabteilung der bank. die dabei<br />

auftretenden rechtsdienstleistungen können<br />

daher lediglich mit diesen Haupttätigkeiten in<br />

sachlichem Zusammenhang stehende nebenleistungen<br />

sein und müssen nur vom inhalt und<br />

umfang erforderlich sein, um die Haupttätigkeit<br />

durchführen zu können.<br />

VI. (Haftungs-) Risiken der<br />

Testamentsvollstreckung<br />

für Banken<br />

den chancen und Möglichkeiten des geschäftsfelds<br />

testamentsvollstreckung durch banken<br />

stehen auch risiken gegenüber. Hier ist insbesondere<br />

die Haftung des testamentsvollstreckers<br />

für Pflichtverletzungen gem. § 2219<br />

bgb zu nennen. neben rechnungslegungs­<br />

und interessenwahrungspflichten sind insbesondere<br />

die gebote der produktiven und<br />

professionellen Vermögensverwaltung zu<br />

nennen 6 . Die Haftung zielt regelmäßig<br />

darauf ab, im Schadensfall das Anfangsvermögen<br />

wieder herzustellen. d. h., der als<br />

Vermögensverwalter tätige testamentsvollstrecker<br />

haftet für sämtliche erlittenen Wert­ oder<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Die Entwicklung in<br />

der Kick­back­Rechtsprechung<br />

hat auch<br />

bedeutende Auswirkungen<br />

auf die Testamentsvollstreckung<br />

durch Banken! «<br />

4 Vgl. so auch: Lettl, WM 2008 s. 2.233 ff., 2.235.<br />

5 Vgl. bt­drucksache 623/06, s. 85 bis 120.<br />

6 Vgl. Assmann/Schütze, Handbuch des kapitalanlagerechts,<br />

2. aufl., § 28.<br />

25


26<br />

beitrag<br />

7 Vgl. beschl. d. bankensenats am bgH v.<br />

20.01.2009 (Xi Zr 510/07).<br />

8 Vgl. bgH, urt. v. 19.12.2000 (Xi Zr 349/99)<br />

– schaffung von interessenkonflikten durch<br />

gewährung von rückvergütungen.<br />

9 Vgl. bgH, urt. v. 19.12.2006 (Xi Zr 56/05) – Verheimlichen<br />

von interessenkonflikten durch<br />

empfangene rückvergütungen.<br />

10 Vgl. Buck-Heeb, bkr 2010 s. 1 ff.<br />

11 Vgl. z. b. bgH, nJW 2001 s. 962; bgH, nJW 2009<br />

s. 2.298; bgH, nJW 200 s. 1.416; bgH; urt. v.<br />

27.10.2009 – Xi Zr 338/08 „kick­back iV“.<br />

12 Vgl. bgH, urt. v. 20.01.2009 (Xi Zr 510/07) – Verheimlichen<br />

von interessenkonflikten durch<br />

empfangene rückvergütungen.<br />

13 Vgl. Bengel, a. a. o. (Fn. 1), rn. 12; Mayer/ Bonefeld/<br />

Wälholz/Weidlich, testamentsvollstreckung,<br />

2. aufl. 2005 rn. 6; Staudinger/Reimann, bgb<br />

2003 Vorbem. 14 zu §§ 2197 ff; Münchkomm/<br />

Zimmermann , Vorbem. 5 zu § 2197.<br />

14 Vgl. bgH, nJW 2000 s. 2.669.<br />

15 Vgl. Theiss/Boger , bkr 2006 s. 401 ff.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vermögensverluste. diese risken lassen sich<br />

durch entsprechende erb­ und vertragsrechtliche<br />

gestaltungen zwar reduzieren, aber nicht<br />

ausschließen. daneben sind auch aufsichtsrechtliche<br />

Grenzen zu beachten. die testamentsvollstreckung<br />

durch banken bewegt sich<br />

ständig im spannungsfeld zwischen Finanzportfolioverwaltung<br />

i. s. d. kreditwesengesetzes,<br />

rechtsdienstleistung und erbrecht. auch<br />

der richtige umgang mit Vergütungen, Provisionen<br />

und anderen entgelten stellt für banken<br />

angesichts der „kick­back“ rechtsprechung des<br />

bgH eine Herausforderung dar. denn der bgH<br />

hat eine aufklärungspflicht aus dem „zivilrechtlich<br />

allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung<br />

von vertragswidrigen Interessenkonflikten“<br />

hergeleitet 7 . die sog. „kick­back“ i­iV<br />

rechtsprechung des bundesgerichtshofs ist<br />

möglicherweise anwendbar, wenn eine bank<br />

einen interessenkonflikt geschaffen hat. bei<br />

einer genauen analyse dieser bisherigen rechtsprechung<br />

ist zu erkennen, dass durch den bgH<br />

eine aufklärungspflicht über rückvergütungen<br />

durch banken in drei Fallgruppen angenommen<br />

worden ist, die jeweils für sich genommen<br />

für banken in ausübung der testamentsvollstreckertätigkeit<br />

relevant werden können.<br />

Wenn eine bank durch die gewährung – nicht:<br />

den empfang – von rückvergütungen an dritte<br />

aktiv einen interessenwidrigen gefährdungstatbestand<br />

für den kunden schafft, besteht eine<br />

vorvertragliche aufklärungspflicht 8 .<br />

Wenn eine bank im rahmen einer anlagevermittlung<br />

rückvergütungen vom emittenten<br />

erhält, muss sie dies gegenüber dem kunden<br />

offen legen, damit dieser entscheiden kann, ob<br />

die bankseitige anlageempfehlung im kundeninteresse<br />

oder im Vergütungsinteresse der bank<br />

erfolgt. die aufklärungspflicht wird dem beratungsvertrag<br />

entnommen, aufsichtsrecht liche<br />

Pflichten zur Vermeidung von interessenkonflikten<br />

aus dem Wertpapierhandels gesetz konkretisieren<br />

diese beratungspflichten 9 . Zudem<br />

wurde mit Wirkung zum 01.11.2007 die<br />

thematik der rückvergütungen im rahmen<br />

der Wertpapier(­neben­)dienstleistung in § 31d<br />

WpHg gesetzlich geregelt. Möglicherweise ist<br />

die bank auch zur aufklärung über ihre eigenen<br />

gewinnmargen verpflichtet 10 . Folgt man<br />

der rechtsprechung des bgH zur anleger­ und<br />

objektgerechten beratung resultiert diese<br />

Pflicht zur aufklärung über (gewinn­)margen,<br />

wenn überhaupt, aus dem ausdrücklich oder<br />

konkludent geschlossenen anlageberatungsvertrag<br />

mit dem kunden 11 . ein solcher anlageberatungsvertrag<br />

besteht aber weder im Verhältnis<br />

zu den erben, noch zum erblasser.<br />

auch bei beratungsvorgängen, die keine Wertpapierdienstleistung<br />

i. s. d. Wertpapierhandelsgesetzes<br />

darstellen, muss eine bank über verdeckte<br />

rückvergütungen aufklären. der bgH<br />

erklärt dies mit einem zivilrechtlich allgemein<br />

anerkannten grundsatz der Vermeidung<br />

von interessenkonflikten bei beratungsverträgen<br />

12 . im übrigen können banken in ausübung<br />

der testamentsvollstreckung auch in<br />

konflikt mit den erben geraten. denn der testamentsvollstrecker<br />

handelt fremdnützig für die<br />

erben, ohne deren gesetzlicher oder gewillkürter<br />

Vertreter zu sein 13 . gleichzeitig hat der testamentsvollstrecker<br />

aus dieser unabhängigen<br />

rechtsposition heraus Verpflichtungen gegenüber<br />

den erben. schließlich kann der testamentsvollstrecker<br />

von den erben, allerdings<br />

erst im nachhinein und nicht im rahmen einer<br />

Mitentscheidung, auf auskunft, rechnungslegung<br />

oder schadensersatz in anspruch genommen<br />

werden.<br />

Häufig wird die bank als testamentsvoll strecker<br />

bei der investition von konto­ oder depotguthaben<br />

in ausübung ihrer testamentsvollstreckertätigkeit<br />

Provisionen von Emittenten<br />

oder Anbietern anderer Finanzdienstleistungen<br />

erhalten. unter dem begriff der Provisionen<br />

sind in diesem Zusammenhang Vergütungen<br />

von dritten zu verstehen, die der<br />

testamentsvollstrecker in ausübung seiner<br />

tätigkeit erhält. Hier hat die bank wie jeder<br />

andere testamentsvollstrecker gem. § 2218<br />

bgb i. V. m. § 667 bgb die Pflicht, alles was sie<br />

aus der geschäftsbesorgung erlangt, an den<br />

nachlass herauszugeben 14 . das kann die bank<br />

vor erhebliche tatsächliche Probleme stellen,<br />

wenn z. b. Provisionszahlungen nicht nach<br />

verschiedenen anlegern aufgeschlüsselt sind.<br />

daher sollte bei der präventiven beratung des<br />

erblassers seitens der bank daraufhin gewirkt<br />

werden, dass der erblasser in seiner letztwilligen<br />

Verfügung niederlegt, dass die Bank als<br />

Testamentsvollstrecker derartige Gebühren<br />

vereinnahmen darf 15 .<br />

Wurde dies versäumt, sollten die erben mit<br />

dieser Problematik konfrontiert werden und<br />

die gesetzliche Vorschrift des § 667 bgb durch


Vereinbarung mit den erben ausgeschlossen<br />

werden, falls möglich. dies ist trotz des Verweises<br />

des § 2218 abs. 1 bgb auf § 670 bgb im<br />

rahmen der Privatautonomie zulässig. sowohl<br />

der erblasser als auch die erben sollten darauf<br />

hingewiesen werden, dass Zahlungen von<br />

dritter seite im rahmen der testamentsvollstreckung<br />

eine interessenkollision bei der bank<br />

auslösen und einen anreiz für nicht sachgerechte<br />

entscheidungen darstellen können.<br />

diese anforderung hat der bgH schon mehrfach<br />

für das Verhältnis zwischen kunden und<br />

Vermögensverwaltern bestätigt 16 und entspringt<br />

letztlich der Verpflichtung einer bank<br />

zur anleger­ und objektgerechten beratung im<br />

rahmen der Wertpapierdienstleistung gem.<br />

§§ 31 ff. WpHg.<br />

Vereinnahmt der testamentsvollstrecker Provisionen<br />

und andere Zahlungen ohne diese dem<br />

nachlass gutzuschreiben und ohne eine entsprechende<br />

Vereinbarung mit dem erblasser<br />

oder den erben getroffen zu haben, ist er verpflichtet,<br />

die erhaltenen beträge zu gunsten<br />

des nachlasses herauszugeben. Versäumt die<br />

bank die offenlegung der Zahlungen, bzw. den<br />

Hinweis auf den durch diese Zahlungen möglicherweise<br />

entstehenden interessenkonflikt,<br />

stellt dies eine Verletzung von Aufklärungspflichten<br />

dar. daraus resultiert möglicherweise<br />

eine Haftung der bank aus § 280 bgb und<br />

eventuell aus §§ 823 abs. 2 bgb i. V. m. §§ 31 ff.<br />

WpHg und § 826 bgb 17 . Werden die Provisio­<br />

PRAxISTIPPS<br />

nen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen,<br />

kann dies sogar die strafbarkeit der Verantwortlichen<br />

wegen betrugs oder untreue<br />

nach sich ziehen 18 . es wurde bereits in der Literatur<br />

das Problem aufgeworfen, dass die bank<br />

als testamentsvollstrecker quasi „kunde bei sich<br />

selbst“ ist und als testamentsvollstrecker und<br />

Vermögensverwalter unterschiedlichen – gar<br />

gegensätzlichen – Pflichten genügen muss, die<br />

zu einer interessenkollision führen können 19 .<br />

denn als Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

unterliegt die bank einerseits den aufklärungs­,<br />

beratungs­ und dokumentationspflichten<br />

gem. §§ 31, 34 abs. 2a WpHg und als<br />

testamentsvollstrecker hat die bank die Pflicht<br />

zur ordnungsgemäßen Verwaltung andererseits<br />

20 . differenziert wird letztlich zwischen<br />

der jeweiligen Funktion der bank und den<br />

dafür maßgeblichen Vorschriften der §§ 31, 34<br />

abs. 2a WpHg bzw. §§ 2216 ff. bgb.<br />

augrund der angesprochenen doppelfunktion<br />

ist der bank im Verhältnis zu den erben die<br />

befreiung vom Verbot des „in­sich“­geschäfts<br />

gem. § 181 bgb zu empfehlen 21 . Zu berücksichtigen<br />

ist dabei insbesondere die tatsache,<br />

dass die erben zwar selbst keine Vertragspartner<br />

– weder zur bank als testamentsvollstrecker,<br />

noch zur bank als Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

– sind, aber auskunfts­ und<br />

rechnungslegungsansprüche gegen den testamentsvollstrecker<br />

haben, welchen die bank in<br />

ihrer doppelfunktion auch zu genügen hat 22 . £<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

16 Vgl. bgH, WM 1990 s. 462; bgH, WM 2001 s. 297.<br />

17 Vgl. bgH, WM 1989 s. 1.047; bgH, WM 1990<br />

s. 462.<br />

18 Vgl. bgH, WM 1989 s. 1.047; bgH, WM 1990<br />

s. 462.<br />

19 Vgl. Kemter, bkr 2010 s. 23 ff.<br />

20 Vgl. Kemter, a. a. o. (Fn. 19) mit Hinweis auf<br />

Münchner kommentar/Zimmermann, bd. 9,<br />

4. aufl., § 2216 rn. 2; Palandt/Edenhofer, § 2216<br />

rn. 2.<br />

21 Vgl. so im ergebnis auch Kemter, a. a. o. (Fn. 19),<br />

s. 26, der von analoger anwendung des § 181<br />

bgb spricht.<br />

22 Vgl. so auch Zimmermann, Zerb 8/2007 s. 283;<br />

Grunky/Theis, WM 2006 s. 156.<br />

der aufbau des geschäftsfelds testamentsvollstreckung bietet der bank die chance, Vermögenswerte langfristig zu binden<br />

und evtl. erben als kunden zu gewinnen.<br />

der testamentsvollstrecker erhält für seine tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe vom erblasser im Vorfeld festgesetzt<br />

werden kann, damit bestehen für banken zusätzliche Verdienstmöglichkeiten.<br />

die präventive beratung des erblassers ermöglicht klarheit zur erbfolge für die bank und die Möglichkeit klarer regelungen<br />

für den erbfall (z. b. letztwillige Verfügung, dass die bank als testamentsvollstrecker evtl. gebühren und Provisionen<br />

vereinnahmen darf).<br />

im rahmen der testamentsvollstreckung bestehen für die bank auch risiken (z. b. interessenkollision in der doppelrolle<br />

testamtsvollstrecker und Wertpapierdienstleistungsunternehmen) die im Vorfeld durch klare Verfügungen des erblassers<br />

minimiert werden sollten.<br />

27


28<br />

beitrag<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand kredit konto anlage recht Handel controlling revision it<br />

Banken und Sparkassen als gezwungene<br />

Helfer des US-Fiskus<br />

Foreign account tax compliance act: informationsaustausch oder strafsteuer?<br />

Autor:<br />

Thomas Ihering,<br />

Rechtsanwalt, Abteilungsdirektor<br />

Recht/Steuern, Bundesverband<br />

Öffentlicher Banken Deutschlands<br />

(VÖB).<br />

Diskutieren Sie zum Thema<br />

dieses Beitrags mit anderen<br />

<strong>BankPraktiker</strong>n in unserer<br />

Diesen Beitrag finden Sie<br />

dort unter der Rubrik:<br />

Anlage.<br />

1 Joint committee on taxation v. 04.03.2010, JcX­<br />

6­10, http://www.jct.gov/.<br />

2 http://www.gpo.gov/fdsys/pkg/PLaW­111<br />

publ147/content­detail.html.<br />

3 Vgl. irs notice 2010­46, http://www.irs.gov/<br />

pub/irs­utl/notice_2010_46.pdf.<br />

4 technical explanations of the revenue Provisions<br />

contained in senate amendment 3310,<br />

the „Hiring incentives to restore employment<br />

act“, Joint committe on taxation v. 23.<strong>02</strong>.2010,<br />

JcX­4­10, http://www.jct.gov/.<br />

5 http://www.irs.gov/irb/2010­37_irb/ar06.html.<br />

.<br />

I. Einleitung<br />

w subventionen in Milliardenhöhe im Zuge<br />

der Finanzkrise und das rekordhohe defi zit<br />

des budgets der usa sind anlass für regierung,<br />

senat und repräsentantenhaus auf der<br />

suche nach staatseinnahmen dem schließen<br />

von steuerschlupfl öchern eine hohe Priorität<br />

einzu räumen. daraufhin ist der „Foreign<br />

account tax compliance act“ (Fatca) der usa<br />

am 18.03.2010 in kraft getreten. sein Ziel ist die<br />

Bekämpfung der Steuerhinterziehung durch<br />

die Herstellung von transparenz über die direkten<br />

anlagen und die anlagevehikel im ausland.<br />

es wird mit einem positiven Haushaltseff ekt<br />

von 8,5 Mrd. usd in den nächsten zehn Jahren<br />

gerechnet 1 . Fatca dient als gegenfi nanzierungsmaßnahme<br />

im rahmen des „Hiring incentives<br />

for restoring employment act (Hire)“ 2 , mit<br />

dem der kongress Lohnsteuerver günstigungen<br />

und befristete anreize für arbeitgeber zur einstellung<br />

von arbeitslosen geschaff en hat. die<br />

durch die gesetzgebung belasteten sind nichtus­amerikanische<br />

Finanz intermediäre, die zum<br />

abschluss eines Vertrags mit dem internal revenue<br />

service (irs) der usa, der dortigen Finanzverwaltung,<br />

angehalten werden. darin sollen sie<br />

sich verpfl ichten, dem irs informationen über<br />

in den usa steuerpfl ichtige zu übermitteln.<br />

die Thematik ist entgegen dem ersten<br />

anschein explizit kein Steuerthema. da wirtschaftlich<br />

betrachtet die nichtzeichnung der<br />

Vereinbarungen mit den us­steuerbehörden in<br />

den wenigs ten Fällen eine alternative darstellen<br />

wird (siehe unten iV.), liegen die aufgaben<br />

für Finanz dienstleister v. a. in der einführung<br />

von aufwendigen Ermittlungs-, Dokumentations-<br />

und Berichtspfl ichten. die einführung<br />

einer us­Quellensteuer von 30% ist ein<br />

wirksames drohszenario der usa. intendiert<br />

und erwartet von den usa wird jedoch primär<br />

nicht der einbehalt der steuer, sondern der austausch<br />

von informationen über steuerpfl ichtige<br />

erlöse.<br />

die umsetzungsarbeiten hierzu müssen in<br />

den nächsten zwei Jahren bei den Finanzintermediären<br />

durchgeführt werden. die regeln<br />

gelten für Zahlungen ab dem Jahr 2013, für<br />

dividendenähnliche Zahlungen bereits ab dem<br />

14.09.2010 3 . Fatca bringt einschneidende<br />

Änderungen für sämtliche Finanzdienstleister<br />

mit sich. dabei muss eine entscheidung<br />

über den abschluss eines Vertrags mit dem irs<br />

aufgrund in den details noch weithin unsicherer<br />

grundlage getroff en werden:<br />

Zum Verständnis des neuen systems können<br />

neben dem gesetz und den sog. technical<br />

explanations 4 der entwurf einer Verordnung,<br />

die sog. irs­notice 2010­60 5 , herangezogen<br />

werden. der entwurf dieser Verwaltungsregelung<br />

wurde am 13.09.2010 im internal revenue<br />

bulletin 2010­37 zur diskussion gestellt. die<br />

Finanzverwaltung hat die interessierte Öff entlichkeit<br />

um anmerkungen bis zum 10.11.2010<br />

gebeten. eine reihe weiterer künftiger Verlautbarungen<br />

wurde in der notice 2010­60 angekündigt.<br />

das Fatca­regime ist somit zurzeit<br />

erst in grundzügen erkennbar, wichtige regelungen<br />

bleiben der ausgestaltung durch den<br />

irs vorbehalten.<br />

II. Ordnungspolitische Bedeutung<br />

der FATCA-Gesetzgebung<br />

der Fatca ist von bemerkenswerter Qualität, als<br />

er Wirtschaftssubjekten außerhalb der usa über<br />

dem umweg einer formal freiwillig geschlossenen<br />

Vereinbarung mit dem us­Fiskus originär<br />

staatliche aufgaben der steuerermittlung auferlegt.<br />

Ziel ist die etablierung eines globalen informationsaustauschs,<br />

der ausschließlich den usa<br />

zu gute kommt. die ver pfl ichteten ausländischen<br />

Finanzintermediäre sind am Zustandekommen<br />

des gesetzes nicht beteiligt, ihre Partizipation<br />

beschränkt sich auf eine bloße anhörung<br />

bei technischen aus führungsbestimmungen.<br />

die Legitimation eines öff entlichen eingriff s­


echts wie des steuerrechts fehlt, wo eine demokratische<br />

Vertretung der unterworfenen bei der<br />

rechtssetzung nicht hat stattfinden können. im<br />

gegenzug zur erfüllung der Vereinbarung erhalten<br />

die Finanz intermediäre weiterhin wie bisher<br />

unbeschränkten Zugang zum us­kapitalmarkt<br />

ohne den abzug einer strafsteuer fürchten zu<br />

müssen. die administrative und wirtschaftliche<br />

belastung für die Verpflichteten muss als hoch<br />

eingestuft werden.<br />

der mühsame Weg einer internationalen Verständigung,<br />

wie sie etwa bei der Vereinbarung<br />

von doppelbesteuerungsabkommen, der eu­<br />

Zinsrichtlinie (2003/48/eg) oder der oecd zum<br />

informationsaustausch in einem umfassenden<br />

Verhandlungsprozess gesucht werden muss,<br />

wurde von den usa nicht beschritten. es versteht<br />

sich daher von selbst, dass die interessen<br />

der ausländischen Wirtschaftsbeteiligten nur<br />

geringe berücksichtigung fanden und ihre einwände<br />

nur der Perfektionierung des systems<br />

dienen können. im ergebnis wird somit weltweit<br />

us­amerikanisches recht angewendet werden.<br />

dass hierbei Interessen der übrigen Nationalstaaten<br />

wie natürlich auch des EU-Binnenmarkts<br />

berührt werden, ist evident. die Frage<br />

der Vereinbarkeit mit nationaler rechtsordnung<br />

sowie zwischenstaatlichen abkommen steht<br />

jeweils im raum. bislang ist ein öffentlich hörbarer<br />

aufschrei von den betroffenen staatlichen<br />

stellen jedoch nicht zu vernehmen gewesen 6 .<br />

sofern dies dem stillen interesse der nationalen<br />

Fiscii an neuen Formen im kampf gegen den<br />

steuerbetrug und ihrer internationalen durchsetzbarkeit<br />

geschuldet sein sollte, ist daran zu<br />

erinnern, dass eine solche gesetzgebung natürlich<br />

nur wenigen mächtigen kapitalmarktplätzen<br />

wie den usa überhaupt offensteht.<br />

III. Vergleich mit den Qualified-<br />

Intermediary-Vorschriften<br />

die Fatca­regelungen gehen weit über das<br />

hinaus, was bislang durch das sog. Qualifiedintermediary­regime<br />

7 der usa bekannt war.<br />

bereits seit dem Jahr 2001 ist dieses Verfahren<br />

zum einbehalt von Quellensteuer durch den<br />

abschluss von Qualified intermediary (Qi)­Verträgen<br />

ausländischer Finanzinstitute und clearing­stellen<br />

mit dem irs etabliert worden. der<br />

Qi verpflichtet sich zu einer dokumentation<br />

seiner kunden nach den know­Your­customerregelungen,<br />

der bestimmung deren steuer­<br />

lichen status, der abgabe von steuermeldungen<br />

in die usa, zur Vornahme eines steuereinbehalts<br />

und zur kontrolle durch einen externen<br />

Prüfer. dafür erhält der Qi das recht, die<br />

erträge gekürzt um die Quellensteuer auszuzahlen.<br />

der kunde des Qi erspart sich somit die<br />

Veranlagung in den usa.<br />

auch bisher werden nach diesem system schon<br />

Meldungen für us­Personen abgegeben. diese<br />

beschränken sich aber auf natürliche Personen<br />

als direkte oder indirekte konto­ oder depotinhaber.<br />

durch die Fatca­gesetzgebung wird die<br />

gruppe der Meldepflichtigen jetzt wesentlich<br />

erweitert. einbezogen werden nun auch kontoinhaber<br />

in der rechtsform der us­kapitalgesellschaft<br />

und nicht­us­kapitalgesellschaften,<br />

an denen eine us­Person wesentlich, d. h. mit<br />

mind. mehr als zehn Prozent beteiligt ist.<br />

Wesentlich erweitert wurden auch die betroffenen<br />

Erträge. dem Qi­Verfahren unterliegen<br />

sowohl laufende erträge aus us­Wertpapieren<br />

als auch erlöse aus der Veräußerung bestimmter<br />

nicht­us­Wertpapiere. Fatca unterliegen neben<br />

laufenden erträgen aus nicht­us­Wertpapieren<br />

auch erlöse aus der Veräußerung von Wertpapieren,<br />

die steuerpflichtige erlöse generieren<br />

können wie auch Zinsen aus einlagen, die etwa<br />

bei einem kreditinstitut unterhalten werden.<br />

auch der inhalt der Meldung unterscheidet sich<br />

wesentlich von den Qi­Meldungen. Fatca verlangt<br />

kontenbezogene angaben wie kontostand,<br />

entnahmen und einlagen, während das<br />

Qi­Ver fahren die Meldung von erträgen auf einzelkundenebene<br />

voraussetzt.<br />

der Fatca ersetzt das Qi­Verfahren nicht. Vielmehr<br />

sind beide systeme parallel anzuwenden<br />

8 . allerdings kann auch eine dem bisherigen<br />

Meldeverfahren entsprechende Meldung<br />

abgegeben werden, die um die Fatca­bezogenen<br />

erträge erweitert wurde.<br />

IV. Funktionsweise des FATCA<br />

kern des gesetzes ist der Abschluss eines<br />

Vertrags eines ausländischen Finanzinterme ­<br />

diärs mit den us­steuerbehörden, der ermittlungs­<br />

Melde­ und abzugsverpflichtungen für<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» FATCA ist explizit<br />

kein Steuerthema. Die<br />

Aufgaben liegen faktisch<br />

in aufwendigen<br />

Pflichten zur Ermittlung,Dokumentation<br />

und Meldung. «<br />

6 Vgl. dagegen den ebenso drastischen wie hilflosen<br />

appell der swiss­american chamber of<br />

commerce, nZZ, 11.09.2010, „Fatca: ein neues<br />

us­gesetz mit grosser tragweite“.<br />

7 Vgl. erlass (revenue Procedure 2000­12) zu<br />

sec. 1.1441­1 (e) (5) der us­einkommensteuerdurchführungsverordnung<br />

(treasury regulations)<br />

und Qi­Vertrag mit dem internal revenue<br />

service.<br />

8 Vgl. sec. 1471 (c) (3) internal revenue code (irc).<br />

29


eitrag<br />

» FATCA geht über<br />

das Qualified­Intermediary­Verfahren<br />

hinaus, ersetzt es aber<br />

nicht. Beide Systeme<br />

werden parallel anzuwenden<br />

sein. «<br />

9 Vgl. sec. 1471 (b) (1)(d) irc.<br />

10 Vgl. sec. 1474 (a) irc.<br />

11 Vgl. sec. 1471 (d)(6) irc.<br />

12 Vgl. sec. 1471(b)(1)(F) irc.<br />

13 Vgl. irs notice 2010­60 section V. d.<br />

14 Vgl. sec. 1473 (1) (a) (i) irc.<br />

15 Vgl. sec. 1473 (1) (a) (ii) irc.<br />

16 Vgl. sec. 1473 (1) (b) irc „effectively connected<br />

30<br />

income“.<br />

17 Vgl. sec. 1471 (b) (4) (5) irc, „Foreign Financial<br />

institution“.<br />

18 Vgl. sec. 1471(d) (5)(c) irc, Vgl. notice 2010­60<br />

section ii. a. 3.<br />

19 Vgl. irs notice 2010­60 section ii. b. 2.<br />

20 Vgl. sec. 1472 (d) irc „non­Financial Foreign<br />

entitity“.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

bestimmte Zahlungen in bezug auf us­steuerpflichtige<br />

regelt. Hiermit kann eine 30­prozentige<br />

Quellensteuer vermieden werden, die<br />

grundsätzlich auf solche beträge fällig wird, bei<br />

denen ein ausländischer Finanzintermediär oder<br />

eine andere ausländische einheit nicht offenlegt,<br />

ob begünstigter dieser Zahlung eine us­Person<br />

ist. die Quellensteuer wird von der Zahlstelle in<br />

den usa einbehalten, die z. b. die Wertpapiere<br />

verwahrt oder eine einlage verwaltet.<br />

der vertragsschließende Finanzintermediär verpflichtet<br />

sich explizit gegenüber dem irs, den<br />

30­prozentigen steuerabzug auch gegenüber<br />

den nichtteilnehmenden Finanzintermediären<br />

einzubehalten 9 . Für die steuer haftet der Finanzintermediär<br />

dem irs 10 . Mittels dieser regelung<br />

wird der Finanzintermediär zum Wächter über<br />

jedwede durchgeleitete Zahlung. das Fatcaregime<br />

verbreitet sich somit weltweit.<br />

bemerkenswert nicht nur von der bezeichnung<br />

her ist der umgang mit sog. „widerspenstigen“<br />

(engl. „recalcitrant“) Kontoinhabern.<br />

solche kontoinhaber, die sich einer erklärung<br />

über ihren status als us­Person verweigern,<br />

sollen ebenfalls mit dem strafeinbehalt sanktioniert<br />

werden 11 . Für den Fall, dass eine ausländische<br />

rechtsordnung die Weitergabe von<br />

informationen verbietet, schreibt Fatca eine<br />

obligatorische Freizeichnung des teilnehmenden<br />

Finanzinter mediärs durch den kontoinhaber<br />

vor. Wird diese Verzichtserklärung nicht<br />

abgegeben, ist der kontoinhaber ebenfalls als<br />

„widerspenstig“ zu behandeln. das gesetz verlangt<br />

nach Verstreichen eines gewissen Zeitraums<br />

dann sogar die kontokündigung 12 . der<br />

steuereinbe halt soll ausdrücklich nicht das<br />

reporting ersetzen. Fraglich ist, wie die Fatca­<br />

Vertragstreue des Finanzintermediärs aufrecht<br />

erhalten werden kann, wenn seine kontoinhaber<br />

sich als widerspenstig erweisen. die us­<br />

Finanzverwaltung gibt zu erkennen, dass eine<br />

kündigung des Fatca­Vertrags mit dem Finanzintermediär<br />

von der Zahl der widerspenstigen<br />

kontoinhaber und der dauer der Zeit abhängen<br />

kann, ohne konkrete schwellenwerte zu<br />

nennen 13 . die begrifflichkeiten des Fatca<br />

werden im Folgenden vorgestellt.<br />

1. Abzugspflichtige Zahlungen<br />

die 30­prozentige Quellensteuer bezieht sich<br />

u. a. auf Zinsen, dividenden, Lizenzgebühren,<br />

Mieten, gehälter, Löhne, Prämien, Pensionen<br />

oder entschädigungszahlungen aus us­Quellen<br />

14 . aber auch bruttoerlöse aus der Veräußerung<br />

von us­Wertpapieren, die us­Zinsen<br />

oder us­dividenden generieren können, sind<br />

inbegriffen 15 . explizit ausgenommen sind u. a.<br />

erträge aus einer aktiven selbständigen beruflichen<br />

oder gewerblichen geschäftstätigkeit in<br />

den usa 16 .<br />

2. Finanzintermediär<br />

der Fatca versteht unter Finanzintermediär<br />

jedes ausländische rechtsgebilde, das im<br />

rahmen eines normalen bank­ oder ähnlichen<br />

geschäfts einlagen verwaltet, dessen wesentli<br />

che tätigkeit es ist, Finanzanlagen für rechnung<br />

anderer zu halten oder dessen vorwiegende<br />

tätigkeit im geschäftsmäßigen Handel<br />

mit Wertpapieren, beteiligungen an Personengesellschaften<br />

und sonstigen Finanzderivaten<br />

besteht 17 . diese denkbar weite definition<br />

umfasst u. a. Kreditinstitute, bausparkassen,<br />

Wohnungsbaugesellschaften, genossenschaften,<br />

depot banken, clearingstellen und Wertpapierhändler.<br />

auch Investmentfonds (Publikumsfonds,<br />

dach fonds, Hedgefonds, etFs,<br />

Private equity und Venture capital Funds)<br />

sind grundsätzlich inbegriffen 18 . es scheint<br />

der irs aber die Möglichkeit zu erwägen, dass<br />

solche investment fonds, die glaubhaft machen<br />

können, dass der erwerb ihrer anteile durch<br />

us­steuerpflichtige vermieden werden kann,<br />

ausgenommen werden, sofern sie sich einer<br />

Überprüfung des Verkaufsverbots an us­steuerpflichtige<br />

unterwerfen. Versicherungen<br />

sollen insoweit ausgenommen sein, soweit<br />

sich ihr geschäft auf die risiko absicherung<br />

beschränkt (Haftpflicht­, unfall­, rückversicherung).<br />

ist der Versicherungsvertrag allerdings<br />

mit einer kapitalanlage verbunden (z. b. kapitallebensversicherung),<br />

soll Fatca anwendbar<br />

bleiben 19 . spezifizierungen hierzu sind zu<br />

abzuwarten.<br />

3. Andere ausländische<br />

Einheiten<br />

andere ausländische einheiten sind solche<br />

rechtsgebilde, die nicht ausländische Finanzintermediäre<br />

nach dem Fatca sind 20 . Hier unter<br />

können somit alle rechtsformen von gesellschaften<br />

fallen. inbegriffen sind Partnerschaften<br />

und trusts.


Die Quintessenz der Betriebswirtschaft.<br />

> Jetzt das neue<br />

Sonderheft 61/10<br />

bestellen!<br />

| www.zfbf.de | Daten – Diskussionen – Denkanstöße<br />

zfbf – Forschung für die Praxis<br />

zfbf-Sonderhefte der „Schmalenbachs<br />

Zeitschrift für betriebswirtschaftliche<br />

Forschung” erscheinen mehrmals im Jahr<br />

zu ausgesuchten Themen der betriebswirtschaftlichen<br />

Grundlagenforschung.<br />

Sonderheft 61/10<br />

„Herausforderungen der Finanzmarktkrise<br />

für das Bankcontrolling“<br />

Herausgeber: Bernd Rudolph, Eric Strutz und Tea Szabo<br />

ISBN: 978-3-942543-04-0, 200 Seiten, Normalpreis: € 36,-*<br />

Schmalenbachmitgliederpreis: € 32,-*<br />

In diesem Sonderheft setzt sich der Arbeitskreis „Strategieentwicklung<br />

und Controlling in Banken“ der Schmalenbach-Gesellschaft<br />

für Betriebswirtschaft e.V. mit den Ursachen und Treibern<br />

der aktuellen Finanzmarktkrise sowie den Implikationen der Krise<br />

und der neuen Regulierungen für die Strategieentwicklung und<br />

das Controlling der Banken auseinander.<br />

Angeregt durch Diskussionen im Arbeitskreis werden wertvolle<br />

Denkanstöße und Erkenntnisse der vergangenen Sitzungen der<br />

interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die zehn Beiträge<br />

aus unterschiedlichen Bereichen richten sich an die Entscheidungsträger<br />

in den Banken ebenso wie an die Politik, die Wissenschaft<br />

und die bankbetriebliche Praxis.<br />

Sonderheft 60/09<br />

„Immaterielle Werte im Rahmen der Purchase Price Allocation<br />

bei Unternehmenszusammenschlüssen nach<br />

IFRS – Ein Beitrag zur Best Practice“<br />

Herausgeber: Prof. Dr. Axel Haller und Rüdiger Reinke<br />

ISBN: 978-37754-<strong>02</strong>43-9, 99 Seiten, Normalpreis: € 29,-*<br />

Schmalenbachmitgliederpreis: € 25,-*<br />

Sonderheft 59/08<br />

„Rechnungslegung und Kapitalmarktregulierung bei<br />

Unternehmensnetzwerken“<br />

Herausgeber: Wolfgang Ballwieser, Hans-Ulrich Küpper<br />

ISBN: 978-3-7754-<strong>02</strong>36-1, 153 Seiten, Normalpreis: € 32,-*<br />

Schmalenbachmitgliederpreis: € 28,-*<br />

*inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten<br />

Fax-Direktbestellung unter: 0800.000-2959<br />

Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH, Kundenservice,<br />

Grafenberger Allee 293, 4<strong>02</strong>37 Düsseldorf<br />

Ich bestelle gegen Rechnung:<br />

zfbf Sonderheft 61/10 „Herausforderungen der Finanzmarktkrise<br />

für das Bankcontrolling“<br />

zfbf Sonderheft 60/09 „Immaterielle Werte im Rahmen der<br />

Purchase Price Allocation bei Unternehmenszusammenschlüssen<br />

nach IFRS – Ein Beitrag zur Best Practice“<br />

zfbf Sonderheft 59/08 „Rechnungslegung und Kapitalmarktregulierung<br />

bei Unternehmensnetzwerken“<br />

Firma Privat<br />

Name, Vorname<br />

Firma (bitte nur bei Firmenanschrift)<br />

Beruf/Funktion/Abteilung<br />

Straße, Nr.<br />

PLZ, Ort<br />

Telefon (für evtl. Rückfragen)<br />

E-Mail Geburtsdatum<br />

Ich bin damit einverstanden, dass mich die Handelsblatt-Gruppe<br />

zukünftig über interessante Produkte per E-Mail/telefonisch informiert.<br />

x<br />

Datum Unterschrift


32<br />

beitrag<br />

» Die Schaffung<br />

eines neuen Rechts­<br />

instituts? Der „auf­<br />

sässige“ Konto­<br />

inhaber nach<br />

FATCA. «<br />

21 Vgl. sec. 1471 (d) (1) (2) irc.<br />

22 Vgl. sec. 1471 (d) (2)(c) irc.<br />

23 Vgl. sec. 1473(2)(a) irc.<br />

24 Vgl. sec. 1473 (2) (b) irc.<br />

25 Vgl. irs notice 2010­60 section iii. b., abschließende<br />

indizien: Wohnsitz in den usa, staatsbürgerschaft<br />

der usa, Wohnsitz­ oder korrespondenzadresse<br />

in den usa, geburtsort<br />

usa, „in care of“­adresse, „hold­mail“­adresse,<br />

„P.o.“­adresse, Verfügungsberechtiger mit usadresse,<br />

daueraufträge auf konto in den usa,<br />

auftragserteilung von dort.<br />

26 Vgl. irs notice 2010­60 sec. iii b. 3. und 4.<br />

27 der irs beabsichtigt, ausländische einrichtungen<br />

zur betrieblichen altersversorgung und<br />

konten von gesellschaften, die für einen unternehmensverbund<br />

außerhalb der Finanzwirtschaft<br />

eine Holding­, Finanzierungs­ oder risikosicherungsfunktion<br />

ausüben, auszunehmen.<br />

dies gilt auch für gesellschaften in gründung<br />

oder Liquidation.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

4. US-Personen als Kontoinhaber<br />

a) Finanzintermediäre<br />

die Zahlungen aus us­Quellen sind betroffen,<br />

sofern sie auf konten des Finanz intermediärs<br />

eingehen, die us­Personen zuzurechnen sind.<br />

es kann sich dabei auch um sparkonten oder<br />

treuhandkonten handeln 21 . eingeschlossen<br />

sind alle weiteren Formen der eigenkapital­<br />

oder Fremdfinanzierung 22 .<br />

b) Andere ausländische Einheiten<br />

Zahlungen aus us­Quellen an andere ausländische<br />

einheiten sind betroffen, sofern eine us­<br />

Person an dem gebilde unmittelbar oder mittelbar<br />

wesentlich beteiligt ist. dies soll bei einer<br />

beteiligung von mehr als zehn Prozent gegeben<br />

sein 23 . Für investmentvehikel ist allerdings<br />

bereits jede art von beteiligung ausreichend 24 .<br />

5. Identifizierung und Dokumentation<br />

von US-Personen<br />

die Vorgaben der notice 2010­60 sind folgende:<br />

a) Konten natürlicher Personen<br />

die Überprüfung von konten natürlicher Personen<br />

erfolgt in vier schritten:<br />

Zuerst können Bagatellfälle ausgenommen<br />

werden. sofern der Wert aller konten<br />

oder depots bei bestandskonten im Jahr<br />

vor abschluss des Fatca­Vertrags im durchschnitt<br />

der abrechnungszeiträume weniger<br />

als 50.000 usd betragen hat, können sie<br />

ausgenommen werden. nicht zugerechnet<br />

werden andere konten bei verbundenen<br />

Finanzintermediären.<br />

ist der kunde bereits als US-Steuerpflichtiger<br />

bekannt, so etwa im rahmen des<br />

Qi­Ver fahrens, sind die konten auch für<br />

Fatca relevant.<br />

alle weiteren konten und depots sind auf<br />

Indizien auf eine Steuerpflicht in den usa<br />

zu untersuchen 25 .<br />

Liegt ein indiz vor, so ist der steuerliche status<br />

des kontoinhabers zu verifizieren und mittels<br />

vorgegebener Formulare zu dokumentieren.<br />

Für bestandskonten gilt die erleichterung, dass<br />

eine indizienprüfung sich nur auf die bereits<br />

verfügbaren daten beschränkt. die nachträgliche<br />

Prüfung der bestandskonten kann innerhalb<br />

des ersten Jahres nach abschluss des<br />

Fatca­Vertrags erfolgen, eine ergänzende<br />

dokumentation muss innerhalb eines weiteren<br />

Jahres durchgeführt worden sein. nach einer<br />

Fünf­ Jahres­Frist müssen alle bestandskonten<br />

auf die steuerpflicht untersucht worden sein,<br />

danach werden sie wie neue konten behandelt.<br />

bereits nach zwei Jahren Fatca­Vertragsgültigkeit<br />

fallen diese sonderregelungen für<br />

bestandkonten mit einem durchschnittswert<br />

der abrechnungszeiträume von mehr als einer<br />

Mio. usd vor dem Jahr des Vertragsschlusses<br />

weg.<br />

b) Konten von Gesellschaften und Personenzusammenschlüssen<br />

26<br />

bereits als us­konten bekannte, wie z. b.<br />

durch das Qi­Verfahren dokumentierte<br />

konten, sind für Fatca ebenfalls als uskonten<br />

zu behandeln.<br />

alle weiteren konten sind auf Indizien für<br />

eine us­steuerpflicht zu prüfen. Liegt ein<br />

indiz, wie etwa die gesellschaftsgründung<br />

in den usa vor, muss der kontoinhaber den<br />

nachweis erbringen, ob er us­steuerpflichtiger<br />

ist oder nicht.<br />

Liegt kein Indiz für eine us­steuerpflicht<br />

vor, werden die konten als ausländische<br />

behandelt. dann ist zu prüfen, ob es sich<br />

um einen Finanzintermediär handelt, der<br />

einen Fatca­Vertrag mit der us­Finanzverwaltung<br />

abgeschlossen hat, insoweit ist<br />

eine regist rierungsnummer anzugeben.<br />

andernfalls muss der kontoinhaber nachweisen,<br />

dass er kein Finanzintermediär ist.<br />

in diesem Fall ist zu prüfen, ob es sich um<br />

ein außerhalb des Finanzsektors im bereich<br />

von Handel oder gewerbe tätiges unternehmen<br />

handelt. solche konten werden<br />

von Fatca nicht erfasst.<br />

Nicht erfasst werden auch börsennotierte<br />

körperschaften, mit ihnen verbundene konzernunternehmen,<br />

ausländische staaten<br />

und gebietskörperschaften, Zentralbanken<br />

und internationale organisationen. die<br />

Finanzverwaltung kann auch befreiungen<br />

aussprechen, sofern nur ein geringes risiko<br />

der steuervermeidung besteht 27 .<br />

konten aller weiterer Gesellschaften oder<br />

einrichtungen müssen daraufhin überprüft<br />

werden, ob an ihnen US-Steuerpflichtige


direkt oder indirekt zu mehr als zehn Prozent<br />

beteiligt sind. die daten dieser steuerpflichtigen<br />

sind zu dokumentieren und<br />

zu melden. speziell diese Verpflichtung<br />

muss als besonders aufwendig bezeichnet<br />

werden.<br />

Für bestandskonten ergibt sich die erleichterung,<br />

dass sich der Finanzintermediär für die<br />

Prüfung des us­bezugs und der ausnahmetatbestände<br />

auf die verfügbaren daten beschränken<br />

kann. Für nachzuholende dokumentationen<br />

gelten Übergangsfristen.<br />

6. Berichtspflichten über US-Konten<br />

die Meldepflichten von us­konten, die nach<br />

den oben beschriebenen regeln als solche<br />

identifiziert wurden, sind 28 :<br />

die persönlichen Daten des us­steuerpflichtigen<br />

(name, adresse sowie steuernummer<br />

tin). soweit an einer gesellschaft<br />

oder Personenmehrheit mehrer us­steuerpflichtige<br />

über zehn Prozent beteiligt sind,<br />

sind diese daten für jeden von ihnen zu<br />

melden.<br />

der Kontostand oder Depotwert in usd.<br />

ausschlaggebend soll der höchste im Verlauf<br />

des Jahres ausgewiesene Wert sein.<br />

eine Methode der Währungsumrechnung<br />

ist bislang noch nicht vorgegeben.<br />

die Zu- und Abgänge auf dem konto oder<br />

depot. eine genaue definition hierzu steht<br />

noch aus.<br />

Weitere Auskünfte sind auf anfrage der<br />

us­Finanzverwaltung zu liefern.<br />

das reporting erfolgt jährlich in elektronischer<br />

Form nach Vorgaben des irs. daneben erwartet<br />

der irs die Meldung der anzahl und der<br />

aggregierten Werte der konten „widerspenstiger“<br />

kontoinhaber, der nichtteilnehmenden<br />

Finanzintermediäre und der konten, die eine<br />

positive indizienprüfung aufweisen.<br />

V. Vereinbarkeit mit der deutschen<br />

Rechtsordnung<br />

Fraglich ist, ob die umfangreichen berichtspflichten<br />

eines in deutschland tätigen Finanzintermediärs<br />

aus dem Fatca­Vertrag mit deutschem<br />

recht zu vereinbaren sind.<br />

1. Vereinbarkeit von FATCA mit dem<br />

Bankgeheimnis<br />

es ist davon auszugehen, dass sich im Wesentlichen<br />

die Finanzintermediäre zum abschluss<br />

einer Fatca­Vereinbarung entscheiden<br />

werden, die bereits den Qi­Vertrag mit dem<br />

irs abgeschlossen haben. auch für in den usa<br />

steuerpflichtige kunden, die in diesem Zusammenhang<br />

bereits die vorgeschriebenen Formulare<br />

der us­Finanzverwaltung einem kreditinstitut<br />

über geben haben, sollte eine information<br />

der bank über die erweiterten Fatca­Pflichten,<br />

eine belehrung über einen möglichen Widerspruch<br />

des kunden und dessen Folgen erfolgen.<br />

die datenmeldung dürfte dann mit dem<br />

bankgeheimnis nicht zu vereinbaren sein,<br />

wenn keine Zustimmung erteilt wird oder<br />

ein Widerspruch erfolgt. Zur einhaltung des<br />

bankgeheimnisses dürfte es dann unumgänglich<br />

sein, die Weitergabe von daten an den irs<br />

zu unterbinden. um den status des kreditinstituts<br />

als Fatca­getreu aufrechtzuerhalten,<br />

müsste dann eine ordentliche Kündigung des<br />

Kontos sowie des Depots des kunden erfolgen.<br />

dabei wäre eine einvernehmliche regelung<br />

über die Veräußerung oder Übertragung<br />

der Wertpapiere zu treffen. sofern im Zuge<br />

der kündigung eine Übertragung der Wertpapiere<br />

nicht erfolgt, kann die Hinterlegung<br />

der Wertpapiere gem. §§ 372 ff. bgb bei einer<br />

deutschen Hinterlegungsstelle in betracht<br />

zu ziehen sein. die Hinterlegungsstelle beim<br />

amtsgericht Frankfurt hat ein depot der<br />

gerichtskasse eingerichtet, auf das Wertpapiere<br />

übertragen werden können. im ergebnis<br />

werden also nur daten von kunden gemeldet,<br />

die die bank von ihrer Verpflichtung entbunden<br />

haben. Von den anderen kunden muss sich<br />

das kreditinstitut zur einhaltung des bankgeheimnisses<br />

als auch ihrer Fatca­Verpflichtung<br />

trennen.<br />

Fraglich ist, ob darüber hinaus die steuerliche<br />

norm des § 30a abgabenordnung – schutz<br />

von bankkunden – einem auskunftsverkehr<br />

mit einer ausländischen Finanzbehörde entgegensteht,<br />

sofern sie auch durch einen Verzicht<br />

des kunden nicht abbedungen werden kann 29 .<br />

eine lebhafte diskussion hierüber darf erwartet<br />

werden, zumal schon heute der Zweck<br />

der norm, ihre verfassungsrechtliche rechtfertigung<br />

und reichweite stark umstritten<br />

sind.<br />

28 Vgl. sec. 1471(c) irc.<br />

29 so Krismanek, bb 2010 s. 2.143 ff.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

33


34<br />

beitrag<br />

» Die Zeichnung<br />

des FATCA­<br />

Vertrags bleibt die<br />

einzig realistische<br />

Alternative. «<br />

30 Vgl. secs. 1474 (b), 1441, 1442 irc, Vgl. technical<br />

explanations (Fn. 4) , s. 47, 25.<br />

31 Vgl. sec. 1474 (f) irc, Vgl. technical explanations<br />

s. 47.<br />

32 Vgl. Krismanek, bb 2010 s. 2.146.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

2. Vereinbarkeit von FATCA mit Doppelbesteuerungsabkommen<br />

die 30­prozentige abzugsteuer soll nach dem<br />

us­gesetzgeber nicht erstattbar oder verrechenbar<br />

sein, sofern der wirtschaftliche<br />

eigentümer der Zahlung nicht zu einer ermäßigung<br />

oder Freistellung nach einem doppelbesteuerungsabkommen<br />

(dba) ermächtigt ist 30 .<br />

auch wenn die steuer nach einem dba ermäßigt<br />

oder freigestellt ist, kann sie nach dem<br />

us­gesetz nur auf dem Weg des antragsverfahrens<br />

in den usa zurückgefordert oder angerechnet<br />

werden. sollten Quellensteuern auf<br />

dividenden oder Zinsen nach den dba nur in<br />

bestimmter Höhe erhoben werden dürfen (z. b.<br />

dba­usa: dividenden fünf Prozent bzw. 15%,<br />

Zinsen freigestellt) so ist die us­Finanzverwaltung<br />

ermächtigt, Verwaltungsrecht zu schaffen,<br />

das die Übereinstimmung mit den dba wieder<br />

herstellt 31 . dies könnte in der begrenzung der<br />

steuer auf den nach dem dba zulässigen satz<br />

bestehen. es ist absicht des us­gesetzgebers,<br />

die bestehenden dba zu beachten. eine regelung<br />

dazu ist jedoch noch nicht ergangen.<br />

eine besondere Problematik ergibt sich für<br />

solche einkünfte, denen nach dem dba ein<br />

besteuerungsrecht der usa nicht zugewiesen<br />

ist. dies kann etwa bei Veräußerungserlösen<br />

von Wertpapieren der Fall sein. das dba­usa<br />

weist in seinem art. 13 abs. 5 insoweit deutschland<br />

das recht der besteuerung zu. trotzdem<br />

wollen die usa darauf die Fatca­Quellensteuer<br />

erheben. dies dürfte mit dem dba­usa nicht<br />

vereinbar sein 32 .<br />

VI. Geschäftspolitische<br />

Erwägungen<br />

die Finanzintermediäre stehen also vor der entscheidung,<br />

die Fatca­Vereinbarung mit dem<br />

irs zu unterzeichnen oder nicht. aber besteht<br />

wirklich eine realistische Wahlmöglichkeit? der<br />

Verzicht auf direkte wie indirekte investitionen<br />

in den usa, immerhin des weltweit bedeutendsten<br />

kapitalmarkts, wird für ein international<br />

tätiges kreditinstitut keine alternative sein.<br />

Zu berücksichtigen ist auch die auswirkung auf<br />

die kunden. im rahmen einer art von „Sippenhaft“<br />

erleiden auch sie den steuerabzug, sofern<br />

ihre bank sich nicht für den Vertragsschluss mit<br />

dem irs entscheidet. andererseits riskiert eine<br />

vertragsschließende bank die abwanderung<br />

deklarierungsunwilliger us­Personen. ein nur<br />

sehr eingeschränktes und bereits fragwürdiges<br />

„geschäftsmodell“ bestünde für ein kreditinstitut<br />

ohne Fatca­Verpflich tung um den<br />

Preis der eigenen reputation in der Fokussierung<br />

auf steuerintransparente us­Personen. Zu<br />

bedenken ist ferner, dass in Finanzverbünden<br />

mit gegenseitiger Verflechtung an Zentralinstituten<br />

die nichtzeichnung des Vertrags auswirkungen<br />

für die gesamte gruppe hat: an Fatca<br />

teil nehmende banken müssten auf Zahlungen<br />

an solche banken im Verbund, die sich dazu<br />

nicht verpflichtet haben, bereits Quellensteuer<br />

einbehalten. sofern ein Finanzintermediär sich<br />

der Hilfe etwa eines Wertpapier dienstleisters<br />

bedienen will, der selbst den Fatca befolgt,<br />

muss letztlich auch er den Fatca­Vertrag<br />

schließen, da ansonsten der Wertpapierdienstleister<br />

seinen status gefährdet.<br />

unter diesen umständen bleibt die Zeichnung<br />

des Fatca­Vertrags in den weit über wiegenden<br />

Fällen für kreditinstitute wohl die einzig realistische<br />

alternative.<br />

VII. Fazit<br />

die Fatca­gesetzgebung bedeutet einen<br />

gewichtigen Meilenstein auf dem Weg zum<br />

kampf gegen die steuerhinterziehung, den die<br />

usa einseitig ohne einbindung anderer staaten<br />

und internationaler institutionen beschreitet.<br />

dieser unilaterale kurs ist zu bedauern, da er<br />

die rechtsbefolgung durch rechtszersplitterung<br />

entscheidend erschwert und das Momentum für<br />

die Vereinbarung globaler standards mindert.<br />

die konformität von Fatca mit den nationalen<br />

rechtsordnungen kann fraglich sein. Weltweit<br />

müssen Finanzintermediäre nun die entscheidung<br />

treffen, ob sie den Vertrag mit der us­<br />

Finanzverwaltung zu schließen gedenken. ihr<br />

spielraum hierzu erscheint eng. der entschluss<br />

muss auf noch weithin unsicherer grundlage<br />

fallen, da das Fatca­regime erst in grundzügen<br />

ersichtlich ist. sicher ist hingegen, dass die Vorschriften<br />

kompliziert sind und einführung und<br />

einhaltung der regelungen administrativ aufwendig<br />

sein werden. sie erfordern gravierende<br />

umstellungen im bankbetrieb, insbesondere in<br />

der dokumentation und dem bericht von kundendaten.<br />

Jedes geschäftsmodell muss auf die<br />

neue gesetzgebung hin geprüft werden. £


PRAxISTIPPS<br />

beitrag<br />

die befassung mit den konsequenzen des gesetzes sollte jetzt erfolgen. Fatca kann eine anpassung des geschäftsmodells<br />

erforderlich machen.<br />

die entscheidung über den beitritt zu Fatca sollte bald getroffen werden. bejahendenfalls bleiben für die umsetzung<br />

im Wesentlichen zwei Jahre Zeit. künftige Verlautbarungen der us­Finanzverwaltung sind zu verfolgen.<br />

die identifikation und dokumentation der kunden als auch ihre information und belehrung über die auswirkungen für<br />

die geschäftsbeziehung sind anspruchsvoll. die Prozesse hierzu sind anzupassen und einzuleiten.<br />

Dr. Markus Engel<br />

Direktor Recht, Leiter<br />

Pfändungsbearbeitung<br />

Sparkasse Saarbrücken<br />

Hakan Güzel<br />

Teamleiter Revision<br />

SEB AG, Frankfurt/M.<br />

Regina Peper<br />

Leiterin Process Owner<br />

für Pfändungen<br />

Commerzbank AG, Frankfurt/M.<br />

Die komplett vergriffene 2. Aufl age<br />

des Buches wurde erneut überarbeitet,<br />

aktuelle Rechtsentwicklungen eingearbeitet<br />

und insbesondere haben die<br />

praxiserfahrenen Autoren die ersten<br />

konkreten Erfahrung aus der komplexen<br />

Handhabung des P-Kontos in das Buch<br />

eingearbeitet. Das stückzahlenmäßig<br />

wachsende „Geschäft“ mit eingehenden<br />

Pfändungen bedarf zudem einer<br />

immer professionelleren Bearbeitung,<br />

um rechtliche Risiken zu minimieren<br />

und die Kosten für die Bearbeitung der<br />

Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse<br />

möglichst gering zu halten. Dies gilt insbesondere<br />

auch für das vom Gesetzgeber<br />

den Banken und Sparkassen seit 2010<br />

neu vorgeschriebene Pfändungsschutzkonto,<br />

mit dem der Pfändungsschutz<br />

Eingehende Pfändungen bei Banken<br />

und Sparkassen, 3. Aufl age<br />

Effi ziente und risikovermeidende Bearbeitung<br />

und dessen Berechnung zum Teil auf<br />

die Kreditwirtschaft verlagert werden.<br />

In diesem Buch stellen die Autoren<br />

anhand des Arbeitsablaufs bei eingehenden<br />

Pfändungen die Probleme<br />

dar, die bei der Bearbeitung entstehen<br />

können. Dabei sind zahlreiche Praxisbeispiele<br />

und Abbildungen enthalten,<br />

die das Thema verständlicher machen.<br />

So werden vom Eingang der Pfändung<br />

und Überprüfen des PfÜBs, über<br />

die schnelle Systemeinmeldung und<br />

richtige Auswertung der Beschlüsse bis<br />

zu besonderen Pfändungssituationen<br />

und der (vorläufi gen) Beendigung der<br />

Pfändung eingehend rechtliche und<br />

tatsächliche Schwierigkeiten beschrieben.<br />

Auch verbleibende Möglichkeiten<br />

der Entgelte für Pfändungen sowie<br />

strafrechtliche Risiken für Mitarbeiter<br />

werden untersucht. Außerdem wird die<br />

Reichweite der Pfändung in einzelne<br />

Bankprodukte dargestellt. Dabei<br />

werden Girokonten, Dispo-Kredite,<br />

Sparkonten, Depots, Karten, Gemeinschaftskonten,<br />

Konten mit besonderer<br />

Zweckbestimmung, Kreditsicherheiten<br />

und Schrankfächer dargestellt.<br />

Der korrekten Abgabe der Drittschuldnererklärung,<br />

die Auskehrung von<br />

Guthaben und weiteren Pfl ichten wie<br />

Rechnungslegung gegenüber dem pfändenden<br />

Gläubiger ist ein weiteres Kapitel<br />

gewidmet. Ferner werden die für die<br />

Bankpraxis relevanten Pfändungsschutzmöglichkeiten<br />

(P-Konto, Arbeitseinkommen,<br />

Sozialleistungen etc.) und deren<br />

Verhältnis zueinander beleuchtet. Im<br />

Anhang werden Software-Lösungen vorgestellt,<br />

mit denen sich die Bearbeitung<br />

von Pfändungen wesentlich vereinfachen<br />

und beschleunigen lässt. Das Buch<br />

dient dem Bankpraktiker als Hilfsmittel<br />

der täglichen Arbeit, kann er sich doch<br />

anhand der Gliederung sehr schnell eine<br />

Lösung für das Problem suchen, das er<br />

gerade auf dem Tisch hat. Dabei fi nden<br />

sowohl Einsteiger in die Materie als auch<br />

Fortgeschrittene zahlreiche Anregungen<br />

für eine effi ziente und rechtssichere<br />

Bearbeitung von Pfändungs- und<br />

Überweisungsbeschlüssen. Das Buch<br />

wendet an die Mitarbeiter und Leiter<br />

der Pfändungsbearbeitung ebenso<br />

wie an die beratende Rechtsabteilung<br />

und die prüfende Revision.<br />

Stand: 01.09.2010<br />

Erscheinungstermin: 15.10.2010<br />

Umfang: ca. 270 Seiten<br />

Preis: € 75,–<br />

ISBN: 978-3-940976-36-9<br />

Finanz Colloquium<br />

Heidelberg<br />

Ich bestelle dieses Buch gegen Rechnung<br />

versandkostenfrei innerhalb Deutschlands.<br />

Name, Vorname<br />

Position<br />

Abteilung<br />

Firma<br />

Straße<br />

PLZ/Ort<br />

Telefon<br />

Fax<br />

E-Mail<br />

Datum, Unterschrift<br />

Finanz Colloquium Heidelberg GmbH<br />

Fax: 06221 – 99 898 99<br />

Telefon: 06221 – 99 898 0<br />

E-Mail: info@FC-Heidelberg.de<br />

Internet: www.FC-Heidelberg.de


36<br />

beitrag<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand kredit konto anlage recht Handel controlling revision it<br />

Baufi nanzierungen: Quo vadis?<br />

standardisiertes Privatkundengeschäft im 21. Jahrhundert.<br />

Autoren:<br />

Dr. Heinz Wings,<br />

Vorstandsvorsitzender und<br />

Dr. Markus Knüfermann,<br />

Leiter Vorstandssekretariat der<br />

Sparda-Bank Hamburg eG.<br />

Diskutieren Sie zum Thema<br />

dieses Beitrags mit anderen<br />

<strong>BankPraktiker</strong>n in unserer<br />

Diesen Beitrag finden Sie<br />

dort unter der Rubrik:<br />

Kredit.<br />

1 Hb v. 12.08.2010 s. 33.<br />

.<br />

I. Einleitung<br />

w die weltweite Finanzkrise seit dem Jahr 2007<br />

hat auch im deutschen Privatkundenbankgeschäft<br />

spuren hinterlassen: die zentralbankseitigen<br />

Liquiditätsfl utungen der geld­ und<br />

kapital märkte sowie das aktuell im oktober<br />

2010 enorme investoreninteresse an deutschen<br />

staatsanleihen haben das Marktzinsniveau<br />

generell auf den historischen niedrigststand<br />

seit gründung der bundesrepublik deutschland<br />

gesenkt. um den Markt für baufi nanzierungen<br />

aus bankbetriebswirtschaftlicher sicht<br />

zu verstehen, sind zunächst die Marktrahmenbedingungen<br />

zu analysieren. anschließend<br />

wird das geschäft aus kunden­ und banksicht<br />

hinterfragt, so dass abschließend ein strategieimpulsvorschlag<br />

zu formulieren ist.<br />

II. Entwicklungslinien im Baufinanzierungsgeschäft<br />

1. Preisentwicklungen an den Immobilienmärkten<br />

Mit dem einhergehenden marktdurchschnittlichen<br />

absinken der Marge im baufi nanzie­<br />

rungsgeschäft ist zusätzlich noch eine quantitative<br />

dimension des Marktes zu berücksichtigen:<br />

es gibt ein klassisches gesetz der nachfrage,<br />

dass bei sinkenden Preisen für Produkte oder<br />

dienstleistungen deren nachfrage steigt. das<br />

gesetz scheint derzeit im Hinblick auf die baufi<br />

nanzierung in deutschland ausgeschaltet zu<br />

sein. denn trotz der rekordniedrigen Zinsen<br />

ebbt die baufi nanzierungsnachfrage derzeit ab<br />

(s. u.). der grund: die sorge vor einem arbeitsplatzverlust<br />

in unsicheren Zeiten. diese gefahr<br />

wiegt off enbar schwerer als die Verlockung<br />

niedriger Zinsen 1 .<br />

dennoch ist es bundesweit in deutschland zu<br />

einem enormen anstieg der Preise für bestehende<br />

Wohnimmobilien im segment der ein­<br />

und Zweifamilienhäuser gekommen, wie abb.<br />

1 anhand des Hypoport­Hauspreisindex (HPXhedonic)<br />

visualisiert. Preissteigerungen wiederum<br />

sind ein mögliches indiz für einen<br />

nachfrageüberhang. V. a. der zuletzt enorme<br />

Preisindexanstieg im zweiten Quartal 2010 bei<br />

bestandsimmobilien im o. a. segment von 1,73%<br />

untermauert den gedanken. doch auch segmententsprechende<br />

neubauvorhaben konnten<br />

einen Preisanstieg im selben Quartal von<br />

1,96% verbuchen. alles in allem lässt sich mit­<br />

Abbildung 1: Hypoport-Hauspreisindex (HPx-hedonic) für drei Immobiliensegmente für<br />

Deutschland von August 2005 bis Juni 2010<br />

Indexpunkte<br />

105<br />

100<br />

95<br />

90<br />

85<br />

Bestandsimmobilien (Einund<br />

Zweifamilienhäuser)<br />

Neubauimmobilien (Einund<br />

Zweifamilienhäuser)<br />

Au g 05<br />

Se p 05<br />

Okt 05<br />

Nov 05<br />

Dez 05<br />

Jan 06<br />

Feb 06<br />

Mrz 06<br />

Apr 06<br />

Mai 06<br />

Jun 06<br />

Jul 06<br />

Au g 06<br />

Se p 06<br />

Okt 06<br />

Nov 06<br />

Dez 06<br />

Jan 07<br />

Feb 07<br />

Mrz 07<br />

Apr 07<br />

Mai 07<br />

Jun 07<br />

Jul 07<br />

Au g 07<br />

Se p 07<br />

Okt 07<br />

Nov 07<br />

Dez 07<br />

Jan 08<br />

Feb 08<br />

Mrz 08<br />

Apr 08<br />

Mai 08<br />

Jun 08<br />

Jul 08<br />

Au g 08<br />

Se p 08<br />

Okt 08<br />

Nov 08<br />

Dez 08<br />

Jan 09<br />

Feb 09<br />

Mrz 09<br />

Apr 09<br />

Mai 09<br />

Jun 09<br />

Jul 09<br />

Au g 09<br />

Se p 09<br />

Okt 09<br />

Nov 09<br />

Dez 09<br />

Jan 10<br />

Feb 10<br />

Mrz 10<br />

Apr 10<br />

Mai 10<br />

Jun 10<br />

HPX apartment HPX newhome HPX existinghome<br />

datenquelle, urL: „http://www.hypoport.de/indizes.html“ (abruf der WWW­seite am 29. august 2010).<br />

Eigentumswohnungen<br />

106,51<br />

97,95<br />

90,25


tels des Hypoport­Hauspreisindex sehr wohl<br />

– also noch im unterschied zur baufinanzierungsnachfrage<br />

– eine wachsende nachfrage<br />

nach Wohnimmobilien vermuten. diesen sachverhalt<br />

spiegelt auch die eigene Markterfahrung<br />

wider, dass Privatkunden nach dem investitions­run<br />

im Jahr 2009 auf goldanlagen seit<br />

dem Frühjahr 2010 deutliche investitionstendenzen<br />

in richtung „betongold“, also Wohnimmobilien,<br />

aufweisen.<br />

Zur Präzisierung von Marktprognosen reicht<br />

es den autoren allerdings nicht aus, sich allein<br />

über die entwicklungen öffentlich zugänglicher<br />

Preisindizes zu informieren. Vielmehr haben wir<br />

im rahmen unserer Hochschulengagements<br />

immer wieder an der entwicklung von Prognosemodellen<br />

gearbeitet. so wurde auch im<br />

sommer 2010 ein drittmittelprojekt an der ebZ<br />

business school, einer privaten auf die immobilien­<br />

und Wohnungswirtschaft spezialisierte<br />

Fachhochschule, koordiniert. das Forschungsprojekt<br />

fokussierte entsprechend die Wohnungs­<br />

und immobilienmärkte in nordrhein­<br />

Westfalen bzw. speziell des ruhrgebiets und<br />

dessen größeres einzugsgebiet. Forschungsziel<br />

war es, die Märkte in den segmenten der eigenheime<br />

und eigentumswohnungen (im Weiteren<br />

kurz: „immobilien“) im Hinblick auf zu prognostizierende<br />

Preisentwicklungen zu analysieren.<br />

dafür waren historische immobilienpreisentwicklungen<br />

je region/stadt über die letzten<br />

zehn Jahre zu analysieren, wobei regionen<br />

zu insgesamt 50 clustern zusammengeführt<br />

wurden. Hierfür war der einkauf bzw. die nutzung<br />

einschlägiger Marktdaten von immobilienportalanbietern,<br />

Verbänden und/oder Forschungseinrichtungen/instituten<br />

nötig.<br />

im idealfall wäre als Vorgehensweise nötig<br />

gewesen, nach der identifikation von einflussfaktoren<br />

auf die immobilienpreisentwicklungen<br />

die einflussgewichtungen der Faktoren<br />

zu bestimmen. auf dieser basis hätten regressionsanalysen<br />

zur erstellung eines Prognosemodells<br />

durchgeführt werden können, um eine<br />

ausschließliche exploration der Historie für eine<br />

Prognose im immobilienmarkt zu vermeiden.<br />

auch wären immobilienpreisentwicklungen<br />

je region/stadt unter alternativen determinantenniveaus<br />

(alternativanalysen mit stresstests)<br />

zu bestimmen gewesen.<br />

um aber ein praxisrelevant kontinuierlich aktualisierbares<br />

Prognosekonzept zu entwickeln,<br />

wurden die analysen je cluster standardisiert.<br />

Abbildung 2: Gesamtübersicht zu Preisentwicklungen für Eigenheime und Eigentumswohnungen<br />

in Nordrhein-Westfalen bis 2<strong>02</strong>0/2030 von September 2010<br />

datenquelle: ebZ business school, Fachbereich Volkswirtschaftslehre, schwerpunkt banken­ kapitalmärkte (Professur von dr. Markus<br />

knüfermann); Präsentation durch das inWis: „ZukunFt der iMMobiLienMÄrkte – Fakten trends und Preisentwicklung auf den immobilienmärkten<br />

...“ von september 2010.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

37


38<br />

beitrag<br />

» Die langfristige<br />

demografische Entwicklung<br />

wird bundesweit<br />

regional sehr<br />

unterschiedlich verlaufen<br />

und hat besonderen<br />

Einfluss auf<br />

das Geschäftspotenzial<br />

im Baufinanzierungsgeschäft.<br />

«<br />

2 siehe z. b. deutsche Hypothekenbank (2009),<br />

demografische Herausforderungen für die immobilienmärkte,<br />

www.deutsche­hypo.de/all/<br />

download/akt_demographische_herausforderungen_german.pdf,<br />

s. 9.<br />

3 Vgl. Niebuhr/Stiller, in Wirtschaftsdienst, 85. Jg.<br />

(Heft 5) s. 326­332, hier s. 327.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

so galt es, zunächst jeweils bevölkerungs­<br />

und Haushaltsanalysen sowie eine sozio­ökonomische<br />

analyse durchzuführen. ergänzend<br />

wurden die historischen Preisentwicklungen<br />

für eigenheime und eigentumswohnungen der<br />

letzten sieben Jahre bis heute über die „immobilien­scout24“­datenbank<br />

selektiert in Verbindung<br />

zu den o.g. drei teilanalysen gebracht.<br />

anschließend galt es, diese Preislinien für die<br />

nächsten drei Jahre (bis 2013) fortzuschreiben<br />

– je cluster. aus diesen engeren Prognosen<br />

konnte dann eine Vermutung für erwartungen<br />

an trends für die Jahre 2<strong>02</strong>0/2030 fixiert<br />

werden. abb. 2 visualisiert die entsprechenden<br />

cluster­Prognosen für die vordefinierten<br />

teilregionen nordrhein­Westfalens und verdeutlicht<br />

positive Preisprognosen auch außerhalb<br />

wichtiger ballungszentren, wie z. b. düsseldorf,<br />

in Hamminkeln, geldern, Meerbusch,<br />

neuss, Velbert. gleichfalls werden aber vermutlich<br />

klassischere, bisher investitionsattraktive<br />

randgebiete an attraktivität verlieren, wie<br />

z. b. dinslaken, Moers, ennepe­ruhrtal.<br />

2. Volumenentwicklungen im Kreditgeschäft<br />

inwieweit die skizzierten Preistrends auf die<br />

geschäftsentwicklung mit baufinanzierungen<br />

durchschlagen können bzw. vermutlich werden,<br />

ist im Weiteren analyse­ und diskussionsgegenstand.<br />

denn hierzu ist v. a. auf die Volumenentwicklung<br />

im Wohnbaukreditgeschäft abzu­<br />

stellen. dazu ist einleitend v. a. die langfristige<br />

demografische Perspektive zu berücksich tigen,<br />

die bundesweit durchaus regional sehr unterschiedlich<br />

verlaufen wird 2 . sie bestimmt in<br />

besonderem Maß das geschäftspotenzial im<br />

baufinanzierungsgeschäft für die nächste strategieperiode.<br />

Hierzu verdeutlichte schon eine<br />

studie aus dem Jahr 2005 3 , dass nordwestdeutschland<br />

(aus sicht der sparda­bank Hamburg<br />

eg der relevante bereich) bis zum Jahr<br />

2<strong>02</strong>0 mit einem deutlich geringeren bevölkerungsrückgang<br />

als im bundesdurchschnitt zu<br />

rechnen hat. Für Hamburg wurde insbesondere<br />

ein geringerer rückgang der erwerbstätigenzahl<br />

prognostiziert als für das gesamte (nord­)<br />

deutschland. dennoch sprechen wir von rückgängen,<br />

so dass insgesamt von einem äußerst<br />

restriktiven Potenzialeffekt auf das baufinanzierungsgeschäft<br />

und damit von einem bedeutenden<br />

treiber des sich intensivierenden Wettbewerbs<br />

um Privatkunden auszugehen ist.<br />

damit verbunden ist es schwer vorstellbar, dass<br />

sich im baufinanzierungsgeschäft aktuell, zeitnah<br />

oder mittel­ und wohl auch langfristig die<br />

seit dem Jahr 2009 medial vielzitierte „kreditklemme“<br />

ergeben könnte. ohnehin verdeutlicht<br />

ein blick in die statistiken der deutschen<br />

bundesbank keinen nachhaltigen kreditvolumenrückgang,<br />

sondern eher ein Verharren auf<br />

rekordhöhe. Zu berücksichtigen ist jedoch,<br />

dass diese aggregierten daten bestandswerte<br />

darstellen, also neuzusagen und tilgungen<br />

Abbildung 3: Firmenkundengeschäft: Wohnungsbaukredite an Unternehmen und<br />

Selbständige (2000 bis zum ersten Quartal 2010)<br />

Kreditvergabe für den Wohnungsbau<br />

an Firmen in Milliarden Euro<br />

(Werte jeweils im 4. Quartal)<br />

350<br />

330<br />

310<br />

290<br />

344,1<br />

346,1<br />

340,1<br />

335,1<br />

320,4<br />

Durchschnittliche jährliche<br />

Wachstumsrate (2000-2009): -1,46%<br />

datenquelle: deutsche bundesbank (2010): bankenstatistik september 2010. urL: „http://www.bundesbank.de/download/volkswirtschaft/<br />

bankenstatistik/2010/bankenstatistik092010.pdf“ (download der PdF­datei am 13. oktober 2010; 112 seiten); s. 34.<br />

311,3<br />

316,1<br />

306,2<br />

3<strong>02</strong>,8<br />

301,4<br />

299,0<br />

2000 2001 20<strong>02</strong> 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 /<br />

Juni


enthalten. allerdings ist im deutschen Firmenkundengeschäft<br />

mit Wohnungsbaukrediten an<br />

unternehmen und selbständige ein deutlicher<br />

Volumenrückgang zu verzeichnen. abb. 3 visualisiert<br />

die entwicklung für das Zeitfenster von<br />

2000 bis zum ersten Quartal 2010.<br />

in den Jahren 2000 bis 2009 reduzierte sich das<br />

geschäftsvolumen somit um jährlich durchschnittlich<br />

1,46%. allein im weltweiten immobilienwirtschaftlichen<br />

boomjahr 2006 konnte<br />

im deutschen Markt ein entsprechender<br />

anstieg von 311,3 Mrd. € auf 316,1 Mrd. € verzeichnet<br />

werden. Jedoch sank das Volumen im<br />

Jahr 2007 dann über das 2005er niveau hinaus<br />

auf 306,2 Mrd. € und dann jährlich weiter. das<br />

Firmenkundengeschäft mit Wohnungsbaukrediten<br />

unterliegt bereits seit vielen Jahren einer<br />

eher rückläufigen geschäftsentwicklung.<br />

anders liegt die situation im baufinanzierungsgeschäft<br />

mit Privatkunden in deutschland.<br />

abb. 4 zeichnet diesbezügliche Marktentwicklungen<br />

für das Zeitfenster 2003 bis zum ersten<br />

Quartal 2010: Während des gesamten weltweiten<br />

immobilienwirtschaftlichen booms zwischen<br />

2003 und 2006 wuchs das kreditvolumen rapide<br />

von 744,4 Mrd. € auf 795 Mrd. € an. trotz folgender<br />

immobilien­, Finanz­, banken­ und schuldenkrise<br />

verharrte das kreditvolumenniveau bis<br />

2010 in etwa auf dem letzten stand (787,5 Mrd. €<br />

ende des ersten Quartals 2010). entsprechend<br />

ergibt sich über das ganze betrachtete Zeitfens­<br />

ter ein durchschnittliches jährliches Volumenwachstum<br />

i. H. v. 0,99% – das baufinanzierungsgeschäft<br />

mit Privatkunden war damit lange Zeit<br />

ein Wachstumsgeschäftssegment und differenziert<br />

sich in dieser Hinsicht positiv zum entsprechenden<br />

Firmenkundengeschäft.<br />

III. Marktimplikationen für das<br />

Baufinanzierungsgeschäft<br />

1. Kundensicht: Kaufen statt Mieten<br />

in der investitionsrechnung wird eine geplante<br />

investition(­smöglichkeit) gewöhnlich mit optionalen<br />

alternativgeschäften verglichen. erst<br />

dieser rentabilitätsvergleich lässt eine aussage<br />

über die Vorteilhaftigkeit der geplanten investition<br />

zu. im Fall der privaten baufinanzierung<br />

stehen häufig Mietkosten einer gemie teten<br />

immobilie/Wohnung allein den Zins­ und tilgungskosten<br />

des baufinanzierungskredits zur<br />

Finanzierung einer eigengenutzten Wohnimmobilie<br />

gegenüber. dieser eingeschränkte Vergleich<br />

ist eine sehr typische argumentation hinsichtlich<br />

der eigengenutzten immobilie als altersvorsorge,<br />

hier ein Literaturbeispiel: „Man spart<br />

während seines berufslebens einen betrag an,<br />

den man, wenn man sich zur ruhe gesetzt hat,<br />

benutzt, um seinen Lebensunterhalt zu bezahlen.<br />

ein teil der ausgaben muss für Wohnraum<br />

verwendet werden. Wenn man also zu dem Zeitpunkt,<br />

zu dem man in rente geht, bereits seinen<br />

Abbildung 4: Private Baufinanzierungen (2003 bis zum ersten Quartal 2010)<br />

Kreditvergabe für den Wohnungsbau<br />

an Private in Milliarden Euro<br />

(Werte jeweils im 4. Quartal)<br />

800<br />

780<br />

760<br />

740<br />

762,4<br />

744,7<br />

778,9<br />

795,0<br />

datenquelle: deutsche bundesbank (2010): bankenstatistik september 2010. urL: „http://www.bundesbank.de/download/volkswirtschaft/<br />

bankenstatistik/2010/bankenstatistik092010.pdf“ (download der PdF­datei am 13. oktober 2010; 112 seiten); s. 35.<br />

791,6<br />

787,3<br />

790,0<br />

Durchschnittliche jährliche<br />

Wachstumsrate (2003-2009): +0,99%<br />

2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 /<br />

Juni<br />

788,6<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Das Firmenkundengeschäft<br />

mit Wohnungsbaukrediten<br />

unterliegt seit Jahren<br />

einer eher rückläufigenGeschäftsentwicklung,<br />

das<br />

Baufinanzierungsgeschäft<br />

mit Privatkunden<br />

war hingegen<br />

lange Zeit ein Wachstumssegment.<br />

«<br />

39


eitrag<br />

» Mieten oder<br />

Kaufen – welche<br />

Aspekte sollten in die<br />

Entscheidung einbezogen<br />

werden? «<br />

4 Vgl. Elgeti, der kommende immobilienmarkt in<br />

deutschland, Finanzbuch, s. 88.<br />

5 Vgl. Elgeti, der kommende immobilienmarkt in<br />

deutschland, Finanzbuch, s. 40.<br />

6 Vgl. Francke, in Schulte, immobilienökonomie,<br />

40<br />

bank iV, s. 35.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

eigenen Wohnraum besitzt, hat man diese<br />

kosten nicht nur im wahrsten sinne des Wortes<br />

„bis an sein Lebensende“ abge sichert, sondern<br />

man hat sie auch schon bezahlt 4 .“<br />

unberücksichtigt bleibt also, dass der über<br />

die gesamte kreditfinanzierung eines immobilienkaufs<br />

auflaufende Zinsbetrag im Mietfall<br />

ertragsorientiert angelegt werden könnte.<br />

denn es ist davon auszugehen, dass die zu<br />

bezahlende objektmiete pro Monat günstiger<br />

sein wird, als die Zins­ und tilgungsbelastung<br />

für den kauf desselben objekts, auch wenn<br />

die Mieten gegenüber den Hauspreisen in<br />

deutschland zwischen 1996 und 2006 indiziert<br />

betrachtet stärker angestiegen sind 5 . so ergibt<br />

sich der immobilienwert schließlich wegen der<br />

relativ langen ökonomischen Lebensdauer von<br />

immobilien von oft mehr als 50 Jahren und der<br />

geringen transaktionshäufigkeit von immobilien<br />

nicht allein auf basis von Marktangeboten,<br />

sondern vielmehr durch sachverständigengutachten<br />

6 . demnach führen bewertungsverfahren<br />

mittels prognostizierter erträge aus dem<br />

opportunitätskostenverfahren (= die eigennutzung<br />

einer immobilie führt zum entgangenen<br />

Vermietungsertrag) zu einem längeren<br />

Zahlungsstrom, der abzudiskontieren ist, als die<br />

baufinanzierung i. d. r. Zins­ und tilgungsverpflichtungen<br />

generiert. Werden prognostizierte<br />

opportunitätskosten sowie Zins­ und tilgungsverpflichtungen<br />

– was zu erwarten ist – mit<br />

demselben Zinssatz behandelt (also diskontiert<br />

bzw. belastet), so ergeben sich unterschiedliche<br />

bewertungen im durchschnitt pro<br />

Monat (unternehmenswert bzw. kreditbelastung).<br />

die Mieten lassen sich also kalkulieren,<br />

indem sie den mindestens anteilig auf einen<br />

Monat heruntergebrochenen unternehmenswert<br />

refinanzieren sollen. die immobilienerwerbskosten<br />

ergeben sich aus dem zu tilgenden<br />

kaufpreis zuzüglich der Zinsbelastung<br />

und anteiligen transaktionskosten, sie dürften<br />

damit im kreditzeitfenster je Monat sogar<br />

oberhalb der Mieten liegen.<br />

Vereinfacht können aus kundensicht also nur<br />

tilgungszahlungen den Mietkosten gegenübergestellt<br />

werden. die Werte der zu zahlenden<br />

Zinsen der baufinanzierung und der<br />

transaktionskosten könnten im Mietfall also<br />

zinsbringend angelegt werden. damit wäre<br />

der Fall denkbar, dass durch das Mieten ein Vermögen<br />

aufgebaut werden kann, um zum Zeit­<br />

punkt des ruhestands die weiterhin nötigen<br />

Mietzahlungen aus dem Zinsertragsvermögen<br />

zu finanzieren. die Frage, „Mieten oder kaufen<br />

eines objekts?“, lässt sich also keinesfalls zweifelsfrei<br />

aus dem blickwinkel der altersvorsorge<br />

positiv beantworten, sondern ist abhängig von<br />

der individuellen ausgestaltung des möglichen<br />

immobilienerwerbs, z. b. hinsichtlich des eigenkapitalanteils<br />

und der tilgungshöhe p. a.<br />

ein weiterer aspekt könnte das „kaufen“ unattraktiv<br />

machen und zwar die eingangs skizzierte<br />

demografische entwicklung deutschlands.<br />

Weniger kinder bzw. eine alternde<br />

bevölkerung dürften dazu führen, dass Menschen<br />

im alter gar nicht die eigenverantwortlichkeit<br />

des Wohnens bevorzugen werden.<br />

Vielmehr könnte das Mieten eine art generationenvertrag<br />

des Wohnens implizieren. erst baufinanzierungsinnovationen<br />

wie reverse Mortgages<br />

werden hier u. e. eine Wende initiieren<br />

und den Wohnimmobilienerwerb auch für kinderlose<br />

Menschen wieder interessant machen.<br />

die bisherigen aussagen zum ökonomischen<br />

attraktivitätsvergleich von Mieten und kaufen<br />

desselben objekts zur eigennutzung waren<br />

darüber hinaus zum einen aus sicht der investitionsrechnung<br />

formuliert. Qualitative aspekte<br />

des persönlichen Wohlfühlens etc. blieben<br />

außen vor. sie aber sind oft der tatsächlich entscheidende<br />

Punkt, sich für einen kauf zu entscheiden.<br />

insofern wären auch diese aspekte<br />

in irgendeiner Form monetär zu bewerten, um<br />

einen aussagekräftigen investitionsrechnungsvergleich<br />

durchzuführen.<br />

Zum anderen konzentrierte sich die darstellung<br />

allein auf die eigengenutzte immobilie. um z. b.<br />

die private altersvorsorge durch einen immobilienerwerb<br />

zu untermauern, ließe sich auch<br />

direkt in Wohn­ und/oder gewerbeimmobilien<br />

zum Zwecke der tatsächlichen Mieteinkünfte<br />

investieren. so sehr also die o. g. gedanken zur<br />

investitionsrechnung für immobilienerwerbe<br />

auch zur Vorsicht in der nutzenkalkulation für<br />

den erwerb der eigengenutzten immobilie<br />

mahnen mögen, so existiert umgekehrt eine<br />

rentabilitätsorientierte option zum erwerb<br />

von immobilien mit direkter Vermietungs­<br />

absicht.<br />

die kundensicht der baufinanzierung ist somit<br />

als hoch individuell zu bezeichnen. es lässt sich


der bedarf, nämlich das ökonomische und persönliche<br />

interesse am baufinanzierten immobilienerwerb,<br />

nachvollziehen. die kundensicht<br />

verdeutlicht dem geschäft mit baufinanzierung<br />

zusammenfassend weiter signifikante<br />

geschäftspotenziale, die sich aber durchaus<br />

ein stück von den bis heute im Markt eher<br />

üblichen stand­alone­Hausversionen wegbewegen<br />

mögen.<br />

2. Banksicht: Refinanzierungstendenzen<br />

ob sich der immobilienerwerb für investoren<br />

mit Mieteinkünfteabsichten oder zur eigennutzung<br />

als rentabel darstellen lässt, ist selbstverständlich<br />

auch eine Frage des baufinanzierungszinsniveaus.<br />

im august 2010 lagen die<br />

baufinanzierungszinsen im bundesweiten<br />

durchschnitt mit unter vier Prozent auf sehr<br />

niedrigem niveau: „Hausbauer haben grund<br />

zur Freude“, titelt das Handelsblatt daher auch<br />

in der „spezial“­ausgabe zur baufinanzierung<br />

am 22.04.2010. aus bankensicht ist das Zinsniveau<br />

natürlich bedenklich, da es kaum raum<br />

für ‚üppige‘ Margen lässt. um das geschäftspotenzial<br />

für baufinanzierungsgeschäfte einzuschätzen,<br />

ist somit ein detaillierter blick in<br />

die zinsbeeinflussenden schaltzentralen der<br />

Welt nötig, d. h. auf die Leitzinsenentwicklungen<br />

für die euro­region und die usa. deutlich<br />

erkennbar sind die groben strategien der Zentralbanken:<br />

Vor den boom­crashs, also im Jahr<br />

2000 und in 2005­2007, reagierten beide Zentralbanken<br />

mit Zinserhöhungen, um die konjunktur<br />

zu ‚beruhigen‘. im Zeitfenster zwischen<br />

2001 und 2005 sowie ab 2009 setzen die Zentralbanken<br />

dagegen niedrigzinsen durch, um<br />

die konjunktur wieder zu beleben. die europäische<br />

Zentralbank (eZb) reagierte konti ­<br />

nuierlich zeitverzögert zur us­amerikanischen<br />

Zentralbank. entsprechende daten werden auf<br />

den Homepages der Zentralbanken zum abruf<br />

bereitgestellt.<br />

Vor dem Hintergrund der weltweit hohen<br />

staatsverschuldungen sind optionale Zinsabsicherungen,<br />

z. b. bei inflationstendenzen, für<br />

die regierungen signifikante Haushaltsposten,<br />

die zur nicht Finanzierungsfähigkeit von<br />

staaten führen können. es ist also davon auszugehen,<br />

dass die Zentralbanken das niedrige<br />

Zinsveau so lang wie möglich gewährleisten<br />

wollen. eine indikation, dass diese strategie<br />

noch durchsetzbar erscheint, geben die entwicklungen<br />

von geldmenge und inflation im<br />

euro­raum. sie verdeutlichen über die geldmenge<br />

M3, als wichtigstes geldmengenaggregat<br />

der eZb, nach dem Wachstumseinsturz<br />

ab 2007 im Herbst 2010 immer noch ein<br />

ungefähres nullwachstum. entsprechend niedrig<br />

sind auch die kurzfristigen inflationserwartungen,<br />

da der inflation gewöhnlich ein über<br />

dem Wirtschaftswachstum liegendes geldmengenwachstum<br />

vorauseilen muss, wie monetäranalytische<br />

arbeiten verdeutlichen.<br />

Wichtig ist zu berücksichtigen, dass M3 sich als<br />

geldmenge der nicht­banken definiert. Wenn<br />

also die Zentralbank in den letzten drei Jahren<br />

die Märkte mit Liquidität ‚geflutet‘ hat, dann<br />

existiert ein geldmengenpotenzial in Form<br />

hoher Liquiditätsbestände bei kreditinstituten,<br />

die bislang nicht als kredite an nicht­banken<br />

in den Wirtschaftskreislauf geflossen, sondern<br />

wohl eher an den geld­ und kapitalmärkten<br />

(eventuell spekulationsblasenbildend) angelegt<br />

worden sind. sollte es aber bis ende 2010<br />

zu einem nachhaltigen Wirtschaftsaufschwung<br />

in deutschland kommen, dann wäre auch mit<br />

einer intensivierung der kreditvergabe bzw.<br />

einem anstieg des geldmengenwachstums<br />

sowie letztlich mit den inflationswerten zu<br />

rechnen. inflation im letztendlichen szenario<br />

stellt aber generell einen treiber höherer Marktzinsen<br />

dar. ein höheres Zinsniveau möge zwar<br />

bessere Margen erzielen lassen, aber auch nur<br />

in vordefinierten Zinsfenstern. außerdem impliziert<br />

es ein hohes Maß an Zinsänderungsrisiken<br />

für baufinanzierungen, die aus der niedrigzinsphase<br />

heraus bewilligt worden sind. ebenfalls<br />

führen höhere Zinsen zu einem absinken der<br />

baufinanzierungsnachfrage auf grund der<br />

negativen Preiselastizität der nachfrage mehr<br />

und mehr auch im bankengeschäft.<br />

kurzfristig ist jedoch erst noch mit einer wachsenden<br />

nachfrage im baufinanzierungsgeschäft<br />

zu rechnen, schließlich ist oben der<br />

ausschluss des gesetzes der nachfrage konjunkturbedingt<br />

beschrieben worden. Jetzt,<br />

im oktober 2010, wird für das laufende Wirtschaftsjahr<br />

der bundesrepublik deutschlad<br />

schließlich wieder ein kräftiges Wachstum prognostiziert,<br />

so dass verbunden mit dem niedrigen<br />

Zinsniveau mit einem anziehen der immobilienbau­<br />

und ­kaufintensität durch private<br />

investoren zu rechnen ist.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Ob sich der Immobilienerwerb<br />

für<br />

Investoren mit Mieteinkünfteabsichten<br />

oder zur Eigennutzung<br />

als rentabel<br />

darstellen lässt, ist<br />

selbstverständlich<br />

auch eine Frage des<br />

Baufinanzierungszinsniveaus.<br />

«<br />

41


eitrag<br />

» Neben der Entwicklung<br />

und Umsetzung<br />

von Produktinnovationen<br />

sind v. a.<br />

weitere Kosten effekte<br />

zu generieren. «<br />

42<br />

PRAxISTIPPS<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

IV. Baufinanzierungsstrategien<br />

des 21. Jahrhunderts<br />

die bislang dargestellten rahmenbedingungen<br />

zum baufinanzierungsgeschäft mit Privatkunden<br />

in deutschland konnten einerseits ein weiterhin<br />

existierendes Potenzial belegen. andererseits<br />

verdeutlichten sie auch eine wachsende<br />

intensität im Wettbewerb um diese kunden, die<br />

z. b. mit blick auf die demografische entwicklung<br />

absolut gesehen kleinzahliger werden.<br />

kreditinstitute, die im deutschen baufinanzierungsgeschäft<br />

nachhaltige erträge generieren<br />

wollen, bedürfen dazu einer klar fokussierten<br />

geschäftsstrategie, um z. b. kreditausfälle zu<br />

vermeiden und back­office­aktivitäten kostengünstig<br />

zu produzieren. die sparda­bank Hamburg<br />

eg betreut in diesem sinn ausschließlich<br />

Privatkunden, fokussiert die verbundinternen<br />

Zusammenarbeiten, um kostendegressionen in<br />

der gruppe der sparda­banken zu realisieren<br />

und ist in der Lage, die „eingesparten“ betriebskosten<br />

in Form niedriger baufinanzierungszinsen<br />

an ihre Mitglieder weiterzugeben. auf diese<br />

Weise schafft es die bank, sich im intensiven<br />

Preiswettbewerb zu behaupten und konnte in<br />

den letzten fünf Jahren kontinuierlich neukunden<br />

für sich gewinnen.<br />

Für die Zukunft ist das Haus jedoch nochmals<br />

einen schritt weiter „wetterfest“ zu machen:<br />

neben der entwicklung und umsetzung von<br />

Produktinnovationen („goldkonto“, www.<br />

Märkte verstehen heißt, entwicklungen in ihrer Langfristigkeit zu analysieren.<br />

sparda­bank­hamburg.de/sparen_und_anlegen/<br />

spardagold“) sind v. a. weitere kosteneffekte<br />

zu generieren. Wie oben bereits ausgeführt,<br />

ist dabei auch die zu erwartende Zinstrendumkehr<br />

zu antizipieren. Langfristige baufinanzierungen<br />

könnten dann zukünftig für die<br />

entsprechenden restlaufzeiten teurer refinanzierbar<br />

werden. die bankbetriebswirtschaftlich<br />

notwendigen Margen im baufinanzierungsgeschäft<br />

sind auf basis weiterer kooperationen<br />

mit Häusern der sparda­gruppe und/oder<br />

durchaus auch mit weiteren externen banken<br />

zu gewährleisten. Wichtig ist, dass dabei nicht<br />

Fusionen, sondern kooperationen im Vordergrund<br />

stehen, um den regional ausgerichteten<br />

bankenfokus nicht zu verletzen. schließlich war<br />

zuletzt gerade das nähegefühl der kunden ein<br />

wichtiger aspekt, den genossenschaftsbanken<br />

die „treue“ auch in der Finanzkrise zu halten.<br />

das baufinanzierungsgeschäft der Zukunft<br />

dürfte also weiterhin klassischen banken gehören.<br />

es wird ein lukratives geschäft bleiben, das<br />

aber zentrale anforderungen an die anbieter<br />

bzw. kreditinstitute stellt, wie optimierung<br />

des geschäftsmodells, nutzung von gruppen ­<br />

synergien sowie entwicklung und umsetzung<br />

von Produktinnovationen (realisierung<br />

von z. b. reverse Mortgage oder entwicklung<br />

eigener altersvorsorgeprodukte). in jedem<br />

Fall lautet unsere antwort auf: „baufinanzierung:<br />

Quo vadis?“ – „in richtung erfolg für die<br />

kreditinstitute, die sich auf baufinanzierungen<br />

konzentrieren.“ £<br />

die immobilienkrise ab 2007 ist letztlich (geld­)politisch initiiert gewesen. Zur beurteilung der Zukunft des baufinanzierungsgeschäfts<br />

sind mögliche konsequenzen der aktuellen (v. a. eZb­)geldpolitik zu antizipieren.<br />

Zur Vermarktung von privaten baufinanzierungen sind investitionsrechnungen transparent darzustellen, d. h. erst mögliche<br />

qualitative Mehrwerte von eigengenutzten Wohnimmobilien liefern den investitionsvorteil gegenüber alternativen<br />

Finanzmittelinvestitionen. Produktkonzeptionen wie reverse Mortgage dürfen nicht unterschätzt werden.<br />

Für das baufinanzierungsgeschäft lässt sich weiteres geschäftswachstum vermuten, wenn Privatkunden mehr und mehr ihr<br />

Vermögen in „betongold“ anlegen werden. dennoch ist von einer weiteren intensivierung des Wettbewerbs auszugehen.<br />

kreditinstitute müssen in diesem geschäftssegment einerseits innovativ und andererseits standardisiert und fokussiert<br />

agieren, um erfolgreich zu sein. Hierzu zählen auch verstärkt kooperationen unter den kreditinstituten.


ubrik Firma kontakt Profi l<br />

IT-DIENST LEISTUNG<br />

STEUERBERATUNG/<br />

WIRTSCHAFTS PRÜFUNG<br />

RECHTSANWÄLTE<br />

aBIT GmbH<br />

Robert-Bosch-Str. 1<br />

40668 Meerbusch<br />

EFDIS aG Bankensoftware<br />

Marienplatz 5<br />

85354 Freising<br />

Ernst & Young GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

THURINGIA Treuhand<br />

Revision & Consulting aG<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Gerhard Weicker, WP<br />

Taubengraben 5<br />

36304 alsfeld<br />

GSk Stockmann + kollegen<br />

karl-Scharnagl-Ring 8<br />

80539 München<br />

Jürgen Däumler<br />

Leiter kundenbetreuung<br />

Tel. 0 21 50/9153 888<br />

Fax: 0 21 50/9153 299<br />

Mail: vertrieb@abit.de<br />

www.abit.de<br />

Frau kirsten klosin<br />

Vorstand<br />

Tel.: 08161/5373-440<br />

Fax: 08161/5373-590<br />

Mail: kirsten.klosin@efdis.de<br />

www.efdis.de<br />

Dr. karsten Füser<br />

Partner<br />

advisory Services / Financial Services<br />

Organisation<br />

national Offi ce aaBS/<br />

Intelligent Information Technology<br />

Ernst & Young GmbH<br />

Tel.: 07 11/98 81-144 97<br />

Mail: karsten.Fueser@de.ey.com<br />

Gerhard Weicker, WP<br />

Tel.: 06631/91 90 80<br />

Mobil: 0171/4357179<br />

Fax: 06631/91 90 81<br />

Mail: gerhard.weicker@weicker-consult.de<br />

www.thuringia-wirtschaftspruefung.de<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

bankPartner<br />

der BankPartner bietet ihnen einen Überblick über kompetente dienstleister aus und für die kredit­ und Finanzbranche. die<br />

rubriken­Zuordnung hilft ihnen bei der suche nach dem gewünschten Partner.<br />

Dr. Markus Escher<br />

Tel. 089/28 81 740<br />

Fax: 089/28 81 74 44<br />

Mail: muenchen@gsk.de<br />

www.gsk.de<br />

Mit derzeit über 550 Installationen bei kunden aus der kreditwirtschaft ist aBIT führender anbieter<br />

innovativer Bankensoftware für die Unterstützung von Serviceprozessen im deutschsprachigen<br />

Raum. Mit aBIT Banknology © bietet aBIT ein komponentenbasiertes Bearbeitungssystem, das als<br />

Standardsoftware-Lösung auf Basis eines einheitlichen Datenmodells, generischer Schnittstellenadapter<br />

und einer integrierten Workfl owsteuerung kreditinstitute in den Bereichen kreditantragsbearbeitung,<br />

Problemkreditmanagement, Risikovorsorge und Pfändungsbearbeitung unterstützt.<br />

als Partner der kreditwirtschaft ist aBIT seit über 20 Jahren erfolgreich im Markt etabliert.<br />

EFDIS aG – Modernste Lösungen für das kernbankgeschäft<br />

Immer mehr Banken entscheiden sich für die Lösungen der EFDIS aG, dem etablierten anbieter für<br />

leistungsfähige Lösungen im Bereich Standard-kernbanksoftware und Dienstleistungen.<br />

Erfolgsfaktor ist unter anderem die fortschrittlich designte, vollständig parametrisierbare und realtimefähige<br />

Standard-anwendung, die auch im Rahmen eines zeitgemäßen Outsourcing im Rechenzentrum<br />

der EFDIS betrieben werden kann.<br />

Ernst & Young bietet Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Leistungen sowie Steuer-, Trans aktions-<br />

und Immobilienberatung an und liefert somit ein einzigartiges fachübergreifendes Serviceangebot.<br />

Der Bereich advisory Services / Financial Services Organisation hat sich vor allem auf Fragen von<br />

Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistungsunternehmen spezialisiert und berät z. B. sowohl<br />

im Rahmen regulatorischer Themenstellungen rund um „Basel II“, bei der Bewertung strukturierter<br />

Finanzprodukte oder aber in Fragen der Optimierung betrieblicher abläufe.<br />

Wirtschaftsprüfung • Steuerberatung<br />

Unternehmensberatung • Gutachten<br />

Unser Leistungsspektrum:<br />

• Gesetzliche und freiwillige Prüfungen für Finanzdienstleister nebst Beratungsleistungen<br />

• Umfassende Beratungsleistungen zu den Bereichen Organisation, Prozesssteuerung, Unternehmenssteuerung<br />

sowie Unterstützung bei der Bearbeitung von Problemengagements<br />

• Outsourcing, Interne Revision, kreditrevision<br />

GSk Stockmann + kollegen berät spezialisiert zu Fragen des Investment-, Bank-, Bankaufsichtsund<br />

Wertpapierrechts. Die Schwerpunkte unserer Beratung liegen in folgenden Bereichen:<br />

Gründung von Banken und Finanzdienstleistungsinstituten<br />

asset Management und Investmentrecht (z. B. aufsichts-, immobilien- und steuerrechtliche<br />

Strukturierungen)<br />

Rechtliche und steuerrechtliche konzeption geschlossener Fonds und anderer Vermögensanlageprodukte<br />

nationale und internationale Finanzierungen, insbesondere Immobilienfi nanzierungen, Finanzierungen<br />

von Unternehmenskäufen, Leasing, Factoring, Projektfi nanzierungen<br />

Rechtsfragen des deutschen und des europäischen Zahlungsverkehrs<br />

43


ezensionen<br />

01<br />

<strong>02</strong><br />

recht<br />

44 <strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

01 Bank- und Kapitalmarktrecht<br />

Eckhard M. Theewen (Hrsg.): bank­ und kapitalmarktrecht,<br />

Handbuch für Fachanwaltschaft und bankpraxis.<br />

bank­Verlag Medien, köln, 2010. 918 s., 159 €.<br />

w das Handbuch entspricht in seiner thematischen<br />

breite den Vorgaben der Fachanwaltsordnung zum<br />

Fachanwalt für „bank­ und kapitalmarktrecht“ und trägt<br />

gleichzeitig den anforderungen der kreditwirtschaft<br />

z. b. mit der aufnahme bankaufsichtsrechtlicher regelungen<br />

rechnung. Mit blick auf aktuelle oder besonders<br />

praxisrelevante Fragen werden schwerpunkte<br />

gebildet und mit nützlichen Hinweisen aus der Praxis<br />

für die Praxis versehen. das buch eignet sich sowohl<br />

für die Vorbereitung auf die Fachanwaltsprüfung als<br />

auch für den täglichen umgang mit bank­ und kapitalanlagerechtlichen<br />

Fragen.<br />

das stimmige konzept behandelt themen von der<br />

geschäftsverbindung bank ­ kunde, über kreditvertragsrecht<br />

und kreditsicherungsrecht, sanierungs­ und<br />

insolvenzrechtlichen bezüge, kapitalanlagerecht und<br />

Vermögensverwaltung, Factoring und Leasing, bankaufsichtsrecht,<br />

steuerlichen bezüge, Zahlungsverkehr,<br />

e­commerce, bankentgelte bis hin zu besonderheiten des<br />

Verfahrens­/Prozessrechts. neben den Literaturhinweisen<br />

sind auch einzelne inhaltliche bereiche in anbetracht<br />

der großen Praxisrelevanz etwas knapp ausgefallen wie<br />

z. b. das kapitel zum Verbraucherdarlehensrecht. dieses<br />

leidet – wie andere auch – im Übrigen daran, dass die<br />

ab sommer 2010 geltenden neuregelungen nicht aufgenommen<br />

werden konnten – sicher ein Problem, das<br />

aufgrund der regelungsfl ut von gesetzgeber und aufsicht<br />

derzeit viele Werke zum bank­ und kapitalmarktrecht<br />

triff t. insgesamt aber dennoch ein empfehlenswertes<br />

buch, das von kompetenten autoren rund um<br />

den Herausgeber Theewen verfasst wurde und dem man<br />

eine zweite aufl . mit den aktuellen themen wünscht. £<br />

Vorstand, kredit, anlage, recht, revision<br />

<strong>02</strong> Fachanwaltshandbuch Bank- und Kapitalmarktrecht<br />

Albrecht/Karahan/Lenenbach (Hrsg.): Fachanwaltshandbuch<br />

bank­ und kapitalmarktrecht. ZaP Verlag, Münster,<br />

2010. 2.489 s., 178 €. (1. auflage 2008, 2. auflage inzwischen<br />

bei carl Heymanns aktuell 2010 erschienen)<br />

w seit nunmehr drei Jahren gibt es den Fachanwalt<br />

für bank­ und kapitalmarktrecht, aber dies ist – nach<br />

den Handbüchern von Assies/Beule/Heise/Strube im<br />

Luchterhand Verlag (2008, neue aufl. bei carl Heymanns<br />

angekündigt) und von Theewen im bank­Verlag Medien<br />

(2010) – die dritte Publikation, die sich an den angehenden<br />

oder praktizierenden Fachanwalt richtet und<br />

diesem ein arbeitsmittel an die Hand geben will, das<br />

ihn als Leitfaden in seiner täglichen Praxis begleiten<br />

soll. der zweifache Anspruch, nämlich dem breiten<br />

ausbildungskatalog der Fachanwaltsordnung für<br />

bank­ und kapitalmarktrecht möglichst vollständig und<br />

vertiefend gerecht zu werden sowie zugleich als nachschlagewerk<br />

für rechtsanwälte, notare und steuerberater<br />

zu dienen, ist ambitioniert, aber es darf bereits<br />

jetzt gesagt werden, auch gelungen.<br />

neben dem bankvertragsrecht mit dem schwerpunkt<br />

kreditvertragsrecht und kreditsicherung fi nden sich<br />

weitere anforderungen wie der gesamte – auch grenzüberschreitende<br />

– Zahlungsverkehr, das electronic banking<br />

und das kartengeschäft. kapitalanlageberatung<br />

und Wertpapierhandel von der emission bis zu internationalen<br />

Mergers & acquisitions gehören ebenso zum<br />

rüstzeug wie die Vermögensverwaltung sowie Factoring­<br />

und Leasinggeschäfte. Flankierend werden besondere<br />

kenntnisse in praxisrelevanten sektoren wie geldwäsche,<br />

datenschutz, bankenaufsicht und steuerliche<br />

sowie kartellrechtliche bezüge zum bank­ und kapitalmarktrecht<br />

erwartet. Vor diesem Hintergrund wird die<br />

breit gefächerte inhaltliche Ausrichtung des vorliegenden<br />

Handbuchs verständlich, das als gesamtkompendium<br />

zum bank­ und kapitalmarktrecht auftritt, und<br />

zwar unter berücksichtigung sämtlicher neuregelungen<br />

infolge z. b. des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes, der<br />

Verbraucherkredit­ und der Zahlungsdienste­richtlinie<br />

sowie der aktionärsrechterichtlinie, der neuregelung<br />

des schuldverschreibungsrechts und anderer Änderungsgesetze<br />

wie MiFid, bilMog, FamFg und MoMig .<br />

die idee des Handbuchs ist es, die Fortbildungs­ und<br />

die spezialisierungsperspektive mit dem zusätzlichen<br />

Ziel des umfassenden Praxisratgebers zu verknüpfen.<br />

auch wenn trotz des beeindruckenden Umfangs an<br />

der ein oder anderen stelle eine vertiefende darstellung<br />

bzw. diskussion gerade brandaktueller themen – wie<br />

z. b. der kick­back­debatte – vermisst wird, so entschädigen<br />

insgesamt doch der umfang sowie checklisten,<br />

Muster, beispiele, Formulierungsvorschläge und Übersichten<br />

und die zahlreichen Verweise auf weiterführende<br />

Literatur und ein nützlicher klausurprobenteil. £<br />

Dr. Eckhard M. Theewen, rechtsanwalt und Fachanwalt<br />

für bank­ und kapitalmarktrecht, dr. tHeeWen bankrecHtsPraXis,<br />

kanzlei für bank­ und kapitalanlagerecht,<br />

sanierung und insolvenz, düsseldorf


kredit, recht, revision<br />

03 BilMoG<br />

Beck´sche Textausgaben: bilMog §§ 238­342e Hgb.<br />

c. H. beck, München, 3. aufl. 2010. 328 s., 9,90 €.<br />

w das bilMog stellt seit einführung des bilanzrichtlinien­gesetzes<br />

(biriLig) im Jahre 1986 die bislang<br />

umfassendste reform des deutschen bilanzrechts dar.<br />

dies zeigt sich u. a. in der abschaffung der umgekehrten<br />

Maßgeblichkeit, der dadurch bedingten auswirkungen<br />

auf den Wertansatz in der steuerbilanz und in<br />

der schaffung neuer bilanzierungs­ und bewertungsvorschriften<br />

bei den einzelnen bilanzposten.<br />

durch die gegenüberstellung von altem und neuem<br />

recht verschafft ihnen dieses neue Werk den schnellen<br />

Überblick über alle durch das bilMog vorgenommenen<br />

Änderungen der §§ 238­342e Hgb. darüber<br />

hinaus zeigt es alle weiteren gesetzesänderungen von<br />

aktg, gmbHg, estg, Publg, geng, seag, sceag, WPo<br />

und ao auf. alle Änderungen sind textlich hervorgehoben<br />

und damit auf einen blick ersichtlich. dank der<br />

umfassenden anwendungshinweise ist der benutzer<br />

sofort im bilde. in einer ausführlichen einführung verdeutlicht<br />

Dr. Christian Zwirner anschaulich Zielsetzung,<br />

Änderung und Wirkungsweise des bilMog.<br />

das Werk richtet sich an alle, die sich kurzfristig einen<br />

Überblick über die gesetzeslage vor und nach der<br />

gesetzesänderung verschaffen müssen, so z. b. stb/<br />

WP oder auch kreditanalysten. £<br />

kredit, konto, controlling, revision<br />

04 Bankbetriebslehre<br />

Thomas Hartmann-Wendel/Andreas Pfingsten/Martin<br />

Weber: bankbetriebslehre. Julius springer Verlag,<br />

Heidelberg/berlin, 5. aufl. 2010. 985 s., 39,95 €.<br />

w dieses Fachbuch bietet einen umfassenden Überblick<br />

über die bankbetriebslehre. Mit der Kapitalmarkttheorie<br />

und der Informationsökonomik werden v. a.<br />

die Funktionen, die kreditinstitute in einem Finanzsystem<br />

erfüllen, herausgearbeitet und die typischen<br />

bankgeschäfte erklärt. die wichtigsten Facetten des<br />

Bankmanagements werden ebenso behandelt wie<br />

die theoretischen grundlagen der regulierung. dem<br />

trend der regulierungsvorschriften folgend werden<br />

Management und bankenaufsichtliche Messung der<br />

einzelnen risikoarten integriert dargestellt. Weiterentwicklungen<br />

in der bankenaufsicht wie die MaRisk und<br />

MiFID wurden eingearbeitet, die darstellungen zum<br />

Jahresabschluss wurden an das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz<br />

(bilMog) und an den neuen IFRS 9<br />

angepasst.<br />

behandelt werden u. a. das kredit­ und einlagengeschäft,<br />

Derivate, grundlagen des Bankmanagements<br />

und der Bankenregulierung, Liquiditäts­, adressausfall­,<br />

Preis­ und operationelle Risiken sowie ausführungen<br />

zum internen und externen Rechnungswesen.<br />

alle drei autoren sind die inhaber etablierter bankenlehrstühle<br />

von universitäten, von denen Personalchefs<br />

von banken und Versicherungen ihre bWL­absolventen<br />

am liebsten rekrutieren (Junge karriere, 23.04.2004). £<br />

kredit, konto, recht, revision, it<br />

05 Kundendaten von Banken und Finanzdienstleistern<br />

Dr. Annette Althaus: kundendaten von banken und<br />

Finanzdienstleistern – datenschutz und bankgeheimnis<br />

vs. offenlegungspflichten und outsourcing. stämpfli<br />

Verlag, bern, 2. aufl. 2009. 316 s., 55,70 €.<br />

w um den gesetzlichen und standesrechtlichen Vorschriften<br />

zu genügen und um kunden bestmöglich<br />

beraten zu können, erheben banken und Finanzdienstleister<br />

in erheblichem umfang kundendaten. derartige<br />

daten werden immer häufiger konzernintern offen<br />

gelegt oder an dritte Dienstleister weitergegeben.<br />

diese kundendaten unterliegen aber geheimhaltungsbestimmungen,<br />

z. b. dem Bankgeheimnis und bestimmungen<br />

zum Datenschutz, denn bei den erstellten kundenprofilen<br />

handelt es sich um datenschutzrechtliche<br />

Persönlichkeitsprofile. die Problematik und daraus<br />

entstehende datenschutzrechtliche konsequenzen<br />

werden in theorie und Praxis bisher zu wenig erkannt.<br />

eine erhöhte Datentransparenz und Kundeninformation<br />

sind daher einige der schwerpunkte des vor<br />

kurzem mehrfach novellierten Datenschutzgesetzes.<br />

dabei ist von interesse, in welchen Fällen die kunden<br />

auf welche art und Weise informiert werden müssen.<br />

ausführlich ausgestaltete allgemeine geschäftsbedingungen<br />

(agb) können grundlage für Outsourcing-<br />

Sachverhalte sein.<br />

die Publikation versteht sich als Orientierungshilfe für<br />

Bankpraktiker einerseits im spannungsfeld zwischen<br />

datenschutz und bankgeheimnis und andererseits<br />

zur offenlegung und outsourcing von bankdienstleistungen.<br />

sie richtet sich v. a. an den betrieblichen<br />

datenschutzbeauftragten. £<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

rezensionen<br />

03<br />

04<br />

05<br />

45


Personalia<br />

Angermann, Felix<br />

Sparkasse Zwickau<br />

w Felix Angermann, bisher Vorstand der<br />

sparkasse niederlausitz, ist neuer Vorstand<br />

der sparkasse Zwickau. £<br />

Bahners, Andreas<br />

El Alami, Assem<br />

Berlin Hyp/Landesbank Berlin AG<br />

w berlin Hyp und Landesbank berlin ag<br />

haben mit Wirkung zum 01.01.<strong>2011</strong> ihren<br />

Vertriebsbereich im geschäftsfeld immobilienfinanzierung<br />

umstrukturiert. Zukünftig<br />

werden die Vertriebsaktivitäten in je einem<br />

bereich für das in­ und ausland gebündelt.<br />

Leiter des bereichs inlands­ und konsortialgeschäft<br />

wird Andreas Bahners (34), der bislang<br />

den Vertrieb alte bundesländer verantwortete.<br />

die bereichsleitung für den<br />

Vertrieb ausland übernimmt Assem El Alami<br />

(43), der zuvor die Vertriebseinheit ausländische<br />

investoren führte. Arnold Butzer, aktueller<br />

Leiter des bereichs Vertrieb berlin, ist zum<br />

31.12.2010 in den ruhestand getreten. £<br />

Becker, Reinhard<br />

Sparkasse Südliche Weinstraße<br />

w die Verbandsversammlung des sparkassenzweckverbands<br />

Landkreis süd liche<br />

Weinstraße, stadt Landau in der Pfalz, stadt<br />

edenkoben hat in der sitzung am 10.11.2010<br />

unter dem Vorsitz von Landrätin Theresia<br />

Riedmaier den sparkassenbetriebswirt<br />

Reinhard Becker zum dritten Vorstandsmitglied<br />

der sparkasse südliche Weinstraße<br />

gewählt. der 48­Jährige war vom Verwaltungsrat<br />

der sparkasse als geeigneter kandidat<br />

für die ausgeschriebene stelle vorgeschlagen<br />

worden, die empfehlung wurde<br />

einstimmig angenommen. Becker übernahm<br />

zum 01.01.<strong>2011</strong> das ressort Privatkunden. £<br />

Bergmann, Gero<br />

Berlin Hyp<br />

w der aufsichtsrat der berlin Hyp hat in<br />

seiner sitzung Gero Bergmann zum ordentlichen<br />

Vorstandsmitglied bestellt. der<br />

40­Jährige ist mit Wirkung zum 01.01.<strong>2011</strong><br />

in das Führungsgremium eingetreten, dem<br />

außerdem Roman Berninger und Bernd<br />

46 <strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Morgenschweis angehören. Bergmann wird<br />

künftig die Verantwortung für den immobilienfinanzierungsvertrieb<br />

und das treasury<br />

übernehmen. £<br />

Bonnen, Christian<br />

Kreissparkasse Köln<br />

w nach annähernd 43 Jahren im dienst<br />

der kreissparkasse köln ist Vorstandsmitglied<br />

Hans Seigner zum 31.12.2010 in den<br />

ruhestand getreten. auf Seigner folgt<br />

Christian Bonnen (46), der mit Wirkung zum<br />

16.12.2010 als ordentliches Mitglied in den<br />

Vorstand der kreissparkasse köln berufen<br />

wurde. dort verantwortet er zukünftig<br />

schwerpunktmäßig das dezernat institutionelle<br />

kunden/treasury, Private banking<br />

und Privatkunden. seit 16.12.2010 ist Udo<br />

Buschmann (48) neues stellvertretendes Vorstandsmitglied<br />

der kreissparkasse köln. in<br />

dieser Funktion wird er u. a. zuständig sein<br />

für das zentrale Firmenkundengeschäft und<br />

die betreuung der kommunalen kunden. £<br />

Burghaus, Dieter<br />

Deutsche Kautionskasse<br />

w seit 01.10.2010 verstärkt Dieter Burghaus<br />

den Vorstand. £<br />

Diegel, Frank<br />

Evangelische Kreditgenossenschaft eG<br />

w Frank Diegel ergänzt seit dem 01.01.<strong>2011</strong><br />

das Vorstandsteam der kirchenbank. der<br />

bisherige generalbevollmächtigte wird<br />

weiterhin im ressort Vertrieb den bereich<br />

Vermögensmanagement und treasury verantworten.<br />

daneben bleibt er zuständig für<br />

den bereich Personal. £<br />

Einzinger, Erwin<br />

RaiffeisenVolksbank eG Gewerbebank<br />

w der aufsichtsrat der raiffeisenVolksbank<br />

eg gewerbebank hat Erwin Einzinger<br />

(47) in den Vorstand berufen. der bankvorstand<br />

setzt sich damit künftig zusammen<br />

aus Manfred Geyer, Vorsitzender des Vorstands,<br />

Hermann Meckler, stellvertretender<br />

Vorsitzender, sowie dem neuen Vorstandsmitglied<br />

Erwin Einzinger. er wird<br />

künftig die bereiche unternehmenssteuerung,<br />

Finanzen, betriebsorganisation, it,<br />

Facility Management und den Marktbereich<br />

geschäftsstellen verantworten. £<br />

Gimperlein, Klaus<br />

VR-Bank Uffenheim-Neustadt<br />

w Klaus Gimperlein, bisher Vorstand der<br />

raiffeisenbank Höchberg, ist neuer Vorstand<br />

der Vr­bank uffenheim­neustadt. £<br />

Haller, Jürgen<br />

State Street Corporation<br />

w Jürgen Haller ist neuer sprecher der<br />

geschäftsführung. Haller gehört weiterhin<br />

dem Vorstand der bW­bank an. £<br />

Hellmuth, Matthias<br />

Volksbank Heilbronn<br />

w Matthias Hellmuth und Jürgen Pinnisch<br />

von der Volksbank Heilbronn rücken <strong>2011</strong><br />

in den Vorstand auf. Ralph P. Blankenberg<br />

verließ zum Jahresende 2010 die Volksbank.<br />

£<br />

Huber, Michael<br />

Sparkassenverband Baden-Württemberg<br />

w Michael Huber, Vorstandsvorsitzender<br />

der sparkasse karlsruhe ettlingen, ist in<br />

den Verbandsvorstand des sparkassenverbands<br />

baden­Württemberg gewählt<br />

worden. gleichzeitig nimmt er die aufgaben<br />

des obmanns der bezirksarbeitsgemeinschaft<br />

2 wahr. £<br />

Hostalka, Andreas<br />

Volksbank Vogtland<br />

w Andreas Hostalka, bisher Vorstand der<br />

Volksbank Pirna, ist jetzt Vorstand der<br />

Volksbank Vogtland. £<br />

Knauber, Dr. Martin<br />

Deutsche Postbank AG<br />

w Dr. Martin Knauber vorher abteilungsleiter<br />

banksteuerung jetzt bereichsleiter<br />

risikosteuerung bei der deutschen Postbank<br />

ag bonn. £


Kram, Dr. Stefan<br />

PDS Bank Nord<br />

w Dr. Stefan Kram, früher kreissparkasse<br />

Verden ist neues Vorstandsmitglied der<br />

Pds bank nord. er ist nachfolger von<br />

Jürgen Cordes. £<br />

Lange, Ingo<br />

Stadtsparkasse Felsberg<br />

w Inge Fleischhut-Wolf Vorstand der<br />

stadtsparkasse Felsberg geht in ruhestand,<br />

nachfolger wird Ingo Lange, früher<br />

bereichsdirektor für Markt­ und Vetriebsmanagement<br />

der kreissparkasse schwalmeder.<br />

£<br />

Lindenschmidt, Dr. Christiane<br />

Apenbrink, Dr. Rudolf HSBC Trinkaus<br />

w Hsbc trinkaus hat zwei neue bereichsvorstände.<br />

Dr. Christiane Lindenschmidt und<br />

Dr. Rudolf Apenbrink sind mit Wirkung zum<br />

01.01.<strong>2011</strong> in ihre neuen Positionen berufen<br />

worden.<br />

Dr. Christiane Lindenschmidt ist chief technology<br />

and services officer der bank im<br />

Vorstandsressort von Paul Hagen und<br />

gleichzeitig Head of Hsbc securities services<br />

germany. in ihrer Funktion verantwortet<br />

sie die geschäftsbereiche service<br />

delivery, change delivery, information<br />

technology und trading systems.<br />

Dr. Rudolf Apenbrink ist Vorsitzender der<br />

geschäftsführung der Hsbc global asset<br />

Management (deutschland) gmbH im ressort<br />

von Carola Gräfin v. Schmettow. darüber<br />

hinaus verantwortet er als chief executive<br />

europe, global asset Management, die<br />

asset Management­aktivitäten der Hsbc in<br />

europa, dem Mittleren osten und afrika. £<br />

Loose, Reinhard<br />

MLP/MLP Finanzdienstleistungen<br />

w seit dem 01.<strong>02</strong>.<strong>2011</strong> ist Reinhard Loose<br />

neuer Finanzvorstand des Finanzvertriebs<br />

MLP sowie deren beratungstochter MLP<br />

Finanzdienstleistungen ag. er war bislang<br />

ceo der Mercedes­benz Financial services<br />

espana in Madrid. £<br />

Lukas, Bernd<br />

Sparkasse Gelsenkirchen<br />

w Bernhard Lukas von der sparkasse gelsenkirchen<br />

ist neuer Vorstandsvorsitzender,<br />

er folgt auf den im september 2010<br />

verstorbenen Eberhard Breßlein. £<br />

Müller, Christoph<br />

Sparkasse Bodensee<br />

w Christoph Müller hat zum 01.12.2010<br />

sein amt als Mitglied des Vorstands der<br />

sparkasse bodensee angetreten. Müller<br />

wird nachfolger von Rainer Weis, der in<br />

den Vorstand der deutschen Leasing ag<br />

wechselt. £<br />

Munsberg, Friedrich<br />

Dexia Kommunalbank<br />

w Friedrich Munsberg ist bei der düsseldorfer<br />

Hypothekenbank ag ausgeschieden<br />

und jetzt Vorstandsvorsitzender bei<br />

der dexia kommunalbank. £<br />

Nittel, Mathias<br />

Kanzlei Nittel<br />

w Mathias Nittel, Fachanwalt für bank­<br />

und kapitalmarktrecht, hat die kanzlei<br />

gewechselt und ist künftig in Heidelberg<br />

ansprechpartner für Fragen rund um die<br />

themen bank­ und kapitalmarktrecht. er<br />

wird unterstützt von den rechtsanwälten<br />

Dr. iur. Katja Lembach, Tino Ebermann<br />

und Michael Minderjahn. £<br />

Nadelstumpf, Franz<br />

Bernhauser Bank<br />

w Franz Nadelstumpf, früher Vorstandsvorsitzender<br />

der Volksbank Plochingen, ist<br />

jetzt Vorstand der bernhauser bank. er folgt<br />

auf Rainer Weinmann, der die bank verlassen<br />

hat. £<br />

Reuse, Dr. Svend<br />

Sparkasse Mühlheim<br />

w Dr. Svend Reuse (33) hat parallel zur<br />

karriere bei commerzbank und sparkasse<br />

drei studiengänge an der FoM Hochschule<br />

für oekonomie & Management absolviert<br />

<strong>02</strong> / <strong>2011</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Personalia<br />

(den Mba zuletzt mit note 1,0). nun hat<br />

er auch erfolgreich seine Promotion an<br />

der tschechischen Masaryk universität in<br />

brünn mit der note a abgeschlossen, parallel<br />

dazu arbeitet er seit knapp fünf Jahren<br />

als Leiter controlling bei der Mülheimer<br />

sparkasse. £<br />

Reitmeyer, Thorsten<br />

Mandel, Michael<br />

Commerzbank/comdirect bank<br />

w Mit Wirkung zum 01.12.2010 wurde<br />

Thorsten Reitmeyer neuer Vorstandsvorsitzender<br />

der comdirect bank. er folgt auf<br />

Michael Mandel, der bereichsvorstand der<br />

commerzbank mit Verantwortung für die<br />

konzernbereiche Privat­ und geschäftskunden<br />

sowie Wealth Management wird.<br />

den Vorsitz im aufsichtsrat übernimmt<br />

der commerzbank Privatkundenvorstand<br />

Martin Zielke mit sofortiger Wirkung. £<br />

Rocksloh, Christoph<br />

Darlehnskasse Münster eG<br />

w der aufsichtsrat hat Christoph Rocksloh<br />

ab 01.01.<strong>2011</strong> zum Vorstandsmitglied<br />

berufen. £<br />

Schablowski, Bernd<br />

Sparkasse Attendorn-Lennestadt-<br />

Kirchhundem<br />

w Bernd Schablowski komplettiert seit<br />

dem 01.01.<strong>2011</strong> den Vorstand der sparkasse<br />

attendorn­Lennestadt­kirchhundem.<br />

Schablowski war bis 31.12.2010 abteilungsleiter<br />

im Firmenkunden­segment. £<br />

Schichler, Dr. Britta<br />

Barclaycard Deutschland<br />

w Dr. Britta Schichler (44) wird mit sofortiger<br />

Wirkung neuer chief operating<br />

officer (coo) bei barclaycard in deutschland.<br />

damit verantwortet sie den gesamten<br />

operativen bereich des kredit­ und kreditkartenanbieters<br />

barclaycard am standort<br />

Hamburg.<br />

Schichler begleitet seit Mai 2009 die Position<br />

des Head of change delivery bei<br />

47


Personalia<br />

barclaycard und ist in dieser Funktion auch<br />

Mitglied der geschäftsführung. seit april<br />

dieses Jahres verantwortete sie bereits<br />

interimistisch einzelne operative be­<br />

reiche. £<br />

Scholz, Michael<br />

Sparkasse Donauwörth<br />

w der Verwaltungsrat der sparkasse<br />

donauwörth hat als nachfolger von<br />

Wolfgang Hetzt Michael Scholz von der<br />

sparkasse Weserbergland zum neuen Vorstandsmitglied<br />

der sparkasse donauwörth<br />

bestellt. £<br />

Gestalten Sie Ihre und unsere Zukunft<br />

Schreiber, Günter<br />

Volksbank Worms-Wonnegau<br />

w Günter Schreiber, Vorstandsmitglied der<br />

Volksbank Worms­Wonnegau, geht nach<br />

45 berufsjahren in den ruhestand. £<br />

Wurm, Benjamin<br />

Volksbank Ebingen eG<br />

w Mit Wirkung zum 01.01.<strong>2011</strong> ist Benjamin<br />

Wurm zum weiteren stellvertreter des Vorstands<br />

der Volksbank ebingen eg ernannt<br />

worden. er hat zusätzlich die Leitung des be­<br />

reichs Vorstandssekretariat übernommen. £<br />

Zenke, Harald D.<br />

KfW IPEX-Bank<br />

w die kfW bankengruppe als gesellschafterin<br />

der kfW iPeX­bank gmbH hat Harald<br />

D. Zenke mit Wirkung zum 01.01.<strong>2011</strong> zum<br />

neuen sprecher der geschäftsführung<br />

der kfW iPeX­bank bestellt. die geschäftsführung<br />

der kfW iPeX­bank besteht dann<br />

neben dem sprecher Harald D. Zenke aus<br />

Michael Ebert, Christiane Laibach, Christian<br />

K. Murach und Markus Scheer. Zenke ist seit<br />

1996 in der Landesbank baden­Württemberg<br />

(LbbW) tätig und verantwortet dort<br />

derzeit den bereich corporate Finance. £<br />

Als marktorientierte und leistungsfähige Genossenschaftsbank am Südrand von Karlsruhe mit einer Bilanzsumme von über 210 Mio. Euro steht der Kunde im<br />

Mittelpunkt unseres Handelns. Mit 4 Filialen und rund 70 Mitarbeitern können wir die für uns sehr wichtige persönliche Nähe zum Kunden optimal darstellen.<br />

Im Zuge der Nachfolgeregelung ist spätestens zum 01. Oktober <strong>2011</strong> in Vollzeit folgende Stelle neu zu besetzen:<br />

Ihre Aufgaben<br />

Leitung Interne Revision (m/w)<br />

Planung, Überwachung und Durchführung von Prüfungshandlungen<br />

Aufstellen / Weiterentwicklung des Prüfungsplans<br />

Setzen der Prüfungsschwerpunkte gem. dem Risikoprofil unseres Hauses<br />

Wir erwarten<br />

für diese exponierte Position ausgezeichnete Kenntnisse in der Revision einer Bank, die Sie vorzugsweise im genossenschaftlichen Verbund oder in einem<br />

Prüfungsverband erworben haben. Sie verfügen über entsprechende Berufserfahrung und sind hohem Arbeitsanfall gewachsen. Ihr Handeln ist unternehmerisch<br />

geprägt und eigenverantwortlich. Außerdem geben Sie Impulse zur weiteren Optimierung von Betriebsabläufen und -systemen. Sie arbeiten gerne im Team und<br />

haben ein sicheres und freundliches Auftreten. Strukturiertes Denken sowie Kommunikations- und Präsentationsfähigkeiten runden Ihr Profil ab. Gerne geben<br />

wir auch ambitionierten Nachwuchskräften die Möglichkeit in diese Position hineinzuwachsen.<br />

Wir bieten<br />

Ihnen einen verantwortungsvollen Aufgabenbereich im Steuerungsteam unserer Bank, die ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Eigeninitiative<br />

und aktive Gestaltungsmöglichkeiten beinhaltet. Mit einer gezielten Personalentwicklung helfen wir Ihnen beruflich und persönlich erfolgreich zu sein.<br />

Für Vorabinformationen zur vakanten Position steht Ihnen unser Vorstandsmitglied, Herr Dietmar Glassl, gerne zur Verfügung (07242 9546-180). Ergreifen Sie die<br />

Initiative und senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen, gerne auch per E-mail und unter Angabe Ihrer Gehaltswünsche, an die<br />

Spar- und Kreditbank Rheinstetten eG<br />

Badener Straße 3, 76287 Rheinstetten<br />

oder online: dietmar.glassl@skb-rheinstetten.de<br />

www.skb-rheinstetten.de<br />

Weiterentwicklung der Prüfungsstrategie<br />

Beratung bei der Prozessoptimierung unseres Unternehmens<br />

Begleitung von wesentlichen Projekten

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!