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neue Regeln und änderungen<br />

im Arbeitsrecht der vAE<br />

1. Rechtsgrundlage und zeitpunkt der änderungen<br />

Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 traten mehrere Änderungen<br />

des VAE-Arbeitsministeriums in Kraft. Unter anderem wurden neue<br />

Regelungen bezüglich der Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen<br />

erlassen und die Regelungen bezüglich des Arbeitsplatzwechsels eines<br />

Arbeitnehmers zu einem anderen Arbeitgeber vereinfacht. Der folgende<br />

Artikel erläutert die jüngsten Änderungen des Arbeitsgesetzes der Vereinigten<br />

Arabischen Emirate, die Anfang des Jahres 2011 in Kraft traten.<br />

2. gültigkeit der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />

auf zwei Jahre verringert<br />

Ein Kabinettsbeschluss von Ende 2010 verminderte die Gültigkeit der<br />

Aufenthaltsgenehmigung und damit die der Arbeitsgenehmigung aller<br />

Beschäftigten im Privatsektor von vormals drei Jahren auf zwei Jahre.<br />

Diese neue Regelung wurde im Januar 2011 umgesetzt.<br />

Die neue Regulierung soll die Arbeitsgenehmigungen in allen Arbeitsbereichen<br />

vereinheitlichen. Vor der Änderung gab es Unterschiede<br />

zwischen den verschiedenen Arbeitsbereichen. Einige Bereiche, wie z. B.<br />

die für Fahrer und Hausangestellte, erhielten Arbeitsgenehmigungen<br />

und Aufenthaltsvisen nur für zwei Jahre, während andere Jobkategorien<br />

entsprechende Genehmigungen und Visen für drei Jahre erhielten. Mit<br />

der Verringerung der Gültigkeit der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />

bezweckte man die Regulierung des Arbeitsmarkts und die Förderung<br />

der Flexibilität der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Infolgedessen<br />

soll es jetzt einfacher sein, den Arbeitsplatz ohne größere Verluste für<br />

den Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu wechseln. Eine Untersuchung<br />

des Arbeitsministeriums zeigte nämlich, dass über 70% aller Visen und<br />

Arbeitsgenehmigungen bereits vor ihrem Ablaufdatum annulliert wurden.<br />

Nach Informationen und Erklärungen des Arbeitsministeriums soll<br />

die vorgenommene Änderung auch die Kosten für Visaanträge reduzieren.<br />

Die Gebühren der neuen Arbeitserlaubnis hängen von der Einstufung<br />

des Unternehmens beim Arbeitsministerium ab und bewegen sich<br />

zwischen 300 und 5.000 AED, je nach Einstufung. Firmen, die emiratische<br />

Staatsbürger beschäftigen, werden von dieser Gebühr befreit.<br />

Dieser neue Beschluss ist seit dem 1. Januar 2011 in Kraft und gilt<br />

nur für Visen, die ab Januar 2011 beantragt werden. Bereits vor Januar<br />

2011 ausgestellte Visen (einschließlich der Familienvisen und der von<br />

Ehemann/Ehefrau gebürgten Visen) sind weiterhin für drei Jahre gültig.<br />

Bei der Verlängerung der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />

wird das verlängerte Visum aber nur noch eine Gültigkeit von zwei<br />

Jahren haben.<br />

Die Erfahrungen haben jedoch in den letzten Monaten gezeigt, dass<br />

trotz offizieller Verringerung der Visalaufzeit immer noch Aufenthalts-<br />

und Arbeitsgenehmigungen für eine Laufzeit von drei Jahren ausgestellt<br />

werden.<br />

mEyER-REUmAnn & pARTnERS<br />

HanKa jaHn<br />

senior legal consultant<br />

3. voraussetzung der Unbedenklichkeitsbescheinigung,<br />

sog. „nOC-Letter“, aufgehoben<br />

Im Zuge der fortdauernden Arbeitsmarktreformen stellte das Arbeitsministerium<br />

eine weitere neue Regelung vor. Danach brauchen<br />

ausländische Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsstelle ab dem 1. Januar 2011<br />

wechseln möchten, nicht wie bisher eine Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

bzw. einen sog. „NOC-Letter“ und ebenfalls keine Zustimmung<br />

ihres bisherigen Arbeitgebers mehr, sofern sie mindestens zwei Jahre im<br />

Beschäftigungsverhältnis mit dem gleichen Arbeitgeber standen. Nach<br />

dem Ministerialbeschluss Nr. 1186 von 2010 haben Beschäftigte nunmehr<br />

das Recht, in den folgenden Fällen ihre Arbeitsstellen zu wechseln,<br />

ohne mit einer sechsmonatigen Sperre konfrontiert zu werden und eine<br />

Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. eines NOC-Letters<br />

ist nicht mehr erforderlich:<br />

• Der Arbeitsvertrag endet oder wird gegenseitig beendet und der Arbeitnehmer<br />

hat mindestens zwei Jahre für den Arbeitgeber gearbeitet;<br />

• Der Arbeitgeber hält seine rechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen<br />

nicht ein;<br />

• Der Arbeitsvertrag endet, wobei die Beendigung wirtschaftliche oder<br />

rechtliche Gründe hat.<br />

• Soweit einer der o. g. Fälle vorliegt, wird eine neue Arbeitsgenehmigung<br />

ohne Beachtung der sechsmonatigen Sperre erteilt.<br />

• Eine Ausnahme von dieser neuen Regelung gilt für Arbeitnehmer,<br />

die einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer vereinbarten Vertragslaufzeit<br />

von über zwei Jahren haben. Im Falle eines Arbeitsvertrags<br />

mit befristeter Laufzeit von über zwei Jahren darf der Arbeitnehmer<br />

den Vertrag nicht mit dem Argument beenden, dass er bereits zwei<br />

Jahre im Unternehmen gearbeitet hat. Die Folge wäre, dass der Arbeitnehmer<br />

mit einer Sperre von einem Jahr rechnen muss. Ist jedoch<br />

der Arbeitsvertrag unbefristet und der Arbeitnehmer war zwei<br />

Jahre beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt, so kann der Arbeitnehmer<br />

nach Ablauf von 2 Jahren seine Arbeitsstelle ohne Einwand und<br />

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung wechseln.<br />

4. Heraufsetzung des Rentenalters auf 65 Jahre<br />

Die VAE hat das Rentenalter mit Wirkung vom 01. Januar 2011 von<br />

ehemals 60 Jahren auf 65 Jahre heraufgesetzt. Danach können nun ausländische<br />

Arbeitnehmer fünf Jahre länger am Berufsleben teilnehmen.<br />

Nach Erreichen des 65. Lebensjahres gilt man als pensioniert und die<br />

Ausstellung des Visums ist auf ein Jahr beschränkt. ←<br />

Juni 2011<br />

Hanka Jahn<br />

Meyer-Reumann & Partners, Büro Dubai<br />

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