Infomappe Stufenweise Wiedereingliederung Oktober 2008 - Der VdK
Infomappe Stufenweise Wiedereingliederung Oktober 2008 - Der VdK
Infomappe Stufenweise Wiedereingliederung Oktober 2008 - Der VdK
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Thema des Monats <strong>Oktober</strong> <strong>2008</strong><br />
<strong>Stufenweise</strong> <strong>Wiedereingliederung</strong> in<br />
das Erwerbsleben
Impressum:<br />
Inhalte und Gestaltung: Karin Dietze<br />
Sozialverband <strong>VdK</strong> Rheinland-Pfalz e. V., Kaiserstraße 62, 55116 Mainz<br />
E-Mail: rheinland-pfalz@vdk.de<br />
Internet: www.vdk.de/rheinland-pfalz<br />
© Sozialverband <strong>VdK</strong> Rheinland-Pfalz, September <strong>2008</strong><br />
Sozialverband <strong>VdK</strong> Rheinland-Pfalz e. V. 2
Inhaltsverzeichnis<br />
1. <strong>Stufenweise</strong> <strong>Wiedereingliederung</strong> – was ist das?.......................................... 4<br />
2. Voraussetzungen der stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong> ............................ 4<br />
3. Durchführung der stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong>.................................. 5<br />
3.1 Nicht aller Anfang muss schwer sein ............................................................ 5<br />
3.2 Freiwilligkeit................................................................................................... 6<br />
3.3 <strong>Wiedereingliederung</strong>splan............................................................................. 7<br />
3.4 Beteiligte ....................................................................................................... 8<br />
3.4.1 Erkrankter Arbeitnehmer ....................................................................... 8<br />
3.4.2 Behandelnder Arzt ................................................................................ 9<br />
3.4.3 Betriebsarzt........................................................................................... 9<br />
3.4.4 Arbeitgeber............................................................................................ 9<br />
3.4.5 Rehabilitationsträger ........................................................................... 10<br />
3.5 Ende der stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong>.............................................. 10<br />
4. Unterhaltssichernde Leistungen.................................................................... 11<br />
4.1 Krankengeld................................................................................................ 11<br />
4.2 Übergangsgeld............................................................................................ 12<br />
4.3 Verletztengeld ............................................................................................. 12<br />
4.4 Versorgungskrankengeld ............................................................................ 12<br />
4.5 Arbeitslosengeld.......................................................................................... 12<br />
5. <strong>Stufenweise</strong> <strong>Wiedereingliederung</strong> bei Beamten........................................... 13<br />
Die in dieser Informationsmappe verwendeten männlichen Bezeichnungen dienen<br />
ausschließlich der besseren Lesbarkeit und gelten ausdrücklich für beide Geschlechter.<br />
Eine Diskriminierung weiblicher Personen wird damit nicht beabsichtigt.<br />
Sozialverband <strong>VdK</strong> Rheinland-Pfalz e. V. 3
1. <strong>Stufenweise</strong> <strong>Wiedereingliederung</strong> – was ist das?<br />
Ob Arbeitsunfall, Krebserkrankung, Bandscheibenvorfall oder psychische Erkrankung<br />
– es gibt viele Risiken, längerfristig arbeitsunfähig zu erkranken. Während die durchschnittliche<br />
Dauer der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2006 bei 11,6 Tagen lag, vergehen<br />
bei den genannten Diagnosen oft Monate bis Betroffene an ihren Arbeitsplatz zurückkehren<br />
können. Dabei schränkt ihre Erkrankung die Beschäftigten nicht in jedem<br />
Fall hundertprozentig ein und häufig könnten sie einer deutlich reduzierten Tätigkeit<br />
trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden nachgehen. Rechtlich gesehen ist ein Arbeitnehmer<br />
jedoch entweder arbeitsunfähig und bleibt dem Arbeitsplatz fern oder er<br />
ist arbeitsfähig und muss seine arbeitsvertraglichen Pflichten voll erfüllen. Die Möglichkeit<br />
einer „Teilarbeitsunfähigkeit“ bei der man nur für einen Teil der Arbeitszeit<br />
oder für bestimmte Tätigkeiten krankgeschrieben wird, existiert nicht.<br />
Um dennoch langzeiterkrankten Arbeitnehmern eine schnellere Rückkehr ins Erwerbsleben<br />
zu ermöglichen oder um den Wiedereinstieg zur Vermeidung von Rückfällen<br />
behutsamer zu gestalten, kann während einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit<br />
eine so genannte stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong> durchgeführt werden. Hierbei<br />
handelt es sich um eine Maßnahme zur Rehabilitation, die zwar direkt am Arbeitsplatz<br />
durchgeführt wird, aber den bestehenden Arbeitsvertrag vollkommen außer<br />
Acht lässt. Nach und nach können die Arbeitszeit und der Arbeitsumfang erhöht werden<br />
und der Erkrankte schonend, aber kontinuierlich wieder an die Belastungen des<br />
Arbeitsplatzes herangeführt werden. Denn während einer Krankheit treten eine Besserung<br />
des Gesundheitszustandes und damit das Ende der Arbeitsunfähigkeit in der<br />
Regel nicht plötzlich sondern allmählich ein.<br />
Ein weiterer Vorteil der stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong> ist, dass nach längerer<br />
Krankheit zunächst einmal ein Eindruck über die berufliche Belastbarkeit in der neuen<br />
Situation gewonnen werden kann, der Grundlage für das weitere Vorgehen ist.<br />
Denn vielfach liegt nach einem Unfall oder einer längeren Erkrankung eine bleibende<br />
Behinderung vor, die dauerhafte Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit haben und<br />
eine Anpassung des Arbeitsplatzes notwendig machen kann.<br />
Darüber hinaus wird durch die schrittweise Rückkehr an den Arbeitplatz auch Rücksicht<br />
auf die psychische Belastbarkeit der erkrankten Person genommen. Ängste vor<br />
Überforderung oder einem Rückfall in die Krankheit können abgebaut oder vermieden<br />
werden. Die für eine dauerhafte <strong>Wiedereingliederung</strong> erforderliche Selbstsicherheit<br />
der Betroffenen kann durch berufliche Erfolge schneller wiederhergestellt werden.<br />
2. Voraussetzungen der stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong><br />
<strong>Der</strong> Gesetzestext sieht eine stufenweise Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit für<br />
arbeitsunfähige Leistungsberechtigte zur besseren <strong>Wiedereingliederung</strong> vor. 1<br />
Voraussetzung ist die ärztliche Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit und dass die<br />
bisherige Tätigkeit teilweise wieder verrichtet werden kann. Die Maßnahme muss der<br />
besseren Eingliederung in das Erwerbsleben dienen. Außerdem muss die Person<br />
1 vgl. § 28 SGB IX, § 74 SGB V<br />
Sozialverband <strong>VdK</strong> Rheinland-Pfalz e. V. 4
leistungsberechtigt gegenüber einem Sozialleistungsträger sein, damit auch während<br />
der Maßnahme weiterhin Krankengeld, Übergangsgeld o. ä. gezahlt werden kann.<br />
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund von Krankheit ihre zuletzt vor<br />
der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der<br />
Verschlimmerung ausführen kann. 2<br />
Doch nicht bei jeder Erkrankung ist eine stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong> erforderlich<br />
oder zweckdienlich. Nach einer zwei Wochen andauernden Grippe, die nach<br />
ärztlicher Prognose in voraussichtlich einer weiteren Woche ausgeheilt sein wird, ist<br />
eine solche Maßnahme in der Regel weder erforderlich noch dient sie einer besseren<br />
Eingliederung ins Erwerbsleben.<br />
Die stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong> findet daher vorrangig Anwendung bei längeren<br />
schweren Erkrankungen und nach Unfällen, während des Krankengeldbezuges<br />
oder im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Auch während<br />
einer ambulanten medizinischen Rehabilitation kann bereits mit der Eingliederung in<br />
das Erwerbsleben begonnen werden. Im Einzelfall kann jedoch eine <strong>Wiedereingliederung</strong><br />
auch bei einer kurzen, sich aber öfter wiederholenden Arbeitsunfähigkeit<br />
durchgeführt werden.<br />
Unerlässlich sind eine ausreichende Belastbarkeit und die Aussicht auf eine erfolgreiche<br />
berufliche <strong>Wiedereingliederung</strong>. Beides muss medizinisch bestätigt sein.<br />
In der Regel haben Betroffene einen Anspruch auf Lohnersatzleistungen gegenüber<br />
einem Sozialleistungsträger. Damit diese Leistungen während der stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong><br />
weiter gezahlt werden können, muss zunächst ein Antrag auf Zustimmung<br />
zur Durchführung der <strong>Wiedereingliederung</strong>smaßnahme gestellt und vom<br />
zuständigen Rehabilitationsträger bewilligt werden.<br />
Unter diesen Voraussetzungen kann unabhängig von Art und Gründen der Erkrankung<br />
nach jeder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mit einer entsprechenden<br />
Maßnahme begonnen werden.<br />
Die Möglichkeit, eine stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong> durchzuführen, steht allen<br />
Arbeitnehmern offen. Dazu gehören neben Auszubildenden auch Teilzeitbeschäftigte.<br />
Außer den Arbeitnehmern können auch selbständig Tätige eine stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong><br />
durchführen, sofern ihnen Entgeltersatzleistungen zustehen.<br />
3. Durchführung der stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong><br />
3.1 Nicht aller Anfang muss schwer sein<br />
Angeregt wird die Durchführung der stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong> je nach Einzelfall<br />
durch den behandelnden Arzt, durch Ärzte in Krankenhäusern oder Rehabilitationseinrichtungen,<br />
von Arbeitgebern oder betrieblichen Interessenvertretungen,<br />
durch Sozialleistungsträger oder von den arbeitsunfähigen Menschen selbst.<br />
2 vgl. § 2 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien<br />
Sozialverband <strong>VdK</strong> Rheinland-Pfalz e. V. 5
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer der stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong> zustimmt,<br />
macht der behandelnde Arzt auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Angaben über<br />
Art und Umfang einer im Hinblick auf die Erkrankung möglichen Tätigkeit seines Patienten<br />
bei seinem Arbeitgeber.<br />
Er entwickelt außerdem einen aussagekräftigen <strong>Wiedereingliederung</strong>splan und gibt<br />
eine Prognose über den Zeitpunkt der zu erwartenden Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit<br />
ab. Wenn möglich sollte er auch mit dem Betriebsarzt zusammenarbeiten,<br />
da er in der Regel den Arbeitsplatz und die Arbeitsanforderungen nicht kennt. Arbeitsplatzanforderungen<br />
und Leistungsfähigkeit des erkrankten Mitarbeiters müssen<br />
überprüft und abgestimmt werden. Falls nötig und möglich, kann der Arbeitsplatz zunächst<br />
organisatorisch oder ergonomisch an die gesundheitlichen Einschränkungen<br />
angepasst werden.<br />
Unter Vorlage des <strong>Wiedereingliederung</strong>splans wird bei dem Sozialleistungsträger,<br />
der aktuell die Entgeltersatzleistung erbringt, ein Antrag auf Zustimmung zur stufenweisen<br />
<strong>Wiedereingliederung</strong> gestellt. In der Regel hat der behandelnde Arzt entsprechende<br />
Formulare vorliegen. Sie können aber auch beim Leistungsträger angefordert<br />
werden.<br />
Stimmen nun auch der zuständige Rehabilitationsträger und der Arbeitgeber dem<br />
Eingliederungsplan zu, kann die erkrankte Person ihre Arbeit aufnehmen. <strong>Der</strong> behandelnde<br />
Arzt überprüft regelmäßig, ob der Gesundheitszustand seines Patienten<br />
sich bessert und ob aus medizinischer Sicht der Stufenplan weiter eingehalten werden<br />
kann. Sollte der Gesundheitszustand sich verschlechtern oder sollte deutlich<br />
werden, dass die Tätigkeit den Mitarbeiter gesundheitlich überfordert, passt der Arzt<br />
den Eingliederungsplan in Absprache mit allen Beteiligten an oder bricht die stufenweise<br />
<strong>Wiedereingliederung</strong> ab.<br />
Während der gesamten Dauer der stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong> besteht die<br />
Arbeitsunfähigkeit fort. <strong>Der</strong> kranke Arbeitnehmer muss sich nach wie vor regelmäßig<br />
von seinem Arzt eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit ausstellen lassen<br />
und diese dem Arbeitgeber vorlegen.<br />
3.2 Freiwilligkeit<br />
<strong>Der</strong> Arzt wird jedoch nur tätig, wenn der Erkrankte selbst die stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong><br />
tatsächlich durchführen will. Denn sie ist nur dann sinnvoll, wenn Betroffene<br />
selbst ein Interesse daran haben und aktiv mitarbeiten. Ihnen bleibt es selbst<br />
überlassen, ob sie ihre Arbeitskraft während der Arbeitsunfähigkeit teilweise wieder<br />
einsetzen möchten, da für sie in der Eingliederungsphase weiterhin keine Pflicht zur<br />
Arbeitsleistung besteht. Aus diesem Grund kann die <strong>Wiedereingliederung</strong> auch abgebrochen<br />
werden, ohne dass arbeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten sind.<br />
Ebenso gibt es jedoch auch für Arbeitgeber keine Verpflichtung, einen Arbeitnehmer<br />
während seiner Arbeitsunfähigkeit zu beschäftigen. Willigt der Chef nicht ein, kann<br />
eine stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong> nicht durchgeführt werden. Auf die Durchführung<br />
der stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong> hat der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch<br />
gegenüber seinem Arbeitgeber. Jedoch ist der Arbeitgeber im Rahmen des<br />
Sozialverband <strong>VdK</strong> Rheinland-Pfalz e. V. 6
etrieblichen Eingliederungsmanagements 3 verpflichtet, nach Möglichkeiten zu suchen,<br />
wie die Arbeitsunfähigkeit seines Mitarbeiters möglichst schnell überwunden<br />
werden kann. Insbesondere schwerbehinderte Mitarbeiter haben über ihren Anspruch<br />
auf behindertengerechte Beschäftigung grundsätzlich auch das Recht eine<br />
<strong>Wiedereingliederung</strong>smaßnahme durchzuführen. 4 Deshalb muss der Arbeitgeber im<br />
Falle der Ablehnung begründen können, warum der Arbeitnehmer nicht zu den Bedingungen<br />
beschäftigt werden kann, die der behandelnde Arzt empfiehlt.<br />
Kommt die stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong> allerdings zustande, sollte zwischen<br />
Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die vom Arbeitsvertrag<br />
abweichende Art und Weise und den Umfang der Tätigkeit getroffen werden.<br />
Vertragsbestandteil ist der <strong>Wiedereingliederung</strong>splan.<br />
3.3 <strong>Wiedereingliederung</strong>splan<br />
Zur <strong>Wiedereingliederung</strong> wird vom behandelnden Arzt ein individueller Stufenplan<br />
erarbeitet, in den seine medizinischen Einschätzungen zu der Leistungsfähigkeit seines<br />
Patienten und zu den Arbeitsplatzanforderungen einfließen. <strong>Der</strong> <strong>Wiedereingliederung</strong>splan<br />
kann auch durch Ärzte in Rehabilitationseinrichtungen erstellt werden,<br />
wenn sichergestellt ist, dass während der Durchführung der Maßnahme die ärztliche<br />
Betreuung gewährleistet werden kann. Dazu erfolgt eine vorherige Absprache mit<br />
dem behandelnden Arzt<br />
Dem <strong>Wiedereingliederung</strong>splan ist als Ziel die Ausübung der bisherigen Tätigkeit in<br />
dem vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestehenden Umfang zugrunde zu legen.<br />
Wurde vorher eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, gilt die volle Belastbarkeit als wiederhergestellt,<br />
wenn der Tätigkeit im bisherigen Umfang wieder nachgegangen werden<br />
kann.<br />
Bezüglich der Ausgestaltung der <strong>Wiedereingliederung</strong> gibt es keine allgemeingültige<br />
Regelung. Entsprechende Vereinbarungen bezüglich der Dauer und des Umfangs<br />
müssen bezogen auf den Einzelfall im <strong>Wiedereingliederung</strong>splan getroffen werden.<br />
Wie lange sich die arbeitsunfähige Person schrittweise wieder an ihrem Arbeitsplatz<br />
eingewöhnt, kommt auf die Belastungsfähigkeit und die vom Arzt prognostizierte<br />
Dauer einer Leistungssteigerung bis hin zur Arbeitsfähigkeit seines Patienten an.<br />
In der Regel bewegt sich die Dauer der stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong> in einem<br />
Zeitrahmen zwischen sechs Wochen und sechs Monaten. Abweichungen sind möglich,<br />
sofern alle Beteiligten zustimmen.<br />
Im <strong>Wiedereingliederung</strong>splan muss jedoch von Anfang an ein konkretes Datum genannt<br />
werden, an dem die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt wird. Nach Zustimmung<br />
von allen Betroffenen kann dieser Zeitpunkt im Bedarfsfall später noch verschoben<br />
werden.<br />
3 vgl. § 84 SGB IX<br />
4 vgl. § 81 (4) Nr. 1 SGB IX und Urteil d. Bundesarbeitsgerichts v. 13. Juni 2006 – AZ: 9 AZR 229/05<br />
Sozialverband <strong>VdK</strong> Rheinland-Pfalz e. V. 7
Während der stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong> kann kein Erholungsurlaub in Anspruch<br />
genommen werden. Urlaub und Arbeitsunfähigkeit können nie gleichzeitig<br />
bestehen. Würde Urlaub gewährt werden, wäre damit die Arbeitsunfähigkeit offiziell<br />
beendet oder zumindest unterbrochen. Damit würde eine der Voraussetzungen für<br />
die Durchführung der stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong> wegfallen und die Maßnahme<br />
müsste abgebrochen werden.<br />
Neben der Zeitspanne, innerhalb der die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden<br />
soll, muss auch der zeitliche und mengenmäßige Umfang der Tätigkeit je Arbeitstag<br />
und Arbeitswoche geregelt werden. Oftmals stehen am Anfang des <strong>Wiedereingliederung</strong>splanes<br />
nur wenige Stunden an zwei Tagen pro Woche. Die tägliche Arbeitszeit<br />
und die Anzahl der Arbeitstage pro Woche werden dann nach und nach unter ärztlicher<br />
Kontrolle soweit gesteigert, bis die wöchentliche Arbeitszeit erreicht wird, die vor<br />
der Arbeitsunfähigkeit geleistet wurde. Die zeitliche Belastung am Arbeitsplatz zu<br />
Beginn der stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong> soll mindestens zwei Stunden je Arbeitstag<br />
umfassen. Bei der Planung müssen Anfahrtswege zum Arbeitsplatz angemessen<br />
berücksichtigt werden.<br />
Neben den zeitlichen und umfangreichen Komponenten können im <strong>Wiedereingliederung</strong>splan<br />
auch konkrete Tätigkeiten und Belastungen genannt werden, mit denen<br />
der Betroffene während der Maßnahme nicht konfrontiert werden darf.<br />
Da jeder Einzelfall aufgrund der Art und der Ausmaße der Erkrankung und des individuellen<br />
Arbeitsplatzes einmalig ist, gibt es bei der Gestaltung der stufenweisen<br />
<strong>Wiedereingliederung</strong> keine Möglichkeit der Standardisierung. In Zusammenarbeit mit<br />
dem Arbeitgeber, dem behandelnden Arzt und dem Patienten muss festgelegt werden,<br />
welche Tätigkeiten in welchem Umfang möglich sind und welche Steigerung<br />
realistisch ist.<br />
3.4 Beteiligte<br />
3.4.1 Erkrankter Arbeitnehmer<br />
Bei der stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong> geht es um den Erhalt des Arbeitsplatzes<br />
und die Herstellung der Arbeitsfähigkeit eines erkrankten Menschen. Dieser steht<br />
daher im Mittelpunkt des Verfahrens. Er kann von sich aus die Maßnahme anregen.<br />
In der Regel wird jedoch ein Arzt oder der zuständige Rehabilitationsträger auf ihn<br />
zukommen um ihm die Möglichkeiten aufzuzeigen. Die Teilnahme an einer stufenweisen<br />
<strong>Wiedereingliederung</strong> ist für den Versicherten freiwillig. Lehnt er sie ab, erhält<br />
er weiterhin seine Entgeltersatzleistung. <strong>Der</strong> Arbeitnehmer unterstützt den Arzt bei<br />
der Erstellung des Eingliederungsplanes, indem er nötige Informationen über seinen<br />
Arbeitsplatz und die konkreten Anforderungen liefert. Schließlich muss der Versicherte<br />
einen Antrag bei seinem Rehabilitationsträger und beim Arbeitgeber auf Zustimmung<br />
zur Durchführung der Maßnahme stellen. Haben Arzt, Arbeitnehmer, Arbeitgeber<br />
und Rehabilitationsträger dem Eingliederungsplan zugestimmt, schließt der kranke<br />
Mitarbeiter mit seinem Arbeitgeber zusätzlich eine vertragliche Vereinbarung für<br />
die Zeit der <strong>Wiedereingliederung</strong> ab. Bestandteil dieses Vertrages ist der Eingliederungsplan.<br />
Darüber hinaus können weitere Punkte, wie die Höhe eines eventuellen<br />
Arbeitsentgelts, geregelt werden.<br />
Sozialverband <strong>VdK</strong> Rheinland-Pfalz e. V. 8
3.4.2 Behandelnder Arzt<br />
Aufgabe des behandelnden Arztes ist es, arbeitsunfähigen Patienten, die die Voraussetzungen<br />
für die Durchführung einer stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong> erfüllen,<br />
dieses Modell zu erläutern, sie zur Teilnahme zu motivieren und das Verfahren nach<br />
deren Zustimmung einzuleiten. Er setzt sich dazu mit dem zuständigen Rehabilitationsträger<br />
und gegebenenfalls mit dem Betriebsarzt in Verbindung. Sofern der Rehabilitationsträger<br />
seinen ärztlichen Dienst zur Stellungnahme beauftragt, sollte der behandelnde<br />
Arzt sich zur Klärung auch mit diesem in Verbindung setzen.<br />
Nach Kenntnis aller relevanten Umstände erstellt der Arzt einen <strong>Wiedereingliederung</strong>splan.<br />
Er muss die Belastungsfähigkeit des Betroffenen und etwaige Risiken abschätzen<br />
können. Um einen Erfolg der Maßnahme zu gewährleisten, ist eine sorgfältige<br />
Recherche und die Bewertung aller konkreten Anforderungen am Arbeitsplatz,<br />
der persönlichen Belastbarkeit des Versicherten und weiterer möglicher Einflussfaktoren<br />
erforderlich. Sofern alle Beteiligten der stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong> zustimmen<br />
und die Maßnahme begonnen wird, überprüft der Arzt regelmäßig den Gesundheitszustand<br />
seines Patienten und ob der Eingliederungsplan eingehalten werden<br />
kann. Notwendige Anpassungen gehen vom behandelnden Arzt aus und müssen<br />
wiederum mit allen Beteiligten abgesprochen werden. Bestehen medizinische<br />
Bedenken oder verschlimmert sich die Erkrankung, kann der Arzt jederzeit einen Abbruch<br />
der Maßnahme einleiten. Alle Beteiligten sind darüber umgehend zu informieren.<br />
Wird die Maßnahme direkt im Anschluss an eine stationäre oder während einer ambulanten<br />
medizinischen Rehabilitation durchgeführt und kam die Anregung von Seiten<br />
der Rehabilitationseinrichtung, muss die Zustimmung des behandelnden Arztes<br />
eingeholt werden.<br />
3.4.3 Betriebsarzt<br />
Sofern ein Betriebsarzt eingeschaltet werden kann, liefert dieser dem behandelnden<br />
Arzt wichtige Informationen über die Anforderungen am Arbeitsplatz. Er kann als Koordinator<br />
zwischen dem Arbeitgeber und dem behandelnden Arzt tätig werden und<br />
Empfehlungen bezüglich der Gestaltung des <strong>Wiedereingliederung</strong>splans abgeben.<br />
3.4.4 Arbeitgeber<br />
Insbesondere im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kann die<br />
Anregung zur Durchführung der stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong> auch vom Arbeitgeber<br />
ausgehen. Im Rahmen der Planungen prüft er die betrieblichen Möglichkeiten<br />
und Bedingungen für die vorgeschlagenen Maßnahmen. Es sollte stets eine Zusammenarbeit<br />
mit dem Rehabilitationsträger, dem behandelnden und dem Betriebsarzt<br />
und dem Arbeitnehmer stattfinden. Ebenso muss er auch den Betriebs- oder Personalrat<br />
und bei schwerbehinderten Mitarbeitern die Schwerbehindertenvertretung bei<br />
seinen Entscheidungen beteiligen.<br />
Ist er mit den geplanten Maßnahmen einverstanden, so teilt er dem Leistungsträger<br />
seine Zustimmung mit. Sollte aus seiner Sicht jedoch eine stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong><br />
aufgrund dringender entgegenstehender betrieblicher Interessen nicht<br />
Sozialverband <strong>VdK</strong> Rheinland-Pfalz e. V. 9
möglich sein, so teilt er seine negative Entscheidung ebenfalls mit. Eine stufenweise<br />
<strong>Wiedereingliederung</strong> kann dann nicht stattfinden.<br />
Wird die Maßnahme durchgeführt, soll der Arbeitgeber dafür sorgen, dass sie planmäßig<br />
durchgeführt werden kann. Er soll gegebenenfalls durch Hilfsmittel oder organisatorische<br />
Veränderungen den Arbeitsplatz an die veränderte Situation anpassen.<br />
Insbesondere sollten auch Kollegen und Vorgesetzte entsprechend informiert und<br />
um Verständnis und Kooperation gebeten werden. Denn nur wenn alle an einem<br />
gemeinsamen Ziel arbeiten, wird letztendlich der Erfolg der Maßnahme eintreten.<br />
3.4.5 Rehabilitationsträger<br />
Erscheint eine stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong> aus Sicht des Leistungsträgers sinnvoll,<br />
stimmt er der Durchführung dieser Maßnahme zu und erbringt weiterhin seine<br />
Entgeltersatzleistung. Im Idealfall koordiniert der Rehabilitationsträger die Planungen<br />
und letztendlich auch die Durchführung der stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong>. Sofern<br />
nicht bereits die Anregung von einem anderen Beteiligten kam, kann auch der<br />
Leistungsträger den Versicherten über die stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong> informieren<br />
und nach dessen Zustimmung das Verfahren einleiten. Bezüglich der medizinischen<br />
Einschätzungen muss er sich nicht allein auf die Beurteilung des behandelnden<br />
Arztes stützen. Er kann zusätzlich seinen eigenen medizinischen Dienst einschalten,<br />
welcher dann Empfehlungen in Bezug auf das Vorliegen der medizinischen<br />
Voraussetzungen und gegebenenfalls zum <strong>Wiedereingliederung</strong>splan abgibt.<br />
Bei guter Planung und mit der Unterstützung aller Beteiligten kann die stufenweise<br />
<strong>Wiedereingliederung</strong> Langzeiterkrankten die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz deutlich<br />
früher ermöglichen und erheblich erleichtern.<br />
3.5 Ende der stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong><br />
Es gibt zwei Möglichkeiten die stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong> zu beenden. Sofern<br />
der Eingliederungsplan eingehalten werden kann, ist mit dem Ablauf des festgelegten<br />
Zeitraumes die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt und der Arbeitnehmer wieder<br />
zielgemäß an seinem Arbeitsplatz integriert. Mit Ablauf des Planes und dem Ende<br />
der Arbeitsunfähigkeit ist die stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong> beendet.<br />
Kann hingegen der <strong>Wiedereingliederung</strong>splan nicht eingehalten werden und sind<br />
auch Anpassungen unter den Umständen des Einzelfalls nicht möglich oder nicht<br />
zielführend, so muss die stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong> abgebrochen werden.<br />
Häufig tritt dieser Fall ein, wenn die Belastungsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht<br />
ausreicht, um die gesteigerten Arbeitszeiten oder Arbeitsmengen erfüllen zu können.<br />
Sofern keine Zunahme der beruflichen Belastbarkeit sichtbar ist, kann die Maßnahme<br />
nicht fortgeführt werden.<br />
Muss die stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong> aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen<br />
werden, kann sie anschließend weitergeführt werden, solange die Unterbrechung<br />
einen Zeitraum von 7 Tagen nicht überschreitet und weiterhin am <strong>Wiedereingliederung</strong>splan<br />
festgehalten werden kann. Sobald die Unterbrechung mehr als 7<br />
Tage umfasst, gilt die Maßnahme grundsätzlich als abgebrochen.<br />
Sozialverband <strong>VdK</strong> Rheinland-Pfalz e. V. 10
Wenn eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist, die eine Fortführung der<br />
Maßnahme nicht zulässt (z. B. eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes<br />
oder eine vorzeitige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit) kann die stufenweise<br />
<strong>Wiedereingliederung</strong> vom Arbeitnehmer, vom Arbeitgeber, vom Arzt oder vom Sozialleistungsträger<br />
abgebrochen werden. Alle anderen Beteiligten sind darüber umgehend<br />
zu informieren.<br />
4. Unterhaltssichernde Leistungen<br />
In der Regel findet eine stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong> erst dann statt, wenn der<br />
Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt im Krankheitsfall mehr zahlen muss, wobei sie auch<br />
früher einsetzen kann. <strong>Der</strong> Entgeltfortzahlungszeitraum ist gesetzlich auf sechs Wochen<br />
begrenzt. Danach erhalten Arbeitsunfähige Entgeltersatzleistungen von den<br />
Sozialversicherungsträgern. Infrage kommen im Krankheitsfall Krankengeld von der<br />
Krankenkasse, Übergangsgeld von der gesetzlichen Rentenversicherung und Verletztengeld<br />
von der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Leistungen werden<br />
grundsätzlich auch während einer stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong> im Rahmen der<br />
maximalen Anspruchsdauer bis zur Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit weiter<br />
gezahlt. Es muss jedoch beachtet werden, dass die Ansprüche auf Entgeltersatzleistungen<br />
in der Regel zeitlich begrenzt sind. Bereits bei der Planung der Dauer der<br />
stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong> muss deshalb darauf geachtet werden, dass das<br />
Datum der voraussichtlichen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit noch vor dem<br />
Auslaufen der Entgeltersatzleistung liegt.<br />
Entgeltansprüche gegenüber dem Arbeitgeber bestehen in der Regel nicht. Ausnahmen<br />
gibt es für Betroffene, für die keine Entgeltersatzleistungen von Sozialleistungsträgern<br />
gezahlt werden, wie beispielsweise für Beamte (siehe Punkt 5).<br />
Zahlt der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis dennoch Arbeitsentgelt an seinen erkrankten<br />
Arbeitnehmer, so führt dies bei allen nachfolgend genannten Entgeltersatzleistungen<br />
zur Kürzung oder gar zum kompletten Wegfall. Bevor mit dem Arbeitgeber<br />
Vereinbarungen über die Zahlung finanzieller Leistungen geschlossen werden, sollte<br />
man sich mit dem zuständigen Rehabilitationsträger in Verbindung setzen, um die<br />
Auswirkungen auf die Höhe der Sozialleistung abzuklären.<br />
4.1 Krankengeld<br />
In der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte haben grundsätzlich Anspruch<br />
auf Krankengeld, wenn sie durch Krankheit arbeitsunfähig sind. 5 Ein solcher Anspruch<br />
besteht nicht, solange Arbeitsentgelt (z. B. während der Entgeltfortzahlung),<br />
Übergangsgeld (vgl. Punkt 4.2), Verletztengeld (vgl. Punkt 4.3) oder Versorgungskrankengeld<br />
(Punkt 4.4) gezahlt wird. Die stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong> war früher<br />
auf Bezieher von Krankengeld begrenzt. Erst mit Einführung des Neunten Buches<br />
Sozialgesetzbuch (SGB IX) im Jahr 2001 wurde diese Möglichkeit auch auf die<br />
übrigen Träger medizinischer Rehabilitation ausgeweitet. Krankengeldanspruch besteht<br />
grundsätzlich für 78 Wochen, wobei darauf die Entgeltfortzahlung des Arbeit-<br />
5 vgl. § 44 SGB V<br />
Sozialverband <strong>VdK</strong> Rheinland-Pfalz e. V. 11
gebers von in der Regel 6 Wochen angerechnet wird. Nach dem Ende der Krankengeldzahlung<br />
kommt unter Umständen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in Betracht<br />
(vgl. Punkt 4.5).<br />
4.2 Übergangsgeld<br />
Übergangsgeld ist eine Leistung, die unter anderem durch den Rentenversicherungsträger<br />
während einer medizinischen Rehabilitation als unterhaltssichernde Leistung<br />
erbracht wird. 6 Sofern die stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong> innerhalb von 14 Tagen<br />
nach Ende einer medizinischen Rehabilitation oder während einer ambulanten medizinischen<br />
Rehabilitation beginnt, wird das Übergangsgeld auch während dieser Maßnahme<br />
weitergezahlt. Voraussetzung ist, dass die Rentenversicherung der zuständige<br />
Leistungsträger ist und bereits die Kosten für die Rehabilitationsmaßnahme übernommen<br />
hat.<br />
4.3 Verletztengeld<br />
Liegt die Ursache der Arbeitsunfähigkeit in einer anerkannten Berufskrankheit oder in<br />
einem Arbeitsunfall, zahlt der zuständige Unfallversicherungsträger Verletztengeld. 7<br />
Auch während des Bezuges von Verletztengeld kann eine stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong><br />
durchgeführt werden.<br />
4.4 Versorgungskrankengeld<br />
Sofern der Arbeitnehmer eine Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes<br />
oder seiner Nebengesetze erlitten hat und er deshalb arbeitsunfähig ist, wird Versorgungskrankengeld<br />
ausgezahlt. 8 Infrage kommt diese Leistung unter anderem<br />
nach Wehr- und Zivildienstschädigungen oder nach Gesundheitsschäden infolge einer<br />
Gewalttat. Während des Bezuges von Versorgungskrankengeld kann eine stufenweise<br />
<strong>Wiedereingliederung</strong> durchgeführt werden. Zuständig sind in Rheinland-<br />
Pfalz die Ämter für soziale Angelegenheiten. 9<br />
4.5 Arbeitslosengeld<br />
Nach dem Ende des Anspruches auf Entgeltersatzleitungen wegen Krankheit (z. B.<br />
auf Krankengeld) kann Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit gezahlt werden,<br />
auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist. 10 In besonders gelagerten Fällen<br />
kann auch während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong><br />
durchgeführt werden. 11<br />
6 vgl. §§ 20, 21 SGB VI<br />
7 vgl. § 45 SGB VII<br />
8 vgl. § 16 BVG<br />
9 ehem. Versorgungsämter<br />
10 insbesondere nach § 125 (1) SGB III<br />
11 vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. März 2007 – AZ: B 11a AL 31/06 R<br />
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5. <strong>Stufenweise</strong> <strong>Wiedereingliederung</strong> bei Beamten<br />
Beamte haben keinen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld oder<br />
Übergangsgeld von einem Sozialleistungsträger. Doch auch diesem Personenkreis<br />
steht grundsätzlich die Möglichkeit offen, im Krankheitsfall Schritt für Schritt wieder in<br />
den Berufsalltag einzusteigen. Denn auch für verbeamtete Betroffene ist dieses Modell<br />
zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und zur Vermeidung einer frühzeitigen<br />
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit von großer Bedeutung.<br />
Die Voraussetzungen sind ähnlich wie bei angestellten Beschäftigten. So kommt die<br />
stufenweise Eingliederung dann in Betracht, wenn nach einer längeren Krankheit die<br />
volle Dienstfähigkeit noch nicht wiederhergestellt ist, aber ein begrenzter Einsatz am<br />
Arbeitsplatz schon wieder möglich ist. Solange keine Aussicht auf eine Wiederherstellung<br />
der vollen Dienstfähigkeit besteht, kann eine stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong><br />
nicht durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft der behandelnde<br />
Arzt. Grundsätzlich gelten Beamte während der Durchführung der stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong><br />
als dienstfähig und benötigen keine Krankmeldung. Sie erhalten<br />
daher auch ihre vollen Dienstbezüge. Lediglich für den Teil der Tätigkeit, für den sie<br />
noch nicht eingesetzt werden können, werden sie vom Dienst befreit. Während der<br />
für die <strong>Wiedereingliederung</strong> vereinbarten Stundenzahl müssen sie ihre volle Arbeitsleistung<br />
erbringen.<br />
Auch bei Beamten muss der Dienstherr der <strong>Wiedereingliederung</strong>smaßnahme vorher<br />
zustimmen. Dabei sollte dieser die Entscheidung im Rahmen eines betrieblichen<br />
Eingliederungsmanagements in Zusammenarbeit mit den betrieblichen Interessenvertretungen<br />
(Personalrat, Schwerbehindertenvertretung) treffen. Da die stufenweise<br />
<strong>Wiedereingliederung</strong> ein wesentliches Instrument zur Überwindung vorübergehender<br />
Dienstunfähigkeit ist und dadurch als Bestandteil der Fürsorgepflicht des Dienstherrn<br />
angesehen werden kann, sollte eine Ablehnung der Zustimmung nur bei erheblichen<br />
überwiegenden dienstlichen Belangen erfolgen. Schwerbehinderte Beamte haben<br />
ebenso wie schwerbehinderte Angestellte einen Anspruch auf behinderungsgerechte<br />
Beschäftigung. Daraus ergibt sich für den Dienstherrn auch die Pflicht, die Voraussetzungen<br />
für eine stufenweise <strong>Wiedereingliederung</strong> zu schaffen, wenn die medizinischen<br />
Voraussetzungen dafür vorliegen. Auch dieser Pflicht können jedoch seitens<br />
des Dienstherrn schwerwiegende dienstliche Gründe entgegengesetzt werden.<br />
Die Grundlage der stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong> bilden eine medizinische Einschätzung<br />
der Leistungsfähigkeit und entsprechende <strong>Wiedereingliederung</strong>svorschläge<br />
des behandelnden Arztes. Zur Abstimmung des Stufenplanes sollte der Betriebsarzt<br />
eingeschaltet werden.<br />
Bezüglich der Inhalte des <strong>Wiedereingliederung</strong>splanes und der Ausgestaltung der<br />
stufenweisen <strong>Wiedereingliederung</strong> bei verbeamteten Erkrankten wird auf die Ausführungen<br />
unter Punkt 3.3 verwiesen.<br />
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