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4<br />

Thema Totalrevision des Schweizer MWST-Gsetzes<br />

nung mittels Saldosteuermethode profitieren.<br />

Die Saldosteuermethode muss nur<br />

noch während mindestens einem Jahr beibehalten<br />

werden.<br />

Per 1. Januar 2010 erhalten alle steuerpflichtigen<br />

Personen die Möglichkeit, die<br />

Abrechnungsmethode zu wechseln. Ein<br />

Wechsel setzt ein schriftliches Gesuch<br />

voraus, das bis spätestens Ende März<br />

2010 an die Eidg. Steuerverwaltung einzureichen<br />

ist.<br />

Der Vorsteuerabzug wird erweitert<br />

Das neue Gesetz verfolgt den Grundsatz,<br />

dass alle im Rahmen einer unternehmerischen<br />

Tätigkeit angefallenen Vorsteuern<br />

grundsätzlich abziehbar sein sollen. In diesem<br />

Zusammenhang wurde der Ausschluss<br />

von 50 Prozent der Vorsteuer für<br />

Verpflegung und Getränke gestrichen und<br />

die Vorschriften an die Rechnungsstellung<br />

des Leistungserbringers formell gelockert.<br />

Eine eindeutige Identifizierung der Vertragsparteien<br />

und der Leistung ist jedoch<br />

aufgrund der bekannten Elemente (Adressen,<br />

MWST-Nummer, MWST-Satz, Datum<br />

der Lieferung etc.) weiterhin erforderlich.<br />

Die mehrwertsteuerliche Stellvertretung<br />

wird vollständig neu geregelt<br />

Bis anhin musste bei einer direkten Stellvertretung<br />

die vertretene Person dem Leistungsempfänger<br />

bekannt sein. Neu muss<br />

der Leistungsempfänger nur noch vom<br />

Stellvertreterverhältnis Kenntnis haben.<br />

Die stellvertretende Person muss die vertretene<br />

Person jedoch gegenüber der<br />

Steuerverwaltung jederzeit eindeutig identifizieren<br />

können.<br />

Die Optionsmöglichkeiten auf die Versteuerung<br />

ausgenommener Umsätze<br />

werden ausgebaut<br />

Die Option auf die freiwillige Versteuerung<br />

ausgenommener Umsätze ist ein wichtiges<br />

Instrument, um das Recht auf den<br />

Abzug der angefallenen Vorsteuer zu erwirken.<br />

Damit kann die sogenannte Schattensteuer,<br />

also die indirekte Versteuerung<br />

von Vorleistungen, reduziert werden.<br />

Heute ist für die Optierung eine Bewilligung<br />

der Steuerverwaltung erforderlich.<br />

Neu wird bereits für die Versteuerung optiert,<br />

indem die MWST bei der Rechnungsstellung<br />

für eine von der Steuer ausgenommenen<br />

Leistung offen ausgewiesen<br />

wird. Dadurch kann der administrative Aufwand<br />

sowohl bei den steuerpflichtigen<br />

Personen als auch bei der Steuerverwaltung<br />

niedrig gehalten werden.<br />

Ein Ausschluss der Optierung besteht nur<br />

noch für wenige Umsätze (Versicherung,<br />

Banken, Glücksspiele und Umsätze im Zusammenhang<br />

mit Immobilien, wenn die<br />

Immobilie vom Leistungsempfänger ausschliesslich<br />

für private Zwecke genutzt<br />

wird).<br />

Die Abrechnung des Eigenverbrauchs<br />

wird abgeschafft<br />

Im geltenden Recht stellt der Eigenverbrauch<br />

einen steuerbaren Tatbestand dar.<br />

Neu muss der Eigenverbrauch nicht mehr<br />

als Umsatz abgerechnet werden. Mit der<br />

Gesetzesreform wird der Eigenverbrauch<br />

nur noch in Form einer Vorsteuerkürzung<br />

berücksichtigt.<br />

Steuerpflichtige, die nur aufgrund des baugewerblichen<br />

Eigenverbrauches steuerpflichtig<br />

waren, können sich aus dem<br />

MWST-Register löschen lassen. Betroffene<br />

Unternehmen haben dies der Eidg.<br />

Steuerverwaltung bis zum 31.Januar 2010<br />

mitzuteilen.<br />

Weitere Änderungen des MWST-<br />

Gesetzes in Kurzform:<br />

• Spenden lösen keine Vorsteuerkürzungen<br />

mehr aus<br />

Rainer Marxer<br />

Thomas Witschi<br />

Treuhänder mit<br />

eidg. Fachausweis<br />

Mitglied der Geschäfts-<br />

leitung Fasser &<br />

Leuenberger AG, Zürich<br />

Leiter Treuhand, Zürich<br />

Folgen der Totalrevision des Schweizer<br />

MWST-Gesetzes für den Wirtschaftsstandort<br />

Liechtenstein<br />

Am 28. Oktober 1994 haben Liechtenstein und die Schweiz einen Vertrag über die<br />

MWST im Fürstentum Liechtenstein abgeschlossen, in dem die Übernahme der<br />

schweizerischen MWST-Vorschriften in das liechtensteinische Recht und der parallele<br />

Vollzug auf Verwaltungsebene geregelt worden sind.<br />

ufgrund dieses Staatsvertrags wurde<br />

A das erste liechtensteinische MWST-<br />

Gesetz geschaffen, das am 1. Januar 1995<br />

in Kraft gesetzt worden ist. Der Vertrag<br />

vom 28. Oktober 1994 verpflichtet Liechtenstein,<br />

die Änderungen des schweizerischen<br />

MWST-Gesetzes in das nationale<br />

MWST-Gesetz aufzunehmen. Die Änderungen<br />

werden ebenfalls am 1. Januar<br />

2010 in Kraft gesetzt.<br />

• Reihengeschäfte: Alle in der Reihe<br />

können die Steuerbefreiung geltend<br />

machen<br />

• Die Margenbesteuerung wurde durch<br />

einen fiktiven Vorsteuerabzug ersetzt<br />

• Unentgeltliche Zuwendungen an das<br />

Personal bis 500 Franken unterliegen<br />

nicht dem Eigenverbrauch (Annährungen<br />

an die direkten Steuern)<br />

• Werbegeschenke und Muster unterliegen<br />

ohne Einschränkung nicht dem<br />

Eigenverbrauch<br />

Die ab dem kommenden Jahr gültigen<br />

rund 50 Massnahmen sollen die steuerpflichtigen<br />

Unternehmen administrativ<br />

entlasten und die mit der Erhebung der<br />

Steuer verbundenen Kosten senken. Die<br />

derzeit rund 3'700 steuerpflichtigen Liechtensteiner<br />

Unternehmen können nun von<br />

der erleichterten und vereinfachten<br />

MWST-Gesetzgebung profitieren.<br />

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