Stellungnahme Betreuungsrecht - Der VdK
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<strong>Stellungnahme</strong><br />
des Sozialverbands <strong>VdK</strong> Rheinland-Pfalz e. V.<br />
zum<br />
Gesetzentwurf der Landesregierung<br />
Landesgesetz zur Ausführung des <strong>Betreuungsrecht</strong>s<br />
(AGBtR)<br />
vom 15.09.2009<br />
Mainz, 15.12.2009<br />
Sozialverband <strong>VdK</strong> Rheinland-Pfalz e.V.<br />
Kaiserstr. 62<br />
55116 Mainz<br />
Telefon: 0 61 31/6 69 70-0<br />
Telefax: 0 61 31/6 69 70-99<br />
E-Mail: rheinland-pfalz@vdk.de
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<strong>Stellungnahme</strong> des Sozialverbands <strong>VdK</strong> Rheinland-Pfalz e. V. zum Gesetzentwurf<br />
der Landesregierung<br />
Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtR)<br />
Vor dem Hintergrund, dass der überwiegende Teil aller Betreuungen ehrenamtlich<br />
geführt wird, leisten ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer durch ihre Tätigkeit<br />
einen unverzichtbaren Beitrag in unserer Gesellschaft. Die intensive fachkundige Be-<br />
ratung und Begleitung dieser Personen durch Betreuungsvereine besitzt daher einen<br />
hohen Stellenwert.<br />
Die Einführung erweiterter Anerkennungsvoraussetzungen zur Sicherstellung der<br />
Qualität und Aufgabenerfüllung der Betreuungsvereine begrüßen wir. Darüber hinaus<br />
sollten die Festlegungen zu den Qualitäts- und Leistungsvereinbarungen in § 3 Abs.<br />
2 AGBtR zusätzlich durch verbindliche und einheitliche Kriterien ausgestaltet werden.<br />
Nur so kann sichergestellt werden, dass Betreuungsvereine landesweit qualitativ<br />
gleichwertige Arbeit leisten. In der Gesetzesbegründung wird bereits in Aussicht ge-<br />
stellt, dass die Festlegungen der Qualitäts- und Leistungskriterien weitergehend er-<br />
läutert werden sollen. Diese Aufgabe wird der überörtlichen Arbeitsgemeinschaft<br />
nach § 2 Abs. 2 AGBtR übertragen, in der auch die Betreuungsvereine organisiert<br />
sind. Diesbezüglich fordern wir die Garantie, dass die Betreuungsvereine bei der Er-<br />
arbeitung der an sie selbst gerichteten Qualitäts- und Leistungsanforderungen, nicht<br />
mitentscheiden dürfen.<br />
Darüber hinaus ist aus unserer Sicht durch den aktuellen Gesetzentwurf nicht si-<br />
chergestellt, dass jeder Betreuungsverein auch nach seiner Anerkennung die zwi-<br />
schen ihm und der überörtlichen Betreuungsbehörde abgeschlossenen Qualitäts-<br />
und Leistungsvereinbarungen dauerhaft erfüllt. In Ergänzung zu dem obligatorischen<br />
Abschluss dieser Vereinbarungen und neben der Verpflichtung der Betreuungsverei-<br />
ne, auf Verlangen Nachweise über die Erfüllung dieser Vereinbarungen vorzulegen,<br />
regen wir deshalb eine gesetzlich normierte regelmäßige Überprüfung der Einhaltung<br />
der Qualitäts- und Leistungsvereinbarungen durch die überörtliche Betreuungsbe-
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hörde an. <strong>Der</strong> Nachweis der Erfüllung der Festlegungen der Qualitäts- und Leis-<br />
tungsvereinbarung ist zwar eine Fördervoraussetzung. Geförderte Vereine werden<br />
somit regelmäßig diesbezüglich überprüft. Betreuungsvereine, die jedoch keine För-<br />
derung nach dem AGBtR beantragen, werden nach dem derzeitigen Gesetzentwurf<br />
nicht automatisch in regelmäßigen Abständen überprüft. Damit Bürgerinnen und Bür-<br />
ger auf die gleich bleibende Qualität der Angebote und Leistungen von geförderten<br />
und nicht geförderten Betreuungsvereinen gleichermaßen vertrauen können, halten<br />
wir eine regelmäßige Überprüfung aller Betreuungsvereine für erforderlich. Wir regen<br />
daher die Aufnahme einer gesetzlichen Regelung an, die auch nicht geförderte Ver-<br />
eine zur jährlichen Vorlage von Nachweisen über die Erfüllung der in die Qualitäts-<br />
und Leistungsvereinbarung aufgenommenen Festlegungen bei der überörtlichen<br />
Betreuungsbehörde verpflichtet.<br />
Des Weiteren muss sichergestellt sein, dass die überörtliche Betreuungsbehörde mit<br />
ausreichend personellen und sachlichen Ressourcen ausgestattet ist. Nur so wird<br />
gewährleistet, dass eine sorgfältige Überprüfung dieser Nachweise im notwendigen<br />
Umfang und mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgen kann und die Qualität der Leis-<br />
tungen der Betreuungsvereine dauerhaft erhalten wird.<br />
Eine Begrenzung der Fördermittel auf eine bestimmte Anzahl von Betreuungsverei-<br />
nen landesweit und die gleichzeitige Einführung von Vertrauensschutzregelungen für<br />
bestehende Betreuungsvereine lehnen wir hingegen strikt ab. Gerade durch die Be-<br />
schränkung der Förderung auf landesweit durchschnittlich einen geförderten Betreu-<br />
ungsverein für jeweils 38.000 Einwohnerinnen und Einwohner kann es dazu kom-<br />
men, dass zukünftig der Bedarf an Betreuungsvereinen nicht mehr flächendeckend<br />
erfüllt werden kann, wenn diese im Land ungleichmäßig verteilt sind. Eine Überprü-<br />
fung des Bedarfes im jeweiligen Landkreis und in der jeweiligen kreisfreien Stadt ist<br />
im Gesetzentwurf lediglich bei der Förderung anerkannter Betreuungsvereine vorge-<br />
sehen, denen nicht bereits vor 2008 erstmalig eine Förderung bewilligt worden ist.<br />
Dies würde unweigerlich dazu führen, dass in einigen Kreisen oder kreisfreien Städ-<br />
ten Betreuungsvereine mit Vertrauensschutz gefördert werden, obwohl der Bedarf<br />
dort mehr als gesättigt ist. In anderen Regionen hingegen, in den noch Betreuungs-
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vereine benötigt werden, könnten jedoch keine weiteren Vereine gefördert werden,<br />
weil landesweit das Maximum der Förderung erreicht ist.<br />
<strong>Der</strong> Sozialverband <strong>VdK</strong> befürwortet eine Begrenzung der Anzahl der geförderten<br />
Betreuungsvereine wenn dadurch die Ausgaben aus Steuermitteln beschränkt wer-<br />
den können. Wir freuen uns auch sehr, dass das Land Rheinland-Pfalz im bundes-<br />
weiten Vergleich den Spitzenplatz im Hinblick auf die Anzahl der geförderten Betreu-<br />
ungsvereine in Relation zur Einwohnerzahl einnimmt. Eine konstante zahlenmäßige<br />
Begrenzung der insgesamt im Land geförderten Betreuungsvereine darf jedoch nicht<br />
daran gemessen werden, dass andere Bundesländer geringere Fördermittel bereit-<br />
stellen. Im Hinblick auf die demografische Entwicklung muss außerdem davon aus-<br />
gegangen werden, dass die Zahl der Betreuungen zukünftig trotz voraussichtlich<br />
eher sinkender Einwohnerzahlen insgesamt deutlich zunehmen wird. Es ist daher<br />
nicht sichergestellt, dass der Bedarf an Leistungen der Betreuungsvereine auch wei-<br />
terhin durch einen Verein für jeweils 38.000 Einwohnerinnen und Einwohner gedeckt<br />
werden kann. Den Bedarf pauschal an die Einwohnerzahl zu binden, sehen wir des-<br />
halb sehr kritisch.<br />
Eine Begrenzung der Förderung ist sicherlich sinnvoll, sollte sich jedoch am tatsäch-<br />
lichen Bedarf in den Regionen orientieren. Wir raten deshalb zu einer Förderung der<br />
Betreuungsvereine unter Berücksichtigung erweiterter Qualitäts- und Leistungs-<br />
merkmale sowie der konkreten Bedarfsdeckung in den Landkreisen und kreisfreien<br />
Städten. Aus unserer Sicht ist es unerlässlich, Chancengleichheit im Antragsverfah-<br />
ren zwischen den bereits seit längerer Zeit anerkannten und geförderten Betreu-<br />
ungsvereinen und den bisher nicht anerkannten oder nicht geförderten Betreuungs-<br />
vereinen, die aber ebenso gute Arbeit leisten, herzustellen.<br />
Dazu ist es erforderlich, die Fördervoraussetzungen in Bezug auf die zu erfüllenden<br />
Qualitäts- und Leistungskriterien auszuweiten sowie zunächst den Bedarf an Betreu-<br />
ungsvereinen in einer Region zu konkretisieren.<br />
Mainz, 15.12.2009