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Herrn<br />

Dr. Thomas Dohrn<br />

Bundesministerium der Finanzen<br />

Referat VII B 3a<br />

Wilhelmstraße 97<br />

10117 Berlin<br />

Per E-Mail: ReferatVIIB3a@bmf.bund.de<br />

Düsseldorf, 14. Januar 2013<br />

598<br />

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung<br />

von Kreditinstituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und<br />

Abwicklungsplanungsgesetz)<br />

Sehr geehrter Herr Dr. Dohrn,<br />

wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zu dem Arbeitsentwurf eines Gesetzes<br />

zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung von Kreditinstituten und Finanzgruppen<br />

vom 20.12.2012 Stellung nehmen zu können. Bei unserer Stellungnahme<br />

beschränken wir uns auf die für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer relevanten<br />

Bereiche.<br />

Im Einzelnen nehmen wir wie folgt Stellung:<br />

Artikel 1: Änderung des Kreditwesengesetzes<br />

Zu Nummer 2: In § 29 Abs. 1 wird nach Satz 6 folgender Satz 7 angefügt:<br />

„Bei einem Kreditinstitut, das aufgefordert wurde, einen Sanierungsplan nach<br />

§ 47 Absatz 1 aufzustellen, hat der Prüfer auch die Einhaltung der Voraussetzungen<br />

nach § 47 und § 47a sowie die Beseitigung der nach § 47b festgestellten<br />

Unzulänglichkeiten des Sanierungsplans und die dazu getroffenen Maßnahmen<br />

zu prüfen.“


Seite 2/3 zum Schreiben vom 14.01.2013 an Herrn Dr. Thomas Dohrn, BMF<br />

1. Die Formulierung und die systematische Stellung von § 29 Abs. 1 Satz 7<br />

KWG-E deuten darauf hin, dass die Prüfung von Sanierungsplänen im Rahmen<br />

der Jahresabschlussprüfung zu erfolgen hat. Gleichzeitig findet sich in der Gesetzesbegründung<br />

die Ausführung, dass durch diese Ergänzung des § 29 KWG<br />

„... sichergestellt [wird], dass die erstmalige Aufstellung und die regelmäßige Aktualisierung<br />

eines von der Bundesanstalt angeforderten Sanierungsplans sowie<br />

die Beseitigung etwaiger von der Bundesanstalt aufgezeigter Mängel des Sanierungsplans<br />

vom Jahresabschlussprüfer anhand der in §§ 47 bis 47b vorgegebenen<br />

Kriterien inhaltlich zu prüfen sind und darüber im Prüfungsbericht zum<br />

Jahresabschluss zu berichten ist.“<br />

Demgegenüber sieht der Entwurf eines Rundschreibens zu Mindestanforderungen<br />

an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen (MaSan) vom 02.11.2012 vor,<br />

dass das Kreditinstitut den Sanierungsplan vom Prüfer des Jahresabschlusses<br />

jährlich prüfen und beurteilen zu lassen hat. Damit besteht die Möglichkeit, eine<br />

derartige Prüfung auch als eigenständigen Auftrag an den Abschlussprüfer des<br />

jeweiligen Kreditinstituts auszugestalten, wobei wir davon ausgehen, dass unterjährige<br />

(d.h. nicht regelmäßige bzw. anlassbezogene) Aktualisierungen des<br />

Sanierungsplans – vorbehaltlich der jährlichen Prüfung – nicht einer erneuten<br />

Prüfung durch den Abschlussprüfer bedürfen.<br />

Angesichts der besonderen Prüfungspflichten bei Sanierungsplänen, die regelmäßig<br />

über die für eine Jahresabschlussprüfung erforderlichen Prüfungshandlungen<br />

hinausgehen, regen wir an, zumindest in der Gesetzesbegründung klarzustellen,<br />

dass eine Prüfung jährlich durch den Abschlussprüfer des jeweiligen<br />

Kreditinstituts vorzunehmen ist. Hinsichtlich der Berichterstattung wäre gleichzeitig<br />

auf eine geänderte Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) zu verweisen.<br />

Unabhängig davon, ob der Sanierungsplan im Rahmen der Jahresabschlussprüfung<br />

oder gesondert beauftragt wird, sollte klarstellend geregelt werden,<br />

dass die Haftungsregeln des § 323 Abs. 2 HGB in beiden Fällen gelten. An<br />

Satz 7 sollte deshalb der Satz angefügt werden: „323 Abs. 2 HGB gilt entsprechend.“<br />

2. Nach § 29 Abs. 1 Satz 7 KWG-E hat der Prüfer “...die Einhaltung der Voraussetzungen<br />

nach § 47 und § 47a sowie die Beseitigung der nach § 47b festgestellten<br />

Unzulänglichkeiten … und die dazu getroffenen Maßnahmen zu prüfen.“<br />

Zwecks Gewährleistung einer effektiven Prüfungsdurchführung bzw. Verringerung<br />

etwaiger Erwartungslücken seitens der Aufsichtsbehörden ist u.E. eine<br />

Klarstellung des Prüfungsgegenstands (sog. Sollobjekt) erforderlich. Hierbei<br />

sind – ggf. durch Konkretisierung in den MaSan die Möglichkeiten und Grenzen


Seite 3/3 zum Schreiben vom 14.01.2013 an Herrn Dr. Thomas Dohrn, BMF<br />

des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer zu berücksichtigen (z.B. Beurteilung zukunftsgerichteter<br />

Aussagen, Einschätzung etwaiger Auswirkungen auf das „Finanzsystem“<br />

im Rahmen von „Plausibilitätschecks“).<br />

Entsprechend der derzeitigen Gesetzesformulierung gehen wir davon aus,<br />

dass primär eine rein formale Prüfung der Pflicht zur Erstellung, Implementierung<br />

und Aktualisierung eines Sanierungsplans zu erfolgen hat (z.B. Festlegung<br />

von Verantwortlichkeiten bzw. internen Prozessen durch das Kreditinstitut, Vollständigkeit<br />

der wesentlichen inhaltlichen Bestandteile nach § 47a, Pflicht zur<br />

Überarbeitung des Sanierungsplans bei festgestellten Unzulänglichkeiten etc.).<br />

Unklar bleibt mit Blick auf § 47b (z.B. Überwachung der Beseitigung von Unzulänglichkeiten<br />

und Hindernisse durch das Kreditinstitut, Durchsetzung der Anforderungen<br />

nach § 47a) das Zusammenspiel von Aufsichtsbehörden und Abschlussprüfer.<br />

Da wir davon ausgehen, dass nach den MaSan der Prüfer Sanierungspläne materiell<br />

zu prüfen und zu beurteilen hat, regen wir – im Einklang mit der MaSan –<br />

eine Präzisierung des Prüfungsgegenstands mit Blick auf die materiellen Prüfungsanforderungen<br />

sowie unter gleichzeitiger Berücksichtigung der „Prüfbarkeit“<br />

des jeweiligen Prüfgebietes an. Hinsichtlich der Berichterstattung wäre auf<br />

eine geänderte PrüfbV zu verweisen. Gerne stehen wir Ihnen diesbezüglich für<br />

vertiefende Diskussionen zur Verfügung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Dr. Feld

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