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Herrn<br />
Dr. Thomas Dohrn<br />
Bundesministerium der Finanzen<br />
Referat VII B 3a<br />
Wilhelmstraße 97<br />
10117 Berlin<br />
Per E-Mail: ReferatVIIB3a@bmf.bund.de<br />
Düsseldorf, 14. Januar 2013<br />
598<br />
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung<br />
von Kreditinstituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und<br />
Abwicklungsplanungsgesetz)<br />
Sehr geehrter Herr Dr. Dohrn,<br />
wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zu dem Arbeitsentwurf eines Gesetzes<br />
zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung von Kreditinstituten und Finanzgruppen<br />
vom 20.12.2012 Stellung nehmen zu können. Bei unserer Stellungnahme<br />
beschränken wir uns auf die für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer relevanten<br />
Bereiche.<br />
Im Einzelnen nehmen wir wie folgt Stellung:<br />
Artikel 1: Änderung des Kreditwesengesetzes<br />
Zu Nummer 2: In § 29 Abs. 1 wird nach Satz 6 folgender Satz 7 angefügt:<br />
„Bei einem Kreditinstitut, das aufgefordert wurde, einen Sanierungsplan nach<br />
§ 47 Absatz 1 aufzustellen, hat der Prüfer auch die Einhaltung der Voraussetzungen<br />
nach § 47 und § 47a sowie die Beseitigung der nach § 47b festgestellten<br />
Unzulänglichkeiten des Sanierungsplans und die dazu getroffenen Maßnahmen<br />
zu prüfen.“
Seite 2/3 zum Schreiben vom 14.01.2013 an Herrn Dr. Thomas Dohrn, BMF<br />
1. Die Formulierung und die systematische Stellung von § 29 Abs. 1 Satz 7<br />
KWG-E deuten darauf hin, dass die Prüfung von Sanierungsplänen im Rahmen<br />
der Jahresabschlussprüfung zu erfolgen hat. Gleichzeitig findet sich in der Gesetzesbegründung<br />
die Ausführung, dass durch diese Ergänzung des § 29 KWG<br />
„... sichergestellt [wird], dass die erstmalige Aufstellung und die regelmäßige Aktualisierung<br />
eines von der Bundesanstalt angeforderten Sanierungsplans sowie<br />
die Beseitigung etwaiger von der Bundesanstalt aufgezeigter Mängel des Sanierungsplans<br />
vom Jahresabschlussprüfer anhand der in §§ 47 bis 47b vorgegebenen<br />
Kriterien inhaltlich zu prüfen sind und darüber im Prüfungsbericht zum<br />
Jahresabschluss zu berichten ist.“<br />
Demgegenüber sieht der Entwurf eines Rundschreibens zu Mindestanforderungen<br />
an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen (MaSan) vom 02.11.2012 vor,<br />
dass das Kreditinstitut den Sanierungsplan vom Prüfer des Jahresabschlusses<br />
jährlich prüfen und beurteilen zu lassen hat. Damit besteht die Möglichkeit, eine<br />
derartige Prüfung auch als eigenständigen Auftrag an den Abschlussprüfer des<br />
jeweiligen Kreditinstituts auszugestalten, wobei wir davon ausgehen, dass unterjährige<br />
(d.h. nicht regelmäßige bzw. anlassbezogene) Aktualisierungen des<br />
Sanierungsplans – vorbehaltlich der jährlichen Prüfung – nicht einer erneuten<br />
Prüfung durch den Abschlussprüfer bedürfen.<br />
Angesichts der besonderen Prüfungspflichten bei Sanierungsplänen, die regelmäßig<br />
über die für eine Jahresabschlussprüfung erforderlichen Prüfungshandlungen<br />
hinausgehen, regen wir an, zumindest in der Gesetzesbegründung klarzustellen,<br />
dass eine Prüfung jährlich durch den Abschlussprüfer des jeweiligen<br />
Kreditinstituts vorzunehmen ist. Hinsichtlich der Berichterstattung wäre gleichzeitig<br />
auf eine geänderte Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) zu verweisen.<br />
Unabhängig davon, ob der Sanierungsplan im Rahmen der Jahresabschlussprüfung<br />
oder gesondert beauftragt wird, sollte klarstellend geregelt werden,<br />
dass die Haftungsregeln des § 323 Abs. 2 HGB in beiden Fällen gelten. An<br />
Satz 7 sollte deshalb der Satz angefügt werden: „323 Abs. 2 HGB gilt entsprechend.“<br />
2. Nach § 29 Abs. 1 Satz 7 KWG-E hat der Prüfer “...die Einhaltung der Voraussetzungen<br />
nach § 47 und § 47a sowie die Beseitigung der nach § 47b festgestellten<br />
Unzulänglichkeiten … und die dazu getroffenen Maßnahmen zu prüfen.“<br />
Zwecks Gewährleistung einer effektiven Prüfungsdurchführung bzw. Verringerung<br />
etwaiger Erwartungslücken seitens der Aufsichtsbehörden ist u.E. eine<br />
Klarstellung des Prüfungsgegenstands (sog. Sollobjekt) erforderlich. Hierbei<br />
sind – ggf. durch Konkretisierung in den MaSan die Möglichkeiten und Grenzen
Seite 3/3 zum Schreiben vom 14.01.2013 an Herrn Dr. Thomas Dohrn, BMF<br />
des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer zu berücksichtigen (z.B. Beurteilung zukunftsgerichteter<br />
Aussagen, Einschätzung etwaiger Auswirkungen auf das „Finanzsystem“<br />
im Rahmen von „Plausibilitätschecks“).<br />
Entsprechend der derzeitigen Gesetzesformulierung gehen wir davon aus,<br />
dass primär eine rein formale Prüfung der Pflicht zur Erstellung, Implementierung<br />
und Aktualisierung eines Sanierungsplans zu erfolgen hat (z.B. Festlegung<br />
von Verantwortlichkeiten bzw. internen Prozessen durch das Kreditinstitut, Vollständigkeit<br />
der wesentlichen inhaltlichen Bestandteile nach § 47a, Pflicht zur<br />
Überarbeitung des Sanierungsplans bei festgestellten Unzulänglichkeiten etc.).<br />
Unklar bleibt mit Blick auf § 47b (z.B. Überwachung der Beseitigung von Unzulänglichkeiten<br />
und Hindernisse durch das Kreditinstitut, Durchsetzung der Anforderungen<br />
nach § 47a) das Zusammenspiel von Aufsichtsbehörden und Abschlussprüfer.<br />
Da wir davon ausgehen, dass nach den MaSan der Prüfer Sanierungspläne materiell<br />
zu prüfen und zu beurteilen hat, regen wir – im Einklang mit der MaSan –<br />
eine Präzisierung des Prüfungsgegenstands mit Blick auf die materiellen Prüfungsanforderungen<br />
sowie unter gleichzeitiger Berücksichtigung der „Prüfbarkeit“<br />
des jeweiligen Prüfgebietes an. Hinsichtlich der Berichterstattung wäre auf<br />
eine geänderte PrüfbV zu verweisen. Gerne stehen wir Ihnen diesbezüglich für<br />
vertiefende Diskussionen zur Verfügung.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Dr. Feld