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Stromlieferant - Stadtwerke Borken

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Bericht nach § 52 Abs. 1 EEG<br />

EEG- Letztverbrauchermengen im Jahr 2008<br />

<strong>Stromlieferant</strong> <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Borken</strong>/Westf. GmbH<br />

Betriebsnummer der Bundesnetzagentur 20002315<br />

Netznummer der Bundesnetzagentur 01<br />

Vorgelagerter Übertragungsnetzbetreiber RWE Transportnetz Strom GmbH<br />

1. Einleitung<br />

Gemäß § 52 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 BGBl. I S.<br />

2074 (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2009) sind Netzbetreiber und Elektrizitätsversor-<br />

gungsunternehmen verpflichtet, auf ihren Internetseiten die Angaben nach den §§ 45 bis<br />

49 EEG 2009 und einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach den §§ 45 bis 49<br />

EEG 2009 mitgeteilten Daten zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres vorzu-<br />

halten. Der Pflicht zur Veröffentlichung der Angaben nach den §§ 45 bis 49 EEG 2009<br />

kommt die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Borken</strong>/Westf. GmbH in ihrer Funktion als Elektrizitätsversorgungsun-<br />

ternehmen durch ihre Veröffentlichung unter www.stadtwerke-borken.de nach. Der Pflicht<br />

zur Veröffentlichung eines Berichtes über die Ermittlung der Angaben kommt sie durch die<br />

Veröffentlichung dieses Dokumentes nach.<br />

2. Gesetzliche Grundlagen<br />

Gemäß § 36 EEG 2009 ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber die Energiemenge, die sie im<br />

vorangegangenen Kalenderjahr nach § 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2004<br />

in der durch das Erste Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 7. No-<br />

vember 2006, BGBl. 2006, 2550 mit Wirkung zum 1. Dezember 2006 geänderten Fassung<br />

(EEG 2006) abgenommen und vergütet haben (vertikaler Belastungsausgleich), und den<br />

(durchschnittlichen) Anteil dieser Mengen an der gesamten Energiemenge, die Elektrizitäts-<br />

versorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers an Letzt-<br />

verbraucher geliefert haben. Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen


hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Über-<br />

tragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 6 bis 12<br />

EEG 2006, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem Durch-<br />

schnittswert entspricht (horizontaler Belastungsausgleich).<br />

Die §§ 45 bis 49 EEG 2009 verpflichten Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitäts-<br />

versorgungsunternehmen, die für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und<br />

Vergütungszahlungen nach § 5 Abs. 2 EEG 2006 und die für die Ermittlung des abzunehmen-<br />

den Anteils nach § 14 EEG 2006 erforderlichen Angaben den jeweils betroffenen Stellen<br />

(Netzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber) zur Verfügung zu stellen sowie der Bundesnetz-<br />

agentur mitzuteilen.<br />

Insbesondere sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 49 EEG 2009 verpflichtet,<br />

ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die an Letztverbraucherinnen und<br />

Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen und die Endabrechnung für das Vor-<br />

jahr vorzulegen. Darüber hinaus benötigen die Übertragungsnetzbetreiber zur Abwicklung<br />

des bundesweiten Ausgleichs Informationen hinsichtlich der Belieferung von Unternehmen<br />

des produzierenden Gewerbes oder Schienenbahnen, deren Anteil der Strommenge nach § 14<br />

Abs. 3 Satz 1 EEG 2006 durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach § 16<br />

EEG 2006 begrenzt wurde.<br />

3. Ermittlung der Daten nach § 49 EEG 2009<br />

Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 leitete die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Borken</strong>/Westf.<br />

GmbH die Angaben zu den an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Ener-<br />

giemengen, für die die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Borken</strong>/Westf. GmbH die Abnahme- und Vergütungs-<br />

pflicht nach § 14 Abs. 3 EEG 2006 trägt, anhand von Informationen aus dem Abrechnungs-<br />

system NTS Suite billing her.


3.1. Stromlieferungen an Letztverbraucher nach EEG<br />

Im Betrachtungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 wurden die gelieferten Energie-<br />

mengen differenziert nach monatlich abgerechneten und jährlich abgerechneten Kunden<br />

ausgewertet. Diese Auswertungen ermöglichten eine Zuordnung der gelieferten Energiemen-<br />

gen zu den einzelnen regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern.<br />

Die gelieferten Energiemengen umfassen insbesondere die folgenden Mengen:<br />

- Stromabsatz an unmittelbar von der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Borken</strong>/Westf. GmbH belieferte Letzt-<br />

verbraucher (ohne Beistellungen)<br />

- Stromabsatz mit Beschaffung über Beistellung an unmittelbar von der <strong>Stadtwerke</strong> Bor-<br />

ken/Westf. GmbH (als Beistellungsempfänger) mit Hilfe eines Dritten (als Beistellungs-<br />

geber) belieferte Letztverbraucher, falls die Abnahme- und Vergütungspflicht nach § 14<br />

Abs. 3 EEG nicht von dem Dritten übernommen wurde ("empfangene Beistellungen exkl.<br />

EEG-Umlage")<br />

- Stromabsatz an mittelbar von der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Borken</strong>/Westf. GmbH (als Beistellungsge-<br />

ber) über einen Dritten (als Beistellungsempfänger) belieferte Letztverbraucher, falls die<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Borken</strong>/Westf. GmbH die Abnahme- und Vergütungspflicht nach § 14 Abs. 3<br />

EEG für den Dritten übernommen hat ("gegebene Beistellungen inkl. EEG-Umlage")<br />

- Stromabsatz an sog. "Härtefallkunden" im Rahmen der "Besonderen Ausgleichsregelung"<br />

nach EEG.


3.2. Stromlieferungen an sog. "Härtefallkunden" im Rahmen der<br />

"Besonderen Ausgleichsregelung" nach EEG<br />

Nach § 16 Abs. 1 EEG 2006 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf An-<br />

trag für bestimmte Abnahmestellen von Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Schienen-<br />

bahnen (sog. "Härtefallkunden") den Anteil der Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2006<br />

("EEG-Strommenge"), der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher weitergege-<br />

ben wird, begrenzt. Im Jahr 2008 wurden von der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Borken</strong>/Westf. GmbH keine Härtefall-<br />

kunden versorgt.

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