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Wegleitung IPA - markusarn.ch

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3. Vorgaben aus der «BBT-<strong>Wegleitung</strong> über individuelle praktis<strong>ch</strong>e Arbeiten (<strong>IPA</strong>)<br />

vom 22. Oktober 2007»<br />

Ausgangslage<br />

Die stetigen Veränderungen in der Arbeitswelt, verbunden mit steigenden Ansprü<strong>ch</strong>en an die<br />

Auftragserfüllung, können nur von gut ausgebildeten und vernetzt denkenden und handelnden Berufsleuten<br />

bewältigt werden. In einer zeitgemässen berufli<strong>ch</strong>en Grundbildung werden mit den fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Kenntnissen<br />

und Fertigkeiten immer au<strong>ch</strong> Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen als sogenannte<br />

S<strong>ch</strong>lüsselqualifikationen vermittelt. Zusammen mit dem Grundauftrag erlauben berufsübergreifend vermittelte<br />

Fähigkeiten, dass si<strong>ch</strong> Lernende bereits während der berufli<strong>ch</strong>en Grundbildung über einen längeren Zeitraum<br />

mit anspru<strong>ch</strong>svollen Aufgabenstellungen in ihrem Beruf zielorientiert bes<strong>ch</strong>äftigen und sol<strong>ch</strong>ermassen<br />

erworbene Kompetenzen im Rahmen abs<strong>ch</strong>liessender Qualifikationsverfahren unter Beweis stellen.<br />

Eine «individuelle praktis<strong>ch</strong>e Arbeit» (<strong>IPA</strong>) bildet einen Teil oder das Ganze im Qualifikationsberei<strong>ch</strong><br />

«Praktis<strong>ch</strong>e Arbeiten» und stellt auf die betriebli<strong>ch</strong>en Eigenheiten innerhalb eines Berufes oder Berufsfeldes<br />

ab.<br />

1 Allgemeines<br />

1.1 Grundlagen<br />

1.1.1 Die <strong>Wegleitung</strong> regelt das Prinzip und die Rahmenbedingungen für Qualifikationsverfahren, in denen in<br />

der zugehörigen Verordnung über die berufli<strong>ch</strong>e Grundbildung im massgebenden Artikel «Gegenstand,<br />

Umfang und Dur<strong>ch</strong>führung des Qualifikationsverfahrens» eine individuelle praktis<strong>ch</strong>e Arbeit (<strong>IPA</strong>) vorgesehen<br />

ist.<br />

Als <strong>IPA</strong> können Teile oder das Ganze des Qualifikationsberei<strong>ch</strong>s «Praktis<strong>ch</strong>e Arbeit» gestaltet sein.<br />

Unter <strong>IPA</strong> werden verstanden:<br />

individuelle Produktivarbeiten oder<br />

individuelle Projektarbeiten oder<br />

individuelle prozess- und dienstleistungsorientierte Arbeit.<br />

1.1.2 Die kantonale Behörde stellt si<strong>ch</strong>er, dass die von ihr eingesetzten Prüfungsbehörde, die Anbieter<br />

berufli<strong>ch</strong>er Praxis und die Lernenden über die Modalitäten und Fristen für die Ausführung der <strong>IPA</strong> ausrei<strong>ch</strong>end<br />

und re<strong>ch</strong>tzeitig informiert sind. Sie unterstützt die S<strong>ch</strong>ulung der vorgesetzten Fa<strong>ch</strong>kräfte dur<strong>ch</strong> die zuständigen<br />

Organisationen der Arbeitswelt und setzt entspre<strong>ch</strong>end ges<strong>ch</strong>ulte Prüfungsexpertinnen und -experten ein.<br />

1.1.3 Das dur<strong>ch</strong> die Trägers<strong>ch</strong>aft des entspre<strong>ch</strong>enden Berufes eingesetzte Gremium, na<strong>ch</strong>folgend<br />

Prüfungskommission, erlässt auf der Grundlage dieser <strong>Wegleitung</strong> eine ergänzende, berufsspezifis<strong>ch</strong>e<br />

<strong>Wegleitung</strong>, insbesondere zur Dokumentation der <strong>IPA</strong> und zur Beurteilung und Bewertung der erbra<strong>ch</strong>ten<br />

Leistungen.<br />

1.2 Regeln für die Ausführung der <strong>IPA</strong><br />

1.2.1 Die zum Zeitpunkt des Prüfungsverfahrens direkt vorgesetzte Fa<strong>ch</strong>kraft formuliert die<br />

Aufgabenstellung und rei<strong>ch</strong>t diese der Prüfungsbehörde fristgere<strong>ch</strong>t ein. Mit der Aufgabenstellung zusammen<br />

sind folgende Angaben einzurei<strong>ch</strong>en:<br />

die verans<strong>ch</strong>lagte Ausführungsdauer;<br />

der geplante Ausführungszeitraum;<br />

der vorgesehene und mit der Lernenden/dem Lernenden bespro<strong>ch</strong>ene Beurteilungs- und Bewertungsraster;<br />

sowie<br />

ergänzende Informationen.<br />

Die Aufgabenstellung und die ergänzenden Angaben werden von der Lernenden/dem Lernenden<br />

mitunterzei<strong>ch</strong>net. Mit der Unters<strong>ch</strong>rift bestätigt sie/er die Kenntnisnahme der Aufgabenstellung.<br />

1.2.2 Mindestens ein von der Prüfungsbehörde eingesetztes Mitglied des Expertenteams<br />

prüft die Eingabe auf formelle Vollständigkeit und die Konformität der Aufgabenstellung mit<br />

den Leistungsanforderungen gemäss Bildungsplan. Die Expertin oder der Experte orientiert die vorgesetzte<br />

Fa<strong>ch</strong>kraft über deren Aufgaben, Re<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten und gibt die Ausführung frei oder weist sie zur<br />

Bereinigung zurück.<br />

ABQV_<strong>IPA</strong>_Ausgabe_130101 Seite 10 von 36

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