3 - Revi Trust
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Thema Totalrevision des Schweizer MWST-Gsetzes<br />
nung mittels Saldosteuermethode profitieren.<br />
Die Saldosteuermethode muss nur<br />
noch während mindestens einem Jahr beibehalten<br />
werden.<br />
Per 1. Januar 2010 erhalten alle steuerpflichtigen<br />
Personen die Möglichkeit, die<br />
Abrechnungsmethode zu wechseln. Ein<br />
Wechsel setzt ein schriftliches Gesuch<br />
voraus, das bis spätestens Ende März<br />
2010 an die Eidg. Steuerverwaltung einzureichen<br />
ist.<br />
Der Vorsteuerabzug wird erweitert<br />
Das neue Gesetz verfolgt den Grundsatz,<br />
dass alle im Rahmen einer unternehmerischen<br />
Tätigkeit angefallenen Vorsteuern<br />
grundsätzlich abziehbar sein sollen. In diesem<br />
Zusammenhang wurde der Ausschluss<br />
von 50 Prozent der Vorsteuer für<br />
Verpflegung und Getränke gestrichen und<br />
die Vorschriften an die Rechnungsstellung<br />
des Leistungserbringers formell gelockert.<br />
Eine eindeutige Identifizierung der Vertragsparteien<br />
und der Leistung ist jedoch<br />
aufgrund der bekannten Elemente (Adressen,<br />
MWST-Nummer, MWST-Satz, Datum<br />
der Lieferung etc.) weiterhin erforderlich.<br />
Die mehrwertsteuerliche Stellvertretung<br />
wird vollständig neu geregelt<br />
Bis anhin musste bei einer direkten Stellvertretung<br />
die vertretene Person dem Leistungsempfänger<br />
bekannt sein. Neu muss<br />
der Leistungsempfänger nur noch vom<br />
Stellvertreterverhältnis Kenntnis haben.<br />
Die stellvertretende Person muss die vertretene<br />
Person jedoch gegenüber der<br />
Steuerverwaltung jederzeit eindeutig identifizieren<br />
können.<br />
Die Optionsmöglichkeiten auf die Versteuerung<br />
ausgenommener Umsätze<br />
werden ausgebaut<br />
Die Option auf die freiwillige Versteuerung<br />
ausgenommener Umsätze ist ein wichtiges<br />
Instrument, um das Recht auf den<br />
Abzug der angefallenen Vorsteuer zu erwirken.<br />
Damit kann die sogenannte Schattensteuer,<br />
also die indirekte Versteuerung<br />
von Vorleistungen, reduziert werden.<br />
Heute ist für die Optierung eine Bewilligung<br />
der Steuerverwaltung erforderlich.<br />
Neu wird bereits für die Versteuerung optiert,<br />
indem die MWST bei der Rechnungsstellung<br />
für eine von der Steuer ausgenommenen<br />
Leistung offen ausgewiesen<br />
wird. Dadurch kann der administrative Aufwand<br />
sowohl bei den steuerpflichtigen<br />
Personen als auch bei der Steuerverwaltung<br />
niedrig gehalten werden.<br />
Ein Ausschluss der Optierung besteht nur<br />
noch für wenige Umsätze (Versicherung,<br />
Banken, Glücksspiele und Umsätze im Zusammenhang<br />
mit Immobilien, wenn die<br />
Immobilie vom Leistungsempfänger ausschliesslich<br />
für private Zwecke genutzt<br />
wird).<br />
Die Abrechnung des Eigenverbrauchs<br />
wird abgeschafft<br />
Im geltenden Recht stellt der Eigenverbrauch<br />
einen steuerbaren Tatbestand dar.<br />
Neu muss der Eigenverbrauch nicht mehr<br />
als Umsatz abgerechnet werden. Mit der<br />
Gesetzesreform wird der Eigenverbrauch<br />
nur noch in Form einer Vorsteuerkürzung<br />
berücksichtigt.<br />
Steuerpflichtige, die nur aufgrund des baugewerblichen<br />
Eigenverbrauches steuerpflichtig<br />
waren, können sich aus dem<br />
MWST-Register löschen lassen. Betroffene<br />
Unternehmen haben dies der Eidg.<br />
Steuerverwaltung bis zum 31.Januar 2010<br />
mitzuteilen.<br />
Weitere Änderungen des MWST-<br />
Gesetzes in Kurzform:<br />
• Spenden lösen keine Vorsteuerkürzungen<br />
mehr aus<br />
Rainer Marxer<br />
Thomas Witschi<br />
Treuhänder mit<br />
eidg. Fachausweis<br />
Mitglied der Geschäfts-<br />
leitung Fasser &<br />
Leuenberger AG, Zürich<br />
Leiter Treuhand, Zürich<br />
Folgen der Totalrevision des Schweizer<br />
MWST-Gesetzes für den Wirtschaftsstandort<br />
Liechtenstein<br />
Am 28. Oktober 1994 haben Liechtenstein und die Schweiz einen Vertrag über die<br />
MWST im Fürstentum Liechtenstein abgeschlossen, in dem die Übernahme der<br />
schweizerischen MWST-Vorschriften in das liechtensteinische Recht und der parallele<br />
Vollzug auf Verwaltungsebene geregelt worden sind.<br />
ufgrund dieses Staatsvertrags wurde<br />
A das erste liechtensteinische MWST-<br />
Gesetz geschaffen, das am 1. Januar 1995<br />
in Kraft gesetzt worden ist. Der Vertrag<br />
vom 28. Oktober 1994 verpflichtet Liechtenstein,<br />
die Änderungen des schweizerischen<br />
MWST-Gesetzes in das nationale<br />
MWST-Gesetz aufzunehmen. Die Änderungen<br />
werden ebenfalls am 1. Januar<br />
2010 in Kraft gesetzt.<br />
• Reihengeschäfte: Alle in der Reihe<br />
können die Steuerbefreiung geltend<br />
machen<br />
• Die Margenbesteuerung wurde durch<br />
einen fiktiven Vorsteuerabzug ersetzt<br />
• Unentgeltliche Zuwendungen an das<br />
Personal bis 500 Franken unterliegen<br />
nicht dem Eigenverbrauch (Annährungen<br />
an die direkten Steuern)<br />
• Werbegeschenke und Muster unterliegen<br />
ohne Einschränkung nicht dem<br />
Eigenverbrauch<br />
Die ab dem kommenden Jahr gültigen<br />
rund 50 Massnahmen sollen die steuerpflichtigen<br />
Unternehmen administrativ<br />
entlasten und die mit der Erhebung der<br />
Steuer verbundenen Kosten senken. Die<br />
derzeit rund 3'700 steuerpflichtigen Liechtensteiner<br />
Unternehmen können nun von<br />
der erleichterten und vereinfachten<br />
MWST-Gesetzgebung profitieren.<br />
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