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neue Regeln und änderungen<br />
im Arbeitsrecht der vAE<br />
1. Rechtsgrundlage und zeitpunkt der änderungen<br />
Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 traten mehrere Änderungen<br />
des VAE-Arbeitsministeriums in Kraft. Unter anderem wurden neue<br />
Regelungen bezüglich der Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen<br />
erlassen und die Regelungen bezüglich des Arbeitsplatzwechsels eines<br />
Arbeitnehmers zu einem anderen Arbeitgeber vereinfacht. Der folgende<br />
Artikel erläutert die jüngsten Änderungen des Arbeitsgesetzes der Vereinigten<br />
Arabischen Emirate, die Anfang des Jahres 2011 in Kraft traten.<br />
2. gültigkeit der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />
auf zwei Jahre verringert<br />
Ein Kabinettsbeschluss von Ende 2010 verminderte die Gültigkeit der<br />
Aufenthaltsgenehmigung und damit die der Arbeitsgenehmigung aller<br />
Beschäftigten im Privatsektor von vormals drei Jahren auf zwei Jahre.<br />
Diese neue Regelung wurde im Januar 2011 umgesetzt.<br />
Die neue Regulierung soll die Arbeitsgenehmigungen in allen Arbeitsbereichen<br />
vereinheitlichen. Vor der Änderung gab es Unterschiede<br />
zwischen den verschiedenen Arbeitsbereichen. Einige Bereiche, wie z. B.<br />
die für Fahrer und Hausangestellte, erhielten Arbeitsgenehmigungen<br />
und Aufenthaltsvisen nur für zwei Jahre, während andere Jobkategorien<br />
entsprechende Genehmigungen und Visen für drei Jahre erhielten. Mit<br />
der Verringerung der Gültigkeit der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />
bezweckte man die Regulierung des Arbeitsmarkts und die Förderung<br />
der Flexibilität der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Infolgedessen<br />
soll es jetzt einfacher sein, den Arbeitsplatz ohne größere Verluste für<br />
den Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu wechseln. Eine Untersuchung<br />
des Arbeitsministeriums zeigte nämlich, dass über 70% aller Visen und<br />
Arbeitsgenehmigungen bereits vor ihrem Ablaufdatum annulliert wurden.<br />
Nach Informationen und Erklärungen des Arbeitsministeriums soll<br />
die vorgenommene Änderung auch die Kosten für Visaanträge reduzieren.<br />
Die Gebühren der neuen Arbeitserlaubnis hängen von der Einstufung<br />
des Unternehmens beim Arbeitsministerium ab und bewegen sich<br />
zwischen 300 und 5.000 AED, je nach Einstufung. Firmen, die emiratische<br />
Staatsbürger beschäftigen, werden von dieser Gebühr befreit.<br />
Dieser neue Beschluss ist seit dem 1. Januar 2011 in Kraft und gilt<br />
nur für Visen, die ab Januar 2011 beantragt werden. Bereits vor Januar<br />
2011 ausgestellte Visen (einschließlich der Familienvisen und der von<br />
Ehemann/Ehefrau gebürgten Visen) sind weiterhin für drei Jahre gültig.<br />
Bei der Verlängerung der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />
wird das verlängerte Visum aber nur noch eine Gültigkeit von zwei<br />
Jahren haben.<br />
Die Erfahrungen haben jedoch in den letzten Monaten gezeigt, dass<br />
trotz offizieller Verringerung der Visalaufzeit immer noch Aufenthalts-<br />
und Arbeitsgenehmigungen für eine Laufzeit von drei Jahren ausgestellt<br />
werden.<br />
mEyER-REUmAnn & pARTnERS<br />
HanKa jaHn<br />
senior legal consultant<br />
3. voraussetzung der Unbedenklichkeitsbescheinigung,<br />
sog. „nOC-Letter“, aufgehoben<br />
Im Zuge der fortdauernden Arbeitsmarktreformen stellte das Arbeitsministerium<br />
eine weitere neue Regelung vor. Danach brauchen<br />
ausländische Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsstelle ab dem 1. Januar 2011<br />
wechseln möchten, nicht wie bisher eine Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />
bzw. einen sog. „NOC-Letter“ und ebenfalls keine Zustimmung<br />
ihres bisherigen Arbeitgebers mehr, sofern sie mindestens zwei Jahre im<br />
Beschäftigungsverhältnis mit dem gleichen Arbeitgeber standen. Nach<br />
dem Ministerialbeschluss Nr. 1186 von 2010 haben Beschäftigte nunmehr<br />
das Recht, in den folgenden Fällen ihre Arbeitsstellen zu wechseln,<br />
ohne mit einer sechsmonatigen Sperre konfrontiert zu werden und eine<br />
Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. eines NOC-Letters<br />
ist nicht mehr erforderlich:<br />
• Der Arbeitsvertrag endet oder wird gegenseitig beendet und der Arbeitnehmer<br />
hat mindestens zwei Jahre für den Arbeitgeber gearbeitet;<br />
• Der Arbeitgeber hält seine rechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen<br />
nicht ein;<br />
• Der Arbeitsvertrag endet, wobei die Beendigung wirtschaftliche oder<br />
rechtliche Gründe hat.<br />
• Soweit einer der o. g. Fälle vorliegt, wird eine neue Arbeitsgenehmigung<br />
ohne Beachtung der sechsmonatigen Sperre erteilt.<br />
• Eine Ausnahme von dieser neuen Regelung gilt für Arbeitnehmer,<br />
die einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer vereinbarten Vertragslaufzeit<br />
von über zwei Jahren haben. Im Falle eines Arbeitsvertrags<br />
mit befristeter Laufzeit von über zwei Jahren darf der Arbeitnehmer<br />
den Vertrag nicht mit dem Argument beenden, dass er bereits zwei<br />
Jahre im Unternehmen gearbeitet hat. Die Folge wäre, dass der Arbeitnehmer<br />
mit einer Sperre von einem Jahr rechnen muss. Ist jedoch<br />
der Arbeitsvertrag unbefristet und der Arbeitnehmer war zwei<br />
Jahre beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt, so kann der Arbeitnehmer<br />
nach Ablauf von 2 Jahren seine Arbeitsstelle ohne Einwand und<br />
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung wechseln.<br />
4. Heraufsetzung des Rentenalters auf 65 Jahre<br />
Die VAE hat das Rentenalter mit Wirkung vom 01. Januar 2011 von<br />
ehemals 60 Jahren auf 65 Jahre heraufgesetzt. Danach können nun ausländische<br />
Arbeitnehmer fünf Jahre länger am Berufsleben teilnehmen.<br />
Nach Erreichen des 65. Lebensjahres gilt man als pensioniert und die<br />
Ausstellung des Visums ist auf ein Jahr beschränkt. ←<br />
Juni 2011<br />
Hanka Jahn<br />
Meyer-Reumann & Partners, Büro Dubai<br />
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