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Download - SPÖ Gemeindevertreterverband NÖ

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Der Gemeinde-Rat<br />

30<br />

von Karin Kraus MPA<br />

Merkur Treuhand Steuerberatung GmbH<br />

www.merkurtreuhand.at<br />

Wie schon in unserem Artikel<br />

in der KI 04 vom September 2012 erläutert,<br />

müssen, lt. Änderung der <strong>NÖ</strong><br />

Gemeindeordnung (<strong>NÖ</strong> GO), Jahresabschlüsse<br />

jener Wirtschaftsjahre,<br />

welche nach dem 1.1.2011 begonnen<br />

haben, ausgegliederte Unternehmungen<br />

mit eigener Rechtspersönlichkeit,<br />

die unter beherrschendem Einfluss<br />

von zumindest einer Gemeinde stehen,<br />

unabhängig von ihrer Rechtsform<br />

und Größe, einen Jahresabschluss und<br />

Lagebericht nach den Bestimmungen<br />

der §§ 222 ff Unternehmensgesetzbuch<br />

(UGB) erstellen sowie die Eigenkapitalquote<br />

und die fiktive Schuldentilgungsdauer<br />

nach den §§ 23 und<br />

24 des Unternehmensreorganisationsgesetz<br />

(URG) ermitteln. Darüber<br />

hinaus haben die Gemeinden dafür zu<br />

sorgen, dass, unabhängig von den<br />

Größenmerkmalen nach § 221 UGB,<br />

jedenfalls, noch vor Ende des Geschäftsjahres,<br />

ein Abschlussprüfer gem.<br />

§ 268 Abs. 4 UGB bestellt wird. Dieser<br />

muss Wirtschaftsprüfer sein und<br />

die Voraussetzungen eines gesetzlich<br />

verpflichteten Qualitätssicherungssystems<br />

für Abschlussprüfer erfüllen. Er<br />

muss über eine aufrechte Qualitätsbescheinigung<br />

(A-QSG) verfügen und<br />

im Allgemeinen Register sämtlicher<br />

Abschlussprüfer eingetragen sein. Der<br />

Abschlussprüfer hat den Jahresabschluss,<br />

bestehend aus Bilanz, Gewinnund<br />

Verlustrechnung und dem Anhang,<br />

einschließlich Lagebericht zu<br />

prüfen. Das Prüfungsergebnis ist umgehend<br />

dem Bürgermeister zu übermitteln<br />

und von diesem, mit dem<br />

nächstfolgenden Rechnungsabschluss,<br />

dem Gemeinderat zur Kenntnis zu<br />

bringen.<br />

Bei der Prüfung des Jahresabschlusses<br />

der ausgegliederten Gemeindegesellschaften<br />

zum 31.12.2012 handelt<br />

es sich also im Sinne des UGB um eine<br />

freiwillige Prüfung, allerdings im Sinne<br />

des § 68a <strong>NÖ</strong> GO um eine gesetzliche<br />

Pflichtprüfung.<br />

Mit dem Jahresabschluss zum<br />

31.12.2012 haben, alle ausgegliederten<br />

Gesellschaften, unabhängig von ihrer<br />

Gesellschaftsform und Größe, einen<br />

Lagebericht zu erstellen, welcher<br />

sehr genauen Vorgaben, durch die<br />

<strong>NÖ</strong> Gemeindeordnung, entsprechen<br />

muss. Auf den Inhalt und die Formvorschriften<br />

des geforderten Lageberichts<br />

soll in diesem Artikel näher eingegangen<br />

werden, da die nunmehr<br />

verlangte verbale Berichtsform für die<br />

Geschäftsführer sicherlich eine besondere<br />

Herausforderung darstellt.<br />

Der Lagebericht, nach der Definition<br />

des § 68 a <strong>NÖ</strong> Gemeindeordnung,<br />

ist wie folgt aufzubauen:<br />

• Darstellung des Geschäftsverlaufes<br />

• Nachtragsbericht (wichtige Ereignisse<br />

zwischen Bilanzstichtag und Zeitpunkt<br />

der Bilanzerstellung)<br />

• Prognosebericht<br />

• Verwendung von Finanzinstrumenten<br />

• Eigenkapitalquote (§ 23 URG, BGBl.<br />

I Nr. 114/1997, idF BGBl. I Nr.<br />

58/2010)<br />

• Fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24<br />

URG, BGBl. I Nr. 114/1997, idF BGBl. I<br />

Nr. 58/2010)<br />

Abschlussprüfung gem.<br />

§ 68 a <strong>NÖ</strong> Gemeindeordnung – der Lagebericht<br />

Im Folgenden sollen die Details zum Lagebericht ausgegliederter Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit für den Jahresabschluss<br />

zum 31.12.2012 beleuchtet werden. Der Artikel versteht sich als Erläuterung und Hilfestellung für die mit dem Jahresabschluss<br />

betrauten Geschäftsführer der ausgegliederten Unternehmungen.<br />

Darstellung des Geschäftsverlaufes<br />

Es handelt sich um einen vergangenheitsorientierten<br />

Bericht, der, lt.<br />

Gesetzesdefinition, eine „ausgewogene<br />

und umfassende, dem Umfang und<br />

der Komplexität der Geschäftstätigkeit<br />

angemessene Analyse des Geschäftsverlaufes,<br />

einschließlich des Geschäftsergebnisses,<br />

und der Lage des Unternehmens“<br />

zu enthalten hat. Diese<br />

Analyse hat „auf die für die jeweilige<br />

Geschäftstätigkeit wichtigsten, finanziellen<br />

Leistungsindikatoren, also jener<br />

Faktoren, aufgrund derer die Entwicklung,<br />

das Ergebnis und die Lage des<br />

Unternehmens wirksam gemessen<br />

werden kann (z.B. Umsatzerlöse, Betriebsergebnis,<br />

Finanzergebnis, usw.),<br />

einzugehen und sie, unter Bezugnahme<br />

auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen<br />

Beträge und Angaben, zu erläutern“<br />

(§ 243 Abs. 2 UGB). Dh. das<br />

Hauptaugenmerk des Berichts liegt<br />

auf der Analyse der Ertragslage unter<br />

Berücksichtigung der, im § 243 Abs 1<br />

UGB genannten, Vermögens- und Finanzlage.<br />

Die Analyse des Geschäftsverlaufes<br />

soll eine Beurteilung von Entwicklungen<br />

und ihrer Ursachen, welche im<br />

Bericht verbal erläutert werden müssen,<br />

ermöglichen, was wiederum einen<br />

Vergleich mit Vorjahreszahlen erfordert<br />

um entsprechende Schlüsse<br />

ziehen zu können. Die Einbeziehung<br />

von Vorjahreszahlen stellt für Gesellschaften,<br />

die bisher nur eine Einnahmen-Ausgabenrechnung<br />

als Jahresabschluss<br />

gelegt haben, eine zusätzliche<br />

Aufgabe dar. Da es sich in den meisten<br />

Fällen um eine „Erstprüfung“ handeln<br />

wird, müssen die betroffenen Unternehmen,<br />

um Zahlen der Jahresabschlüsse<br />

vergleichbar und somit auch<br />

erst interpretierbar zu machen, auf<br />

Foto: © Frank Täubel - Fotolia.com<br />

doppelte Buchhaltung umstellen und<br />

eine Eröffnungsbilanz erstellen, was einen<br />

nicht unerheblichen Mehraufwand<br />

bedeutet.<br />

In der Darstellung im Lagebericht<br />

sollte also speziell auf folgende Punkte<br />

eingegangen werden:<br />

• Entwicklung der Branche sowie der<br />

Gesamtwirtschaft<br />

• Umsatz- und Auftragsentwicklung<br />

• Investitionen<br />

• Finanzierungsmaßnahmen und künftige<br />

Vorhaben<br />

• Personal- und Sozialbereich<br />

• Umweltschutz<br />

• Sonstige wichtige Vorgänge im Geschäftsjahr<br />

• Darstellung Lage betreffend: Finanzund<br />

Ertragslage<br />

• Risikoberichterstattung -Umfeld und<br />

Branchenrisiken (politische und rechtliche<br />

Entwicklung), unternehmensstrategische<br />

Risiken (Investitionen, Standort),<br />

Finanzwirtschaftliche Risiken (Liquidität,<br />

Zinsänderungen, Kreditrisiko)<br />

Nachtragsbericht<br />

Dieser Bericht umfasst, gem. § 243<br />

Abs 3 Z 1 UGB, tatsächlich eingetretene<br />

Vorgänge (nicht lediglich geplante)<br />

von besonderer Bedeutung, die<br />

erst nach dem Schluss des Geschäftsjahres<br />

eingetreten (also zwischen Abschlussstichtag<br />

und dem Tag der Unterzeichnung<br />

des Abschlusses) sind.<br />

Prognosebericht<br />

Nach herrschender Meinung soll<br />

der Prognosebericht einen Zeitraum<br />

von zwei Jahren umfassen und gem. §<br />

243 Abs 3 Z 2 UGb, auf „die voraussichtlichen<br />

Entwicklungen des Unternehmens“<br />

eingehen. Obwohl zukunftsgerichtete<br />

Aussagen weniger<br />

verlässlich sind, sollte im Lagebericht<br />

auf folgende Punkte doch eingegangen<br />

werden:<br />

• Allgemeinde volkswirtschaftliche<br />

Entwicklung<br />

• Wesentliche Änderungen im Bereich<br />

Beschaffung, Produktion, Personal,<br />

Investition und Finanzierung<br />

• Marktstellung in wichtigen Tätigkeitsbereichen<br />

• Tendenzielle Entwicklung der Ergebnisse<br />

Verwendung von<br />

Finanzinstrumenten<br />

Im Lagebericht ist, ausgewogen und<br />

umfassend, zu erörtern ob und wie Finanzinstrumente<br />

eingesetzt werden<br />

und inwieweit das Unternehmen<br />

Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditätsund<br />

Cashflow-Risiken ausgesetzt ist.<br />

Diese Informationen dienen als<br />

Grundlage für die Beurteilung der<br />

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />

Eigenkapitalquote und Fiktive<br />

Schuldentilgungsdauer<br />

Die Ermittlung dieser beiden Parameter<br />

ist durch je eine Formel im<br />

URG definiert und dient der Feststellung,<br />

ob ein Reorganisationsbedarf im<br />

Unternehmen besteht. Dieser wird<br />

dann vermutet, wenn, neben einer un-<br />

ter 8% liegenden Eigenmittelquote die<br />

fiktive Schuldentilgungsdauer 15 Jahre<br />

übersteigt.<br />

Prüfungsurteil<br />

Der Jahresabschuss (bestehend aus<br />

Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung<br />

und dem Anhang) muss ein möglichst<br />

getreues Bild der Vermögens- Finanzund<br />

Ertragslage de Unternehmens geben.<br />

Die verbalen Erläuterungen im<br />

Lagebericht dienen als Ergänzung.<br />

Sollte der Abschlussprüfer während<br />

der Prüfung Tatsachen feststellen, die<br />

den Fortbestand des Unternehmens<br />

gefährden könnten oder gegen die gesetzlichen<br />

Vorschriften oder die Satzung<br />

verstoßen, so hat er eine unverzügliche<br />

Rede- und Warnpflicht gegenüber<br />

dem Unternehmen. Bei gravierenden,<br />

nicht korrigierten, Fehldarstellungen<br />

muss der Abschlussprüfer<br />

einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk<br />

erteilen oder den Bestätigungsvermerk<br />

versagen. Wird jedoch<br />

die Übereinstimmung zwischen dem<br />

Jahresabschluss und den gesetzlichen<br />

Vorschriften sowie der Satzung festgestellt,<br />

so hat der Abschlussprüfer, gem.<br />

den Regeln des UGB, einen uneingeschränkten<br />

Bestätigungsvermerk zu<br />

erteilen.<br />

31<br />

Der Gemeinde-Rat

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