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Inhalt<br />

3 Totalrevision des Mehrwertsteuer-Gesetzes in der Schweiz<br />

5 Folgen der Totalrevision für den<br />

Wirtschaftsstandort Liechtenstein<br />

7 Sind Abschreibungen in Liechtenstein abgeschrieben?<br />

9 Internes Kontrollsystem IKS<br />

11 Optimierungs- und Entlastungsmöglichkeiten<br />

bei Liegenschaften nutzen<br />

14 Interna<br />

Thema<br />

Thomas Witschi<br />

Totalrevision des Mehrwertsteuer-Gesetzes<br />

in der Schweiz<br />

Am 1. Januar 2010 tritt das neue Mehrwertsteuer-Gesetz in der Schweiz in Kraft. Ziel<br />

der Totalrevision war die Neustrukturierung und Vereinfachung des Gesetzes.<br />

ie Mehrwertsteuer (nachfolgend<br />

D MWST) wurde auf den 1. Januar<br />

1995 mittels Verordnung durch den Bundesrat<br />

eingeführt und hat die bis dahin erhobene<br />

Warenumsatzsteuer abgelöst. Anlässlich<br />

des Berichts «10 Jahre MWST»<br />

(2005) hat der Bundesrat beschlossen,<br />

dass das MWST-Gesetz grundsätzlich<br />

überarbeitet werden muss. Das Eidg. Finanzdepartement<br />

(EFD) hat daraufhin eine<br />

Vorlage zur Reform der MWST erstellt. Am<br />

25. Juni 2008 hat der Bundesrat dem<br />

schweizerischen Parlament einen Vorschlag<br />

für die Totalrevision des MWST-Gesetzes<br />

unterbreitet. Am 12. Juni 2009<br />

wurde das total revidierte MWST-Gesetz<br />

vom schweizerischen Parlament verabschiedet<br />

und die Inkraftsetzung auf den 1.<br />

Januar 2010 festgelegt.<br />

Die wichtigsten Änderungen des<br />

MWST-Gesetzes im Überblick<br />

Keine Satzänderung per 1.1.2010<br />

Die in der Volksabstimmung vom 27. September<br />

2009 angenommene Erhöhung<br />

der MWST auf 8.0 Prozent findet nicht im<br />

Rahmen der MWST-Reform statt. Die vorgeschlagene<br />

Erhöhung soll dazu dienen,<br />

die finanziellen Engpässe der staatlichen<br />

IV zu decken. Die Satzänderung wird erst<br />

am 1. Januar 2011 in Kraft treten.<br />

Mindestumsatzgrenze für die Steuerpflicht<br />

wird vereinheitlicht<br />

Die Mindestumsatzgrenzen für die Steuerpflicht<br />

werden auf 100'000 Franken ver-<br />

einheitlicht. Neu begründet jedoch nicht<br />

mehr das Überschreiten der Limite die<br />

Steuerpflicht, sondern das Unterschreiten<br />

der Limite befreit von der Pflicht zur Entrichtung<br />

der MWST. Die Erhöhung der<br />

Umsatzlimite verfolgt den Zweck, kleinere<br />

Unternehmen von der administrativen Belastung<br />

der MWST zu befreien.<br />

Neu muss ein Unternehmen für die freiwillige<br />

Steuerpflicht nicht mehr optieren. Wer<br />

hingegen per 1. Januar 2010 die Mindestumsatzgrenze<br />

nicht erreicht und sich zukünftig<br />

von der MWST-Pflicht befreien will,<br />

muss dies der Eidg. Steuerverwaltung bis<br />

zum 31. Januar 2010 schriftlich mitteilen.<br />

Die Befreiung muss während mindestens<br />

einem Jahr beibehalten werden.<br />

Maximaler Jahresumsatz für die Saldosteuermethode<br />

wird erhöht<br />

Der maximale Jahresumsatz zur Abrechnung<br />

mittels der Saldosteuermethode<br />

wird von drei auf fünf Millionen Franken<br />

und die Steuerzahllastgrenze (MWST-<br />

Schuld) von 60'000 auf 100'000 Franken<br />

erhöht. Infolgedessen können mehr Steuerpflichtige<br />

von der vereinfachten Abrech-<br />

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