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Stellungnahme Betreuungsrecht - Der VdK

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<strong>Stellungnahme</strong><br />

des Sozialverbands <strong>VdK</strong> Rheinland-Pfalz e. V.<br />

zum<br />

Gesetzentwurf der Landesregierung<br />

Landesgesetz zur Ausführung des <strong>Betreuungsrecht</strong>s<br />

(AGBtR)<br />

vom 15.09.2009<br />

Mainz, 15.12.2009<br />

Sozialverband <strong>VdK</strong> Rheinland-Pfalz e.V.<br />

Kaiserstr. 62<br />

55116 Mainz<br />

Telefon: 0 61 31/6 69 70-0<br />

Telefax: 0 61 31/6 69 70-99<br />

E-Mail: rheinland-pfalz@vdk.de


- 2 -<br />

<strong>Stellungnahme</strong> des Sozialverbands <strong>VdK</strong> Rheinland-Pfalz e. V. zum Gesetzentwurf<br />

der Landesregierung<br />

Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtR)<br />

Vor dem Hintergrund, dass der überwiegende Teil aller Betreuungen ehrenamtlich<br />

geführt wird, leisten ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer durch ihre Tätigkeit<br />

einen unverzichtbaren Beitrag in unserer Gesellschaft. Die intensive fachkundige Be-<br />

ratung und Begleitung dieser Personen durch Betreuungsvereine besitzt daher einen<br />

hohen Stellenwert.<br />

Die Einführung erweiterter Anerkennungsvoraussetzungen zur Sicherstellung der<br />

Qualität und Aufgabenerfüllung der Betreuungsvereine begrüßen wir. Darüber hinaus<br />

sollten die Festlegungen zu den Qualitäts- und Leistungsvereinbarungen in § 3 Abs.<br />

2 AGBtR zusätzlich durch verbindliche und einheitliche Kriterien ausgestaltet werden.<br />

Nur so kann sichergestellt werden, dass Betreuungsvereine landesweit qualitativ<br />

gleichwertige Arbeit leisten. In der Gesetzesbegründung wird bereits in Aussicht ge-<br />

stellt, dass die Festlegungen der Qualitäts- und Leistungskriterien weitergehend er-<br />

läutert werden sollen. Diese Aufgabe wird der überörtlichen Arbeitsgemeinschaft<br />

nach § 2 Abs. 2 AGBtR übertragen, in der auch die Betreuungsvereine organisiert<br />

sind. Diesbezüglich fordern wir die Garantie, dass die Betreuungsvereine bei der Er-<br />

arbeitung der an sie selbst gerichteten Qualitäts- und Leistungsanforderungen, nicht<br />

mitentscheiden dürfen.<br />

Darüber hinaus ist aus unserer Sicht durch den aktuellen Gesetzentwurf nicht si-<br />

chergestellt, dass jeder Betreuungsverein auch nach seiner Anerkennung die zwi-<br />

schen ihm und der überörtlichen Betreuungsbehörde abgeschlossenen Qualitäts-<br />

und Leistungsvereinbarungen dauerhaft erfüllt. In Ergänzung zu dem obligatorischen<br />

Abschluss dieser Vereinbarungen und neben der Verpflichtung der Betreuungsverei-<br />

ne, auf Verlangen Nachweise über die Erfüllung dieser Vereinbarungen vorzulegen,<br />

regen wir deshalb eine gesetzlich normierte regelmäßige Überprüfung der Einhaltung<br />

der Qualitäts- und Leistungsvereinbarungen durch die überörtliche Betreuungsbe-


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hörde an. <strong>Der</strong> Nachweis der Erfüllung der Festlegungen der Qualitäts- und Leis-<br />

tungsvereinbarung ist zwar eine Fördervoraussetzung. Geförderte Vereine werden<br />

somit regelmäßig diesbezüglich überprüft. Betreuungsvereine, die jedoch keine För-<br />

derung nach dem AGBtR beantragen, werden nach dem derzeitigen Gesetzentwurf<br />

nicht automatisch in regelmäßigen Abständen überprüft. Damit Bürgerinnen und Bür-<br />

ger auf die gleich bleibende Qualität der Angebote und Leistungen von geförderten<br />

und nicht geförderten Betreuungsvereinen gleichermaßen vertrauen können, halten<br />

wir eine regelmäßige Überprüfung aller Betreuungsvereine für erforderlich. Wir regen<br />

daher die Aufnahme einer gesetzlichen Regelung an, die auch nicht geförderte Ver-<br />

eine zur jährlichen Vorlage von Nachweisen über die Erfüllung der in die Qualitäts-<br />

und Leistungsvereinbarung aufgenommenen Festlegungen bei der überörtlichen<br />

Betreuungsbehörde verpflichtet.<br />

Des Weiteren muss sichergestellt sein, dass die überörtliche Betreuungsbehörde mit<br />

ausreichend personellen und sachlichen Ressourcen ausgestattet ist. Nur so wird<br />

gewährleistet, dass eine sorgfältige Überprüfung dieser Nachweise im notwendigen<br />

Umfang und mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgen kann und die Qualität der Leis-<br />

tungen der Betreuungsvereine dauerhaft erhalten wird.<br />

Eine Begrenzung der Fördermittel auf eine bestimmte Anzahl von Betreuungsverei-<br />

nen landesweit und die gleichzeitige Einführung von Vertrauensschutzregelungen für<br />

bestehende Betreuungsvereine lehnen wir hingegen strikt ab. Gerade durch die Be-<br />

schränkung der Förderung auf landesweit durchschnittlich einen geförderten Betreu-<br />

ungsverein für jeweils 38.000 Einwohnerinnen und Einwohner kann es dazu kom-<br />

men, dass zukünftig der Bedarf an Betreuungsvereinen nicht mehr flächendeckend<br />

erfüllt werden kann, wenn diese im Land ungleichmäßig verteilt sind. Eine Überprü-<br />

fung des Bedarfes im jeweiligen Landkreis und in der jeweiligen kreisfreien Stadt ist<br />

im Gesetzentwurf lediglich bei der Förderung anerkannter Betreuungsvereine vorge-<br />

sehen, denen nicht bereits vor 2008 erstmalig eine Förderung bewilligt worden ist.<br />

Dies würde unweigerlich dazu führen, dass in einigen Kreisen oder kreisfreien Städ-<br />

ten Betreuungsvereine mit Vertrauensschutz gefördert werden, obwohl der Bedarf<br />

dort mehr als gesättigt ist. In anderen Regionen hingegen, in den noch Betreuungs-


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vereine benötigt werden, könnten jedoch keine weiteren Vereine gefördert werden,<br />

weil landesweit das Maximum der Förderung erreicht ist.<br />

<strong>Der</strong> Sozialverband <strong>VdK</strong> befürwortet eine Begrenzung der Anzahl der geförderten<br />

Betreuungsvereine wenn dadurch die Ausgaben aus Steuermitteln beschränkt wer-<br />

den können. Wir freuen uns auch sehr, dass das Land Rheinland-Pfalz im bundes-<br />

weiten Vergleich den Spitzenplatz im Hinblick auf die Anzahl der geförderten Betreu-<br />

ungsvereine in Relation zur Einwohnerzahl einnimmt. Eine konstante zahlenmäßige<br />

Begrenzung der insgesamt im Land geförderten Betreuungsvereine darf jedoch nicht<br />

daran gemessen werden, dass andere Bundesländer geringere Fördermittel bereit-<br />

stellen. Im Hinblick auf die demografische Entwicklung muss außerdem davon aus-<br />

gegangen werden, dass die Zahl der Betreuungen zukünftig trotz voraussichtlich<br />

eher sinkender Einwohnerzahlen insgesamt deutlich zunehmen wird. Es ist daher<br />

nicht sichergestellt, dass der Bedarf an Leistungen der Betreuungsvereine auch wei-<br />

terhin durch einen Verein für jeweils 38.000 Einwohnerinnen und Einwohner gedeckt<br />

werden kann. Den Bedarf pauschal an die Einwohnerzahl zu binden, sehen wir des-<br />

halb sehr kritisch.<br />

Eine Begrenzung der Förderung ist sicherlich sinnvoll, sollte sich jedoch am tatsäch-<br />

lichen Bedarf in den Regionen orientieren. Wir raten deshalb zu einer Förderung der<br />

Betreuungsvereine unter Berücksichtigung erweiterter Qualitäts- und Leistungs-<br />

merkmale sowie der konkreten Bedarfsdeckung in den Landkreisen und kreisfreien<br />

Städten. Aus unserer Sicht ist es unerlässlich, Chancengleichheit im Antragsverfah-<br />

ren zwischen den bereits seit längerer Zeit anerkannten und geförderten Betreu-<br />

ungsvereinen und den bisher nicht anerkannten oder nicht geförderten Betreuungs-<br />

vereinen, die aber ebenso gute Arbeit leisten, herzustellen.<br />

Dazu ist es erforderlich, die Fördervoraussetzungen in Bezug auf die zu erfüllenden<br />

Qualitäts- und Leistungskriterien auszuweiten sowie zunächst den Bedarf an Betreu-<br />

ungsvereinen in einer Region zu konkretisieren.<br />

Mainz, 15.12.2009

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