Der Gemeinde-Rat 30 von Karin Kraus MPA Merkur Treuhand Steuerberatung GmbH www.merkurtreuhand.at Wie schon in unserem Artikel in der KI 04 vom September 2012 erläutert, müssen, lt. Änderung der <strong>NÖ</strong> Gemeindeordnung (<strong>NÖ</strong> GO), Jahresabschlüsse jener Wirtschaftsjahre, welche nach dem 1.1.2011 begonnen haben, ausgegliederte Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter beherrschendem Einfluss von zumindest einer Gemeinde stehen, unabhängig von ihrer Rechtsform und Größe, einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den Bestimmungen der §§ 222 ff Unternehmensgesetzbuch (UGB) erstellen sowie die Eigenkapitalquote und die fiktive Schuldentilgungsdauer nach den §§ 23 und 24 des Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) ermitteln. Darüber hinaus haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass, unabhängig von den Größenmerkmalen nach § 221 UGB, jedenfalls, noch vor Ende des Geschäftsjahres, ein Abschlussprüfer gem. § 268 Abs. 4 UGB bestellt wird. Dieser muss Wirtschaftsprüfer sein und die Voraussetzungen eines gesetzlich verpflichteten Qualitätssicherungssystems für Abschlussprüfer erfüllen. Er muss über eine aufrechte Qualitätsbescheinigung (A-QSG) verfügen und im Allgemeinen Register sämtlicher Abschlussprüfer eingetragen sein. Der Abschlussprüfer hat den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinnund Verlustrechnung und dem Anhang, einschließlich Lagebericht zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist umgehend dem Bürgermeister zu übermitteln und von diesem, mit dem nächstfolgenden Rechnungsabschluss, dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses der ausgegliederten Gemeindegesellschaften zum 31.12.2012 handelt es sich also im Sinne des UGB um eine freiwillige Prüfung, allerdings im Sinne des § 68a <strong>NÖ</strong> GO um eine gesetzliche Pflichtprüfung. Mit dem Jahresabschluss zum 31.12.2012 haben, alle ausgegliederten Gesellschaften, unabhängig von ihrer Gesellschaftsform und Größe, einen Lagebericht zu erstellen, welcher sehr genauen Vorgaben, durch die <strong>NÖ</strong> Gemeindeordnung, entsprechen muss. Auf den Inhalt und die Formvorschriften des geforderten Lageberichts soll in diesem Artikel näher eingegangen werden, da die nunmehr verlangte verbale Berichtsform für die Geschäftsführer sicherlich eine besondere Herausforderung darstellt. Der Lagebericht, nach der Definition des § 68 a <strong>NÖ</strong> Gemeindeordnung, ist wie folgt aufzubauen: • Darstellung des Geschäftsverlaufes • Nachtragsbericht (wichtige Ereignisse zwischen Bilanzstichtag und Zeitpunkt der Bilanzerstellung) • Prognosebericht • Verwendung von Finanzinstrumenten • Eigenkapitalquote (§ 23 URG, BGBl. I Nr. 114/1997, idF BGBl. I Nr. 58/2010) • Fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG, BGBl. I Nr. 114/1997, idF BGBl. I Nr. 58/2010) Abschlussprüfung gem. § 68 a <strong>NÖ</strong> Gemeindeordnung – der Lagebericht Im Folgenden sollen die Details zum Lagebericht ausgegliederter Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit für den Jahresabschluss zum 31.12.2012 beleuchtet werden. Der Artikel versteht sich als Erläuterung und Hilfestellung für die mit dem Jahresabschluss betrauten Geschäftsführer der ausgegliederten Unternehmungen. Darstellung des Geschäftsverlaufes Es handelt sich um einen vergangenheitsorientierten Bericht, der, lt. Gesetzesdefinition, eine „ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessene Analyse des Geschäftsverlaufes, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und der Lage des Unternehmens“ zu enthalten hat. Diese Analyse hat „auf die für die jeweilige Geschäftstätigkeit wichtigsten, finanziellen Leistungsindikatoren, also jener Faktoren, aufgrund derer die Entwicklung, das Ergebnis und die Lage des Unternehmens wirksam gemessen werden kann (z.B. Umsatzerlöse, Betriebsergebnis, Finanzergebnis, usw.), einzugehen und sie, unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben, zu erläutern“ (§ 243 Abs. 2 UGB). Dh. das Hauptaugenmerk des Berichts liegt auf der Analyse der Ertragslage unter Berücksichtigung der, im § 243 Abs 1 UGB genannten, Vermögens- und Finanzlage. Die Analyse des Geschäftsverlaufes soll eine Beurteilung von Entwicklungen und ihrer Ursachen, welche im Bericht verbal erläutert werden müssen, ermöglichen, was wiederum einen Vergleich mit Vorjahreszahlen erfordert um entsprechende Schlüsse ziehen zu können. Die Einbeziehung von Vorjahreszahlen stellt für Gesellschaften, die bisher nur eine Einnahmen-Ausgabenrechnung als Jahresabschluss gelegt haben, eine zusätzliche Aufgabe dar. Da es sich in den meisten Fällen um eine „Erstprüfung“ handeln wird, müssen die betroffenen Unternehmen, um Zahlen der Jahresabschlüsse vergleichbar und somit auch erst interpretierbar zu machen, auf Foto: © Frank Täubel - Fotolia.com doppelte Buchhaltung umstellen und eine Eröffnungsbilanz erstellen, was einen nicht unerheblichen Mehraufwand bedeutet. In der Darstellung im Lagebericht sollte also speziell auf folgende Punkte eingegangen werden: • Entwicklung der Branche sowie der Gesamtwirtschaft • Umsatz- und Auftragsentwicklung • Investitionen • Finanzierungsmaßnahmen und künftige Vorhaben • Personal- und Sozialbereich • Umweltschutz • Sonstige wichtige Vorgänge im Geschäftsjahr • Darstellung Lage betreffend: Finanzund Ertragslage • Risikoberichterstattung -Umfeld und Branchenrisiken (politische und rechtliche Entwicklung), unternehmensstrategische Risiken (Investitionen, Standort), Finanzwirtschaftliche Risiken (Liquidität, Zinsänderungen, Kreditrisiko) Nachtragsbericht Dieser Bericht umfasst, gem. § 243 Abs 3 Z 1 UGB, tatsächlich eingetretene Vorgänge (nicht lediglich geplante) von besonderer Bedeutung, die erst nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten (also zwischen Abschlussstichtag und dem Tag der Unterzeichnung des Abschlusses) sind. Prognosebericht Nach herrschender Meinung soll der Prognosebericht einen Zeitraum von zwei Jahren umfassen und gem. § 243 Abs 3 Z 2 UGb, auf „die voraussichtlichen Entwicklungen des Unternehmens“ eingehen. Obwohl zukunftsgerichtete Aussagen weniger verlässlich sind, sollte im Lagebericht auf folgende Punkte doch eingegangen werden: • Allgemeinde volkswirtschaftliche Entwicklung • Wesentliche Änderungen im Bereich Beschaffung, Produktion, Personal, Investition und Finanzierung • Marktstellung in wichtigen Tätigkeitsbereichen • Tendenzielle Entwicklung der Ergebnisse Verwendung von Finanzinstrumenten Im Lagebericht ist, ausgewogen und umfassend, zu erörtern ob und wie Finanzinstrumente eingesetzt werden und inwieweit das Unternehmen Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditätsund Cashflow-Risiken ausgesetzt ist. Diese Informationen dienen als Grundlage für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Eigenkapitalquote und Fiktive Schuldentilgungsdauer Die Ermittlung dieser beiden Parameter ist durch je eine Formel im URG definiert und dient der Feststellung, ob ein Reorganisationsbedarf im Unternehmen besteht. Dieser wird dann vermutet, wenn, neben einer un- ter 8% liegenden Eigenmittelquote die fiktive Schuldentilgungsdauer 15 Jahre übersteigt. Prüfungsurteil Der Jahresabschuss (bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang) muss ein möglichst getreues Bild der Vermögens- Finanzund Ertragslage de Unternehmens geben. Die verbalen Erläuterungen im Lagebericht dienen als Ergänzung. Sollte der Abschlussprüfer während der Prüfung Tatsachen feststellen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden könnten oder gegen die gesetzlichen Vorschriften oder die Satzung verstoßen, so hat er eine unverzügliche Rede- und Warnpflicht gegenüber dem Unternehmen. Bei gravierenden, nicht korrigierten, Fehldarstellungen muss der Abschlussprüfer einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen oder den Bestätigungsvermerk versagen. Wird jedoch die Übereinstimmung zwischen dem Jahresabschluss und den gesetzlichen Vorschriften sowie der Satzung festgestellt, so hat der Abschlussprüfer, gem. den Regeln des UGB, einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu erteilen. 31 Der Gemeinde-Rat
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