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Infomappe Stufenweise Wiedereingliederung Oktober 2008 - Der VdK

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möglich sein, so teilt er seine negative Entscheidung ebenfalls mit. Eine stufenweise<br />

<strong>Wiedereingliederung</strong> kann dann nicht stattfinden.<br />

Wird die Maßnahme durchgeführt, soll der Arbeitgeber dafür sorgen, dass sie planmäßig<br />

durchgeführt werden kann. Er soll gegebenenfalls durch Hilfsmittel oder organisatorische<br />

Veränderungen den Arbeitsplatz an die veränderte Situation anpassen.<br />

Insbesondere sollten auch Kollegen und Vorgesetzte entsprechend informiert und<br />

um Verständnis und Kooperation gebeten werden. Denn nur wenn alle an einem<br />

gemeinsamen Ziel arbeiten, wird letztendlich der Erfolg der Maßnahme eintreten.<br />

3.4.5 Rehabilitationsträger<br />

Erscheint eine stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong> aus Sicht des Leistungsträgers sinnvoll,<br />

stimmt er der Durchführung dieser Maßnahme zu und erbringt weiterhin seine<br />

Entgeltersatzleistung. Im Idealfall koordiniert der Rehabilitationsträger die Planungen<br />

und letztendlich auch die Durchführung der stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong>. Sofern<br />

nicht bereits die Anregung von einem anderen Beteiligten kam, kann auch der<br />

Leistungsträger den Versicherten über die stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong> informieren<br />

und nach dessen Zustimmung das Verfahren einleiten. Bezüglich der medizinischen<br />

Einschätzungen muss er sich nicht allein auf die Beurteilung des behandelnden<br />

Arztes stützen. Er kann zusätzlich seinen eigenen medizinischen Dienst einschalten,<br />

welcher dann Empfehlungen in Bezug auf das Vorliegen der medizinischen<br />

Voraussetzungen und gegebenenfalls zum <strong>Wiedereingliederung</strong>splan abgibt.<br />

Bei guter Planung und mit der Unterstützung aller Beteiligten kann die stufenweise<br />

<strong>Wiedereingliederung</strong> Langzeiterkrankten die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz deutlich<br />

früher ermöglichen und erheblich erleichtern.<br />

3.5 Ende der stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong><br />

Es gibt zwei Möglichkeiten die stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong> zu beenden. Sofern<br />

der Eingliederungsplan eingehalten werden kann, ist mit dem Ablauf des festgelegten<br />

Zeitraumes die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt und der Arbeitnehmer wieder<br />

zielgemäß an seinem Arbeitsplatz integriert. Mit Ablauf des Planes und dem Ende<br />

der Arbeitsunfähigkeit ist die stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong> beendet.<br />

Kann hingegen der <strong>Wiedereingliederung</strong>splan nicht eingehalten werden und sind<br />

auch Anpassungen unter den Umständen des Einzelfalls nicht möglich oder nicht<br />

zielführend, so muss die stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong> abgebrochen werden.<br />

Häufig tritt dieser Fall ein, wenn die Belastungsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht<br />

ausreicht, um die gesteigerten Arbeitszeiten oder Arbeitsmengen erfüllen zu können.<br />

Sofern keine Zunahme der beruflichen Belastbarkeit sichtbar ist, kann die Maßnahme<br />

nicht fortgeführt werden.<br />

Muss die stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong> aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen<br />

werden, kann sie anschließend weitergeführt werden, solange die Unterbrechung<br />

einen Zeitraum von 7 Tagen nicht überschreitet und weiterhin am <strong>Wiedereingliederung</strong>splan<br />

festgehalten werden kann. Sobald die Unterbrechung mehr als 7<br />

Tage umfasst, gilt die Maßnahme grundsätzlich als abgebrochen.<br />

Sozialverband <strong>VdK</strong> Rheinland-Pfalz e. V. 10

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