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Wegleitung IPA - markusarn.ch

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2-jährige Ausbildung<br />

1 Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn die Gesamtnote 4.0 oder höher errei<strong>ch</strong>t wird.<br />

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus den Noten der einzelnen<br />

Qualifikationsberei<strong>ch</strong>e der Abs<strong>ch</strong>lussprüfung sowie der Erfahrungsnoten.<br />

Dabei gilt folgende Gewi<strong>ch</strong>tung:<br />

a. praktis<strong>ch</strong>e Arbeit: 40%;<br />

b. Allgemeinbildung: 20%;<br />

c. Erfahrungsnote berufskundli<strong>ch</strong>er Unterri<strong>ch</strong>t: 20%;<br />

d. Erfahrungsnote überbetriebli<strong>ch</strong>e Kurse: 20%.<br />

Art. 19 Wiederholungen<br />

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Artikel 33 BBV.<br />

Muss ein Qualifikationsberei<strong>ch</strong> wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.<br />

Art. 20 Spezialfall<br />

3- und 4-jährige Ausbildungen<br />

1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten berufli<strong>ch</strong>en Grundbildung erworben und<br />

das Qualifikationsverfahren na<strong>ch</strong> dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.<br />

2 Für die Bere<strong>ch</strong>nung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewi<strong>ch</strong>tet:<br />

a. Teilprüfung: 25%;<br />

b. praktis<strong>ch</strong>e Arbeit: 25%;<br />

c. Berufskenntnisse: 30%;<br />

d. Allgemeinbildung: 20%.<br />

2-jährige Ausbildung<br />

1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten berufli<strong>ch</strong>en Grundbildung erworben und<br />

das Qualifikationsverfahren na<strong>ch</strong> dieser Verordnung absolviert, so entfallen die Erfahrungsnoten<br />

berufskundli<strong>ch</strong>er Unterri<strong>ch</strong>t und überbetriebli<strong>ch</strong>e Kurse.<br />

2 Für die Bere<strong>ch</strong>nung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewi<strong>ch</strong>tet:<br />

a. praktis<strong>ch</strong>e Arbeit: 70%;<br />

b. Allgemeinbildung: 30%.<br />

9. Abs<strong>ch</strong>nitt: Ausweise und Titel<br />

Art. 21<br />

3- und 4-jährige Ausbildungen<br />

1 Wer das Qualifikationsverfahren erfolgrei<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>laufen hat, erhält das eidgenössis<strong>ch</strong>e Fähigkeitszeugnis<br />

EFZ.<br />

3<br />

Im Notenausweis werden aufgeführt:<br />

a. die Gesamtnote;<br />

b. die Note der Teilprüfung, die Noten jedes Qualifikationsberei<strong>ch</strong>s der Abs<strong>ch</strong>lussprüfung sowie die<br />

Erfahrungsnote.<br />

2-jährige Ausbildung<br />

1 Wer das Qualifikationsverfahren erfolgrei<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>laufen hat, erhält das eidgenössis<strong>ch</strong>e Berufsattest EBA.<br />

3<br />

Im Notenausweis werden aufgeführt:<br />

a. die Gesamtnote;<br />

b. die Noten jedes Qualifikationsberei<strong>ch</strong>s der Abs<strong>ch</strong>lussprüfung sowie die Erfahrungsnoten.<br />

ABQV_<strong>IPA</strong>_Ausgabe_130101 Seite 3 von 36

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