Wegleitung IPA - markusarn.ch
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3. Vorgaben aus der «BBT-<strong>Wegleitung</strong> über individuelle praktis<strong>ch</strong>e Arbeiten (<strong>IPA</strong>)<br />
vom 22. Oktober 2007»<br />
Ausgangslage<br />
Die stetigen Veränderungen in der Arbeitswelt, verbunden mit steigenden Ansprü<strong>ch</strong>en an die<br />
Auftragserfüllung, können nur von gut ausgebildeten und vernetzt denkenden und handelnden Berufsleuten<br />
bewältigt werden. In einer zeitgemässen berufli<strong>ch</strong>en Grundbildung werden mit den fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Kenntnissen<br />
und Fertigkeiten immer au<strong>ch</strong> Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen als sogenannte<br />
S<strong>ch</strong>lüsselqualifikationen vermittelt. Zusammen mit dem Grundauftrag erlauben berufsübergreifend vermittelte<br />
Fähigkeiten, dass si<strong>ch</strong> Lernende bereits während der berufli<strong>ch</strong>en Grundbildung über einen längeren Zeitraum<br />
mit anspru<strong>ch</strong>svollen Aufgabenstellungen in ihrem Beruf zielorientiert bes<strong>ch</strong>äftigen und sol<strong>ch</strong>ermassen<br />
erworbene Kompetenzen im Rahmen abs<strong>ch</strong>liessender Qualifikationsverfahren unter Beweis stellen.<br />
Eine «individuelle praktis<strong>ch</strong>e Arbeit» (<strong>IPA</strong>) bildet einen Teil oder das Ganze im Qualifikationsberei<strong>ch</strong><br />
«Praktis<strong>ch</strong>e Arbeiten» und stellt auf die betriebli<strong>ch</strong>en Eigenheiten innerhalb eines Berufes oder Berufsfeldes<br />
ab.<br />
1 Allgemeines<br />
1.1 Grundlagen<br />
1.1.1 Die <strong>Wegleitung</strong> regelt das Prinzip und die Rahmenbedingungen für Qualifikationsverfahren, in denen in<br />
der zugehörigen Verordnung über die berufli<strong>ch</strong>e Grundbildung im massgebenden Artikel «Gegenstand,<br />
Umfang und Dur<strong>ch</strong>führung des Qualifikationsverfahrens» eine individuelle praktis<strong>ch</strong>e Arbeit (<strong>IPA</strong>) vorgesehen<br />
ist.<br />
Als <strong>IPA</strong> können Teile oder das Ganze des Qualifikationsberei<strong>ch</strong>s «Praktis<strong>ch</strong>e Arbeit» gestaltet sein.<br />
Unter <strong>IPA</strong> werden verstanden:<br />
individuelle Produktivarbeiten oder<br />
individuelle Projektarbeiten oder<br />
individuelle prozess- und dienstleistungsorientierte Arbeit.<br />
1.1.2 Die kantonale Behörde stellt si<strong>ch</strong>er, dass die von ihr eingesetzten Prüfungsbehörde, die Anbieter<br />
berufli<strong>ch</strong>er Praxis und die Lernenden über die Modalitäten und Fristen für die Ausführung der <strong>IPA</strong> ausrei<strong>ch</strong>end<br />
und re<strong>ch</strong>tzeitig informiert sind. Sie unterstützt die S<strong>ch</strong>ulung der vorgesetzten Fa<strong>ch</strong>kräfte dur<strong>ch</strong> die zuständigen<br />
Organisationen der Arbeitswelt und setzt entspre<strong>ch</strong>end ges<strong>ch</strong>ulte Prüfungsexpertinnen und -experten ein.<br />
1.1.3 Das dur<strong>ch</strong> die Trägers<strong>ch</strong>aft des entspre<strong>ch</strong>enden Berufes eingesetzte Gremium, na<strong>ch</strong>folgend<br />
Prüfungskommission, erlässt auf der Grundlage dieser <strong>Wegleitung</strong> eine ergänzende, berufsspezifis<strong>ch</strong>e<br />
<strong>Wegleitung</strong>, insbesondere zur Dokumentation der <strong>IPA</strong> und zur Beurteilung und Bewertung der erbra<strong>ch</strong>ten<br />
Leistungen.<br />
1.2 Regeln für die Ausführung der <strong>IPA</strong><br />
1.2.1 Die zum Zeitpunkt des Prüfungsverfahrens direkt vorgesetzte Fa<strong>ch</strong>kraft formuliert die<br />
Aufgabenstellung und rei<strong>ch</strong>t diese der Prüfungsbehörde fristgere<strong>ch</strong>t ein. Mit der Aufgabenstellung zusammen<br />
sind folgende Angaben einzurei<strong>ch</strong>en:<br />
die verans<strong>ch</strong>lagte Ausführungsdauer;<br />
der geplante Ausführungszeitraum;<br />
der vorgesehene und mit der Lernenden/dem Lernenden bespro<strong>ch</strong>ene Beurteilungs- und Bewertungsraster;<br />
sowie<br />
ergänzende Informationen.<br />
Die Aufgabenstellung und die ergänzenden Angaben werden von der Lernenden/dem Lernenden<br />
mitunterzei<strong>ch</strong>net. Mit der Unters<strong>ch</strong>rift bestätigt sie/er die Kenntnisnahme der Aufgabenstellung.<br />
1.2.2 Mindestens ein von der Prüfungsbehörde eingesetztes Mitglied des Expertenteams<br />
prüft die Eingabe auf formelle Vollständigkeit und die Konformität der Aufgabenstellung mit<br />
den Leistungsanforderungen gemäss Bildungsplan. Die Expertin oder der Experte orientiert die vorgesetzte<br />
Fa<strong>ch</strong>kraft über deren Aufgaben, Re<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten und gibt die Ausführung frei oder weist sie zur<br />
Bereinigung zurück.<br />
ABQV_<strong>IPA</strong>_Ausgabe_130101 Seite 10 von 36